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St.Gallen Versicherungsgericht 01.02.2010 EL 2009/31

1 février 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,189 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht durch riskante Geldanlagen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Vermögen in Aktienoptionen investiert und als Stillhalter einen Totalverlust erlitten. Obwohl die in diesem Ausmass nicht vorhersehbare Finanzkrise 2008 diese Entwicklung sicherlich negativ beeinflusst hat, ist der Beschwerdeführer, der nur über eine ungenügende Altersrente verfügt, mit der Anlage in Optionen ein sehr grosses Risiko eingegangen. EL-rechtlich ist das verlorene Vermögen daher als Verzichtsvermögen zu qualifizieren, wobei das nur für jenen Teil zu gelten hat, der nicht ohnehin auf Verluste aus der Finanzkrise zurückzuführen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2010, EL 2009/31). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 01.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht durch riskante Geldanlagen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Vermögen in Aktienoptionen investiert und als Stillhalter einen Totalverlust erlitten. Obwohl die in diesem Ausmass nicht vorhersehbare Finanzkrise 2008 diese Entwicklung sicherlich negativ beeinflusst hat, ist der Beschwerdeführer, der nur über eine ungenügende Altersrente verfügt, mit der Anlage in Optionen ein sehr grosses Risiko eingegangen. EL-rechtlich ist das verlorene Vermögen daher als Verzichtsvermögen zu qualifizieren, wobei das nur für jenen Teil zu gelten hat, der nicht ohnehin auf Verluste aus der Finanzkrise zurückzuführen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2010, EL 2009/31). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010. a.o. Vizepräsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 1. Februar 2010 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A.    A.a K.___, Jahrgang 1931, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Im Oktober 2008 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die EL-Durchführungsstelle ermittelte einen Einnahmenüberschuss von Fr. 17'291.-, wobei sie dem Versicherten einen Vermögensverzicht von Fr. 267'463.- anrechnete. Entsprechend verneinte sie mit Verfügung vom 21. Mai 2009 den Anspruch auf EL (EL-act. 8). Der Versicherte erhob am 10. Juni 2009 Einsprache gegen diese Verfügung, beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung von EL. Er habe nicht auf Vermögen verzichtet, sondern einen unfreiwilligen Vermögensverlust als Folge der absolut einmaligen Vorgänge im Zusammenhang mit der universellen Finanzkrise vor allem im Herbst 2008 erlitten. Er habe weder absichtlich noch fahrlässig auf Vermögen verzichtet (EL-act. 4). Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2009 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Einsprache in Vertretung der EL-Durchführungsstelle ab. Bei Aktienoptionen sei ein Totalverlust für den Optionenschuldner bereits bei einer negativen Kursentwicklung möglich. Er müsse in einem solchen Fall gegen seinen Willen eine Verlustrealisierung hinnehmen, wenn er einer Bank die Deckungsnachforderungen nicht mehr bezahlen könne. Das Risiko von Aktienoptionen sei vor allem deshalb sehr hoch, weil die Deckung, die ein Optionenschuldner beim Eingehen einer solchen Verpflichtung leisten müsse, nicht bis zum Ende der Laufzeit der Option gleich bleibe, sondern variabel sei und von der Kursentwicklung eines Titels und der allgemeinen Risikobewertung der eine Aktienoption gewährenden Bank abhängt. Daher bestehe die Gefahr, dass einem Optionenschuldner während der Laufzeit einer Aktienoption aufgrund der Nachforderungen der Bank die finanziellen Mittel ausgingen und er das Schliessen einer Option zu einem nicht idealen Zeitpunkt nicht abwehren könne. Hinzu komme, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Bank in einem solchen Fall zusätzlich hohe Closinggebühren verlange, um sich schadlos zu halten. Zudem habe der Versicherte seine Optionsgeschäfte ausschliesslich mit Festgeldanlagen in Britischen Pfund (GBP) abgesichert. Eine solche Absicherung berge von vornherein ein deutlich höheres Risiko als eine Deckung in Schweizer Franken. Insgesamt ergebe sich, dass Aktienoptionen per se mit einem hohen Risiko behaftet seien, weshalb EL-rechtlich im Fall eines Verlusts immer ein Vermögensverzicht anzunehmen sei (act. G 1.7). A.b Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 8. September 2009. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Anerkennung seines EL-Anspruchs. Seine Anlagestrategie habe darin bestanden, vorsichtshalber die Basisanlage weder in Aktien noch Obligationen noch in Derivat- Konstruktionen zu halten, sondern als Festgeld bei einer sicheren Bank. Ausserdem sollte eine bescheidene Rendite-Aufbesserung erzielt werden durch eine spezielle Art von Aktienoptionen mit überschaubarem Risiko, wofür die Basisanlage als reichliche Deckung gedient habe. Die Risiken der Anlagestrategie seien nicht kausal gewesen für den Totalverlust. Dieser habe andere Ursachen gehabt, für die er, der Versicherte, nicht verantwortlich gewesen sei. Die Festgeldanlage in GBP habe keinesfalls ein erkennbares, ausserordentliches Risiko dargestellt. Betreffend Optionen habe er die Methode des sogenannten "bottom fishing" gewählt. Diese sei nicht auf spekulative Gewinne aus. Vielmehr versuche man, bei überschaubarem Risiko relativ bescheidene Prämien zu kassieren, indem man die Ausübungspreise derart ansetze, dass eine Ausübung höchst unwahrscheinlich sei und die Option aller Wahrscheinlichkeit nach verfalle. Aus den Akten sei eindeutig ersichtlich, dass keine einzige Ausübung bzw. Andienung von Aktien erfolgt sei. Die von ihm getätigte Art von Options-Einsatz sei weder übermässig risikoreich noch spekulativ oder fahrlässig gewesen. Die eingesetzten Anlagevehikel seien für den Totalverlust nicht kausal gewesen. Die krisenhaften Vorgänge an der Börse habe man als Anleger nach Treu und Glauben nicht vorhersehen und noch weniger beeinflussen können (act. G 1). A.c Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht nur das Risiko eingegangen, Aktien zu einem relativ hohen Preis jemandem abzukaufen bzw. zu einem "Schleuderpreis" verkaufen zu müssen, dies immer in Relation zum jeweiligen Börsenkurs. Aus seiner Beschwerde gehe vielmehr hervor, dass er quasi auf Gedeih © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Verderb der diese Optionsgeschäfte vermittelnden Bank ausgeliefert gewesen sei und diese ihn in vertraglich zulässiger Weise mit dem Schliessen von Optionen mangels nicht mehr möglicher weiterer Deckungen um sein ganzes Vermögen habe bringen können. Man halte somit am Standpunkt fest, dass Aktienoptionen per se mit einem hohen Risiko behaftet seien und deshalb im Fall einer Verlustrealisierung stets ein Vermögensverzicht vorliege (act. G 3). A.d In der Replik vom 18. September 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen sinngemäss fest. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige die spezielle und vorsichtige Art und Weise, wie hier die Optionen verwendet worden seien, überhaupt nicht. Die Ausübungspreise seien derart tief (bei Puts) bzw. derart hoch (bei Calls) angesetzt worden, dass eine Andienung (bei Puts) bzw. ein Abruf (bei Calls) völlig unwahrscheinlich gewesen sei und in der Tat auch keine einzige Ausübung erfolgt sei. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei dies eben keine spekulative Wette auf Baisse oder Hausse gewesen, sondern die Absicht, jeweils eine bescheidene Prämie zu kassieren durch den höchstwahrscheinlichen Verfall der Option dank der extrem angesetzten Ausübungspreise. Selbst wenn einzelne Aktien wider jede Erwartung angedient worden wären, wäre die Übernahme durch die hohe Basisanlage in Festgeld gesichert gewesen und die günstig erworbenen Papiere hätten wahlweise gehalten oder mit geringem Verlust gleich wieder veräussert werden können (act. G 5). A.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. September 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7). Erwägungen: 1.   Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ist Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, ein Anspruch auf EL einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 10 und 11 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ELG und nach den in Art. 11 bis Art. 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt etwa vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 neues Fenster Erw. 4a, 131 V 330). Anrechnung und Amortisation von Verzichtsvermögen sind in Art. 17a ELV geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.- ("10'000 Franken-Regel"). 2.   2.1  Im Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers zum EL-Bezug im Oktober 2008 war der Totalverlust aus dem Optionsgeschäft bereits eingetreten (vgl. etwa ELact. 7-3). Das Vermögen stand dem Beschwerdeführer somit nicht mehr in der von der Rechtsprechung geforderten Weise als praktisch vorhanden und rechtlich ungeschmälert zur Verfügung (vgl. EVGE P 47/02 vom 31. Januar 2003, Erw. 2.3). Die Beschwerdegegnerin prüfte daher zu Recht, ob die Investition in Optionen als Verzichtsvermögen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu betrachten ist. 2.2  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, das im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Urteile des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007, Erw. 3.2 am Ende, 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008, Erw. 6.5). Das mit einer Investition verbundene Risiko hänge in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen. Während öffentliche Anleihen westlicher Industrienationen im Allgemeinen als sicher gelten könnten, treffe dies bei privaten Unternehmen in stark unterschiedlichem Mass zu. Insbesondere Gesellschaften, deren Struktur nicht oder nicht genügend transparent sei, böten unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11 file:/s-zv-11153/SJDVSGR$/aza/index.php#page205

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umständen nur geringe Gewähr für die Begleichung künftiger Forderungen, so das Bundesgericht im Entscheid P 12/06 vom 2. Februar 2007 (Erw. 3.3). 2.3  Die Erkennbarkeit eines "ausserordentlich hohen Risikos" hat das Bundesgericht bejaht bei einer Investition in eine ausländische, nicht börsenkotierte und in keinem Rating figurierende, kaum transparente Gesellschaft, die für das investierte Geld eine Verzinsung von 12% versprochen hatte. Insbesondere dieser hohe Zinssatz habe angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus auf die äusserst fragliche Bonität der Schuldnerin hingewiesen, hätte diese doch andernfalls zu wesentlich günstigeren Konditionen Finanzmittel beschaffen können. Das Bundesgericht sprach von einem "massiv erhöhten Risiko eines Verlustes der hingegebenen Gelder" und von einem "ausgesprochenen Risikogeschäft" (Urteil P 12/06, Erw. 3.4). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ging im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen unveröffentlichten Urteil EL 2001/107 vom 30. April 2002 bei einem Darlehen mit einem im Erfolgsfall geschuldeten Zins von mindestens 20% von einer unüblichen, sehr risikobelasteten Darlehensgewährung aus, bei welcher der Darlehensgläubiger die drohende Gefahr eines völligen Verlusts von Anfang an bewusst in Kauf genommen hatte (Erw. 2a). 3.   3.1  Der Effektenhändler (vorliegend also die A.___) hat gegenüber seinen Kunden nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1) eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin (lit. a). Zudem trifft ihn eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können (lit. b). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verpflichtung erliess die schweizerische Bankiervereinigung die Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel" (abrufbar unter www.swissbanking.org/11308_d.pdf [Stand: 2. Dezember 2009]). Die A.___ übernahm daraus die Informationen zu Geschäftsarten mit besonderem Risiko, unter anderem auch Aufklärung zu Optionsgeschäften. Ihre Broschüre "Chancen und Risiken im Wertschriftengeschäft" (https://www.A.___.ch/ A.___/tools/quickform/prospekte/A.____ChanceRisiken.pdf neues Fenster[ Stand: 2. Dezember 2009]) wurde dem Beschwerdeführer offenbar mit dem Kreditvertrag über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11 https://www.a.___.ch/A.___/tools/quickform/prospekte/A.____ChanceRisiken.pdf

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 500'000.-, den er im Februar 2006 unterzeichnete, übergeben. Er bestätigte unterschriftlich, die Broschüre erhalten zu haben und über die Chancen und Risiken aufgeklärt worden zu sein. Insbesondere seien ihm die Risiken von Geschäften mit Margenerfordernis (Leerverkäufe von Calls und Puts, Handel von Futures) bekannt (ELact. 16-10). Der Broschüre ist zu entnehmen, dass Effekten- und vor allem Derivatgeschäfte finanzielle Risiken mit sich bringen. Bei gewissen Derivaten bestehe ein unbegrenztes Risiko, der Anleger laufe Gefahr, unter Umständen über den investierten Betrag hinaus Geld nachschiessen zu müssen. Eine solche Nachschusspflicht könne ein Mehrfaches des Kaufpreises betragen. Zu den Produkten mit unbegrenztem Risiko zählten insbesondere der Verkauf (das Schreiben) einer Call- Option ohne Deckung, der Verkauf (das Schreiben) einer Put-Option oder der Abschluss eines Termingeschäfts (Ziff. 1.2, S. 5 f. der Broschüre). 3.2  In der Broschüre wurde im Weiteren darüber informiert, dass die Bank gemäss BEHG nicht verpflichtet sei, über übliche Risiken zu informieren. Als üblich gälten insbesondere Risiken herkömmlicher, verbreiteter Finanzinstrumente wie Aktien, Obligationen und kollektiver Kapitalanlagen (Ziff. 1.3, S. 6 der Broschüre). Zur Ausgestaltung der Optionen weist die Broschüre darauf hin, dass man als Käufer einer Option bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Verfalltag) eine gewisse Menge eines Basiswerts zu einem vorbestimmten Preis vom Verkäufer kaufen (Call-Option) oder diesem verkaufen (Put-Option) dürfe. Der Preis, den man für dieses Recht bezahle, heisse Prämie. Als Verkäufer (Schreiber) einer Option müsse man, unabhängig vom aktuellen Kurs des Basiswerts, dem Käufer den Basiswert bis zum Verfalltag zum Ausübungspreis verkaufen (Call-Option) oder den Basiswert zum Ausübungspreis vom Käufer kaufen (Put-Option), wenn er die Option ausübe (Ziff. 2.1, S. 8 der Broschüre). Verkaufe man eine Option, so müsse man während der gesamten Laufzeit entweder die entsprechende Anzahl Basiswerte oder andere Sicherheiten hinterlegen. Die Höhe dieser Sicherheit (Marge) werde vom Effektenhändler festgelegt. Für Traded Options schreibe die Börse eine Mindestmarge vor. Erweise sich die Margendeckung als ungenügend, könne der Effektenhändler vom Stillhalter weitere Sicherheiten verlangen (Nachschusspflicht; S. 10 der Broschüre). Explizit wird in der Broschüre darauf hingewiesen, dass der Verkäufer (Schreiber) einer ungedeckten Call-Option ein unbestimmbares und theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko trage, da der Kurs des Basiswerts den Ausübungspreis erheblich übersteigen könne. Insbesondere (aber nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur) bei amerikanischen Optionen (die im Gegensatz zu europäischen Optionen während eines bestimmten Zeitraums und nicht nur am Ende der Laufzeit ausgeübt werden können) müsse der Stillhalter damit rechnen, dass die Ausübung auch in sehr ungünstigen, verlustreichen Marktsituationen erfolgen könne. Wenn er zur physischen Lieferung verpflichtet sei, könne es sehr teuer oder sogar unmöglich sein, die Basiswerte zu beschaffen. Der Stillhalter müsse sich bewusst sein, dass ein möglicher Verlust die Sicherheiten (Margendeckung), die bei Vertragsschluss oder nachträglich hinterlegt würden, bei Weitem überschreiten könne. Als Schreiber einer Put-Option müsse man mit erheblichen Verlusten rechnen, falls der Kurs des Basiswerts unter den Ausübungspreis sinke. Auch betreffend Put-Option wurde darauf hingewiesen, dass dem Stillhalter Verluste drohen, die allfällig hinterlegte Sicherheiten bei Weitem überschreiten könnten. Im schlimmsten Fall könne der Stillhalter das gesamte investierte Kapital verlieren (S. 11 der Broschüre). Die Risiken des Stillhaltergeschäfts werden separat erläutert. Bei Stillhaltergeschäften bestehe keine Absicherung gegen Kursverluste des Basiswerts. Liege der Kurs des Basiswerts unter dem Ausübungspreis, werde dieser dem Stillhalter bei Optionen mit physischer Lieferung ausgehändigt. In diesem Fall trage der Stillhalter das volle Risiko des Basiswerts (S. 12 der Broschüre). 3.3  Vorliegend schrieb der Beschwerdeführer mit einem Grossteil seines Vermögens Call- und Put-Optionen, er wurde Stillhalter. Bereits im Einspracheverfahren machte er geltend, im Zusammenhang mit den Optionsgeschäften sei er sehr konservativ vorgegangen. Die Ausübungspreise der Puts seien tief angesetzt worden, sodass mehrheitlich Verfall und nicht Ausübung zu erwarten gewesen sei und bei teilweiser Ausübung bzw. Andienung die Aktien mehrheitlich zu ausserordentlich günstigen Preisen hereingenommen worden wären, also ein sichereres Verfahren als die Haltung von Aktien selbst. Die Verfalldaten seien zeitlich stark gestaffelt worden, was mehr Handlungsspielraum gelassen habe und bei möglichen Andienungen ein Klumpenrisiko verhindert hätte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei keinerlei Optionen auf (aus damaliger Sicht) riskanten Aktien eingegangen, sondern nur auf Blue Chips, und diese seien auch noch auf verschiedene Sektoren zur Vermeidung von Klumpenrisiken aufgeteilt worden. Bemerkenswerter Beleg für die Vorsicht bei der Öffnung der Put-Optionen sei der Umstand, dass keine einzige Put-Position ausgeübt bzw. angedient worden sei. Als weitere Vorsichtsmassnahme habe er Gegenpositionen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Calls geschrieben als Gegengewicht bei fallenden Kursen. Auch die Ausübungspreise der Calls seien im sicheren Bereich gewählt worden, sodass eine Ausübung höchst unwahrscheinlich gewesen sei (EL-act. 4-2). 3.4  Die vom Beschwerdeführer geschilderte Anlagestrategie verdeutlicht, dass er nicht als aggressiver Spekulant einzustufen ist. Der Beschwerdegegnerin ist dennoch darin zuzustimmen, dass Optionsgeschäfte insgesamt im Vergleich zur ganzen Bandbreite von Geldanlagemöglichkeiten als risikoreich zu gelten haben. Es kann durchaus zu einem Totalverlust kommen. Über die Risiken war der Beschwerdeführer informiert. Durch die Lektüre der Broschüre der A.___ musste ihm bewusst sein, dass Optionsgeschäfte generell als Geschäfte mit besonderem Risiko gelten und entsprechend ein erhöhtes Schutz- und Informationsbedürfnis der Anleger auslösen, dies im Gegensatz zu gewöhnlichen Aktiengeschäften, die im Verständnis des BEHG und der Schweizerischen Bankiervereinigung als Geschäfte mit üblichem Risiko betrachtet werden. Entscheidet man sich für das Schreiben von Optionen und wird Stillhalter, so erhöht sich das Risiko nochmals erheblich, weil aufgrund der Nachdeckungspflicht gegenüber dem Effektenhändler eine Schuld in theoretisch unbegrenzter Höhe entstehen kann. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er Blue Chips gekauft hat und auf eine Breite verschiedenartiger Unternehmen gesetzt hat, sodass das Risiko verteilt wurde. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur über eine Altersrente der ersten Säule verfügen und sonst keinerlei Einnahmen generieren. Bei einer solchen Ausgangslage darf die Priorität nicht darauf liegen, das Vermögen gewinnbringend zu investieren, sondern in erster Linie müssten die Bestrebungen auf eine sichere Anlage hinauslaufen. So wäre etwa das Erwerben einer Leibrente eine sinnvolle Ergänzung zur angespannten Rentensituation gewesen. Angesichts der knappen Altersleistungen wäre selbst ein Verbrauch des Vermögens an sich die sicherere und besser planbare Variante gewesen als die Anlage an der Börse mit zwar deutlich höheren, aber ebenso deutlich unsichereren Einnahmechancen. Die Nachschüsse, die der Beschwerdeführer zur Margendeckung aufbringen musste, liegen unter anderem darin begründet, dass er die ursprüngliche Sicherheit in Form einer Festgeldanlage in GBP gewährt hatte. Mit dieser Fremdwährungsanlage ging er aufgrund der Kursschwankungen ein weiteres Risiko ein; daran ändert nichts, dass das Ausmass des Kurssturzes des GBP nicht vorhersehbar war. Zwar ist dem Beschwerdeführer im Weiteren zuzustimmen, dass er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als gewöhnlicher Anleger den Börsencrash insbesondere im zweiten Halbjahr 2008 nicht vorhersehen konnte. Die Erfahrungen der Jahre und Jahrzehnte zuvor hätten aber doch zumindest eine höhere Vorsicht veranlassen müssen, zumal erhebliche Schwankungen auf den Aktienmärkten bereits vor 2008 nicht unbekannt waren. Dass die A.___ die prozentualen Deckungserfordernisse heraufsetzte, mag für den Beschwerdeführer zwar nicht direkt vorhersehbar gewesen sein; ein solches Risiko war jedoch von Beginn weg grundsätzlich erkennbar. Mit der Investition seines annähernd gesamten Vermögens in Optionen ist der Beschwerdeführer insgesamt ein seinen finanziellen Verhältnisse unangemessenes, sehr hohes Risiko eingegangen. Ein ELrechtlicher Verzichtstatbestand erscheint daher als ausgewiesen. 3.5  Die Beschwerdegegnerin schloss vom Gesamtvermögen von Fr. 374'081.- per Ende 2007 auf ein hypothetisches Vermögen per Ende 2008 von Fr. 363'659.-. Davon brachte sie die negative Entwicklung des Swiss Market Index (SMI) von -34.8% beim Vergleich Ende 2007 (5'534.53 Punkte) mit Ende 2008 (8484.46 Punkte) in Abzug, wodurch ein hypothetisches Vermögen von Fr. 237'105.- resultierte. Dieses setzte sie als Verzichtsvermögen in die Berechnung ein (EL-act. 1-2; 2). Dieses Vorgehen berücksichtigt die negative Entwicklung an der Börse angemessen. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers einen noch kleineren Teil des erlittenen Verlusts als Verzicht qualifizieren würde und die im eingetretenen Ausmass unvorhersehbaren Entwicklungen an der Börse als etwa zur Hälfte kausal für den Verlust betrachten würde, resultiert kein EL-Anspruch. Das anrechenbare Verzichtsvermögen würde sich auf Fr. 181'830.- belaufen (50% von 363'659.-), was zuzüglich dem Wert des Fahrzeugs von Fr. 10'939.- und abzüglich des Freibetrags von Fr. 40'000.- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 152'769.- ergäbe. Jährlich wäre 1/10 davon, also Fr. 15'277.-, als zumutbarer Vermögensverzehr anzurechnen. Es bliebe also bei einem deutlichen Einnahmenüberschuss (vgl. betreffend die übrigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen die Berechnungsblätter in EL-act. 2). 4.   4.1  Gemäss den oben stehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht durch riskante Geldanlagen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Vermögen in Aktienoptionen investiert und als Stillhalter einen Totalverlust erlitten. Obwohl die in diesem Ausmass nicht vorhersehbare Finanzkrise 2008 diese Entwicklung sicherlich negativ beeinflusst hat, ist der Beschwerdeführer, der nur über eine ungenügende Altersrente verfügt, mit der Anlage in Optionen ein sehr grosses Risiko eingegangen. EL-rechtlich ist das verlorene Vermögen daher als Verzichtsvermögen zu qualifizieren, wobei das nur für jenen Teil zu gelten hat, der nicht ohnehin auf Verluste aus der Finanzkrise zurückzuführen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2010, EL 2009/31). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010.

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