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St.Gallen Versicherungsgericht 29.03.2007 EL 2006/45

29 mars 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,019 mots·~15 min·6

Résumé

Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG. Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, materielle Beweislastverteilung bei behauptetem, aber nicht beweisbarem Verbrauch des Vermögens. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG . Verzicht auf Vermögen durch Vermögensverschwendung als Folge der Missachtung des Vorsorgezwecks des Vermögens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2007, EL 2006/45).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 29.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 29.03.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG. Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, materielle Beweislastverteilung bei behauptetem, aber nicht beweisbarem Verbrauch des Vermögens. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG . Verzicht auf Vermögen durch Vermögensverschwendung als Folge der Missachtung des Vorsorgezwecks des Vermögens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2007, EL 2006/45). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 29. März 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- B.___ meldete sich am 29. April 2002 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente an. Er bezifferte sein Wertschriftenvermögen mit Fr. 50'000.-, den Wert des Autos mit Fr. 8000.-. Ausserdem gab er an, er habe am 28. Juli 1998 eine Kapitalauszahlung seiner Pensionskasse im Betrag von Fr. 284'908.- erhalten. Weiter führte er aus, seine Altersrente belaufe sich auf Fr. 2136.-, diejenige seiner Ehefrau auf Fr. 1512.-. Er legte der Anmeldung eine Bestätigung der Pensionskasse A.___ vom 25. Januar 1999 bei, laut der ihm am 28. Juli 1998 ein Betrag von Fr. 284'908.90 überwiesen worden war. Gemäss der miteingereichten Steuererklärung 2001b hatte sich das gesamte Vermögen des Versicherten am 31. Dezember 2001 auf nur noch Fr. 88'283.- belaufen. Es hatte u.a. aus einem Fondsanteil im Wert von Fr. 49'910.bestanden. Das Veranlagungsprotokoll vom 3. Dezember 1999 für die Steuerperiode 1999/00 hatte per 31. Dezember 1998 noch ein Vermögen von Fr. 502'151.- (Wertschriften Fr. 474'951.-, Auto Fr. 27'200.-) ausgewiesen. Der Versicherte gab ergänzend an, die Kapitalauszahlung der Pensionskasse sei fast ausschliesslich zur Schuldentilgung (rezessionsbedingter Stellenwechsel mit vierjähriger Doppelbelastung Zins Haus – Wohnung) verwendet worden. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Anspruchsberechnung vor, bei der sie zwar den in der Steuererklärung 2001b angegebenen Vermögensertrag von Fr. 525.-, aber nur den Wert des Fondsanteils (Fr. 49'910.-) und den vom Versicherten angegebenen Wert des Autos (Fr. 8000.-) berücksichtigte. Sie rechnete zudem nicht die vom Versicherten angeführten Rentenbeträge (total Fr. 3648.- monatlich), sondern nur die von der Ausgleichskasse angegebenen Rentenbeträge (total Fr. 2773.- monatlich) an. Mit einer Verfügung vom 5. Juli 2002 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten eine Ergänzungsleistung zu. B.- Am 11. Mai 2005 füllte der Versicherte ein Revisionsformular aus. Darin gab er an, seiner Ehefrau und ihm werde auch eine liechtensteinische Altersrente ausgerichtet. Die Frage nach Vermögen verneinte er. Die EL-Durchführungsstelle fragte ihn, seit wann die liechtensteinischen Renten ausgerichtet würden, wie er die Kapitalauszahlung von Fr. 284'908.- verwendet habe und wieviel sein Auto noch wert sei. Der Versicherte antwortete, die liechtensteinischen Renten würden seit 1998 ausgerichtet und er habe kein Auto mehr. Er reichte zwei Kontoauszüge ein, die per 31. Dezember 2004 Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2955.30 und Fr. 1312.20 auswiesen. Er gab an, er habe sein Vermögen verbraucht, um der Bank ein Darlehen von Fr. 32'000.- zurückzuzahlen. Ausserdem habe er 1999 und 2000 Steuern für das Alterskapital von Fr. 18'000.- und Fr. 11'400.- bezahlt. Dem Zahnarzt habe er insgesamt Fr. 19'000.- bezahlt. Das 1999 gekaufte Auto habe Fr. 37'000.- gekostet. Für Ferien habe er zwischen 1998 und 2002 insgesamt Fr. 48'000.ausgegeben. Gemäss einer Telephonnotiz der EL-Durchführungsstelle gab der Versicherte am 23. Juni 2005 ergänzend an, er habe bei einem Umzug im Vorjahr alle Belege weggeworfen. Seine Ehefrau und er hätten mit der Kapitalauszahlung gut gelebt, d.h. das meiste "verputzt". Er habe kein Geld verschenkt, sondern es für Ferien und ein besseres Leben ausgegeben. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine rückwirkende Korrektur der Anspruchsberechnung vor. Dabei berücksichtigte sie die schweizerischen und die liechtensteinischen Altersrenten, aber weiterhin nur ein Vermögen von Fr. 57'910.- (Wert des Fondsanteils von Fr. 49'910.-, Wert des Autos Fr. 8000.-). Trotzdem resultierte für die gesamte Dauer der Leistungsausrichtung ein Einnahmenüberschuss. Die EL-Durchführungsstelle stoppte die Ausrichtung der Ergänzungsleistung. Am 5. Juli 2005 forderte sie sämtliche in der Vergangenheit bezogenen Ergänzungsleistungen zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 12. Oktober 2005 wies die EL-Durchführungsstelle ein Erlassgesuch des Versicherten ab. Sie musste die Rückforderung dann aber als uneinbringlich abschreiben. C.- Der Versicherte meldete sich am 14. März 2006 erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Er gab an, er habe kein Vermögen mehr. Der Anmeldung lag die Bestätigung der Pensionskasse A.___ vom 25. Januar 1999 bei, laut der dem Versicherten am 28. Juli 1998 Fr. 284'908.90 ausbezahlt worden waren. Der Versicherte reichte erneut eine Aufstellung über seinen Vermögensverbrauch ein. Die Summe der angeführten Ausgaben belief sich auf Fr. 162'400.-. Die ebenfalls beigelegten Steuerveranlagungen für 2001 bis 2004 wiesen jeweils kein steuerbares Vermögen aus. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine eigene, weitgehend hypothetische Verbrauchsrechnung vor. Sie ging von einem Vermögen von Fr. 759'859.- aus. Davon zog sie einen durchschnittlichen jährlichen Verbrauch von Fr. 5000.- ab, was für 1998 bis 2005 einen Gesamtverbrauch von Fr. 45'000.- ergab. Sie zog weitere Fr. 10'000.- jährlich, insgesamt also Fr. 90'000.- ab. Weiter berücksichtigte sie den vom Versicherten angegebenen Verbrauch von Fr. 162'400.-. Somit verblieben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 462'459.-. Die EL-Durchführungsstelle ging von einem Vermögensverzicht in dieser Höhe aus. Bei der Anspruchsberechnung ab 1. März 2006 berücksichtigte sie dieses hypothetische Vermögen sowie einen daraus hypothetisch zu erzielenden Betrag von Fr. 2312.-. Es resultierte ein hoher Einnahmenüberschuss. Mit einer Verfügung vom 27. April 2006 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab. D.- Der Versicherte erhob am 15. Mai 2006 Einsprache gegen diese Abweisungsverfügung. Er machte geltend, die im Berechnungsblatt aufgeführte Schenkung von Fr. 462'495.- setze sich zusammen aus der "Erbschaft Frau 1998" von Fr. 173'000.- und aus der "Pensionskasse 1998 Mann" von Fr. 284'900.-. Bereits in der Steuerveranlagung 2002 habe das Vermögen auf Fr. 0.- gesetzt werden müssen. Es sei ihm unklar, weshalb diese Zahlen wieder aufgetaucht seien. Seine Ehefrau und er seien glücklos mit dem Geld umgegangen. Das heisse aber nicht, dass sie alles verschleudert hätten. Er beantragte sinngemäss eine Anspruchsberechnung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögens. Gemäss seiner Aufstellung war die Erbschaft von Fr. 173'000.- verwendet worden zur Deckung der Bestattungskosten von Fr. 13'000.- und der Steuerschuld von Fr. 7000.-. Ausserdem habe er 1998 ein Auto zum Preis von Fr. 34'500.- gekauft. Für Ferien habe er zwischen 1998 und 2005 insgesamt Fr. 41'600.- ausgegeben. Vom Rest von Fr. 74'150.- seien pro Jahr Fr. 10'500.- verbraucht worden. Mit der Kapitalauszahlung der Pensionskasse seien Steuern von Fr. 33'500.-, Zahnarztkosten von Fr. 15'500.-, Arztkosten von Fr. 19'390.-, AHV-Beiträge von Fr. 1700.- und Schulden von Fr. 60'000.- bezahlt worden. Der Rest von Fr. 154'810.- sei durch einen zusätzlichen Vermögensabbau von Fr. 22'100.jährlich verzehrt worden. Die EL-Durchführungsstelle forderte die Wertschriftenverzeichnisse des Versicherten an. Sie erkundigte sich ausserdem bei der AHV-Zweigstelle, ob die Ehefrau 1997 oder 1998 eine Erbschaft versteuert habe. Das Steueramt übermittelte am 2. Juni 2006 die Wertschriftenverzeichnisse ab 1997. Dasjenige für 1997 wies ein Vermögen von Fr. 12'341.- aus, dasjenige für 1998 ein Vermögen von Fr. 474'951.-. Bereits im Wertschriftenverzeichnis 2001a betrug das Vermögen nur noch Fr. 151'832.-, im Wertschriftenverzeichnis 2002 noch Fr. 54'180.und im Wertschriftenverzeichnis 2003 noch Fr. 19'021.-. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine neue Verbrauchsrechnung vor. Dabei berücksichtigte sie ein Vermögen per 31. Dezember 1998 von Fr. 474'951.- zuzüglich die Erbschaft von netto Fr. 153'554.-, also Fr. 628'505.-. Davon zog sie den vom Versicherten angegebenen Verzehr von Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 168'430.- und einen weiteren Vermögensverbrauch von Fr. 120'000.- ab. Sie betrachtete die Differenz von Fr. 340'075.- als Vermögensverzicht. Am 25. Oktober 2006 wies sie die Einsprache ab. Sie machte geltend, sie habe grosszügig unbelegte Ausgaben und einen hohen Vermögensverzehr akzeptiert. Trotzdem verbleibe ein Vermögensverzicht von Fr. 340'075.-. Der Versicherte könne nicht verlangen, dass die massiv verminderte Liquidität durch eine Ergänzungsleistung aufgefangen werde. Sie hätte eigentlich einen weit höheren Betrag als Vermögensverzicht anrechnen können. Aber sie habe in grosszügiger Weise einzelne Vermögenspositionen anerkannt. Der Einnahmenüberschuss betrage Fr. 31'571.-. Der Versicherte teilte der EL- Durchführungsstelle am 2. November 2006 mit, dass sein Vermögen am 31. Dezember 1997 nicht Fr. 474'951.-, sondern Fr. 5181.55 betragen habe bei Schulden von Fr. 34'780.90. Die Erbschaft sei am 5. Februar 1998 angefallen und die Kapitalauszahlung sei am 28. Juli 1998 erfolgt. Er reichte ein Vermögensverzeichnis seiner Bank per 31. Dezember 1997 ein, das einen Negativsaldo von Fr. 34'780.90 auswies. Gemäss einem Tagesauzug derselben Bank vom 5. Februar 1998 war der Ehefrau des Versicherten am 4. Februar 1998 aus dem Nachlass von A.P. ein Betrag von Fr. 164'793.35 ausbezahlt worden. Nach der Kontensaldierung waren Fr. 153'827.- verblieben. E.- Der Versicherte erhob am 15. November 2006 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006. Er machte geltend, am 1. Januar 1997 habe sich sein Vermögen auf Fr. 0.- belaufen, nach der Auszahlung der Erbschaft und der Auszahlung der Pensionskasse auf Fr. 449'701.-. Aktuell verfüge er nicht mehr über Vermögen. Sein EL-Anspruch sei deshalb ohne die Anrechnung eines Vermögens zu ermitteln. F.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 4. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG ist ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei einem Ehepaar Fr. 40'000.- überschreitet, als Einnahme anzurechnen. Ebenfalls als Einnahme anzurechnen sind die Einkünfte aus dem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG). Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sieht die Anrechnung einer Einnahme aus

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensverzehr oder Vermögensertrag auch für den Fall vor, dass auf Vermögen verzichtet worden ist. Anzurechnen ist das am 1. Januar des Bezugesjahres vorhandene Vermögen (bzw. der Wert, den das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres hätte, wenn nicht auf es verzichtet worden wäre). Laut einem Vermögensverzeichnis der Bank vom 6. Oktober 2005 verfügte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2005 noch über ein Vermögen von Fr. 1757.90. Die Beschwerdegegnerin hat aber ein Vermögen per 1. Januar 2006 von Fr. 340'075.berücksichtigt. Dies beruht auf der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Jahr 1998 insgesamt Fr. 449'701.- zugeflossen waren. Die Beschwerdegegnerin ist allerdings aufgrund eines Irrtums davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 1997 über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 474'951.- verfügt habe. Die Steuerveranlagung 1999/2000 weist zwar diesen Betrag aus, aber nicht per 31. Dezember 1997, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat, sondern per 31. Dezember 1998. Das bedeutet, dass in diesem Betrag sowohl die Erbschaft der Ehefrau als auch die Kapitalauszahlung der Pensionskasse an den Ehemann bereits enthalten waren. Der Beschwerdeführer hat demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nie über mehr als diesen Betrag verfügt. 2.- Die Beschwerdegegnerin hat das dem Beschwerdeführer angerechnete Vermögen von Fr. 340'075.- im angefochtenen Einspracheentscheid als Verzichtsvermögen bezeichnet. Sie hätte aber wohl von einem effektiv vorhandenen Vermögen in dieser (jedenfalls unrichtig ermittelten) Höhe ausgehen müssen, weil der behauptete Verbrauch des per 31. Dezember 1998 nachweislich noch vorhandenen Vermögens nicht nachgewiesen war. Das Fehlen von Vermögen (und das Fehlen eines Vermögensertrages) ist nämlich eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb ein EL-Ansprecher, der aus einer entsprechenden Behauptung einen anspruchsbegründenden Ausgabenüberschuss ableiten will, die materielle Beweislast für seine Behauptung, d.h. den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Urs Müller, 2.A., ELG N. 467 S. 145). Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Vermögensverzehr nicht nachgewiesen. Er hat nur behauptet, er habe für bestimmte Zwecke bestimmte Summen verbraucht. Bevor die Frage nach einem allfälligen Vermögensverzicht gestellt werden kann, muss nach dem oben Ausgeführten geklärt werden, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zutreffen, denn andernfalls wäre von einem effektiv immer noch vorhandenen Vermögen in dem für 31. Dezember 1998 ausgewiesenen Betrag auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat sich aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers, er habe bei einem Wohnungswechsel sämtliche Belege vernichtet, darauf beschränkt, diejenigen Steuerunterlagen beizuziehen, die jeweils den Vermögensstand am Ende eines Kalenderjahres ausweisen. Sie hat also darauf verzichtet, unter Abmahnung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung alle Beweismöglichkeiten auszuschöpfen. Sie hat dann einen nicht nachvollziehbaren Teil des (falsch ermittelten) Vermögens per 31. Dezember 1998 als gerechtfertigten Verzehr qualifiziert und den Rest als hypothetisches Vermögen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG angerechnet, obwohl sie an sich aufgrund der Beweislastverteilung das gesamte Vermögen als weiterhin effektiv vorhanden hätte betrachten müssen. Es war nämlich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Vermögensverbrauch zutrafen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhalts verletzt, indem sie nicht sämtliche Möglichkeiten zur Abklärung des Vermögensverbrauchs ausgeschöpft hat. Möglicherweise wäre die Bank in der Lage gewesen, für die Konten des Beschwerdeführers ab 1. Januar 1998 detaillierte Auszüge zu erstellen. Anhand dieser Kontoauszüge wäre es möglich gewesen, einen allfälligen Vermögensverbrauch in seiner zeitlichen und betraglichen Entwicklung zu verfolgen. Allenfalls wäre es sogar möglich gewesen, den Verwendungszweck der einzelnen Zahlungen anhand der Kontoauszüge zu rekonstruieren. Als Alternative hätte versucht werden können, die behaupteten Empfänger der verschiedenen Zahlungen (z.B. den Zahnarzt) ausfindig zu machen und sie zu bitten, noch vorhandene Belege herauszugeben. Der angefochtene Einspracheentscheid beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Er ist als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Beurteilung des Leistungsgesuches vom 14. März 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.- Bringen die zusätzlichen Abklärungen keine Klarheit über Zweck und Ausmass des Vermögensverbrauchs, muss entsprechend der materiellen Beweislastverteilung, nach der die Folgen der Beweislosigkeit der einen Leistungsanspruch behauptende Beschwerdeführer zu tragen hat, von einem effektiv noch vorhandenen (d.h. nicht gemäss Art. 17a ELV amortisierbaren) Vermögen ausgegangen werden. Liefern die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen aber das erwartete Ergebnis, zeigen sie also die Entwicklung des Vermögens ab 1. Januar 1998 und den Verwendungszweck der einzelnen Zahlungen auf, so wird die Frage zu beantworten sein, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass im Vermögensverbrauch ein Verzicht gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist. Laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung verzichtet derjenige nicht auf Vermögen, der verschwenderisch damit umgeht, sofern der ökonomische Wert der Gegenleistung der Vermögenshingabe adäquat ist (vgl. ZAK 1990 S. 353 ff.). Diese Interpretation des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG wird in der Lehre als unzutreffend betrachtet, weil sie dem Sinn und Zweck des Verzichtstatbestandes nicht Rechnung trage. Es gehe nämlich nicht um die Sicherstellung einer ökonomischen Gleichwertigkeit von Vermögenshingabe und Gegenleistung, sondern "ausschliesslich um die Fähigkeit der versicherten Person, den eigenen Existenzbedarf zumindest teilweise durch den Einsatz des eigenen Vermögens zu bestreiten. Diese Fähigkeit fehlt sowohl nach einer Vermögensreduktion als Folge der Ausrichtung einer Schenkung als auch nach einer Vermögensreduktion als Folge eines verschwenderischen Lebensstils" (Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. A., Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, S. 1832 N. 270). Dies zwingt dazu, jede einzelne Reduktion des Vermögens darauf zu prüfen, ob sie mit dem Vorsorgezweck dieses Vermögens vereinbar ist. Der Beschwerdeführer wusste bereits anlässlich der Auszahlung des Vorsorgekapitals durch die Pensionskasse, dass seine Ehefrau und er nach einem Verbrauch dieses Kapitals und der Erbschaft allein mit den beiden Altersrenten der AHV würden auskommen müssen, dass sie damit ihren Existenzbedarf aber nicht würden decken können. Der Vorsorgecharakter der Kapitalauszahlung und angesichts des bereits erreichten Rentenalters auch der Vorsorgecharakter der Erbschaft waren offenkundig. In dieser Situation war der Verbrauch des Vermögens, soweit er nicht der Schuldentilgung, der Finanzierung unbedingt notwendiger Anschaffungen (z.B. der zahnärztlichen Behandlung) oder der Deckung eines angemessenen, d.h. bescheidenen Lebensunterhalts diente, nicht zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für teure Reisen, für die Anschaffung eines teuren neuen Autos oder für einen aufwändigen Lebensstil. Der Vermögensverbrauch zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs eines Ehepaares, dessen Einnahmen nur aus den beiden AHV-Renten und aus dem Vermögensertrag bestehen, darf jedenfalls nicht höher sein als der Betrag einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leibrente (ohne Rückgewähr auf zwei Leben), der mit dem Vermögen in seiner ursprünglichen Höhe im Jahr 1998 hätte gekauft werden können. Nur in diesem Ausmass lässt sich ein Vermögensverbrauch mit dem Vorsorgezweck in Übereinstimmung bringen. Soweit der effektive Vermögensverbrauch diese Grenze übersteigt, wird im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet. Für die Anspruchsberechnung ab März 2006 wäre ein allfälliges hypothetisches Vermögen zu ermitteln, indem der Vermögensstand per 28. Juli 1998 um die unvermeidbaren Ausgaben und um den zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhalts (maximal im Betrag einer fiktiven Leibrente) notwendigen Verbrauch reduziert würde. 4.- Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung des massgebenden Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird alles Zumutbare vorzukehren haben, um die Entwicklung des Vermögens des Beschwerdeführers (und der Ehefrau des Beschwerdeführers) nach der Kapitalauszahlung und nach dem Erbanfall im Jahr 1998 zu ermitteln. Soweit sie dabei zwingend auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers (oder der Ehefrau des Beschwerdeführers) angewiesen sein sollte, wird sie Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Anwendung bringen können. Nur wenn sich der behauptete Vermögensverbrauch auch bei konsequenter Erfüllung der Untersuchungspflicht und bei voller Ausschöpfung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (und der Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht oder nicht vollumfänglich sollte belegen lassen, gelangt die materielle Beweislastverteilung zur Anwendung. In jenem Fall wäre dann für den Teil des 1998 angefallenen Vermögens, dessen behaupteter Verbrauch sich nicht belegen lässt, nicht Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, sondern Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG anwendbar. Es wäre also nicht ein hypothetisches, sondern ein vorhandenes und damit nicht gemäss Art. 17a ELV amortisierbares Vermögen anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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