Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 27.03.2008 EL 2007/12

27 mars 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,925 mots·~20 min·2

Résumé

Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Revisionsweise erstmalige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, das von der Ehefrau des EL-Bezügers erzielt werden müsste, nachdem lange Zeit wegen ausgewiesener Arbeitslosigkeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2008, EL 2007/12).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 27.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2008 Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Revisionsweise erstmalige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, das von der Ehefrau des EL-Bezügers erzielt werden müsste, nachdem lange Zeit wegen ausgewiesener Arbeitslosigkeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2008, EL 2007/12). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 27. März 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialberatung A.___,  gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,  betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.          B.___ meldete sich am 16. Oktober 1997 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur ganzen Invalidenrente an. Zu diesem Zeitpunkt wohnte seine Familie noch in Jugoslawien. Nachdem die Ehefrau in die Schweiz eingereist war, forderte die EL- Durchführungsstelle den Versicherten auf, Angaben zu seiner Ehefrau zu machen, damit geprüft werden könne, ob die Ehefrau auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichte. Der Versicherte gab am 23. November 2000 an, seine Ehefrau habe keinen Beruf erlernt. Sie sei nie erwerbstätig gewesen. Sie komme als Kriegsflüchtling aus dem Kosovo, habe medizinische Probleme und sei bereits im Kosovo behandlungsbedürftig gewesen. Es fehlten ihr die Sprachkenntnisse. Die EL- Durchführungsstelle gelangte offenbar zur Überzeugung, dass die Ehefrau des Versicherten nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtete, denn die Anspruchsberechnung wies in der Folge weiterhin nur die Renten als Einnahmen aus. Am 26. September 2001 füllte der Versicherte ein Revisionsformular aus. Dabei gab er an, seine Ehefrau erhalte Arbeitslosentaggelder. Ab 1. November 2001 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle diese Taggelder als Einnahmen. B.         Am 18. Februar 2002 teilte der Versicherte mit, seine Ehefrau sei inzwischen ausgesteuert. Sie habe noch keine Arbeitsstelle gefunden. Er ersuche um eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung. Das zuständige RAV teilte am 9. April 2002 mit, die Ehefrau des Versicherten sei als stellensuchend eingetragen und sie könnte ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation verwerten. Die Vertreterin des Versicherten teilte der EL-Durchführungsstelle am 29. April 2002 mit, die Ehefrau habe ein Arbeitseinsatzprogramm des RAV absolviert und einen Intensivdeutschkurs besucht. Trotz intensiver Stellensuche in Zusammenarbeit mit dem RAV habe sie aber noch keinen Erfolg gehabt. Gemäss einer Notiz der EL- Durchführungsstelle vom 8. Mai 2002 hatte das RAV telephonisch mitgeteilt, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau des Versicherten bemühe sich intensiv um eine Arbeitsstelle. Das sei jedoch in der momentanen Situation schwierig. Man habe im Formular 'vermittelbar' angekreuzt, weil eine Person nicht beim RAV gemeldet sei, wenn sie nicht vermittelbar sei. Die EL- Durchführungsstelle verzichtete aufgrund der intensiven, aber erfolglosen Arbeitsbemühungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten. C.         Die EL-Durchführungsstelle forderte am 23. Oktober 2002 Kopien der zwischen Mai und Oktober 2002 geschriebenen Bewerbungen an. Die Vertreterin des Versicherten reichte am 7. November 2002 die entsprechenden Belege ein. Sie führte dazu aus, die Arbeitsbemühungen würden vom RAV überwacht. Der zuständige Sachbearbeiter des RAV schildere die Ehefrau des Versicherten als sehr engagiert und zuverlässig. Es sei ihr aber leider nicht möglich, sich schriftlich zu bewerben. Die aktuelle Arbeitsmarktsituation gebe wenig Anlass zur Hoffnung, dass die Ehefrau in nächster Zeit eine Erwerbstätigkeit finden könne. Die EL-Durchführungsstelle teilte der Vertreterin des Versicherten am 11. November 2002 mit, dass sie zur Zeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde, weil die Ehefrau des Versicherten sich bemühe, eine Stelle zu finden, aber aufgrund der Arbeitsmarktsituation keinen Erfolg habe. D.         Am 21. Mai 2004 teilte die EL-Durchführungsstelle der Vertreterin des Versicherten mit, dass die laufende Ergänzungsleistung überprüft werden müsse, weil sich die Arbeitsmarktsituation verbessert habe. Die Vertreterin des Versicherten gab am 28. Juni 2004 an, die Arbeitsbemühungen der Ehefrau seien bisher vergeblich gewesen. Vom RAV sei die Ehefrau als nicht vermittelbar taxiert worden. Gemäss einer Aktennotiz vom 22. Juli 2004 hatte der zuständige Sachbearbeiter des RAV telephonisch angegeben, die Ehefrau des Versicherten sei nach wie vor als stellensuchend eingetragen. Sie bemühe sich sehr um eine Arbeitsstelle, sei aber bisher erfolglos gewesen. Ihr habe keine Stelle zugewiesen werden können. Die EL-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle ging weiterhin davon aus, dass nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet werde. E.         Die EL-Durchführungsstelle forderte die Vertreterin des Versicherten am 7. Juli 2005 auf, die schriftlichen Arbeitsbemühungen ab August 2004 einzureichen. Diese Unterlagen gingen am 19. September 2005 ein. Die EL-Durchführungsstelle hielt am 26. Oktober 2005 in einer Aktennotiz fest, dass der Ehefrau des Versicherten noch nie eine Arbeitsstelle habe zugewiesen werden können. Gemäss einer Auskunft des RAV sei die Ehefrau des Versicherten nicht vermittelbar. Das RAV würde die Frage 2 im entsprechenden Formular nun verneinen. Bis Februar habe sich die Ehefrau des Versicherten im Schnitt zwölfmal pro Monat beworben, ab März seien die Bewerbungen ungenügend. Trotzdem sei weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die EL-Durchführungsstelle teilte dies am 27. Oktober 2005 der Vertreterin des Versicherten mit. Sie hielt fest, dass sich die Ehefrau des Versicherten weiterhin aktiv und gezielt, im Minimum achtmal pro Monat unter Mithilfe des RAV bewerben müsse. Weiter kündigte sie an, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Prüfung der Frage des Einkommensverzichts vornehmen werde. F.          Am 2. März 2006 wurde die Vertreterin des Versicherten aufgefordert, die Arbeitsbemühungen ab September zu dokumentieren. Sie teilte der EL- Durchführungsstelle am 21. April 2006 mit, der Stellvertreter des RAV-Sachbearbeiters habe die aktuellsten Bemühungen nicht finden können. Sie legte die Listen für Dezember 2005 und Januar/Februar 2006 bei. Die EL-Durchführungsstelle hielt in einer Aktennotiz vom 1. Juni 2006 fest, die Ehefrau des Versicherten gelte als schwerst vermittelbar. Die Arbeitsbemühungen hätten im vergangenen Jahr abgenommen. Die Anordnung, dass mindestens acht Bewerbungen pro Monat erfolgen müssten, sei nicht eingehalten worden. Es müsse ein aktuelles RAV-Formular einverlangt werden. Das RAV berichtete am 27. Juni 2006, die Ehefrau des Versicherten sei seit dem 12. März 2002 als stellensuchend eingetragen. Derzeit gebe es offene Stellen in der Region. Es legte die Listen der Arbeitsbemühungen für Mai 2005 bis Mai 2006 bei. Die EL-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle ging gemäss einer Aktennotiz vom 20. Juli 2006 davon aus, dass das Bewerbungsverhalten schlechter geworden sei. Es seien nur noch zeitweise genügend Bewerbungen getätigt worden, nämlich seit November 2005 sechs bis sieben Bewerbungen pro Monat. Es seien immer wieder dieselben Arbeitgeber angefragt worden und die Bewerbungen seien ungezielt gewesen. Die Monate März und April 2006 seien überhaupt nicht nachvollziehbar. Es mache den Anschein, dass die Formulare 'Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen' nur zum Schein ausgefüllt worden seien. Zudem gebe das RAV an, dass bei gutem Willen Stellen verfügbar seien. Ab 1. September 2006 sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, weil die Arbeitsbereitschaft nicht mehr ausgewiesen sei. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei ausgehend von einem statistischen Durchschnittseinkommen von Fr. 41'592.- zu ermitteln. Davon seien 20% wegen des Alters und weitere 20% wegen der fehlenden Arbeitserfahrung in der Schweiz abzuziehen. Es verbleibe ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 24'954.-. Die EL-Durchführungsstelle teilte der Vertreterin des Versicherten am 21. Juli 2006 mit, dass sie ab 1. September 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde. Die entsprechende Anpassungsverfügung erging am 5. September 2006. G.        Die Vertreterin des Versicherten erhob am 6. Oktober 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. In der Einspracheergänzung vom 20. November 2006 führte sie zur Begründung aus, der Sachbearbeiter des RAV habe der EL-Durchführungsstelle alle Arbeitsbemühungen lückenlos zukommen lassen. Wenn es etwas zu beanstanden gebe, dann höchstens das mangelhaft ausgefüllte Blatt für April 2006 oder die Tatsache, dass einige Firmen mehrmals angefragt worden seien. Es sei zu bedenken, dass die Ehefrau des Versicherten einen psychisch kranken Mann und einen jugendlichen Sohn zu versorgen habe und dass sie nicht über ein Fahrzeug verfüge. Zudem seien die Chancen einer mehr als fünfzigjährigen Frau auf dem aktuellen Arbeitsmarkt gleich Null. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die EL- Durchführungsstelle die Arbeitsbemühungen bemängle. Die Ehefrau des Versicherten habe nämlich die Auflagen des RAV erfüllt. H.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 29. Dezember 2006 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Anpassungsverfügung per 1. Januar 2007, in der ebenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24'954.- Berücksichtigung fand. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte ebenfalls Einsprache erheben. I.            Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprachen am 16. Januar 2007 ab. Sie machte geltend, der Versicherte sei nicht hilflos und benötige deshalb keine Pflege durch seine Ehefrau. Das jüngste Kind sei volljährig und nicht invalid. Es müsse also nicht durch die Mutter betreut werden. Die Arbeitsbemühungen seien ungenügend, denn es seien nicht mindestens acht Bewerbungen pro Monat erfolgt. Ausserdem seien etliche Male Bewerbungen an denselben Arbeitgeber gerichtet worden. Weiter habe es sich stets um Blindbewerbungen gehandelt, d.h. die Ehefrau des Versicherten habe sich nicht auf Stelleninserate beworben. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass die Ehefrau des Versicherten keine Stelle habe finden können, obwohl es gemäss der Auskunft des RAV offene Stellen gebe. Zu dem tiefen angerechneten Einkommen könnte die Ehefrau des Versicherten beispielsweise eine Reinigungstätigkeit ausüben oder als Küchenhilfe arbeiten. J.          Der Versicherte liess am 15. Februar 2007 durch seine Vertreterin Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben und beantragen, der EL-Anspruch sei ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu ermitteln. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung beschränke sich die Unterstützung durch das RAV auf die monatliche Kontrolle der Arbeitsbemühungen. Weitergehende Hilfen gebe es nicht. Es sei zwar bereits 2005 die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen angedroht worden, aber das habe nicht weitergeholfen, denn die Ehefrau des Versicherten habe nicht Deutsch gelernt und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten sich nicht verbessert. In der Region seien keine neuen Arbeitsplätze entstanden. Die Aussage des RAV-Sachbearbeiters, es seien genügend Arbeitsstellen vorhanden, stütze sich auf eine Aktennotiz, deren Autor nicht bekannt sei und die nicht erkennen lasse, ob sie global gemeint gewesen sei oder sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Ehefrau des Versicherten bezogen habe. Telephonisch habe der RAV- Sachbearbeiter der Vertreterin des Versicherten gegenüber bestätigt, dass die Ehefrau ihr Möglichstes tue und dass es nicht an der Zahl der Bewerbungen liege, wenn noch keine Stelle gefunden worden sei. Der Ehefrau des Versicherten wäre es nur mit intensiver persönlicher Begleitung möglich, die geforderten schriftlichen Bewerbungen zu machen und zu dokumentieren, da die Deutschkenntnisse rudimentär seien. Eine solche Begleitung stehe nicht zur Verfügung. Ein Einkommen von Fr. 2000.- monatlich wäre ausgeschlossen, da dies bei einem Stundenlohn von Fr. 25.- achtzig Arbeitsstunden pro Monat ergeben würde. Bei Reinigungsarbeiten würde dies mehrere Arbeitgeber bedingen. Für ein Reinigungsinstitut sei die Ehefrau des Versicherten zu alt. Am 19. Februar 2007 reichte die Vertreterin des Versicherten einen vom RAV- Sachbearbeiter korrigierten Fragebogen ein. Der RAV-Sachbearbeiter hatte ausgeführt, es gebe keine offenen Stellen, weil die Ehefrau des Versicherten kein Deutsch spreche und sehr unbeholfen wirke. Es sei sehr mühsam, für sie eine Stelle zu finden. Seit fünf Jahren sei man nun schon erfolglos. K.         Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 21. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.          Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG ist ein Erwerbseinkommen, auf dessen Erzielung verzichtet wird, als Einnahme anzurechnen. Solange die Ehefrau des Beschwerdeführers Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, verzichtete sie nicht im Sinne dieser Bestimmung auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (beispielsweise durch das Ablehnen einer ihr vermittelten offenen Stelle), denn andernfalls wäre sie durch das zuständige RAV in ihrer Taggeldberechtigung eingestellt worden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es während des Taggeldbezuges zu einer solcherart begründeten Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen wäre. Mit dem Ende der Taggeldberechtigung (Aussteuerung) im Januar 2002 stellte sich für die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin erstmals direkt die Frage nach dem Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. Im Rahmen des damals durch das Ende der Taggeldberechtigung der Ehefrau des Beschwerdeführers notwendig gewordenen Revisionsverfahrens prüfte die Beschwerdegegnerin, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In der Person der Ehefrau liegende Gründe (insbesondere eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) wurden dabei nicht festgestellt. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nur durch äussere Umstände daran gehindert sein könnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie prüfte, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Lage gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden, d.h. ob die effektiv bestehende Arbeitslosigkeit hätte überwunden werden können. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin diese Frage. Sie ging davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre intensiven, aber erfolglosen Arbeitsbemühungen den Nachweis dafür erbracht hatte, dass es für sie keine geeignete offene Stelle gab. Damit verzichtete die Ehefrau des Beschwerdeführers damals nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. 2.          Beim Verzicht auf Erwerbseinkommen handelt es sich, anders als beim Vermögensverzicht, um einen Dauersachverhalt, der sich im Lauf der Zeit verändern kann. Die potentielle Einnahmenquelle, nämlich die Arbeitskraft einer Person, besteht weiter, so dass sich jederzeit die Möglichkeit ergeben kann, diese Arbeitskraft auch zu verwerten, d.h. ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Vermögensverzicht hingegen bedeutet den endgültigen Verzicht auf eine Einnahmenquelle, so dass sich in der Folge mit Ausnahme der fiktiven Verbrauchs gemäss Art. 17a ELV keine Veränderungen mehr einstellen können. Das Weiterbestehen der Arbeitskraft als potentielle Einnahmenquelle hat zur Folge, dass der einmal erbrachte Nachweis einer unvermeidlichen Arbeitslosigkeit nicht dazu Anlass geben kann, ein für allemal einen Einnahmenverzicht zu verneinen. Es besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass der sich ständig verändernde reale und aktuelle Arbeitsmarkt eine passende offene Stelle bietet. Diese natürliche Vermutung muss durch Arbeitsbemühungen dauernd widerlegt werden. Es muss also ständig nachgewiesen werden, dass die Arbeitslosigkeit nach wie vor unvermeidbar ist. Geschieht dies nicht, muss aufgrund der natürlichen Vermutung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorhandenseins einer geeigneten offenen Stelle davon ausgegangen werden, dass die Arbeitskraft an einer solchen Stelle verwertet werden kann. Das Fehlen des dort erzielbaren Erwerbseinkommens stellt deshalb einen Verzicht auf anrechenbare Einnahmen dar (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, EL 2006/38). Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Ehefrau sich weiterhin intensiv um eine Stelle bemühen müsse und dass ein Nachlassen in den Arbeitsbemühungen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zur Folge hätte. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb in der Folge in regelmässigen Abständen im Rahmen von Amtes wegen eröffneter Revisionsverfahren geprüft, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ausreichend intensive Arbeitsbemühungen die natürliche Vermutung des Vorhandenseins einer geeigneten offenen Arbeitsstelle dauernd widerlegt habe. Sie ist jeweils aufgrund der geleisteten Arbeitsbemühungen zum Schluss gekommen, dass die Arbeitslosigkeit unvermeidbar sei, so dass kein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen vorliege. 3.          3.1    Am 2. März 2006 hat die Beschwerdegegnerin wieder ein derartiges Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV) eröffnet. Diesmal hat sich nach ihrer Ansicht aber ergeben, dass die Arbeitsbemühungen in den vorangegangenen Monaten sowohl qualitativ als auch quantitativ ungenügend waren, womit die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr widerlegt war. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat im Einspracheverfahren eingewendet, die Ehefrau könnte ihr Arbeitskraft nicht erwerblich verwerten, weil sie den Beschwerdeführer pflegen und ihren Sohn betreuen müsse. In der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist an dieser Behauptung ausdrücklich nicht festgehalten worden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat darauf hingewiesen, dass die Ehefrau genügend Zeit hätte, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Man habe nur darlegen wollen, dass die Ehefrau keine Unterstützung ihrer Familie bei der Stellensuche erwarten könne. Zu prüfen ist somit nur, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Vermutung, dass ihre Arbeitskraft auf dem aktuellen Arbeitsmarkt verwertbar sei, weiterhin widerlegt hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2    Der RAV-Mitarbeiter hat nach der Beschwerdeerhebung angegeben, es seien derzeit keine offenen Stellen verfügbar. Der Grund dafür sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht Deutsch spreche und dass sie sehr unbeholfen wirke. Wären tatsächlich überhaupt keine geeigneten offenen Stellen vorhanden, so wären die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers überflüssig, weil sie objektiv nicht erfolgreich sein könnten. Damit bestünde keine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Arbeitskraft, die widerlegt werden müsste. Wäre die Aussage des RAV-Mitarbeiters so zu interpretieren, vermöchte sie nicht zu überzeugen, denn es werden immer wieder geeignete Stellen frei, entweder weil bestehende Arbeitsverhältnisse aufgelöst oder weil neue Stellen geschaffen werden. Der reale Arbeitsmarkt ist gross, vielfältig und wandelt sich ständig. Die Aussage des RAV- Mitarbeiters könnte auch so interpretiert werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Arbeitskraft nicht verwerten könne, weil sie einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei und nur an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Fehlende Deutschkenntnisse und Unbeholfenheit allein reichen dazu aber nicht aus. Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einem Arbeitgeber aus anderen in ihrer Person liegenden Gründen nicht zumutbar wäre, fehlen. Die Angaben des RAV-Mitarbeiters können somit nur so interpretiert werden, dass er die Chancen der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine geeignete Stelle zu finden, als sehr gering einschätze. Der RAV-Mitarbeiter hat die Verwertbarkeit der Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers also nicht generell verneint. Das zeigt sich auch darin, dass er die Stellenvermittlung nicht als aussichtslos, sondern nur als schwierig bezeichnet hat. Es ist also von der natürlichen Vermutung des Bestehens einer geeigneten Arbeitsstelle in der Zeit bis Sommer 2006 auszugehen. 3.3    Zu prüfen bleibt, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre erfolglosen Arbeitsbemühungen in den Monaten bis Sommer 2006 diese Vermutung widerlegt und die Unvermeidbarkeit ihrer Arbeitslosigkeit nachgewiesen hat. Die konjunkturelle Lage hat sich 2005/6 verbessert und die Arbeitslosenzahlen sind gesunken. Daraus kann auch für den Markt für Hilfsarbeiten in der Wohnregion des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Ausgangslage für Arbeitsbemühungen günstiger war als in den Jahren zuvor. In dieser hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Veranlassung, in ihren Bemühungen nachzulassen, weil sie die allermeisten der in Frage kommenden Arbeitgeber in der langen Zeit ihrer Arbeitslosigkeit bereits einmal

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefragt hatte. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers teilweise Monat für Monat dieselben Arbeitgeber angefragt habe und dass sie sich "blind" beworben, d.h. nicht auf Stelleninserate geantwortet habe. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers (trotz eines vom RAV finanzierten Intensivkurses) kein Deutsch spricht, wäre es ihr doch zumutbar gewesen, sich bei sprachkundigen Verwandten, Bekannten oder Nachbarn Hilfe beim Studium der Stelleninserate und auch bei der Abfassung schriftlicher Bewerbungen zu suchen. Es wäre ihr auch zumutbar gewesen, aus demselben Kreis einen Dolmetscher für allfällige Vorstellungsgespräche zu rekrutieren. Wenn ihr all dies nicht möglich gewesen wäre, hätte sie aufgrund der drohenden finanziellen Notlage bei einer Kürzung der laufenden Ergänzungsleistung (als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens) einen Anspruch auf eine betreuende Sozialhilfe (Art. 7 und 8 lit. b des st. gallischen Sozialhilfegesetzes) geltend machen können. Diese Hilfe hätte nicht nur das Studium der Stelleninserate und das Abfassen schriftlicher Bewerbungen, sondern auch die Begleitung bei Vorstellungsgesprächen, allenfalls sogar eigene Vermittlungsbemühungen der Sozialhilfe umfasst. Im übrigen war die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor als stellensuchend beim RAV gemeldet, so dass sie auch dort fachkundige Unterstützung bei der Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen hätte finden können. Nichts deutet darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derartige Hilfeleistungen beansprucht und sich so wirkungsvoll um offene Stellen beworben hätte. Zwar besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, die Ehefrau des Beschwerdeführers der Vortäuschung von Arbeitsbemühungen zu verdächtigen. Aber es ist davon auszugehen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht intensiv genug um eine geeignete offene Stelle beworben hat, um die natürliche Vermutung für die Existenz einer solchen Stelle zu widerlegen. Damit hat die Ehefrau des Beschwerdeführers die Unvermeidbarkeit der anhaltenden Arbeitslosigkeit nicht mehr nachgewiesen. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens angenommen und revisionsweise erstmals ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. 4.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1    Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehend von statistischen Lohnwerten ermittelt. Sie ist von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'592.- ausgegangen. Davon hat sie 20% wegen altersbedingten Nachteilen und weitere 20% wegen fehlender Arbeitserfahrung abgezogen. Zwar hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 6. Februar 2008 (8C_172/2007) bei einer fünfzigjährigen Frau angenommen, es bestünden keine altersbedingten Nachteile, weil Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und weil sich das Alter statistisch gesehen sogar lohnerhöhend auswirke. Tatsächlich dürfte sich im vorliegenden Fall aber die Kombination aus fehlender Arbeitserfahrung und fortgeschrittenem Alter doch nachteilig auf das erzielbare Erwerbseinkommen auswirken. Ein Abzug von 40% vom statistischen Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen ist zwar insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitlich nicht beeinträchtigt ist, ausserordentlich hoch und reduziert das hypothetische Erwerbseinkommen bei einer vollzeitlichen Beschäftigung auf - unzumutbare - Fr. 11.- pro Arbeitsstunde. Da aber aus dem bereits genannten Bundesgerichtsurteil vom 6. Februar 2008 der Schluss gezogen werden muss, dass die von der Invalidenversicherung entwickelte Praxis zu den zusätzlichen Abzügen vom statistischen Durchschnittseinkommen nicht analog anwendbar ist, dass also insbesondere keine Höchstgrenze von 25% besteht, und da das Bundesgericht offenbar den EL-Durchführungsstellen ein ausserordentlich weites Ermessen bei der Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegatten der EL-Bezüger eingeräumt sehen will, besteht keine Veranlassung, das dem Beschwerdeführer anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau über dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Betrag anzusetzen. Die Anspruchsberechnung unter Berücksichtigung eines hypothetischen Bruttoerwerbseinkommens von Fr. 24'954.- im Jahr 2006 ist als rechtmässig zu betrachten. 4.2    Das Verwaltungsverfahren zur revisionsweisen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist unabhängig von der periodischen Revision des Sommers 2006, die mit der Verfügung vom 17. August 2006 abgeschlossen worden ist, durchgeführt worden. Die Herabsetzungsverfügung vom 5. September 2006 trägt deshalb ausschliesslich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommens Rechnung. Sie ist nicht unmittelbar nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, sondern erst mehr als einen Monat später erlassen worden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses am 21. Juli 2006 die Herabsetzung auf den 1. September 2006 angekündigt. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV definiert den Wirkungszeitpunkt der Anpassung zwar nur nach dem Zeitpunkt, in dem die entsprechende Verfügung erlassen wird. Dabei wird aber vorausgesetzt, dass nach dem Abschluss der Sachverhaltsabklärungen, d.h. mit der Kenntnis der konkreten Verminderung des Ausgabenüberschusses, sofort verfügt werde, um einen ungerechtfertigten Leistungsbezug zu verhindern. Die von der Beschwerdegegnerin bewusst hinausgeschobene Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers widerspricht also grundsätzlich dem Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Trotzdem erweist sich die Verzögerung als rechtmässig, denn sie setzt - in Analogie zu Art. 25 Abs. 4 ELV - den Vertrauensschutzgedanken um, indem der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden ist, sich auf die erheblich verminderte Ergänzungsleistung einzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings eine weit kürzere Verzögerung gewählt, als sie der Art. 25 Abs. 4 ELV für die Fälle der erstmaligen Anrechnung des von einem EL-Bezüger selbst erzielbaren hypothetischen Erwerbseinkommens vorsieht (sechs Monate). Auch hier ist der Beschwerdegegnerin aber ein grosses Ermessen einzuräumen. Die per 1. September 2006 verfügte Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung auf Fr. 913.- erweist sich deshalb als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2008 Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Revisionsweise erstmalige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, das von der Ehefrau des EL-Bezügers erzielt werden müsste, nachdem lange Zeit wegen ausgewiesener Arbeitslosigkeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2008, EL 2007/12).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:48:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2007/12 — St.Gallen Versicherungsgericht 27.03.2008 EL 2007/12 — Swissrulings