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St.Gallen Versicherungsgericht 20.06.2007 EL 2006/43

20 juin 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,613 mots·~23 min·5

Résumé

Art. 1a Abs. 3 ELG, Art. 13 Abs. 1 ATSG. Die örtliche Zuständigkeit der Kantone zur Festsetzung und Auszahlung der EL richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person. Frage des Wohnsitzwechsels bei Eintritt in ein Pflegeheim (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2007, EL 2006/43).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 20.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2007 Art. 1a Abs. 3 ELG, Art. 13 Abs. 1 ATSG. Die örtliche Zuständigkeit der Kantone zur Festsetzung und Auszahlung der EL richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person. Frage des Wohnsitzwechsels bei Eintritt in ein Pflegeheim (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2007, EL 2006/43). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 20. Juni 2007 In Sachen Gemeinde E.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Judith Widmer, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___ Beigeladene, vertreten durch B.___ betreffend Ergänzungsleistung zur AHV für A.___ hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Auf einem ihm vom Sozialamt der Gemeinde E.___ zugestellten Formular meldete der in E.___ wohnhafte B.___ am 27. April 2004 seine am ___ 1908 geborene Tante A.___ zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente an. Er füllte dieses Formular am 27. April 2004 aus und liess es durch die Versicherte mitunterzeichnen. Dabei gab er an, die Versicherte wohne im Pflegezentrum C.___ in E.___. Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.___ teilte ihm am 7. Mai 2004 sinngemäss mit, er habe am 17. September 2003 den Zuzug der Versicherten per 1. September 2003 gemeldet. Die Anmeldung sei seitens des Einwohneramtes irrtümlich erfolgt, da die Lehrtochter nicht gewusst habe, dass es sich bei der angegebenen Adresse um ein Heim handelte. Gemäss Art. 26 ZGB und § 33 des Gemeindegesetzes sei die feste Anmeldung in E.___ nicht zulässig gewesen. Man habe versucht, diesen Fehler zu korrigieren. Die Wohnsitzgemeinde D.___ habe denn auch den Wegzug nach E.___ korrigiert. Darauf habe man die Anmeldung in E.___ annullieren und den Heimatschein nach D.___ zurückschicken können. Deshalb erhalte er das Gesuch um Zusatzleistungen für die Versicherte zurück. Er solle es umgehend in D.___ einreichen. b) B.___ kam dieser Aufforderung offenbar nach, denn die EL-Durchführungsstelle St. Gallen sandte das Anmeldeformular am 8. Juni 2004 an die Gemeinde E.___ zurück. Sie begründete dieses Vorgehen damit, dass die Versicherte am 25. August 2003 mit der Absicht in das Pflegeheim C.___ eingetreten sei, sich in der Nähe ihrer Verwandten niederzulassen. Massgeblich sei deshalb nicht Art. 26 ZGB, sondern Art. 23 ZGB.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zuständig zur Ausrichtung der Ergänzungsleistung sei somit die Gemeinde E.___. Diese antwortete der EL-Durchführungsstelle St. Gallen am 23. Juni 2004, sie sei nicht mit dieser Argumentation einverstanden, da die Versicherte aus medizinischen Gründen (hohe Pflegebedürftigkeit) hospitalisiert worden sei. Sie sei ins Pflegezentrum C.___ gekommen, weil es in der Gemeinde D.___ keinen Platz gehabt habe. Gemäss der Rz 1020 WEL sei somit kein Wohnsitz in E.___ begründet worden, zumal die Versicherte in D.___ zivilrechtlich angemeldet sei. Gemäss einer undatierten Telephonnotiz der EL- Durchführungsstelle St. Gallen hatte B.___ angegeben, die Ausführungen der Gemeinde E.___ in deren Schreiben vom 23. Juni 2004 träfen nicht zu. Die Versicherte sei nämlich zuerst im betreuten Wohnen in E.___ gewesen. c) Mit einer Verfügung vom 2. Juli 2004 trat die EL-Durchführungsstelle St. Gallen nicht auf das Leistungsgesuch der Versicherten ein. Sie überwies dieses Gesuch zuständigkeitshalber der Gemeinde E.___. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte hätte in einer Nachbargemeinde von D.___ einen Pflegeheimplatz gefunden, wenn es in D.___ selbst tatsächlich keinen solchen Platz gegeben hätte. Es sei der eigene Wunsch der Versicherten gewesen, ihren Wohnsitz in die Nähe der in E.___ wohnenden Verwandten zu verlegen. Bevor sie ins Pflegezentrum C.___ eingetreten sei, habe sich die Versicherte im betreuten Wohnen in E.___ aufgehalten. Damit habe die Versicherte ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach E.___ verlegt. B.- Die Gemeinde E.___ liess am 1. September 2004 Einsprache gegen diese Verfügung der EL-Durchführungsstelle erheben. Sie liess ausführen, beim Pflegezentrum C.___ handle es sich um eine Heilanstalt. Der "F.___", in dem sich die Versicherte anfangs aufgehalten habe, gehöre zu diesem Pflegezentrum. Ausnahmsweise könne zwar auch ein Anstaltseintritt einen neuen Wohnsitz begründen. Die EL-Durchführungsstelle St. Gallen habe aber nicht nachzuweisen vermocht, dass die Versicherte tatsächlich in E.___ einen neuen Wohnsitz habe begründen wollen. Es könne nämlich sein, dass der Neffe B.___ allein über die Wahl des Pflegeheimes entschieden habe. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 30. September 2004 mit der Begründung ab, die Urteilsfähigkeit einer Person sei zu vermuten. Deshalb habe sie nicht prüfen müssen, ob die Versicherte gegen ihren Willen im Pflegezentrum C.___ untergebracht worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Versicherte das Pflegeheim ausgewählt habe, um in der Nähe ihres Neffen wohnen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu können. Es sei deshalb unerheblich, dass die Versicherte sich wegen ihrer Pflegebedürftigkeit dort aufhalte. C.- Am 29. Oktober 2004 liess die Gemeinde E.___ mit der Begründung Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben, Art. 26 ZGB enthalte eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Pflegeheimaufenthalt nicht als Verlegung des Lebensmittelpunktes zu betrachten sei. Deshalb bedürfe eine Wohnsitzverlegung an den Ort des Heimes gemäss der Rz 1021 WEL eines strikten Nachweises. Diesen Nachweis habe die EL-Durchführungsstelle St. Gallen nicht geführt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde am 15. Juni 2005 teilweise gut. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle St. Gallen zurück. Es begründete diesen Entscheid damit, dass die Frage beantwortet werden müsse, ob die Versicherte freiwillig und selbstbestimmt als urteilsfähige Person in das Pflegezentrum C.___ eingetreten sei oder ob sie aufgrund des Beschlusses einer anderen Person dort untergebracht worden sei. Die Tatsache, dass Verwandte in E.___ wohnten, lasse für sich allein nicht auf eine selbstbestimmte Wahl des Pflegeheimes schliessen, denn es sei zu Recht darauf hingewiesen worden, dass auch bei einer fremdbestimmten Auswahl des Pflegeheimes das Pflegezentrum C.___ hätte ausgesucht werden können. Für den Neffen sei es nämlich bequemer gewesen, die Versicherte in seiner Nähe zu haben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies am 5. Januar 2006 eine von der EL-Durchführungsstelle erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es erwog, die EL-Durchführungsstelle St. Gallen hätte tatsächlich prüfen müssen, ob die Versicherte freiwillig und selbstbestimmt als urteilsfähige Person in das Pflegezentrum C.___ eingetreten sei. D.- Die EL-Durchführungsstelle St. Gallen ersuchte B.___ am 9. Februar 2006, eine Gesprächsnotiz zu kontrollieren und mit allfälligen Ergänzungen unterzeichnet zu retournieren. Die Gesprächsnotiz bezog sich auf ein am gleichen Tag mit der Ehefrau von B.___ geführtes Telephongespräch. Gemäss dieser Notiz hatte B.___ am 17. August 2003 erfahren, dass die Versicherte nicht mehr allein in ihrer Wohnung leben konnte (sie hatte den Herd brennen lassen). Er hatte der Versicherten daraufhin mitgeteilt, dass in E.___ ein betreutes Wohnen eröffnet worden sei. Die Versicherte hatte bei vollem Bewusstsein gesagt, sie wolle sich das sofort ansehen. B.___ hatte zusammen mit der Versicherten das betreute Wohnen besichtigt, wobei sich ergeben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte, dass demnächst ein Zimmer frei werden sollte. Die Institution gefiel der Versicherten. Sie wollte sofort eintreten mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Nähe ihres Neffen B.___. Bevor sie einzog, hielt sie sich einige Tage bei B.___ auf. Der Eintritt erfolgte am 25. August 2003. Dabei war die Versicherte die ganze Zeit voll und ganz urteilsfähig. Während des Aufenthalts im betreuten Wohnen teilte die Versicherte mit, dass sie in das Pflegezentrum C.___ eintreten wolle, falls es ihr einmal schlechter gehe. Die Ehefrau von B.___ gab an, die Versicherte habe schon länger gesagt, sie wolle nie in D.___ ins Altersheim, denn sie sei mit ihren Verwandten in D.___ etwas zerstritten und pflege mit ihnen keinen grossen Kontakt. Die grösste Bindung habe die Versicherte bereits in D.___ zu ihrem Neffen B.___ gehabt. B.___ und seine Ehefrau bestätigten am 14. Februar 2006 durch ihre Unterschrift, dass diese Angaben in der Gesprächsnotiz korrekt waren. Sie legten u. a. eine der ersten Rechnungen, einen Vertrag mit dem Pflegezentrum C.___ vom 25. August 2003 (auf dem allerdings die Unterschrift der Versicherten fehlte) und einen offenen Brief vom 1. Juli 2004 an die Sozialbehörde E.___ bei. B.___ hatte in diesem offenen Brief u.a. ausgeführt, die Versicherte sei am 25. August 2003 freiwillig nach E.___ gekommen, wo sie im "F.___betreutes Wohnen" ein Einbettzimmer bewohnt habe; die Versicherte habe sich am 10. September 2003 in D.___ ordnungsgemäss abgemeldet und mittlerweile sie sie seit April 2004 voll pflegebedürftig; er finde es beschämend, dass ältere Leute ein Problem seien. Mit einer Verfügung vom 23. Februar 2006 trat die EL-Durchführungsstelle St. Gallen mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das Leistungsgesuch der Versicherten ein. Sie führte zur Begründung aus, die Versicherte sei urteilsfähig gewesen, als sie in das begleitete Wohnen C.___ eingetreten sei. Der Eintritt sei ausdrücklich mit der Absicht des dauernden Verbleibens erfolgt. Die Versicherte habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mit ihren Verwandten in D.___ mehr gepflegt. Da sie die grösste Bindung zu B.___ habe, habe sie in D.___ gar nie einen Altersheimplatz gesucht. Anfangs sei die Pflegestufe BESA 1 notwendig gewesen, was bedeute, dass im begleiteten Wohnen auch leicht pflegebedürftige Personen aufgenommen worden seien. E.- Die Versicherte focht diese Verfügung nicht an. Die Gemeinde E.___ hingegen liess Einsprache erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass die EL- Durchführungsstelle zuständig sei zur Ausrichtung einer Ergänzungsleistung an die Versicherte. Sie führte aus, die Gesprächsnotiz sei als Beweismittel unzulässig. Sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte basiere auf Auskünften einer Drittperson, nämlich der Ehefrau von B.___, die den Sachverhalt nur indirekt kenne. Sie sei aber dem direkt Beteiligten, nämlich B.___, zugestellt worden. Damit seien dem direkt Beteiligten Worte in den Mund bzw. in die Hand gelegt worden, die nicht seine eigenen seien. Dies sei geschehen, obwohl eine direkte Befragung von B.___ möglich gewesen wäre. Im übrigen werde auch der Inhalt der Telephonnotiz bestritten. Die Sache liege zweieinhalb Jahre zurück. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Erinnerung immer unklarer werde, je weiter etwas zurückliege. Es handle sich um die Äusserung einer einzigen Person. Da es möglich sei, dass die Erinnerung einer Person nicht die objektive Wahrheit des Geschehens wiedergebe, wäre es zwingend nötig gewesen, weitere Personen zu befragen, an allererster Stelle die Versicherte selbst. Der offene Brief an die Sozialbehörde E.___ wecke Zweifel an der Objektivität von B.___. Sämtliche Antworten auf die Fragen der EL-Durchführungsstelle würden bestritten. Es seien nämlich nur Punkte angesprochen worden, die für eine neue Wohnsitzbegründung in E.___ sprächen. Gegenteiliges sei nicht zu finden. Die Vermutung, dass eher die EL-Durchführungsstelle als B.___ die Worte "richtig" formuliert habe, lasse sich nicht aus dem Weg räumen. Da die Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts in das betreute Wohnen doch angeblich urteilsfähig gewesen sei, müsse es doch sehr erstaunen, dass auf dem Vertrag mit dem Pflegezentrum C.___ ihre Unterschrift fehle. Das sei ein Indiz dafür, dass die Versicherte damals nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Dafür sprächen auch das hohe Alter der Versicherten und die Tatsache, dass die Versicherte zuhause ihren Herd habe brennen lassen. B.___ habe der Versicherten keine andere Wahl gelassen. Die EL- Durchführungsstelle hätte die Versicherte selbst befragen müssen und zwar im Zeitpunkt des Übertritts und nicht erst zweieinhalb Jahre später. Jetzt sei das offenkundig nicht mehr möglich. Die EL-Durchführungsstelle habe den Nachteil der von ihr selbst verschuldeten Beweislosigkeit zu tragen. F.- Die EL-Durchführungsstelle ersuchte das Pflegezentrum C.___ am 14. August 2006, eine Kopie des von der Versicherten unterzeichneten Vertrages, ein Arztzeugnis zum aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten (insbesondere bezüglich der Fähigkeit, über die Umstände des Heimeintritts Auskunft zu geben) und Unterlagen zum Übertritt vom betreuten Wohnen in die Pflegeabteilung zuzustellen. Das Pflegezentrum C.___ reichte am 21. August 2006 eine Kopie des von der Versicherten eigenhändig unterzeichneten Vertrages und ein Arztzeugnis vom 16. August 2006 ein. Laut

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte letzterem litt die Versicherte an einer schweren Form der senilen Demenz. Sie war nicht mehr in der Lage, Sachverhalte zu verstehen oder zu beurteilen und Entscheidungen zu treffen. Das Gedächtnis war so stark eingeschränkt, dass keine Auskünfte mehr eingeholt werden konnten. G.- Die EL-Durchführungsstelle St. Gallen wies die Einsprache am 27. September 2006 ab. Sie führte aus, eine Befragung der Versicherten scheide aufgrund des Gesundheitszustandes aus. Die Sachverhaltsdarstellung von B.___ und von dessen Ehefrau sei plausibel, zumal damit das Schreiben von B.___ an die Gemeinde E.___ vom 1. Juli 2004 bestätigt werde. Dass B.___ damals auch sein Unverständnis über die Haltung der Gemeinde E.___ ausgedrückt habe, sein kein ausreichender Grund, um an der Objektivität seiner Ausführungen zu zweifeln, zumal die EL-Anspruchsberechtigung selbst nie strittig gewesen sei. Zwar sei der Wechsel in das Pflegezentrum C.___ durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten ausgelöst worden. Das bedeute aber nicht, dass es sich nicht um einen freien und selbstbestimmten Wechsel gehandelt haben könne. Das entscheidende Indiz für einen freien und selbstbestimmten Wechsel sei die eigenhändige Unterschrift der Versicherten auf dem Vertrag mit dem Pflegezentrum C.___. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Versicherte freiwillig und selbstbestimmt zum Umzug nach E.___ entschlossen habe. H.- Die Gemeinde E.___ liess am 25. Oktober 2006 Beschwerde erheben und beantragen, die EL-Durchführungsstelle St. Gallen sei zu verpflichten, der Versicherten eine Ergänzungsleistung auszurichten. Zudem sei ihr, der Gemeinde E.___, eine Parteientschädigung sowohl für das Einsprache- als auch für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Gemeinde E.___ führte aus, Art. 26 ZGB begründe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Aufenthalt in einer Anstalt keinen neuen Wohnsitz begründe. Aus Art. 24 Abs. 1 ZGB folge, dass die Begründung eines neuen Wohnsitzes bewiesen werden müsse, in bezug auf Art. 26 ZGB also, dass die Vermutung umgestossen werden müsse. Die EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen habe nur eine einzige Sachverhaltsabklärung vorgenommen, nämlich ein Telephongespräch mit der Ehefrau von B.___, dessen Inhalt B.___ dann in der Folge unterschriftlich als zutreffend bestätigt habe. Frau B.___ kenne den Sachverhalt aber nur aus den Äusserungen ihres

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemannes, d.h. sie habe keine unmittelbaren Sachverhaltskenntnisse. Somit liege ein indirektes Zeugnis vor, dessen Verwertung als Beweismittel sehr heikel sei. Zudem sei B.___ etwas Vorbereitetes vorgelegt worden. Der Beweiswert sei tiefer als bei einer direkten Äusserung einer beteiligten Person. Der Inhalt des Schreibens enthalte nicht die Originalworte, sondern das, was die EL-Durchführungsstelle St. Gallen Frau B.___ in den Mund gelegt habe. Da es sich nicht um direkte Äusserungen von Frau B.___ oder von B.___ handle, sei das Schreiben vom 9. Februar 2006 als Beweismittel nicht verwertbar. Dazu komme, dass die Äusserungen nicht unter der Pflicht einer wahrheitsgetreuen Aussage erfolgt seien. Die Unterschrift der Versicherten unter den Vertrag mit dem Pflegezentrum C.___ habe keinen Beweiswert, da die Urteilsunfähigkeit nicht voraussetze, dass der eigene Name nicht mehr geschrieben werden könne. Da die EL-Durchführungsstelle St. Gallen damals auf eine Befragung der Versicherten verzichtet habe, könne der Sachverhalt heute gar nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Die EL- Durchführungsstelle St. Gallen trage den Nachteil der Beweislosigkeit für den von ihr behaupteten Wohnsitzwechsel. Demnach habe die Versicherte immer noch in D.___ zivilrechtlichen Wohnsitz. Angesichts der Komplexität der Materie und der besonderen Aufwendungen und Schwierigkeiten sowie der zähen und mühsamen Verfahrensführung der EL-Durchführungsstelle St. Gallen sei eine fachkundige Vertretung unumgänglich gewesen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Da die EL-Durchführungsstelle erst aufgrund der Einsprache bereit gewesen sei, weitere Abklärungen vorzunehmen, sei selbst bei einer Abweisung der Beschwerde und damit bei einer Bestätigung des Einspracheentscheides eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren bestehe aufgrund der auch hier geltenden Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 5. Januar 2006 ein Anspruch auf eine Parteientschädigung. I.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 31. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte nahm die ihr am 3. November 2006 eingeräumte Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, nicht wahr. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- a) Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 59 ATSG). Diese Definition umfasst auch andere Versicherungsträger, sofern durch den Einspracheentscheid deren Leistungspflicht tangiert wird. Legitimiert zur Anfechtung des Einspracheentscheides vom 27. September 2006 ist demnach auch die gemäss § 2 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit der Durchführung betraute Gemeinde E.___. Auf die Beschwerde ist einzutreten. b) Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildete nur der Entscheid der Beschwerdegegnerin, nicht auf das Leistungsgesuch der Versicherten vom 27. April 2004 einzutreten. Dabei handelte es sich zwar um einen verfahrensabschliessenden, aber nicht um einen materiellen Entscheid im Sinne einer Abweisung des Leistungsgesuches der Versicherten. Da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht weiter sein kann als der Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, muss das Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt sein, ob die Beschwerdegegnerin örtlich zuständig war zur Behandlung des Leistungsgesuches vom 27. April 2004 und ob sie deshalb auf dieses Gesuch hätte eintreten müssen. 2.- a) Wie bereits im Urteil vom 15. Juni 2005 ausgeführt worden ist, ist jener Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 1a Abs. 3 ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23 bis 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an jenem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes erhalten (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck der Unterbringung einer Person in einer Heilanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Die Absicht dauernden Verbleibens kann nur anhand von Indizien ermittelt werden. Das gilt auch für den Fall, dass eine Person ihre Wohnung aufgibt, um in ein Pflegeheim einzutreten. Zwar handelt es sich bei einem Pflegeheim um eine Heilanstalt im Sinne des Art. 26 ZGB. Das ist aber nur eines von zwei Tatbestandsmerkmalen des Art. 26 ZGB, die - kumulativ - erfüllt sein müssen, damit diese Bestimmung zur Anwendung kommt, d.h. damit der Wechsel in eine Heilanstalt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keinen neuen Wohnsitz begründet. Die Tatsache, dass die Versicherte in das Pflegezentrum C.___ gezogen ist, erlaubt also für sich allein noch nicht den Schluss, dass Art. 26 ZGB anwendbar, der Wohnsitz der Versicherten also nach wie vor in D.___ sei. Ausschlaggebend ist das andere Tatbestandsmerkmal, nämlich die Antwort auf die Frage, ob die Versicherte freiwillig und selbstbestimmt als urteilsfähige Person (vgl. den Basler Kommentar zu Art. 1 bis 456 ZGB, 2.A., Daniel Staehelin, N. 6 zu Art. 26) in das Pflegezentrum C.___ eingetreten oder ob sie aufgrund des Beschlusses einer andern Person, wohl ihres Neffen, dort untergebracht worden sei. Selbst wenn die Aufgabe der eigenen Wohnung in D.___ und der Wechsel ins Pflegezentrum C.___ durch die äusseren Umstände, d.h. durch den Gesundheitszustand erzwungen worden sein sollten, kann es sich um einen freien und selbstbestimmten Wechsel gehandelt haben (vgl. BGE 127 V 241), denn es genügt, wenn die Wahl des Pflegeheimes selbstbestimmt erfolgt ist. b) Im Urteil vom 15. Juni 2005 hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erwogen, die entscheidende Frage zur Sachverhaltsabklärung könne am besten durch die Versicherte selbst oder dann durch den Neffen B.___ beantwortet werden. Tatsächlich hat sich die Beschwerdegegnerin nicht an die Versicherte und zunächst auch nicht an B.___ gewandt. Sie hat sich vielmehr bei der Ehefrau von B.___ nach dem effektiven Sachverhalt, d.h. nach der Geschichte des Eintritts der Versicherten in das betreute Wohnen und dann in das Pflegeheim des Pflegezentrums C.___ erkundigt. Diese Abklärung ist telephonisch erfolgt. Auf den ersten Blick fehlt der entsprechenden Telephonnotiz der Beschwerdegegnerin jeder Beweiswert, denn gemäss der höchstrichterlichen Praxis sind Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts in der Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft einzuholen (vgl. etwa BGE 117 V 285). Nun hat das Bundesgericht aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall angenommen, dass ein Mitarbeiter eines Sozialversicherers den Inhalt des mit der Auskunftsperson geführten Telephongesprächs schriftlich festhält und die Auskunftsperson anschliessend mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt, dass diese schriftliche Wiedergabe des Gesprächsinhalts korrekt ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2004, C 116/04, Erw. 3.1.1 mit Hinweis auf RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2). Der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin hat den Inhalt des Telephongesprächs mit der Ehefrau von B.___ schriftlich festgehalten. Frau B.___ hat unterschriftlich bestätigt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Gesprächsnotiz den Inhalt des Gesprächs korrekt wiedergebe. Auf den zweiten Blick ist die Gesprächsnotiz also durchaus geeignet, den darin dargelegten Sachverhalt zu beweisen. c) Nun macht die Beschwerdeführerin aber geltend, die Angaben der Ehefrau von B.___ seien eine indirekte Aussage. Frau B.___ sei nämlich nicht direkt beteiligt gewesen und habe deshalb nur angeben können, was ihr Ehemann ihr über den relevanten Sachverhalt erzählt habe. Die von der Beschwerdegegnerin erstellte Gesprächsnotiz enthält in der Tat keinen Hinweis darauf, dass Frau B.___ angegeben hätte, sie kenne den Sachverhalt aus eigener Anschauung. Dies lässt sich auch nicht aufgrund anderer Indizien vermuten. Die Gesprächsnotiz könnte also tatsächlich nur das wiedergeben, was Frau B.___ von ihrem Ehemann über den erheblichen Sachverhalt gehört hatte. Das schadet aber nicht, denn B.___ hat die Gesprächsnotiz ebenfalls unterzeichnet und damit bestätigt, dass die telephonischen Angaben seiner Ehefrau über den Sachverhalt richtig seien und dass die Gesprächsnotiz diese Angaben auch korrekt wiedergebe. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Ehefrau von B.___ und nicht diesen selbst befragt hat, spricht also nicht gegen den Beweiswert der Gesprächsnotiz. d) Bei der auch von B.___ unterschriftlich als korrekt bezeichneten Gesprächsnotiz handelt es sich im Ergebnis um einen schriftlichen Bericht einer Auskunftsperson. Im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung steht das Beweismittel der Aussage einer Auskunftsperson gleichberechtigt neben der Zeugenaussage (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 12 Abs. 1 VRP/SG sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar N. 22 zu Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsalltag wird beinahe nur mit den (mündlichen oder schriftlichen) Angaben von Auskunftspersonen gearbeitet, zum einen aus verfahrensökonomischen Gründen, denn die Sachverhaltsermittlung mittels Zeugeneinvernahme hätte – auch für den Zeugen – einen deutlich höheren Aufwand zur Folge, zum anderen weil – anders als im zivilrechtlichen Bereich – keine Streitsituation vorliegt, in der zwei Personen widersprüchliche Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann also der von B.___ und von dessen Ehefrau unterzeichneten und als korrekt bestätigten Telephonnotiz nicht mit dem Argument der Beweiswert abgesprochen werden, die Angaben seien nicht unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage erfolgt. Trotz der vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzung hat die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die notwendigen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen nämlich nicht im Rahmen einer Streitsituation vorgenommen. Vielmehr hat es sich um ein normales Verwaltungsverfahren gehandelt. Auch die formale Qualität der Gesprächsnotiz als Wiedergabe der Aussage zweier Auskunftspersonen hat also keine Herabsetzung des Beweiswertes zur Folge. e) Die Gesprächsnotiz ist kein Wortprotokoll des Telephongesprächs zwischen dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und der Ehefrau von B.___. Die gestellten Fragen sind nicht wiedergegeben worden. Die Antworten von Frau B.___ sind zusammengefasst und in den Worten des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin aufgezeichnet worden. Das bedeutet aber nicht, dass der Verdacht der Beschwerdeführerin haltbar wäre, die Beschwerdegegnerin habe Frau B.___ "Worte in den Mund gelegt", d.h. die Antworten seien bei der schriftlichen Wiedergabe im gewünschten Sinn manipuliert worden. Sowohl Frau B.___ als direkte Auskunftsperson als auch B.___ hat den Inhalt der Gesprächsnotiz als korrekt bezeichnet. Dies schliesst den Verdacht aus, dass die Beschwerdegegnerin entweder durch Suggestivfragen die Sachverhaltsdarstellung beeinflusst oder durch eine vom Inhalt der Aussagen von Frau B.___ abweichende Wiedergabe die Sachverhaltsdarstellung manipuliert hätte. Hätte die Beschwerdegegnerin Suggestivfragen gestellt oder die Auskünfte von Frau B.___ nicht richtig wiedergegeben, so wäre dies von Frau B.___ oder von B.___ erwähnt oder sogar gerügt worden. Auch in bezug auf die Wiedergabe des Gesprächsinhalts in der entsprechenden Telephonnotiz besteht also kein Grund anzunehmen, der Beweiswert sei unzureichend. f) Es gibt keinen Hinweis darauf, dass B.___ und seine Ehefrau ein Interesse daran gehabt hätten, der Versicherten durch falsche Angaben zu deren Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts in das betreute Wohnen des Pflegezentrums C.___ bzw. durch falsche Angaben zu deren Willensbildung anstelle einer st. gallischen eine zürcherische Ergänzungsleistung zu verschaffen. Deshalb besteht auch keine Grundlage für den Verdacht, dass Frau B.___ den Sachverhalt nicht wahrheitsgetreu geschildert und B.___ dies durch seine Bestätigung der Gesprächsnotiz gedeckt haben könnte. Gegen einen solchen Verdacht sprechen auch der der Beschwerdegegnerin erst im Februar 2006 zur Kenntnis gelangte offene Brief an die Sozialbehörde E.___ vom 1. Juli 2004, in dem B.___ ausgeführt hat, die Versicherte sei freiwillig nach E.___ in das betreute

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnen des Pflegezentrums C.___ gekommen, sowie die eigenhändige Unterschrift der Versicherten unter den Vertrag mit dem Pflegezentrum C.___. Zwar ist es durchaus denkbar, dass eine urteilsunfähige Person eine Unterschrift unter einen Vertrag leistet, aber im vorliegenden Fall erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass sich das Pflegezentrum C.___ mit der Unterschrift einer erkennbar urteilsunfähigen Person begnügt hätte. Selbst wenn es erst im Laufe des Aufenthalts der Versicherten im betreuten Wohnen deren Urteilsunfähigkeit erkannt hätte, hätte das Pflegezentrum C.___ auf einer nachträglichen Unterschrift eines Beistandes oder Vormundes der Versicherten beharrt. Der Verdacht der Beschwerdeführerin, B.___ und seine Ehefrau hätten sich nach zweieinhalb Jahren nicht mehr an den tatsächlichen Sachverhalt erinnern können und sie hätten diese Erinnerungslücke - bewusst oder unbewusst durch eine erfundene Sachverhaltdarstellung ausgefüllt, ist nicht nur aufgrund der kurzen dazwischen liegenden Zeit und der Bedeutung des Sachverhalts, sondern auch aufgrund der obgenannten Indizien unhaltbar. Es ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts urteilsfähig war und dass sie bewusst das Pflegezentrum C.___ und nicht ein anderes Heim ausgewählt hat. g) Die vorliegenden Akten erlauben es somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, (nicht nur mit dem bei der Anwendung des Art. 26 ZGB wohl kaum anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern mit dem zivilrechtlich massgebenden Beweisgrad des strikten Nachweises zur vollen Überzeugung des Urteilenden) davon auszugehen, dass die Versicherte bei voller Urteilsfähigkeit frei, unbeeinflusst und selbstbestimmt entschieden hat, nach E.___ in das Pflegezentrum C.___ zu ziehen. Die Versicherte hat demnach im August 2003 einen neuen Wohnsitz in E.___ begründet. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre örtliche Zuständigkeit verneint und das Leistungsgesuch zuständigkeitshalber der Gemeinde E.___ zur Behandlung überwiesen hat. 3.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Da der angefochtene Einspracheentscheid sich als korrekt erweist, kann kein Anspruch der im Ergebnis auch im Einspracheverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin auf eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren bestehen. Die Beschwerdegegnerin hat sich sowohl bei der Beweiserhebung als auch bei der übrigen Verfahrensführung korrekt verhalten, denn die Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung im Einspracheverfahren ist ohne weiteres zulässig. Die Beschwerdegegnerin hat keine Einspracheerhebung provoziert, die bei einer korrekten Vorgehensweise bei der Sachverhaltsabklärung nicht nötig gewesen wäre. Es liegt also kein Anwendungsfall der Begründung der Entschädigungspflicht nach dem Verursacherprinzip (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, S. 137 ff.) vor, welche die ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung an die unterliegende Partei zuliesse. Das Begehren um eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist ebenso abzuweisen wie das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einsprache- und für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2007 Art. 1a Abs. 3 ELG, Art. 13 Abs. 1 ATSG. Die örtliche Zuständigkeit der Kantone zur Festsetzung und Auszahlung der EL richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person. Frage des Wohnsitzwechsels bei Eintritt in ein Pflegeheim (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2007, EL 2006/43).

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2025-07-19T16:24:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2006/43 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.06.2007 EL 2006/43 — Swissrulings