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St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2011 EL 2010/46

16 juin 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,671 mots·~23 min·1

Résumé

Art. 9 ff. ELG. Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Anrechnung von Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Liegenschaften (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2011, EL 2010/46). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 16. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV; Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.09.2019 Entscheiddatum: 16.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2011 Art. 9 ff. ELG. Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Anrechnung von Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Liegenschaften (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2011, EL 2010/46). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 16. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV; Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.  A.a A.___, der mit Wirkung per 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Invaliditätsgrad 100 %; EL-act. 139), meldete sich am 28. August 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Sie gab in der Anmeldung unter anderem an, dass sie verheiratet sei, dass drei Söhne (von vier) noch zuhause wohnen würden und dass weder sie noch ihr Ehemann Einkommen erzielen würden (EL-act. 135). Der Anmeldung lag unter anderem ein Kaufvertrag bei, aus welchem hervorgeht, dass der Vater der Beschwerdeführerin sowie ihre vier Söhne die Liegenschaft B.___ per 1. Juli 1998 zu je einem Fünftel Miteigentum erworben hatten (EL-act. 137–6 ff.). Weiter lag der Anmeldung ein Mietvertrag vom 28. September 1998 bei, gemäss welchem besagte Liegenschaft seit 1. Oktober 1998 an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1’750.-- vermietet wird, wobei die Mieter für die Beschaffung und Kosten des Heizöls selber verantwortlich sind (ELact. 136–1 f.). Ein Beleg über die Bezahlung des Mietzinses lag der Anmeldung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls bei (EL-act. 136–4). Schliesslich lagen der Anmeldung auch diverse Unterlagen betreffend eine Liegenschaft C.___ bei (EL-act. 137–1 ff.). A.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 wies die EL-Durchführungsstelle die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entsprechende Fragen zu beantworten (EL-act. 131). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen. Sie führte aus, ihr Ehemann sei arbeitsunfähig, und es sei ein Verfahren betreffend Invalidenrente hängig. Dem Schreiben legte sie unter anderem ein Arztzeugnis vom 27. Oktober 2006 bei, gemäss welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig sei, zum Teil auch zu 100 % (EL-act. 130). A.c Mit Verfügung vom 9. November 2006 sprach die EL-Durchführungsstelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung per 1. August 2006 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1’371.-- (davon Fr. 417.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen) zu (EL-act. 126). A.d Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2006 Einsprache. Sie bemängelte insbesondere die Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Ehemannes im Betrage von Fr. 32’760.-- sowie die Anrechnung eines Ertrags aus nicht selbst bewohnter Liegenschaft im Betrag von Fr. 12’600.-- und fragte an, ob es nicht eine Ausnahmebestimmung gäbe, welche die rückwirkende Zusprache von Ergänzungsleistungen per Rentenbeginn erlaube (EL-act. 124). A.e Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2007 auf Fr. 1’422.-- (davon Fr. 417.-ausserordentliche Ergänzungsleistungen) erhöht (EL-act. 122). A.f  Am 10. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle betreffend einen allfälligen Anspruch des Ehemanns auf eine Invalidenrente sistiert werde (EL-act. 121). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2008 auf Fr. 1’582.-- (davon Fr. 417.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen) erhöht (EL-act. 114). A.h Am 13. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin der EL-Durchführungsstelle mit, dass ihre Söhne die Liegenschaft C.___ per 31. Dezember 2007 verkauft hätten; dem Schreiben legte sie eine Kopie des Kaufvertrags vom 3. Dezember 2007 bei, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der nicht mehr bei ihr wohnende Sohn sowie einer der noch bei ihr wohnenden Söhne je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft gewesen waren (EL-act. 110). A.i Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2008 zufolge Grundstückverkaufs auf Fr. 1’420.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) herabgesetzt. Der bar ausbezahlte Betrag sei zur Hälfte als übriges Vermögen berücksichtigt worden (EL-act. 106). A.j Am 14. Mai 2008 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 3. April 2008. Sie beantragte, den Verkaufserlös nicht als Vermögen anzurechnen, da nach Bezahlung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf der Erlös vollständig verbraucht sei. Ihrem Schreiben legte die Beschwerdeführerin verschiedene Rechnungen bei (EL-act. 105) A.k Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen wegen Anpassungen im Zusammenhang mit den Liegenschaften per 1. Juli 2008 auf Fr. 1’000.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) herabgesetzt (EL-act. 100). Die Anpassungsgründe wurden bereits ab 1. Februar 2008 berücksichtigt, und mit einer weiteren Verfügung vom 19. Juni 2008 wurden von Februar bis Juni 2008 zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2’100.-- zurückgefordert (ELact. 101). A.l Am 24. Juni 2008 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008. Sie beanstandete namentlich die Herabsetzung der Mietkosten und die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes und wies auf die hohen Schulkosten der Söhne hin. Der Einsprache legte sie diverse Belege, vornehmlich betreffend Liegenschaftsunterhaltskosten, bei (EL-act. 93 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.m  Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen wegen Wegfalls einer Kinderrente per 1. Juli 2008 auf Fr. 795.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) herabgesetzt (EL-act. 96). A.n Am 4. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008, wobei sie zur Begründung auf die Einsprache vom 24. Juni 2008 verwies (EL-act. 90). A.o Mit zwei Verfügungen vom 10. Juli 2008 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Februar 2008 auf Fr. 1’477.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) und per 1. Juli 2008 auf Fr. 1’004.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) erhöht und die am 19. Juni 2009 verfügte Rückforderung aufgehoben (EL-act. 88). A.p Mittels Telefax informierte die Beschwerdeführerin die EL-Durchführungsstelle darüber, dass der Praktikumsvertrag eines ihrer Söhne am 27. August 2008 per 30. Juni 2008 aufgelöst worden sei (EL-act. 77). Am 22. Oktober 2008 wurde die EL- Durchführungsstelle darüber informiert, dass dieser per 1. September 2008 von zuhause weggezogen sei (EL-act. 76). A.q Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. November 2008 zufolge Auszugs eines Sohnes auf Fr. 526.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) herabgesetzt (EL-act. 75). A.r  Am 13. November 2008 ersuchte die C.___ in Vertretung der Beschwerdeführerin um Anpassung der Berechnung; die Söhne seien nicht korrekt in die Berechnung einbezogen worden (EL-act. 74). Am 26. November 2008 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (EL-act. 67). A.s Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. November 2008 auf Fr. 364.-- monatlich (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) festgelegt; mit Rückforderungsverfügung selbigen Datums wurden zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2008 zurückgefordert (EL-act. 65 und 69). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.t  Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2008 Einsprache. Sie beanstandete die Berechnung insbesondere hinsichtlich Mietkosten, Berücksichtigung der Söhne und Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes (EL-act. 62). Der Einsprache legte sie diverse Unterlagen betreffend Bewerbungsbemühungen des Ehemannes bei (EL-act. 61). A.u Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2009 auf Fr. 388.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) erhöht (EL-act. 60). A.v Am 8. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Einspracheverfahren (Einsprache vom 12. Dezember 2008) bis zum Entscheid über die Dauer der Ausrichtung der Kinderrenten vorläufig sistiert werde (EL-act. 57 f.). A.w Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 wurde der Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2010 auf Fr. 388.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) festgesetzt (EL-act. 43). A.x Mit Verfügung vom 19. August 2010 wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen zufolge Berücksichtigung des Lehrlingslohnes des jüngsten Sohnes mit Wirkung per 1. September 2010 auf Fr. 213.-- (ohne ausserordentliche Ergänzungsleistungen) herabgesetzt (EL-act. 24). A.y Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2010 Einsprache (ELact. 18). A.z Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 wurden sämtliche Einspracheverfahren vereinigt bzw. sämtliche Verfügungen zwischen der ersten vom 9. November 2006 und jener vom 19. August 2010 überprüft, die Einsprachen teilweise gutgeheissen, festgestellt, dass kein Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen bestanden habe, dass der Rückforderungsanspruch für die zu Unrecht ausbezahlten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen erloschen sei, dass vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2010 Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen in variierender Höhe bestehe, dass die Beschwerdeführerin gesamthaft einen Betrag von Fr. 1’006.-- zurückzuerstatten habe, und dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2010 monatlich Fr. 180.-- betrage (EL-act. 8). B.  B.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2010 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Oktober 2010, die Neuberechnung des Anspruchs ab 1. August 2006 und die Feststellung, dass sie Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen ab 1. August 2006 habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Berechnung sei das tatsächlich erzielte Einkommen des Ehemanns anzurechnen, nicht ein hypothetisches, da er gesundheitlich beeinträchtigt sei, sich aber dennoch stets um Stellen bemüht habe, sodann sei die Berechnung in Bezug auf die Söhne und die Liegenschaften zu korrigieren; die Ergänzungsleistungen sollten gesamthaft ausreichen, das Existenzminimum zu decken (act. G 1). Der Beschwerde legte sie diverse Unterlagen, insbesondere betreffend Stellenbemühungen des Ehemannes, bei. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. November 2010 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Am 12. Mai 2011 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es allenfalls eine Abänderung des Einspracheentscheides zu ihren Ungunsten vornehmen werde, und gab ihr bis 3. Juni 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde (act. G 6). B.d Die Beschwerdeführerin liess sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1  Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit 1. August 2006 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Beanstandet werden die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes, die Zeitpunkte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Wegfalls der Söhne aus der Berechnung sowie die mit den beiden Liegenschaften zusammenhängenden Positionen (Ausgaben und Einnahmen). 1.2  Per 1. Januar 2008 sind das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sowie Änderungen der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Sachverhalt beschlägt teilweise den Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Änderungen. Da die für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben von zuhause lebenden Personen massgebenden Bestimmungen materiell nicht geändert wurden (vgl. BBl 2005 6228 f.), werden nachfolgend die neuen Bestimmungen wiedergegeben. 2. Zum hypothetischen Einkommen des Ehemannes: 2.1  Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder wenn sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen. Ebenso liegt aber auch ein Verzicht auf Erwerbseinkommen vor, wenn der Ehegatte der versicherten Person in diesem Sinne auf Erwerbseinkommen verzichtet, weil auch dieser zum Kreis der Leistungsempfänger gehört und die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen somit missbräuchlich erfolgt, wenn auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet wird. Zur Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Betrag auf Erwerbseinkommen verzichtet wurde, ist zu ermitteln, wie hoch das Erwerbseinkommen bei einer zumutbaren und möglichen Ausnützung der Erwerbsfähigkeit wäre; ist dieses zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen höher als das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, liegt ein Verzicht in der Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Vergleichsgrössen vor. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere beruflich-erwerbliche Kenntnisse, Fähigkeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Erfahrungen, bei invaliden Personen der Arbeitsunfähigkeitsgrad, allfällige arbeitsmarktliche Konkurrenznachteile (wie unterdurchschnittliche berufliche Fähigkeiten oder fehlende Berufserfahrung, fehlende Sprachkenntnisse, eine erhebliche intellektuelle Einschränkung, eine besondere geistige Unbeweglichkeit oder ähnliche Nachteile), die Arbeitsmarktlage und die familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1759 ff., Rz. 179 ff.). 2.2  Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist gelernter Koch und führte zuletzt eine Pizzeria, nachdem er davor als angestellter Koch in verschiedenen Restaurants tätig gewesen war. Am 23. Februar 2005 meldete er sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Ein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten ergab, dass er als Koch zu 50 % und in einer körperlich leichten, vorwiegend wechselbelastenden Arbeit mit einem Sitzanteil zwischen 50 % und 70 % zu 80 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 wurde das Rentengesuch abgewiesen; eine dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 30. März 2009 ebenfalls abgewiesen (vgl. zum Ganzen den Entscheid IV 2007/431 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März 2009). Bei der Berechnung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist mithin zu berücksichtigen, dass er im gelernten Beruf nur noch zu 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist. Angesichts der erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ist für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens von einer Hilfsarbeitertätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der grundsätzlich adaptierte Tätigkeiten im Sinne des polydisziplinären Gutachtens kennt, auszugehen. Da kein Grund ersichtlich ist, das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen anders zu berechnen als im Bereich der Invalidenversicherung, namentlich was die Tabellenwahl betrifft, ist auf das gesamtschweizerische Ergebnis der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 abzustellen, nicht auf das Ergebnis für die Grossregion Ostschweiz. Entsprechend ist auch auf das Gesamtergebnis über alle Branchen hinweg abzustellen, und nicht auf das Ergebnis für das Gastgewerbe (Ziff. 55); denn es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin zuzumuten, auch in anderen Branchen geeignete Tätigkeiten zu suchen. Im Jahr 2006 verdienten männliche Hilfsarbeiter gesamtschweizerisch monatlich Fr. 4’732.-- (BFS, LSE 2006, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte TA1). Umgerechnet auf eine statistische Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (BFS, Arbeitsmarktindikatoren 2007, T1) entspricht dies einem statistischen Jahreslohn 2006 von Fr. 59’197.--. Unter Berücksichtigung des Arbeitsunfähigkeitsgrades von 20 % sowie des nicht zu beanstandenden Abzuges für Konkurrenznachteile von 15 % (vgl. EL-act. 130–2) ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 40’254.--. 2.3  Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen in diesem Betrag hätte erzielen können bzw. weiterhin erzielen könnte, folgt aus der aus der allgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Vermutung, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden; solche Stellenbemühungen sind sodann auch Ausdruck der Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten (vgl. hierzu den Entscheid EL 2009/46 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2010, E. 1.4, mit Hinweisen). Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin erwiesenermassen nach dem 1. August 2006– abgesehen vom Zeitraum vom 1. Oktober bis 26. Dezember 2007 (siehe unten) – kein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat und er mehrheitlich stellenlos war, ist grundsätzlich davon auszugehen, er sei seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen und habe damit auf Erwerbseinkommen verzichtet. Diese Vermutung wurde betreffend den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 nicht widerlegt: Die Beschwerdeführerin reichte keine in diesen Zeitraum fallenden erfolglosen Stellenbemühungen ein. Für den Zeitraum zwischen August 2007 und Mai 2008 wurden dann rund 25 Stellenbemühungen ausgewiesen, das heisst durchschnittlich rund zweieinhalb pro Monat. Dies ist eindeutig zu wenig, um von einer ernsthaften, intensiven Stellensuche sprechen zu können. Allerdings arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2007 bis 26. Dezember 2007, wobei er gesamthaft Fr. 11’196.-- verdiente (EL-act. 94–2). Dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 44’784.--. Für diese drei Monate ist daher dieses tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anstelle des hypothetischen Einkommens anzurechnen. Im Juni 2008 bewarb sich der Ehemann der Beschwerdeführerin dann auf sieben Stellen, im Juli 2008 auf neun, im August 2008 auf zehn, im September 2008 auf 17, im Oktober 2008 auf zwölf und im November 2008 auf fünf Stellen. Für den Zeitraum von Juni bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2008 ist somit von total rund 60 Stellenbemühungen bzw. zehn Stellenbemühungen pro Monat auszugehen. Für die Monate Juni bis und mit November 2008 dokumentierte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Übrigen seine Stellenbemühungen auch mittels des entsprechenden Formulars der Arbeitslosenversicherung (vgl. zum Ganzen EL-act. 61 und act. G 1.3). Für diesen Zeitraum ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, durchaus von einer ernsthaften, intensiven Stellensuche auszugehen. Da die Stellensuche trotz dieser intensiven Bemühungen erfolglos geblieben ist, ist für diesen Zeitraum die Vermutung, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte eine Stelle finden können, widerlegt. Für die Zeit ab Dezember 2008 wurden dann aber wiederum kaum Stellenbemühungen nachgewiesen: Aus den Beschwerdebeilagen geht hervor, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Februar 2009, im Februar 2010 und im September 2010 auf je eine Stelle (act. G 1.4.9–11) beworben hat. Aus dem der Beschwerde beigelegten Auszug aus dem elektronischen Posteingang (act. G 1.4.8) lässt sich nichts ableiten; die weiteren sieben Absagen (act. G 1.4.1–7) können zeitlich nicht sicher eingeordnet werden, sind aber gesamthaft nicht geeignet, die Vermutung, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte bei intensiver Stellensuche eine Arbeit finden können, zu widerlegen. 2.4  Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 30. September 2007 ein hypothetisches Einkommen im Betrage von Fr. 40’254.-- pro Jahr, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 ein tatsächliches Einkommen im Betrage von Fr. 44’784.-pro Jahr, vom 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2008 ein hypothetisches Einkommen im Betrage von Fr. 40’254.-- pro Jahr, vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 kein Einkommen und vom 1. Dezember 2008 bis 31. Oktober 2010 sowie grundsätzlich auch für den Zeitraum ab 1. November 2010 wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrage von Fr. 40’254.-- pro Jahr anzurechnen ist. 2.5  Von den ermittelten Einkünften in Abzug zu bringen sind die tatsächlichen oder hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 26. Dezember 2007 ist daher nur der Nettolohn II im Betrag von Fr. 10’239.-- zu berücksichtigen, was einem Jahreslohn von Fr. 40’956.-- entspricht (vgl. EL-act. 94–2). Vom hypothetischen Erwerbseinkommen sind Sozialversicherungsbeiträge von total © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11,05 % in Abzug zu bringen (vgl. EL-act. 8–7), wodurch ein hypothetisches jährliches Nettoerwerbseinkommen im Betrage von Fr. 35’806.-- resultiert. 2.6  Weiter ist die Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu berücksichtigen. Diese hat zur Folge, dass ein Freibetrag von Fr. 1’500.-- abgezogen wird, und dass das diesen Freibetrag übersteigende Einkommen nur zu zwei Dritteln angerechnet wird. Vom tatsächlich erzielten, auf ein Jahr umgerechneten Erwerbseinkommen im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 26. Dezember 2007 ist daher nur ein Anteil von Fr. 26’304.-anzurechnen, vom hypothetischen Erwerbseinkommen nur ein solcher von Fr. 22’871.--. 3 Zum Einbezug der Söhne in die Berechnung: 3.1  Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen wohnten erwiesenermassen noch drei Söhne mit Anspruch auf eine Kinderrente im Haushalt der Beschwerdeführerin. Ebenfalls erwiesen ist, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheides noch ein Sohn mit Anspruch auf eine Kinderrente im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnte. Schliesslich ist erwiesen, dass einer der beiden anderen Söhne den gemeinsamen Haushalt per 1. September 2008 verlassen hat, und dass der zweite dieser beiden Söhne den gemeinsamen Haushalt per 1. Juli 2008 verlassen hat (EL-act. 74–3). 3.2  Streitig ist hingegen, wie lange die beiden letztgenannten Söhne der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kinderrente hatten. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, beide Söhne seien zumindest bis zu ihrem Wegzug von zuhause in Ausbildung gestanden, was von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt wird. 3.3  Die IV-Stelle hat mit Verfügungen vom 30. Oktober 2008 insgesamt Fr. 5’718.-- für zu viel ausgerichtete Kinderrenten zurückgefordert, nachdem sie festgestellt hatte, dass einer der beiden Söhne seine Ausbildung per Ende Januar 2008 abgebrochen hatte und der andere per Ende Juni 2008. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wurde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilweise gutgeheissen; die angefochtenen Verfügungen wurden aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen den Entscheid IV 2008/54 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2009). In der Folge wurden weitere Abklärungen getätigt und schliesslich mittels Verfügung vom 29. April 2010 erneut zu viel ausgerichtete Kinderrenten im Betrage von Fr. 5’718.-- zurückgefordert. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; ein Erlassgesuch wurde mit ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Juli 2010 abgewiesen (vgl. zum Ganzen EL-act. 8–4). Nachdem mithin rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Kinderrenten per 1. Februar 2008 bzw. per 1. Juli 2008 weggefallen sind, ist auch für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen darauf abzustellen. 3.4  Das hat zur Folge, dass grundsätzlich bis und mit Januar 2008 fünf Personen (die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die drei Söhne) in die Berechnung einzubeziehen sind, ab 1. Februar 2008 (Wegfall der Kinderrente für E.___) vier von fünf im selben Haushalt lebende Personen, ab 1. Juli 2008 (Auszug F.___) drei von vier im selben Haushalt lebende Personen und ab 1. September 2008 (Auszug E.___) drei von drei im selben Haushalt lebende Personen. 3.5  Da indessen gemäss Art. 9 Abs. 4 ELG Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, ist über den gesamten Zeitraum hinweg für die einzelnen Perioden und für jedes einzelne allenfalls in die Berechnung des EL- Anspruchs mit einzubeziehende Kind eine Vergleichsrechnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ELV durchzuführen. Anhand dieser Vergleichsrechnung ist darüber zu entscheiden, wie viele Personen in den einzelnen Perioden in die Berechnung mit einzubeziehen sind. 4. Zur Liegenschaft B.___: 4.1  Eigentümer des von der Familie der Beschwerdeführerin bewohnten Hauses waren zunächst der Vater der Beschwerdeführerin sowie die vier Söhne der Beschwerdeführerin (vgl. EL-act. 137–6). Diese Eigentümer vermieteten ab 1. Oktober © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1998 das Haus an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, als Mietzins wurde ein Betrag von monatlich Fr. 1’750.-- vereinbart (Nettomietzins = Bruttomietzins, keine Nebenkostenabrede), zusätzlich hatten die Mieter die Heizkosten selbst zu übernehmen (vgl. EL-act. 136–1 f.). Der Miteigentumsanteil des Vaters der Beschwerdeführerin wurde später an den bereits vor Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht mehr bei der Beschwerdeführerin lebenden Sohn übertragen (vgl. EL-act. 130–4). Die Eltern sind EL-rechtlich als Mieter und die in die Berechnung einbezogenen Söhne als Eigentümer zu qualifizieren, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen. 4.2  Auf der Ausgabenseite ist vom eigentlichen Mietzins nur der Anteil, der auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann entfällt, zu berücksichtigen (vgl. Art. 16c ELV). Für die betroffenen Söhne ist nicht der entsprechende Mietzinsanteil, sondern der entsprechende Anteil des Eigenmietwerts als Mietzins zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen sind sodann die anteilsmässige Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV für die betroffenen Söhne, der anteilsmässige Hypothekarzins und die anteilsmässige Unterhaltspauschale für die Söhne gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 ELV sowie die anteilsmässige Heizkostenpauschale gemäss Art. 16b ELV für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. 4.3  Hinsichtlich der Einnahmen sind zunächst der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geleistete Mietzinsanteil sowie der auf die im selben Haushalt wohnenden Söhne entfallende Eigenmietwertanteil zusammen zu zählen. Dieser „Gesamtertrag“ ist sodann auf alle Söhne aufzuteilen – das heisst, auch auf jene, die nicht mehr im selben Haushalt wohnen. Das hat zur Folge, dass für jeden in die Berechnung einzubeziehenden Sohn ein Fünftel der Mieteinnahmen (Mietzinsanteil der Eltern) und ein Fünftel des Eigenmietwertanteils (der im selben Haushalt wohnenden Söhne) als Einnahmen anzurechnen sind. Diese Berechnung sei an einem Beispiel veranschaulicht: Wären drei Söhne in die Berechnung des EL-Anspruchs mit einzubeziehen und wäre von einem Eigenmietwert von y Franken und einem Mietzins von x Franken auszugehen, würde sich der „Gesamtertrag“ auf 0,4x + 0,6y belaufen, denn zwei von fünf Personen wären als Mieter und drei von fünf als selbstbewohnende Eigentümer zu qualifizieren. Von diesem „Gesamtertrag“ würde für jeden in die Berechnung des EL-Anspruchs mit einzubeziehenden Sohn ein Fünftel angerechnet. Pro Sohn wäre mithin ein Ertrag von 0,2 × (0,4x + 0,6y) anzurechnen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4  Was die Höhe des Mietzinses betrifft, so ist die Aktenlage widersprüchlich: Vereinbart wurde im Mietvertrag vom 28. September 1998 ein Mietzins von Fr. 1’750.--, wobei indessen keine Nebenkostenabrede getroffen wurde (EL-act. 136–1 f.); das Grundbuchamt bestätigte demgegenüber, dass es sich beim Eigenmietwert von Fr. 12’996.-- gemäss Schätzung vom 23. Juni 2006 um einen Marktmietwert handle, die Liegenschaft mithin im März 2006 ohne Nebenkosten für rund Fr. 1’100.-- pro Monat an eine Drittperson hätte vermietet werden können (EL-act. 6–2). Der zwischen den Parteien des Mietvertrags vereinbarte Mietzins erscheint eher hoch, zudem liegt die Vermutung nahe, dass darin konkludent eine anteilsmässige Beteiligung an den Nebenkosten à conto enthalten ist, und schliesslich der Anteil für das Mobiliar bei der Berechnung auszuklammern wäre, weil die Kosten für Mobiliar (ob gemietet oder in Eigentum stehend) in der Pauschale für die Lebenskosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG enthalten sind. Demgegenüber erscheint der Eigenmietwert trotz Bestätigung des Grundbuchamtes eher tief, zudem ist dabei eine allfällige Beteiligungen an den Nebenkosten à conto nicht berücksichtigt. Der Bruttomietzins im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG dürfte zwischen Fr. 1’100.-- und Fr. 1’750.-- liegen. Eine genaue betragsmässige Festlegung ist anhand der im Recht liegenden Akten indessen nicht möglich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Schätzung von Netto- und Bruttomiete veranlasse und den entsprechenden Betrag – lediglich anteilsmässig (vgl. E. 4.3) – bei der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtige. 5. Zur Liegenschaft C.___: 5.1  An der Liegenschaft C.___ hatten der von Beginn weg nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogene Sohn der Beschwerdeführerin sowie jener, dessen Kinderrente per 1. Februar 2008 weggefallen ist, vom 20. Dezember 2002 bis 10. Dezember 2007 je zur Hälfte Miteigentum (EL-act. 37). Der Hypothekarzins betrug jährlich Fr. 9’200.-- (5 % von Fr. 160’000.-- + 6 % von Fr. 20’000.--; vgl. EL-act. 137– 1). Gemäss amtlicher Schätzung vom 26. Juni 2002 betrug der Verkehrswert des Grundstücks Fr. 267’000.-- und belief sich der Ertragswert auf Fr. 18’000.-- (ELact. 35). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2  Die Prüfung der Anrechnung des Verkaufserlöses oder eines Teils davon als Vermögenswert konnte, wie im Einspracheentscheid korrekt ausgeführt wird, unterbleiben, da die Änderung im Februar 2008 gemeldet wurde (EL-act. 110), mithin gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erstmals für den Monat Februar 2008 zu berücksichtigen gewesen wäre, der betroffene Sohn der Beschwerdeführerin aber per 1. Februar 2008 aus der Berechnung weggefallen ist. 5.3  Für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2007 sind die Hälfte des Hypothekarzinses sowie die Hälfte der Unterhaltskosten der Liegenschaft als Ausgaben anzuerkennen und die Hälfte des Ertragswerts als Einnahme und die Hälfte des Verkehrswerts (vgl. Art. 17 Abs. 4 ELV) abzüglich der Hälfte der Hypothekarschuld als Vermögen anzurechnen. Von den Unterhaltskosten können gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der St. Galler Steuerverordnung (StV; sGS 811.11) nicht mehr als 20 % des Ertragswerts berücksichtigt werden. 6. Zum Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen: 6.1  Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen haben Bezüger ordentlicher Ergänzungsleistungen, wenn die um die ordentlichen Ergänzungsleistungen erhöhten Einnahmen die Ausgaben nicht decken oder wenn das Reinvermögen drei Viertel der Grenze für die Anrechnung eines Vermögensverzehrs nach Bundesgesetzgebung nicht erreicht, wobei der bundesrechtlich festgelegte Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften nicht angerechnet wird (Art. 5 des St. Galler Ergänzungsleistungsgesetzes [ELG SG; sGS 351.5]). 6.2  Ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 5 ELG SG erfüllt und damit Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen hat, kann erst nach Berechnung der Höhe der ordentlichen Ergänzungsleistungen beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat nach Durchführung der notwendigen Abklärungen zu prüfen, ob und allenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen hat. 7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zur Berücksichtigung der Krankenkassenpauschale: 7.1  Am 28. Juli 2008 hat die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung der in der jährlichen Ergänzungsleistung enthaltenen individuellen Prämienverbilligung (bzw. Krankenkassenpauschale; vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) an das Sozialamt mit Wirkung ab 1. August 2008 verfügt (EL-act. 85). In der ersten darauf folgenden Verfügung über die jährliche Ergänzungsleistung vom 23. Oktober 2008 (EL-act. 75) wurde bei der Berechnung des EL-Anspruchs die Krankenkassenpauschale – korrekterweise – noch mit berücksichtigt (vgl. EL-act. 75–3). In der nächsten Verfügung, jener vom 3. Dezember 2008 betreffend den Anspruch ab 1. November 2008 (EL-act. 65), wurde die Pauschale indessen bei der Berechnung des EL-Anspruchs nicht mehr mit berücksichtigt (vgl. EL-act. 65–3). Auch in den darauf folgenden Verfügungen vom 23. Dezember 2008 (EL-act. 60), 28. Dezember 2009 (EL-act. 43) und 19. August 2010 (EL-act. 24) sowie im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 (EL-act. 7 ff.) wurde die Pauschale bei der Berechnung des EL-Anspruchs nicht mehr mit berücksichtigt. Es scheint sich dabei um eine informelle Praxis der Beschwerdegegnerin zu handeln, den direkt an Dritte ausbezahlten Anteil der individuellen Prämienverbilligung bereits bei der Berechnung des EL-Anspruchs ausser Berücksichtigung zu lassen und informell an die begünstigten Dritten auszuzahlen. 7.2  Zumindest formell ist dieses Vorgehen unzulässig. Denn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen umfasst selbstverständlich auch die individuelle Prämienverbilligung – und selbstverständlich unabhängig davon, ob diese an den Anspruchsberechtigten oder direkt an Dritte ausbezahlt wird. Falls die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an das Sozialamt ab 1. August 2008 tatsächlich erfolgt ist, verbleibt es bei einem rein formellen Mangel der erwähnten Verfügungen, das heisst, die Beschwerdeführerin hat dadurch keinen materiellen Nachteil erlitten. Nichtsdestotrotz ist dieser Mangel, zumal die Sache ohnehin zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, zu beheben. 8. 8.1  Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anschliessender Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.2  Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtsrechts (ATSG; SR 830.1) keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuberechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2011 Art. 9 ff. ELG. Berechnung der Ergänzungsleistungen. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Anrechnung von Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Liegenschaften (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2011, EL 2010/46). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 16. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV; Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:

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