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St.Gallen Versicherungsgericht 29.05.2007 EL 2007/11

29 mai 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,346 mots·~12 min·5

Résumé

Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG. Vorsorgliche Leistungseinstellung im Rahmen eines laufenden Wiedererwägungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2007, EL 2007/11).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 29.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 29.05.2007 Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG. Vorsorgliche Leistungseinstellung im Rahmen eines laufenden Wiedererwägungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2007, EL 2007/11). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 29. Mai 2007 In Sachen A.C.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV (vorsorgliche Einstellung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- B.C.___ füllte am 31. Januar 2003 die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu ihrer Invalidenrente aus. Sie gab dabei u.a. an, sie beziehe eine ganze Invalidenrente mit einer Kinderrente für den Sohn F. und mit einer Zusatzrente für ihren Ehemann A.C.___. Weiter führte sie aus, sie beziehe keine anderen Sozialversicherungsleistungen. Von der Pensionskasse habe sie im März 2002 eine Kapitalauszahlung erhalten. Es lebten fünf Personen in der Wohnung, nämlich ihr Ehemann und sie sowie die drei Kinder. Am 26. Juni 2003 sprach die EL- Durchführungsstelle B.C.___ rückwirkend ab Februar 2003 eine Ergänzungsleistung zu, bei deren Berechnung sie u.a. drei Fünftel des Bruttomietzinses berücksichtigt hatte. Ab 1. April 2003 lebten noch zwei Kinder in der elterlichen Wohnung, so dass drei Viertel des Bruttomietzinses als Ausgabe Berücksichtigung fanden. B.- Am 6. November 2003 sprach die IV-Stelle A.C.___ rückwirkend ab November 2002 eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente für den Sohn F. zu. Mit einer Verfügung vom gleichen Tag passte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente von B.C.___ den durch das Beitragssplitting veränderten Rentenberechnungsgrundlagen an. Auch die Kinderrente für F. wurde angepasst. Die Zusatzrente für den Ehemann fiel weg. Ebenfalls am 6. November 2003 sprach die EL-Durchführungsstelle A.C.___ rückwirkend ab Februar 2003 eine Ergänzungsleistung zu. Offenbar wurde die Leistungszusprache an B.C.___ vom 26. Juni 2003 gleichzeitig aufgehoben. Hiezu fehlen allerdings die Belege in den dem Gericht eingereichten Akten. In der Anspruchsberechnung für A.C.___ wurden auf der Einnahmenseite ausschliesslich die am 6. November 2003 verfügten Invalidenrenten angerechnet. Daran änderte sich in der Folge nichts. Nur für den Mietzinsabzug ergab sich eine Veränderung. Ab 1. Januar 2005 fand der gesamte Bruttomietzins Berücksichtigung, weil offenbar auch das zweite nicht in die Anspruchsberechnung einbezogene Kind aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war. C.- Am 11. Mai 2006 füllte A.C.___ den Revisionsfragebogen aus. Dabei gab er u.a. an, er bezahle einen Bruttomietzins von Fr. 900.- und es lebten drei Personen in seiner Wohnung, nämlich er, seine Ehefrau und der Sohn F. Weiter gab A.C.___ an, er beziehe eine Invalidenrente der Pensionskasse. Er verneinte die Frage nach weiteren Sozialversicherungsleistungen, insbesondere auch die Frage nach einer ausländischen Invalidenrente. Der dem Revisionsformular beigelegte Auszug aus dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Postcheckkonto zeigte aber, dass der Versicherte eine liechtensteinische Invalidenrente erhielt. Die EL-Durchführungsstelle forderte A.C.___ am 9. August 2006 auf, den geltend gemachten höheren Bruttomietzins zu belegen. Nachdem der entsprechende Beleg eingegangen war, verlangte die EL-Durchführungsstelle am 31. August 2006 Belege betreffend die Rente der Pensionskasse und betreffend die liechtensteinische Rente. Gemäss einer Aktennotiz der EL-Durchführungsstelle auf dem Revisionsformular vom gleichen Tag sollte die Ergänzungsleistung provisorisch angepasst werden, während die Rückforderung noch offen blieb. Mit einer Verfügung vom 5. September 2006 wurde die laufende Ergänzungsleistung per 31. August 2006 eingestellt. Die Verfügung war überschrieben mit: 'EL-Abweisungs-Verfügung mit Wirkung ab 01.09.2006'. Die Begründung enthielt folgende Erwägung: 'Die Berechnung für die rückwirkende Korrektur erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt. Allfällig zuviel ausbezahlte Leistungen werden wir zurückfordern'. Am 13. September 2006 gingen die angeforderten Unterlagen betreffend die Rentenleistungen ein. Am 18. September 2006 wurden sie noch ergänzt. Mit einer Verfügung vom 22. September 2006 ordnete die EL-Durchführungsstelle an, dass rückwirkend ab Februar 2003 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Sie forderte sämtliche zwischen Februar 2003 und August 2006 ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen sowie die Krankheitskostenvergütungen zurück. D.- Bereits am 20. September 2006 hatte A.C.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 5. September 2006 erhoben. Er hatte geltend gemacht, es sei fälschlicherweise die Netto- statt der Bruttomiete angerechnet worden. Gegen die Verfügung vom 22. September 2006 erhob A.C.___ keine Einsprache, so dass sie in formelle Rechtskraft erwuchs. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 25. Januar 2007 ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der in der elterlichen Wohnung lebende Sohn F. aufgrund seines eigenen EL-Anspruchs nicht in die Anspruchsberechnung von A.C.___ eingeschlossen sein könne. Deshalb sei der Bruttomietzins nach Köpfen aufzuteilen, d.h. es könnten nur zwei Drittel des Bruttomietzinses angerechnet werden. Die Verfügung vom 5. September 2006 sei somit korrekt. E.- A.C.___ erhob am 5. Februar 2007 'Einspruch gegen Ihre Verfügung vom 25.01.2007'. Er machte geltend, er habe im April 2004 in Liechtenstein um seine Rechte gekämpft und im Mai 2004 dann einen sehr kleinen Rentenanspruch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bekommen. Er habe nicht gewusst, dass er dies der EL-Durchführungsstelle hätte melden müssen. Der jüngste Sohn erhalte zwar neben der Rente eine Ergänzungsleistung, gebe aber nichts ab und sei schon nach zwei Wochen wieder von seinen Eltern finanziell abhängig. Mit dem Geld, das ihm und seiner Ehefrau monatlich verbleibe, könnten sie kaum leben. F.- Die EL-Durchführungsstelle leitete diesen 'Einspruch' an das Gericht weiter. Sie beantragte am 21. Februar 2007 dessen Abweisung. II. 1.- a) Mit der Zustellung des Revisionsformulars und der Aufforderung an den Beschwerdeführer, dieses Formular auszufüllen und die notwendigen Belege einzureichen, eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG. Erst als die Angaben im Revisionsformular und der Auszug aus dem Postcheckkonto vermuten liessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit Rentenleistungen bezogen hatte, die nicht Eingang in die Anspruchsberechnung gefunden hatten, eröffnete die Beschwerdegegnerin (formlos) ein Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ziel der Sachverhaltsabklärungen war nun nicht mehr die Beantwortung der Frage, ob sich der EL-Anspruch seit der letzten Revision vom 10. Februar 2005 verändert habe, sondern die Beantwortung der Frage, ob die ursprüngliche Leistungszusprache vom 26. Juni 2003 korrekt gewesen sei. Die Höhe der bereits im Revisionsformular bzw. im Auszug aus dem Postcheckkonto ausgewiesenen Rentenleistungen der Pensionskasse und der liechtensteinischen Invalidenversicherung liess vermuten, dass gar kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestand, weil die entsprechend höheren anrechenbaren Einnahmen die (nach dem Ausscheiden des Sohnes F. aus der Anspruchsberechnung gesunkenen) anerkannten Ausgaben überstiegen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin am 5. September 2006 entschieden, einen weiteren unrechtmässigen Leistungsbezug dadurch zu verhindern, dass sie die Ausrichtung der Ergänzungsleistung sofort, d.h. per 31. August 2006 einstellte, ohne den Abschluss der Sachverhaltsabklärung abzuwarten. In diesem Verfahrensstadium (die am 31. August 2006 beim Beschwerdeführer angeforderten Belege betreffend die liechtensteinische Rente und die Rente der Pensionskasse waren noch nicht eingegangen) kann es sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Einstellungsverfügung vom 5. September 2006 nur um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens gehandelt haben (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, EL 2007/2). Derartige vorsorgliche Massnahmen sind zulässig, wenn die Abwägung des Interesses der Verwaltung, einen weiteren, vermutlich unrechtmässigen Leistungsbezug zu verhindern und so die wohl uneinbringliche Rückforderung nicht noch weiter anwachsen zu lassen, das Interesse der versicherten Person daran überwiegt zu vermeiden, wegen der Leistungseinstellung auf die Sozialhilfe angewiesen zu sein (vgl. Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 227). b) Verfahrensleitende Verfügungen, zu denen auch die Verfügungen betreffend die vorsorgliche Leistungseinstellung in einem Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren gehören, sind nicht durch Einsprache, sondern direkt durch Beschwerde anzufechten (Art. 52 Abs. 1 zweiter Halbsatz i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Verfügung vom 5. September 2006 hätte also direkt durch eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden müssen. Die Rechtsmittelbelehrung nannte aber die Einsprache als Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer durfte sich auf diese Rechtsmittelbelehrung verlassen. Es kann ihm deshalb kein Nachteil daraus erwachsen, dass er statt einer Beschwerde eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. September 2006 erhoben hat. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht in solchen Fällen in ständiger Praxis davon aus, dass es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid um eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung handle und dass diese Wiedererwägung uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, EL 2007/2, und die dort genannten Entscheide). Die Beschwerde gegen den "Einspracheentscheid" vom 25. Januar 2007 ist deshalb uneingeschränkt zu beurteilen. 2.- a) Die Wirkung einer vorsorglichen Leistungseinstellung endet notwendigerweise mit dem Abschluss des Hauptverfahrens, hier also des Wiedererwägungsverfahrens. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die das Hauptverfahren abschliessende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst und damit Wirkung entfaltet. Im vorliegenden Fall war dies der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 22. September 2006. Die Frist zur Einsprache gegen diese Verfügung ist Ende Oktober 2006 abgelaufen. Damit endete die Wirkung der vorsorglichen Leistungseinstellung vom 5. September 2006. An ihre Stelle trat die wiedererwägungsweise Abweisung des ursprünglichen Leistungsgesuches vom 21. Januar/10. Februar 2003. b) Dagegen könnte eingewendet werden, bei der Verfügung vom 22. September 2006 habe es sich um eine im laufenden Einspracheverfahren pendente lite erlassene und deshalb mitangefochtene Verfügung gehandelt. Dem wäre entgegen zu halten, dass Gegenstand der Verfügung vom 5. September 2006 und damit des Einspracheverfahrens nur die vorsorgliche Leistungseinstellung für die Dauer des Hauptverfahrens bildete. Im Einspracheverfahren wäre also an sich nur zu beurteilen gewesen, ob der Verdacht des Bestehens eines Einnahmenüberschusses begründet, die Gefahr eines weiterlaufenden unrechtmässigen Leistungsbezuges also gross war und ob das Interesse des Beschwerdeführers daran, während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein, dem Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung eines unrechtmässigen Leistungsbezuges nachging. Die Verfügung vom 22. September 2006 hingegen beinhaltete die definitive Prüfung eines Leistungsanspruchs rückwirkend ab Februar 2003 und damit auch über den 31. August 2006 hinaus. Da sich die Gegenstände der Verfügungen vom 5. September 2006 und vom 22. September 2006 also nicht deckten, ja nicht einmal teilweise überschnitten, kann es sich bei der Verfügung vom 22. September 2006 nicht um eine pendente lite erlassene und damit durch die Einsprache vom 20. September 2006 miterfasste Verfügung gehandelt haben. Das laufende, gegen die Verfügung vom 5. September 2006 gerichtete Einspracheverfahren hinderte also den Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 22. September 2006 nicht. c) Weiter könnte gegen den Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 22. September 2006 eingewendet werden, die Verfügung vom 5. September 2006 habe ihren Charakter als vorsorgliche Massnahmenanordnung nicht offen gelegt. Sie habe nicht angeordnet, dass sie mit dem Entscheid im Hauptverfahren wirkungslos werde. Es sei sogar möglich, dass sich selbst die Beschwerdegegnerin des vorsorglichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Charakters der Verfügung vom 5. September 2006 nicht bewusst gewesen sei, zumal sie die Abweisung der Einsprache am 25. Januar 2007 rein materiellrechtlich begründet habe. Die Beschwerdegegnerin sei wohl davon ausgegangen, dass sie die laufende Ergänzungsleistung entweder gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG trotz fehlender Sachverhaltsveränderung anpassungsweise oder gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in der Form einer Teilwiedererwägung per 31. August 2006 eingestellt habe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgehen dürfen, dass die Verfügung vom 22. September 2006 pendente lite ergangen und deshalb mitangefochten gewesen sei, so dass keine Einsprache notwendig gewesen sei. Diese Berufung auf den Grundsatz der Bindung an eine falsche Auskunft würde die Frage aufwerfen, ob der Beschwerdeführer durch die ungenügende oder unvollständige Begründung der Verfügung vom 5. September 2006 tatsächlich an einer selbständigen Anfechtung der Verfügung vom 22. September 2006 gehindert worden wäre, indem er auch bei Aufwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte annehmen dürfen, dass es sich dabei um eine ergänzende Teilverfügung zur bereits am 5. September 2006 verfügten wiedererwägungsweisen definitiven Leistungsverweigerung gehandelt habe, und dass er weiter hätte davon ausgehen dürfen, dass eine vervollständigende zweite Teilverfügung im gegen die erste Teilverfügung gerichteten Rechtsmittelverfahren immer als pendente lite erlassen und damit als mitangefochten gelten müsse. Diese Frage wäre zu verneinen, denn die Verfügung vom 22. September 2006 wies eine korrekte Rechtsmittelbelehrung auf. Sie enthielt keinen Hinweis auf die Verfügung vom 5. September 2006, der den Beschwerdeführer dazu hätte verleiten können zu glauben, eine separate Anfechtung sei unnötig. Insbesondere bestand keine Veranlassung anzunehmen, bei zwei nacheinander ergehenden Teilverfügungen müsse nur die erste angefochten werden, denn die spätere zweite gelte als mitangefochten. Der Beschwerdeführer ist also nicht durch einen Fehler der Beschwerdegegnerin bei der Begründung der Verfügungen vom 5. und vom 22. September 2006 daran gehindert worden, rechtzeitig auch gegen die Verfügung vom 22. September 2006 Einsprache zu erheben. Aus diesem Grund ist es auch ausgeschlossen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2007 als trotz formalem Ablauf der Einsprachefrist rechtzeitig erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September 2006 zu qualifizieren.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Es ist somit davon auszugehen, dass die Verfügung vom 22. September 2006 Ende Oktober 2006 in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Damit hat die vorsorgliche Leistungseinstellung vom 5. September 2006 als Folge des Abschlusses des Hauptverfahrens ihre Wirkung eingebüsst. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2007, als der angefochtene Einspracheentscheid erging, kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorsorglichen Leistungseinstellung mehr haben konnte. Auch bei einer allfälligen Rechtswidrigkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung vom 5. September 2006 hätte nämlich keine Leistungsausrichtung über den 31. August 2006 hinaus mehr erreicht werden können, weil dem die formell rechtskräftige wiedererwägungsweise Leistungsverweigerung vom 22. September 2006 im Wege stand. Die Einsprache hätte demnach nicht abgewiesen, sondern aufgrund einer nachträglich eingetretenen Gegenstandslosigkeit abgewiesen werden müssen. Da an einer entsprechenden Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides kein schutzwürdiges Interesse erkennbar ist, kann sie unterbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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