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St.Gallen Versicherungsgericht 24.02.2010 EL 2008/27

24 février 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,197 mots·~21 min·1

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von Renteneinkünften, die dem EL-Ansprecher nicht direkt ausbezahlt, sondern mit einer Rückforderung des die Rentenleistung ausrichtenden Sozialversicherungsträgers verrechnet werden. Gemäss der vom Bundesgericht im Urteil vom 7. August 2008 (P 68/06) vertretenen Auffassung sind laufend mit einer Rückforderung verrechnete Renteneinkünfte - anders als betreibungsamtlich gepfändeter Lohn - nicht als Einnahmen anzurechnen. Nicht zutreffend ist die Begründung des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr, dass die versicherte Person in der Vergangenheit zu tiefe Ergänzungsleistungen bezogen hat, weil ihr zu hohe Renteneinnahmen angerechnet worden sind. Diese ungerechtfertigte "EL-Einsparung" in der Vergangenheit wird als Folge der Nichtanrechnung der verrechneten Rentenleistungen durch eine aktuelle "überhöhte" EL-Ausrichtung kompensiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, EL 2008/27).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 24.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von Renteneinkünften, die dem EL- Ansprecher nicht direkt ausbezahlt, sondern mit einer Rückforderung des die Rentenleistung ausrichtenden Sozialversicherungsträgers verrechnet werden. Gemäss der vom Bundesgericht im Urteil vom 7. August 2008 (P 68/06) vertretenen Auffassung sind laufend mit einer Rückforderung verrechnete Renteneinkünfte - anders als betreibungsamtlich gepfändeter Lohn - nicht als Einnahmen anzurechnen. Nicht zutreffend ist die Begründung des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr, dass die versicherte Person in der Vergangenheit zu tiefe Ergänzungsleistungen bezogen hat, weil ihr zu hohe Renteneinnahmen angerechnet worden sind. Diese ungerechtfertigte "EL-Einsparung" in der Vergangenheit wird als Folge der Nichtanrechnung der verrechneten Rentenleistungen durch eine aktuelle "überhöhte" EL-Ausrichtung kompensiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, EL 2008/27). a.o. Vizepräsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 24. Februar 2010 in Sachen P.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.    P.___ meldete sich am 14. März 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente an. Im Gesuchsformular gab sie auf die Frage nach ihren Einnahmen an, sie erhalte eine Invalidenrente von Fr. 1489.- und eine Rente der Pensionskasse A.___ von Fr. 27'852.-. Letztere werde aber zur Zeit nicht ausgerichtet. Ausserdem erhalte sie ein Taggeld von Fr. 933.- monatlich. Gemäss einem Schreiben der A.___ an die Versicherte vom 20. Februar 2008 belief sich die Rente auf Fr. 2321.- pro Quartal. Am 9. April 2008 übermittelte die zuständige AHV-Zweigstelle der Versicherten eine Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 28. März 2008, mit der ein Erlassgesuch abgewiesen und die Verrechnung der laufenden Invalidenrente im Betrag von Fr. 400.monatlich mit einer Rentenrückforderung verfügt worden war. Die Verrechnung setzte am 1. April 2008 ein. Die Versicherte reichte am 5. Mai 2008 ein Schreiben der A.___ vom 20. Februar 2008 ein, laut dem die Rente für das ganze Jahr 2008 mit zuviel ausgerichteten Leistungen verrechnet wurde; Ende September 2008 sollten aber Fr. 2325.- ausbezahlt werden. Die Versicherte übermittelte der EL-Durchführungsstelle auch ein Schreiben der B.___ Versicherung vom 2. Mai 2008, laut dem ein Taggeld von Fr. 31.10 ausgerichtet wurde. Am 8. Mai 2008 erfuhr die EL-Durchführungsstelle von der B.___ Versicherung, dass das Taggeld nur bis Ende März 2008 ausbezahlt worden war, weil die Versicherte kein Arztzeugnis betreffend ihre Arbeitsfähigkeit mehr eingereicht hatte. Wenn die Versicherte ein solches Zeugnis nachreichen würde, erhielte sie die Taggelder wieder ausbezahlt. Die EL-Durchführungsstelle ermittelte den Jahresbetrag der Taggelder, indem sie den Betrag von Fr. 31.10 mit 335 multiplizierte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die B.___ Versicherung sah nämlich für jedes Jahr eine Wartefrist von 30 Tagen vor. Die EL-Durchführungsstelle setzte auf der Einnahmenseite der EL- Anspruchsberechnung die gesamte Invalidenrente von Fr. 17'868.-, die gesamte Rente der A.___ von Fr. 9284.- und die Taggelder der B.___ Versicherung von Fr. 11'351.- ein. Dazu kam noch ein Vermögensertrag von Fr. 15.-. Da die Summe dieser Einnahmen (Fr. 38'518.-) die Summe der anerkannten Ausgaben (Fr. 34'403.-) überstieg, wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit einer Verfügung vom 22. Mai 2008 ab. B.    Die Versicherte liess am 5. Juni 2008 Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Sie verwies auf den Grundsatz, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, angerechnet werden dürfen. Daraus zog sie den Schluss, dass sich die anrechenbare Invalidenrente nur auf Fr. 13'068.- belaufe, weil die IV-Stelle monatlich Fr. 400.- mit der Rückforderung verrechne. Die Rente der A.___von Fr. 9284.- dürfe überhaupt nicht angerechnet werden, weil seit September 2007 nichts mehr ausgezahlt werden. Somit beliefen sich die anrechenbaren Einkünfte auf Fr. 24'434.-. Bei einem Ausgabentotal von Fr. 34'835.resultiere ein Fehlbetrag von Fr. 10'401.-. C.    Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 26. Juni 2008 ab. Sie führte zur Begründung aus, Art. 10 ELG, der die abzugsfähigen Schulden regle, erwähne die Rückforderung der Invalidenrente und die damit zusammenhängenden Verrechnungen nicht. Demnach seien letztere auch nicht als Ausgaben zu berücksichtigen. Es wäre stossend, wenn eine IV-Rückforderung mittels Ergänzungsleistungen bezahlt werden könnte. In bezug auf die Rente der Pensionskasse liege eine vergleichbare Situation vor. Wofür die Renten verwendet würden, sei für die Anspruchsberechnung nicht von Bedeutung. D.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte liess am 28. August 2008 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben. Sie beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung von Fr. 1378.- monatlich ab 1. März 2008 und von Fr. 1778.- ab 1. April 2008. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Abweisung des Gesuches um den Erlass der IV-Rückforderung beschwerdeweise angefochten worden sei. Bisher sei der Beschwerde trotz entsprechender Anträge keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Effektiv lebe sie von einer Invalidenrente von Fr. 1089.-. Die A.___ zahle Ende September 2008 Fr. 2325.- und dann erst ab dem ersten Quartal 2009 wieder Fr. 2321.-. Die B.___ Versicherung bezahle keine Taggelder. Gemäss ihrem Schreiben vom 17. September 2007 hatte die A.___ für November 2002 bis Ende Oktober 2006 Rentenleistungen von Fr. 37'136.- zurückgefordert und mit den effektiven, tieferen Rentenleistungen für die Periode November 2002 bis Februar 2008 von Fr. 39'461.verrechnet, woraus für die Versicherte eine Zahlung im September 2008 von Fr. 2325.resultiert hatte. Die B.___ Versicherung hatte am 25. Juli 2008 mitgeteilt, dass gar nie ein Taggeldanspruch bestanden habe, weshalb sämtliche ausgerichteten Taggelder von Fr. 10'449.60 zurückgefordert würden. Daraus zog die Versicherte den Schluss, dass sie nur eine Invalidenrente von Fr. 13'489.- und die Rentenleistungen der A.___ von Fr. 4646.- (Wiederaufnahme der Rentenzahlungen ab dem dritten Quartal 2008) erhalte. Ein Vermögensertrag falle nicht mehr an. Zusätzlich seien AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige als Ausgaben hinzugekommen. Der Ausgabenüberschuss betrage Fr. 16'734.-. Von einem ungeschmälerten Leistungsbezug könne also nicht die Rede sein. Die Behauptung der IV-Stelle, eine Verrechnung von Fr. 400.- monatlich tangiere das Existenzminimum nicht, sei hanebüchen. Die EL-Durchführungsstelle habe unter diesen Umständen den Zweck der Ergänzungsleistung, nämlich die Existenzsicherung, torpediert. Massgebend sei nicht, worauf ein Leistungsansprecher Anspruch habe, sondern was ihm ungeschmälert zukomme. E.   Die EL-Durchführungsstelle erliess am 3. September 2008 eine Verfügung, mit der sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Ergänzungsleistung von Fr. 603.monatlich zusprach. Der einzige Unterschied zur angefochtenen Anspruchsberechnung bestand darin, dass die Einkommensposition 'Taggelder' fehlte. Die EL- Durchführungsstelle hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2008 fest, sie habe am 6. August 2008 von der Versicherten erfahren, dass kein Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggelder mehr bestehe. Deshalb habe sie die Taggelder aus der Anspruchsberechnung entfernt. In diesem Umfang sei die Beschwerde gutzuheissen. Allerdings sei keine Parteientschädigung geschuldet, weil die genannte Tatsache erst nach dem Erlass des Einspracheentscheides mitgeteilt worden sei. F.   Die Versicherte liess in ihrer Replik vom 18. September 2008 geltend machen, die EL- Durchführungsstelle habe bereits am 12. August 2008 gewusst, dass seit April 2008 keine Taggelder mehr ausbezahlt würden. G.    Die EL-Durchführungsstelle machte am 25. September 2008 unter Verweis auf ihre interne Notiz vom 19. August 2008 geltend, die Behauptung der Versicherten in der Replik sei nicht stichhaltig. Erwägungen: 1.   1.1   Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Sozialversicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die/den Beschwerde erhoben worden ist, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Nach der Bundesgerichtspraxis (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 47 zu Art. 53 und insbesondere N. 87 zu Art. 61) wird die Beschwerde gegenstandslos, wenn der beschwerdebeklagte Sozialversicherungsträger lite pendente eine neue Verfügung erlässt, mit der er die Beschwerde anerkennt. Art. 53 Abs. 3 ATSG orientiert sich offenkundig an Art. 58 VwVG. Eine Interpretation des Art. 53 Abs. 3 ATSG muss deshalb – nach dem systematischen Auslegungselement – auch die Praxis zu Art. 58 VwVG einbeziehen. Andrea Pfleiderer (in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG) führt zu Art. 58 VwVG aus, der Erlass der Verfügung pendente lite führe nicht von sich aus zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Damit die Gegenstandslosigkeit angenommen werden könne, müsse mit der pendente lite erlassenen Verfügung ein Rechtszustand geschaffen werden, bei dem ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einem Beschwerdeentscheid verneint werden müsse. Die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit setze allerdings voraus, dass die Beschwerdeinstanz sorgfältig geprüft habe, ob mit der pendente lite erlassenen Verfügung den Anliegen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen sei (vgl. N. 45 zu Art. 58 VwVG). Die neue, pendente lite ergangene positive oder abweisende Verfügung gelte deshalb durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung stets als mitangefochten (vgl. N. 46 zu Art. 58 VwVG). Aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach dem Offizialprinzip sei die Beschwerdeinstanz dabei an allfällige in der neuen Verfügung enthaltene Zugeständnisse der Verwaltung nicht gebunden. Das bedeute, dass die Beschwerdeinstanz von ihrem Recht auf eine reformatio in peius vel melius auch bezüglich der in Wiedererwägung gezogenen und noch Streitgegenstand bildenden Punkte Gebrauch machen könne (vgl. N. 52 zu Art. 58 VwVG). Auch mit diesen Ausführungen von Andrea Pfleiderer ist die Abgrenzung zwischen der Möglichkeit des Versicherungsgerichts, in peius vel melius zu reformieren, auf der einen Seite und der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bei einer dem Beschwerdebegehren entgegenkommenden Verfügung pendente lite auf der anderen Seite nicht geklärt. Kommt letzteres Prinzip zur Anwendung, ist eine reformatio in peius vel melius ausgeschlossen, denn die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens schliesst notwendigerweise auch eine Beurteilung der pendente lite ergangenen Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit aus. Hat ein EL-Ansprecher also beispielsweise eine erstmalige Leistungszusprache angefochten, weil statt eines Mietzinses von Fr. 12'000.- nur ein solcher von Fr. 9600.- angerechnet worden sei, und beantragt er nur die Zusprache einer Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung von Mietzinsausgaben von Fr. 12'000.-, so ist das Beschwerdeverfahren insgesamt gegenstandslos, wenn die EL-Durchführungsstelle pendente lite eine Verfügung erlässt, mit der sie dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung zuspricht, die auf Mietzinsausgaben von Fr. 12'000.- beruht. In dieser Situation wäre es dem Versicherungsgericht also nicht möglich, die gleichzeitige Berücksichtigung eines unveränderten, aber zu hohen Erwerbseinkommens (reformatio in melius) oder die gleichzeitige Berücksichtigung unveränderter, aber übersetzter geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge (reformatio in peius) in einem materiellen Urteil zu korrigieren, denn es könnte das Beschwerdeverfahren ja nur wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben. Die Gegenstandslosigkeit bei einer Verfügung pendente lite, die dem Beschwerdebegehren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechnung trägt, führt also u.U. zu einer erheblichen Zurückdrängung der Offizialmaxime und damit auch des Zwecks des Beschwerdeverfahrens, im konkreten Einzelfall für eine objektiv richtige Rechtsanwendung zu sorgen (was im obgenannten Beispiel nur durch eine Korrektur auch in bezug auf das Erwerbseinkommen und die geleisteten Unterhaltsbeiträge zu erreichen wäre). Gleichzeitig entsteht eine Manipulationsmöglichkeit für die Verwaltung, denn diese kann je nach der taktischen Situation entweder pendente lite neu verfügen oder eine Vernehmlassung erstatten und darin nur ein Begehren stellen, was aus der Sicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedenklich ist. 1.2  Der Konflikt zwischen dem Konzept der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bei einer dem Beschwerdebegehren entsprechenden Verfügung pendente lite auf der einen Seite und der Offizialmaxime gemäss Art. 61 lit. d ATSG (und damit der Umsetzung des Legalitätsprinzips im Einzelfall) auf der anderen Seite beruht auf einer unreflektierten Übernahme eines rein zivilprozessualen Gedankens in das Beschwerdeverfahren: Anders als im Zivilprozess definiert nicht das Klagebegehren, sondern der Inhalt der angefochtenen Verfügung/des angefochtenen Einspracheentscheides den Streitgegenstand. Regelt die angefochtene Verfügung/der angefochtene Einspracheentscheid nur ein einziges Rechtsverhältnis, so bildet notwendigerweise dieses Rechtsverhältnis als Ganzes den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im oben angeführten Beispiel besteht der Streitgegenstand also entgegen dem Beschwerdebegehren nicht nur aus der Frage nach dem EL- Anspruch bei einem Mietzinsabzug von Fr. 12'000.-, sondern auch aus der Frage nach dem EL-Anspruch bei einem tieferen anrechenbaren Erwerbseinkommen und bei einem tieferen anerkannten Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge. Das Beschwerdeverfahren wird praktisch ausschliesslich von der Offizialmaxime beherrscht. Die einzige Dispositionsfreiheit des Adressaten einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides besteht in der Entscheidung, Beschwerde zu erheben oder die Verfügung/den Einspracheentscheid zu akzeptieren, und - nach der Beschwerdeerhebung - die Beschwerde aufgrund der pendente lite ergangenen Verfügung zurückzuziehen oder das Urteil abzuwarten. Wie das Beschwerdebegehren formuliert ist, ob es im obgenannten Beispiel neben der Korrektur der anzurechnenden Mietzinsausgaben auch eine Korrektur des anrechenbaren Erwerbseinkommens verlangt, ist somit irrelevant, da sich das eigentliche Beschwerdebegehren immer auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das gesamte Rechtsverhältnis beziehen muss und deshalb auf den Antrag zu reduzieren ist, die angefochtene Verfügung/den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und das Rechtsverhältnis gesetzmässig zu regeln. Bei dieser notwendigen Beschränkung jedes Beschwerdebegehrens kann eine pendente lite ergangene Verfügung das Beschwerdeverfahren nur dann gegenstandslos machen, wenn sie genau das anordnet, was im konkreten Fall gesetzmässig ist. Ob dies zutrifft, muss vom Versicherungsgericht sorgfältig geprüft werden, d.h. die pendente lite ergangene Verfügung muss in jeder Hinsicht auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden. Diese Rechtmässigkeitsprüfung unterscheidet sich inhaltlich in nichts von einer gerichtlichen Überprüfung einer direkt angefochtenen Verfügung. Damit macht es keinen Sinn anzunehmen, eine pendente lite ergangene Verfügung könne ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos machen. Im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, dass die am 3. September 2008 und damit pendente lite ergangene Verfügung die Beurteilungspflicht des Versicherungsgerichts nicht tangiert. 1.3  Die Beschwerdeführerin hat bei der Anmeldung zum EL-Bezug angegeben, sie erhalte von der B.___ Versicherung ein Taggeld von Fr. 933.- monatlich. Gemäss der Telephonnotiz der Beschwerdeführerin vom 9. April 2008 auf dem Gesuchsformular war die Taggeldleistung auf die Zeit bis ca. Ende April 2008 beschränkt. Gestützt auf ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben der B.___ Versicherung vom 2. Mai 2008 ist die Beschwerdegegnerin dann aber davon ausgegangen, dass das Taggeld noch bis August 2009 ausgerichtet werde. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin jährliche Taggeldeinkünfte von Fr. 11'351.- in die Anspruchsberechnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Einsprache vom 5. Juni 2008 nicht dagegen zur Wehr gesetzt, was darauf schliessen lässt, dass ihr das Taggeld zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch ausgerichtet worden ist. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2008 noch dieselbe Einnahmenposition berücksichtigt. Erst am 25. Juli 2008 hat die Beschwerdeführerin von der B.___ Versicherung erfahren, dass ihr eigentlich gar nie Taggelder zugestanden hatten und dass sämtliche ihr ausbezahlten Taggelder zurückgefordert wurden. Die Beschwerdegegnerin hat auf diesen Umstand reagiert, indem sie am 3. September 2008 - pendente lite nach der Beschwerdeerhebung am 28. August 2008 - der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2008 eine Ergänzungsleistung von Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 603.- monatlich zugesprochen hat. Die einzige Veränderung der Anspruchsberechnung hat im Wegfall der Einkünfte aus Taggelder von Fr. 11'351.- bestanden. 1.4  Die Beschwerdegegnerin hat damit fingiert, dass die bis und mit Juni, allenfalls bis Juli 2008 ausbezahlten Taggelder der B.___ Versicherung gar nie ausgerichtet worden seien. Würde man den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG seinem Wortlaut gemäss anwenden, wäre diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen. Bis Juni oder Juli 2008 müsste das Taggeld angerechnet werden, da es der Beschwerdeführerin effektiv ausbezahlt wurde. Erst mit dem Ende der Taggeldauszahlung dürfte auch die Anrechnung der Einnahmen von Fr. 11'351.- enden und das Vermögen der Beschwerdeführerin müsste auf denselben Zeitpunkt um den Betrag der Taggeldrückforderung der B.___ Versicherung reduziert werden. Im umgekehrten Fall, der rückwirkenden Zusprache einer wiederkehrenden Leistung, müssten diese neuen Einkünfte dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gemäss ab dem Tag der effektiven erstmaligen Auszahlung angerechnet werden und das Vermögen müsste auf denselben Zeitpunkt um den Betrag der Leistungsnachzahlung erhöht werden. Die Rechtsprechung sieht hier eine andere Lösung vor (vgl. etwa das Urteil des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2006, EL 2005/45, Erw. 4b ff.): Es wird fingiert, dass die rückwirkend zugesprochene wiederkehrende Leistung bereits während des Nachzahlungszeitraums ausbezahlt worden sei. Das führt zu einer EL-Rückforderung, weil die zusätzliche Einnahmenposition den EL-Anspruch sinken lässt. Diese Rückforderung wird dann in aller Regel mit der Nachzahlung der neuen wiederkehrenden Leistung verrechnet. Die Fiktion der Auszahlung bereits während des Nachzahlungszeitraums kann aus Gleichbehandlungsgründen nicht auf jene Fälle beschränkt sein, in denen eine Verrechnung der EL-Rückforderung mit der Nachzahlung der wiederkehrenden Leistung möglich ist. Vielmehr wird jede Nachzahlung einer wiederkehrenden Leistung mit einer solchen Fiktion umgesetzt, es resultiert immer eine EL-Rückforderung. Es gibt keinen Grund, diese Praxis auf die Nachzahlung einer wiederkehrenden Leistung zu beschränken und nicht auch auf den rückwirkenden Entzug oder die rückwirkende Reduktion einer wiederkehrenden Leistung anzuwenden und eine entsprechende EL-Nachzahlung auszurichten. Grundsätzlich könnte auch eine solche EL-Nachzahlung mit der Rückforderung der wiederkehrenden Leistung verrechnet werden. Im vorliegenden Fall war es also korrekt, die rückwirkende Verneinung eines Taggeldanspruchs der B.___ Versicherung in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Form einer Fiktion, dass nie ein Anspruch auf derartige Taggelder bestanden habe, umzusetzen und der Beschwerdeführerin pendente lite gestützt auf eine entsprechend veränderte Anspruchsberechnung rückwirkend ab 1. März 2008 eine Ergänzungsleistung zuzusprechen und nachzuzahlen. 2.   2.1  Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht praxisgemäss davon aus, dass auch ein durch das Betreibungsamt gepfändeter Lohn in das Vermögens des EL- Ansprechers fliesst und deshalb als Einnahme anzurechnen ist. Der EL-Ansprecher ist nämlich nur darin eingeschränkt, wie er diesen Lohn verwendet, weil er durch die Pfändung gezwungen ist, damit eine bestimmte Schuld zu tilgen. Würde man auf die Anrechnung eines betreibungsrechtlich gepfändeten Lohnes als Einnahme verzichten, müsste der dadurch resultierende Einnahmenausfall durch eine entsprechend höhere Ergänzungsleistung gedeckt werden. Der EL-Ansprecher erhielte so eine Ergänzungsleistung, von der ein Teil nicht zur Deckung des Existenzbedarfs, sondern ausschliesslich dazu bestimmt wäre, Schulden zu tilgen. Dies würde eine unzulässige Bevorzugung gegenüber demjenigen EL-Bezüger bedeuten, der seinen Lohn aus eigenem Antrieb nicht zur Deckung des Existenzbedarfs, sondern zur Schuldentilgung verwendet, denn hier kann die Schuldentilgung nicht als anerkannte Ausgabe bei der EL-Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden und damit die Ergänzungsleistung erhöhen. Die durch die Rechtsprechung zum Einnahmenverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) geschaffene Regel, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte, über die ungeschmälert verfügt werden kann, als Einnahmen anzurechnen sind (vgl. etwa BGE 110 V 21), bezieht sich nicht auf die Frage, ob die Verwendung der Einkünfte frei bestimmt werden kann, sondern nur auf die Frage, ob Einkünfte zufliessen oder eben aufgrund eines Verzichtsverhaltens nicht zufliessen. Deshalb ist diese Regel nicht geeignet, das Problem der Anrechnung eines gepfändeten Lohns zu lösen (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2003, EL 2002/71). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat diese Praxis in einem späteren Urteil auf die Rente einer Pensionskasse ausgedehnt, die dem EL-Ansprecher nicht ausbezahlt, sondern mit einer Rückforderung der Pensionskasse verrechnet wurde (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2006, EL 2006/11). Das Bundesgericht hat dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben, die verrechnete Pensionskassenrente gelange gar nicht in den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herrschaftsbereich des EL-Ansprechers. Es liege kein mit der Lohnpfändung vergleichbarer Tatbestand vor, denn eine betreibungsrechtliche Pfändung sei auf ein Jahr beschränkt und es würden nur Einkünfte betreibungsamtlich gepfändet, die das Existenzminimum des Schuldners nicht tangierten (vgl. das Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2008, P 68/06, Erw. 5). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass auch der gepfändete Lohn insoweit nicht in den Herrschaftsbereich des EL- Ansprechers gelangt, als dieser dami seinen Lebensbedarf nicht decken kann. Die Lohnpfändung kann zudem jeweils um ein Jahr verlängert werden, so dass kein Unterschied zur Verrechnung besteht. Die Verrechnung steht wie die Lohnpfändung unter der grundsätzlichen Bedingung, dass das Existenzminimum gewahrt bleiben muss. 2.2  Obwohl die Argumentation des Bundesgerichts nicht zu überzeugen vermag, ist dem Urteil im Ergebnis zuzustimmen. Es besteht nämlich tatsächlich ein grundlegender Unterschied zwischen der Lohnpfändung und der Verrechnung einer laufenden PK- Rente mit einer Rückforderung der Pensionskasse. Wird einem Invalidenrentner und Bezüger einer Rente der Pensionskasse eine Ergänzungsleistung ausgerichtet, so wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung die gesamte PK-Rente als Einnahme angerechnet. Stellt sich später heraus, dass die Pensionskasse dem EL-Bezüger eine übersetzte Rente ausgerichtet hat, so hat sich die EL-Durchführungsstelle in dem Betrag die Ausrichtung von Ergänzungsleistung "gespart", um den die ausgerichtete PK-Rente zu hoch gewesen ist. Wäre von Anfang an die korrekte tiefere PK-Rente ausgerichtet und bei der EL-Anspruchsberechnung angerechnet worden, so wäre die Ergänzungsleistung nämlich höher gewesen. Fordert die Pensionskasse nun den entsprechenden Teil der ausgerichteten PK-Rente zurück und verrechnet sie die laufende, nun korrekte PK-Rente mit der Rückforderung, so dass dem Versicherten bis auf weiteres keine PK-Rentenleistungen mehr ausbezahlt werden, darf die verrechnete PK-Rente nicht als Einnahme angerechnet werden, denn sonst wird die "EL- Einsparung" in der Vergangenheit zulasten des EL-Bezügers definitiv. Wird die verrechnete PK-Rente nicht als Einnahme angerechnet, fällt die Ergänzungsleistung bis zum Ende der Verrechnung entsprechend höher aus. Wirtschaftlich betrachtet zahlt die EL-Durchführungsstelle damit dem EL-Bezüger nach, was sie in der Vergangenheit durch die Anrechnung einer übersetzten PK-Rente "gespart" hatte. Wirtschaftlich betrachtet kommt es also zugunsten des EL-Bezügers zu einer "EL-Nachzahlung". © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gleichzeitig erfolgt – wiederum wirtschaftlich betrachtet – ein Ausgleich zwischen der Pensionskasse, die in der Vergangenheit zuviel Rentenleistungen ausgerichtet hat, und der EL-Durchführungsstelle, die - ebenfalls in der Vergangenheit - zuwenig Ergänzungsleistungen ausgerichtet hat. Formal betrachtet dient die als Folge der Nichtanrechnung der verrechneten PK-Rente höhere Ergänzungsleistung zwar der Tilgung einer Schuld des EL-Bezügers, aber bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wird nachträglich eine korrekte EL-Ausrichtung erreicht. Das gilt für den betreibungsamtlich gepfändeten Lohn nicht, denn dieser dient der Tilgung irgendwelcher Schulden des EL- Bezügers. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weicht in einem entscheidenden Punkt von dem eben geschilderten typischen Sachverhalt ab: Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit zwar eine Invalidenrente und eine PK-Rente, aber keine Ergänzungsleistung bezogen. Eine "Nachzahlung" der Ergänzungsleistung mittels der Nichtanrechnung der verrechneten laufenden PK-Rente als Einnahme setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin eine Ergänzungsleistung bezogen hätte, wenn ihr keine übersetzte PK-Rente ausgerichtet worden wäre. Da fingiert wird, dass die Beschwerdeführerin keine Taggeldleistungen erhalten habe, kann davon ausgegangen werden, dass die Invalidenrente zusammen mit der korrekten, tiefen PK-Rente und allfälligen anderen Einnahmen nicht ausgereicht hätte, um den Existenzbedarf zu decken, so dass eine Ergänzungsleistung hätte ausgerichtet werden müssen. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin als Folge der Ausrichtung einer übersetzten PK-Rente Ergänzungsleistungen "eingespart" hat, indem sie überhaupt keine Ergänzungsleistungen hat ausrichten müssen. Diese "eingesparten" Ergänzungsleistungen hat sie nun durch die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung "nachzuzahlen", die ohne die Einnahmenposition "verrechnete PK-Rente" berechnet wird. 3.   Die am 3. September 2008 pendente lite ergangene Verfügung weist auf der Ausgabenseite den AHV-Beitrag der Beschwerdeführerin aus. Auf der Einnahmenseite dieser Verfügung findet sich immer noch der Vermögensertrag von Fr. 15.-. Da sich diese Verfügung auf den Sachverhalt ab März 2008 bis August 2008 bezieht, ist hier möglicherweise im Verlauf eine Änderung eingetreten, die den Vermögensertrag hat wegfallen lassen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann dies passiert ist, lässt sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht beantworten. Die Beschwerdegegnerin wird dies noch weiter abklären müssen. 4.   Gemäss den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Anspruchsberechnung zu der am 3. September 2008 pendente lite erlassenen Verfügung in bezug auf die Einnahmenpositionen "Vermögensertrag" und "andere Renten und Pensionen aller Art" als rechtswidrig. Sie ist zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 26. Juni 2008 aufzuheben. Da in bezug auf den Vermögensertrag weitere Abklärungen notwendig sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht an sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine volle Parteientschädigung (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a). Nun hat die Beschwerdegegnerin aber geltend gemacht, dass der angefochtene Einspracheentscheid unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage rechtmässig gewesen sei, weil die rückwirkende Aufhebung der Taggeldausrichtung durch die B.___ Versicherung erst später erfolgt sei; wäre der angefochtene Einspracheentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen, hätte eine prozessuale Revision aufgrund einer qualifiziert neuen Tatsache, der rückwirkenden Aufhebung der Taggeldausrichtung, erfolgen müssen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass der angefochtene Einspracheentscheid in bezug auf die Einnahmenposition "Taggeld" unter Berücksichtigung des damals objektiv ermittelbaren Sachverhalts nicht rechtswidrig gewesen ist. Das bedeutet aber nicht, dass der angefochtene Einspracheentscheid in allen Teilen rechtmässig gewesen ist, denn in bezug auf die Einnahmenpositionen "Vermögensertrag" und insbesondere "andere Rente und Pensionen aller Art" beruht er auf einem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig erhobenen Sachverhalt und in Verletzung des Legalitätsprinzips auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Deshalb besteht kein Anlass, von der allgemeinen Praxis abzuweichen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu verweigern oder ihr eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Es besteht ein Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2008 und die pendente lite ergangene Verfügung vom 3. September 2008 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von Renteneinkünften, die dem EL-Ansprecher nicht direkt ausbezahlt, sondern mit einer Rückforderung des die Rentenleistung ausrichtenden Sozialversicherungsträgers verrechnet werden. Gemäss der vom Bundesgericht im Urteil vom 7. August 2008 (P 68/06) vertretenen Auffassung sind laufend mit einer Rückforderung verrechnete Renteneinkünfte - anders als betreibungsamtlich gepfändeter Lohn - nicht als Einnahmen anzurechnen. Nicht zutreffend ist die Begründung des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr, dass die versicherte Person in der Vergangenheit zu tiefe Ergänzungsleistungen bezogen hat, weil ihr zu hohe Renteneinnahmen angerechnet worden sind. Diese ungerechtfertigte "EL-Einsparung" in der Vergangenheit wird als Folge der Nichtanrechnung der verrechneten Rentenleistungen durch eine aktuelle "überhöhte" EL-Ausrichtung kompensiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, EL 2008/27).

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2026-05-12T22:47:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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