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St.Gallen Versicherungsgericht 13.04.2010 EL 2009/41

13 avril 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,390 mots·~17 min·3

Résumé

Art. 20 Abs. 1 ELV, Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG. Ausfüllen eines Anmeldeformulars: Neuanmeldung nach einer vorausgegangenen, formell rechtskräftigen revisionsweisen Leistungsaufhebung oder Gesuch um prozessuale Revision bzw. Wiedererwägung der Aufhebungsverfügung? Art. 28 Abs. 2 ATSG. Mitwirkung der versicherten Person bei der Abklärung des Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle kann nicht auf die Geltendmachung dieser Mitwirkungspflicht verzichten und stattdessen eine für die versicherte Person nachteilige Sachverhaltsvermutung aufstellen, die keine Grundlage in den bereits vorhandenen Akten hat, anschliessend in Anwendung dieser nachteiligen Sachverhaltsvermutung verfügen und gleichzeitig der versicherten Person die Möglichkeit einräumen, diese Vermutung zu widerlegen und damit eine Korrektur der Verfügung zu erreichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010, EL 2009/41).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/41 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 13.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2010 Art. 20 Abs. 1 ELV, Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG. Ausfüllen eines Anmeldeformulars: Neuanmeldung nach einer vorausgegangenen, formell rechtskräftigen revisionsweisen Leistungsaufhebung oder Gesuch um prozessuale Revision bzw. Wiedererwägung der Aufhebungsverfügung? Art. 28 Abs. 2 ATSG. Mitwirkung der versicherten Person bei der Abklärung des Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle kann nicht auf die Geltendmachung dieser Mitwirkungspflicht verzichten und stattdessen eine für die versicherte Person nachteilige Sachverhaltsvermutung aufstellen, die keine Grundlage in den bereits vorhandenen Akten hat, anschliessend in Anwendung dieser nachteiligen Sachverhaltsvermutung verfügen und gleichzeitig der versicherten Person die Möglichkeit einräumen, diese Vermutung zu widerlegen und damit eine Korrektur der Verfügung zu erreichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010, EL 2009/41). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 13. April 2010 in Sachen T.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A.    T.___ (Jg. 1932) bezog eine Ergänzungsleistung zur Altersrente. Am 2. Mai 2007 heiratete er. Seine Ehefrau ging einer Erwerbstätigkeit nach. Die EL- Durchführungsstelle berücksichtigte einen Bruttolohn von Fr. 50'700.-. Damit resultierte neu ein Einnahmenüberschuss, weshalb die EL-Durchführungsstelle die laufenden Ergänzungsleistungen des Versicherten per 31. März 2008 revisionsweise aufhob. Die entsprechende Verfügung erging am 3. April 2008. Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Versicherte ersuchte später um eine Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2007. Mit einer Verfügung vom 3. September 2008 sprach ihm die EL- Durchführungsstelle eine Kostenvergütung zu. Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2008 Einsprache gegen diese Verfügung. Er verlangte, dass ihm wieder Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Die EL-Durchführungsstelle trat auf diesen Teil des Einsprachebegehrens nicht ein. Sie wies die Einsprache gegen die Verfügung betreffend Krankheitskostenvergütung am 21. Januar 2009 ab. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er ersuchte um eine Neuberechnung, da der Einnahmenüberschuss nicht stimme. Seine Ehefrau habe nicht Fr. 50'700.-, sondern nur Fr. 41'177.- verdient. Zudem bezahle sie Unterhaltsbeiträge für ihre drei Kinder. Das Versicherungsgericht ordnete in seinem Urteil vom 20. März 2009 in bezug auf die Krankheitsvergütung eine Rückweisung zur Neuberechnung der verfügbaren Quote an. Ausserdem enthielt das Urteil folgende Erwägung: "Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die Einsprache vom 8. Oktober 2008 nicht auch als formunrichtige Anmeldung für jährliche Ergänzungsleistungen zu interpretieren ist" (Erw. 3.3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    Bereits am 17. Februar 2009 hatte der Versicherte erneut eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen eingereicht. Dabei hatte er angegeben, seine Ehefrau sei Wochenaufenthalterin in A.___. Ihr gesetzlicher Wohnsitz sei seit Januar 2009 in B.___. Gemäss einer Telephonnotiz der EL-Durchführungsstelle hatte das Einwohneramt B.___ bestätigt, dass sich die Ehefrau des Versicherten, zugezogen von A.___, am 8. Januar 2009 in B.___ angemeldet hatte. Weiter hatte der Versicherte im Anmeldeformular angegeben, seine Ehefrau sei in erster Ehe verwitwet. Sie habe drei Kinder (Jg. 1992, 1993 und 1995). Er habe als Stiefvater im Jahr 2008 monatlich Fr. 500.- als Unterhaltsleistungen für die Kinder bezahlt. Mit Ausnahme des Autos habe er kein Vermögen. Seine Ehefrau verdiene Fr. 3500.- brutto monatlich. Der Mietzins für eine in Untermiete genutzte Wohnung in A.___ belief sich auf Fr. 1258.- monatlich (ohne TV-Pauschale). Gemäss einem Lohnausweis vom 12. Februar 2009 hatte die Ehefrau des Versicherten im Jahr 2008 einen Bruttolohn von Fr. 46'800.- erzielt. Der Versicherte verlangte in einem Begleitschreiben vom 23. Februar 2009 zur Neuanmeldung eine rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Er legte zwei Quittungen der C.___ vom 30. Dezember 2008 und vom 6. Januar 2009 bei. Laut diesen beiden Belegen hatte er einmal 200 Euro und einmal 100 Euro in den Kosovo überwiesen. Gemäss vier Quittungen von M.D.___ und A.D.___ in A.___ vom 3. November 2008, vom 4. Dezember 2008, vom 13. Januar 2009 und vom 3. Februar 2009 hatte der Versicherte jeweils 500 Euro in bar ausbezahlt, damit dieses Geld an die im Kosovo lebende Mutter der Ehefrau weitergeleitet werde. Die EL- Durchführungsstelle berücksichtigte auf der Ausgabenseite den Mietzins der Wohnung in A.___ von Fr. 15'096.- und einen Mietzins in B.___ von Fr. 8400.-, zusammen beschränkt auf den gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 20'000.- (bundesrechtlich: Fr. 15'000.-), die pauschalen Krankenkassenprämien für zwei Erwachsene, zusammen Fr. 6408.-, und den gesetzlichen Pauschalbetrag für den Lebensbedarf eines Ehepaares von Fr. 28'080.-. Daraus resultierte ein Ausgabentotal von Fr. 54'488.-. Auf der Einnahmenseite berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle ein Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 46'800.-, was einen anrechenbaren Betrag von Fr. 26'451.- ergab, und die Rentenleistungen von Fr. 22'548.-. Das Einnahmentotal von Fr. 48'999.- unterschritt das Ausgabentotal um Fr. 5489.-. Daraus resultierte ein EL-Anspruch von Fr. 951.- monatlich, nämlich die sogenannte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Minimalgarantie" von Fr. 534.- als ordentliche Ergänzungsleistung und Fr. 417.- als ausserordentliche, kantonale Ergänzungsleistung. Die EL-Durchführungsstelle gab abschliessend an, sie habe Mietzinse von Fr. 700.- und von Fr. 1258.- (ohne TV- Gebühren) berücksichtigt. Die Unterhaltsleistungen an die Kinder könnten nicht angerechnet werden, da kein entsprechender Unterhaltsvertrag vorliege. Sollte es einen Unterhaltsvertrag geben, ersuche man darum, ihn innert dreissig Tagen einzureichen. Mit einer Verfügung vom 3. April 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab Februar 2009 Ergänzungsleistungen von Fr. 951.monatlich zu. C.    Am 21. Mai 2009 nahm die EL-Durchführungsstelle eine Anspruchsberechnung für die Zeit ab Oktober 2008 vor. Die pauschale Krankenkassenprämie für zwei Erwachsene hatte 2008 Fr. 6696.- betragen, der pauschale Lebensbedarf für ein Ehepaar Fr. 27'210.-. Zusammen mit dem Mietzinsmaximum von Fr. 20'000.- (bundesrechtlich: Fr. 15'000.-) hatte das einem Ausgabentotal von Fr. 53'906.- entsprochen. Das anrechenbare Erwerbseinkommen von Fr. 26'451.- hatte zusammen mit den Rentenleistungen von Fr. 21'852.- Fr. 48'303.- ausgemacht. Die Differenz von Fr. 5603.- ergab eine ordentliche Ergänzungsleistung im Ausmass der "Minimalgarantie" von Fr. 558.- und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 417.- monatlich. Mit einer Verfügung vom 21. Mai 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab Oktober 2008 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 975.- und rückwirkend ab Januar 2009 von Fr. 951.- zu. Die Verfügungsbegründung enthielt den Vermerk: "Neuberechnung, gemäss Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts". Für den Nachzahlungszeitraum Oktober bis Dezember 2008 ordnete die EL-Durchführungsstelle eine Auszahlung von dreimal Fr. 722.- statt von dreimal Fr. 975.- an. Die Verfügung enthielt keine Begründung für diese Vorgehensweise. D.    Der Versicherte erhob am 19. Juni 2009 Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Mai 2009 betreffend EL-Nachzahlung. Er machte geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb für Oktober bis Dezember 2008 ein Abzug von Fr. 253.- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte monatlich vorgenommen werde. Er habe einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Jahr 2008. In der Abrechnung fehlten die Monate Januar bis September 2008. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 15. September 2009 ab. Sie führte zur Begründung dieses Entscheides aus, für das Jahr 2008 sei der E.___ Versicherung eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 3036.- ausbezahlt worden. Die Prämienverbilligung sei auch in EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt. Sie belaufe sich auf Fr. 253.- monatlich. Deshalb sei dieser Betrag für die Monate Oktober bis Dezember 2008 von der Ergänzungsleistung abgezogen worden. Da der EL- Anspruch gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab dem Monat bestehe, in dem die Anmeldung eingereicht worden sei, könne der frühestmögliche Anspruchsbeginn der Monat Oktober 2008 sein, wenn man davon ausgehe, dass die Einsprache vom 8. Oktober 2008 eine formwidrige Anmeldung gewesen sei. E.   Der Versicherte erhob am 14. Oktober 2009 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er stellte den Antrag, die EL-Durchführungsstelle sei zu verpflichten, ihm Ergänzungsleistungen von Fr. 975.- monatlich auch für die Zeit von April bis September 2008 zu entrichten. Eventualiter seien diese Ergänzungsleistungen um die Prämienverbilligung von Fr. 253.- monatlich zu reduzieren. Zur Begründung machte der Versicherte geltend, er habe am 19. Juni 2009 Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Mai 2009 erhoben, weil die Aufstellung der EL-Durchführungsstelle absolut unverständlich gewesen sei, so dass er von einem Rechnungsfehler ausgegangen sei, und weil die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu Unrecht eingestellt worden sei. Er gehe davon aus, dass ihm auch für die Zeit von April bis September 2008 Ergänzungsleistungen zustünden. Die EL-Durchführungsstelle nehme an, dass die Einsprache vom 8. Oktober 2008 als formungültige Anmeldung zu werten sei. Diese Interpretation sei nicht nachvollziehbar, da die Leistungen fälschlicherweise per 1. April 2008 eingestellt worden seien. Durch die Wiederaufnahme der Leistungen aufgrund des Urteils vom 20. März 2009 sei er der Meinung gewesen, dass es keiner neuen Anmeldung bedürfe. F.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 1. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.   Die Verfügung vom 3. April 2008, mit der die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der damals laufenden Ergänzungsleistungen per 31. März 2008 revisionsweise eingestellt hatte, ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, Einsprache zu erheben. Die formelle Rechtskraft bewirkt, dass die Verfügung vom 3. April 2008 wirksam ist, d.h. dass sie es der Beschwerdegegnerin verbietet, über den 31. März 2008 hinaus die früher formell rechtskräftig zugesprochenen Ergänzungsleistungen auszurichten. Daran ändert die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nichts, denn eine aufgrund einer Neuanmeldung erlassene Leistungsverfügung will und kann nichts an der formellen Rechtskraft und damit an der Wirksamkeit einer früheren Einstellungsverfügung ändern. Das mit dem Eintreten auf die Neuanmeldung eröffnete Verwaltungsverfahren beinhaltet nämlich nur die Ermittlung eines allfälligen aktuellen Leistungsanspruchs und nicht die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer früheren, formell rechtskräftigen Einstellungsverfügung. Dazu wären nur die Verfahren der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) geeignet. Dem formrichtigen Gesuch vom 17. Februar 2009 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit etwas anderes als eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bezweckt hätte. Der Beschwerdeführer hat nämlich weder das Vorliegen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel für das am 3. April 2008 abgeschlossene Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG noch die zweifellose Unrichtigkeit der entsprechenden Einstellungsverfügung behauptet, obwohl er offenbar der Auffassung gewesen ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund seines neuen Gesuchs den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. April 2008 prüfen müsse. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdegegnerin als formwidrige, aber gültige Neuanmeldung qualifizierte Begehren vom 8. Oktober 2008. Die Beschwerdegegnerin war also berechtigt, die beiden Eingaben des Beschwerdeführers als Neuanmeldung und nicht als Gesuch um eine prozessuale Revision oder um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2008 zu qualifizieren. Demnach hat sie zu Recht nur ein Verwaltungsverfahren zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung eines Leistungsanspruchs ab dem Eingang der Neuanmeldung eröffnet. Dieses Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich korrekt mit der Zusprache von Ergänzungsleistungen ab Oktober 2008 abgeschlossen worden. Die Frage, ob die formell rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 3. April 2008 aufzuheben und durchgehend über den 31. März 2008 hinaus die früher zugesprochenen Ergänzungsleistungen auszurichten seien, hat also nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit der Verfügung vom 21. Mai 2009 gebildet. In einer Eingabe vom 11. Dezember 2008 und in seiner Einsprache vom 19. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer dann aber wieder geltend gemacht, er habe rückwirkend ab April 2008 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Obwohl er diese Auffassung nicht mit einer Rechtswidrigkeit der Einstellungsverfügung vom 3. April 2008 begründet, sondern auf das Versicherungsgerichtsurteil vom 26. März 2009 verwiesen hat, aus dem er offenbar abgeleitet hat, dass ihm rückwirkend ab April 2008 Ergänzungsleistungen zustünden, ist das Gericht der Auffassung, dass darin ein Wiedererwägungsgesuch zu erblicken sei. Die Beschwerdegegnerin hat diese Eingaben aber nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen und sich deshalb auch nicht zum Eintreten auf ein solches Gesuch geäussert. Dementsprechend hat sie im Einspracheentscheid vom 15. September 2009 nur die Rechtsfolgen der Neuanmeldung geprüft. Die Frage nach einer Wiedererwägung der Einstellungsverfügung vom 3. April 2008 kann also nicht Gegenstand des Einspracheentscheides gebildet haben. Eine allfällige wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2008 kann deshalb auch nicht Teil des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf diese Frage ist ausgeschlossen, weil damit kein ausreichender verfahrensökonomischer Vorteil verbunden wäre und weil die in Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgesehene ausschliessliche Befugnis der Beschwerdegegnerin, zu entscheiden, ob sie ein Verfahren eröffnen will, rechtswidrigerweise durch das Gericht usurpiert würde. Allerdings wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben, ob sie auf das gegen die formell rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 3. April 2008 gerichtete Wiedererwägungsgesuch eintreten will. Im vorliegenden Fall prüft das Gericht nur die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Beschwerdegegnerin über die Folgen der Neuanmeldung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Der Beschwerdeführer hat am 17. Februar 2009 ein Anmeldeformular ausgefüllt und eingereicht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG (für die ausserordentliche Ergänzungsleistung i.V.m. Art. 13 ELG/SG) besteht deshalb ab Februar 2009 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. April 2009 mit Wirkung ab Februar 2009 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 951.- zugesprochen. Das Gericht hatte die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 20. März 2009 darauf hingewiesen, dass sie noch zu prüfen habe, ob es sich bei der Einsprache vom 8. Oktober 2008 gleichzeitig um eine formwidrige Neuanmeldung gehandelt habe (Erw. 3.3). Bei diesem Hinweis handelte es sich ganz offensichtlich nicht um eine durch den im Urteilsdispositiv enthaltenen Verweis auf die Urteilserwägungen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid, dass in der Einsprache vom 8. Oktober 2008 tatsächlich eine Neuanmeldung enthalten gewesen sei, die von der Beschwerdegegnerin noch behandelt werden müsse. Vielmehr hat das Gericht nur auf eine solche Möglichkeit aufmerksam gemacht und es vollständig der Beschwerdegegnerin überlassen, wie sie mit dem Inhalt der Einsprache vom 8. Oktober 2008 umgehen wolle. Die Beschwerdegegnerin hat der Einsprache den Charakter einer formwidrigen, aber gültigen Neuanmeldung beigemessen. Zwar scheint sie dies in einem Irrtum über den Inhalt des Urteilsdispositivs getan zu haben, aber angesichts der komplexen Situation, in welcher sich die Parteien damals befanden (für den Beschwerdeführer dürfte es kaum zu durchschauen gewesen sein, dass eine Anspruchsberechnung nur der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Vergütung von Krankheitskosten diente), hätte sich die Qualifikation der Einsprache vom 8. Oktober 2008 als formwidrige Neuanmeldung innerhalb des Ermessens der Beschwerdegegnerin bei der Interpretation dieser Eingabe des Beschwerdeführers bewegt. Das Abstellen auf das Datum der Einsprache erweist sich somit als eine korrekte Anwendung des Art. 12 Abs. 1 ELG. Mit der Verfügung vom 21. Mai 2009 hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3. April 2009 notwendigerweise aufgehoben, ohne dies allerdings ausdrücklich anzuordnen, denn wenn abgestufte rückwirkende Leistungszusprachen nach ständiger Rechtsprechung nur mittels einer einzigen Verfügung erfolgen können, dann muss dies erst recht für nicht abgestufte rückwirkende Leistungszusprachen gelten. Da die Beschwerdegegnerin natürlich um diese Rechtsprechung gewusst hat, kann die Verfügung vom 21. Mai 2009 nur als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerruf und Ersatz der Verfügung vom 3. April 2009 interpretiert werden. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verfügung die Beschwerdefrist als Folge der Zustelldauer und der Gerichtsferien (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) noch nicht abgelaufen war, konnte der Widerruf und der Ersatz der Verfügung vom 3. April 2009 voraussetzungslos erfolgen. In bezug auf den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als korrekt. 3.   Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind als Ausgaben anzurechnen (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Unterhaltsleistungen der Ehefrau des Beschwerdeführers an deren im Herkunftsland lebenden drei Kinder (Halbwaisen) als Ausgaben berücksichtigt. Dieses Vorgehen beruht auf einer Verletzung der Untersuchungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat es nämlich unterlassen, die familienrechtliche Unterhaltspflicht und deren Erfüllung abzuklären, so dass weder das Erbringen noch das Nichterbringen von Unterhaltsleistungen mit der erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. In der – später widerrufsweise aufgehobenen – Verfügung vom 3. April 2009 hat die Beschwerdegegnerin diese Verletzung der Untersuchungspflicht dadurch zu kompensieren versucht, dass sie dem Beschwerdeführer eine Korrektur der Verfügung in Aussicht gestellt hat, falls er innert dreissig Tagen einen "Unterhaltsvertrag" vorlegen könne. Statt im Rahmen der Untersuchungspflicht die familienrechtliche Unterhaltspflicht und deren Erfüllung abzuklären und nötigenfalls die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (und/oder der Ehefrau) bei der Sachverhaltsermittlung abzumahnen, hat die Beschwerdegegnerin also eine Vermutung aufgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht unterhaltspflichtig sei oder dass sie keine Unterhaltsleistungen erbringe. Gestützt auf diese Sachverhaltsvermutung hat die Beschwerdegegnerin dann am 3. April 2009 verfügt. Immerhin hat sie dem Beschwerdeführer in dieser Verfügung noch die Möglichkeit eingeräumt, diese Sachverhaltsvermutung "post festum" noch zu widerlegen und damit eine Korrektur der Verfügung zu erreichen. Dabei ist sie offenbar davon ausgegangen, dass die Verfügungskorrektur nur vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung möglich sei, denn sie hat dem Beschwerdeführer lediglich dreissig Tage Zeit gegeben, um die für ihn nachteilige Sachverhaltsvermutung zu widerlegen. Eine gesetzliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundlage für diese abenteuerliche verfahrensrechtliche Konstruktion fehlt sowohl im ELG als auch im ATSG. Deshalb muss die Verfügung vom 3. April 2009 bzw. der sie ersetzende, gleichlautende Einspracheentscheid trotz der früher einmal zugesicherten Korrekturmöglichkeit als rechtswidrig qualifiziert werden. Erst recht gilt dies für den auf der Verfügung vom 21. Mai 2009 beruhenden angefochtenen Einspracheentscheid, denn weder die Verfügung noch der Einspracheentscheid enthalten einen Hinweis auf eine derartige Korrekturmöglichkeit für den Fall, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn gerichtete Sachverhaltsvermutung nachträglich wiederlegen könnte. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in bezug auf die Ausgabenposition "geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge" als rechtswidrig, da nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststeht, ob die Ehefrau für die drei Halbwaisen unterhaltsverpflichtet ist und ob sie einer allfälligen Unterhaltspflicht nachkommt. Die dem Gericht vorliegenden Akten erlauben es nicht, über die Anrechnung allfälliger Unterhaltsleistungen als Ausgaben zu entscheiden. Deshalb ist die Sache zur weiteren Abklärung in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Geldüberweisungen in das Herkunftsland der Ehefrau des Beschwerdeführers oft nicht mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen können, sondern andere, sicherere Wege gesucht werden müssen. Zur Abklärung der offenen Fragen wird die Beschwerdegegnerin nötigenfalls die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und der Ehefrau bei der Sachverhaltsabklärung abrufen. 4.   Gemäss einer internen Notiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2009 war mit einer Verfügung vom 14. Februar 2007 angeordnet worden, dass der Anteil an den ordentlichen Ergänzungsleistungen, welcher der gesetzlichen Pauschale für die Krankenkassenprämie entsprach, direkt der Krankenkasse ausbezahlt werde. Gestützt auf diese Verfügung vom 14. Februar 2007 hatte die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2008 auch für das Jahr 2008 den entsprechenden Betrag für das ganze Jahr 2008 (Fr. 3036.-) direkt der Krankenkasse ausbezahlt. Dies entsprach einem monatlichen Anteil von Fr. 253.-. Auch wenn es die Beschwerdegegnerin unverständlicherweise unterlassen hat, die entsprechenden Akten dem Gericht vorzulegen, ist davon auszugehen, dass die interne Notiz korrekt ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer - wirtschaftlich betrachtet - bereits am 19. Februar 2008 für Oktober © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis Dezember 2008 ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 253.- monatlich erhalten hat, denn in diesem Betrag sind seine Krankenversicherungsprämien für das vierte Quartal 2008 von der Beschwerdegegnerin vorausbezahlt worden. Hätte die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 21. Mai 2009 für Oktober bis Dezember 2008 nachbezahlten ordentlichen Ergänzungsleistungen nicht um Fr. 253.- monatlich gekürzt, wäre es zu einem unzulässigen Doppelbezug ordentlicher Ergänzungsleistungen gekommen. Die Reduktion um Fr. 253.- monatlich erweist sich somit als rechtmässig. 5.   5.1  Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Ermittlung der Leistungshöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In bezug auf den Anspruchsbeginn und die Reduktion der ordentlichen Ergänzungsleistungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 erweist sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als korrekt. Trotzdem muss der angefochtene Einspracheentscheid insgesamt aufgehoben werden. Die Beschwerdegegnerin wird im Anschluss an die noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen neu verfügen und dabei die Vorgaben im vorliegenden Urteil umsetzen. 5.2  Soweit sich das Urteil auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen bezieht, kann gegen es innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Soweit es die ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen betrifft, steht - innert einer kürzeren Frist von 14 Tagen - das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zur Verfügung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2009 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2010 Art. 20 Abs. 1 ELV, Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG. Ausfüllen eines Anmeldeformulars: Neuanmeldung nach einer vorausgegangenen, formell rechtskräftigen revisionsweisen Leistungsaufhebung oder Gesuch um prozessuale Revision bzw. Wiedererwägung der Aufhebungsverfügung? Art. 28 Abs. 2 ATSG. Mitwirkung der versicherten Person bei der Abklärung des Sachverhalts. Die EL-Durchführungsstelle kann nicht auf die Geltendmachung dieser Mitwirkungspflicht verzichten und stattdessen eine für die versicherte Person nachteilige Sachverhaltsvermutung aufstellen, die keine Grundlage in den bereits vorhandenen Akten hat, anschliessend in Anwendung dieser nachteiligen Sachverhaltsvermutung verfügen und gleichzeitig der versicherten Person die Möglichkeit einräumen, diese Vermutung zu widerlegen und damit eine Korrektur der Verfügung zu erreichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010, EL 2009/41).

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