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St.Gallen Versicherungsgericht 23.06.2011 EL 2010/27

23 juin 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,102 mots·~31 min·1

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkünfte durch die Ehefrau des EL-Ansprechers. Eine Person kann sowohl durch eine Arbeitsunfähigkeit als auch durch eine unüberwindbare Arbeitslosigkeit an der Erzielung eines Erwerbseinkommens gehindert sein. Gegenstand der Sachverhaltsabklärung bilden also die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Person (vorliegend: MEDAS-Begutachtung) und deren Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosigkeit kann den Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur rechtfertigen, wenn die betreffende Person alles Zumutbare unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, dabei aber erfolglos geblieben ist. Grundsätzlich kann die Praxis der Arbeitslosenversicherung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen analog angewendet werden, da es in beiden Bereichen um eine Verletzung der (zweigspezifischen) Schadenminderungspflicht geht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2011, EL 2010/27). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 23. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Marktstrasse 2, Postfach, 8853 Lachen SZ, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 23.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2011 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkünfte durch die Ehefrau des EL-Ansprechers. Eine Person kann sowohl durch eine Arbeitsunfähigkeit als auch durch eine unüberwindbare Arbeitslosigkeit an der Erzielung eines Erwerbseinkommens gehindert sein. Gegenstand der Sachverhaltsabklärung bilden also die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Person (vorliegend: MEDAS-Begutachtung) und deren Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosigkeit kann den Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur rechtfertigen, wenn die betreffende Person alles Zumutbare unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, dabei aber erfolglos geblieben ist. Grundsätzlich kann die Praxis der Arbeitslosenversicherung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen analog angewendet werden, da es in beiden Bereichen um eine Verletzung der (zweigspezifischen) Schadenminderungspflicht geht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2011, EL 2010/27). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 23. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Marktstrasse 2, Postfach, 8853 Lachen SZ, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.  A.___ meldete sich am 10. Februar 2003 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an. Die EL-Durchführungsstelle wollte von ihm wissen, weshalb seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er reichte ein Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 21. August 2003 ein, laut dem die Ehefrau an Bauchbeschwerden, wahrscheinlich funktioneller Natur, und an Rückenbeschwerden litt, so dass die aktuelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% betrug. Dr. med. B.___ hatte zudem eine psychiatrische Abklärung durch einen Albanisch sprechenden Facharzt empfohlen. Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 9. Oktober 2003 eine Ergänzungsleistung zu, bei deren Berechnung sie nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen für ihn selbst berücksichtigt hatte. Am 1. Februar 2004 forderte die EL-Durchführungsstelle A.___ auf, ein neues Arztzeugnis für seine Ehefrau einzureichen. Dr. med. B.___ berichtete am 1. März 2004, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage ca. 40-50%. Er schlage vor, zur Abklärung der genauen Arbeitsfähigkeit eine spezialisierte Stelle oder aber einen Rheumatologen beizuziehen. Mit einer Verfügung vom 10. Juni 2004 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle ab 1. Juli 2004 neu auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau (35% des durchschnittlichen Einkommens der Hilfsarbeiterinnen). Diese Verfügung enthielt folgenden Hinweis: "Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Erwerbsfähigkeit Ihres Ehegatten. Sofern dieser aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, benötigen wir eine Bestätigung". A.___ erhob am 12. Juli 2004 Einsprache gegen diese Verfügung mit dem Argument, die Aufnahme einer ausserhäuslichen Arbeit sei für seine Ehefrau krankheitsbedingt unzumutbar. Er stellte den Antrag, die Ehefrau sei einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Das RAV C.___ gab am 3. September 2004 an, die Ehefrau des Versicherten könnte ihre Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, weil sie gesundheitlich eingeschränkt sei, keine Deutschkenntnisse habe und in der Schweiz noch nie gearbeitet habe. Sie habe sich bisher nicht um eine Stelle beworben, weil sie sich zu 100% arbeitsunfähig fühle. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 31. März 2006 mit der Begründung ab, die Ehefrau des Versicherten sei zu 50% arbeitsfähig. Als hypothetisches Erwerbseinkommen seien deshalb nur 50% des Durchschnittslohns der Hilfsarbeiterinnen angerechnet worden. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er machte insbesondere geltend, die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. B.___ sei angesichts des neu aufgetauchten Verdachts auf eine Fibromyalgie nicht mehr vertretbar. Die Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein. Das Gericht wies die Sache in einem Urteil vom 23. Januar 2007 zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten an die EL-Durchführungsstelle zurück. Es wies auf die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Abklärung hin. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.  Die EL-Durchführungsstelle gab keine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in Auftrag. Stattdessen wandte sie sich an den behandelnden Arzt Dr. med. B.___. Er sollte eine Reihe von Fragen zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten beantworten. In seinem Bericht vom 25. Juni 2007 gab Dr. med. B.___ an, er schätze die Arbeitsfähigkeit auf zur Zeit 50%. Die Ehefrau des Versicherten klage seit mehreren Jahren über Schmerzen in verschiedenen Körperteilen, die täglich in unterschiedlicher Stärke aufträten. Bisher sei keine konkrete Ursache gefunden worden. Für differentialdiagnostische Überlegungen verwies er auf verschiedene Berichte anderer Ärzte. Er gab an, die Versicherte könnte vier Stunden täglich eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Arbeit ausüben. Dabei müsste sie abrupte Bewegungen und rückenbelastende Arbeiten vermeiden. Auch ein höheres Arbeitstempo wäre unzumutbar. Die Internistin Dr. med. D.___ hatte Dr. med. B.___ am 25. April 2007 angegeben, es bestehe ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und auf eine depressive Entwicklung. Zwar seien alle Tenderpoints positiv, aber das gelte auch für alle Kontrollpunkte. Deshalb liege keine Fibromyalgie vor, zumal auch die klinischen Untersuchungsbefunde nicht passten. Am 1. Juni 2007 hatte Dr. med. D.___ angegeben, aus rein rheumatologischer Sicht sei zur Durchführung einer physiotherapeutischen Behandlung eine 25%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vertretbar. Das RAV C.___ berichtete der EL-Durchführungsstelle am 6. August 2007, Analphabetinnen hätten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt praktisch keine Chance, unbefristet angestellt zu werden. In der Produktion sei für den gesamten in Frage kommenden Zeitraum keine Teilzeitstelle bekannt geworden. In der Reinigung, wo es praktisch nur Teilzeitstellen gebe, könne die Ehefrau des Versicherten nicht eingesetzt werden, weil es ihr Gesundheitszustand nicht zulasse. Dasselbe gelte für die Arbeit in einer Restaurantküche. Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab Oktober 2003 eine Neuberechnung vor. Mit einer Verfügung vom 17. Januar 2008 hielt sie an der Anrechnung des bereits früher berücksichtigten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten ab Juni 2004 fest. Der Versicherte liess am 18. Februar 2008 Einsprache erheben und beantragen, es sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung seiner Ehefrau durchzuführen. Die EL- Durchführungsstelle wies die Einsprache am 8. Mai 2008 ab. Sie machte geltend, die Angaben von Dr. med. B.___ seien überzeugend, darauf könne abgestellt werden. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte liess Beschwerde erheben. Er beharrte auf der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt in seinem Urteil vom 30. September 2008 fest, es fehle nach wie vor eine fundierte rheumatologische und psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung. Die EL- Durchführungsstelle habe es erneut unterlassen, die notwendige polydisziplinäre Begutachtung vornehmen zu lassen. Es wies die Sache erneut zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten an die EL- Durchführungsstelle zurück. C.  C.a Die EL-Durchführungsstelle beauftragte die MEDAS Zentralschweiz in Luzern mit einer polydisziplinären Begutachtung. Die MEDAS berichtete in ihrem Gutachten vom 26. Mai 2009, im Rahmen der Erhebung der Sozial- und Berufsanamnese habe die Versicherte angegeben, sie sei nie zur Schule gegangen, könne deshalb nicht schreiben und nicht lesen und nur ganz wenig rechnen. Sie könne nicht Fahrrad oder Auto fahren. Sie stehe zwischen 06:00 und 07:30 Uhr auf und gehe oft schon zwischen 19:00 und 20:00 Uhr wieder zu Bett. Tagsüber gehe sie immer wieder in der Wohnung umher. Sonst mache sie eigentlich den ganzen Tag nichts. Manchmal liege sie auch nur den ganzen Tag. Oft nehme sie ein warmes Bad. Im Sommer mache sie gelegentlich einen kurzen Spaziergang im Freien. An einer ausserhäuslichen Tätigkeit sei sie durch die ausgeprägte Müdigkeit und Kraftlosigkeit, aber auch durch die Schmerzen am ganzen Körper gehindert. Würden die Kinder nicht den Haushalt besorgen, wäre alles dreckig. Im Rahmen der persönlichen Anamnese habe die Ehefrau des Versicherten angegeben, sie habe lumbalbetonte Dauerschmerzen in der ganzen Wirbelsäule, die sich bei Bewegungen verstärkten. Im Bereich des Scheitels habe sie dauernde Kopfschmerzen, deren Intensität auf einer Skala von 1 bis 10 fast dauernd bei 10 liege. Von diesem grossen Schmerz gehe die Müdigkeit im ganzen Körper aus. An der Rückseite des Brustkastens links habe sie 24 Std. lang Schmerzen, wie wenn mit einem heissen Bügeleisen hin und her gefahren würde. Die Schmerzintensität sei bei 9. Vom Brustbein strahle ein starker Schmerz in den Hals. In der ganzen rechten Schulter und im rechten Arm, nicht aber in der rechten Hand bestehe ein Dauerschmerz, der sich bei Bewegung verstärke. Auch in beiden Beinen habe sie Schmerzen, manchmal auch ein Einschlafgefühl bis in die Zehen. In den Knien bestünden belastungsabhängige Schmerzen und gleichzeitig eine ausgeprägte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kraftlosigkeit. Weiter habe die Versicherte angegeben, sie sei dauernd sehr müde. Der Schlaf sei gestört, der kumulative Schlaf betrage vier bis fünf Stunden. Befragt zu den sozialen Kontakten habe die Ehefrau des Versicherten angegeben, sie kenne nur Menschen, die Albanisch sprächen und die direkt mit ihr verwandt seien. In der Schweiz sei sie noch nie in einem Restaurant gewesen. C.b Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, aus kardiologischer Sicht bestehe sowohl für die Tätigkeit im Haushalt wie auch für eine ausserhäusliche leichte Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Nur eine körperlich schwere Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es sei nachgewiesen worden, dass die Ehefrau des Versicherten nicht an einer Mitralklappeninsuffizienz leide. Stattdessen bestehe eine degenerative Aortenklappenveränderung mit einer minimalen, hämodynamisch nicht relevanten Aorteninsuffizienz. Die geklagten thorakalen Schmerzen könnten keinem kardialen Leiden zugeordnet werden. Der Blutdruck sei recht gut eingestellt gewesen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe rein deskriptiv ein chronifiziertes, therapierefraktäres Ganzkörpersyndrom ohne adäquates organisches Korrelat. Abweichend von der Auffassung von Dr. med. D.___ seien die Kriterien eines Wirbelsäulenleidens nicht erfüllt gewesen. Festgestellt worden seien nur ein Hinweis auf eine beginnende polysegmentale degenerative Veränderung der Wirbelsäule, eine fortgeschrittene Dekonditionierung und eine muskuläre Dysbalance. Es sei nicht von einem Fibromyalgiesyndrom auszugehen, sichere Zeichen für ein Karpaltunnelsyndrom fehlten und es sei auch keine spezielle Pathologie der rechten Schulter zu erkennen gewesen. Aus psychiatrischer Sicht hätten weder eine Depression noch z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Angstkrankheit vorgelegen. Im Hinblick auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fehlten die genügend starken Belastungsfaktoren im Umfeld zum Zeitpunkt der Schmerzgenese und ein intrapsychischer Konflikt sei ebenfalls nicht auszumachen gewesen. Die Ehefrau des Versicherten habe angegeben, sie leide nicht an Heimweh. Sie habe eigentlich kein Interesse an der Welt, nur an ihrer Familie. Unter Berücksichtigung der sogenannten Foerster'schen Kriterien sei davon auszugehen, dass die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen eher zu bejahen sei. Deshalb bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. C.c Zusammenfassend wurde im Gutachten festgehalten, das generalisierte Schmerzsyndrom weise deutliche Charakteristika einer zentralen Sensitivierung auf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einerseits bestehe eine diffuse Hyperalgesie und andererseits liege aber auch bereits eine eigentliche Allodynie vor. Dies zeige sich darin, dass bereits ein physiologisches Betasten der Haut eine Schmerzreaktion in der Form eines reflektorischen Wegzuckens auslöse. Es habe sich aber auch gezeigt, dass die Schmerzschwelle deutlich variabel gewesen sei. Bei der Ehefrau des Versicherten sei es zu einer Dekompensation der Selbstregulierungsmechanismen der Schmerzverarbeitung im Zentralnervensystem gekommen. Der Auslöser der zentralen Sensitivierung sei aber nicht klar. Ein somatischer Kern in der Form einer peripheren Nozizeption sei nicht sicher zu eruieren gewesen und auf der psychischen Ebene seien die bekannten psychosozialen Belastungsfaktoren zu gering, als dass sie als Verursacher der Schmerzen gelten könnten. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine frühkindliche oder auch spätere Traumatisierung oder auf eine deprivative Kindheit als Wegbereiter für eine spätere somatoforme Erkrankung oder für eine Affektstörung. Die bekannten psychosozialen Belastungsfaktoren seien bei einer dysfunktionalen Krankheitsbewältigung durchaus geeignet, eine einmal eingetretene Schmerzkrankheit zu chronifizieren. Die einzige die Arbeitsfähigkeit limitierende Diagnose sei diejenige der arteriellen Hypertonie, die aber recht gut eingestellt sei. Die Ängstlichkeit im Freien und die intermittierenden Trümmelbeschwerden seien subjektiver Natur und entsprächen weder einer Angsterkrankung noch einem organischen Leiden. Medizinisch theoretisch sei die Ehefrau des Versicherten in einer körperlich leichten und mehrheitlich sitzenden Tätigkeit uneingeschränkt ohne Leistungsminderung arbeitsfähig. Dies gelte für die Zeit ab 2003. In der Realität dürfte es ihr aber nicht gelingen, je einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können. Die Gründe dafür seien invaliditätsfremd: Praktisch vollständiger Analphabetismus, psychische und körperliche Dekonditionierung, dysfunktionale Krankheitsbewältigung sowie medizinisch nicht begründbare Angst, wegen rein subjektiver Trümmelbeschwerden allein aus dem Haus zu gehen. Angezeigt sei eine ev. stationäre multimodale Behandlung, eine Reduktion des Körpergewichts und Steigerung der körperlichen Fitness. D.  Am 7. Juli 2009 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, die mangelhaften Deutschkenntnisse und schlechte Ausbildung der Ehefrau seien keine Hindernisse für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin. Für das Verstehen einfacher Anweisungen brauche es lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse, die sich die Ehefrau © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherten hätte aneignen können, da sie sich schon seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte. Solange sich die Ehefrau des Versicherten nicht genügend ernsthaft um eine Arbeit bemühe, sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Sollten Arbeitsbemühungen vorliegen, könnten diese bis Ende Juli 2009 eingereicht werden. Ansonsten werde nach Ablauf dieser Frist neu über den EL-Anspruch verfügt. Der Versicherte liess am 28. August 2009 geltend machen, gemäss den Angaben der behandelnden Ärztinnen sei die Ehefrau in der Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Er legte einen Bericht von Dr. med. E.___ vom psychiatrischen Zentrum F.___ vom 29. Mai 2009 bei. Laut diesem Bericht litt die Ehefrau des Versicherten an einer mittelgradigen Depression und an einer somatoformen Schmerzstörung. Es lief eine Therapie mit Antidepressiva und tiefenpsychologischen Ansätzen. Der Rechtsvertreter des Versicherten führte in der Eingabe vom 28. August 2008 aus, die Ehefrau habe überhaupt keine Deutschkenntnisse. Im MEDAS-Gutachten selbst sei festgehalten worden, dass es der Ehefrau nicht gelingen werde, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Darauf lasse auch das Ergebnis der Haushaltabklärung im IV-Verfahren schliessen. Das RAV habe angegeben, dass Analphabetinnen keine Chance hätten, unbefristet angestellt zu werden. In der Reinigungsbranche könne die Ehefrau des Versicherten nicht eingesetzt werden. Nach der Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB könnte die Ehefrau nicht verpflichtet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das sei auch EL-rechtlich massgebend. Am 22. September 2009 übermittelte der Rechtsvertreter des Versicherten der EL-Durchführungsstelle zwei weitere ärztliche Berichte. Dr. med. G.___ hatte am 3. September 2009 ausgeführt, es sei völlig abwegig, die Ehefrau des Versicherten in den normalen oder in einen reduzierten Arbeitsprozess eingliedern zu wollen. Die Versicherte leide an einer massiven anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei einer erheblichen endogenen depressiven Störung. Therapeutisch wäre eine antidepressive, schmerzdistanzierende Behandlung sinnvoll, die jedoch bei dieser Analphabetin mit völlig fehlenden Deutschkenntnissen unmöglich sei. Dr. med. E.___ hatte am 21. September 2009 angegeben, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit sei angesichts der Chronifizierung der Schmerzen und der fehlenden Ressourcen (nie in der Schweiz gearbeitet, kenne deutsche Sprache nicht) unrealistisch. Der Rechtsvertreter des Versicherten zog daraus den Schluss, dass es unzumutbar sei, von der Ehefrau Stellenbemühungen zu verlangen, da diese ja zum vornherein aussichtslos seien. Der Vorwurf, die Ehefrau habe es unterlassen, Deutsch zu lernen, sei unbehelflich. Dr. med. H.___ vom RAD hielt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazu am 17. Dezember 2009 fest, die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse beschrieben keine oder dann nicht arbeitsfähigkeitsrelevante Gesundheitsschäden. Auffallend sei, dass die Psychiaterin ganz wesentlich die somatischen Leiden und die Internistin ausschliesslich die psychischen Defizite berücksichtigt hätten. Die EL- Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab Oktober 2003 eine Neuberechnung vor. Dabei hielt sie mit Wirkung ab Juli 2004 an der Anrechnung des bisherigen hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau fest. Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2009 machte sie eine Rückforderung für Oktober 2003 bis Juli 2007 von Fr. 23'298.- geltend. Davon waren Fr. 10'634.- bereits durch eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung gedeckt. Weitere Fr. 960.- wurden mit einer Rentennachzahlung für Oktober bis Dezember 2003 gedeckt. Schliesslich wurde auch noch eine Korrekturnachzahlung von Fr. 144.- mit der verfügten Rückforderung verrechnet. Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2009 setzte die EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch ab 1. Januar 2010 fest, wobei sie weiterhin das bisherige hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnete. E. Der Versicherte liess am 4. Januar 2010 Einsprache gegen diese beiden Verfügungen erheben. Sein Rechtsvertreter stellte den Antrag, der EL-Anspruch seit Oktober 2003 sei ohne ein Erwerbseinkommen der Ehefrau festzulegen. Demzufolge seien die Nachzahlungen auszurichten und nicht zu verrechnen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter sinngemäss aus, die von ihm eingereichten beiden Arztberichte seien keine Nonvaleurs, die nicht einmal erwähnt werden müssten, weil sie beweisrechtlich untauglich wären. Es bestehe ein Anspruch auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesen Arztberichten. Die MEDAS habe zwar medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, aber sie habe dies klar und deutlich und unmissverständlich eingeschränkt, indem sie IV-fremde Gründe angeführt habe, welche sehr wohl zu beachten seien. Der Rechtsvertreter des Versicherten beantragte abschliessend die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren von Fr. 3657.45. F. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 15. März 2010 ab. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, das MEDAS-Gutachten beruhe auf eingehenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungen und der Einsicht in die Akten, die beteiligten Spezialärzte seien nach der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, das Gutachten sei inhaltlich vollständig, berücksichtige die geklagten Beschwerden, stütze sich auf eine eingehende Untersuchung und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Deshalb komme ihm rechtsprechungsgemäss volle Beweiskraft zu. Die beiden vom Versicherten eingereichten Arztberichte vermöchten keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu wecken, da sie keine Aspekte benannt hätten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Dies sei vom RAD bestätigt worden. Die Frage, ob der konkrete Arbeitsmarkt ab Juli 2004 eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit zugelassen hätte, sei nicht von den medizinischen Gutachtern, sondern von der EL-Durchführungsstelle zu beantworten. Da von einer Hilfsarbeit auszugehen sei, spiele das Fehlen einer Berufsausbildung keine Rolle. Das gelte auch für die fehlende Erfahrung im Erwerbsleben. Nötig seien nur rudimentärste Deutschkenntnisse, welche sich die Ehefrau des Versicherten bald angeeignet hätte. Auch das Alter sei kein Hinderungsgrund. Die Pflicht zur Suche nach einer Arbeitsstelle sei nicht auf Personen mit optimaler Vermittelbarkeit beschränkt. Die Aussage des RAV vom 6. August 2007 sei nicht relevant, da die Ehefrau des Versicherten überwiegend wahrscheinlich eine Stelle gefunden hätte, wenn sie sich ernsthaft darum bemüht hätte. Das angerechnete Einkommen sei äusserst bescheiden. Der unterliegende Einsprecher habe keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. G.  Der Versicherte liess am 28. April 2010 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die EL- Durchführungsstelle nicht berechtigt sei, bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen; demgemäss sei die EL- Durchführungsstelle anzuweisen, die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Juli 2004 ohne hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau zu ermitteln; die EL- Durchführungsstelle sei zu verpflichten, für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3657.45 auszurichten. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter des Versicherten insbesondere geltend, im MEDAS-Gutachten sei klar und deutlich und unmissverständlich festgehalten worden, dass für die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit unzumutbar sei. Derselben Meinung seien die beiden Ärztinnen, welche die Ehefrau seit längerem behandelten und deshalb über die gesundheitlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Probleme informiert seien. Die beiden Ärztinnen hätten sicher keine blossen Gefälligkeitsberichte abgegeben. Die Ehefrau spreche kein Wort Deutsch und sie verfüge über keinerlei berufliche oder sonstige Ausbildung. Ob sie in der Vergangenheit Deutschkenntnisse hätte erwerben können, sei irrelevant, da sie eben kein Deutsch könne. Der Mitarbeiter des RAV sei am 6. August 2007 durchaus in der Lage gewesen zu beurteilen, ob es der Ehefrau möglich gewesen sei, eine Stelle zu finden. Bei Aussichtslosigkeit sei es schikanös, Stellenbemühungen zu verlangen. Es sei stets auch zu prüfen, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach familienrechtlichen Grundsätzen zugemutet werden dürfe. Der Eheschutzrichter käme mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zum Schluss, dass der Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden dürfe. Die beantragte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren sei gerechtfertigt, weil der Versicherte sich nicht schriftlich ausdrücken könne und sich in beweis- und materiellrechtlichen Fragen nicht auskenne. Zudem habe er schon zweimal vor dem Gericht obsiegt. Deshalb sei er auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen. H.  Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 4. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter des Versicherten teilte am 10. Mai 2010 mit, dass der Aufwand für die Beschwerde 9,25 Std. betragen habe. J. Die Gerichtsleitung machte den Versicherten am 20. September 2010 darauf aufmerksam, dass allenfalls ein erheblich höheres hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet werden könnte, womit der EL-Anspruch entsprechend tiefer ausfallen würde. Sie wies auf die Möglichkeit hin, die Beschwerde zurückzuziehen, um einer allfälligen reformatio in peius zu entgehen. Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die IV-Stelle hat ein Rentenbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, die Invalidität sei anhand eines Betätigungsvergleichs im Haushalt zu ermitteln. Aus diesem Vergleich resultiere eine Einschränkung von erheblich weniger als 40%. In einem Urteil vom 6. Februar 2008 (8C_172/2007, Erw. 6.1, unter Verweis auf BGE 117 V 206 Erw. 2c) hat das Bundesgericht die Auffassung vertreten, es bestehe eine Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung. Diese Bindung umfasse auch die Einstufung der betreffenden Person als ganzerwerbstätig, teilerwerbstätig/im Haushalt tätig oder nur im Haushalt tätig. Diese Rechtsauffassung ist in zweierlei Hinsicht unzutreffend: Als erstes gilt es zu beachten, dass die IV-rechtliche Qualifikation einer Person als erwerbstätig, teilerwerbstätig/im Haushalt tätig oder nur im Haushalt tätig nur einen einzigen Zweck hat, nämlich die Wahl der richtigen Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Gefragt wird dabei nicht nach der effektiven, realen Situation der betreffenden Person, sondern nach der hypothetischen Situation ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung. Die IV-Stelle fragt also nicht, ob es trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern sie fragt nach der hypothetischen Situation ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung. Da es sich um eine völlig hypothetische Situation handelt, kann die Antwort auf diese Frage der IV-Stelle ganz offensichtlich nicht gleichzeitig auch die Antwort auf die Frage der EL- Durchführungsstelle sein, ob es der betreffenden Person zumutbar sei, trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn EL-rechtlich ist ja nicht die hypothetische Situation ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern die reale Situation unter Einbezug der Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend. Fingiert wird von der EL-Durchführungsstelle nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, nicht das Fehlen einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Zum zweiten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass EL-rechtlich – anders als bei der IVrechtlichen Methodenwahl – das Zumutbarkeitskriterium von ausschlaggebender Bedeutung ist. Gefragt wird, ob es der betreffenden Person zumutbar sei, trotz der real bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EL-spezifische Fragestellung eine völlig andere ist als die IV-rechtliche, weshalb die Antwort auf die IV-rechtliche Frage ELrechtlich nicht massgebend sein kann (vgl. den den Beschwerdeführer betreffenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 30. September 2008, EL 2008/18, Erw. 1.2). Daraus folgt, dass aus der IV-rechtlichen Qualifikation der Ehefrau des Beschwerdeführers als nur im Haushalt tätig nicht der Schluss gezogen werden darf, es sei der Ehefrau nicht zumutbar, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG sind Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat drei verschiedene Begründungen dafür vorgebracht, dass darin kein Einnahmenverzicht zu erblicken sei, nämlich die durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkte Arbeitsunfähigkeit, dann die "unverschuldete", d.h. nicht zu überwindende Arbeitslosigkeit und schliesslich die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Eherecht. 2.1  Der damalige Hausarzt Dr. med. B.___ hat der Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. August 2003 und am 1. März 2004 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Er hat aber in beiden Zeugnissen eine fachärztliche Abklärung, im ersten Zeugnis eine psychiatrische, im zweiten Zeugnis eine rheumatologische, empfohlen. Am 25. Juni 2007 hat Dr. med. B.___ wieder eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit angegeben, aber er hat auch darauf hingewiesen, dass immer noch keine konkrete Ursache für diese Arbeitsunfähigkeit gefunden worden sei. In dem mitgelieferten Bericht der behandelnden Internistin Dr. med. D.___ vom 25. April 2007 war der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und auf eine depressive Entwicklung angegeben worden. Dr. med. D.___ hatte aber keine zu ihrem Fachgebiet gehörende somatische Erkrankung gefunden. Bis zur Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz haben also nur Arbeitsfähigkeitsschätzungen vorgelegen, die sich auf die Klagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht auf objektiv feststehende Diagnosen gestützt haben. Diese von der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter der MEDAS abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen können deshalb nicht überzeugen. Sie sind auch nicht geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens herabzusetzen. Das pluridisziplinäre Gutachten der MEDAS hat erstmals die Ursache(n) der von der Ehefrau des Beschwerdeführers geklagten Beschwerden aufgezeigt. Damit hat erstmals beurteilt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden können, ob die geklagten Beschwerden auf einer Gesundheitsbeeinträchtigung beruhen, die geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im MEDAS-Gutachten beruht also auf einer detaillierten und auf alle betroffenen medizinischen Fachrichtungen abgestützten Untersuchung. Sie lautet: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 2003 in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Da das MEDAS-Gutachten alle formalen (Art. 44 ATSG) und materiellen (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, bearbeitet von Ulrich Meyer, 2.A., S. 352 f.) an ein medizinisches Gutachten zu stellenden Anforderungen erfüllt, weist es einen hohen Beweiswert auf. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht für den Hinweis im MEDAS-Gutachten, dass es der Explorandin nicht gelingen werde, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Aussage ist nämlich offensichtlich nicht medizinisch abgestützt, bezieht sich also nicht auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auf die Arbeitslosigkeit ("IVfremd"). Diesbezüglich fehlte den Gutachtern der MEDAS aber jede Fachkompetenz, so dass es diesem Teil des Gutachtens an der erforderlichen Überzeugungskraft fehlt. Massgebend ist einzig die Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und diese Aussage überzeugt. Daran vermögen die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Zeugnisse von Dr. med. G.___ vom 3. September 2009 und von Dr. med. E.___ vom 29. Mai und vom 21. September 2009 nichts zu ändern, denn die entsprechenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen vermögen schon mangels eindeutiger Diagnosen nicht zu überzeugen. Dr. med. H.___ vom RAD hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diesen ärztlichen Angaben keine bzw. keine arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschäden entnehmen liessen und dass die Psychiaterin eine somatische Ursache, die Internistin aber eine psychiatrische Ursache für die jeweils angegebene Arbeitsunfähigkeit genannt hätten. Keine dieser Aussagen vermag zu überzeugen oder auch nur die Überzeugungskraft des MEDAS- Gutachtens zu erschüttern, denn zum einen stützen sie sich auf eine vage und unsichere Diagnosestellung und zum andern stammen sie von Ärztinnen, die objektiv zum vornherein nicht als unbefangen gelten können, da sie zur Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Behandlungsverhältnis stehen, wohl von der konsequent über Jahre hinweg geklagten und demonstrierten Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung ihrer Patientin beeinflusst sein dürften und jedenfalls mehr aus therapeutischer denn aus "gutachterlicher" Sicht geurteilt haben. Zusammenfassend steht mit überwiegender © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2003 in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. 2.2  Es besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass der reale und in den Jahren seit 2003 jeweils aktuelle regionale Arbeitsmarkt immer eine Reihe von für die Ehefrau des Beschwerdeführers geeigneten Arbeitsstellen aufgewiesen hat. Das zuständige RAV hat nämlich nie angegeben, dass es keine offenen geeigneten Stellen gegeben habe. Es hat sich immer nur zur Frage geäussert, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers eine solche Stelle finden könnte. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich auf dem realen und jeweils aktuellen Arbeitsmarkt seit 2003 nicht mehr vermittelbar gewesen ist. Dabei muss – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau ausgegangen werden. Das RAV hat am 3. September 2004 angegeben, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht vermittelbar. Die Gründe dafür seien die gesundheitliche Einschränkung, die fehlenden Deutschkenntnisse und die fehlende Arbeitserfahrung in der Schweiz. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nicht um eine Stelle beworben, weil sie sich zu 100% arbeitsunfähig fühle. Dieser Bericht des RAV ist nicht geeignet, die behauptete Vermittlungsunfähigkeit zu belegen, denn der auskunftserteilende Sachbearbeiter des RAV hat zum einen die damalige Beweislage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt, d.h. er ist fälschlicherweise von einer erheblich reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen, und er hat unzulässigerweise auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich selbst für vollständig arbeitsunfähig gehalten hat. Wer sich selbst als arbeitsunfähig betrachtet, findet natürlich keine Arbeitsstelle. Tatsächlich war die Ehefrau des Beschwerdeführers immer voll arbeitsfähig und deshalb ohne weiteres in der Lage, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Die Chanceneinschätzung durch das RAV vom 3. September 2004 beruht auf einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme und weist deshalb selbst dann keine ausreichende Überzeugungskraft auf, wenn die subjektiv bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung doch ausgeblendet gewesen sein sollte. Im übrigen ist nicht einzusehen, weshalb die fehlende Arbeitserfahrung in der Schweiz bei einer per definitionem keine Ausbildung oder Erfahrung voraussetzenden Hilfsarbeit ein relevantes Hindernis für eine Anstellung sein sollte, wenn die betreffende Person sich bei der Vorstellung interessiert und arbeitswillig zeigt. Der Bericht des RAV vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. September 2004 belegte also keine Situation, in der jede Arbeitsbemühung zum vornherein aussichtslos gewesen wäre. Der zweite Bericht des RAV vom 6. August 2007 hat sich weitgehend auf die Frage beschränkt, ob eine Analphabetin überhaupt eine Chance habe, eine Stelle zu finden. Diese Frage ist nur für den Produktionsbereich verneint worden, allerdings auch wieder unter der irrtümlichen Annahme, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nur teilarbeitsfähig. Für die anderen in Frage kommenden Branchen, insbesondere die Reinigung und eine Restaurantküche, hat man grundsätzlich auch einer Analphabetin eine Chance eingeräumt. Hier hat der auskunftserteilende Sachbearbeiter des RAV nur deshalb eine Chance der Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine Stelle verneint, weil er davon ausgegangen ist, dass der Gesundheitszustand keine solche Arbeit zulasse. Grundsätzlich ist wohl richtig, dass in der Reinigung und in der Restaurantküche nicht nur körperlich leichte Arbeiten anfallen. Der in Frage kommende Arbeitsmarkt besteht aber auch aus anderen Branchen mit Stellen, die für die Ehefrau des Beschwerdeführers geeignet sind, weil sie körperlich leicht sind. Das kann im Übrigen sogar für eine Grossküche gelten, bei der das Geschirr von den Tabletts abgeräumt, in die Waschmaschine gestellt und anschliessend versorgt werden muss. Derartige Arbeiten können erfahrungsgemäss ohne weiteres so erledigt werden, dass sie körperlich leicht bleiben. Im Übrigen dürfte der auskunftserteilende Sachbearbeiter des RAV die Möglichkeit eines Einsatzes der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Produktion vorschnell als unmöglich betrachtet haben. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ist gemäss den Angaben im MEDAS-Gutachten keineswegs so gering, dass sie sich nicht bereits im Jahr 2003 – allenfalls mit Hilfe ihrer Kinder – bescheidene, aber für eine Hilfsarbeit ausreichende Kenntnisse der (mündlichen) deutschen Sprache und des Rechnens (unter Einsatz eines Taschenrechners, denn das Lesen der Zahlen ist möglich) hätte aneignen können. Bei – zumutbarem – Einsatzwillen wäre es der Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls sogar möglich gewesen, sich rudimentäre Kenntnisse im Lesen (einzelne relevante Wörter) anzueignen, allenfalls bezogen auf den konkreten Bedarf an einer konkreten Arbeitsstelle oder zumindest zur Überwindung des Arbeitsweges mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Nachteile seiner Ehefrau auf dem Markt für leichte Hilfsarbeiten sind also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht so massiv, dass sie die natürliche Vermutung, nach der es auf dem realen und aktuellen Arbeitsmarkt immer geeignete offene Stellen gibt, auszuschalten und die gegenteilige Vermutung zu begründen vermöchten. Noch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weniger kann davon ausgegangen werden, dass jeder Versuch der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine adaptierte Arbeitsstelle zu finden, zum vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, womit die Pflicht, sich zur EL-spezifischen "Schadenminderung" um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wohl tatsächlich unzumutbar gewesen wäre. Solange eine ausreichende Chance auf eine Arbeitsstelle besteht, und davon ist im vorliegenden Fall nach dem oben Ausgeführten auszugehen, kann die natürliche Vermutung nur dadurch widerlegt werden, dass sich die betreffende Person in einem quantitativ und qualitativ ausreichenden Mass um eine Arbeitsstelle bemüht. Dabei rechtfertigt es sich, die entsprechende Praxis der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich im massgebenden Zeitraum seit 2004 nie um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie kann also keine ausreichenden, aber erfolglosen Arbeitsbemühungen vorweisen, mit denen es ihr möglich wäre nachzuweisen, dass sie nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet hätte. Es ist also davon auszugehen, dass es die Ehefrau des Beschwerdeführers zu verantworten hat, dass sie ohne Arbeitsstelle war. 2.3  Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass der Eheschutzrichter geneigt gewesen wäre, ihn - ausreichende finanzielle Mittel vorausgesetzt - ab 2004 dazu zu verpflichten, Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau zu erbringen, weil es dieser gemäss Art. 163 ZGB unzumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das ist aber für das vorliegend zu lösende Problem des Verzichts auf Erwerbseinkünfte belanglos. Während in der eherechtlichen Auseinandersetzung die Interessen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Ehefrau gegeneinander abgewogen worden wären, geht es vorliegend darum, abzuwägen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit, keine sozialhilfeähnlichen Leistungen ausrichten zu müssen, und dem Interesse der Ehefrau des Beschwerdeführers, trotz einer Arbeitsfähigkeit von 100% keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen und trotzdem über Einnahmen im Umfang des EL-spezifischen Existenzbedarfs verfügen zu können. Diese beiden Interessenkonstellationen, die familienrechtliche und die EL-rechtliche, sind nicht vergleichbar. Wendet sich ein Invalidenrentner an die Allgemeinheit, weil er sich mit seinen Renten- und übrigen anrechenbaren Einnahmen unter dem Existenzbedarf befindet, so muss nach dem Sinn und Zweck des Verzichtstatbestands an seine Fähigkeit, aus eigener Kraft zur Deckung des Existenzbedarfs beizutragen, eine höhere Unzumutbarkeitsgrenze angesetzt werden als an seine Fähigkeit, für den Unterhalt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte getrennten oder geschiedenen Ehefrau beizutragen. Dasselbe muss für Personen gelten, die in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen sind und die deshalb von einer allfälligen Ergänzungsleistung profitieren würden. Dabei ist immer zu beachten, dass es nur um hypothetische Anforderungen geht. Die Beschwerdegegnerin kann von der Ehefrau des Beschwerdeführers natürlich nicht verlangen, dass sie effektiv einer Erwerbstätigkeit nachgehe, denn darin wäre eine offenkundig unzulässige Lebensführungskontrolle zu erblicken. Die Beschwerdegegnerin ist aber verpflichtet, auf eine "selbstverschuldete" Unterschreitung des EL-spezifischen Existenzbedarfs nicht zu reagieren, d.h. den dadurch entstandenen Einnahmenbedarf unter Berufung auf den Verzichtstatbestand nicht mittels Ergänzungsleistungen aufzufüllen. Da gegenüber der Allgemeinheit eine beträchtliche Forderung erhoben wird, müssen auf der anderen Seite hohe Anforderungen an die Pflicht, den Existenzbedarf aus eigener Kraft zu bestreiten, gestellt werden, denn andernfalls käme es zu einer unzulässigen Besserstellung all jener IV- oder AHV-Rentner, die eigentlich nicht auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, weil sie sich aus eigener Kraft helfen könnten, und denjenigen IV- oder AHV-Rentnern, die dem Grundsatz der Eigenverantwortung gerecht werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB also ausgeschlossen, weil die dem Sinn und Zweck Rechnung tragende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ein anderes Ergebnis gebietet. 2.4  Die Beschwerdegegnerin hat ab Juli 2004 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet, das weniger als 40% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens einer Hilfsarbeiterin ausgemacht hat, obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers objektiv durchgehend zu 100% arbeitsfähig gewesen ist. Diese Vorgehensweise ist bis zu dem Zeitpunkt als richtig zu betrachten, in welchem das MEDAS-Gutachten dem Beschwerdeführer bzw. der Ehefrau zur Kenntnis gelangt ist. Bis dahin hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich davon ausgehen können und dürfen, dass sie tatsächlich nur zu maximal 50% arbeitsfähig sei, weil ihr Hausarzt Dr. med. B.___ das so angegeben hatte. Sie hatte keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Einschätzung falsch und sie effektiv zu 100% arbeitsfähig sei. Es wäre ihr also nur zumutbar gewesen, eine Hilfsarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50% anzunehmen. Dabei hätte sie in etwa das von der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen erzielen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte können. Ab der Kenntnis des Gutachtens (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2009) musste die Ehefrau des Beschwerdeführers wissen, dass sie zu 100% arbeitsfähig war. Damit hätte der Betrag des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens entsprechend erhöht werden müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistung spätestens ab Januar 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.   3.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen; der angefochtene Einspracheentscheid ist aber im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache ist zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat nur ein obsiegender Beschwerdeführer (Art. 61 lit. g ATSG). Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 3.2  Unter diesen Umständen ist auch die Verweigerung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren als rechtmässig zu betrachten. Dabei kann offen bleiben, ob entgegen Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ELG überhaupt ein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehen könnte, denn auch bei einer allfälligen Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ELG muss in Analogie zu Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG gelten, dass der unterliegende Einsprecher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen; gleichzeitig wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2010 aufgehoben und die Sache wird zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.06.2011 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkünfte durch die Ehefrau des EL-Ansprechers. Eine Person kann sowohl durch eine Arbeitsunfähigkeit als auch durch eine unüberwindbare Arbeitslosigkeit an der Erzielung eines Erwerbseinkommens gehindert sein. Gegenstand der Sachverhaltsabklärung bilden also die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Person (vorliegend: MEDAS-Begutachtung) und deren Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosigkeit kann den Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur rechtfertigen, wenn die betreffende Person alles Zumutbare unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, dabei aber erfolglos geblieben ist. Grundsätzlich kann die Praxis der Arbeitslosenversicherung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen analog angewendet werden, da es in beiden Bereichen um eine Verletzung der (zweigspezifischen) Schadenminderungspflicht geht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2011, EL 2010/27). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 23. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Marktstrasse 2, Postfach, 8853 Lachen SZ, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:

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