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St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2007 EL 2006/44

4 mai 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,954 mots·~15 min·6

Résumé

Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV: Der Hinweis auf guten Glauben und grosse Härte im Rahmen der Anfechtung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen stellt noch kein Erlassgesuch dar. Die Sozialversicherungsanstalt ist zudem ohnehin berechtigt, ein Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu behandeln. Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich der Versicherungsträger bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit über seinen Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2007, EL 2006/44).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 04.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 04.05.2007 Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV: Der Hinweis auf guten Glauben und grosse Härte im Rahmen der Anfechtung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen stellt noch kein Erlassgesuch dar. Die Sozialversicherungsanstalt ist zudem ohnehin berechtigt, ein Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu behandeln. Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich der Versicherungsträger bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit über seinen Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2007, EL 2006/44). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 4. Mai 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV und von Krankheitskosten hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) S.___, Jahrgang 1953, bezieht seit August 1998 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. In vier Verfügungen vom 26. August 1999 wurden ihm für die Zeit von August bis Dezember 1998 EL in der Höhe von monatlich Fr. 982.-, von Januar bis Mai 1999 in der Höhe von monatlich Fr. 1'237.-, im Juni und Juli 1999 von je Fr. 925.- und ab August 1999 von monatlich Fr. 1'120.- zugesprochen. Bei den Einnahmen wurde unter anderem eine Invalidenrente der Pensionskasse (PK) samt vier Kinderrenten von insgesamt Fr. 23'267.- angerechnet (EL-act. 9-11). Anlässlich einer periodischen Überprüfung der EL verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) am 11. Juli 2002 mitunter gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 28. Mai 2002 (EL-act. 28) eine monatliche EL von Fr. 1'801.-. Beim Einkommen berücksichtigte sie unter anderem PK-Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 17'151.- (EL-act. 28 und 29), was der persönlichen Rente von S.___ entsprach. Eine am 22. Mai 2003 verfügte Rückforderung von EL, die aufgrund einer Höherbewertung der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft zu viel bezahlt worden waren (vgl. EL-act. 42), wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2003 erlassen (EL-act. 44). Bei der nächsten periodischen Überprüfung im Juni 2005 deklarierte S.___ neben einer persönlichen Pensionskassenrente von Fr. 17'196.- in einer im vorgedruckten Fragebogen neu eingefügten Zeile Kinderrenten in der Höhe von Fr. 6'878.40 (Ziff. 18 in EL-act. 56). Daraufhin stellte die SVA fest, dass bei der Revision vom Mai 2002 kein Beleg für die Kinderrenten eingereicht und diese auch nicht deklariert worden waren, weshalb zu tiefe Einnahmen in die EL-Berechnung eingeflossen waren. Mit zwei Verfügungen vom 27. Oktober 2005 forderte die SVA daraufhin für die Zeit von Mai bis September 2002 zuviel bezahlte EL von Fr. 2'825.- und von Oktober 2002 bis Ende 2004 zuviel bezahlte Krankheitskosten von Fr. 5'372.- zurück (EL-act. 62).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Gegen diese Verfügungen erhob Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser in Vertretung von S.___ am 28. November 2005 Einsprache (EL-act. 63), die er am 28. Februar 2006 nachträglich begründete (EL-act. 69). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen betreffend Rückforderung von EL und Krankheitskosten sowie die weitere Ausrichtung von Pflegebeiträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Rückforderungsanspruch verjährt sei, weil die SVA bereits im Mai 2002 hätte bemerken müssen, dass die PK-Kinder¬renten irrtümlich nicht gemeldet worden seien. Weiter machte er geltend, er berufe sich auf Gutgläubigkeit und grosse Härte. c) Mit Entscheid vom 27. September 2006 wies die SVA die Einsprache betreffend Rechtmässigkeit der Rückforderung ab, behandelte den Hinweis auf Gutgläubigkeit und grosse Härte als Erlassgesuch und trat darauf nicht ein. Die einjährige Verwirkungsfrist habe nicht schon im Mai 2002 zu laufen begonnen. Die SVA habe erst aufgrund der im Rahmen der Revision vom Juni 2005 eingereichten Steuerveranlagung erkennen können, dass die EL-Berechnung einen zu tiefen Betrag für die PK-Renten enthalten habe. Die Jahresfrist habe daher erst ab der Einreichung der Steuerveranlagung, also am 29. Juni 2005, zu laufen begonnen (act. G 1.1). B.- a) Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2006 beantragt Rechtsanwalt Grosser in Vertretung des Beschwerdeführers die Aufhebung des Einspracheentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Begründend führt er aus, die Deklaration bei Anmeldung zum EL-Bezug im Jahr 1999 sei vollständig gewesen. Seit der erstmaligen Ausrichtung der EL sei die Beschwerdegegnerin also über den Bezug der PK-Renten informiert gewesen. Bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin auch bei Neuberechnung der EL im Mai 2003 die Rückforderung feststellen können, da bei dieser Revision ohne Zweifel auch das Einkommen überprüft worden sei. Spätestens ab Mai 2003 habe die Beschwerdegegnerin über alle Unterlagen verfügt, um die EL korrekt zu berechnen. Auch die Verfügung betreffend Rückforderung von Krankheitskosten sei wegen Verwirkung aufzuheben. Im Weiteren sei rechtswidrig, dass über ein Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids verfügt werden solle, da es dem Beschwerdeführer freigestellt sei, gleichzeitig eine Rückerstattungsverfügung anzufechten und ein Erlassgesuch zu stellen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Mit Schreiben vom 7. November 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen des Einspracheentscheids (act. G 4). c) Der Beschwerdeführer lässt am 9. Januar 2007 eine weitere Stellungnahme einreichen (act. G 9). Darin macht Rechtsanwalt Grosser geltend, die Beschwerdegegnerin hätte auch im Rahmen des Erlassgesuchs betreffend eine EL- Rückforderung vom 1. Juli 2003 von der beanstandeten EL-Berechnung Kenntnis nehmen können. Bei der damaligen Feststellung des guten Glaubens und der grossen Härte habe die Beschwerdegegnerin die Unterlagen des Beschwerdeführers sicher genauestens überprüft und hätte deshalb die zugegebenermassen unvollständigen Angaben bemerken müssen. Aus den Unterlagen ergebe sich auch, dass die grosse Härte nach wie vor bestehe und der gute Glauben vorhanden sei. d) Mit Mitteilung vom 16. Januar 2007 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (act. G 11). e) Am 25. April 2007 verzichtet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die in der Beschwerdeschrift beantragte mündliche Verhandlung. II. 1.- a) Die Einsprache des Beschwerdeführers enthält entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Erlassgesuch. Die Rechtsbegehren enthalten keinen Hinweis auf den Erlass. Bei der Begründung beruft sich der Beschwerdeführer zwar auf Gutgläubigkeit und grosse Härte, braucht diese jedoch zur Begründung der Einsprache gegen die Rückforderung. Der Hinweis auf den guten Glauben und die grosse Härte allein stellt jedoch kein Erlassgesuch dar. Die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich also gar keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen. Damit ist im vorliegenden Gerichtsverfahren über die Erlassfrage von Vornherein nicht zu entscheiden. b) Auch eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Erlassfrage wäre aus folgenden Gründen nicht möglich: Verfügt die Beschwerdegegnerin – was den Regelfall ausmacht – zunächst nur über die Rückerstattung und nicht über den Erlass, so beschränkt sich die richterliche Prüfungszuständigkeit auf diesen Punkt; eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausdehnung des Rückerstattungsprozesses auf die Frage des Erlasses ist nur dann möglich, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Erweiterung des gerichtlichen Verfahrens über den bestrittenen Anfechtungsgegenstand (Streitgegen¬stand) hinaus gegeben sind (ULRICH MEYER- BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995, S. 486 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das gerichtliche Verfahren nämlich aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36, Erw. 2a mit Hinweisen; EVGE P 26/99 vom 20. Dezem¬ber 2000, Erw. 1a; siehe auch EVGE P 4/06 vom 7. Dezember 2006, Erw. 3.2). Eine solche Äusserung muss einen eindeutigen Antrag darstellen (BGE 103 V 113). c) Im Hinblick auf diese Rechtsprechung müsste die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung zum Erlass z. B. im Rahmen der Beschwerdeantwort oder auf sonstige Weise eindeutig kundgetan haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin lediglich unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) mitgeteilt, dass sie über den Erlass nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entscheiden werde (Erw. 1 in act. G 1.1). Im Rahmen der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin sich nicht zum Erlass geäussert. Somit hat sie über die Frage des Erlasses weder verfügt noch sich in Form einer Prozesserklärung dazu geäussert. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses auf die Frage des Erlasses nicht gegeben. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers auf den Beitrag von URS MÜLLER in "Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG", 2. Aufl., Zürich 2006, S. 265 Rz. 111, nichts zu ändern. MÜLLER hält darin lediglich fest, der Betroffene müsse von den Rechtsbehelfen der Einsprache und des Erlassgesuchs gleichzeitig Gebrauch machen können. Im Weiteren verweist er auf die oben in lit. b zitierte Stelle bei MEYER-BLASER. MÜLLER äussert sich also nicht dahingehend, dass ein Erlassgesuch gleichzeitig mit oder anstelle einer Einsprache gegen eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung behandelt werden, sondern nur, dass eine gleichzeitige Einreichung möglich sein müsse. Sogar wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein Erlassgesuch gestellt hätte, stünde es der Beschwerdegegnerin also frei, den Entscheid darüber bis zum Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung auszusetzen. 2.- Streitig und vorliegend zu beurteilen ist somit die Rechtmässigkeit der Rückforderung für die Zeit von Mai 2002 bis Dezember 2004. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf die rechtskräftigen Leistungsverfügungen gegeben sind. 3.- a) Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Als Einnahmen sind nach Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV anzurechnen, und zwar gemäss Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) jeweils die laufenden Leistungen. b) Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG im EL-Bereich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Eine Leistung in der Sozialversicherung ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Regelmässig geht die Erwähnung der Rückforderung bei rückwirkenden Anpassungen wegen Meldepflichtverletzung sowie bei einer verfügungslosen Zahlung einer Nichtschuld an einen Dritten vergessen. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 E. 3a mit Hinweisen). Demgegenüber ist der Versicherungsträger verpflichtet, mittels prozessualer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen Einspracheentscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, in diesem Sinn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte also erheblich sind (siehe zum Begriff etwa THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2003, S. 467 f.). Erheblich können im Übrigen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 119 V 184 E. 3a; ARV 1995 Nr. 12 S. 64 E. 2b). c) Vorliegend ist unbestritten, dass die für die fragliche Zeit verfügten EL aufgrund des zu tiefen angerechneten Renteneinkommens zu hoch ausfielen und die Verfügungen ab Mai 2002 damit zweifellos unrichtig waren, sodass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die PK- Kin¬der¬ren¬ten korrekterweise zu den anrechenbaren Einnahmen hätten hinzugerechnet werden müssen. Auch die von der Beschwerdegegnerin berechnete Höhe der Rückforderung ist nachvollziehbar. Betreffend Rückforderung der Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 5'372.- ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin in Ziff. II/4 des Einspracheentscheids überzeugend. Krankheitskosten werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG separat vergütet. Nach Art. 3d Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19a ELV (vgl. auch Rz. 5019 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV) werden Krankheitskosten nur in der Höhe vergütet, in der sie einen allfälligen Einnahmenüberschuss übersteigen. Somit muss vorliegend der nach Einrechnung der PK-Kinderrenten entstehende Einnahmenüberschuss von Fr. 5'372.grundsätzlich zurückerstattet werden. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das Erwerbseinkommen von Sohn Karim und damit auch allfällige Gewinnungskosten für den entscheidrelevanten Zeitpunkt nicht berücksichtigt worden sind, da dieser seine Lehre erst im August 2005 aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt in der Beschwerde denn auch nicht mehr aufgegriffen. 4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die am 27. Oktober 2005 verfügte Rückforderung sei zu spät erfolgt. Art. 25 Abs. 2 ATSG lässt den Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlöschen, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis von der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen. Die Rechtsprechung stellt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger ab, sondern bezeichnet es - was nicht ohne weiteres überzeugt (vgl. Urteil des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2000/7 vom 20. März 2001) - als ausreichend, dass dieser bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2003, N. 27 zu Art. 25; SVR 2001 IV Nr. 30). Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen dem Versicherungsträger alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass Umstände, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, aus den Akten ersichtlich sind, dem Versicherungsträger sonstwie bekannt werden oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Das Bundesgericht lässt nicht das erstmalige unrichtige Handeln (oder Nichthandeln) des Versicherungsträgers als fristauslösend genügen; es stellt vielmehr auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f., Erw. 2b in fine). Demnach ist in Anwendung der in BGE 110 V 304 ergangenen und in BGE 124 V 380 und SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 bestätigten Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf den späteren Zeitpunkt abzustellen, in dem der Versicherungsträger bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (EVGE P 17/02 vom 2. Dezember 2002, Erw. 3.3). b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Revision vom Mai 2002 erkennen müssen, dass er die PK-Kinderrenten in der Deklaration seiner Einkünfte vergessen habe. Auch im Rahmen der Neuberechnung der EL aufgrund der Höherschätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Mai 2003 hätte sie nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rückforderungsberechtigung feststellen können. Der Beschwerdegegnerin seien sämtliche Unterlagen zur korrekten Berechnung zur Verfügung gestanden (act. G 1, Ziff. III/5 f.). In der Stellungnahme vom 9. Januar 2007 ergänzt der Beschwerdeführer, auch im Rahmen des Erlassverfahrens vom Juni/Juli 2003 hätte die Beschwerdegegnerin, die die Unterlagen des Beschwerdeführers sicher genauestens geprüft habe, die unvollständigen Angaben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemerken müssen (act. G 9; vgl. auch EL-act. 43 und 44). Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss den vorhandenen Akten wurden nach der Revision im Mai 2002 zwar wieder Anpassungen vorgenommen. So ergingen am 23. Dezember 2002 (EL-act. 30), am 22. Mai 2003 (EL-act. 42), am 30. Dezember 2003 (EL-act. 45) und am 29. Dezem¬ber 2004 (EL-act. 53) weitere Verfügungen. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Revisionen, sondern lediglich um kleinere Anpassungen, etwa an die jährlich neu festgesetzte Höhe der Prämienverbilligung für die Krankenversicherung. Ausführliche Abklärungen wurden dafür nicht vorgenommen. Die nächste umfassende periodische Überprüfung erfolgte erst im Juni/Juli 2005. Da der Beschwerdegegnerin bis dahin keine Veränderung der Einkünfte gemeldet worden war, bestand für sie erst zu diesem Zeitpunkt Anlass, die Einnahmen des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen. Bis zu dieser Revision konnte sie auf die Angaben vom Mai 2002 abstellen. Zwar wäre es möglich und zweifellos sinnvoll gewesen, den Fehler gar nicht erst entstehen zu lassen und bei der Revision im Mai 2002 nachzufragen, ob es tatsächlich zu einer Verminderung der PK-Rentenzahlungen gekommen sei. Nach der oben zitierten Rechtsprechung beginnt die Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG jedoch nicht beim erstmaligen unrichtigen Handeln, sondern im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin den Fehler bei ihr zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Dieser Zeitpunkt liegt in der auf die Revision vom Mai 2002 folgende Revision vom Juni/Juli 2005. Da die Rückforderung im Oktober 2005 verfügt wurde, ist die Jahresfrist nicht verwirkt. Gegen die Rückforderung ist somit auch in ihrem Bestand nichts einzuwenden. c) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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