© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 19.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2008 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch gegen eine wegen Nichtanrechnung eines Mietzinses rechtsfehlerhafte ursprüngliche Ergänzungsleistungszusprache. Falscher förmlicher Nichteintretensentscheid nach faktischem Eintreten durch Abklärungsmassnahme (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, EL 2007/49). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 19. März 2008 in Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch A.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV (Anpassung)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Der 1941 geborene Z.___ (Z.___ - W.___) meldete sich am 23. Dezember 2005/4. Januar 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV (ab Vorbezug) an. Im Anmeldeformular gab er unter Hinweis auf den Mietvertrag an, er wohne (allein) in Miete. Der Mietzins betrage brutto Fr. 1'620.--. Dem Mietvertrag (auf den Namen von "W.___") vom 30. Juli 2002 war zu entnehmen, dass die Nettomiete "inkl. PP" Fr. 1'530.--, die Heiz- und Nebenkosten Fr. 100.-- und die Kosten des TV-Anschlusses Fr. 25.-- (total Fr. 1'655.--) ausmachten. Die EL-Anmeldung war mit Schreiben vom 2. Januar 2006 durch B.___ eingereicht worden. Die zuständige AHV-Zweigstelle merkte am 4. Januar 2006 auf der Anmeldung an, der EL-Ansprecher bezahle gemäss beiliegendem Schreiben keinen Mietzins. B.___ hatte nämlich im erwähnten Schreiben vom 2. Januar 2006 erklärt, der EL-Ansprecher sei im Streit mit seinem Vermieter und verweigere zurzeit die Mietzinszahlungen. A.b Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen dem Versicherten ab 1. August 2005 (mit einer Stufe ab 1. Januar 2006) eine (ordentliche) Ergänzungsleistung zu. Die Berechnungen enthielten keine Mietauslagen. A.c Weil dem Versicherten rückwirkend ab Anspruchsbeginn eine höhere AHV-Rente zugesprochen worden war, berechnete die Sozialversicherungsanstalt die Ergänzungsleistung ebenfalls rückwirkend neu und stellte mit Verfügung vom 7. September 2006 eine entsprechende Rückforderung. Andere Positionen der Berechnung blieben unberührt. Gemäss der Verfügung vom 14. September 2006 machte der EL-Anspruch (ordentliche EL) ab 1. Oktober 2006 monatlich Fr. 903.-- aus. B. B.a Am 23. Oktober 2006 meldete die AHV-Zweigstelle eine Änderung des Wohnsitzes des Versicherten (Wegzug in eine andere Gemeinde) vom 17. Oktober 2006. Auf Anfrage hin reichte der Versicherte den Mietvertrag vom 7. April 2006 ein, wonach ab 1. Mai 2006 ein Mietzins für ein Haus (mit Garage) von Fr. 1'500.-- pro
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monat zu bezahlen war. Die Zweigstelle vermerkte im Mutationsformular vom 10. November 2006, der Versicherte wohne erst seit dem 1. November 2006 in der Liegenschaft, da er sie zuerst noch habe instand stellen müssen. B.b Die Sozialversicherungsanstalt passte den EL-Anspruch des Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 auf den 1. November 2006 an, indem sie neu einen Mietzins von Fr. 17'600.-- pro Jahr als Ausgabe anrechnete. Sie sprach monatlich Fr. 2'370.-- zu (ordentliche EL Fr. 2'003.--, ausserordentliche EL Fr. 367.--). B.c Ab 1. Januar 2007 machte der EL-Anspruch monatlich Fr. 2'401.-- aus (Berechnung vom 29. Dezember 2006). C. C.a Mit Schreiben vom 25. April 2007 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter eine rückwirkende Anpassung des EL-Anspruchs ab 12. Januar 2006 beantragen. Es seien neue Berechnungsunterlagen aufgetaucht. Bei der EL- Berechnung sei der Mietvertrag nicht berücksichtigt worden. Der Vertrag habe noch auf den alten Namen des Versicherten, W.___, gelautet, sei aber bereits mit "Z.___ - W.___" unterzeichnet worden. Der Versicherte sei sich bis vor kurzem nicht bewusst gewesen, dass der Mietvertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des Namensmissverständnisses nicht berücksichtigt worden sei. Der bei der Anmeldung durch B.___ beratene Versicherte habe keinen Grund zu einem Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen gehabt. Infolge des Wohnortswechsels habe er ausserdem diesbezügliche Verfügungen nicht erhalten oder zumindest nicht beachtet. Eventuell habe auch der damalige Vertreter sie für korrekt gehalten. Dem Vertreter sei ein grundlegender Irrtum unterlaufen, als er geglaubt habe, der Versicherte würde die Mietzinsen nicht bezahlen. Wie aus einem Vergleichsprotokoll des "Mietschiedsgerichts" hervorgehe, seien sämtliche Mietzinsen bezahlt worden. Das Protokoll könne beigebracht werden. C.b Die Sozialversicherungsanstalt forderte den Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2007, damit sie sein Anliegen prüfen könne, dazu auf, den Nachweis der erbrachten Mietzinszahlungen noch einzureichen. Am 11. Mai reichte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser das Protokoll der Schlichtungsstelle des Gerichtskreises C.___ vom 25. Januar 2006 ein. Danach hatten der damalige Vermieter und W.___ als klagende Partei nach seinem Antrag, die Kündigung aufzuheben und den Vermieter zu verpflichten, den Mietzins rückwirkend wegen Mängeln zu reduzieren, einen Vergleich geschlossen, wonach unter anderem per 31. Januar 2006 keine Mietzinsausstände und keine Entschädigungen aus Arbeiten des Mieters bestehen. C.c Die Sozialversicherungsanstalt verfügte am 18. Mai 2007, sie trete auf das Gesuch um rückwirkende Neuberechnung nicht ein. Die Verfügung vom 12. Januar 2006 sei längst in Rechtskraft erwachsen. Es sei weder eine Einsprache erfolgt noch sei mitgeteilt worden, ob der Versicherte den Mietzins wieder bezahle. C.d Der Versicherte liess gegen diese Verfügung am 12. Juni 2007 Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien vollumfänglich rückwirkend zu seinen Gunsten anzupassen. Der in finanziell äusserst angespannter Situation lebende Versicherte sei aufgrund eines Irrtums seines damaligen Beraters selber einem folgenschweren Irrtum unterlegen. Wäre dieser Irrtum erkannt worden, wären sofort höhere Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden. Es sei kein Verschulden oder keine Fahrlässigkeit erkennbar, welche der Versicherte begangen hätte. C.e Mit Entscheid vom 12. November 2007 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. b ELV stelle ausschliesslich auf den Zeitpunkt einer Meldung ab. Damit seien rechtsprechungsgemäss weiter zurückgehende Nachzahlungen ausgeschlossen. Obwohl die Mietschlichtung bereits am 25. Januar 2006 stattgefunden habe, sei die Meldung erst am 25. April 2007 erstattet, das Protokoll erst am 11. Mai 2007 eingereicht worden. Eine Nachzahlung komme daher nicht in Frage. Wenn sich der Versicherte auf neue Unterlagen in Form des Mietvertrags berufe und eine Wiedererwägung für angezeigt halte, so übersehe er, dass bei der Anmeldung vermerkt worden sei, er zahle keinen Mietzins, da er mit dem Vermieter in Streit liege. Ausserdem hätten der Mietvertrag und das Schreiben vom 2. Januar 2006 vorgelegen. Bei Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2006 seien daher alle nötigen Tatsachen bekannt gewesen und entsprechend berücksichtigt worden. Es könne somit auch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine prozessuale Revision erfolgen. Die Verfügungen vom 12. Januar 2006 und vom 7. September 2006 seien dem Versicherten selber zugestellt worden. Er habe sie ohne weiteres zur Kenntnis nehmen können. Es wäre ein Leichtes gewesen, das Fehlen eines Betrages bei der Position des Mietzinses zu entdecken und eine Nachfrage bei der Verwaltung zu machen. Insbesondere hätte dies auch der Vertreter erkennen können und müssen. Dessen Handlungen und Unterlassungen würden dem Versicherten direkt angerechnet. Beide Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A.___ für den Betroffenen am 6. Dezember 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien rückwirkend zugunsten des Beschwerdeführers auszurichten. Der Beschwerdeführer sei mit administrativen Angelegenheiten seit jeher unvertraut. Er habe dem Behördenentscheid über seine Ergänzungsleistung blindlings vertraut und er sei sich in keiner Weise bewusst gewesen und habe auch nicht erkennen können, auf welchen Grundlagen deren Höhe beruhe und was er etwa zu erwarten habe. Erst als er infolge des Wohnsitzwechsels das zweite oder dritte Mal eine höhere Auszahlung erhalten habe, habe er diesem Umstand nachgefragt. Zur damaligen Zeit (mit Kündigung und bevorstehender Ausweisung und Einwirkung der Betreibungsämter) habe er die Postsendungen nicht ordnungsgemäss erledigen können, weil sich der Bezug der noch umzubauenden Scheune im Winter als äusserst schwierig erwiesen habe. Es sei unter den erschwerten Umständen verständlich, dass der Beschwerdeführer erst am 28. März 2007 einen Vertreter bestellt habe. Es handle sich um einen Härtefall. Das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Entscheidungen der Beschwerdegegnerin sei angeschlagen, die Grundrechte seien verletzt. E. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 18. Dezember 2007 Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen in der Rechtslage des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) sind vorliegend nicht anwendbar, da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich vor diesem Zeitpunkt entwickelt hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bezog aufgrund einer erstmals eine Leistung zusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2006 eine Ergänzungsleistung ab 1. August 2005. Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Mietzins in deren Berechnung eingesetzt, weil sie offenbar davon ausgegangen war, dies sei die korrekte Rechtsfolge für die Sachlage, dass der Beschwerdeführer keinen Mietzins bezahle. Nach Art. 3b Abs. 1 lit. b des ELG vom 19. März 1965 sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anzuerkennen. In der EL-Anmeldung war angegeben worden, der Beschwerdeführer wohne in Miete; sein Mietzins betrage Fr. 1'620.-- pro Monat. Der Mietvertrag lag bei. Damit war erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Mietzins schuldete. Wenn nun dem Begleitschreiben zur Anmeldung vom 2. Januar 2006 zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer die Mietzinszahlung verweigere, weil er sich mit seinem Vermieter im Streit befinde, so änderte das nichts daran, dass die Mietzinsschulden aufliefen. Die Bemerkung der Zweigstelle, dass der Beschwerdeführer keinen Mietzins bezahle, durfte daher nicht Anlass geben, die geschuldeten Mietzinsausgaben nicht in die EL-Berechnung einzubeziehen. Keine Mietzinskosten zu berücksichtigen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein EL-Bezüger keine solchen schuldet und dieser Umstand nicht auf Leistungen aus Verwandtenunterstützung, auf öffentliche Sozialhilfeleistungen oder andere Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter zurückzuführen ist (vgl. Ralph Jöhl, SBVR, 2.A. 2007, S. 1702). Solche Verhältnisse waren nicht gegeben. Aus dem Protokoll der Schlichtungsstelle geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer den Mietzinsforderungen offenbar Gegenforderungen aus Arbeiten am Mietobjekt hatte entgegenhalten wollen. Die ursprüngliche Verfügung basierte daher auf einer unrichtigen Rechtsanwendung. Sie wurde dem damals unvertretenen Beschwerdeführer eröffnet und erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Mit Verfügungen vom 7. und vom 14. September 2006 kam die Beschwerdegegnerin wegen der rückwirkenden Zusprechung einer höheren AHV- Rente auf diese Verfügung zurück und setzte den Anspruch neu fest. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 nahm sie in der Folge wegen des Wohnsitzwechsels eine Anpassung in Bezug auf die Mietzinsanrechnung auf den 1. November 2006 vor. Auch diese Verfügungen wurden formell rechtskräftig, sind aber für die vorliegende Streitfrage nicht von Bedeutung. 2.3 Die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis beschränkt sich auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses (vgl. BGE 115 V 308). Ergibt sich nachträglich eine Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts, hat eine Anpassung zu erfolgen. Erweist sich die ursprüngliche Verfügung nachträglich infolge Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, als unzutreffend, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind, so ist eine prozessuale Revision am Platz (vgl. für eine Urteilsrevision: BGE 110 V 138; BGE 108 V 171). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG schliesslich kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c). Die Verwaltung kann allerdings weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S V. vom 30. August 2004, I 284/04). 2.4 Der Beschwerdeführer hatte ein Gesuch um rückwirkende Erhöhung der Ergänzungsleistung gestellt, weil der Mietvertrag bei der ursprünglichen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Er wollte eine Korrektur einer nach seiner Auffassung fehlerhaften ursprünglichen Verfügung erreichen. Eine Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts nach Eintritt der Rechtskraft, wie sie zu einer Anpassung führt, stand und steht nicht in Frage. Da die Verwaltung bei ihrem ursprünglichen Entscheid alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung hatte, entfällt auch die Grundlage für eine prozessuale Revision. Das Gesuch ist vielmehr als Wiedererwägungsgesuch bedeutsam.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Mit der Verfügung vom 18. Mai 2007 war die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dem angefochtenen Entscheid wies sie die Einsprache gegen diese Verfügung ab. Sie setzte sich darin zwar mit Gesichtspunkten der rückwirkenden Anpassung, der prozessualen Revision und der Wiedererwägung auseinander, berief sich aber weiterhin auf die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung. Es blieb also beim Nichteintretensentscheid. Indem die Beschwerdegegnerin allerdings am 2. Mai 2007 eine Sachverhaltsabklärung vorgenommen hatte, um prüfen zu können, ob die Mietzinse tatsächlich bezahlt worden seien, war sie gemäss den Kriterien der Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 15 E. 2b/cc, BGE 119 V 475 = Pr 1994 Nr. 287, BGE 109 V 262 E. 2a) materiell auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Sie hätte deshalb gar nicht mehr ein Nichteintreten auf das Gesuch verfügen können. Vielmehr wäre ein materieller Wiedererwägungsentscheid zu fällen gewesen. Nach der Aktenlage wird kaum bezweifelt werden können, dass die seinerzeitige Nichteinberechnung einer Mietzinsausgabe unrichtig war und auf einer groben Verkennung der Tatsachen- und Rechtslage beruhte. 3. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids teilweise zu schützen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Wiedererwägungsgesuch materiell prüfe und mit einer korrekten Wiedererwägungsverfügung abschliesse. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2007 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie das Wiedererwägungsgesuch materiell prüfe und mit einer korrekten Wiedererwägungsverfügung abschliesse. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2008 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch gegen eine wegen Nichtanrechnung eines Mietzinses rechtsfehlerhafte ursprüngliche Ergänzungsleistungszusprache. Falscher förmlicher Nichteintretensentscheid nach faktischem Eintreten durch Abklärungsmassnahme (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, EL 2007/49).
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