© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 10.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2009 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, 11 Abs. 1 lit. b ELG. Die Anrechnung des Eigenmietwerts einer vom EL-Ansprecher selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt zum um 30% reduzierten Wert gemäss st. gallischem Steuerrecht (Art. 34 Abs. 3 StG/SG), wobei dieser Wert grundsätzlich auf der Einnahmen wie auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2009, EL 2008/31). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 10. März 2009 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. R.___, Jahrgang 1948, wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2007 rückwirkend ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Invalidenrente zugesprochen (EL-act. 22-1). Im Februar 2008 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente an (EL-act. 21). Mit zwei Verfügungen vom 4. Juni 2008 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL- Durchführungsstelle für das Jahr 2007 eine monatliche EL von Fr. 514.- zu und verweigerte für das Jahr 2008 die Ausrichtung einer EL (EL-act. 10). Eine gegen diese Verfügungen gerichtete Einsprache vom 23. Juni 2008 (EL-act. 9) mit ergänzender Begründung vom 21. Juli 2008 (EL-act. 2) hiess der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der EL- Durchführungsstelle mit Entscheid vom 13. August 2008 teilweise gut und sprach dem Versicherten für das Jahr 2007 monatliche EL in der Höhe von Fr. 558.- zu. Für das Jahr 2008 bestätigte er die EL-Abweisung (act. G 1.1). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener in Vertretung des Versicherten vom 9. September 2008. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend die Jahre 2007 und 2008. Für das Jahr 2007 sei der monatliche EL-Anspruch auf Fr. 973.-, für das Jahr 2008 auf Fr. 22.- festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Umstritten sei lediglich noch die Höhe der auf der Einnahmenseite anrechenbaren Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Für die Bemessung des Eigenmietwerts der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sei nach Art. 12 Abs. 1 ELV auf die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton abzustellen. Im Kanton St. Gallen entspreche dieser Eigenmietwert dem um 30%, jedoch (ab 2007) höchstens um Fr. 9'000.- herabgesetzten mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder ähnlicher Grösse, Lage oder Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet würden. Wenn die Beschwerdegegnerin die pauschale Reduktion mit der Begründung verweigere, diese könne bei der EL-Berechnung nicht vorgenommen werden, so setze sie sich in Widerspruch zum klaren Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 ELV (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Rz. 2099 WEL seien die Grundsätze der kantonalen Steuern für die EL anzuwenden. Dies heisse aber nicht, dass gleichzeitig alle kantonalen Sonderregelungen übernommen werden müssten. Die spezielle Bestimmung des Art. 34 Abs. 3 des st. gallischen Steuergesetzes sei bei der EL- Berechnung nicht zu berücksichtigen. Auch die Praxis des kantonalen Versicherungsgerichts sehe nicht vor, dass der Eigenmietwert noch zu reduzieren sei. Diesbezüglich verweist die Beschwerdegegnerin auf die Entscheide EL 2007/20 vom 17. Juli 2007 und EL 2006/19 vom 21. März 2007. Überdies würden im Steuerrecht auch Vermögensfreibeträge für Alleinstehende, Verheiratete usw. existieren, die bei der EL ebenfalls unberücksichtigt bleiben würden (act. 3). B.c In der Replik vom 30. Oktober 2008 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, aus welchen Gründen entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 ELV eine Ausnahme vom generellen Verweis auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze im Steuerrecht Platz greifen sollte. Die von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteile des Versicherungsgerichts seien für die vorliegende Beurteilung nicht einschlägig, zumal die Frage der Berücksichtigung des steuerlichen Pauschalabzugs in den genannten Verfahren nicht streitig gewesen und dementsprechend vom Gericht nicht überprüft worden sei. Dass im Steuerrecht auch Vermögensfreibeträge für Alleinstehende, Verheiratete etc. existieren würden, die bei der EL ebenfalls unberücksichtigt blieben, sei vorliegend nicht entscheidend, zumal der EL-Gesetzgeber im Bereich der Vermögensfreibeträge eine bewusste Abweichung bezweckt und auch explizit im Gesetz aufgenommen habe (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin hält am 10. November 2008 an ihren Anträgen fest und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. Die ELV vom 15. Januar 1971 wurde per 1. Januar 2008 teilweise revidiert. In Bezug auf die vorliegend interessierenden Fragen hat die Rechtslage materiell keine Änderung erfahren. 2. 2.1 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG bzw. Art. 3a Abs. 1 aELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 10 und Art. 11 ELG (Art. 3b und 3c aELG) und nach den in Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 lit. b ELG (Art. 3c Abs. 1 lit. b aELG) unter anderem Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Diese umfassen den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern er nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 2092 WEL). Für die Bemessung des Mietwerts der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sind nach Art. 12 Abs. 1 ELV die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) ist der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar. Dieser Mietwert entspricht nach Abs. 2 dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden. Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird um 30%, jedoch höchstens um Fr. 9'000.- herabgesetzt (Abs. 3).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (Art. 3b Abs. 1 lit. b aELG) bezeichnet den Mietzins einer Wohnung als abzugsfähig. Diese Bestimmung findet praxisgemäss auch Anwendung bei versicherten Personen, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, obwohl diese faktisch keinen Mietzins bezahlen. Diese sich gegen den Wortlaut richtende Praxis beruht auf Gleichbehandlungsüberlegungen. Wäre der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft nicht als "Mietzins" abzugsfähig, würde derjenige EL- Ansprecher, der seine Liegenschaft vermietet und selbst in einer gemieteten Wohnung wohnt, EL-rechtlich besser gestellt als derjenige, der in der eigenen Liegenschaft wohnt. Im ersten Fall gleichen sich die Einnahmen aus der Vermietung der eigenen Liegenschaft und die Ausgaben für die Wohnungsmiete grundsätzlich aus, d.h. sie beeinflussen die Höhe des EL-Anspruchs nicht. Im zweiten Fall käme hingegen der Eigenmietwert als Einnahme in der EL-Berechnung voll zum Tragen, wenn er nicht gleichzeitig auch als "Mietzins" abzugsfähig wäre. Aus wirtschaftlicher Sicht besteht zwischen den beiden Fällen kein Unterschied. Die Vermietung der eigenen Liegenschaft bei gleichzeitiger Miete einer fremden Wohnung darf in Bezug auf den EL- Anspruch nicht "lukrativer" sein als das Wohnen in der eigenen Liegenschaft (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1700, Rz. 95). 2.4 Die Berücksichtigung des Eigenmietwerts sowohl auf der Einnahmenseite als auch als "Mietzins" auf der Ausgabenseite läuft grundsätzlich auf ein Nullsummenspiel hinaus, weshalb in der Lehre mitunter dafür plädiert wird, auf die Anrechnung dieser hypothetischer Einnahmen- und Ausgabenposition zu verzichten (Jöhl, a.a.O., S. 1701, Rz. 96, vgl. auch Fn. 308; S. 1780, Fn. 703). 2.5 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen war bereits im Entscheid EL 2000/128 vom 13. Dezember 2001 davon ausgegangen, dass der gemäss Steuergesetzgebung gekürzte Eigenmietwert für die EL-Berechnung massgebend sei (S. 5 f.). Zwar verweist Art. 12 ELV auf die Anwendbarkeit der "Grundsätze" der kantonalen Steuergesetzgebung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bietet dies jedoch keine Grundlage, Art. 34 Abs. 3 StG im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 2 nicht zur Anwendung zu bringen. Ein solches Vorgehen mutet willkürlich an und lässt sich auch nicht sachlich begründen. Den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden EL 2007/20 und EL 2006/19 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der Einnahmenposition "Ertrag aus selbstbewohnter Liegenschaft" ist demnach vom um 30% reduzierten Eigenmietwert gemäss Schätzungsprotokoll (EL-act. 19-1) auszugehen, was dem Betrag von Fr. 11'648.- entspricht (vgl. auch die Steuerveranlagung 2006 bzw. den Entwurf jener des Jahrs 2007 in EL-act. 20-11 bzw. 14-13). 2.6 Bei dieser Korrektur kann es jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht sein Bewenden haben. Vielmehr ist auch auf der Ausgabenseite bei der Position "Bruttomiete" lediglich der reduzierte Betrag von Fr. 11'648.- anzuerkennen. Zuzüglich Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.- ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von Fr. 13'328.-. 2.7 Obwohl der Beschwerdeführer demnach in Bezug auf die Berücksichtigung des Eigenmietwerts gegenüber der Berechnung der Beschwerdegegnerin bessergestellt wird, resultiert ab Januar 2008 noch immer ein Einnahmenüberschuss. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2007 besteht hingegen bei anerkannten Ausgaben von total Fr. 59'971.- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 49'965.- (vgl. betreffend die übrigen Einnahmenpositionen das Berechnungsblatt in EL-act. 1) ein höherer EL-Anspruch von Fr. 834.- monatlich. 3. 3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid ist in Bezug auf die EL-Abweisung ab Januar 2008 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Betreffend das Jahr 2007 ist der Entscheid hingegen aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2007 Anspruch auf EL in der Höhe von Fr. 834.- monatlich. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses unter Berücksichtigung des Ausmasses des Obsiegens bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Beschwerdeführer obsiegt betreffend EL-
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch für das Jahr 2007 teilweise und unterliegt betreffend das Jahr 2008. Angemessen erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den EL-Anspruch für das Jahr 2007 unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2007 Anspruch auf EL von Fr. 834.- monatlich. In Bezug auf das Jahr 2008 ist der Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2009 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, 11 Abs. 1 lit. b ELG. Die Anrechnung des Eigenmietwerts einer vom EL-Ansprecher selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt zum um 30% reduzierten Wert gemäss st. gallischem Steuerrecht (Art. 34 Abs. 3 StG/SG), wobei dieser Wert grundsätzlich auf der Einnahmen wie auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2009, EL 2008/31).
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