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St.Gallen Versicherungsgericht 19.09.2008 EL 2007/46

19 septembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,827 mots·~14 min·1

Résumé

Art. 3b Abs. 2 ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2 ELG), Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Gesonderte Berechnung für ein nicht bei den Eltern lebendes Kind in Form einer Heimberechnung. Anspruchsberechtigte Person und damit Verfügungsadressat ist nicht das Kind, sondern der EL-anspruchsberechtigte Elternteil. Eine dem Kind eröffnete Verfügung über den gesondert berechneten Teil der Ergänzungsleistung ist aus formalen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Ausnahmsweise ist eine "Heilung" dieses formalen Fehlers möglich, wenn damit ein formalistischer Leerlauf vermieden werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2008, EL 2007/46).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.03.2020 Entscheiddatum: 19.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 19.09.2008 Art. 3b Abs. 2 ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2 ELG), Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Gesonderte Berechnung für ein nicht bei den Eltern lebendes Kind in Form einer Heimberechnung. Anspruchsberechtigte Person und damit Verfügungsadressat ist nicht das Kind, sondern der ELanspruchsberechtigte Elternteil. Eine dem Kind eröffnete Verfügung über den gesondert berechneten Teil der Ergänzungsleistung ist aus formalen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Ausnahmsweise ist eine "Heilung" dieses formalen Fehlers möglich, wenn damit ein formalistischer Leerlauf vermieden werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2008, EL 2007/46). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 19. September 2008 in Sachen Sozialamt der Gemeinde A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___, Beigeladene, betreffend Ergänzungsleistungen zur IV iS B.___ Sachverhalt: A.          B.__ meldete sich am 2. September 2005 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente an. Sie gab an, ihre beiden Kinder Z.___ (Jg. 1987) und M.___ (Jg. 1989) wohnten bei ihr. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Anspruchsberechnung unter Einbezug der beiden Kinder vor. Am 24. November 2005 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2003 eine Ergänzungsleistung zu. Die Versicherte teilte am 2. Februar 2007 u.a. mit, M.___ halte sich im Durchgangswohnheim C.___ auf. Am 5. Februar 2007 wies sie ergänzend darauf hin, dass sie die Kinderrente für M.___ dem Sozialamt überweisen müsse. Ob M.___ anschliessend wieder bei ihr wohnen werde, sei noch nicht geklärt. Die EL-Durchführungsstelle setzte mit einer Verfügung vom 5. März 2007 die laufende Ergänzungsleistung der Versicherten mit Wirkung ab März 2007 neu fest. Diese Revisionsverfügung beruhte auf einer Anspruchsberechnung ohne die beiden Kinder. B.         M.___ unterzeichnete am 12. Februar 2007 eine Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung. Als Wohnadresse gab sie die Adresse der Versicherten an. Gleichzeitig wies sie aber darauf hin, dass sie in einer sozialpädagogischen Wohngruppe lebe. Auf dem Beiblatt 2 zur Anmeldung wurde angegeben, die Heimtaxe dieser Wohngruppe belaufe sich auf Fr. 240.- pro Tag. Am 26. Januar 2007 hatte M.___ eine Erklärung unterzeichnet, laut der sie allfällige Sozialversicherungsleistungen an das Sozialamt A.___ abtrat. Die EL-Anmeldung von M.___ enthielt folgenden internen Vermerk der EL-Durchführungsstelle: "Zu B.___ ". Am 20. März 2007 übermittelte das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialamt A.___ der EL-Durchführungsstelle das von M.___ am 1. März 2007 unterzeichnete offizielle Formular 'Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde'. Das Drittauszahlungsbegehren des Sozialamtes A.___ war damit begründet, dass sich M.___ seit dem 11. Januar 2007 in der Durchgangswohngruppe C.___ aufhalte und dass die Aufenthaltskosten vom Sozialamt bezahlt würden. Das Sozialamt A.___ legte die Rechnungen der Wohngruppe für Januar und Februar 2007 bei. Seit dem 30. März 2007 war M.___ durch die Amtsvormundschaft A.___ verbeiständet. C.         Am 14. Mai 2007 erkundigte sich die EL-Durchführungsstelle bei der AHV-Zweigstelle A.___, ob sich M.___ immer noch im Durchgangswohnheim in D.___ aufhalte. Als Referenznummer wurde nicht diejenige von M.___, sondern diejenige der Versicherten angegeben. Das Sozialamt A.___ teilte der EL-Durchführungsstelle am 31. Mai 2007 mit, die Heimtaxe sei rückwirkend per 1. Januar 2007 von Fr. 240.- auf Fr. 248.angehoben worden. Von der Versicherten erfuhr die EL-Durchführungsstelle am 8. Juni 2007, dass M.___ab 1. Juli 2007 wieder bei ihr wohnen werde. Das Sozialamt A.___ bestätigte dies am 11. Juni 2007. Am 18. Juni 2007 berichtete die AHV-Zweigstelle A.___, M.___ halte sich immer noch im Durchgangswohnheim auf. Am 12. Juli 2007 erging eine an die Amtsvormundschaft A.___ adressierte Verfügung, mit der für Januar bis und mit Juni 2007 eine Ergänzungsleistung von Fr. 917.- monatlich zugesprochen wurde. Als Leistungsbezügerin wurde nicht die Versicherte, sondern M.___ angegeben. Diese Verfügung beruhte nicht auf einer Heimberechnung. Vielmehr hatte die EL- Durchführungsstelle eine Anspruchsberechnung vorgenommen, bei der sie neben dem allgemeinen Lebensbedarf für ein Kind eine Mietkostenpauschale von Fr. 4140.- und "Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten" von Fr. 8660.- berücksichtigt hatte. Am 17. Juli 2007 bestätigte die neu zuständige AHV-Zweigstelle E.___, dass M.___ seit dem 1. Juli 2007 wieder bei der Versicherten lebe. D.         Das Sozialamt A.___ erhob am 23. August 2007 Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juli 2007. Diese Einsprache war mitunterzeichnet von M.___. Das Sozialamt A.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte machte geltend, es habe für M.___ gesonderte Ergänzungsleistungen für die Dauer des Aufenthalts im Durchgangswohnheim beantragt. Die EL-Durchführungsstelle habe aber die Berechnungsmethode für Nichtheimbewohner angewendet. M.___ habe sich tatsächlich im Heim aufgehalten. Die Durchgangswohngruppe C.___ sei nämlich der interkantonalen Heimvereinbarung unterstellt und dort als Heim anerkannt. Deshalb werde beantragt, eine Heimberechnung vorzunehmen. E.         Die EL-Durchführungsstelle betrachtete nicht das Sozialamt A.___ und auch nicht M.___, sondern die Versicherte als Einsprecherin. Sie wies die Einsprache am 30. Oktober 2007 ab. Zur Begründung dieses Entscheides führte sie sinngemäss aus, die Kosten des Heimaufenthalts eines Angehörigen eines EL-Bezügers seien nicht zu übernehmen, weil Art. 3b Abs. 2 ELG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) dies nicht vorsehe. Bei fremdplatzierten Kindern würden praxisgemäss eine Pauschale für die Wohnkosten, der pauschale Lebensbedarf für ein Kind und ein Mehrkostenanteil bei einem Aufenthalt bei Dritten berücksichtigt. Da die angefochtene Verfügung auf dieser Verwaltungspraxis beruhe, sei sie nicht zu beanstanden. Im übrigen könnte die Heimberechnung nur bei einem dauernden Heimaufenthalt zur Anwendung gelangen. Dauernd sei ein Heimaufenthalt nur, wenn eine Rückkehr nach Hause unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall habe es sich um ein Durchgangswohnheim gehandelt, weshalb der Heimaufenthalt von M.___ kein dauernder gewesen sei. F.          Das Sozialamt A.___ erhob am 26. November 2007 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Es machte geltend, die Versicherte habe für den Heimaufenthalt Ergänzungsleistungen beantragt. Am 12. Juli 2007 seien separate Ergänzungsleistungen berechnet und verfügt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Unterschied zwischen dem Status der nicht eigenständigen Hauptrentnerin und demjenigen des Kindes einer Rentenbezügerin ein Kriterium für die Höhe der Ergänzungsleistung sein solle. Bei Beginn des Heimaufenthaltes sei die Dauer noch nicht bekannt gewesen. Ein weiterer Aufenthalt von M.___ bei der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten sei unzumutbar gewesen. M.___ sei zur Beruhigung und zur Stabilisierung der Situation platziert worden. Danach seien verschiedene Alternativen geprüft worden: speziell für Jugendliche eingerichtete Wohnform in C.___, begleitetes Wohnen in St. Gallen oder Rückkehr zu einem Elternteil. Das Durchgangswohnheim C.___ habe auch Langzeitwohngruppen. Zudem könne bei der Platzierung von Kindern und Jugendlichen nie von einem dauernden Aufenthalt ausgegangen werden. G.        Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 13. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass bei einer Platzierung im Rahmen einer Krisenintervention nicht von einem dauernden Heimaufenthalt gesprochen werden könne. Erst wenn nach einem Jahr keine Entlassung in Aussicht stehe, könne ein dauernder Heimaufenthalt angenommen werden. Dies setze aber einen originären EL- Anspruch voraus. H.         Das Sozialamt A.___ machte am 27. Dezember 2007 geltend, die EL- Durchführungsstelle habe in einem anderen Fall bei einem zweimonatigen Heimaufenthalt eine Heimberechnung vorgenommen. I.            Die EL-Durchführungsstelle verzichtete am 9. Januar 2008 auf eine weitere Stellungnahme. J.          Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab der Versicherten am 11. Januar 2008 die Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren vernehmen zu lassen. Die Versicherte verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1.          

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1    Die Beschwerdegegnerin hat am 2. Februar 2007 von der Versicherten erfahren, dass M.___ sich im Durchgangswohnheim C.___ aufhalte. Sie hat daraufhin ein Verfahren zur Revision der laufenden Ergänzungsleistung der Versicherten eröffnet. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens hat sie zunächst eine Neuberechnung vorgenommen, bei der sie nur noch die Einnahmen und Ausgaben der Versicherten persönlich berücksichtigt hat. Am 5. März 2007 hat sie gestützt auf diese Neuberechnung mit Wirkung ab 1. März 2007 die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise herabgesetzt. Dabei handelte es sich aber nur um eine Teilverfügung, denn das Revisionsverfahren war damit noch nicht abgeschlossen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV stand der Versicherten nämlich auch eine allfällige aus der gesonderten Anspruchsberechnung für M.___ allein resultierende Ergänzungsleistung zu. Das Revisionsverfahren konnte also erst mit einer zweiten Teilverfügung betreffend diese gesondert ermittelte Ergänzungsleistung abgeschlossen sein. Da auch diese Ergänzungsleistung der Versicherten zustand, hätte die entsprechende Teilverfügung der Versicherten eröffnet werden müssen. Die Verfügung vom 12. Juli 2007 betreffend die gesondert anhand der Einnahmen und Ausgaben von M.___ allein berechnete Ergänzungsleistung für Januar bis Juni 2007 enthält aber keinen Hinweis darauf, dass es sich um den zweiten Teil der das Revisionsverfahren abschliessenden Verfügung gehandelt hätte. Die Versicherte ist in dieser Verfügung überhaupt nicht erwähnt worden, ja es ist ihr nicht einmal eine Verfügungskopie zugestellt worden. Die Verfügung ist an die Beiständin von M.___ adressiert gewesen und nur der Name M.___ und die entsprechende Versichertennummer sind genannt worden. 1.2    M.___ hatte am 12. Februar 2007 ein Gesuchsformular ausgefüllt und der Beschwerdegegnerin eingereicht. Da M.___ mangels eigener IV-Rentenberechtigung (Art. 2c ELG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben konnte, hätte die Beschwerdegegnerin ein solches Begehren ohne weitere Prüfung sofort abweisen müssen. Sie hätte die in diesem Anmeldeformular enthaltenen Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben von M.___ nur im Rahmen der gesonderten Berechnung der Ergänzungsleistung verwenden dürfen. Wie die Beschwerdegegnerin effektiv vorgegangen ist, ob sie also tatsächlich entsprechend der äusseren Form der Verfügung vom 12. Juli 2007 die Anmeldung von M.___ entgegengenommen und dementsprechend M.___ für Januar bis Juni 2007 eine eigene Ergänzungsleistung zugesprochen hat, lässt sich anhand der Akten nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eindeutig klären. Für die Interpretation der Verfügung vom 12. Juli 2007 als zweite Teilverfügung im Rahmen des Revisionsverfahrens spricht einzig der interne Vermerk unter der im Anmeldeformular von M.___ angegebenen eigenen Versichertennummer "zu B.___". Weder die von M.___ unterzeichnete Abtretungserklärung vom 26. Januar 2007 noch das von M.___ mitunterzeichnete Drittauszahlungsbegehren des Sozialamtes A.___ vom 1. März 2007 ist von der Beschwerdegegnerin zum Anlass genommen worden, um die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei der aus der gesonderten Anspruchsberechnung für M.___ resultierenden Ergänzungsleistung nur um eine der Versicherten zustehende Ergänzungsleistung handeln könne. Die Anfrage an die AHV-Zweigstelle A.___ vom 14. Mai 2007 wies zwar noch die Versichertennummer der Versicherten aus, aber dabei handelte es sich um das letzte Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin nicht über einen eigenen EL- Anspruch von M.___, sondern über einen gesondert ermittelten EL-Teil der Versicherten verfügt hätte. Die Verfügung vom 12. Juli 2007 muss deshalb so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich M.___ für Januar bis Juni 2007 eine eigene Ergänzungsleistung hat zusprechen wollen. 1.3    Diese Verfügung war rechtswidrig, denn M.___ erfüllte die Grundvoraussetzung einer eigenen EL-Anspruchsberechtigung nicht, weil sie nicht selbst rentenberechtigt war (Art. 2c ELG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Dies hat auch die Beschwerdegegnerin, allerdings erst im Rahmen der Behandlung der vom Sozialamt A.___ erhobenen Einsprache, erkannt. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Fehler zu korrigieren versucht, indem sie nicht das effektiv Einsprache führende (aktivlegitimierte, vgl. BGE 133 V 188 ff. Erw. 4.4.1 m.H.) Sozialamt A.___, sondern die Versicherte als Einsprecherin bezeichnet hat und indem sie unterstellt hat, dass sie mit der Verfügung vom 12. Juli 2007 nicht M.___, sondern der Versicherten die gesondert berechnete Ergänzungsleistung für Januar bis Juni 2007 zugesprochen habe. Beides trifft nicht zu, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Grundsätzlich wäre die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese korrekt, also gegenüber der Versicherten, über die gesondert anhand der Einnahmen und Ausgaben von M.___ zu ermittelnde Ergänzungsleistung für Januar bis Juni 2007 verfüge. 2.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Gegen einen solcherart begründeten gerichtlichen Rückweisungsentscheid könnte eingewendet werden, er habe einen formalistischen Leerlauf zur Folge, weil inhaltlich wieder gleich, nun aber gegenüber der Versicherten verfügt werden müsse und weil das Sozialamt A.___ dann gezwungen sei, wieder mit gleicher Begründung Einsprache zu erheben. Die Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs durch eine "Heilung" eines formalen Fehlers einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung ist ausschliesslich durch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung begründet. Es wird über einen formalen Fehler bzw. die damit bewirkte Rechtswidrigkeit einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides hinweggesehen, um möglichst beförderlich in der Sache selbst entscheiden zu können. Dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung ist aber nur dann durch eine "Heilung" des formalen Fehlers Rechnung getragen, wenn das "heilende" Gericht dadurch in die Lage versetzt ist, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden. Erweist sich beispielsweise der massgebende Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, so dass auch im Rahmen der materiellen Beurteilung eine Rückweisung an die Verwaltung erfolgen muss, ist eine "Heilung" des formalen Fehlers sinnlos, weil es auf jeden Fall zu einer Verfahrensverlängerung zufolge Rückweisung an die Verwaltung kommt. Der Entscheid des Gerichts über eine allfällige "Heilung" des formalen Mangels der Verfügung oder des Einspracheentscheides setzt deshalb eine vorgängige summarische Prüfung der Streitsache in materieller Hinsicht voraus. Zeigt sich dabei, dass eine materielle Beurteilung wahrscheinlich zu einer Rückweisung an die Verwaltung führen würde, kann demnach keine "Heilung" des formalen Fehlers erfolgen, weil eine Berufung auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Verfügung oder der Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben und die Sache zum formal richtigen Erlass einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 2.2    Im Folgenden ist somit summarisch zu prüfen, ob eine materielle Beurteilung des gesondert ermittelten Anspruchs für Januar bis Juni 2007 zu einer Rückweisung zur weiteren Abklärung führen würde. Die EL-Gesetzgebung enthält keine Definition des Heimes. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein Heim im Sinne von Art. 3b Abs. 2 ELG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) vor, wenn eine adäquate und fachkundige Betreuung der aufgenommenen Personen gewährleistet ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und wenn eine heimähnliche Infrastruktur insbesondere bezüglich Ausstattung, Organisation und Rechnungswesen vorliegt. Als Beispiele werden etwa heilpädagogische Grossfamilien und Invalidenwohngemeinschaften genannt (vgl. BGE 118 V 142 ff.). Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Ergänzungsleistung (WEL) enthält in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung in den Rz 4000 bis 4000.6 eine Definition des Heimes: Auf jeden Fall von einem Heim im EL-rechtlichen Sinn ist auszugehen, wenn eine Institution gestützt auf eine einschlägige Gesetzesbestimmung als Heim anerkannt ist; eine heimähnliche Institution gilt als Heim, wenn sie in einem Kanton als Heim anerkannt ist, wenn eine kantonale Betriebsbewilligung vorliegt oder wenn die IV-Stelle im Rahmen der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht (vgl. Rz 4000.5 WEL). Das Durchgangswohnheim C.___ verfügt gemäss den Angaben des Sozialamtes A.___ über eine kantonale Heimanerkennung. Es ist deshalb als Heim im EL-rechtlichen Sinn zu qualifizieren. Die Heimberechnung setzt aber zusätzlich voraus, dass die betreffende Person dauernd oder zumindest längere Zeit im Heim lebt (Art. 3b Abs. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Die massgebenden Verwaltungsweisungen (vgl. die Rz 4010 bis 4013 WEL in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) enthalten keine Mindestdauer des Aufenthalts, bei dessen Unterschreitung eine Heimberechnung ausgeschlossen wäre. In der Lehre wird bereits ein Heimaufenthalt von mindestens einem Monat als länger dauernd betrachtet (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer (Hrsg.), Bd. XIV Soziale Sicherheit, Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, N. 116 S. 1714 f.). Bei der summarischen materiellen Prüfung ist also davon auszugehen, dass sich M.___ im Sinne von Art. 3b Abs. 2 ELG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) von Januar bis Juni 2007 und damit länger dauernd in einem Heim aufgehalten hat. Damit hätte eine Heimberechnung erfolgen müssen. Die Heimtaxe, die in Rechnung gestellt worden ist, steht zwar fest, aber es bliebe zu prüfen, ob die im Rahmen einer gesonderten Heimberechnung zu berücksichtigenden Einnahmen und Ausgaben von M.___ alle bekannt sind, insbesondere ob aus anderer Quelle Leistungen an die Kosten des Heimaufenthalts erbracht werden oder erhältlich gemacht werden könnten. Dazu müsste die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Dies schliesst die "Heilung" des formalen Fehlers und damit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides aus. 3.          Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Sache zum formal korrekten Erlass des zweiten Teils der das Revisionsverfahren abschliessenden Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.09.2008 Art. 3b Abs. 2 ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2 ELG), Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Gesonderte Berechnung für ein nicht bei den Eltern lebendes Kind in Form einer Heimberechnung. Anspruchsberechtigte Person und damit Verfügungsadressat ist nicht das Kind, sondern der EL-anspruchsberechtigte Elternteil. Eine dem Kind eröffnete Verfügung über den gesondert berechneten Teil der Ergänzungsleistung ist aus formalen Gründen rechtswidrig und damit aufzuheben. Ausnahmsweise ist eine "Heilung" dieses formalen Fehlers möglich, wenn damit ein formalistischer Leerlauf vermieden werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2008, EL 2007/46).

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