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St.Gallen Versicherungsgericht 14.06.2007 EL 2007/14

14 juin 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,724 mots·~29 min·5

Résumé

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV: Bei der EL-Berechnung anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden. Natürliche Vermutung, dass eine arbeitswillige, einsatzfreudige, nötigenfalls einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Arbeitsbemühungen widerlegt werden. Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG: Kabelfernsehgebühren gehören nicht zu den anerkannten Mietnebenkosten. Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG: jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Art. 3d Abs. 1 lit. f und lit. a ELG: Krankheits- und Behinderungskosten: Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG; Zahnarztkosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2007, EL 2007/14).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 14.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV: Bei der EL-Berechnung anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden. Natürliche Vermutung, dass eine arbeitswillige, einsatzfreudige, nötigenfalls einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Arbeitsbemühungen widerlegt werden. Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG: Kabelfernsehgebühren gehören nicht zu den anerkannten Mietnebenkosten. Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG: jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Art. 3d Abs. 1 lit. f und lit. a ELG: Krankheits- und Behinderungskosten: Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG; Zahnarztkosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2007, EL 2007/14). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 14. Juni 2007 In Sachen M.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) M.___, Jahrgang 1975, bezieht seit 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Gemäss den im IV-Verfahren vorgenommenen ärztlichen Abklärungen könnte er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter oder in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 50% arbeiten. Am 3. Januar 2005 meldete sich der Versicherte erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (EL-act. 5). Mit Verfügung vom 10. März 2005 wies die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) das Gesuch aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 3'871.- ab (EL-act. 8). Nach Trennung von seiner Ehefrau per 1. April 2005 stellte der Versicherte am 5. April 2005 erneut ein EL- Gesuch und machte geltend, ab 1. Mai 2005 eine eigene Wohnung zu haben (EL-act. 9). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch erneut ab, diesmal aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 12'103.-, den sie unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ermittelte (EL-act. 22). b) Einem Schreiben der Ausgleichskasse an den Versicherten vom 10. Mai 2005 ist zu entnehmen, dass dieser um Ausscheidung des hypothetischen Einkommens bei der EL-Berechnung ersucht habe. Das Gesuch selbst ist nicht aktenkundig. Weiter wies die Ausgleichskasse im Schreiben vom 10. Mai 2005 darauf hin, dass sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden müsse, bevor man das Gesuch bearbeiten könne (EL-act. 24). Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, aufgrund der geringen Bewerbungsmenge könne die Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens noch nicht beurteilt werden. Damit eine Neuberechnung ohne hypothetisches Erwerbseinkommen geprüft

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden könne, müsse sich der Versicherte in den nächsten Monaten schriftlich (mit Bewerbungsschreiben) um eine Arbeitsstelle bemühen, wobei zwei bis drei Bewerbungen pro Woche zumutbar seien. Man werde sich Ende 2005 wieder mit ihm in Verbindung setzen und Kopien der Bewerbungen einverlangen (EL-act. 26). Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 verlangte die Ausgleichskasse die Zustellung der Bewerbungsunterlagen (EL-act. 27). Lic. iur. Andrea Kaiser, Mitarbeiterin von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Widnau, reichte in Vertretung des Versicherten mit Schreiben vom 9. Februar 2006 Listen mit Arbeitsbemühungen für die Monate August, September und Oktober 2005 ein (EL-act. 28). In einem nicht aktenkundigen Schreiben vom 24. Februar 2006 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten offenbar mit, er könne nicht nur persönliche oder telefonische Arbeitsbemühungen tätigen, sondern müsse sich auch schriftlich bewerben (vgl. entsprechende Ausführungen in EL-act. 33 und act. G 1.1.1). Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 führte Andrea Kaiser aus, der Versicherte besitze keinen Computer und habe deswegen keine Möglichkeit, sich schriftlich zu bewerben. Zudem reichte sie eine Liste mit Arbeitsbemühungen für den Monat März 2006 nach (EL-act. 31). Mit nächstem Schreiben vom 24. August 2006 reichte Andrea Kaiser eine Liste für August 2006 ein und teilte mit, in den Monaten Mai bis Juli 2006 habe ihr Mandant die Suche nach einem Arbeitsplatz unterbrechen müssen, da er sich aus gesundheitlichen Gründen im Ausland aufgehalten habe (ELact. 32). Eine erweiterte Liste für den Monat August 2006 wurde mit Schreiben vom 13. September 2006 eingereicht (EL-act. 34). Am selben Tag wandte sich die Ausgleichskasse schriftlich an die Rechtsvertretung des Versicherten und teilte mit, aufgrund der bisher getätigten Arbeitsbemühungen könne das hypothetische Erwerbseinkommen nicht aus der Berechnung genommen werden (EL-act. 33). Am 12. Oktober 2006 liess der Versicherte die Liste für September 2006 einreichen (EL-act. 35). Mit Verfügung vom 20. Ok¬tober 2006 wurde der Vertretung des Versicherten mitgeteilt, dieser habe im vergangenen Jahr kaum Arbeitsbemühungen vorgenommen. Die Anrechnung des hypothetischen Einkommens sei somit zu Recht erfolgt (EL-act. 39). c) Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Fiechter am 27. Oktober 2006 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die rückwirkende Ausrichtung von EL ab 5. April 2005. Neben verschiedenen materiellen Vorbringen zu den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen rügte er Befangenheit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständigen Sachbearbeiterin (EL-act. 53). Mit Schreiben vom 11. Ja¬nuar 2007 liess der Versicherte eine Liste mit Arbeitsbemühungen für Dezember 2006 sowie Absagen einreichen (EL-act. 62). d) Der Rechtsdienst der SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Januar 2007 ab (act. G 1.1.1). Zum Vorwurf der Befangenheit der Sachbearbeiterin wird ausgeführt, aus dem Umstand, dass die Sachbearbeiterin von Anfang an klare Bedingungen gestellt und diese mehrfach wiederholt habe, könne keine Befangenheit abgeleitet werden. Materiell erläuterte er, der Versicherte habe seit seinem Gesuch um Ausscheidung des hypothetischen Einkommens vom 10. April 2005 in keinem Monat elf Bewerbungen nachweisen können. Zum Antrag des Rechtsvertreters, es sei eine Diätpauschale anzurechnen, führte der Rechtsdienst aus, die vom Versicherten einzuhaltende Diät verursache keine Mehrkosten. Betreffend geltend gemachte Mietkosten sei das Abonnement für das Kabelfernsehen in Abzug zu bringen. Zur Rüge des Rechtsvertreters, es müssten die effektiven Krankenkassenprämien berücksichtigt werden, erläuterte der Rechtsdienst, die Höhe der Prämienverbilligung, die für EL- Bezüger den anrechenbaren Krankenversicherungsprämien entspräche, sei durch Verordnung bestimmt. Dass der Versicherte höhere Prämien bezahle, sei darauf zurückzuführen, dass er einer der teuersten Krankenkassen angehöre und zudem Zusatzversicherungen abgeschlossen habe. Im Weiteren sei ein Abzug von Schulden bzw. Rückzahlungsraten vom Einkommen nicht vorgesehen. B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters vom 26. Februar 2007 (act. G 1). Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids. Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend EL vom 5. April 2005 bis 28. Fe-bruar 2007 im Betrage von mindestens insgesamt Fr. 6'607.- samt Zins zu 5% ab mittlerem Verfall am 5. März 2006 auszurichten. Ab 1. März 2007 sei eine monatliche EL von mindestens Fr. 496.- auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens macht der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer könne keine angemessene Anstellung finden, da er eine Verkäuferlehre absolviert habe, schon seit Herbst 2002 arbeitslos sei und über keine guten Deutschkenntnisse verfüge. Darüber hinaus werde ihm voraussichtlich das alleinige Sorgerecht für seine Tochter mit Jahrgang 2002 zugesprochen, weshalb ihm inskünftig nicht zugemutet werden könne, einer Anstellung zu 50% nachzugehen. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer könne zahlreiche Absagen auf Bewerbungen vorweisen. Weiter rügt er die falsche oder unterbliebene Anrechnung von Mietzins, Franchise und Selbstbehalt der Krankenversicherung, Zahnarztkosten, Transportkosten und obligatorischer Krankenversicherungsprämien und berechnet in einer mehrere Seiten füllenden Aufstellung die EL für den Zeitraum von 5. April bis und mit Jahr 2007. Auf die Vorbringen zu den einzelnen Posten wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 2. März 2007 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort (act. G 3). c) Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragt mit Schreiben vom 19. März 2007 Akteneinsicht, die ihr am 20. März 2007 gewährt wird, und reicht drei weitere Absagen auf Bewerbungen des Beschwerdeführers ein (act. G 5; 6). II. 1.- a) Der Beschwerdeführer hat die auf seine erste EL-Anmeldung ergangene Verfügung vom 10. März 2005 nicht angefochten. Vielmehr hat er noch während der laufenden Rechtsmittelfrist am 5. April 2005 eine neue EL-Anmeldung eingereicht. Diese hat weder den Charakter einer Anfechtung der Verfügung vom 10. März 2005 noch eines Wiedererwägungsbegehrens, da der Beschwerdeführer die Neuanmeldung aufgrund der geänderten familiären Situation (gerichtliche Trennung ab 1. April 2005, eigene Wohnung ab 1. Mai 2005) einreichte und die Verfügung vom 10. März 2005 akzeptierte. b) Nach Erhalt der zweiten leistungsverneinenden Verfügung vom 4. Mai 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens, was die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2005 schriftlich bestätigte (EL-act. 24). Dieses Gesuch wurde nicht als Anfechtung der Verfügung vom 4. Mai 2005 behandelt. Da die Verfügung bei Gesuchseingang noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war, kann es sich beim Gesuch auch nicht um ein Wiedererwägungsbegehren nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) handeln. In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2005 kündigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen an, indem sie mitteilte, über die Anrechnung des hypothetischen Einkommens erst entscheiden zu können, nachdem sich der Beschwerdeführer beim RAV angemeldet habe. Dies kann verfahrensrechtlich nur als Widerruf der Verfügung vom 4. Mai 2005 gewertet werden. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 teilte sie schliesslich mit, der Beschwerdeführer habe kaum Bewerbungen eingereicht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei somit zu Recht erfolgt (ELact. 39). Die Beschwerdegegnerin wies das Begehren um Ausrichtung von EL also ab. Sie äusserte sich in der Verfügung vom 20. Oktober 2006 zwar explizit nur zum hypothetischen Einkommen, bestätigte aber implizit sämtliche Ausgaben- und Einnahmenpositionen der widerrufenen Verfügung. Da die Verfügung vom 4. Mai 2005 aufgrund des Widerrufs nicht rechtskräftig wurde, konnte der Beschwerdeführer mit seiner Anfechtung vom 27. November 2006 die EL-Berechnung in allen Punkten anfechten. Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheverfahren auf die Anfechtung denn auch zu Recht gesamthaft eingetreten. 2.- Streitig und vorliegend zu beurteilen sind somit die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sowie die verschiedenen gerügten Positionen der anerkannten Ausgaben. Für die Beurteilung massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, also bis Januar 2007, zugetragen hat (BGE 129 V 169 Erw. 1; 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweis). 3.- a) Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in den Art. 3b und 3c ELG – unter Vorbehalt des den Kantonen in Art. 5 ELG eingeräumten Rechts auf Sonderregelung – und nach den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (lit. a) und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). Invaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% jedoch mindestens ein Erwerbseinkommen in der Höhe des Lebensbedarfs von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen (für 2005 und 2006: Fr. 17'640.-; für 2007: Fr. 18'140.-). b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG nimmt die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich aber auf die aus der Lebenserfahrung resultierende, natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um eine der in Frage kommenden Arbeitsstellen zu bewerben. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, welche die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen können, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. den unveröffentlichten Entscheid EL 2005/7 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2005, Erw. 2). 4.- a) Die Pflicht zur selbstverantwortlichen Bestreitung des Existenzbedarfs beginnt nicht erst mit der Anmeldung zum EL-Bezug. Die Stellensuche muss also – unabhängig von einer EL-Anmeldung – bereits dann einsetzen, wenn erkennbar wird, dass die vorhandenen Einnahmen nicht ausreichen, um den Existenzbedarf längerfristig decken zu können. Liegt zwischen dem Zeitpunkt, in dem dies erstmals zu erkennen war, und dem Zeitpunkt, in dem die EL-Anmeldung erfolgt ist, eine längere Zeitspanne, so besteht keine Veranlassung, der EL-beanspruchenden Person unter Hinweis auf die natürliche Vermutung einer Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit eine Frist anzusetzen, um eine Stelle zu suchen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Einnahmenverzicht vorliegt, weil die EL-beanspruchende Person ihre vermutungsweise verwertbare Erwerbsfähigkeit nicht zur Erzielung von Einnahmen einsetzt. Die ELbeanspruchende Person hätte bereits lange vor der Einreichung der EL-Anmeldung selbst erkennen müssen, dass es unumgänglich ist, eine Arbeitsstelle zu suchen, und sie hätte dieser Erkenntnis entsprechend handeln müssen. Demgegenüber liegt dort – noch – kein Verzicht auf Erwerbseinkünfte vor, wo die EL-beanspruchende Person vor der Einreichung des Leistungsgesuches keine Veranlassung oder nicht ausreichend Zeit hatte, mit der Suche nach einer Arbeitsstelle zu beginnen. Dieser Person ist eine angemessene (längere) Frist einzuräumen, während der sie ihrer Pflicht, sich um eine Arbeit zu bemühen und damit nicht EL-bedürftig zu werden, nachkommen kann. Ein Einnahmenverzicht ist hier erst dann anzunehmen, wenn innert der angesetzten Frist ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle unterbleiben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits vor der EL-Anmeldung ausreichend Veranlassung gehabt hat, eine Arbeitsstelle zu suchen, und ob ihm gegebenenfalls ausreichend Zeit dazu zur Verfügung gestanden hat, so dass auf den Zeitpunkt des Entscheides der Beschwerdegegnerin von einem Verzicht auf die Erzielung von Erwerbseinkünften auszugehen wäre. Bis Ende März 2005 lebte der Beschwerdeführer mit seiner erwerbstätigen Ehefrau und der 2002 geborenen Tochter zusammen. Die gerichtliche Trennung erfolgte per 1. April 2005. Im Entscheid des Kreisgerichts A.___ vom 31. März 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen einigten sich die Ehegatten an der an jenem Tag stattgefundenen mündlichen Verhandlung darauf, dass keine gegenseitigen Unterhaltszahlungen geschuldet seien und das Kind für die Dauer der Trennung unter der Obhut der Mutter verbleibe (EL-act. 15). Der Beschwerdeführer war sich somit erst im März 2005 darüber im Klaren, dass er künftig nicht mehr von der Ehefrau finanziell unterstützt werden würde und ab Mai 2005 zwei Haushalte zu finanzieren sein würden. Er hätte somit erst im April 2005 mit der Suche nach einer Arbeitsstelle mit einem halben Pensum beginnen müssen. Im Zeitpunkt des potentiellen EL-Beginns lag also noch nicht ohne weiteres ein Einkommensverzicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zu Recht die Verfügung vom 4. Mai 2005 implizit widerrufen und weitere Abklärungen eingeleitet (vgl. vorstehende Erw. 1b). 5.- a) Der Verzicht auf Einkünfte stellt einen Dauersachverhalt dar. Dass eine Person bisher auf die Erzielung von Einkünften verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ihr in Zukunft immer hypothetische Einkünfte anzurechnen sein werden. Nichts hindert diese Person daran, sich nun anders zu verhalten und effektiv Einkünfte zu erzielen. Die Anrechnung hypothetischer Einkünfte muss mit der erstmaligen Erzielung von Einkünften (die u.U. nicht mit den hypothetischen Einkünften übereinstimmen) enden. Als relevante nachträgliche Sachverhaltsveränderung kommt nicht nur die erstmalige Erzielung von Einkünften in Frage. Das als Verzicht zu interpretierende Verhalten kann sich ausnahmsweise auch so verändern, dass es nicht mehr als Verzicht zu werten ist, obwohl nach wie vor keine Einkünfte erzielt werden. Dies trifft insbesondere auf das hypothetische Erwerbseinkommen zu. b) Zu prüfen ist, ob dies auch im vorliegenden Fall zutrifft. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Gesuchs, das hypothetische Erwerbseinkommen aus der EL- Berechnung auszuscheiden, mit Scheiben vom 10. Mai 2005 darauf hingewiesen, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er sich beim RAV als stellensuchend eintragen lassen müsse. Am 30. Mai 2005 bescheinigte das RAV im vorgedruckten Fragebogen der EL-Durch¬führungsstelle, der Beschwerdeführer sei als stellensuchend eingetragen. Weiter wurde festgehalten, es seien nur telefonische Bewerbungen gemacht worden (EL-act. 24). Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen beim RAV hätten ergeben, dass er Anfang Juli noch einen Termin dort habe. Zu diesem solle er den vorgedruckten Fragebogen erneut mitbringen. Auf diesem zweiten Fragebogen desselben Inhalts bestätigte das RAV am 5. September 2005, der Beschwerdeführer sei seit 12. Mai 2005 als stellensuchend eingetragen. Er habe telefonische und im Juli 2005 auch persönliche Bewerbungen gemacht (EL-act. 25). Eine aktenkundige Liste über persönliche Arbeitsbemühungen im Juli 2005 enthält vier Arbeitsbemühungen durch persönliches Vorsprechen (EL-act. 25). Am 13. September 2005 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schriftlich mit, aufgrund der geringen Bewerbungsmenge könne die Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens aus der EL-Berechnung noch nicht beurteilt werden. Das Schreiben enthält die Aufforderung, zwei bis drei schriftliche Bewerbungen wöchentlich nachzuweisen. Diese Aufforderung wurde offenbar mit Schreiben vom 24. Februar 2006 wiederholt (vgl. act. G 1.1.1, Ziff. I/8). Wie in der Verfügung vom 20. Oktober 2006 festgehalten, gab der Beschwerdeführer im Jahr 2005 insgesamt 19 mündliche Bewerbungen an, wobei in keinem Monat mehr als fünf Bewerbungen gemacht wurden. Dies ist mengenmässig klar ungenügend. In den ersten sieben Monaten des Jahrs 2006 sind nur fünf mündliche Bewerbungen im März 2006 aufgelistet. Im August 2006 sind neun mündliche Bewerbungen verzeichnet, im September 2006 zwei mündliche und drei schriftliche, letztere mit Absagen. Für den Monat Oktober 2006 waren bis zum Verfügungszeitpunkt am 20. Oktober 2006 nur zwei schriftliche Bewerbungen mit Absagen aktenkundig. Gemäss expliziter Aufforderung der Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer sich zwei- bis dreimal pro Woche schriftlich bewerben müssen; erst bei dieser Anzahl Bewerbungen ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich ernsthaft um Arbeit bemüht. Die bis zum Verfügungszeitpunkt (20. Oktober 2006) vorgenommenen Arbeitsbemühungen waren zu wenig intensiv und reichten deshalb nicht aus anzunehmen, dass kein Verzichtsverhalten mehr vorgelegen habe. Die wenigen erfolglosen Bewerbungen reichen nicht aus, um die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit zwischen der EL-Anmeldung und dem Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2006 also nicht intensiv genug um eine Arbeitsstelle bemüht. c) Nach Erhalt der Verfügung vom 20. Oktober 2006 hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen dann allerdings verstärkt: Für den Monat Oktober 2006 weist er schliesslich acht, für November 2006 neun, für Dezember 2006 und Januar 2007 wieder je acht schriftliche Bewerbungen nach (act. G 1.1.2). Der Einspracheentscheid erging am 26. Januar 2007, weshalb dieses Datum für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts entscheidend ist. Erst ab Oktober 2006 begann sich der Beschwerdeführer schriftlich und in grösserer Anzahl zu bewerben. Acht Bewerbungen monatlich sind zwar immer noch an der unteren Grenze der von der Beschwerdegegnerin geforderten Anzahl. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ernsthaft um Arbeit bemühte, wobei er künftig besser daran tut, die Arbeitssuche quantitativ noch auszubauen. Ab Oktober 2006 bis zum in diesem Verfahren massgebenden Zeitpunkt (Januar 2007) kann jedenfalls auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden. Künftig wird die Frage eines zumutbaren Resteinkommens nicht zuletzt vom Ausgang des hängigen IV-Revisions-verfahrens abhängig sein. d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, es sei für diesen aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Region A.___ und Umgebung beinahe aussichtslos, eine Anstellung zu finden. Er sei seit Herbst 2002 arbeitslos und verfüge über keine guten Deutschkenntnisse. Nach den medizinischen Akten ist dem Beschwerdeführer eine Arbeit im Umfang von 50% zumutbar, wobei die Einschränkung insbesondere aus psychiatrischer Sicht besteht, während dem Beschwerdeführer aus internistisch-rheuma¬tolo¬gischer Sicht eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzend ausgeführte berufliche Tätigkeit unter Vermeidung repetitiven Lastenhebens ganztags zumutbar wäre (EL-act. 3 und 4, S. 11). Auch wenn es nicht viele für den Beschwerdeführer in Frage kommende freie Stellen gibt, so ist schon allein aufgrund der natürlichen Fluktuationen nicht ausgeschlossen, dass er bei ausreichenden Bemühungen eine ihm zumutbare Arbeit findet. Der Hinweis auf die aktuelle Arbeitsmarktlage oder auf die seit Herbst 2002 bestehende Arbeitslosigkeit rechtfertigt es also nicht, keine Arbeitsbemühungen mehr zu verlangen bzw. auf die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge über keine guten Deutschkenntnisse, erlaubt keine andere Beurteilung, werden doch für Hilfsarbeiten oftmals kaum Deutschkenntnisse vorausgesetzt. Da der Beschwerdeführer im Alter von etwa 12 Jahren in die Schweiz kam, hier die Schule beendete und schliesslich eine Lehre absolvierte und abschloss, ist ohnehin nicht glaubhaft, dass seine Deutschkenntnisse so schlecht sein sollen, dass sie das Auffinden einer Arbeitsstelle auch nur erschweren würden. e) Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich das alleinige Sorgerecht für seine Tochter zugesprochen erhalten und sich alleine um das Kind kümmern, weshalb ihm nicht zugemutet werden könne, daneben noch zu arbeiten. Auch dieses Argument ist nicht zielführend. Gemäss Eheschutz-Entscheid des Kreisgerichts A.___ vom 31. März 2005 steht die Tochter unter der Obhut der Mutter (EL-act. 15). Eine allfällige zukünftige andere Regelung kann sich frühestens dann auf die EL-Be¬rechnung auswirken, wenn sie vollzogen wurde, die Tochter also tatsächlich unter der Obhut des Beschwerdeführers steht. Im vorliegenden Verfahren ist ein möglicher künftiger Obhutswechsel jedenfalls unbeachtlich. 6.- a) Zum anrechenbaren Mietzins macht der Beschwerdeführer geltend, die in der Bruttomiete enthaltenen Kosten für das Kabelfernsehen seien ebenfalls zum Abzug zuzulassen, weil das Recht, sich durch Medien informieren zu können, durch die Bundesverfassung garantiert sei. Da der Beschwerdeführer aus B.___ stamme, könne er nur im Kabelfernsehen Nachrichten und andere Informationen in seiner Muttersprache empfangen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Kabelgebühren seien nicht abzugsfähig. Zu prüfen ist deshalb, ob die Kabelanschlussgebühr unter den Begriff der Mietnebenkosten subsumiert werden kann. Gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG gehören der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zu den anerkannten Ausgaben. Als Mietnebenkosten werden die unmittelbar durch die Benützung einer Wohnung entstehenden Unkosten bezeichnet (vgl. STEFAN WERLEN, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Baden 1995, S. 229). Diese enge Definition deckt sich mit dem Zweck der EL, den Existenzbedarf, d.h. den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte notwendigsten Lebensbedarf zu decken (Art. 196 Ziff. 10 BV). Nur die mit dem Grundbedürfnis des Wohnens unmittelbar verbundenen Kosten sollen durch die EL abgedeckt werden. Die Kabelgebühr deckt ein kulturelles Bedürfnis und nicht das Wohnbedürfnis und ist somit Teil der pauschal anerkannten Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ZBVR XIV, Soziale Sicherheit, hrsg. von Ulrich Meyer, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1706 Fn. 339). Eine Wohnung kann auch ohne den Betrieb eines Radio- oder Fernsehgerätes bestimmungsgemäss genutzt werden. Wenn der Kabelnetzbetreiber den Wohnungsmietern direkt Rechnung gestellt hätte, wäre die Frage nach der Nebenkostenqualität der Kabelanschlussgebühr gar nie aufgeworfen worden. Jeder Kabelanschluss kann zudem plombiert werden, womit keine Gebühr mehr geschuldet ist. Will der Beschwerdeführer das Kabelfernsehen in Anspruch nehmen, so hat er die Gebühr dafür aus der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf zu decken. In den Kerngehalt des Grundrechts der Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 der Bundesverfassung wird damit keinesfalls eingegriffen. Die Beschwerdegegnerin hat für den vorliegend relevanten Zeitraum bis Januar 2007 somit zu Recht nur einen Bruttomietzins von Fr. 8'076.- (bzw. Fr. 10'356.- ab 1. Februar 2007) zum Abzug zugelassen. b) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur ein Pauschalbetrag von Fr. 3'000.- und nicht die effektiven Kosten von Fr. 3'959.- im Jahr 2006 bzw. Fr. 4'112.- im Jahr 2007 angerechnet wurden. Der Beschwerdeführer sei Diabetiker und finde gemäss eigenen Angaben keine Krankenversicherung, die ihm billigere Prämien anbiete. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, sind diese Vorbringen unbeachtlich. Nach Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG wird für die obligatorische Krankenpflegeversicherung jährlich ein Pauschalbetrag anerkannt. Dieser hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Die Kantone können in der Abrechnung über die Prämienverbilligung für EL-Bezüger gegenüber dem Bund diejenigen Prämien einsetzen, die die sonstigen Empfänger von Prämienverbilligung gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung in vergleichbaren Einkommenskategorien erhalten (Art. 54a Abs. 1 ELV). Der Kanton St. Gallen gewährt Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) eine Prämienverbilligung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EG-KVG bestimmt die Regierung die Höhe der Prämienverbilligung durch Verordnung. Für EL-Bezüger entspricht die Verbilligung den anrechenbaren Krankenversicherungsprämien (Art. 12 Abs. 2 EG-KVG). Art. 17 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111) legt fest, dass EL- Bezügern die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegte regionale Durchschnittsprämie erstattet wird. Diese belief sich für die Prämienregion 2, in welcher der Wohnort des Beschwerdeführers liegt, im Jahr 2005 auf Fr. 2'808.-, im Jahr 2006 auf Fr. 3'000.- und im Jahr 2007 auf Fr. 3'084.- (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der EL; SR 831.309.1). Ein über diese Beträge hinausgehender Prämienanteil kann nicht anerkannt werden. Insbesondere stellen Prämien für Zusatzversicherungen keine anerkannten Ausgaben dar (Rz 3010 WEL). Der Einwand des Beschwerdeführers, er finde aufgrund seiner Diabetes keine Krankenversicherung, die ihm billigere Prämien anbiete, ist nicht relevant, zumal nicht mehr als die genannte Pauschale angerechnet werden kann. Da seitens der Krankenkassen eine Aufnahmepflicht in die Grundversicherung besteht, ist der Einwand des Beschwerdeführers, keine günstigere Kasse zu finden, nebenbei bemerkt, wohl ohnehin nicht zutreffend. Die von der Beschwerdegegnerin angerechnete Höhe der Krankenpflegeversicherungsprämien ist damit nicht zu beanstanden. c) Weiter macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, die Kosten für Franchise und Selbstbehalt bei der Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 1'000.pro Jahr seien zum Abzug zuzulassen. Nach Art. 3d Abs. 1 lit. f haben EL-Bezüger Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen im laufenden Jahr entstandenen Kosten für die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Nach dessen Abs. 2 besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise) und einem Zehntel der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Wird eine höhere Franchise als Fr. 300.- gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1'000.- pro Jahr vergütet (Art. 7 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV; SR 831.301.1]). Nach der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) ist die anerkannte Kostenbeteiligung, also Franchise und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbstbehalt zusammen, jährlich auf Fr. 1'000.- begrenzt, wobei die Zusammensetzung dieser Summe keine Rolle spielt (Rz 5035.4 WEL; JÖHL, a.a.O., S. 1902 Rz 381). Aufstellungen der Krankenkasse des Beschwerdeführers vom 7. August 2006 und 15. November 2006 legen dar, dass bei einer Franchise von Fr. 300.- der Selbstbehalt in den Jahren 2005 und 2006 Fr. 700.- beträgt (act. G 1.1.11 und 1.1.12). Diese Aufstellung belegt jedoch nicht, wie hoch der vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlte Selbstbehalt ausgefallen ist, ob er also das Maximum von Fr. 700.- bezahlt hat. Die Beschwerdegegnerin hat also die entsprechenden Abrechnungen der Krankenkasse des Beschwerdeführers einzuverlangen um abzuklären, wie hoch der vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlte Selbstbehalt ist. d) Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Anrechnung von Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 800.- jährlich für Zahnreinigung. Im Jahr 2006 seien zudem Zahnarztkosten von Fr. 328.- angefallen. Gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. a ELG gehören die ausgewiesenen Kosten für den Zahnarzt zu den zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten, wobei die Zahnbehandlungen nach Art. 8 Abs. 1 ELKV einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sein müssen. Übernommen werden grundsätzlich nur Kosten für eidgenössisch diplomierte Zahnärzte sowie für Zahnärzte mit kantonaler Bewilligung zur Berufsausübung (Rz 5037 WEL). Die geltend gemachten vierteljährlichen Zahnreinigungen sind nicht belegt. Aufgrund der Menge ist fraglich, ob diese tatsächlich alle medizinisch indiziert sind. Dies wird die Beschwerdegegnerin unter Mitwirkung des Beschwerdeführers näher abzuklären haben. Gemäss aktenkundiger Mahnung von Dr. med. dent. C.___ fand die zahnärztliche Behandlung am 20. März 2006 statt. Wie noch zu zeigen ist, besteht für diesen Zeitraum aufgrund des hohen Einnahmenüberschusses kein EL-Anspruch, woran auch diese Zahnarztrechnung nichts zu ändern vermag. Bei der Zahnarztrechnung von Dr. med. dent. D.___ vom 20. No¬vember 2006 über den Betrag von Fr. 136.20 ist nicht ausgewiesen, dass es sich dabei um eine notwendige und zudem einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung gehandelt hat. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin unter Mitwirkung des Beschwerdeführers nähere Abklärungen zu machen. e) Die Anrechnung der Diätpauschale beantragt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Gegensatz zur Einsprache korrekterweise nicht mehr. Eine solche kann

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auch nicht berücksichtigt werden. f) Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, er habe für seine Arztbesuche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von etwa Fr. 50.- im Monat. Gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. d ELG werden Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle vergütet (siehe auch Art. 15 Abs. 2 ELKV). Dabei können ausschliesslich die tatsächlich ausgewiesenen Auslagen, die für die einzelne Fahrt entstanden sind, berücksichtigt werden (Rz. 5061.3 WEL). Der Beschwerdeführer hat weder die behaupteten Auslagen noch deren Notwendigkeit aufgrund von Arztbesuchen ausgewiesen, weshalb eine Berücksichtigung von Vornherein ausscheidet. Nebenbei bemerkt ist der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben gemäss telefonischer Aussage von Dr. med. E.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2007 offenbar nicht regelmässig bei ihr in Behandlung (EL-act. 60). Gemäss Eheschutz-Entscheid vom 31. März 2005 hat zudem die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen nach Möglichkeit zu den Arztbesuchen zu fahren (EL-act. 15). Dieses Recht hat der Beschwerdeführer soweit als möglich in Anspruch zu nehmen, weshalb er die geltend gemachten Kosten deutlich reduzieren könnte und dazu auch verpflichtet wäre. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aufzufordern, die geltend gemachten Transportkosten detailliert zu belegen, ansonsten keine Anrechnung erfolgen kann. 7.- a) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum erst ab Oktober 2006 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden kann. Dieser Verzicht ist nur solange gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer sich tatsächlich ernsthaft um Arbeit bemüht. In der Berechnung zur Verfügung vom 4. Mai 2005, deren Zahlen durch die Verfügung vom 20. Oktober 2006 implizit bestätigt wurden, ergab sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 12'103.-, wobei das angerechnete hypothetische Einkommen sich auf Fr. 11'093.- belief (Anrechnung des Minimums nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV zu 2/3; ELact. 22). Aufgrund dieses hohen Überschusses besteht für die Zeit vor Oktober 2006 auch bei allfälliger Korrektur der noch nicht ausreichend abgeklärten Ausgabenpositionen kein EL-Anspruch. Für die Zeit ab Oktober 2006 hat die Beschwerdegegnerin abzuklären, wie hoch die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 64 KVG tatsächlich ist, ob die behaupteten Kosten für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die regelmässigen Zahnreinigungen ausgewiesen und notwendig sind, ob die Zahnbehandlung durch Dr. D.___ vom 14. November 2006 anzuerkennen ist und auf welchen Betrag sich die nachweisbaren Kosten für die Transporte zu den nächstgelegenen Behandlungsstellen belaufen. Zur Vornahme dieser Abklärungen und zur Neuverfügung über den ganzen Zeitraum seit April 2005 ist die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). c) Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.angemessen. Entsprechend dem Ausmass des Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers somit mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2007 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und neu über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV: Bei der EL-Berechnung anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden. Natürliche Vermutung, dass eine arbeitswillige, einsatzfreudige, nötigenfalls einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Arbeitsbemühungen widerlegt werden. Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG: Kabelfernsehgebühren gehören nicht zu den anerkannten Mietnebenkosten. Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG: jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Art. 3d Abs. 1 lit. f und lit. a ELG: Krankheits- und Behinderungskosten: Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG; Zahnarztkosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2007, EL 2007/14).

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