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St.Gallen Versicherungsgericht 16.02.2009 EL 2008/38

16 février 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,581 mots·~13 min·3

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für eine teilinvalide Rentenbezügerin. Die Versicherte hat sich in überprüfbarer Form ernsthaft um Arbeit zu bemühen, auch wenn der konkrete Arbeitsmarkt nur über wenige Stellen für eine Person mit dem Profil der Versicherten verfügt. Denn es ist bereits aufgrund der natürlichen Fluktuationen nicht auszuschliessen, dass auch bei geringen Aussichten eine Stelle gefunden wird. Daher ist die Abklärung des Grades der Vermittelbarkeit nicht entscheidend, sondern dass selbst bei einer allfälligen erschwerten Vermittelbarkeit die Arbeitsbemühungen nicht unterlassen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2009, EL 2008/38).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 16.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2009 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für eine teilinvalide Rentenbezügerin. Die Versicherte hat sich in überprüfbarer Form ernsthaft um Arbeit zu bemühen, auch wenn der konkrete Arbeitsmarkt nur über wenige Stellen für eine Person mit dem Profil der Versicherten verfügt. Denn es ist bereits aufgrund der natürlichen Fluktuationen nicht auszuschliessen, dass auch bei geringen Aussichten eine Stelle gefunden wird. Daher ist die Abklärung des Grades der Vermittelbarkeit nicht entscheidend, sondern dass selbst bei einer allfälligen erschwerten Vermittelbarkeit die Arbeitsbemühungen nicht unterlassen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2009, EL 2008/38). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 16. Februar 2009 in Sachen V.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.          A.a    V.___, Jahrgang 1952, bezieht seit Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze, seine Ehefrau bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente der Invalidenversicherung (EL-act. 26-4 f.). Im August 2005 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (EL-act. 27). Die EL-Durchführungsstelle wies einen EL-Anspruch mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 infolge Einnahmenüberschusses ab (EL-act. 22). Auf eine erneute EL-Anmeldung vom März 2006 hin (EL-act. 21) sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2006 EL in der Höhe von Fr. 538.- monatlich zu. Sie verzichtete auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau (ELact. 17). Mit Schreiben vom 8. Juli 2006 verlangte sie Arbeitsbemühungen der Ehefrau seit Dezember 2005 ein (EL-act. 15). Die Ehefrau des Versicherten reichte mit Schreiben vom 16. August 2006 eine schriftliche Bewerbung vom 14. Dezember 2005 ein. Beim RAV habe man sie wieder abgemeldet, nachdem sie von ihrem kranken Mann und ihrer eigenen halben Invalidenrente berichtet habe (EL-act. 12). Mit Verfügung vom 24. August 2006 verneinte die EL-Durchführungsstelle einen EL- Anspruch ab 1. September 2006. Sie rechnete ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau an, zumal diese sich nicht um Stellen bemüht habe (EL-act. 10; 11). A.b   Im März 2008 erfolgte eine weitere EL-Anmeldung (EL-act. 9). Die EL-Durch­ führungsstelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2008 erneut ab. In der Berechnung berücksichtigte sie wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau (EL-act. 6). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 30. Juni 2008 (EL-act. 5) wies die EL-Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. August 2008 ab. Der Versicherte habe keine Belege dafür eingereicht, dass sich seine Ehefrau ohne Erfolg um Stellen bemüht habe. Man habe zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für sie angerechnet (EL-act. 29).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.         B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 24. September 2008. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Zusprache von EL. Er sei über das Rechtssystem ein wenig enttäuscht. Es gebe so viele Leute, die nicht arbeiten wollten und trotzdem EL bekämen, und seine Frau, die nicht arbeiten könne, bekomme nichts. Sie habe sich persönlich oder telefonisch um eine Stelle bemüht, da ihr die schriftlichen Bewerbungen zu teuer seien. Daher könne sie keine Beweise vorlegen. Sie habe nur Absagen bekommen und sei öfters ausgelacht worden, weil sie mit ihrem schlechten Gesundheitszustand überhaupt eine Arbeit suche. Ausserdem müsse sie zweimal täglich Temesta nehmen, weil sich ihr psychischer Zustand verschlechtert habe. Sie würde sich bereit erklären, sich vom persönlichen Vertrauensarzt des Gerichts begutachten zu lassen, falls dies nötig werde (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. G 4). Erwägungen: 1.          Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die Frage, ob für die teilinvalide Ehefrau des Beschwerdeführers in der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Die übrigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen der Berechnung beanstandet der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht. 2.          2.1    Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 10 und 11 ELG und den in Art. 11 bis 18

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 2.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden nach Art. 9 Abs. 2 ELG zusammengerechnet. Sind beide Ehegatten Rentenbezüger, so betrachtet die EL-Durchführungsstelle praxisgemäss den Ehemann formell als alleinig anspruchsberechtigt. In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich hier die Frage, ob sich nicht ein gemeinsamer Anspruch der Ehegatten aufdrängt, wenn beide rentenberechtigt sind (vgl. dazu Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1659 Rz. 29 f.). Im rechnerischen Ergebnis spielt dies jedoch keine Rolle. Da zudem ein Anspruch der Ehegatten auf je hälftige Auszahlung der EL besteht (Art. 21a ELV) und auch die Ehefrau beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), muss darauf vorliegend nicht näher eingegangen werden. 3.          3.1    Basierend auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden sieht Art. 14a ELV vor, dass Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitraum tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jah­ ren ist aber bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis unter 60% mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Dieser Höchstbetrag belief sich im Jahr 2008 auf Fr. 18'140.-. 3.2    Die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellte gesetzliche Vermutung ist widerlegbar, d.h. sie kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. etwa BGE 115 V

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 88 ff.). Allerdings kann sich dieser Beweis nicht gegen die von der IV-Stelle ermittelten medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung (Arbeitsfähigkeitsgrad, Umschreibung der noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten) richten. Diese bleiben für die EL-Durchführungsstelle massgebend, denn nur durch eine i.w.S. koordinationsrechtliche Bindung kann der Gefahr widersprüchlicher Entscheide begegnet werden (Entscheid EL 2003/42 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2004, Erw. 2c; Entscheid P 35/07 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2007, Erw. 2.2). Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr vor, seine Ehefrau könne aufgrund ihrer Rückenschmerzen nicht zu 50% arbeiten. Sein Argument, die Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau habe sich aufgrund einer Verschlechterung der psychischen Situation verringert, kann nicht gehört werden, wäre eine allfällige diesbezügliche Verschlechterung doch im Rahmen eines IV- Revisionsverfahrens geltend zu machen. Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass die Ehefrau in einer optimal ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. 3.3    Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau gelingt, die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV anderweitig umzustossen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der Verfügung vom 5. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass sich seine Ehefrau um eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50% bemühen müsse (EL-act. 22). Schliesslich wurde er im Juli 2006 nach den Arbeitsbemühungen seiner Frau gefragt (EL-act. 15). Im Beiblatt zur Verfügung vom 24. August 2006 wurde erläutert, dass seine Ehefrau in leidensangepasster Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei und es keine Hinweise auf eine Pflegebedürftigkeit seinerseits gebe. Man habe bereits darauf hingewiesen, dass die Frau sich deshalb um Stellen bemühen müsse (ELact. 11). Der Beschwerdeführer war sich also darüber im Klaren, dass von seiner Ehefrau die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit erwartet würde. Der EL-Durch­ führungstelle ist es weder möglich noch zumutbar, der Ehefrau des Beschwerdeführers eine konkrete Arbeitsstelle zu vermitteln. Die EL-Durchführungsstelle darf sich auf die aus der Lebenserfahrung resultierende, natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an ihrer grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die EL-Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um in Frage kommende Arbeitsstellen zu bewerben (Jöhl, a.a.O, S. 1763 f., Rz. 185). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. die im Internet veröffentlichten Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, Erw. 3 f., und EL 2007/21 vom 8. November 2007, Erw. 2c). 3.4    Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, seine Frau habe sich sehr wohl um Arbeit bemüht, dies jedoch nur persönlich und telefonisch, weil schriftliche Bewerbungen zu teuer seien. Dies vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass schriftliche Bewerbungen nur einen geringen, jedenfalls zumutbaren finanziellen Aufwand verursachen, sind auch die behaupteten persönlichen und telefonischen Bemühungen nicht belegt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers war bekannt, dass beispielsweise die Arbeitslosenversicherung vorgefertigte Formulare für den Nachweis der Arbeitsbemühungen hat, auf denen anzumerken ist, wenn telefonische Bewerbungen oder persönliches Vorsprechen erfolgt waren. Sie hatte selbst ein solches Formular am 9. September 2005 unterzeichnet (EL-act. 28-2). Somit wäre es für sie naheliegend gewesen, für die Stellensuche die Hilfe des RAV in Anspruch zu nehmen. Freilich hätte sie auch in anderer Form festhalten können, wo und wann sie sich mündlich beworben habe und wer ihre Ansprechperson beim jeweiligen potentiellen Arbeitgeber gewesen sei, sodass die Arbeitsbemühungen nachprüfbar gewesen wären. Der Nachweis der genügenden und ernsthaften Bemühungen gelingt jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen; die Vermutung von Art. 14a ELV wurde nicht umgestossen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5    Fraglich ist schliesslich noch, ob es für die Beurteilung der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau nicht auf deren persönliche Arbeitsbemühungen ankommt, weil diese von Vornherein aussichtslos wären. Dies wäre dann zu bejahen, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Ehefrau bei der im vorliegend massgeblichen Zeitraum vorherrschenden Arbeitsmarktlage mit Sicherheit keine Stelle hätte finden können. 3.5.1             Bei der Aussicht, eine Stelle als Hilfsarbeiterin zu finden, handelt es sich nicht um eine objektive, für alle Stellensuchenden identische Grösse. Die stellensuchende Person kann ihre Chancen beeinflussen, einerseits durch die klar kommunizierte Bereitschaft, sich durch hohe Leistung und besonderen Einsatzwillen aus der Masse der andern Stellensuchenden herauszuheben, und andererseits durch die Bereitschaft, zu besonders günstigen Konditionen zu arbeiten, d.h. auch eine Stelle anzunehmen, an der nur ein unterdurchschnittlicher Lohn offeriert wird. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers sich besonders eifrig um eine Arbeitsstelle bemüht und hätte sie den potentiellen Arbeitgebern klar kommuniziert, dass sie mit besonderem Einsatz tätig sein würde, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich der unterdurchschnittlich bezahlten Hilfstätigkeiten eine geeignete Arbeitsstelle gefunden (vgl. auch den Entscheid EL 2008/3 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008, Erw. 3.4). 3.5.2             Das RAV St. Gallen hatte am 8. September 2005 darauf hingewiesen, dass für die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Stellen verfügbar seien, und als Grund angegeben, die Ehefrau habe zu starke Rückenbeschwerden und eine Zusatzbelastung durch den Ehemann. Für sehr leichte, rückenschonende Tätigkeiten habe es keine Stellenangebote (EL-act. 28-1). Diese Aussage lässt von Vornherein keine Rückschlüsse auf die Arbeitsmarktsituation im Jahr 2008 zu. Im Übrigen ist nicht entscheidend, dass das RAV eine Person als nicht vermittlungsfähig erachtet, wenn die diesbezügliche Einschätzung im Wesentlichen auf der Selbsteinschätzung der versicherten Person beruht (vgl. etwa die höchstrichterlichen Entscheide P 40/04 vom 17. August 2005, Erw. 3.3; P 35/06, Erw. 4.2). Am Rande bemerkt kann die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 15. Oktober 2005 eine körperlich leichte Arbeit zu 50% erledigen, z.B. auch ihre frühere Beschäftigung als Küchenhilfe/Büffetangestellte (EL-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 24-2). Sie kann also entgegen ihren Angaben gegenüber dem RAV nicht nur noch "sehr" leichte Arbeit erledigen. 3.5.3             Weiter könnte es ohnehin nicht nur auf eine Einschätzung des RAV am Wohnort der Ehefrau ankommen. Massgebend ist nämlich nicht nur der lokale Arbeitsmarkt am Wohnort der Ehefrau. Wenn es einer arbeitslosen Person zumutbar ist, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die bis zu zwei Fahrstunden (pro Weg) vom Wohnort entfernt liegt (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG), dann muss dies auch im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gelten. Massgebend ist also grundsätzlich der Arbeitsmarkt in jener Region, die durch einen zweistündigen Arbeitsweg abgedeckt werden kann (Jöhl, a.a.O., S. 1763, Rz. 184; Entscheid EL 2008/32 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2009, Erw. 3.4). Gegen einen vierstündigen Arbeitsweg pro Tag und Einsatz könnten allerdings gesundheitliche Gründe sprechen. Vorliegend ist jedoch die Unzumutbarkeit eines längeren Arbeitsweges nicht anzunehmen. Auch wenn sich die Arbeitssuche für die Ehefrau des Beschwerdeführers schwierig gestalten dürfte und es nicht viele für sie in Frage kommende freie Stellen gibt, so ist schon allein aufgrund der natürlichen Fluktuationen nicht ausgeschlossen, dass sie bei ausreichenden Bemühungen im abgesteckten örtlichen Umkreis eine ihr zumutbare Arbeit findet (EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, Erw. 5d). Möglich ist zudem auch, dass sie bei intensiver Suche und klar signalisierter Arbeitsbereitschaft beispielsweise eine Aushilfsstelle findet, die ihr bei guter Arbeitsleistung die Chance auf eine Festanstellung eröffnet. 3.5.4             Selbst wenn eine Person im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn als kaum mehr vermittlungsfähig gelten sollte, entlastet sie dies nach den obenstehenden Erwägungen im Rahmen der EL nicht von Vornherein von ernsthafter Stellensuche. Eine Anfrage an sämtliche für das innert zwei Fahrstunden von St. Gallen aus erreichbare Gebiet zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentren erweist sich nicht in jedem Fall als zielführend. Denn sollte der konkrete Arbeitsmarkt es tatsächlich nicht zulassen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers rasch eine Arbeitsstelle findet, so kann doch nicht im Vornherein ausgeschlossen werden, dass bei ernsthaften Bemühungen trotz schwieriger Arbeitsmarktlage eine Stelle gefunden wird. Deshalb sind die tatsächlichen Arbeitsbemühungen entscheidend, nicht die genaue Abklärung besserer oder allfällig geringerer Aussichten bei der Stellensuche. Unabhängig davon

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann mit nachgewiesenen intensiven persönlichen Arbeitsbemühungen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verhindert werden. 4.          4.1    Der angefochtene Einspracheentscheid ist gemäss den obenstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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