Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 18.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2009 Art. 17, 52 ATSG; Art. 10 ATSV. Bei einer unterjährigen Anpassung der EL auf ein vermindertes Einkommen können nicht auch andere Berechnungsgrössen im Einspracheverfahren überprüft werden. Die Ausdehnung des Streitgegenstandes auf eine später ergangene Verfügung, die vor dem Erlass des Einspracheentscheids in Rechtskraft erwachsen ist, ist unzulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2009, EL 2009/16). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 18. August 2009 in Sachen R.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Eggenberger, Bahnhofstrasse 29, Postfach 223, 9471 Buchs, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a R.___ (Jahrgang 1967) meldete sich am 17. Juni 2004 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Sie gab an, sie sei seit dem 1. Juni 2003 Bezügerin einer ganzen Invalidenrente und darüber hinaus selbständigerwerbend. Seit dem 26. Juli 2002 sei sie geschieden. Sie bewohne die ihr gehörende Liegenschaft nicht (EL-act. 55 und 56). Mit Verfügung vom 4. November 2004 sprach die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen der Versicherten ab 1. November 2004 EL in der Höhe von Fr. 361.-- zu. Dabei berücksichtigte sie in der Berechnung die gesamten Hypothekarschulden (EL-act. 45). A.b Anlässlich eines Revisionsverfahrens reichte die Versicherte das Scheidungsurteil sowie Belege über die Hypothekarschuld ein. Zugleich gab sie bekannt, dass sie seit dem 1. Oktober 2007 in der eigenen Liegenschaft wohne (EL-act. 28). Aus dem Scheidungsurteil vom 26. Juli 2002 ist ersichtlich, dass der Versicherten der hälftige Miteigentumsanteil des Ehegatten zu übertragen war, womit diese Alleineigentümerin wurde. Die geschiedenen Eheleute blieben weiterhin Schuldner der bestehenden Hypotheken, das heisst, es hat keine Schuldübernahme stattgefunden. Bei einem Verkauf der Liegenschaft sind gemäss Scheidungsurteil aus dem Erlös vorab die Hypothekarschulden zu tilgen, wobei das Risiko eines Ehegatten auf die Hälfte der Hypothek begrenzt wird. Bei einer Vermietung sind die Mieteinnahmen in erster Linie zur Bezahlung der Hypothekarzinsen und in zweiter Linie zur Begleichung der Liegenschaftskosten zu verwenden. Ein Ehegatte hat lediglich für die Hälfte der Hypothekarzinsen einzustehen (EL-act. 28 - 10/11). Mit Verfügung vom 5. November 2007 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, die EL werde ab 1. November 2007 eingestellt. Sie gab dazu an, man habe die EL neu berechnet. Die Hypothekarschuld und -zinsen seien nur zu Hälfte in der Berechnung zu berücksichtigen (EL-act. 25). Dagegen wendete die Versicherte am 12. November 2007 ein, wie aus dem Brief der Bank hervorgehe, habe sie bei einem Verkauf der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaft für die gesamte Hypothekarschuld einzustehen. Der Ex-Ehegatte stehe seit der Scheidung lediglich in der Pfandhaft. Sie bitte um Korrektur des Schuldenbetrags (EL-act. 22). A.c Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 korrigierte die EL-Durchführungsstelle ihre Berechnung und sprach der Versicherten ab 1. November 2007 eine EL in der Höhe von Fr. 248.-- zu. Weiterhin zog sie nur die Hälfte der Hypothekarschuld beim Vermögen ab, rechnete jedoch im Unterschied zur Verfügung vom 5. November 2007 nur noch die Hälfte des Liegenschaftsertrags an. Sodann kündigte sie an, wegen Geringfügigkeit auf eine Rückforderung zu verzichten (EL-act. 20). Am 21. Dezember 2007 wurde die Erhöhung der EL ab 1. Januar 2008 auf Fr. 418.-- verfügt, weil neu ein höherer Freibetrag beim Vermögen abgezogen werden konnte (EL-act.19). Mit weiteren Verfügungen vom 8. Januar 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten eine höhere EL in der Höhe von Fr. 376.-- ab 1. November 2007 sowie in der Höhe von Fr. 526.-- ab 1. Januar 2008 zu, weil der tiefere Verkehrswert der Liegenschaft, wie er seit Oktober 2007 feststand, noch nicht in der Berechnung berücksichtigt worden war (EL-act. 16 und 18). A.d Am 25. Juni 2008 liess die Versicherte um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Januar 2008 ersuchen. Bei der Verfügung sei offensichtlich zu Unrecht nur die Hälfte der Hypothekarschuld berücksichtigt worden (EL-act. 9). Die EL-Durchführungsstelle trat am 3. Juli 2008 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (EL-act. 8). A.e Weil die Versicherte einen Einkommensrückgang von Fr. 200.-- pro Monat gemeldet hatte, verfügte die EL-Durchführungsstelle am 3. September 2008 mit Wirkung ab 1. August 2008 erneut über den EL-Anspruch (EL-act. 5). Dagegen liess die Versicherte am 8. Oktober 2008 Einsprache erheben. Sie beantragte erneut die Berücksichtigung der ganzen Hypothekarschulden bei der EL-Berechnung. Sie verwies auf den beigelegten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 13. August 2007, demgemäss sie Alleinschuldnerin sei (EL-act. 1). Während des Einspracheverfahrens stellte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten die Verfügung vom 23. Dezember 2008 betreffend EL-Anspruch ab 1. Januar 2009 zu (EL-act. 66). A.f Am 10. Februar 2009 teilte die Versicherte dem Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wunschgemäss mit, der Grund für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Regelung der Hypothekarschulden liege bei der Bank. Diese habe sich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geweigert, den Ehegatten aus der Solidarhaftung zu entlassen, obwohl Grundeigentum wie Hypothekarschuld auf sie übergegangen seien. Daran halte die Bank weiterhin fest (EL-act. 63). A.g Mit Entscheid vom 15. April 2009 trat der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt auf die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 3. September 2008 mit Wirkung ab 1. August 2008 nicht ein und wies die Einsprache gegen die Verfügung betreffend EL mit Wirkung ab 2009 ab. Er führte dazu aus, bei der Verfügung vom 3. September 2008 handle es sich um eine Anpassungsverfügung auf Grund einer Einkommenssenkung von Fr. 2'400.-- pro Jahr. Betreffend die nun geltend gemachte volle Berücksichtigung der Hypothekarschuld sei festzustellen, dass bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 2007 nur die hälftige Schuld angerechnet worden sei. Diese Verfügung sei indessen in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen des Anpassungsverfahrens könne nun die Frage der Berücksichtigung der Hypothekarschuld nicht erneut überprüft werden, weil lediglich nachträgliche Sachverhaltsveränderungen betreffend Einkommen Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2008 könne deshalb nicht eingetreten werden. Zwischenzeitlich sei jedoch die Anpassungsverfügung für das Jahr 2009 ergangen. Obwohl dagegen keine Einsprache erhoben worden sei, erscheine es gerechtfertigt, diese Verfügung ebenfalls als angefochten zu betrachten. Vorliegend sei jedoch aus dem Rahmenvertrag vom 13. August 2007 ersichtlich, dass die Versicherte und ihr Ex-Ehegatte nach wie vor gemeinsam Kreditnehmer seien. Somit habe noch keine Schuldübernahme stattgefunden und die Regelung des Scheidungsurteils vom 26. Juli 2002 habe nach wie vor Gültigkeit. Demgemäss könne lediglich die Hälfte der Hypothekarschulden vom Vermögen abgezogen werden (EL-act. 67). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid lässt die Versicherte am 15. Mai 2009 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2008 und bei der Anrechnung des gesamten Wertes der Liegenschaft als Vermögen auch die gesamte Hypothek als Schuld. Weiter beantragt sie, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen werde, mit dieser neuen Ausgangslage eine neue © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Sie gibt an, sie sei unbestrittenermassen Alleineigentümerin der Liegenschaft in A.___. Ebenfalls unbestritten hafte Herr B.___ für die auf dieser Liegenschaft lastende Hypothek als Solidarschuldner. Faktisch hafte jedoch die Beschwerdeführerin vollumfänglich für die Hypothek, indem gemäss Scheidungsurteil vom 26. Juli 2002 bei einem Verkauf der Liegenschaft zuerst die Hypothek getilgt würde, ohne dass der Beschwerdeführerin ein Rückgriffsrecht auf Herr B.___ zustehe. Damit sei der Wert der Liegenschaft um die Hälfte der Hypothekarschuld reduziert und das Vermögen entsprechend vermindert. Sodann müsse der Mietzins für die Liegenschaft vollumfänglich zur Deckung der Hypothekarzinsen verwendet werden, weshalb der Beschwerdeführerin kein Ertrag aus der Vermietung zufliesse. Dasselbe gelte für den Fall, dass sie die Liegenschaft selbst bewohne. Diese faktische finanzielle Situation sei in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (G act. 3). B.c Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Replik (G act. 4). Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand bildet der Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 3. September 2008 nicht eingetreten ist und die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2008 abgewiesen hat. Dabei ist namentlich die Anrechnung lediglich der hälftigen Hypothekarschuld strittig. 2. Die Beschwerdegegnerin ist nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2008 eingetreten. Sie hat dies damit begründet, dass diese Verfügung eine Anpassungsverfügung an ein vermindertes Einkommen darstelle, weshalb sich die Überprüfung der Verfügung auf die nachträgliche Sachverhaltsveränderung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschränke. Die Beschwerdeführerin verlange jedoch die Überprüfung der Berücksichtigung lediglich der halben Hypothekarschuld. Diese sei bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 2007 nur noch zur Hälfte berücksichtigt worden. Weil diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, könne diese Frage nicht im Rahmen des Anpassungsverfahrens betreffend Einkommensveränderung überprüft werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Indem sich das Einkommen der Beschwerdeführerin im Laufe des Jahrs 2008 vermindert hat, hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL entsprechend erhöht. Die übrigen Berechnungsgrössen sind gleich geblieben. Insbesondere ist die Liegenschaft wie bereits in den Verfügungen vom 5. Dezember 2007 und 21. Dezember 2007 zu ihrem vollen Wert, die Hypothekarschuld sowie der Liegenschaftsertrag jedoch nur zur Hälfte berücksichtigt worden. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich ihres Gegenstands - Anrechnung von Hypothekarschuld und Liegenschaftswert – ist bis zur Verfügung vom 3. September 2008 keine Sachverhaltsveränderung eingetreten. Wenn nun die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 8. Oktober 2008 die Berücksichtigung der ganzen Hypothekarschuld verlangt und damit geltend macht, die Verfügung vom 3. September 2008 sei rechtswidrig, so hat die Beschwerdegegnerin auf diese Einsprache einzutreten und aus oben genannten Gründen abzuweisen. Der Einspracheentscheid ist deshalb betreffend den Nichteintretensentscheid falsch. Auf eine Rückweisung zum Erlass eines formal korrekten Einspracheentscheids kann jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, da kein Rechtsschutzinteresse an einem solchen Vorgehen besteht. Soweit der Einspracheentscheid die Verfügung vom 3. September 2008 betrifft, ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage der Berücksichtigung der Hypothekarschuld dennoch materiell behandelt, indem sie fingiert hat, die Einsprache vom 8. Oktober 2008 umfasse auch eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2008, womit der jährliche EL-Anspruch neu verfügt worden sei. Dieser Auffassung kann aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte formellen Gründen nicht gefolgt werden. Eine Verfügung muss innert der Anfechtungsfrist und nach Massgabe der gesetzlichen Formvorschriften angefochten werden. Ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft, auch wenn sie fehlerhaft ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 953). Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2008 hätte die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erheben können (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Sie hätte in schriftlicher Form ihre Rechtsbegehren sowie ihre Begründung oder ihre Einwände mündlich vorbringen müssen (Art. 10 der Verordnung über en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Innert der 30-tägigen Frist sind keine entsprechenden Schritte der Beschwerdeführerin oder ihres Rechtsvertreters erfolgt. Sodann regeln die Verfügungen vom 3. September und 23. Dezember 2008 unterschiedliche Zeiträume des EL-Anspruchs, weshalb kein Zusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb - in unzulässiger Weise - die Verfügung vom 23. Dezember 2008 als (mit-) angefochten betrachtet und materiell neu beurteilt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin als erneutes Wiedererwägungsgesuch interpretiert hätte, hätte sie zunächst ein entsprechendes Verwaltungsverfahren (und sei es nur zur Klärung der Frage eines allfälligen Eintretens oder Nichteintretens auf das Gesuch) und eine einsprachefähige Verfügung erlassen müssen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist betreffend Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2008 aufzuheben. 4. Das Anliegen der Beschwerdeführerin betreffend Berücksichtigung der ganzen Hypothekarschuld hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 3. September 2007 behandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs während eines laufenden Kalenderjahres nicht möglich (Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2001, P 55/2000). Ob auf Grund der vorhandenen Akten Anlass besteht, die bisherige Berechnung des Vermögensverzehrs zu ändern, kann daher vorliegend aus formellen Gründen nicht geprüft werden. Im Verfahren zur Festsetzung der Ergänzungsleistung für das Jahr 2010 steht nach der höchstrichterlichen Praxis einer Neuberechnung hingegen nichts im Wege. Sollte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der neuen Verfügung an der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherigen Vermögensverzehrsberechnung festhalten, so kann die Beschwerdeführerin dies erneut beanstanden und dagegen Einsprache beziehungsweise Beschwerde erheben (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 15. April 2008 [8C_94/2007]). Die früher ergangenen Verfügungen muss sie sich nicht entgegenhalten lassen. 5. Die Beschwerde ist unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin kann keine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen werden (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, weshalb ihr Rechtsbeistand gegenüber dem Staat einen Anspruch auf den Ersatz der Vertretungskosten hat (Art. 61 lit. f ATSG). Die Entschädigung beläuft sich auf 80% des Honorars (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Dieses bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Gekürzt um 20% beträgt sie Fr. 2'000.--. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Beschwerdeführerin jedoch zur Nachzahlung der vom Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. April 2009 im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
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