© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 07.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 07.08.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a Abs. 2 ELV. Verzicht auf Erwerbseinkommen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist die Sanktion, die anzuordnen ist, wenn ein EL- Ansprecher die spezifische Schadenminderungspflicht (Überwindung der Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle) nicht in einem zumutbaren Ausmass erfüllt. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält eine Vermutung dafür, dass die bestehende Arbeitslosigkeit auf eine solche Verletzung der Schadenminderungspflicht zurückzuführen ist. Er ordnet also eine Sanktion, nämlich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an. Die Vermutung kann durch den Nachweis des ausreichenden, aber erfolglosen Bemühens um eine Arbeitsstelle widerlegt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2007, EL 2006/46). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 7. August 2007 In Sachen B.___ Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- B.___ meldete sich am 22. Mai 1997 zum Bezug von IV-Leistungen an. Die MEDAS berichtete am 2. Juni 1998, der Versicherte leide an einer erheblichen psychischen Überlagerung Hepatitis-C-bedingter Beschwerden, vor allem in der Form ängstlicher Überwertung körperlicher Missempfindungen und somatisierter Angst auf dem Hintergrund der Erwartung eines ungünstigen Krankheitsverlaufs, an Drogenabhängigkeit (Heroin, Cannabis), aktuell unter Methadon-Substitution und mit mässigem Marihuanakonsum, sowie an chronischer Hepatitis C. Mit einer Verfügung vom 22. Juni 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine Viertels- und ab 1. Januar 1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58% zu. Nachdem der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte, widerrief die IV-Stelle am 23. August 2000 ihre Verfügung vom 22. Juni 2000, um das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen und weitere Abklärungen durchzuführen. Sie ordnete an, dass die halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet wird, bis die neue Rentenverfügung ergehe. B.- Am 3. April 2001 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Er gab an, seine Einnahmen bestünden in der halben Invalidenrente und einem geringen Vermögensertrag. Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab 1. April 2001 eine Anspruchsberechnung vor, bei der sie neben der halben Invalidenrente und dem Vermögensertrag als dritte Einnahmenposition ein hypothetisches (Netto-) Erwerbseinkommen von Fr. 16'880.- berücksichtigte. Am 19. Juli 2001 sprach sie dem Versicherten eine Ergänzungsleistung zu. Der Versicherte ersuchte am 24. Juli 2001 darum, ihm das Formular für eine Anfrage an das RAV zuzustellen. Das RAV gab in diesem Formular am 2. August 2001 an, der Versicherte sei nicht als stellensuchend eingetragen. Die Frage nach der Möglichkeit des Versicherten, seine Arbeitsfähigkeit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf dem regionalen Arbeitsmarkt zu verwerten, beantwortete das RAV nicht. Die EL- Durchführungsstelle berücksichtigte in der Folge immer ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme. C.- Die MEDAS führte in ihrem Gutachten vom 10. August 2001 aus, der Versicherte sei für körperlich schwere Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Die IV-Stelle bewilligte dem Versicherten am 31. Juli 2002 eine berufsbegleitende Umschulung zum Hauswart. Am 23. Januar 2003 erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte gar nie zum Unterricht erschienen war. Sie bewilligte dem Versicherten am 2. April 2003 erneut eine berufsbegleitende Umschulung zum Hauswart. Der Berufsberater der IV-Stelle hielt am 21. Januar 2004 in einer Aktennotiz fest, der Versicherte sei ab Dezember 2003 nicht mehr zum Unterricht erschienen. Mit einer Verfügung vom 23. März 2004 hob die IV- Stelle die Kostengutsprache für die Umschulung mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf. D.- Die laufende Ergänzungsleistung war verschiedenen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst worden. Dabei war u.a. das hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 16'880.- aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 von einem Netto- in ein Bruttoerwerbseinkommen verwandelt worden. Am Betrag dieses hypothetischen Erwerbseinkommens hatte sich in der Folge nichts mehr geändert. Am 11. Februar 2004 ersuchte der Versicherte darum, das hypothetische Erwerbseinkommen aus der Anspruchsberechnung zu streichen. Er reichte verschiedene Absagen auf seine Stellenbewerbungen ein. Das RAV gab am 30. März 2004 an, der Versicherte sei seit dem 3. März 2004 als stellensuchend eingetragen. Der Gesundheitszustand eröffne dem Versicherten aber praktisch keine Chance am Arbeitsmarkt. Gemäss einer Aktennotiz der EL-Durchführungsstelle vom 23. April 2004 war weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der bisherigen Höhe anzurechnen, da keine ausreichende Arbeitsbereitschaft bestand. Der Versicherte hatte nach der Ansicht der EL-Durchführungsstelle zu wenig Arbeitsbemühungen nachgewiesen und zudem hatte er die Umschulung abgebrochen. Mit einer Verfügung vom 27. April 2004 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch des Versicherten, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten, ab. Sie kündigte an, dass sie diesen Sachverhalt später nochmals prüfen werde. Dazu werde sie sämtliche Arbeitsbemühungen ab Mai 2004 einverlangen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.- Der Versicherte erhob am 27. Mai 2004 Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte sinngemäss geltend, aufgrund seiner Krankheit könne er keine Arbeitsstelle finden. Die EL-Durchführungsstelle sistierte das Einsprachverfahren bis zur Erstattung eines von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachtens. Die IV-Stelle hatte am 25. März 2004 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und eine Begutachtung angeordnet. Da erst im Lauf des Jahres 2005 mit dem Gutachten zu rechnen war, verzichtete die EL-Durchführungsstelle darauf, den Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens abzuwarten. Sie erfuhr am 28. September 2004 vom RAV, dass der Versicherte immer noch als stellensuchend eingetragen war. Eine Stellenzuweisung war aber aufgrund der Krankheit sehr schwierig. Der Versicherte war gemäss den Angaben des RAV sehr bemüht, eine Arbeit zu finden. Er habe dem RAV regelmässig die erforderlichen Bewerbungen vorgelegt. Die EL-Durchführungsstelle hielt daraufhin in einer Aktennotiz fest, sie verzichte auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, da die Arbeitsbereitschaft gegeben sei. Mit einer Verfügung vom 6. Oktober 2004 sprach die EL-Durchfüh¬rungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab Februar 2004 eine Ergänzungsleistung zu, bei deren Berechnung sie kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr berücksichtigt hatte. Sie hielt in einem Beiblatt zu dieser Verfügung fest, dass sie vorübergehend auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichte. Der Versicherte habe sich weiterhin aktiv und gezielt mit der Mithilfe des RAV um Arbeit zu bemühen. Sie werde zu einem späteren Zeitpunkt nochmals über die Sache entscheiden. Auf Verlangen werde der Versicherte sämtliche Arbeitsbemühungen vorzulegen haben. F.- Die EL-Durchführungsstelle forderte die zuständige AHV-Zweigstelle am 23. September 2005 auf, die Arbeitsbemühungen des Versicherten ab Oktober 2004 einzuverlangen. Die AHV-Zweigstelle übermittelte die entsprechenden Unterlagen am 12. Oktober 2005. Gemäss einer Aktennotiz vom 20. Oktober 2005 betrachtete die EL- Durchführungsstelle die im Jahr 2005 erfolgten Arbeitsbemühungen als ungenügend. Sie nahm an, seit der Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an den Wegfall des hypothetischen Erwerbseinkommens sei keine wesentliche Sachverhaltsveränderung eingetreten, die eine sofortige Anpassung an die erneute Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen würde. Deshalb sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. Mai 2006 anzukündigen. Am 27. Oktober 2005 informierte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten entsprechend.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Versicherte wandte am 11. November 2005 ein, er habe sich zusätzlich zu den dokumentierten Bewerbungen bei Dutzenden von Firmen beworben, die keine Stelle ausgeschrieben hätten. Bei Heimen habe er sich um eine Hauswartstelle beworben. Bei Dienstleistungsunternehmen haben er jeweils ein tieferes Alter angegeben, um überhaupt eine Chance zu haben, was ihm aber mehrfach Schwierigkeiten beschert habe. Auch im Bausektor habe er sich beworben, aber die Anstellung sei jeweils an seiner fehlenden körperlichen Leistungsfähigkeit gescheitert. Die EL- Durchführungsstelle forderte ihn am 24. November 2005 auf, im März 2006 die Arbeitsbemühungen für Oktober 2005 bis Februar 2006 einzureichen. Sie wies ihn darauf hin, dass er telephonische Bewerbungen mit Datum, Firma und Kurzkommentar auflisten müsse. G.- Die MEDAS führte in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2006 aus, der Versicherte leide an einer hypochondrischen Neurose, an einer Polytoxikomanie, an einer akzentuierten Persönlichkeit mit abhängigen Zügen, an chronischer Hepatitis C, an einem St. n. Hepatitis B, an intermittierenden Blockierungen der LWS bei Fehlhaltung und an einem V. a. COPD. Für körperlich belastende Arbeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten seien dem Versicherten weiterhin zu 60% zumutbar. Gegenüber der letzten Begutachtung vom 10. August 2001 hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Mit einer Verfügung vom 8. Februar 2006 hielt die IV-Stelle fest, dass bei einem Invaliditätsgrad von 52% weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Offenbar war sich die IV-Stelle nicht bewusst, dass nach wie vor eine definitive Rentenzusprache fehlte, das Revisionsverfahren also eine vorläufig ausgerichtete Invalidenrente betraf. H.- In einer Aktennotiz vom 5. April 2006 hielt die EL-Durchführungsstelle fest, der Versicherte habe die gewünschten Bewerbungen nicht zugestellt. Mit einer Verfügung vom 12. April 2006 setzte sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Mai 2006 herab. Die entsprechende Anspruchsberechnung enthielt ein hypothetisches (Netto-) Erwerbseinkommen von Fr. 17'640.-. Der Versicherte erklärte am 3. Mai 2006, er sei nicht einverstanden mit der Kürzung seiner Ergänzungsleistung. Über die Wintermonate habe er einen Sturzunfall erlitten und eine Lungenentzündung durchgemacht. Letztere habe die Lunge überdurchschnittlich geschädigt, was sich zusammen mit der chronischen Krankheit katastrophal auf seine Gesundheit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgewirkt habe. Er wäre froh, wenn die Kürzung der Ergänzungsleistung bis zur Neueinschätzung durch die IV-Stelle rückgängig gemacht würde. Er habe sich weiterhin um eine Arbeitsstelle bemüht. Im übrigen ersuche er darum, nochmals bei der MEDAS für eine Neubeurteilung angemeldet zu werden. I.- Die EL-Durchführungsstelle betrachtete diese Eingabe als Einsprache. Das Sozialund Vormundschaftsamt A.___ ersuchte die EL-Durchführungsstelle am 11. August 2006, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Es gab an, der Versicherte finde trotz zahlreicher Bewerbungen keine Arbeitsstelle. Dieser Eingabe lagen Listen mit Arbeitsbemühungen für die Monate Januar bis Juli 2006 bei. Die EL-Durchführungsstelle bat das RAV am 15. September 2006, verschiedene Fragen zu den Arbeitsbemühungen des Versicherten zu beantworten. Das RAV gab am 20. Oktober 2006 an, die Zahl der Bewerbungen habe sich zwischen vier und zehn monatlich bewegt, die Begründungen für die Absagen seien meistens die Bevorzugung eines anderen Bewerbers oder der fehlende Bedarf nach einer Arbeitskraft gewesen, der Versicherte habe selten schriftliche Bewerbungen gemacht, d.h. es seien gar keine entsprechenden Unterlagen vorhanden, der Versicherte beanspruche beim RAV nur die Arbeitsvermittlung, diese Aufgabe sei sehr schwierig. Auf die Frage, wie es den Willen des Versicherten, eine Arbeitsstelle zu finden, beurteile, gab das RAV an, das hänge von der Stimmung des Versicherten (manchmal euphorisch, dann wieder deprimiert) ab. J.- Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 30. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, in der Verfügung vom 6. Oktober 2004 sei die Ergänzungsleistung ohne Verzichtseinkommen ermittelt worden. Damals sei also angenommen worden, die Stellenlosigkeit sei nicht die Folge einer Verzichtshandlung. Eine solche Annahme habe für die Zukunft keine Bindungswirkung, denn sie spiegle nur die aktuellen Verhältnisse. Die versicherte Person müsse weiterhin engagiert nach einer Einkommensmöglichkeit suchen. Für eine Korrektur der Annahme, dass kein Einkommensverzicht vorliege, müssten die formellen Voraussetzungen einer Anpassung, namentlich der Nachweis einer Veränderung, nicht erfüllt sein. Der Versicherte sei zwar zu 52% invalid, effektiv betrage die Arbeitsunfähigkeit aber nur 40%. Deshalb sei der Versicherte in der Lage, zu 60% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit könnte er ohne weiteres Fr. 17'640.- verdienen. Es sei seine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache nachzuweisen, dass er ausserstande sei, ein solches Einkommen zu erzielen. Der Beweiswert der Belege für die Arbeitsbemühungen sei dürftig und liege an der untersten Grenze dessen, was die Arbeitslosenkasse als ausreichende Arbeitsbemühungen akzeptieren würde. Jedenfalls sei darin keine eifrige Stellensuche zu erblicken. Demnach sei die gesetzliche Vermutung, dass der Versicherte ein Erwerbseinkommen von Fr. 17'640.- erzielen könnte, nicht umgestossen. K.- Der Versicherte erhob am 25. November 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er machte u.a. geltend, seit mehreren Jahren bewerbe er sich mehrheitlich schriftlich für alle in Frage kommenden Arbeitsstellen, im Schnitt sechsmal monatlich. Das RAV betrachte ihn aufgrund seiner Krankheit als nicht vermittlungsfähig. Es habe ihm noch nie eine Stelle zugewiesen. Sein durch die Krankheit geprägtes Aussehen mache eine Anstellung schwierig. Er ersuchte darum, nochmals durch die MEDAS abgeklärt zu werden. L.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 12. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung einzuräumen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 ELG). Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Bestimmung sind u.a. Invalide, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 2c lit. a ELG). Die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ist von der zuständigen IV-Stelle bis heute nicht abschliessend verfügt worden. Die dem Beschwerdeführer ausgerichtete halbe Rente beruht nämlich nach wie vor auf der vorläufigen Rentenausrichtung gemäss der Widerrufsverfügung vom 23. August 2000. Die Beschwerdegegnerin hat offenbar nie geprüft, ob eine derartige, gesetzlich nicht vorgesehene vorläufige Ausrichtung einer Invalidenrente den Tatbestand des Art. 2c lit. a ELG erfüllt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist diese Frage nicht zu prüfen, denn Gegenstand der Auseinandersetzung bildet nicht der EL-Anspruch an sich,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern nur die am 12. April 2006 verfügte Reduktion der früher rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Ergänzungsleistung per 1. Mai 2006. 2.- Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG sind Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet wird, als Einnahmen anzurechnen (so genanntes hypothetisches Erwerbseinkommen). Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV sieht für Invalidenrentner, die zwischen 50% und 59% invalid sind und die das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 17'640.- (2006) vor. Gemäss dieser Bestimmung ist also davon auszugehen, dass die invalide Person trotz ihrer invaliditätsbedingt reduzierten erwerblichen Leistungsfähigkeit noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, dass es ihr aufgrund ihrer persönlichen Umstände zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, dass sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwerten könnte, d.h. dass sie eine Arbeitsstelle fände, wenn sie sich darum bemühen würde, und dass sie an einer geeigneten Arbeitsstelle mindestens Fr. 17'640.- verdienen würde. Rechtsprechungsgemäss handelt es dabei um eine widerlegbare Vermutung. Die invalide Person kann diese Vermutung widerlegen, indem sie nachweist, dass die Umstände es ihr verunmöglichen, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten. 3.- a) Die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ist allerdings nur teilweise widerlegbar. Die im Invaliditätsgrad zum Ausdruck kommende Resterwerbsfähigkeit steht rechtsprechungsgemäss definitiv fest (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.A., S. 152 N. 489). Das bedeutet, dass eine EL- Durchführungsstelle weder berechtigt noch verpflichtet ist, Einwände einer invaliden Person gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu prüfen, die sich auf die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle beziehen oder die eine seitherige Veränderung des Invaliditätsgrades behaupten. Dies setzt allerdings eine verbindliche Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle voraus. Deshalb ist im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob tatsächlich gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV von einem verbindlichen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von zwischen 50% und 59% auszugehen ist. Diese Frage ist zu bejahen, denn die zuständige IV- Stelle hat ein Rentenrevisionsverfahren durchgeführt, das erst am 8. Februar 2006 mit einer Bestätigung der laufend ausgerichteten halben Invalidenrente abgeschlossen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden ist. Da dieses Revisionsverfahren – trotz der nach wie vor nur vorläufigen Rentenausrichtung – eine umfassende Prüfung der Invalidität des Beschwerdeführers beinhaltet hat, muss auf den dabei ermittelten Invaliditätsgrad von 52% abgestellt werden. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit von 60% einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Sein Einwand, er sei aufgrund einer fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bereits nicht mehr zu 60% arbeitsfähig, kann deshalb nicht gehört werden. b) Nun hat der Beschwerdeführer aber sowohl in seiner Einsprache vom 3. Mai 2006 als auch in seiner Beschwerde vom 25. November 2006 sinngemäss ein Rentenrevisionsgesuch gestellt. Es fragt sich deshalb, ob im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 ELV von einem hängigen Rentenrevisionsverfahren auszugehen sei. Hätte das Rentenrevisionsverfahren nämlich zur Folge, dass der Invaliditätsgrad auf 60% oder sogar auf 70% ansteigen würde, wäre ein tieferes oder gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen. Rentenrevisionsverfahren pflegen lange zu dauern. Die aus ihnen resultierenden Rentenerhöhungen erfolgen deshalb oft rückwirkend. Die aufgrund einer Rentenerhöhung notwendige Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung (Reduktion des Ausgabenüberschusses, Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV) muss dann u.U. auch eine Anpassung an die Reduktion oder den Wegfall des hypothetischen Erwerbseinkommens (Erhöhung des Ausgabenüberschusses, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) enthalten. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV lässt nun aber die Berücksichtigung einer leistungserhöhenden Veränderung erst ab dem Meldemonat zu. Damit eine parallele Anpassung zusammen mit der Rentenerhöhung möglich ist, muss – lückenfüllend – eine Ausnahme zu Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV angenommen werden. Eine Reduktion des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens als Konsequenz einer Rentenerhöhung muss also rückwirkend erfolgen können. Damit wird verhindert, dass eine EL-Durchführungsstelle ein Verfahren zur Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung eröffnen und dann sofort bis zum Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens sistieren muss, um auf diese Weise eine "rückwirkende" Anpassung an eine allfällige Reduktion oder einen allfälligen Wegfall des hypothetischen Erwerbseinkommens als Folge eines Anstiegs des Invaliditätsgrades zu ermöglichen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Kann eine Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an eine Veränderung des gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens rückwirkend erfolgen, so besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss eines allfälligen weiteren Rentenrevisionsverfahrens zu sistieren, weil der Beschwerdeführer ein erneutes Revisionsbegehren gestellt hat. Zudem ist davon auszugehen, dass die zuständige IV- Stelle auf dieses Revisionsbegehren gar nicht eintreten wird, weil keine erhebliche Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht ist (Art. 87 Abs. 3 IVV). Somit steht im Rahmen der Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV fest, dass der Beschwerdeführer zu 52% invalid und zu 60% arbeitsfähig ist. 4.- a) Persönliche Umstände, die einer invaliden Person die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit verunmöglichen oder über Gebühr erschweren können, sind beispielsweise die Betreuung von kleinen Kindern oder die dauernde Pflege Kranker, sofern nicht andere Personen (Familienangehörige, Spitex etc.) diese Aufgabe übernehmen können, oder besondere persönliche Eigenschaften, welche die Beschäftigung der invaliden Person für einen Arbeitgeber unzumutbar machen (beispielsweise eine psychische Krankheit, welche dazu zwingt, "Räubergeschichten" über Mitarbeiter, Vorgesetzte oder Kunden zu verbreiten, oder die Gefahr des unverhofften Auftretens lebensgefährlicher Anfälle). Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und er leidet an einer ansteckenden Krankheit. Es fragt sich, ob dadurch die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60% wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist. Es gibt durchaus Arbeitsplätze, an denen sich diese Umstände nur unerheblich auswirken. Das zeigt sich etwa darin, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrfach eine Stelle im Baugewerbe gefunden, aber wegen der körperlichen Überforderung wieder hat aufgeben müssen. Die geeignete Arbeitsstelle stellt nur minimale Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, sie beinhaltet keinen Kundenkontakt und nur einen seltenen Kontakt mit den Mitarbeitern, sie lässt es zu, die Arbeitsleistung bezogen auf einen längeren Zeitraum zu erbringen, so dass vorübergehende Leistungsschwankungen sich nicht wesentlich auswirken und keine Stresssituationen entstehen, und sie ist kontrolliert, d.h. sie stellt keine allzu hohen Anforderungen an die Eigenverantwortung des Beschwerdeführers. In Frage kommen also beispielsweise leichte Reparatur- oder Montagearbeiten etwa im Bereich von Kleingeräten, leichte Hauswartarbeiten, eventuell in Verbindung mit einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachtwächtertätigkeit, die Lagerverwaltung in einem kleineren Betrieb oder Kurierdienste im Haus eines Grossbetriebes usw. Das bedeutet, dass die Art der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesst. Allerdings zeigt sich auch, dass der noch in Frage kommende Ausschnitt aus dem Markt für Hilfsarbeiten eng ist. b) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ab 1. Mai 2006 nicht mehr "unverschuldet" arbeitslos gewesen ist, d.h. ob er bei einer ausreichend intensiven Suche eine Arbeitsstelle gefunden hätte. Eine vergleichbare Problemstellung besteht in der Arbeitslosenversicherung. Leistungsberechtigt ist dort nur, wer alles in seinen Kräften stehende unternimmt, um eine Arbeitsstelle zu finden. Bei der Stellensuche handelt es sich also um die für das soziale Risiko der Arbeitslosigkeit spezifische Schadenminderungspflicht. Da die Ergänzungsleistung in Fällen wie dem vorliegenden indirekt auch das Risikos des Unterschreitens des Existenzbedarfs zufolge Arbeitslosigkeit abdeckt, muss auch hier (in Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a ELV) ebenfalls eine solche spezifische Schadenminderungspflicht bestehen. Nur die Sanktionierung einer Verletzung dieser Schadenminderungspflicht ist in den beiden Sozialversicherungszweigen verschieden. In der Arbeitslosenversicherung, bei der die Arbeitslosigkeit ohne weiteres einen Leistungsanspruch entstehen lässt, führt die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch ungenügendes Bemühen um eine Arbeitsstelle zu einer Einstellung im Leistungsanspruch (Art. 30 AVIG), d.h. die Leistung wird für eine bestimmte Zeit verweigert. In der Ergänzungsleistung haben ungenügende Arbeitsbemühungen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zur Folge, was i.d.R. eine Leistungskürzung oder sogar eine Leistungsverweigerung/-einstellung zur Folge hat. Da es also in beiden Sozialversicherungszweigen darum geht, nur die "unverschuldete", also die trotz der vollumfänglichen Erfüllung der spezifischen Schadenminderungspflicht mittels intensiver Arbeitsbemühungen als anspruchsbegründend zu akzeptieren, rechtfertigt es sich, die in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht analog anzuwenden. Ausreichend sind die Arbeitsbemühungen, wenn sie nicht nur zahlenmässig, sondern auch qualitativ genügen. Praxisgemäss werden in der Arbeitslosenversicherung etwa zehn
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbungen monatlich verlangt (vgl. G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 15 zu Art. 17 AVIG). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, im EL-Bereich müssten – zumindest in quantitativer Hinsicht – deutlich höhere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gestellt werden, damit die Schadenminderungspflicht als erfüllt, die Arbeitslosigkeit also als "unverschuldet" gelten könne, so dass kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Zwar ist der Beschwerdeführer tatsächlich durch eine Kumulation von Invalidität und Arbeitslosigkeit von einer existenziellen Notlage bedroht. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es ihm zumutbar sei, sich deutlich häufiger um eine Arbeitsstelle zu bewerben als der durchschnittliche Arbeitslose, denn die Zumutbarkeitsgrenze kann nicht vom drohenden sozialen Risiko abhängen. Vom Beschwerdeführer dürfen demnach nicht mehr Arbeitsbemühungen als von einem durchschnittlichen arbeitslosen Hilfsarbeiter verlangt werden. Dasselbe gilt für das Argument, wer wie der Beschwerdeführer behinderungsbedingt auf einen engen Ausschnitt aus dem Markt für Hilfsarbeitsplätze reduziert sei, müsse sich ganz besonders bemühen, denn auch damit lässt sich kein Anheben der Zumutbarkeitsgrenze rechtfertigen. Der Beschwerdeführer muss sich also nicht in einem Ausmass bewerben, das aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als unzumutbar zu betrachten wäre. Der einzige Unterschied zwischen dem "normalen" Arbeitslosen und dem teilinvaliden, von Armut bedrohten Arbeitslosen besteht darin, dass es letzterem zumutbar ist, auch eine sehr schlecht bezahlte Arbeitsstelle anzunehmen. c) Betrachtet man die gesetzliche Vermutung in Art. 14a Abs. 2 ELV, laut der eine zu 50-59% invalide Person ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielen kann, aus dem Blickwinkel der für die Arbeitslosigkeit spezifischen Schadenminderungspflicht, so handelt es sich dabei um die Vermutung einer "selbstverschuldeten" Arbeitslosigkeit, d.h. es wird vermutet, dass die teilinvalide und arbeitslose Person sich nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Die teilinvalide und arbeitslose Person muss also, um die Vermutung zu widerlegen, nachweisen, dass sie sich ausreichend, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Da es sich bei der Arbeitslosigkeit um einen Dauersachverhalt handelt, müssen auch die Arbeitsbemühungen anhalten, d.h. es muss ständig neu bewiesen werden, dass eine "unverschuldete"
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosigkeit vorliegt. Das bedeutet, dass die in Art. 14a Abs. 2 ELV enthaltene Vermutung nicht ein für allemal widerlegt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht in regelmässigen Abständen die fortlaufenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers darauf geprüft, ob sie ausreichten, um weiterhin von einer "unverschuldeten" Arbeitslosigkeit, d.h. von einer Erfüllung der spezifischen Schadenminderungspflicht ausgehen zu können. Sie hat zu recht auch jedesmal wieder die spezifische Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers abgemahnt. d) Bis Ende Januar 2004 hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als unzureichend qualifiziert. Sie ist davon ausgegangen, dass die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV anwendbar sei. Deshalb hat sie dem Beschwerdeführer ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Dann ist sie trotz einer sehr geringen Zahl von Bewerbungen im Jahr 2003 neu davon ausgegangen, dass die Schadenminderungspflicht erfüllt, die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV also widerlegt sei, womit kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen sei. Ihre Aktennotiz vom 7. Juni 2004 zeigt, dass sich diese Entscheidung nicht auf das Ausmass und die Qualität der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, sondern auf die Auskunft des RAV vom 30. März 2004 gestützt hat, der Gesundheitszustand lasse dem Beschwerdeführer praktisch keine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden. Trotz unzureichender Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdegegnerin also am 6. Oktober 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet. Dahinter kann nur die Überlegung gestanden haben, dass sämtliche Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers zur Erfolglosigkeit verdammt seien, weil der in Frage kommende Ausschnitt aus dem Markt für Hilfsarbeiten zum vornherein keine passende offene Arbeitsstelle bereit halte. Ob diese Annahme tatsächlich zu rechtfertigen war, ist fraglich. Sie hat aber zu einer formell rechtskräftigen Anpassungsverfügung geführt, mit der die laufende Ergänzungsleistung neu ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ermittelt und festgesetzt worden ist. Mit der Anpassungsverfügung vom 6. Oktober 2004 ist also nur einer Veränderung des in Frage kommenden Arbeitsmarktes und nicht einer Erhöhung der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden, m.a.W. es ist nicht von einer Erfüllung der Schadenminderungspflicht ausgegangen worden, sondern von einem "Schaden", der sich nicht mindern lässt. Trotzdem hat die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wieder angewiesen, sich weiterhin intensiv zu bewerben. Angesichts der Annahme der Beschwerdegegnerin, der Arbeitsmarkt enthalte keine passende offene Stelle, war diese Aufforderung nicht sinnvoll. Sie dürfte sich damit erklären lassen, dass die Beschwerdegegnerin angenommen hat, die Arbeitsmarktlage werde sich bald wieder ändern und der Beschwerdeführer werde davon dann sofort profitieren können, wenn er seine Arbeitsbemühungen ununterbrochen weiterführe. e) In dem am 23. September 2005 von Amtes wegen eröffneten Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 2 ATSG) hat die Beschwerdegegnerin nicht etwa die seitherige Entwicklung des für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsmarktes, sondern die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers geprüft. Sie hat den Beschwerdeführer am 24. November 2005 aufgefordert, im März 2006 die Arbeitsbemühungen für Oktober 2005 bis Februar 2006 zu dokumentieren. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Am 12. April 2006 hat die Beschwerdegegnerin eine Verfügung erlassen, mit der sie neu wieder gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und deshalb die laufende Ergänzungsleistung herabgesetzt hat. Dabei hat es sich nicht um die Sanktionierung einer Missachtung der Pflicht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (d.h. Unterlagen betreffend die Arbeitsbemühungen beizubringen), sondern um eine eigentliche Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an einen veränderten Sachverhalt gehandelt, wie sich insbesondere der Ziff. II/5 des angefochtenen Einspracheentscheides entnehmen lässt. Die Beschwerdegegnerin ist dabei ohne weiteres davon ausgegangen, dass das Ungenügen der Arbeitsbemühungen eine Herabsetzung der Ergänzungsleistung als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV zulasse. Sie hat nicht beachtet, dass die letzte Revisionsverfügung vom 6. Oktober 2004 auf der Annahme des vollständigen Fehlens geeigneter offener Stellen und nicht auf einer unzureichenden Erfüllung der Schadenminderungspflicht mittels Arbeitsbemühungen beruht hatte. Die Revision der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Mai 2006 kann also nur durch eine Verbesserung der Situation auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsmarkt begründet werden. Es muss also neu wieder davon ausgegangen werden können, dass es effektiv geeignete offene Stellen gibt. Erst wenn dies der Fall ist, kann die Frage nach ausreichenden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsbemühungen wieder eine Rolle spielen. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht zu einer allfälligen Veränderung der Arbeitsmarktlage geäussert. Es fehlt denn auch jede Abklärung in dieser Hinsicht. Grundsätzlich müsste der angefochtene Einspracheentscheid also wegen einer Verletzung der Untersuchungspflicht aufgehoben werden und die Sache wäre zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hätte die Frage zu beantworten, ob sich die Arbeitsmarktlage seit 2004 so verändert habe, dass es wieder geeignete offene Stellen gebe. Aber ebenso wie im Jahr 2004 lässt sich diese Frage auch im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren nicht exakt beantworten. Die Verbesserung der Konjunkturlage und der damit verbundene Rückgang der Arbeitslosenzahlen lassen immerhin die Annahme zu, dass neu nicht mehr gesagt werden kann, es gebe ganz offensichtlich keine geeigneten offenen Arbeitsstellen für den Beschwerdeführer. Damit liegt eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts vor. Statt eines nicht "minderbaren" Schadens (in der Form einer auch durch zumutbare Arbeitsbemühungen auf keinen Fall zu überwindenden Arbeitslosigkeit) liegt wieder ein Schaden (Arbeitslosigkeit) vor, der Schadenminderungsmassnahmen (Arbeitsbemühungen) zugänglich ist. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab Oktober 2005 ausreichende Arbeitsbemühungen vorweisen und damit die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV, er erfülle die spezifische Schadenminderungspflicht nicht, widerlegen kann. Für das letzte Quartal 2005 fehlen Belege zu den Arbeitsbemühungen. Im ersten Quartal 2006 hat der Beschwerdeführer monatlich neun bis zehn Bewerbungen aufgelistet. Ab April 2006 ist die Zahl der aufgelisteten Bewerbungen wieder deutlich tiefer gewesen. Die entsprechenden Listen enthalten keine Angaben dazu, ob es sich um schriftliche oder telephonische Bewerbungen gehandelt hat, ob der Beschwerdeführer persönlich vorgesprochen hat und ob es sich um Bewerbungen für ausgeschriebene, offene Arbeitsstellen gehandelt hat. Aufgrund der Auskunft des RAV vom 20. Oktober 2006 muss davon ausgegangen werden, dass es meist telephonische Bewerbungen gewesen sind. In Anbetracht seiner im Laufe des Verwaltungs- und Einspracheverfahrens demonstrierten Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, wäre der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage gewesen, sich schriftlich zu bewerben, was seine Erfolgschancen wohl deutlich erhöht hätte. Seine Gesundheitsbeeinträchtigung hinderte ihn nicht daran, persönlich bei potentiellen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgebern vorzusprechen. Die Unterlagen betreffend die Arbeitsbemühungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, temporär tätig zu sein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einem zumutbaren Ausmass um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ab 1. Mai 2006 wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die Höhe dieses Erwerbseinkommens entspricht dem in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV für das Jahr 2006 vorgegebenen Betrag. Da der Beschwerdeführer zu 60% arbeitsfähig ist, spricht nichts gegen seine Fähigkeit, an einer geeigneten Arbeitsstelle Fr. 17'640.- netto (vgl. Rz 2084.2 WEL und Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2.A., Fn. 627) zu verdienen. Das Fehlen einer beruflichen Ausbildung, die lange Arbeitsabstinenz und die Besonderheit der Gesundheitsbeeinträchtigung sprechen gegen eine Chance des Beschwerdeführers, mehr als diesen Betrag zu verdienen. Die angefochtene Anspruchsberechnung erweist sich deshalb auch in bezug auf die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens als korrekt. 5.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.08.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, Art. 14a Abs. 2 ELV. Verzicht auf Erwerbseinkommen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist die Sanktion, die anzuordnen ist, wenn ein EL-Ansprecher die spezifische Schadenminderungspflicht (Überwindung der Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle) nicht in einem zumutbaren Ausmass erfüllt. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält eine Vermutung dafür, dass die bestehende Arbeitslosigkeit auf eine solche Verletzung der Schadenminderungspflicht zurückzuführen ist. Er ordnet also eine Sanktion, nämlich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an. Die Vermutung kann durch den Nachweis des ausreichenden, aber erfolglosen Bemühens um eine Arbeitsstelle widerlegt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2007, EL 2006/46).
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2025-07-19T16:21:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen