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St.Gallen Versicherungsgericht 23.08.2007 EL 2007/31

23 août 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,622 mots·~23 min·9

Résumé

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Einkommensverzicht, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines IV-Rentners. Auch wenn die Ehefrau keine Berufsausbildung absolviert hat, Jahrgang 1951 hat, kein Deutsch spricht und nie ausserhäuslich tätig war, ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht ausgeschlossen. Allerdings ist einer neu in die Schweiz eingereisten Ehefrau eine den Umständen angemessene Frist zur Arbeitssuche einzuräumen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2007, EL 2007/31).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.03.2020 Entscheiddatum: 23.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Einkommensverzicht, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines IV-Rentners. Auch wenn die Ehefrau keine Berufsausbildung absolviert hat, Jahrgang 1951 hat, kein Deutsch spricht und nie ausserhäuslich tätig war, ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht ausgeschlossen. Allerdings ist einer neu in die Schweiz eingereisten Ehefrau eine den Umständen angemessene Frist zur Arbeitssuche einzuräumen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2007, EL 2007/31). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 23. August 2007 In Sachen L.___ Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) L.___, Jahrgang 1945, bezieht seit Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) und Ergänzungsleistungen (EL). Am 4. September 2006 reiste seine Ehefrau, Jahrgang 1951, in die Schweiz ein und zog zum Versicherten (ELact. 36). Mit Schreiben vom 6. September 2006 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, sie müsse prüfen, ob seine Ehefrau eine EL-rechtlich relevante Erwerbstätigkeit ausüben könne, und bat diese um Beantwortung einiger Fragen. Im entsprechenden Fragebogen, ausgefüllt am 8. September 2006, gab die Ehefrau an, keinen Beruf erlernt und stets als Hausfrau gearbeitet zu haben (EL-act. 35). Am 24. Oktober 2006 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, seine Ehefrau habe sich umgehend und überprüfbar um Stellen zu bemühen (mindestens zehn pro Monat). Sie solle prüfen, ob Dienstleistungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) wie Hilfe bei der Stellensuche, Deutschkurse etc. beansprucht werden könnten. Man werde den Arbeitswillen der Ehefrau in etwa drei Monaten überprüfen und behalte sich vor, für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (EL-act. 29). Das zuständige RAV führte am 16. November 2006 in einem Fragebogen aus, für die Ehefrau seien derzeit grundsätzlich offene geeignete Arbeitsstellen verfügbar, wenn diese den Willen aufbringe, eine Stelle zu finden (EL-act. 28). b) Mit zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2006 berechnete die EL- Durchführungs¬stelle den EL-Anspruch des Versicherten für September 2006 sowie für die Zeit ab Oktober 2006 neu, wobei sie auf der Einnahmenseite ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten in der Höhe von Fr. 16'842.- brutto berücksichtigte (EL-act. 25). c) Die EL-Durchführungsstelle bemerkte am 6. Dezember 2006, dass sie eine Rente aus Deutschland, die der Versicherte seit 1. August 2005 bezog (EL-act. 40), nicht in die Berechnung miteinbezogen hatte und forderte mit Verfügung vom 7. Dezember

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006 seither zu viel bezahlte EL in der Höhe von Fr. 7'577.- zurück (EL-act. 23 f.). Am 11. Dezember 2006 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (EL-act. 15). d) Dr. med. A.___ diagnostizierte bei der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Arztzeugnis vom 9. Januar 2007 chronische Nacken- und Schulterschmerzen. Für die Patientin sei es undenkbar, mit solchen Schmerzen zu arbeiten (EL-act. 12). Am 22. Januar 2007 hielt Dr. A.___ in einem ausführlicheren Zeugnis folgende Diagnosen fest: Cervicocephales Schmerzsyndrom, arterielle Hypertonie, Depression, chronischvenöse Insuffizienz, Adipositas und Hyperlipidämie. Ein HWS-Röntgenbild zeige degenerative Veränderungen mässigen Ausmasses, neurologische Ausfälle lägen nicht vor. Aufgrund der schwierigen Anamnese und der Aussage des Versicherten, eine Arbeit sei für seine Frau unmöglich, sowie der nicht sicher beurteilbaren klinischen Befunde könne er keine klare Stellung zur Arbeitsfähigkeit beziehen (EL-act. 10). e) Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Februar 2007 mit, über das Erlassgesuch vom 11. Dezember 2006 könne erst entschieden werden, wenn die allfällige Ausscheidung des hypothetischen Einkommens geprüft worden sei (EL-act. 8). f) Mit Verfügung vom 23. März 2007 hielt die EL-Durchführungsstelle an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 16'842.- jährlich fest. Begründend merkte sie an, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei eine Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgewiesen (EL-act. 6). In der Einsprache vom 29. März 2007 beantragte der Versicherte sinngemäss die Ausscheidung des hypothetischen Einkommens für die Ehefrau und machte geltend, diese sei schwer und viel krank. Mündlich ergänzte er, die Ehefrau habe auch Herzund Nervenbeschwerden. Am 10. April 2007 habe sie wieder einen Termin bei Dr. A.___ (EL-act. 4). Am 20. April 2007 ging der EL-Durchführungsstelle ein weiterer Arztbericht von Dr. A.___ vom 13. April 2007 zu (EL-act. 1). g) Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Aufgrund der objektivierbaren Befunde stehe fest, dass eine adaptierte Tätigkeit durchaus zumutbar wäre. Man habe zudem nur ein bescheidenes Einkommen angerechnet (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- a) Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2. Juli 2007 mündlich beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2007 und die Zusprache einer höheren EL, bei deren Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen für seine Ehefrau angerechnet werde. Die Ehefrau sei gesundheitlich deutlich eingeschränkt. Sie habe Schmerzen im Kopf, im Nacken und im Rücken, in den Knien und den Schultern und schlafe ganz schlecht. Sie könne nur noch leichte Gewichte heben. Bei diesem Gesundheitszustand sei es ihr unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden. In Bosnien habe die Ehefrau nur den Haushalt für sich und die beiden Kinder besorgt. Sie sei nie erwerbstätig gewesen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden müsse sie immer wieder die Position wechseln. Sie könne also nicht lange sitzen. Sie sei in Behandlung von Dr. A.___. Der Versicherte macht zudem geltend, er selbst sei so stark invalid, dass er im Haushalt nichts helfen könne. Seine Frau müsse ihm sogar beim Duschen helfen (act. G 2). b) Die Beschwerdegegnerin beantragt am 6. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 4). II. 1.- Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei im Falle einer zu Recht erfolgten Anrechnung der Beginn derselben und die Höhe des hypothetischen Einkommens zu prüfen wären. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage des Erlasses der am 7. Dezember 2006 verfügten Rückforderung. 2.- a) Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c ELG – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 ELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (lit. a) und Einkünfte, auf die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). b) Die Bestimmung von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ist auch anwendbar, wenn die Ehefrau eines Versicherten auf die Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl sie nach Art. 163 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328). Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden (vgl. Art. 163 ZGB). Übt der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann die Ehefrau, die bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, sich unter Umständen gezwungen sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 290 Erw. 3a; Pra 1996 [85] Nr. 247 S. 972 Erw. 2e mit Hinweis auf BGE 119 II 316 Erw. 4a und 114 II 301; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 103). Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob von der Ehefrau unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem (grösseren) Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind ihre familiären Verpflichtungen, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der sie nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG nimmt die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich aber auf die aus der Lebenserfahrung resultierende natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um eine der in Frage kommenden Arbeitsstellen zu bewerben. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen können, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. d) Massgeblich ist das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen bei den konkreten lokalen Verhältnissen. Zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, die die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betroffenen Person aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits (vgl. EVGE P 16/04

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 7. Juni 2005, Erw. 4.2.3; P 6/04 vom 4. April 2005, Erw. 3.2.2 und P 64/03 vom 27. Februar 2004, Erw. 3.3.2). Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung des zuständigen RAV oder der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erfolgen (EVGE P 16/04). 3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei nie erwerbstätig gewesen. Gemäss den Akten verfügt sie offenbar auch nicht über eine Berufsausbildung (EL-act. 35). Da der Ehefrau des Beschwerdeführers nur der Verzicht auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin unterstellt wird, spielt das Fehlen einer beruflichen Ausbildung zum Vornherein keine Rolle. Das gilt weitgehend auch für die fehlende Erfahrung im Erwerbsleben, da sich dies bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten höchstens während einer Einarbeitungsphase auswirken würde und zudem durch besonderen Einsatzwillen kompensiert werden könnte. Hilfsarbeiten stellen darüber hinaus generell geringe Anforderungen an die sprachliche Kommunikation, da sie aus einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestehen. Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers wären also sehr gering. Auch das Alter der 1951 geborenen Ehefrau verunmöglicht eine Erwerbsaufnahme nicht. Es gibt viele Hilfsarbeiten, die nicht körperliche Leistungsfähigkeit, sondern Zuverlässigkeit, Sorgfalt und ausdauernde Konzentration auch bei der Ausübung immer gleicher Arbeitsgänge erfordern. An einem solchen Arbeitsplatz kommt es nicht auf das Alter der Arbeitnehmerin an. b) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er selbst sei so stark invalid, dass er im Haushalt nichts helfen könne. Seine Frau müsse ihm sogar beim Duschen helfen. Eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ausgewiesen. Er leidet offenbar seit vielen Jahren an einem Schmerzsyndrom und einer Somatisierungsstörung. Sein Gesundheitszustand ist bereits seit vielen Jahren unverändert. Bis im September 2006 hielt sich seine Ehefrau nicht in der Schweiz auf. Dennoch konnte der Beschwerdeführer offenbar stets für sich selbst sorgen und seinen Einpersonenhaushalt führen. Eine sich auf die Möglichkeit zur Selbstversorgung auswirkende Verschlechterung seines Gesundheitszustands ist nicht belegt und wird auch nicht behauptet. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau nicht etwa durch die Pflege des Ehemanns von einer Erwerbstätigkeit abgehalten oder in der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme eingeschränkt wird.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Weiter ist die Frage zu beantworten, ob der konkrete Arbeitsmarkt eine Verwertung der Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers zuliesse. Bei der Aussicht, eine Stelle als Hilfsarbeiterin zu finden, handelt es sich nicht um eine objektive, für alle Stellensuchenden identische Grösse. Die stellensuchende Person kann ihre Chancen beeinflussen, einerseits durch die klar kommunizierte Bereitschaft, sich durch hohe Leistung und besonderen Einsatzwillen aus der Masse der andern Stellensuchenden herauszuheben, und andererseits durch die Bereitschaft, zu besonders günstigen Konditionen zu arbeiten, d.h. auch eine Stelle anzunehmen, an der nur ein unterdurchschnittlicher Lohn offeriert wird. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers sich besonders eifrig um eine Arbeitsstelle bemüht und hätte sie den potentiellen Arbeitgebern klar kommuniziert, dass sie mit besonderem Einsatz tätig sein würde, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich der unterdurchschnittlich bezahlten Hilfstätigkeiten eine geeignete Arbeitsstelle gefunden. Auch die beim RAV zuständige Person äusserte ihre Ansicht, im Raum B.___ und Umgebung seien Arbeitsstellen für die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügbar, falls sie den Willen aufbringen würde, eine Stelle zu finden. Der Hinweis, der Verbleib beim RAV habe keinen Zweck, wird mit fehlender Ausbildung, fehlenden Deutschkenntnissen, Alter und nach Aussage des Beschwerdeführers schlechtem gesundheitlichen Zustand begründet (EL-act. 28). An der generellen Verfügbarkeit von Stellen für Personen mit dem Profil der Ehefrau des Beschwerdeführers ändert dies jedoch nichts. Damit hat die Beschwerdegegnerin die lokal massgeblichen Verhältnisse in ausreichender Weise abgeklärt. Es ist nach Würdigung aller relevanter Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeitsstelle gefunden hätte, wenn sie sich ernsthaft darum bemüht hätte. 4.- a) Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei gesundheitlich deutlich eingeschränkt. Dr. A.___ hatte in seinem ersten Arztzeugnis vom 9. Januar 2007 die Diagnose chronische Nacken- und Schulterschmerzen gestellt (EL-act. 12). Im zweiten Zeugnis vom 22. Januar 2007 stand ein cervicocephales Schmerzsyndrom im Zentrum. Der Arzt führte aus, er habe die Patientin am 13. November 2006 erstmals gesehen, um die theoretische Arbeitsfähigkeit zu schätzen. Das von ihm durchgeführte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte HWS-Röntgenbild zeige degenerative Veränderungen mässigen Ausmasses, neurologische Ausfälle lägen keine vor. Aufgrund der schwierigen Anamnese und der Aussage des Ehemanns, dass eine Arbeit unmöglich sei, sowie der nicht sicher beurteilbaren klinischen Befunde könne er keine klare Stellung zur Arbeitsfähigkeit nehmen (EL-act. 10). Der zuständige Dossierarzt des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2007 fest, mit den beschriebenen Gesundheitsschäden bestünden in der Regel keine anhaltenden vollständigen Arbeitsausfälle. Leidensadaptierte Tätigkeiten (leichte Arbeit, keine Lasten über zehn Kilogramm, Wechselbelastung, keine fixierten Stellungen, keine Kälteexposition, vermehrt Pausen) seien möglich. Im konkreten Fall seien keine Ausfälle beschrieben, die eine begründete Abweichung von der generellen Erfahrung rechtfertigten (EL-act. 7). Dr. A.___ berichtete am 13. April 2007, er habe die Ehefrau des Beschwerdeführers noch drei weitere Male gesehen mit denselben Beschwerden. Auf Druck des Beschwerdeführers zusätzlich durchgeführte Abklärungen wie Röntgenuntersuchungen des gesamten Achsenskeletts hätten unverändert dem Alter entsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule gezeigt. Nach wie vor lägen keine sensomotorischen Ausfälle vor. Kardiologisch sei die Ehefrau mittels Ergometrie abgeklärt worden, wobei sich vor allem trainingsbedingt eine verminderte Leistung bei jedoch unauffälligem Begleit-EKG gezeigt habe. Wegen der Dekonditionierung bestehe auch eine deutliche Steigerung des Blutdrucks bei vorbestehend idiopatischer arterieller Hypertonie, die medikamentös erfolgreich behandelt werde. Im Vordergrund stehe eine zunehmende Depression der Ehefrau, die es ihr aufgrund der mangelnden Coping-Mechanismen, des chronischen Schmerzsyndroms und der soziopsychosozialen (gemeint wohl: psychosozialen) Problematik unmöglich mache, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Rahmen dieser Gesamtproblematik leide nun auch der Beschwerdeführer zunehmend unter einer Depression, sodass das gesamte Familiensystem zu dekompensieren beginne (EL-act. 1). b) Aufgrund der medizinischen Aktenlage braucht nicht bezweifelt zu werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem subjektiven Empfinden an Schmerzen leidet. Die subjektiv offenbar als völlig invalidisierend empfundenen Beschwerden können jedoch nur in geringem, die Arbeitsfähigkeit zumindest nicht wesentlich einschränkenden Umfang durch objektivierbare Befunde unterlegt werden. Somit greift

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Vermutung, dass die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (siehe statt vieler EVGE I 437/05 vom 25. Oktober 2005, Erw. 2.3). Zur Erklärung der subjektiv empfundenen Schmerzen verweist Dr. A.___ nicht zuletzt auf die psychosoziale Problematik. Dies erscheint als nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit Jahren wegen eines Schmerzsyndroms und einer Somatisierungsstörung eine ganze IV-Rente bezieht und die Ehefrau erst seit September 2006 in der Schweiz ist, mithin kein Deutsch spricht und mit der hierzulande vorherrschenden Mentalität nicht vertraut ist. Diese psychosoziale Problematik rechtfertigt es jedoch nicht, die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer Pflicht zur Stellensuche zu befreien, zumal nach der aktuellen medizinischen Aktenlage die von der Ehefrau geklagten Schmerzen als überwindbar betrachtet werden müssen und die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränken. 5.- a) Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsfrist erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Dezember 2006 rückwirkend auf Anfang September 2006 das hypothetische Einkommen für die Ehefrau angerechnet. Die Ehefrau reiste erst am 4. September 2006 in die Schweiz ein und wurde mit Schreiben vom 6. September 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass der nicht rentenberechtigte Ehegatte seinen Anteil zur Existenzsicherung der ehelichen Gemeinschaft beizutragen habe. Daher sei im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit von ihr verlangt werden könne und wie hoch der erzielbare Lohn wäre. Die Ehefrau wurde zur Beantwortung von Fragen insbesondere zu beruflicher Ausbildung und ausgeführten Tätigkeiten aufgefordert (EL-act. 38). Im Schreiben vom 24. Oktober 2006 machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass eine Neuberechnung der EL aufgrund der vorliegenden Unterlagen noch nicht möglich sei. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Ehefrau mindestens zehn Bewerbungen monatlich tätigen müsse. Man werde in etwa drei Monaten den Arbeitswillen der Ehefrau überprüfen und behalte sich vor, für die Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (EL-act. 29). Nach Einreise der Ehefrau in die Schweiz war die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ehefrau, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, korrekt. Dasselbe gilt für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Aufklärung über die grundsätzlich bestehende Pflicht der Ehefrau, sich aktiv und ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Die Beschwerdegegnerin kündigte im Schreiben vom 24. Oktober 2006 eine Überprüfung des Arbeitswillens der Ehefrau an und behielt sich vor, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wobei sie offenbar davon ausging, dies rückwirkend auf das Einreisedatum der Ehefrau hin tun zu können. Schliesslich wartete sie nicht einmal die angekündigten drei Monate ab, sondern verfügte bereits am 5. Dezember 2006 und rechnete rückwirkend ab September 2006 ein Einkommen an. Dieses Verfahren ist unzulässig. Hat die Beschwerdegegnerin nach anfänglichen Abklärungen festgestellt, dass die Ehefrau im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist bzw. sich zumindest ernsthaft um Arbeit zu bemühen hat, so hat sie diese Schadenminderungspflicht unter Hinweis auf die Konsequenzen eines Untätig-Bleibens und unter Ansetzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Ein solches Mahn- und Bedenkzeitverfahren hat den Zweck, die betroffene versicherte Person freiwillig zu einem bestimmten regelkonformen Verhalten zu veranlassen. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Ok¬tober 2006 enthält zwar den Hinweis, der Arbeitswille der Ehefrau werde in drei Monaten überprüft. Darin liegt jedoch keine Fristansetzung im Sinne des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, zumal die Beschwerdegegnerin schliesslich mit der Verfügung vom Dezember 2006 ex tunc per 1. September 2006 ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Die Beschwerdegegnerin hätte also (spätestens nach Ablauf der drei Monate im Januar 2007) eine Bedenkzeit im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG einräumen und für den Fall der Verletzung der Schadenminderungspflicht die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Anrechnung eines hypothetischen Einkommen androhen müssen. b) Im Falle einer ebenfalls neu in die Schweiz eingereisten Ehefrau nicht deutscher Muttersprache und ohne Schulbildung (Analphabetin) erachtete das Bundesgericht in einem neueren Entscheid zur Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens die von der Beschwerdegegnerin gewährte Anpassungsperiode von gut fünf Monaten seit Einreise in die Schweiz als nicht zu beanstanden. Eine längere Frist hätte sich in jenem Fall aufgrund des Verhaltens der Ehefrau (fehlende Arbeitsbereitschaft) von Vornherein als nutzlos erwiesen, so das Bundesgericht (EVGE P16/04 vom 7. Juni 2005, Erw. 4.1). Im Entscheid P40/03 vom 5. Februar 2005 hatte das Bundesgericht bei einer ebenfalls neu in die Schweiz eingereisten Ehefrau eine Anpassungsfrist von sechs Monaten zum Auffinden einer nicht qualifizierten Teilzeiterwerbstätigkeit bereits als grosszügig

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezeichnet (SVR-EL 2007, Nr. 1, 1). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat wiederholt festgehalten, dass die Anpassungsfrist je nach den Verhältnissen kürzer oder länger sein und auf die Gewährung einer solchen Frist auch ganz verzichtet werden kann (Urteil EL 2001/148 vom 12. Dezember 2002, Erw. 4d; EL 2001/1 vom 15. November 2001, Erw. 4c). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht von einer "gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums" aus (EVGE P64/03 vom 27. Februar 2004, Erw. 3.1.1). c) Die Gewährung einer Anpassungsfrist an sich ist bei den vorliegenden Verhältnissen (die Ehefrau war erstmals in die Schweiz eingereist) zweifellos angezeigt. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens war daher nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin der Ehefrau im Januar 2007 wohl zumindest einige Tage Bedenkzeit geben müssen. Für den Fall des Ausbleibens qualitativ und quantitativ einwandfreier Arbeitsbemühungen hätte sie die Anrechnung eines betragsmässig vorzugsweise bereits umrissenen hypothetischen Erwerbseinkommens z.B. per 1. Februar 2007 androhen müssen. Obwohl die Abmahnung der Schadenminderungspflicht von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt durchgeführt wurde, rechtfertigt sich diesbezüglich keine Rückweisung. Würde die Beschwerdegegnerin angehalten, das Verfahren korrekt durchzuführen, so müsste sie der Ehefrau des Beschwerdeführers eine (neue) Anpassungsfrist setzen und könnte während dieser kein hypothetisches Einkommen anrechnen. Dies würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Begünstigung des Beschwerdeführers führen. Somit ist das Ende der Anpassungsfrist vom Gericht retrospektiv festzusetzen. Die Einräumung einer über den 1. Februar 2007 hinausgehenden Frist wäre unter den gegebenen Umständen nicht angebracht gewesen, war die Ehefrau doch grundsätzlich bereits seit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2006 über ihre Arbeitspflicht informiert. Auch nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2006 zeigte sie keine Arbeitsbereitschaft. Eine längere Frist hätte sich auch vor dem Hintergrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Ehefrau und dem wohl damit verbundenen fehlenden Arbeitswillen von Vornherein als nutzlos erwiesen. Gemäss den vorstehenden Erwägungen wäre also eine Abmahnung mit Anpassungsfrist per 1. Februar 2007 den Umständen angepasst gewesen, weshalb die erstmalige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf dieses Datum festzusetzen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.- a) Zu überprüfen bleibt die Höhe des angerechneten Einkommens. Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens von den Durchschnittslöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – die betreffende Person noch nie erwerbstätig gewesen ist (vgl. EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002, Erw. 4). Die Ehefrau ist als Hilfsarbeiterin im tiefsten Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) zu qualifizieren. Im Jahr 2004 belief sich das statistische Durchschnittseinkommen (Zentralwert) für weibliche Hilfsarbeitskräfte auf Fr. 46'716.- (LSE 2004, Tabelle TA1). Diese Zahl entspricht 40 Wochenarbeitsstunden, der schweizerische Durchschnitt betrug aber 41,6 Wochenarbeitsstunden. Das entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 48'584.-. Passt man diesen Betrag der Nominallohnentwicklung der Jahre 2005 (+1%) und 2006 (+1.2%) an, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 49'659.-. Bei ihrer Berechnung des hypothetischen Einkommens nahm die Beschwerdegegnerin offenbar einen Abzug von 25% wegen fehlender Arbeitserfahrung sowie einen weiteren von 35% in Berücksichtigung von Alter und Gesundheitszustand der Ehefrau vor (EL-act. 38). Der gewährte Abzug betrug insgesamt 60%. Die Beschwerdegegnerin ging von einem zu tiefen und nicht der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen aus. Um die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Einkommens (Fr. 16'842.-) zu erreichen, betrüge der Abzug bei einem Ausganglohn von Fr. 49'659.etwa 66%. Ein Abzug in dieser Höhe liegt klar an der oberen Grenze, zumal die Ehefrau nach dem oben Gesagten in ihrer Arbeitsfähigkeit wenn überhaupt, so sicher nicht wesentlich eingeschränkt ist. Ihr muss jedoch zugemutet werden, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anbietet, um so ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle zu verbessern. Zudem ist zu beachten, dass die an einer Schmerzstörung und offenbar einer Depression leidende Ehefrau ein höheres Krankheitsrisiko aufweist als eine gesunde Arbeitnehmerin. Mit Rücksicht auf die insgesamt schwierigen persönlichen Verhältnisse erscheint das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte hypothetische Einkommen zwar als sehr grosszügig, aber doch nicht als willkürlich zu tief bemessen. b) Im Gegensatz zum Vermögensverzicht, der zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist und dessen Folgen für die Anspruchsberechnung (Anrechnung eines hypothetischen verzehrbaren Vermögens und eines hypothetischen Vermögensertrages) grundsätzlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (mit Ausnahme des hypothetischen Vermögensverzehrs gemäss Art. 17a ELV) unveränderlich sind, stellt der Verzicht auf Einkünfte einen Dauersachverhalt dar. Dass eine Person bisher auf die Erzielung von Einkünften verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ihr auch in Zukunft immer hypothetische Einkünfte anzurechnen sein werden. Nichts hindert diese Person daran, sich nun anders zu verhalten und effektiv Einkünfte zu erzielen bzw. sich intensiv und ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Da sich die Ehefrau bisher unbestrittenermassen nicht um Arbeit bemüht hat, ist ab 1. Februar 2007 bis auf Weiteres ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dieses beträgt Fr. 16'842.- (brutto) jährlich. 7.- a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie für die Monate September 2006 bis und mit Januar 2007 das hypothetische Einkommen aus der EL-Berechnung streiche. Ab 1. Februar 2007 ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 16'842.- gerechtfertigt. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Juni 2007 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Einkommensverzicht, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines IV-Rentners. Auch wenn die Ehefrau keine Berufsausbildung absolviert hat, Jahrgang 1951 hat, kein Deutsch spricht und nie ausserhäuslich tätig war, ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht ausgeschlossen. Allerdings ist einer neu in die Schweiz eingereisten Ehefrau eine den Umständen angemessene Frist zur Arbeitssuche einzuräumen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2007, EL 2007/31).

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