Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 24.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2009 Art. 25 ATSG. Wahrung der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Da im betreffenden Jahr keine Hinweise auf weitere Einkommensveränderung bestanden, hatte die Versicherungseinrichtung auch keinen Anlass, Abklärungsmassnahmen vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, EL 2009/28). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 24. November 2009 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a R.___ (Jahrgang 1952) bezieht seit längerem Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner halben Invalidenrente (EL-act. 98 und 119). Gemäss dem von der AHV-Zweigstelle A.___ am 29. November 2005 eingereichten Arbeitsvertrag der B.___ ging er seit 11. Oktober 2005 einer Arbeitstätigkeit nach. Dabei ist ihm von der Arbeitgeberin ab dem 3. Monat ein Lohn von Fr. 3'000.-- garantiert worden. Bis dahin basiere die Entlöhnung auf Provision für den Abschluss von Neukunden (EL-act. 69). Die EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen verlangte deshalb am 29. Dezember 2005 die detaillierten Lohnabrechnungen ein (EL-act. 67). Noch bevor diese eintrafen, verfügte die EL-Durchführungsstelle am 3. Februar 2006 die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2006 in der Höhe von Fr. 853.-- und die ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 19.--. Dabei ging sie davon aus, der Versicherte würde ab Februar den vertraglich garantierten Lohn von Fr. 3'000.-verdienen (EL-act. 65). Am 6. Februar 2006 gingen bei der EL-Durchführungsstelle die Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 ein. Im Oktober 2005 hat der Versicherte Fr. 828.--, im November Fr. 1'840.--, im Dezember Fr. 2'063.-- und im Januar 2006 Fr. 3'204.-- verdient (EL-act. 64). Daraufhin passte die EL- Durchführungsstelle die EL ab März 2006 mit Verfügung vom 23. Februar 2006 erneut an und sprach dem Versicherten eine EL von insgesamt Fr. 954.-- zu. Dabei berücksichtigte sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 38'448.-- (EL-act. 62). A.b Am 2. März 2006 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, er verdiene ab Februar 2006 nur das Fixum von Fr. 3'000.-- pro Monat. Ausserdem habe er sehr hohe Spesen. Er müsse den ganzen Tag unterwegs sein, brauche das Generalabonnement und müsse auswärts Essen (EL act. 61). Die EL- Durchführungsstelle verlangte am 10. Mai 2006 die Kopien der letzten Lohnabrechnungen. Sie bezog sich dabei auf das Telefongespräch vom 2. März 2006, worin der Versicherte mitgeteilt habe, dass er ab Februar 2006 nur noch ein Fixum von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 3'000.-- verdienen würde (EL-act. 60). Am 22. Mai 2006 reichte der Versicherte die Lohnabrechnung von Februar bis April 2006 sowie die Kündigung der B.___ vom 31. März 2006 auf Ende April 2006 ein (EL-act. 59). Aus den Lohnabrechnungen der B.___ vom Februar und März 2006 ist ersichtlich, dass der Versicherte im Februar Fr. 2'500.-- und im März Fr. 3'000.-- verdient hat. Die April-Abrechnung dagegen stammte von der C.___ AG und nicht mehr von der B.___ und gab einen Lohn von Fr. 1'183.35 an. Gemäss der auf der Kündigung vermerkten Notiz der EL-Durchführungsstelle hatte die B.___ auf Nachfrage hin angegeben, dem Versicherten während der Kündigungsfrist keinen Lohn mehr ausbezahlt zu haben, weil dieser nur auf Provision angestellt gewesen sei (EL-act. 59). Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten eine EL ab Juni 2006 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'146.-- zu. Dabei rechnete sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 14'200.-- an. Sie begründete die neue Höhe der EL damit: "Neuberechnung, da Sie eine neue Stelle haben. Falls sich der Lohn nochmals verändert, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden" (EL-act. 51). Am 9. Juni 2006 verfügte sie eine Nachzahlung von Fr. 1'805.--, indem sie unter anderem das reduzierte Erwerbseinkommen ab April 2006 berücksichtigte (EL-act. 50). A.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten eine monatliche EL ab 1. Januar 2007 von total Fr. 2'191.-- zu. Wiederum war in der Berechnung neben dem Renteneinkommen ein Erwerbseinkommen von Fr. 14'200.-- angerechnet worden (EL-act. 49). Am 17. September 2007 reichte der Versicherte den angepassten Mietvertrag zur Neuberechnung der EL ein (EL-act. 48). Die EL-Durchführungsstelle passte die monatliche EL daraufhin mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 an (EL-act. 47). A.d Am 21. Dezember 2007 verfügte die EL-Durchführungsstelle die monatliche EL in der Höhe von Fr. 2'519.-- ab 1. Januar 2008. Dabei wurde weiterhin von einem Erwerbseinkommen von Fr. 14'200.-- ausgegangen (EL-act. 45). A.e Anlässlich der periodischen Überprüfung der EL gab der Versicherte im Fragebogen an, er habe ein Erwerbseinkommen von Fr. 30'387.-- erzielt und eine Invalidenrente von Fr. 11'244.-- erhalten. Er habe Auslagen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 37'200.-- gehabt. Sodann bestünden Schulden im Umfang von Fr. 63'334.10. Seit 1. Januar 2008 sei er bei der D.___ angestellt und verdiene Fr. 2'672.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte pro Monat. Dieser Fragebogen ging am 23. Juni 2008 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 43). Gemäss dem beiliegenden Lohnausweis der D.___ AG vom 6. Februar 2008 ist dem Versicherten im Jahr 2007 ein Bruttolohn von Fr. 34'480.-- und ein Nettolohn von Fr. 30'387.-- ausbezahlt worden (EL-act. 43). Die EL- Durchführungsstelle verlangte daraufhin am 31. Oktober 2008 den Lohnausweis fürs Jahr 2006 sowie die entsprechende Steuerveranlagung ein und fragte nach der Begründung der Gewinnungskosten von Fr. 37'200.-- (EL-act. 41). Mit "provisorischer" Verfügung vom 5. November 2008 kürzte die EL-Durchführungsstelle die EL auf Fr. 1'919.-- pro Monat ab 1. November 2008. Als Erwerbseinkommen wurde der Betrag von Fr. 34'480.-- eingesetzt (EL-act. 39). Gegen die Verfügung vom 5. November 2008 liess der Versicherte am 5. Dezember 2008 Einsprache erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf die Reduktion der Ergänzungsleistungen (EL-act. 35). A.f Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten eine EL in der Höhe von Fr. 1'990.-- ab 1. Januar 2009 zu. Das Erwerbseinkommen wurde mit Fr. 34'480.-- berücksichtigt (EL-act. 31). A.g Am 29. Januar 2009 liess der Versicherte die Einsprache vom 5. Dezember 2008 zurückziehen (EL-act. 29). Gleichentags liess der Versicherte mitteilen, die Gewinnungskosten von Fr. 37'200.-- seien nicht ausgewiesen. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse würden sich aus der Steuerveranlagung ersehen lassen, die zusammen mit den verlangten Lohnausweisen beiliegen würden (EL-act. 26). Aus diesen Lohnausweisen für das Jahr 2006 geht hervor, dass die B.___AG dem Versicherten im Jahr 2006 (Januar bis März) einen Lohn von gesamthaft Fr. 8'704.-bezahlt hat. Für die Beschäftigungsdauer vom 6. April bis 23. Juni 2006 beim E.___ beziehungsweise bei der C.___ AG hat der Versicherten einen Lohn von Fr. 3'610.-erhalten. Anschliessend hat der Versicherte vom 26. Juni bis 30. November 2006 für die F.___ AG gearbeitet und Fr. 14'549.-- verdient. Vom 1. November bis 31. Dezember 2006 bestand eine Anstellung bei der G.___, die zu einem Einkommen von Fr. 6'110.-geführt hatte. Insgesamt liegt somit ein Einkommen für das Jahr 2006 von Fr. 32'973.-vor (EL-act. 26). A.h Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 forderte die EL-Durchführungsstelle zuviel bezahlte EL für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2008 in der Höhe von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 25'238.-- zurück (EL-act. 17). Dabei berücksichtigte sie für das Jahr 2006 ein Erwerbseinkommen von Fr. 32'973.-- und für das Jahr 2007 und 2008 ein solches von Fr. 34'480.-- (EL-act. 21 bis 25). A.i Der Versicherte liess am 6. März 2009 gegen die Verfügung vom 11. Februar 2009 Einsprache erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf die Rückforderung von ausgerichteten Ergänzungsleistungen (EL-act. 10). In der nachgereichten Begründung vom 14. April 2009 gab der Versicherte an, die EL- Durchführungsstelle sei seit längerem im Besitz der Lohnabrechnungen Januar bis März 2006. Seit dem 16. Juni 2008 lägen der Revisionsfragebogen sowie die Steuerveranlagung 2007 vor. Dementsprechend komme die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Anwendung. Deshalb werde betreffend die Rückforderung der EL zwischen 1. Februar 2006 und 11. Februar 2008 die Verjährung geltend gemacht. Schliesslich werde er um Erlass der Rückforderung ersuchen, weil diese für ihn eine grosse Härte bedeute (EL-act. 3). A.j Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 23. Juni 2009 die Einsprache des Versicherten ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte in der Begründung aus, unrechtmässig bezogene EL-Leistungen seien gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezugs sei einzig nach normativen Kriterien zu prüfen. Ob ein EL-Bezüger seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei dabei unerheblich. Gestützt auf die Lohnausweise Januar bis April 2006 sei die EL entsprechend angepasst worden. Der höhere Lohn ab Juni 2006 sei nicht gemeldet worden. Im Juni 2008 sei der Lohnausweis für das Jahr 2007 eingereicht worden. Für die vorangegangene Zeit seien die entsprechenden Unterlagen erst am 30. Januar 2009 eingegangen. Die einjährige Verjährungsfrist habe deshalb für die Rückforderung betreffend EL 2007 erst am 16. Juni 2008 und für das Jahr 2006 erst am 30. Januar 2009 zu laufen begonnen. Eine Verwirkung liege damit nicht vor. Die Berechnung der Rückforderung selbst werde nicht bestritten. Betreffend Erlass der Rückforderung sei anschliessend an die Rechtskraft des Einspracheentscheids oder eines allfälligen Gerichtsurteils ein Erlassgesuch einzureichen. Diesbezüglich könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden (EL-act. 142). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Gegen diesen Entscheid lässt der Versicherte am 24. August 2009 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2009 und den Verzicht auf die Rückforderung der ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Eventualiter sei der Rückforderungsbetrag erheblich zu reduzieren. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Begründung an, seine Arbeitsstelle bei der B.___ sei auf Ende April 2006 gekündigt worden. Hingegen habe er der EL-Durchführungsstelle nicht mitgeteilt, sein neues Einkommen betrage Fr. 1'883.35. Weil er nämlich weiterhin für das E.___ gearbeitet habe, dieses die Lohnabrechnungen jedoch von der C.___ AG ausführen gelassen habe, stamme der Lohnausweis vom April 2006 von der C.___ AG statt vom E.___. Er habe gewusst, dass er beim E.___ ein Fixum von Fr. 3'000.-- werde verdienen können, was er der Beschwerdegegnerin am 2. März 2006 mitgeteilt habe. Ihm sei jedoch die Abrechnung durch eine fremde Firma nicht aufgefallen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, auch die Beschwerdegegnerin würde zur Berechnung der EL von diesem Fixum von Fr. 3'000.-- ausgehen, statt auf die Abrechnungen der C.___ AG abzustellen. Weil die Beschwerdegegnerin von diesem höheren Einkommen gewusst habe, sei die einjährige Verjährung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG anwendbar, weshalb die Rückforderungen der zuviel ausgerichteten EL für die Jahre 2006 bis 2008 verjährt seien. Weil die Beschwerdegegnerin ihm nie mitgeteilt habe, dass seine telefonische Mitteilung vom 2. März 2006 der Mitwirkungspflicht nicht genüge, könne ihm auch der gute Glaube nicht abgesprochen werden. Der Einspracheentscheid sei deshalb aufzuheben (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 28. August 2009 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (G act. 3). B.c Weil die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen verzichtet, schliesst das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Schriftenwechsel am 31. August 2009 (G act. 4). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der Verfügung vom 11. Februar 2009 hat die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Von einem unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn die formell rechtskräftige Verfügung, auf die sich der Sozialversicherungsträger damals bei der Leistungsausrichtung gestützt hat, aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt worden ist, mit der neu tiefere Leistungen zugesprochen werden oder mit der neu ein Leistungsanspruch verneint wird. Die ursprüngliche, formell rechtskräftige Leistungsverfügung muss also prozessual revidiert (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wiedererwogen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder rückwirkend an eine Sachverhaltsveränderung angepasst bzw. herabgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 17 ATSG), damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug ausgegangen und eine Rückforderung verfügt werden kann. Der Wortlaut der Verfügung vom 11. Februar 2009 enthält keinen Hinweis auf eine Korrektur der früheren, formell rechtskräftigen Leistungsverfügungen. Dem Wortlaut nach zu urteilen würde die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen zurückfordern, die gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung (und die darauf folgenden formell rechtskräftigen Revisionsverfügungen) und damit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG rechtmässig ausgerichtet worden sind. Wäre die Verfügung vom 11. Februar 2009 beziehungsweise der sie ersetzende angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2009 nur dem Wortlaut gemäss zu interpretieren, müsste der angefochtene Einspracheentscheid also ohne weiteres als rechtswidrig, weil gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG verstossend, aufgehoben werden. Nun sind Verfügungen (und Einspracheentscheide) aber nicht nur nach ihrem Wortlaut auszulegen. Massgebend ist vielmehr der vom erlassenden Sozialversicherungsträger beabsichtigte Inhalt der Verfügung (oder des Einspracheentscheids). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht in ständiger Praxis davon aus, dass Verfügungen der Beschwerdegegnerin, die als reine EL-Rückforderungsverfügungen abgefasst sind, auch eine wiedererwägungs- oder revisionsweise Korrektur der früheren, formell rechtskräftigen Leistungsverfügung enthalten. Mit der Verfügung vom 11. Februar 2009 und den ihr zu Grunde liegenden neuen EL-Berechnungen (EL-act. 20 - 25) sind somit die Verfügungen vom 3. Februar 2006, vom 23. Februar 2006, vom 6. Juni 2006, vom 29. Dezember 2006, vom 4. Oktober 2007 und vom 21. Dezember 2007 aufgehoben und durch eine (abgestufte) Leistungszusprache mit Wirkung ab 1. Januar 2006 ersetzt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Dabei handelt es sich um eine rückwirkende Anpassung an eine Sachverhaltsveränderung. 2. 2.1 Im vorliegenden Fall war die ausgerichtete Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2006 unbestrittenermassen teilweise nicht mehr mit dem relevanten Sachverhalt vereinbar, weil der Beschwerdeführer ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielt hat, als ihm bei der EL-Anspruchsberechnung als Einnahmen angerechnet wurde. Im Differenzbetrag fiel die Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2006 damit zu hoch aus. Dass der Beschwerdeführer damit zu Unrecht EL bezogen hat, ist unbestritten. Er lässt jedoch geltend machen, dass er nicht rückerstattungspflichtig sei, weil der Rückanforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verjährt sei. Nach dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis beginnt die einjährige Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Versicherungseinrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. BGE 111 V 114 E. 3). Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=111+V+14&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-579%3Ade&number_of_ranks=0#page579
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte seit seinem Telefonanruf vom 2. März 2006 von seinem Einkommen von Fr. 3'000.-- pro Monat beim E.___ gewusst. Er sei deshalb davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin stelle auf dieses Einkommen ab. Ihm sei nicht aufgefallen, dass die Abrechnung durch eine andere Firma durchgeführt worden sei. Er sei gar nicht bei der C.___ AG angestellt gewesen, sondern habe für das E.___ gearbeitet (G act. 1). Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, gestützt auf die Lohnabrechnungen Januar bis April 2006 sei die EL entsprechend angepasst worden. Die Lohnerhöhung ab Juni 2006 sei nicht gemeldet worden. Erst im Revisionsverfahren 2008 habe sie von einem höheren Einkommen erfahren, wobei die entsprechenden Lohnnachweise fürs 2006 erst am 30. Januar 2009 eingegangen seien (EL-act. 26). Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig von einer allfälligen Melde- oder Anzeigepflichtverletzung des Beschwerdeführers. Die Frage der Verwirkung der Rückforderung (vgl. BGE 119 V 431 E. 3a) ist jedoch abhängig davon, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht EL ausgerichtet worden sind und wie hoch die unrechtmässigen EL waren. 2.3 Aus der Aktennotiz zum Telefonat vom 2. März 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, er würde als Lohn ab Februar 2006 nur das Fixum von Fr. 3'000.-- erhalten und habe hohe Spesen zu verzeichnen (EL-act. 61). Von welcher Firma dieses Fixum ausgerichtet werden soll, geht aus dieser Notiz nicht hervor. Am 22. Mai 2006 hat der Beschwerdeführer die Kündigung der B.___ vom 31. März 2006 eingereicht sowie unter anderem die Lohnabrechnung vom April 2006 der C.___ AG. Weil die Kündigungsfrist bei der B.___ bis Ende April gedauert hat, hat die Beschwerdegegnerin nachgefragt und erfahren, dass im April kein Lohn mehr ausbezahlt worden sei, weil der Beschwerdeführer nur auf Provision angestellt gewesen sei (EL-act. 59). Da der Telefonanruf des Beschwerdeführers vom 2. März 2006 vor der Kündigung eingegangen ist, durfte die Beschwerdegegnerin annehmen, der Beschwerdeführer habe damals von seiner Anstellung bei der B.___ gesprochen und den garantierten Lohn gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2005 gemeint. Sodann lagen keine Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer bereits von der bevorstehenden Auflösung des Vertrags auf Ende April und der Aussicht auf eine neue Stelle wusste. Indessen konnte die Beschwerdegegnerin auch nicht davon ausgehen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der garantierte Lohn der B.___ von Fr. 3'000.-- gelte weiter, nachdem der Vertrag gekündigt worden ist und die Lohnabrechnung einer anderen Arbeitgeberin für den April 2006 einen viel tieferen Lohn auswies. Schliesslich erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer beim E.___ beziehungsweise der C.___ AG monatlich Fr. 3'000.-- verdient haben soll, wenn ihm gemäss Lohnausweis vom 29. Januar 2007 für die Zeit vom 4. April bis 23. Juni 2006 lediglich Fr. 3'610.-ausbezahlt worden sind (EL-act. 26). Dies war denn auch der Grund für die Erhöhung der EL im Juni 2006 (EL-act. 51). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer ab März 2006 weiterhin Fr. 3'000.-- pro Monat würde verdienen können, nachdem ihm die betreffende Arbeitsstelle gekündigt worden und der Lohn an der neuen Stelle bedeutend tiefer war. Die einjährige Verjährungsfrist begann deshalb noch nicht im März 2006 zu laufen. 2.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte im Jahr 2006 auch nicht über Hinweise auf eine Veränderung des Erwerbseinkommens auf Grund der verschiedenen Stellenwechsel. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Lohnausweise unbestrittenermassen erst Ende Januar 2009 eingereicht (EL-act. 42 und 43). Somit war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut aufzufordern, weitere Lohnabrechnungen einzureichen. Im Übrigen hat sie auf die Pflicht, Lohnänderungen zu melden, in der Verfügung vom 6. Juni 2006 hingewiesen (EL-act. 51). Der Beschwerdegegnerin sind somit auch keine fehlenden Abklärungsmassnahmen vorzuwerfen. 2.5 Anlässlich des ordentlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2008 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe ein Renteneinkommen von Fr. 11'244.-- sowie ein Erwerbseinkommen von (netto) Fr. 30'387.-- erzielt. Der entsprechende Lohnausweis für das Jahr 2007 lag bei (EL-act. 43). Der Revisionsfragebogen ist am 23. Juni 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Bereits am 31. Oktober 2008 hat sie weitere Unterlagen zur Überprüfung der Einkommenssituation 2006 und 2007 verlangt (EL-act. 41). Die Lohnausweise 2006 sind am 30. Januar 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 hat sie die zuviel bezahlte EL von insgesamt Fr. 25'238.-- zurückgefordert. Damit hat sie die einjährige Frist ab Kenntnis der Sachverhaltsveränderung gewahrt. Auch die absolute © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frist von fünf Jahren seit Ausrichtung der Leistung ist gewahrt. Die Rückforderung ist deshalb nicht verwirkt. 2.6 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 32'973.-- und in den darauffolgenden Jahren ein solches von Fr. 34'480.-- erzielt. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 14'200.-berücksichtigt. Deshalb ergab sich eine Rückforderung von insgesamt Fr. 25'238.-- bis Oktober 2008. Die Neuberechnung nach erfolgter Anpassung erweist sich betragsmässig als korrekt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass diese Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte erlassen werden kann. Ein entsprechendes Gesuch wäre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Rückforderung der Beschwerdegegnerin einzureichen. 2.7 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde demnach abzuweisen. Die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 25'238.-- ist rechtmässig. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2009 Art. 25 ATSG. Wahrung der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Da im betreffenden Jahr keine Hinweise auf weitere Einkommensveränderung bestanden, hatte die Versicherungseinrichtung auch keinen Anlass, Abklärungsmassnahmen vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, EL 2009/28).
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