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St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2011 EL 2010/36

19 avril 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,601 mots·~18 min·2

Résumé

Art. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG: Ist der EL-Durchführungsstelle hinreichend bekannt, dass das Verhalten einer in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person dazu führen wird, dass sie - infolge Einkommensverzichts nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - ein hypothetisches Einkommen anrechnen wird, hat sie den EL-Bezüger im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG auf die Konsequenzen aufmerksam zu machen. Keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Folge der unterbliebenen Beratung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2011, EL 2010/36).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 19.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2011 Art. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG: Ist der EL-Durchführungsstelle hinreichend bekannt, dass das Verhalten einer in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person dazu führen wird, dass sie infolge Einkommensverzichts nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - ein hypothetisches Einkommen anrechnen wird, hat sie den EL-Bezüger im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG auf die Konsequenzen aufmerksam zu machen. Keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Folge der unterbliebenen Beratung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2011, EL 2010/36). Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Matthias Burri   Entscheid vom 19. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A.        A.a   A.___ bezieht seit 1. August 2000 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente (nachfolgend: EL; EL-act. 162). Er ist mit B.___, Jahrgang 1973, ausländische Staatsangehörige, verheiratet. In ihrem Herkunftsland hat die Ehefrau des Versicherten eine Ausbildung zur staatlich diplomierten Sekretärin absolviert (EL-act. 131-6, 159-12). In der Schweiz trat sie zuletzt am 1. September 2008 eine Stelle als Serviceangestellte in einem Restaurant mit einem Arbeitspensum von 80% an (EL-act. 58-10). Am 30. Juni 2009 bestätigte ihr der Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebswirtschaftlicher Umstände im gegenseitigen Einvernehmen per 1. August 2009 auf ein Arbeitspensum von 40% reduziert werde (EL-act. 42-7). A.b   Am 10. November 2009 teilte die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin lic. iur. Veronica Hälg-Büchi, St. Gallen, der EL-Durchführungsstelle unter Beilage einer Schulbestätigung mit, dass die Ehefrau ab Januar 2010 die Fachschule C.___ besuchen werde. Sie werde ab Januar 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, womit auch das Erwerbseinkommen wegfallen werde (EL-act. 32-). Dass die Ehefrau sich zu dieser Ausbildung angemeldet hatte, hatte die Rechtsvertreterin bereits in ihrem Schreiben an die EL-Durchführungsstelle vom 6. April 2009 verlauten lassen (EL-act. 43-1). Die Fachschule C.___ bestätigte am 12. Oktober 2009 schriftlich, dass die Ausbildung der Ehefrau sechs Semester (inklusive zwei Praktikumssemester) daure. Ausserdem erteilte die Fachschule C.___ der EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle die telefonische Auskunft, dass es sich hierbei um eine Vollzeit- Schule handle (EL-act. 33-7). A.c   Am 29. November 2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau aufgrund betriebswirtschaftlicher Umstände per 31. Dezember 2009 (EL-act. 27-10). A.d   Mit zwei Verfügungen vom 11. Februar 2010 setzte die EL-Durchführungsstelle die EL des Versicherten rückwirkend ab 1. September 2009 (wurde von der EL- Durchführungsstelle im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 auf 1. August 2009 korrigiert [act. G 1.1, vgl. Sachverhalt B.b]) neu fest und forderte zuviel ausbezahlte EL in der Höhe von Fr. 3'594.-- zurück. Für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 berechnete sie einen EL-Anspruch von monatlich Fr. 1'515.--, vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 von monatlich Fr. 622.-- und mit Wirkung ab 1. März 2010 von monatlich Fr. 1'022.-- (EL-act. 21 ff.). Die rückwirkende Neufestsetzung ab 1. September 2009 (bzw. 1. August 2009 gemäss Einspracheentscheid) erfolgte aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums der Ehefrau des Versicherten bzw. der damit verbundenen Verminderung des Erwerbseinkommens sowie der von 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 ausgerichteten und auf ein Jahr hochgerechneten Taggelder der Arbeitslosenversicherung (nachfolgend ALV) in der Höhe von Fr. 13'396.-- jährlich (EL-act. 9-5). Das RAV stufte die Ehefrau des Versicherten ab Aufnahme der Ausbildung als nicht vermittlungsfähig ein, sodass die ALV-Taggelder eingestellt wurden. In der Folge berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle ab 1. Januar 2010 einen Einkommensverzicht in der Höhe von 32'116.-- (Verzicht auf ALV-Taggelder; EL-act. 17-5 f.). B.        B.a   Am 25. Februar 2010 (mit Ergänzung vom 4. März 2010) erhob die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 11. Februar 2010 (EL-act. 16). Sie führte unter anderem an, dass kein Verzicht der Ehefrau auf Taggelder der ALV als hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Mit mehreren Schreiben vom 5. und 12. März 2010 ergänzte der Versicherte seinerseits die Einsprache (EL-act. 8 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 ergänzte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte neue Rechtsvertreter des Versicherten, lic. iur. Tobias Bolt, Kreuzlingen, die Einsprache (act. G 1.15). B.b   Mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 hiess der Rechtsdienst der SVA die Einsprache in Vertretung der EL-Durchführungsstelle teilweise gut und reduzierte die anrechenbaren ALV-Taggelder sowie das Bruttoerwerbseinkommen für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 von Fr. 13'396.-- auf Fr. 12'769.-- jährlich bzw. von Fr. 18'720.-- auf Fr. 18'158.-- jährlich. Den EL-Anspruch für diesen Zeitraum berechnete sie auf Fr. 1'985.-- monatlich. An der Berücksichtigung des Verzichts der Ehefrau auf Taggelder der ALV ab 1. Januar 2010 wurde jedoch weiterhin festgehalten, wenn auch nur noch im Betrag von Fr. 31'854.--. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im Bereich Gastronomie leicht Stellen zu finden seien. Ausserdem habe die Ehefrau in ihrem Heimatland bereits eine Ausbildung absolviert. Da sie nun aber eine völlig neue Ausbildung anstrebe, verzichte sie auf Arbeitslosentaggeld. Wenn man in der EL-Anspruchsberechnung anstelle des Arbeitslosentaggelds kein Einkommen mehr berücksichtigte, würden die EL die Ausbildung der Ehefrau mitfinanzieren. Auch Nicht-EL-Bezüger könnten eine Ausbildung nur anstreben, wenn sie über die finanziellen Mittel verfügen würden. Schliesslich sei die Ehefrau verpflichtet, ihren finanziellen Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft zu leisten. Daher sei es ihr zumutbar, weiterhin ohne die angestrebte Ausbildung eine Arbeitsstelle zu suchen. Die Anrechnung des Verzichts auf Arbeitslosentaggeld sei somit zu Recht erfolgt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2010 sprach sie dem Versicherten EL in der Höhe von Fr. 1'044.-- zu. Gleichzeitig wurde im Einspracheentscheid festgehalten, dass auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte verzichtet werden könne. Die Rückforderung reduziere sich somit auf Fr. 1'060.-- (act. G 1.1). B.c   Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) verneinte die Vermittlungsfähigkeit der Ehefrau vorerst ab Beginn der Vollzeitausbildung, das heisst ab 11. Januar 2010. Dagegen liess die Ehefrau des Versicherten Einsprache erheben. Im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 hiess das RAV die Einsprache teilweise gut und entschied, der anrechenbare Arbeitsausfall betrage vom 11. Januar 2010 bis 30. Mai 2010 30%, weshalb trotz des Studiums eine Stelle hätte gefunden werden können. Ab 31. Mai 2010 betrage der anrechenbare Arbeitsausfall dann 70%, da die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau am 31. Mai 2010 angegeben habe, sie habe das Studium abgebrochen und besuche stattdessen einen Intensiv-Deutschkurs (act. G 1.11, S. 3). C.        C.a   Am 5. August 2010 liess der Versicherte durch seinen aktuellen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Kreuzlingen, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Höhe der jährlichen EL sei rückwirkend per 1. Januar 2010 neu festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Er begründete, bei der EL-Anspruchsberechnung dürfe der Verzicht der Ehefrau auf ein Taggeld der ALV im Betrag von Fr. 31'854.-- nicht berücksichtigt werden. Im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/12 vom 4. Juli 2008 sei zum einen die berufliche Ausbildung eines in die Anspruchsberechnung einbezogenen Familienmitglieds als wichtiger anerkannt worden als die Verminderung oder sogar Vermeidung eines EL-Anspruchs der versicherten Person (durch Verzicht auf ein Erwerbseinkommen) und zum anderen sei der Verzicht auf eine nachträgliche Berufsausbildung und die Ausübung von Hilfsarbeit (anstelle der Berufsausbildung) als unzumutbar betrachtet worden. Weiter führte er aus, es sei realitätsfremd, dass die Ehefrau nach Absolvierung einiger Kurse eine Anstellung im angestammten Tätigkeitsfeld als Sekretärin finden könne, da es ohne einen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss praktisch unmöglich sei, eine Anstellung in diesem Bereich zu finden. Ausserdem seien die Löhne im Servicebereich, in welchem die Ehefrau bislang gearbeitet habe, derart niedrig, dass eine Einzelperson damit kaum die notwendigsten Ausgaben decken könne. Ein anerkannter Berufsabschluss wäre weitaus am besten geeignet, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Würde die Ehefrau mittels Anrechnung eines Verzichtseinkommens gezwungen werden, keine Ausbildung zu absolvieren und die nächsten zwei Jahre von der Arbeitslosenentschädigung zu leben, würde dies zwar kurzfristig die Ausgleichskasse entlasten, aber mittel- und langfristig höhere Kosten verursachen. Auch sei den vom RAV mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 festgestellten anrechenbaren Arbeitsausfällen Rechnung zu tragen. Es seien diesbezüglich nur die tatsächlich ausgerichteten Leistungen zu berücksichtigen. Weiter erwähnte der Rechtsvertreter, dass die Höhe der EL für die Monate September bis und mit Dezember 2009 im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 nun korrekt festgelegt worden sei und mit der Beschwerde nicht beanstandet werde (act. G 1). C.b   In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Ergänzend erwähnte sie, dass die Ehefrau die Ausbildung im Juni 2010 abgebrochen habe (act G 3). C.c   In seiner Replik vom 22. September 2010 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es für die Frage der Anrechnung eines Verzichtseinkommens während der Dauer der Ausbildung ohne Belang sei, wann und auf welche Weise die Ausbildung beendet worden sei. Ausserdem habe die Ehefrau die Ausbildung abbrechen müssen, weil die notwendigen Mittel dafür gefehlt hätten, nachdem die Beschwerdegegnerin die EL mittels Anrechnung des Verzichtseinkommens "gekürzt" habe. Die Ehefrau werde die Ausbildung wieder aufnehmen, sobald die finanzielle Situation geregelt sei (act. G 5). C.d   Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Sie wies jedoch darauf hin, dass das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2010 vom 3. September 2010 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei (act. G 7). C.e   Am 21. Januar 2011 drohte die Gerichtsleitung dem Beschwerdeführer eine refomatio in peius an (act. G 9). Innert Frist erfolgte kein Rückzug der Beschwerde. Erwägungen: 1.         1.1    Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen. Als Grundsatz gilt, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte als Einnahmen anzurechnen sind. Dieser Grundsatz ist allerdings nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte absolut zu verstehen. Die am häufigsten zur Anwendung gelangende Ausnahme ist in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG geregelt: Einkünfte, auf die verzichtet wird, sind als (sogenannt hypothetische) Einnahmen anzurechnen. Der Verzichtstatbestand ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte oder eine in die Anspruchsberechnung miteinbezogene Person ihren Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE [seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b). 1.2    Der Verzichtstatbestand gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG soll verhindern, dass jenen Personen eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, denen es möglich und zumutbar wäre, ihren Existenzbedarf aus anderen Quellen als der Ergänzungsleistung zu decken. Dabei handelt es sich aus EL-rechtlicher Sicht um ein im weitesten Sinn koordinationsrechtliches Ziel: Die Ergänzungsleistung soll erst in letzter Linie zur Deckung des Existenzbedarfs beansprucht werden können. Bei genauer Betrachtung ist der gesamte Art. 11 ELG als EL-spezifische Koordinationsnorm zu verstehen (vgl. Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, S. 1746 N. 162). Die in Art. 11 Abs. 1 ELG aufgezählten Arten von Einkünften gehen der Ergänzungsleistung vor und sind deshalb als Einnahmen anzurechnen, die wenigen - in Art. 11 Abs. 3 ELG aufgezählten Arten von Einkünften gehen der Ergänzungsleistung nach und sind deshalb nicht anzurechnen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen EL 2008/12 vom 4. Juli 2008 Erw. 1). 2.         2.1    Strittig ist die Anrechnung von hypothetischen ALV-Taggeldern im Sinn eines Einkommensverzichts. 2.2    Die EL-Durchführungsstelle rechnete dem Beschwerdeführer den Einkommensverzicht für seine Ehefrau in der Rückforderungsverfügung vom 11. Februar 2010 rückwirkend per 1. Januar 2010 an (EL-act. 23, 25). Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, für den Zeitraum vom 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2010 bis 28. Februar 2010 könne auf die Rückforderung wegen Erfüllung der Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte verzichtet werden. Vorliegend stellt sich aufgrund der Aktenlage zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass seiner Ehefrau kein Einkommensverzicht angerechnet würde bzw. ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf die EL-rechtlichen Folgen der Aufnahme der Ausbildung seiner Ehefrau hätte aufmerksam machen müssen. 2.3    Die Rechtsprechung hat der Erteilung einer unrichtigen Auskunft den Sachverhalt gleichgestellt, dass eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 124 V 221 Erw. 2b). So wird auch eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer unrichtigen Auskunftserteilung des Versicherungsträgers gleichgesetzt und hat dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen (BGE 131 V 472). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht (oder unrichtig) informiert wurde, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes gemäss bisheriger Rechtsprechung (BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen) gegeben sind. Nur wenn diese vollumfänglich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt die Verletzung der Beratungspflicht Rechtsfolgen; d.h. die versicherte Person kann von der Verwaltungsbehörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff.; S. 22 f. und 29). Als vertrauensschutzrechtliche Voraussetzung ist u.a. erforderlich, dass die rechtsuchende Person entweder im Vertrauen auf die Richtigkeit der falschen Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder aber bei richtiger Beratung von derartigen Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen). 2.4    Der EL-Durchführungsstelle war bereits seit dem Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 6. April 2009, allerspätestens jedoch mit deren Schreiben vom 10. November 2009 bekannt, dass die Ehefrau im Januar 2010 ihre Ausbildung an der Hotelfachschule aufnehmen wird (EL-act. 32-2, 43-1). Im April © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 war die Ehefrau des Beschwerdeführers noch zu 80% erwerbstätig. Dem Schreiben vom 6. April 2009 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau beabsichtigte, die Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der Ausbildung in diesem Umfang weiterzuführen (ELact. 43). Somit hätte die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit in jedem Fall, d.h. auch wenn die spätere Reduktion des Pensums bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2009 nicht erfolgt wären, zugunsten der Ausbildung aufgegeben, was für die Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennbar war. Im Rahmen ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen bereits nach Erhalt des Schreibens vom 6. April 2009 reagieren und den Beschwerdeführer auf die EL-rechtlichen Konsequenzen aufmerksam machen müssen. Eine solche Reaktion erfolgte jedoch - selbst nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen bezüglich der Ausbildung tätigte - nachweislich nicht. Angesichts der finanziellen Folgen erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau ihre Ausbildung bei rechtzeitiger Information durch die Beschwerdegegnerin im Januar 2010 nicht begonnen hätte. Aufgrund der pflichtwidrig unterbliebenen Beratung konnte der Beschwerdeführer indessen nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Aufnahme der Ausbildung seiner Ehefrau nicht als Einkommensverzicht betrachtet werden würde. Erst mit Erhalt der Verfügungen vom 11. Februar 2010 erlangte er davon Kenntnis. Zu diesem Zeitpunkt hatte seine Ehefrau ihre Ausbildung jedoch bereits begonnen und damit eine Disposition getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnte. Eine umgehende Reaktion bzw. der sofortige Abbruch der Ausbildung konnte daher nicht erwartet werden. Insofern erscheint die Beendigung der Ausbildung per Ende des ersten Semesters nachvollziehbar. Folglich ist der Beschwerdeführer bis zum Abbruch der Ausbildung seiner Ehefrau am 28. Mai 2010 (Ende des 1. Semesters, act. G 1.11) in seinem Vertrauen zu schützen. Die Anrechnung des Verzichtseinkommens hat daher bis zu diesem Zeitpunkt zu unterbleiben. 2.5    Nach Abbruch der Ausbildung meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 31. Mai 2010 beim RAV. Gemäss Einspracheentscheid des RAV vom 2. Juli 2010 bestand vom 11. Januar 2010 bis 30. Mai 2010 ein anrechenbarer Arbeitsausfall von 30% einer Vollzeitstelle bzw. ab 31. Mai 2010 ein anrechenbarer Arbeitsausfall von 70% einer Vollzeitstelle und damit Anspruch auf ALV-Taggelder. Die allfällige Reduktion der Arbeitslosenentschädigung erfolgte offensichtlich wegen des Besuchs © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Deutschkurses (act. G 1.11 S. 3). Ein Verzicht auf ALV-Taggelder ist darin jedoch nicht zu erblicken. Es handelt sich beim Deutschkurs nicht um eine neue Ausbildung (vgl. Erw. 4), sondern um eine (berufsbegleitend durchführbare) Verbesserung der bestehenden Kenntnisse, die lediglich eine geringfügige und vorübergehende Einschränkung der Vermittlungsfähigkeit mit sich bringt. Somit ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Abbruch ihrer Ausbildung kein Einkommensverzicht anzurechnen ist. 2.6    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum 1. Januar 2010 bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 2. Juli 2010 kein Einkommensverzicht anzurechnen ist. Indessen sind sämtlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich erhaltenen Einkünfte als Einnahmen anzurechnen. Dazu wird die Beschwerdegegnerin die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse beiziehen und das jeweilige Taggeld so anrechnen müssen, als wäre es im entsprechenden Monat tatsächlich ausgerichtet worden. Zu beachten ist zudem, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab Januar 2010 offenbar noch stundenweise gearbeitet hat. Nach Aufnahme der Ausbildung erzielte sie somit einen Zwischenverdienst (act. G 1.11 S. 2). 3.         3.1    Der Beschwerdeführer hat die EL-Berechnung im Einspracheentscheid für den Zeitraum August 2009 bis und mit Dezember 2009 nicht beanstandet. Aufgrund der Aktenlage drängt es sich jedoch auf, die Berechnungspositionen Prämienverbilligung sowie Erwerbseinkommen genauer zu betrachten (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. d ATSG). 3.2    Die Beschwerdegegnerin hat unter der Berechnungsposition Prämienverbilligung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d) total Fr. 7'344.-- (2 x 3'672) berücksichtigt und somit den Pauschalansatz für das Jahr 2010 verwendet. Der Pauschalansatz individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2009 lag jedoch bei Fr. 3'324--, sodass total ein Betrag von Fr. 6'648.-- anzurechnen ist. 3.3    Des Weiteren wird die Berechnungsposition Erwerbseinkommen zu überprüfen sein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war in diesem Zeitraum zu einem Pensum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 40% erwerbstätig. Daneben bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Gemäss den Lohnabrechnungen belief sich das Monatsgehalt inkl. Anteil 13. Monatslohn auf Fr. 1'560.-- brutto. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL- Berechnung für den Zeitraum August 2009 bis und mit Dezember 2009 ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 18'158.--. Dieser Betrag entspricht in etwa dem auf Grundlage der Lohnabrechnungen hochgerechneten Bruttojahreseinkommen. Indessen weisen die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für den entsprechenden Zeitraum Zwischenverdienste im Bereich von Fr. 1'747.35 und 2'336.10 monatlich und damit ein wesentlich höherer Verdienst als die Lohnabrechnungen aus. Die Beschwerdegegnerin wird daher zur Berechnung des effektiven Erwerbseinkommens der Ehefrau für den Zeitraum August 2009 bis und mit Dezember 2009 weitere Abklärungen treffen müssen. 4.         Im Sinn eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme der Ausbildung der Ehefrau des Beschwerdeführers in vorliegendem Fall grundsätzlich wohl als Einkommensverzicht zu betrachten wäre. Im Vergleich zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/12 vom 4. Juli 2008 verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere über eine berufliche Erstausbildung. Zudem kann sie in ihrem angestammten Beruf mehrere Jahre Berufserfahrung vorweisen (EL-act. 131-5). Vorliegender Sachverhalt könnte daher durchaus mit jenem im Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2010 vom 3. September 2010 verglichen werden. Die EL-Durchführungsstelle hatte der ausländischen Ehefrau eines EL-Bezügers, die ein Studium an der Universität aufnahm, ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass eine weitere Ausbildung nicht notwendig sei, um Arbeit zu finden. Aufgrund ihrer im Ausland (Russland) absolvierten Ausbildung im Bildungsbereich sowie entsprechender Berufserfahrung, sei sie nicht nur für Arbeiten in der Industrie und Reinigung, sondern auch für ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeiten geeignet. Das Bundesgericht schützte den Entscheid des kantonalen Gerichts. Es erwog, der Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bedeute die indirekte Finanzierung einer (neuen) und für die Ausübung einer geeigneten Arbeit nicht notwendigen Ausbildung; so würde gegen den Zweck der EL - die Deckung des Existenzbedarfs des Anspruchsberechtigten - verstossen (Erw. 3 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.         5.1    Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Erlass des Einspracheentscheids ist abzusehen. Indessen werden sämtliche erzielten Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. Des Weiteren wird für den Zeitraum August 2009 bis und mit Dezember 2009 die Berechnungsposition Prämienverblilligung zu korrigieren bzw. betreffend den Zwischenverdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu treffen sein. 5.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Höhe der Parteientschädigung ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter hat mit der Replik vom 22. September 2010 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'770.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Eine Parteientschädigung in diesem Umfang erscheint unter vorgenannten Kriterien als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'770.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2011 Art. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG: Ist der EL-Durchführungsstelle hinreichend bekannt, dass das Verhalten einer in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person dazu führen wird, dass sie - infolge Einkommensverzichts nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - ein hypothetisches Einkommen anrechnen wird, hat sie den EL-Bezüger im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG auf die Konsequenzen aufmerksam zu machen. Keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als Folge der unterbliebenen Beratung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2011, EL 2010/36).

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