© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 26.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Einkommensverzicht, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines AHV-Rentners. Diesem ist es zuzumuten, sich am Haushalt und an der Betreuung der schulpflichtigen Kinder zu beteiligen, sodass die Ehefrau einer (zumindest teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Daran vermag der besondere soziokulturelle Hintergrund (arabische Herkunft der Ehegatten) nichts zu ändern. Auch wenn die Ehefrau nur wenige Jahre Grundschule absolviert hat, 50 Jahre alt ist und nie ausserhäuslich tätig war, ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht von Vornherein ausgeschlossen. Vorliegend Berücksichtigung eines Abzugs von 30% auf dem Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiterinnen sowie der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2007, EL 2007/18). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 26. Juni 2007 In Sachen Dr. H.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Dr. med. H.___, Jahrgang 1941, bezieht seit Juni 2006 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 5. Mai 2006 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an (EL-act. 1). Im Rahmen der Abklärungen, ob dem Gesuchsteller in der Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen sei, forderte die EL-Durchführungsstelle diese auf, sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellensuche anzumelden. Am 27. Juli 2006 bestätigte das RAV, dass die Ehefrau seit 14. Juli 2006 als stellensuchend eingetragen sei. Für sie seien im Raum A.___ und Umgebung grundsätzlich Arbeitsstellen verfügbar. Die Ehefrau habe sich bisher nicht um eine Stelle bemüht (EL-act. 4). b) Mit zwei Verfügungen vom 24. August 2006 sprach die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) dem Gesuchsteller für den Monat Mai 2006 eine EL in der Höhe von Fr. 670.- und ab Juni 2006 von Fr. 703.monatlich zu. Auf der Einnahmenseite wurde unter anderem ein hypothetisches Brutto- Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 28'028.- und ein anrechenbares Vermögen von Fr. 100'502.- berücksichtigt (EL-act. 9a und 9b). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 6. September 2006 Einsprache mit den Anträgen, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten und das anrechenbare Vermögen sei zu reduzieren (EL-act. 9). Am 23. November 2006 verfügte die Ausgleichskasse über den EL-Anspruch ab November 2006, wobei sie in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Berechnung sämtliche Zahlen der Berechnung zur Verfügung über den Anspruch ab Juni 2006 übernahm (EL-act. 19a). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Dezember 2006 Einsprache (EL-act. 19). c) Nach Beizug von Belegen für den Vermögensverzehr hiess der Rechtsdienst der SVA die Einsprache mit Entscheid vom 19. März 2007 teilweise gut (act. G 1.1.1). Im Dispositiv wird festgehalten, die monatliche EL betrage von Juni bis Dezember 2006 Fr. 766.- und ab Januar 2007 Fr. 1'311.-. Für die Zeit von September 2005 bis Mai 2006 wurden aufgrund eines nicht ausgewiesenen Vermögensrückgangs Fr. 37'501.- als hypothetisches Vermögen angerechnet. Zum angerechneten hypothetischen Einkommen führte der Rechtsdienst an, die Ehefrau sei gemäss den Unterlagen arbeitsfähig. Das eingereichte Arztzeugnis belege nicht das Gegenteil. In der Kinderbetreuung und Haushaltführung sei eine Unterstützung durch den Einsprecher zuzumuten. Weder die gesundheitliche noch die familiäre Situation sprächen also dagegen, dass die Ehefrau mindestens einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte. Gemäss dem RAV sei sie grundsätzlich vermittlungsfähig. Da sie sich nicht intensiv und nachweisbar um eine Stelle bemühe, verzichte sie auf Einkünfte, weshalb zu Recht ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt worden sei. Ausgehend von einem Durchschnittslohn gemäss Lohnstrukturerhebung 2004 für Hilfsarbeiten von Fr. 46'716.- habe die EL-Durchführungsstelle unter Berücksichtigung eines Abzugs von 40% aufgrund des Alters, des Gesundheitszustands und der fehlenden Arbeitserfahrung ein hypothetisches Brutto-Einkommen der Ehefrau von Fr. 28'028.festgelegt. Diese Höhe sei verhältnismässig. B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Heiden, vom 16. April 2007 (act. G 1). In Vertretung des Beschwerdeführers stellt er das Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2006 zugesprochene EL unter Ausschluss eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau neu zu berechnen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2006 zugesprochenen EL unter Ausschluss eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer stelle sich im Gerichtsverfahren nicht mehr gegen das angerechnete Vermögen, sondern nur noch gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau. Die Rechtsprechung, wonach eine bisher nicht erwerbstätige Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden könne, dürfe nicht tel quel auf den Fall übertragen werden, in dem die Ehefrau des Rentenberechtigten von der Aufgabenteilung her von Anfang an die Kinderbetreuung übernommen habe. Es sei mehr als fraglich, ob aus EL-rechtlicher Optik tatsächlich ein Rollentausch in der Aufgabenteilung verlangt werden könne. Im konkreten Fall sei diese Frage zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Röntgenarzt nie etwas mit Haushalt und Kinderbetreuung zu tun gehabt und er wüsste auch nicht, wie er sich die entsprechenden Kenntnisse in seinem Alter noch aneignen könnte. Demgegenüber habe sich seine um 16 Jahre jüngere Frau seit jeher mit Haushalt und Kinderbetreuung befasst und es sei ihr als Mutter schlechterdings nicht zuzumuten, die Kinderbetreuung, die ihr das ganze Leben bedeute, aus der Hand zu geben. Zudem sei den Kindern ohne Not nicht zuzumuten, von einer Person erzogen zu werden, die ihr Grossvater sein könnte. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund ihrer arabischen Herkunft auch aus soziokultureller Sicht keine andere Aufgabenteilung vorstellen könnten. Sollte man dieser Argumentation nicht folgen, so sei zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Arztzeugnis 50 bis 60% erwerbsunfähig sei. Bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 19. März 2007 habe sich die gesundheitliche Situation der Ehefrau verschlechtert. Anfang Februar 2007 sei die ganze Situation exazerbiert und nun würden ihr regelmässig Injektionen verabreicht, die sie in ihrem Tätigkeitsbereich einschränkten. Im Übrigen sei die Ehefrau ohnehin nicht vermittelbar. Die zuständige RAV-Beraterin habe nach einem kurzen Gespräch vorgeschlagen, das Dossier deshalb zu schliessen. Die Ehefrau habe sich nach ihrer Einreise in die Schweiz als 37-Jährige mehrfach erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Zur beruflich möglichen Situation wird angeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei abgesehen von nur vier Jahren Grundschule in Arabien immer nur im Haushalt tätig gewesen. Sie sei nie in einen Arbeitsprozess integriert gewesen, habe sich nie an irgendwelche Zeiten halten müssen und sei schon gar nie einem Leistungsdruck ausgesetzt gewesen. Es sei nicht vorstellbar, wie sie sich in einem ungeschützten Arbeitsplatz von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Tag auf den anderen bewähren sollte; dies in einem Land, dessen Sprache sie kaum verstehe und mit dessen Kultur sie nicht vertraut sei. b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 16. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. G 3). II. 1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Brutto-Erwerbseinkommen für dessen Ehefrau in der Höhe von Fr. 28'028.- anrechnete. Im Gegensatz zum Einspracheverfahren ist die Höhe des angerechneten Vermögens nicht mehr bestritten. Da die entsprechende Berechnung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nachvollziehbar ist, muss darauf nicht näher eingegangen werden. Ebenfalls nicht bestritten ist die vom Beschwerdeführer nachgewiesene und von der Beschwerdegegnerin akzeptierte Vermögensreduktion per Anfang 2007. b) Die Beschwerdegegnerin beurteilte im Dispositiv des Einspracheentscheids nur noch den EL-Anspruch ab Juni 2006 und liess denjenigen für Mai 2006 aussen vor, obwohl eine der angefochtenen Verfügungen vom 24. August 2006 den Anspruch im Mai 2006 regelt. Ein Anspruch auf EL zur Altersrente der AHV kann grundsätzlich erst entstehen, wenn eine Altersrente bezogen wird (Art. 2a lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Dieser Anspruch wiederum entsteht gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bei Männern, die das 65. Altersjahr vollendet haben, am ersten Tag des auf den Geburtstag folgenden Monats. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 1941 geboren, erfüllte also per Juni 2006 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Altersrente der AHV. Entsprechend wurde die Rente am 12. April 2006 denn auch ab Juni 2006 verfügt (Beilage zu EL-act. 1). Der Anspruch auf EL konnte damit erst ab Juni 2006 bestehen. Offenbar bemerkte die Beschwerdegegnerin ihren Fehler, ist einer Notiz einer Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs vom 14. März 2007 doch zu entnehmen, dass die für Mai 2006 ausbezahlte EL zurückgefordert werden müsse (EL-act. 25). Der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid greift diesen Punkt zwar nicht explizit auf, hält jedoch im Dispositiv fest, der EL-Anspruch bestehe ab Juni 2006. Soweit der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Beschwerde die Neufestsetzung der EL bereits ab 1. Mai 2006 verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, über eine Rückforderung der für Mai 2006 bezahlten EL zu befinden. 2.- a) Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c ELG – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 ELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (lit. a) und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). b) Die Bestimmung von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ist auch anwendbar, wenn die Ehefrau eines Versicherten auf die Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl sie nach Art. 163 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328). Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden (vgl. Art. 163 ZGB). Übt der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann die Ehefrau, die bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, sich unter Umständen gezwungen sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 290 Erw. 3a; Pra 1996 [85] Nr. 247 S. 972 Erw. 2e mit Hinweis auf BGE 119 II 316 Erw.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4a und 114 II 301; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 103). Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob von der Ehefrau unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem (grösseren) Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind ihre familiären Verpflichtungen, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der sie nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG nimmt die EL-Durch¬führungs¬stelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich aber auf die aus der Lebenserfahrung resultierende natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der in Frage kommenden Arbeitsstellen zu bewerben. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen können, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. d) Massgeblich ist das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen bei den konkreten lokalen Verhältnissen. Zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, die die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betroffenen Person aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits (vgl. EVGE P 16/04 vom 7. Juni 2005, Erw. 4.2.3; P 6/04 vom 4. April 2005, Erw. 3.2.2 und P 64/03 vom 27. Februar 2004, Erw. 3.3.2). Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) oder der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erfolgen (EVGE P 16/04). 3.- a) Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine Unterstützung der Ehefrau in der Kinderbetreuung und der Haushaltführung zuzumuten. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer, er habe zeit seines Lebens nie etwas mit Hausarbeit und Kinderbetreuung zu tun gehabt und wisse nicht, wie er sich die entsprechenden Kenntnisse in seinem Alter noch aneignen könnte. Diese Argumentation ist haltlos. Der Beschwerdeführer erreichte im Mai 2006 das ordentliche Rentenalter. Gesundheitliche Einschränkungen seinerseits werden weder behauptet noch wären solche aus den Akten ersichtlich. Seine beiden Kinder sind bereits im schulpflichtigen Alter und haben damit eine gewisse Selbstständigkeit erreicht. Dem Beschwerdeführer ist ohne weiteres zuzumuten, seine Ehefrau bei der Reinigung der von der Familie bewohnten Vierzimmerwohnung – wenn nötig zu Beginn unter deren Anleitung – zu unterstützen. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er nicht Wäsche waschen und Einkäufe erledigen könnte. Auch hierzu kann er
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich von seiner Ehefrau einarbeiten lassen. Dasselbe gilt für die Zubereitung des Essens, zumal ihm das Kochen durch Fertig- oder Halbfertigprodukte wesentlich erleichtert wird. Möglich wäre auch, dass die Ehefrau das Essen teilweise vorkocht. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers argumentiert weiter, den Kindern sei es nicht ohne Not zuzumuten, von einer Person erzogen zu werden, die ihr Grossvater sein könnte. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater der Kinder. Inwiefern es den Kindern nicht zuzumuten sein sollte, dass ihr pensionierter Vater sich um sie kümmert oder der Mutter dabei zumindest massgeblich zur Hand geht, ist nicht ersichtlich. Auch der Hinweis des Rechtsanwalts, der Ehefrau bedeute die Kinderbetreuung das ganze Leben, ist nicht zielführend. Sinn und Zweck der EL ist es nicht, eine für die Familie unter psychologischem oder pädagogischem Gesichtswinkel möglichst vorteilhafte oder angenehme Situation zu finanzieren, sondern einzig, die Armut zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund vermag das Argument, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten sich aus soziokultureller Sicht aufgrund ihrer arabischen Herkunft keine andere Aufgabenteilung vorstellen, von Vornherein nicht zu überzeugen. Es kann nicht angehen, nach schweizerischem Rechtsverständnis staatliche Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen, ohne die Bereitschaft zu haben, hierzulande vorherrschende soziokulturelle Überzeugungen zu akzeptieren. b) Der Beschwerdeführer begründet die Unmöglichkeit, für seine Ehefrau eine Arbeitsstelle zu finden, mit verschiedenen angeblichen Konkurrenznachteilen seiner Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt, nämlich mit den fehlenden Deutschkenntnissen, der fehlenden beruflichen Ausbildung, der fehlenden Arbeitserfahrung und dem Alter. Hilfsarbeiten stellen generell geringe Anforderungen an die sprachliche Kommunikation, da sie aus einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestehen. Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers wären also sehr gering. Zu beachten ist zudem, dass sich die Ehefrau offenbar ohne namhafte Schwierigkeiten auf Deutsch ausdrücken kann, hielt die zuständige RAV- Sachbearbeiterin in ihrer Gesprächsnotiz vom 27. Juli 2006 doch fest, die Ehefrau spreche recht gut Deutsch und habe die meisten Antworten selbst geliefert (EL-act. 4). Die vom Rechtsvertreter behaupteten mangelhaften Deutschkenntnisse verhindern die Aufnahme einer Hilfsarbeit also nicht. Dasselbe gilt für das Alter der Ehefrau. Es gibt viele Hilfsarbeiten, die nicht körperliche Leistungsfähigkeit, sondern Zuverlässigkeit,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sorgfalt und ausdauernde Konzentration auch bei der Ausübung immer gleicher Arbeitsgänge erfordern. An einem solchen Arbeitsplatz kommt es nicht auf das Alter der Arbeitnehmerin an. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers nur der Verzicht auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin unterstellt wird, spielt das Fehlen einer beruflichen Ausbildung zum Vornherein keine Rolle. Das gilt weitgehend auch für die fehlende Erfahrung im Erwerbsleben, da sich dies bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten höchstens während einer Einarbeitungsphase auswirken würde und zudem durch besonderen Einsatzwillen kompensiert werden könnte. Bei näherer Betrachtung ergibt sich also, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konkurrenznachteile seiner Ehefrau entweder gar nicht bestehen oder irrelevant sind. c) Weiter ist die Frage zu beantworten, ob der konkrete Arbeitsmarkt eine Verwertung der Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers zuliesse. Bei der Aussicht, eine Stelle als Hilfsarbeiterin zu finden, handelt es sich nicht um eine objektive, für alle Stellensuchenden identische Grösse. Die stellensuchende Person kann ihre Chancen beeinflussen, einerseits durch die klar kommunizierte Bereitschaft, sich durch hohe Leistung und besonderen Einsatzwillen aus der Masse der andern Stellensuchenden herauszuheben, und andererseits durch die Bereitschaft, zu besonders günstigen Konditionen zu arbeiten, d.h. auch eine Stelle anzunehmen, an der nur ein unterdurchschnittlicher Lohn offeriert wird. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers sich besonders eifrig um eine Arbeitsstelle bemüht und hätte sie den potentiellen Arbeitgebern klar kommuniziert, dass sie mit besonderem Einsatz tätig sein würde, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich der unterdurchschnittlich bezahlten Hilfstätigkeiten eine geeignete Arbeitsstelle gefunden. Auch die zuständige RAV-Sachbearbeiterin äusserte in der Gesprächsnotiz vom 27. Juli 2007 ihre Ansicht, im Raum A.___ und Umgebung seien Arbeitsstellen für die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügbar, falls sie den Willen aufbringen würde, eine Stelle anzunehmen (EL-act. 4). Damit hat die Beschwerdegegnerin die lokal massgeblichen Verhältnisse in ausreichender Weise abgeklärt. Der Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau habe sich bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz als 37-Jährige erfolglos um Arbeit bemüht, ist unbehelflich, lassen doch diese über 13 Jahre zurückliegenden vergeblichen Bemühungen weder Rückschlüsse auf die aktuelle Situation noch auf die Qualität der damaligen Bewerbungen zu. Es ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeitsstelle gefunden hätte, wenn sie sich ernsthaft darum bemüht hätte. d) Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Ehefrau sei gemäss den Unterlagen arbeitsfähig. Das Arztzeugnis von Dr. med. B.___ belege nicht das Gegenteil. Wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht, ist diese Auffassung unzutreffend. Entgegen den Angaben in der Beschwerde bescheinigte Dr. B.___ jedoch nicht, dass die Ehefrau im Juli 2006 zunächst 100% arbeitsunfähig und alsdann 50 bis 60% anhaltend erwerbsunfähig war und ist. Seinem Zeugnis vom 7. September 2006 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau von 17. bis 31. Juli 2006 voll arbeitsunfähig ist. Seither ist sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 bis 60% arbeitsfähig (und nicht erwerbsunfähig; Beilage zu EL-act. 5). Diese Einschätzung bestätigte er mit Zeugnis vom 4. April 2007 (act. G 1.1.2). Eine anhaltende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit Februar 2007 ist medizinisch nicht belegt. Im Einklang mit dem Bundesgericht ist bei der ärztlich bescheinigten Einschränkung von 50 bis 60% also auf den Mittelwert, also eine Arbeitsfähigkeit von 55%, abzustellen (EVGE I 822/04 vom 21. April 2005, Erw. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat dem Arztzeugnis von Dr. B.___ zu Unrecht keine Beachtung geschenkt. Solange nicht eine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung eines Arztes vorliegt, die diejenige von Dr. B.___ überzeugend widerlegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein ausserhäusliches Arbeitspensum von 55% zumutbarerweise bewältigen könnte. 4.- a) Die Beschwerdegegnerin hat grundsätzlich zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es bleibt zu prüfen, ob sie dessen Höhe korrekt bemessen hat. Dabei ist auf eine Arbeitsfähigkeit der Ehefrau von 55% abzustellen. Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens von den Durchschnittslöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – die betreffende Person noch nie erwerbstätig gewesen ist (vgl. EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002, Erw. 4). Die Ehefrau ist als Hilfsarbeiterin im tiefsten Anforderungsniveau (einfache und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte repetitive Tätigkeiten) zu qualifizieren. Im Jahr 2004 belief sich das statistische Durchschnittseinkommen (Zentralwert) für weibliche Hilfsarbeitskräfte auf Fr. 46'716.- (LSE 2004, Tabelle TA1). Diese Zahl entspricht 40 Wochenarbeitsstunden, der schweizerische Durchschnitt betrug aber 41,6 Wochenarbeitsstunden. Das entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 48'584.-. Passt man diesen Betrag der Nominallohnentwicklung des Jahres 2005 an (1%), resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 49'070.-. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könnte ein Pensum von 55% bewältigen, weshalb das Jahreseinkommen Fr. 26'988.- betrüge. Ein zusätzlicher Abzug für Teilzeitarbeit kann nicht gewährt werden, da Teilzeitarbeit bei einem Pensum zwischen 50 und 74% bei Frauen im Verhältnis durchschnittlich sogar etwas besser entlöhnt ist als Vollzeitarbeit (vgl. LSE 2004, Tabelle T6, S. 25). Wie erläutert, muss der Ehefrau des Beschwerdeführers zugemutet werden, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anbietet, um so ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle zu verbessern. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die gesundheitlich angeschlagene Ehefrau ein höheres Krankheitsrisiko aufweist als eine gesunde Arbeitnehmerin sowie mit Rücksicht auf die weiteren persönlichen Verhältnisse erscheint insgesamt eine Unterschreitung des Durchschnittslohnes um 30% als angemessen. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 18'892.- (Fr. 26'988.- x 0.7). Dabei handelt es sich um ein Bruttoeinkommen. Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte hypothetische Bruttoeinkommen von Fr. 28'028.- erweist sich somit als deutlich zu hoch. b) Im Gegensatz zum Vermögensverzicht, der zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist und dessen Folgen für die Anspruchsberechnung (Anrechnung eines hypothetischen verzehrbaren Vermögens und eines hypothetischen Vermögensertrages) grundsätzlich (mit Ausnahme des hypothetischen Vermögensverzehrs gemäss Art. 17a ELV) unveränderlich sind, stellt der Verzicht auf Einkünfte einen Dauersachverhalt dar. Dass eine Person bisher auf die Erzielung von Einkünften verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ihr auch in Zukunft immer hypothetische Einkünfte anzurechnen sein werden. Nichts hindert diese Person daran, sich nun anders zu verhalten und effektiv Einkünfte zu erzielen bzw. sich intensiv und ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Da sich die Ehefrau bisher unbestrittenermassen nicht um Arbeit bemüht hat, ist bis auf Weiteres ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dieses beträgt für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum Fr. 18'892.- (brutto).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Anrechnung des auf Fr. 18'892.- reduzierten Erwerbseinkommens über die Höhe der EL-Anspruchs ab Juni 2006 neu verfüge. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). c) Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Entsprechend dem Ausmass des Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers demnach mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. März 2007 teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Berechnung des EL-Anspruchs ab Juni 2006 im Sinne der Erwägungen und zur entsprechenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Einkommensverzicht, Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau eines AHV-Rentners. Diesem ist es zuzumuten, sich am Haushalt und an der Betreuung der schulpflichtigen Kinder zu beteiligen, sodass die Ehefrau einer (zumindest teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Daran vermag der besondere soziokulturelle Hintergrund (arabische Herkunft der Ehegatten) nichts zu ändern. Auch wenn die Ehefrau nur wenige Jahre Grundschule absolviert hat, 50 Jahre alt ist und nie ausserhäuslich tätig war, ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht von Vornherein ausgeschlossen. Vorliegend Berücksichtigung eines Abzugs von 30% auf dem Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiterinnen sowie der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2007, EL 2007/18).
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2025-07-19T16:24:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen