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St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2009 EL 2008/55

28 mai 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,235 mots·~16 min·3

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 21 Abs. 4 ATSG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines IV-Rentners. Die Ehefrau erbrachte während längerer Zeit Arbeitsbemühungen, die das RAV als ausreichend qualifizierte. Die EL-Durchführungsstelle erachtete die Bemühungen als quantitativ und qualitativ unzureichend und rechnete rückwirkend ein hypothetisches Einkommen an; dies zu Unrecht, zumal sie kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und die Ehefrau nicht darüber aufgeklärt hatte, was sie genau von ihr erwartete (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2009, EL 2008/55).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 28.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2009 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 21 Abs. 4 ATSG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines IV-Rentners. Die Ehefrau erbrachte während längerer Zeit Arbeitsbemühungen, die das RAV als ausreichend qualifizierte. Die EL-Durchführungsstelle erachtete die Bemühungen als quantitativ und qualitativ unzureichend und rechnete rückwirkend ein hypothetisches Einkommen an; dies zu Unrecht, zumal sie kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und die Ehefrau nicht darüber aufgeklärt hatte, was sie genau von ihr erwartete (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2009, EL 2008/55). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 28. Mai 2009 in Sachen L.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.        A.a   L.___, Jahrgang 1950, meldete sich im Dezember 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur ganzen Invalidenrente an (EL-act. 31). Mit Schreiben vom 13. März 2007 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Gesuch bis zum Abschluss des IV-Verfahrens betreffend Rentenleistungen für die Ehefrau des Versicherten (ELact. 28). Das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen sandte der EL-Durchführungsstelle mit Schreiben vom 5. März 2008 Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten und wies auf eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau im Dezember 2007 und Januar 2008 hin (EL-act. 24-1). A.b   Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 25. März 2008 einen Anspruch der Ehefrau des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30% ab (ELact. 20-3). Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. Juli 2008 monatliche EL in der Höhe von Fr. 590.- zu. Sie berücksichtigte auf der Einnahmenseite ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau von Fr. 30'385.- brutto (EL-act. 21-1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. Juli 2008 mündlich Einsprache. Für seine Ehefrau sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (EL-act. 17). A.c   Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten eine EL ab 1. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 1'004.- zu. In der Berechnung berücksichtigte sie das von der Ehefrau des Versicherten ab Juli 2008 effektiv erzielte Einkommen von Fr. 22'450.- (EL-act. 9). Mit drei weiteren Verfügungen vom 24. Juli 2008 gewährte sie für Dezember 2006 EL von Fr. 538.-, für Januar bis Dezember 2007 von Fr. 562.- und für Januar bis Juni 2008 von Fr. 590.- (EL-act. 6). Auf Aufforderung der EL-Durchführungsstelle vom 17. Juli 2008 (EL-act. 7) begründete der Versicherte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine mündlich erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juli 2008 mit Schreiben vom 9. September 2008. Seine Frau habe sich ausreichend um Arbeit bemüht (EL-act. 4). A.d   Im Einspracheentscheid vom 3. November 2008 bezog sich der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) auf die Verfügungen vom 24. Juli 2008 und beurteilte den EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008. Er hiess die Einsprache teilweise gut, indem er für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau verzichtete. Erst ab März 2008 seien Arbeitsbemühungen in genügender Intensität erfolgt. Zuvor habe sich die Ehefrau des Versicherten hauptsächlich telefonisch und persönlich blind beworben, und dies nicht allzu häufig. Im Juli 2007 habe sie sich in den Ferien befunden und bis und mit November 2007 fehlten Arbeitsbemühungen gänzlich. Ab Dezember 2007 bis Ende Januar 2008 sei sie offenbar teilweise krank geschrieben gewesen. Für den Zeitraum März bis Juni 2008 könne auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden. In diesem Zeitraum habe der Versicherte Anspruch auf EL in der Höhe von Fr. 2'092.monatlich (act. G 1.2). B.        B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde, die die Ehefrau des Versicherten am 25. November 2008 an die SVA sandte und diese zuständigkeitshalber ans Gericht weiterleitete (act. G 1; 1.1). Auf Anfrage des Gerichts vom 2. Dezember 2008, ob die Ehefrau persönlich oder in Vertretung des Versicherten eine Rechtsvorkehr einleiten wolle oder ob die Eingabe vom 25. November 2008 ein Wiedererwägungsgesuch zuhanden der SVA darstelle (act. G 3), liess sich Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser in Vertretung des Versicherten am 10. Dezember 2008 und am 8. Januar 2009 vernehmen. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. November 2008 und die Gewährung einer EL ohne Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach von August bis November 2007 Arbeitsbemühungen fehlten, sei aktenwidrig. Von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2007 bis Januar 2008 sei die Ehefrau arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, weshalb dies für einen Dispens von der Verpflichtung, Arbeitsbemühungen zu leisten, nicht ausreichen sollte. Darin liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht. Dies gelte auch für den Monat Februar 2008; für diesen Monat liege ein ausgefülltes Nachweisformular des RAV vor. Ferner habe das RAV schriftlich bestätigt, dass die Ehefrau sich in der Zeit von Januar 2007 bis Juni 2008 aus seiner Sicht genügend um Arbeit bemüht habe. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, wie sich die Ehefrau des Beschwerdeführers anders hätte verhalten sollen. Für sie käme nur eine leichte, teilzeitliche Hilfsarbeit in Frage. Solche Tätigkeiten würden nicht in der Zeitung ausgeschrieben. Die Ehefrau habe sich regelmässig persönlich und telefonisch um Arbeit bemüht. Offenkundig sei ihr das auch beim RAV angeraten und dort als korrekt und ausreichend beurteilt worden. Vernünftigerweise sei nicht anzunehmen, dass innerhalb des Sozialversicherungsrechts unterschiedliche Begriffe für "ausreichende Arbeitsbemühungen" verwendet würden. Eventualiter sei das eingesetzte hypothetische Einkommen nicht korrekt. Auszugehen sei von Fr. 20'000.- und nicht von Fr. 30'000.-. Offensichtlich gehe es nicht an, für jemanden, der 56 Jahre alt sei, keine Ausbildung habe, nie etwas anderes als Küchenhilfstätigkeit ausgeübt habe und gesundheitlich klar beeinträchtigt sei, einfach auf den Durchschnittslohn für sämtliche Hilfstätigkeiten abzustellen, und dort erst noch auf das erhöhte Niveau 3 (act. G 5). B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass in den Monaten August bis November 2007 gar keine Arbeitsbemühungen vorhanden gewesen seien. Die entsprechenden Unterlagen habe sie erhalten. Jedoch habe die Ehefrau des Beschwerdeführers im August gerade mal vier Bewerbungen gemacht, im September fünf, im Oktober acht und im November wiederum fünf. Keine einzige Bewerbung sei schriftlich, sondern alle seien lediglich telefonisch oder persönlich und auch "blind" erfolgt. Damit seien die Arbeitsbemühungen weder qualitativ noch quantitativ ausreichend gewesen. Ausserdem habe man höhere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen stellen dürfen als die Arbeitslosenversicherung, da die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits seit Ende 2006 gar keine ALV-Taggelder mehr bezogen habe (act. G 7). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.         1.1    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die Frage, ob für die Ehefrau des Beschwerdeführers in der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Die übrigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen der Berechnung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 1.2    Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid mit dem EL-Anspruch für den ganzen Zeitraum Dezember 2006 bis Juni 2008 befasst. Der Beschwerdeführer hatte am 10. Juli 2008 gegen die (von der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2008 widerrufene) Verfügung vom 3. Juli 2008 Einsprache erhoben und gleichzeitig erklärt, vorsorglich gegen die noch folgenden Verfügungen für die rückwirkende Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008 Einsprache zu erheben (EL-act. 17). Ob dies zulässig war, kann offen bleiben. Analog zu einer Rentenzusprache für die Zukunft und einer (möglicherweise getrennt verfügten) Rentenzusprache für die Vergangenheit hat nämlich auch hier zu gelten, dass die Verfügungen juristisch als eins zu betrachten sind und insgesamt als angefochten zu gelten haben (vgl. zu nicht beanstandeten, allein aber nicht rechtskraftsfähigen Teilaspekten eines Rechtsverhältnisses BGE 125 V 413; Entscheid IV 2007/451 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2008, Erw. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht den gesamten Zeitraum überprüft, wobei der EL- Anspruch für die Zeit ab 1. Juli 2008 unbestritten war. 2.         Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. In Bezug auf die vorliegend einzig umstrittene Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich die Rechtslage materiell jedoch nicht geändert. 3.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1    Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 3a Abs. 1 aELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG (Art. 3b und 3c aELG) sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG (Art. 3c Abs. 1 aELG) unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 3.2    Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, Basel 2007, J, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil I 920/06 vom 16. Januar 2007, Erw. 3.3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3    Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nimmt die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich daher auf die aus der Lebenserfahrung resultierende, natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um in Frage kommende Arbeitsstellen zu bewerben (Jöhl, a.a.O, S. 1763 f., Rz. 185). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. die Entscheide

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, Erw. 3 f., und EL 2007/21 vom 8. November 2007, Erw. 2). 4.         4.1    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ehefrau, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, war grundsätzlich korrekt. Stellt sie nach anfänglichen Abklärungen fest, dass die Ehefrau im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist bzw. sich zumindest ernsthaft um Arbeit zu bemühen hat, so hat sie diese Schadenminderungspflicht unter Hinweis auf die Konsequenzen eines Untätig-Bleibens und unter Ansetzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Ein solches Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinn von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG hat den Zweck, die betroffene versicherte Person freiwillig zu einem bestimmten regelkonformen Verhalten zu veranlassen (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/35 vom 31. März 2009; Erw. 3.2, und EL 2007/21 vom 8. November 2007, Erw. 3f). 4.2    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2007 mitgeteilt, dass für seine Ehefrau bei der EL-Berechnung aufgrund der vorliegenden Unterlagen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsste, was zu einem Einnahmenüberschuss bzw. zu einer Abweisung des EL-Gesuchs führen würde. Sie sistierte das Verfahren wegen des hängigen IV- Verfahrens der Ehefrau (EL-act. 28). Am 6. März 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau bis heute keine IV-Rente erhalte, weshalb sie in der Lage wäre, eine Arbeit auszuführen. Da zwar Arbeitsbemühungen eingereicht worden seien, diese aber nicht ausreichend seien, müsste ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau angerechnet werden. Das Verfahren wurde weiter sistiert gehalten (EL-act. 25). 4.3    Am 4. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an die Beschwerdegegnerin. Als er am 3. März 2008 persönlich bei A.___ von der SVA gewesen sei, habe sie ihm gesagt, dass von seiner Frau Arbeitsbemühungen benötigt würden. Die Beschwerdegegnerin habe die Dokumente vom RAV erhalten. Etwa eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Woche später habe er telefonisch Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufgenommen um abzuklären, ob die Papiere, die das RAV geschickt habe, genügend seien. Die Sachbearbeiterin habe mit Ja geantwortet. Seither seien fast vier Monate vergangen und er habe noch immer keinen Bescheid (EL-act. 20-1). Das zuständige RAV hatte am 5. März 2008 persönliche Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin gesandt und mitgeteilt, dass die Ehefrau im Dezember 2007 und Januar 2008 arbeitsunfähig gewesen sei (EL-act. 24-1). Am 16. Juli 2008 bestätigte das RAV, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich von Januar 2007 bis Juni 2008 aus seiner Sicht genügend um Arbeit bemüht habe. Auch sei sie regelmässig an die Termine/Beratungsgespräche erschienen (EL-act. 4-2). 4.4    Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer zwar am 13. März 2007 erklärt, dass für die Ehefrau aufgrund der vorliegenden Unterlagen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsste. Sie erachtete die Sache jedoch als noch nicht spruchreif und sistierte daher das Verfahren, bis die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Rahmen des damals pendenten IV-Verfahrens feststünde. Sie klärte den Beschwerdeführer nicht darüber auf, dass von der Ehefrau erwartet würde, dass sie sich um Arbeit bemühe. Ein solcher Hinweis erfolgte nach Lage der Akten erst anlässlich des Gesprächs vom 3. März 2008 bzw. mit Schreiben vom 6. März 2008 (ELact. 25; 20-1). Darauf reagierte der Beschwerdeführer umgehend und veranlasste, dass das RAV am 5. März 2008 die Nachweise der Arbeitsbemühungen an die Beschwerdegegnerin sandte (EL-act. 24-1). Seine telefonische Nachfrage, ob dies ausreiche, wurde von der Beschwerdegegnerin offenbar bejaht (EL-act. 20-1). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung hatte anzunehmen, dass er und seine Ehefrau der Schadenminderungsund Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen seien. Vor Erhalt des Einspracheentscheids wusste er nicht, dass die Beschwerdegegnerin die von der Ehefrau seit Januar 2007 getätigten und nachgewiesenen telefonischen und persönlichen Bewerbungen als quantitativ und qualitativ unzureichend beurteilte. Dies war für ihn auch nicht erkennbar, beurteilte doch das RAV – von dem die Ehefrau durchgehend betreut wurde und bei dem sie monatlich ihre Nachweisformulare der Arbeitsbemühungen abgab – die Bemühungen als genügend. Folglich kann dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau keine Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen, ihres Erachtens mangelhafte Arbeitsbemühungen der Ehefrau gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG abzumahnen und dem Beschwerdeführer genau mitzuteilen, was sie von ihm bzw. seiner Ehefrau erwartete, so etwa Bewerbungen in grösserer Anzahl oder auch schriftliche Bewerbungen etc. Dass die Ehefrau für den Monat Dezember 2006 noch keine Bewerbungen nachwies, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen, zumal die EL-Anmeldung erst am 27. Dezember 2006 erfolgte, damals bereits ein IV-Verfahren der Ehefrau eingeleitet war und sie nicht darüber informiert war, sich um Arbeit bemühen zu müssen. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau für den ganzen Zeitraum Dezember 2006 bis Februar 2008 ist somit nicht zulässig. 4.5    Am Rand ist zu bemerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich ab Januar 2007 bereits recht häufig bewarb; etwa im selben Ausmass wie später in den Monaten März bis Juni 2008. Dass sie im Juli 2007 aufgrund von Ferien keine Bewerbungen machte, könnte noch kaum als Verletzung der Schadenminderungspflicht betrachtet werden, könnten doch auch einem EL- Ansprecher bzw. dessen Ehepartner Ferien nicht gänzlich verwehrt werden. Unangemessen ist im Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin sogar für die Monate voller Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau (EL-act. 2-6, 2-8) Arbeitsbemühungen verlangte. 5.         5.1    Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2008 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die EL des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers berechne und darüber neu verfüge. 5.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Dem mutmasslichen Aufwand als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. November 2008 gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die EL für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers neu berechne. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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