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St.Gallen Versicherungsgericht 23.01.2007 EL 2006/41

23 janvier 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,891 mots·~19 min·7

Résumé

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Vermögen durch Einwilligung in eine vom Ehe- und Erbvertrag abweichende, unvorteilhafte Aufteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, EL 2006/41).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/41 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.03.2020 Entscheiddatum: 23.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Vermögen durch Einwilligung in eine vom Ehe- und Erbvertrag abweichende, unvorteilhafte Aufteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, EL 2006/41). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 23. Januar 2007 In Sachen H.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- H.___ meldete sich am 27. Mai 2003 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente an. Ihr Ehemann war am 5. März 2003 gestorben. Das Nachlassinventar wies sie und ihre beiden Töchter als Erbinnen aus. Das Vermögen bestand aus einer Liegenschaft mit einem amtlichen Verkehrswert von Fr. 300'000.- und aus einem Sparvermögen von Fr. 164'019.-. Davon waren Todesfallkosten von Fr. 20'000.abgezogen worden. Gemäss den Angaben der zuständigen AHV-Zweigstelle vom 30. Juni 2003 war die Liegenschaft nicht grundpfandlich belastet. Der Sozialhilfe- und Vormundschaftssekretär der Gemeinde A.___ gab der EL-Durchführungsstelle am 11. August 2003 an, die Erben hätten sich über einen Ehe- und Erbvertrag vom 16. Mai 1978 hinweggesetzt. In der Folge stellte er der EL-Durchführungsstelle den betreffenden Ehe- und Erbvertrag, den Vertrag über einen am 15. August 2003 erfolgten Verkauf der Liegenschaft an eine der beiden Töchter und deren Ehemann (Kaufpreis Fr. 270'000.-) sowie eine Löschungsbewilligung der Versicherten betreffend ihr auf der Liegenschaft haftendes Nutzniessungsrecht (kapitalisierter Wert Fr. 49'622.-) zu. Gemäss dem Ehe- und Erbvertrag hatte eine Gütergemeinschaft bestanden. Dem überlebenden Ehegatten hatten 5/8 des Gesamtgutes zu Eigentum und die restlichen 3/8 zur Nutzniessung zugestanden. Im Sinne einer Teilungsvorschrift war die Zuweisung der Liegenschaft in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten angeordnet worden. Die EL-Durchführungsstelle ging davon aus, dass im Verkauf der Liegenschaft an eine der beiden Töchter zu einem 10% unter dem amtlichen Verkehrswert liegenden Preis kein Vermögensverzicht zu erblicken sei. Gemäss einem Steuerbeleg hatte sich der Vermögensstatus (Wert Todestag) unter Berücksichtigung des für die Liegenschaft erzielten Kaufpreises (Fr. 270'000.-) auf Fr. 434'000.- belaufen. Davon waren der Versicherten Fr. 213'000.- und den beiden Töchtern je Fr. 110'500.zugewiesen worden. Die EL-Durchführungsstelle ermittelte aufgrund der Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag ein hohes hypothetisches Vermögen, das sie in die Anspruchsberechnung einsetzte. Sie wies eine gegen die entsprechende Verfügung erhobene Einsprache ab. Die Versicherte liess Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, der EL-Anspruch sei ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögens zu ermitteln. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess diese Beschwerde in einem (rechtskräftigen) Urteil vom 15. Juni 2005 teilweise gut. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an die EL-Durchführungsstelle zurück. Es erwog, das Vermögen habe sich beim Tod des Ehemannes auf Fr. 444'019.- belaufen. Es habe aus der Liegenschaft mit einem amtlichen Verkehrswert von Fr. 300'000.- und aus einem Sparvermögen von Fr. 164'019.- (abzüglich Todesfallkosten Fr. 20'000.-) bestanden. Davon seien der Versicherten 5/8 zu Eigentum und die restlichen 3/8 zur Nutzniessung zugestanden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Versicherte und ihre beiden Töchter nicht an den Ehe- und Erbvertrag gehalten hätten. Abzuklären sei, in welchem Betrag die Versicherte auf Vermögen verzichtet habe, indem sie sich auf eine vom Ehe- und Erbvertrag abweichende Teilung eingelassen habe. Dies zwinge dazu, die gewählte Teilung zu ermitteln und die dadurch bewirkte effektive Vermögenslage der Versicherten mit der hypothetischen Vermögenslage zu vergleichen, die entstanden wäre, wenn die Versicherte auf einer konsequenten Umsetzung des Ehe- und Erbvertrages beharrt hätte. Massgebend für die Ermittlung des hypothetischen Vermögens sei der Verzichtszeitpunkt, d.h. der Zeitpunkt der Erbteilung. Auch in bezug auf den Preis, den die Versicherte bei einem Verkauf der Liegenschaft auf dem freien Markt hätte erzielen können, sei die Sache unzureichend abgeklärt. Die EL- Durchführungsstelle werde den Marktwert noch ermitteln und dem effektiv erzielten Kaufpreis gegenüberstellen müssen. Dass die Versicherte dem Rat einer Behörde oder eines Behördenmitgliedes gefolgt sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag zu ihren Ungunsten als Verzichtshandlung im Sinne des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu werten sei. B.- Die EL-Durchführungsstelle forderte die Vertreterin der Versicherten am 14. Oktober 2005 auf, die Höhe des Gesamtvermögens am Todestag, die Aufteilung des Gesamtvermögens auf die einzelnen Erben, die Höhe des Vermögens der Versicherten nach der Erbteilung (eigenes bisheriges Vermögen und überwiesener Erbanteil) sowie die Vermögensentwicklung nach der Erbteilung (Kontoauszüge, Saldi jeweils per 31. Dezember) zu belegen. Die Vertreterin der Versicherten teilte am 18. Oktober 2005 telephonisch mit, die Erbteilung sei aufgrund des Erbteilaktes vorgenommen worden; sämtliche Zahlen könnten aus diesem Dokument abgelesen werden. Am folgenden Tag stellte die Vertreterin der Versicherten der EL-Durchführungsstelle den am 6. Oktober 2003 unterzeichneten Erbteilakt, die Grundbuchanmeldung des Erbganges vom 14. August 2003, Kontoabschlüsse per 31. Dezember 2003 und per 31. Dezember 2004, Heimkostenaufstellungen für 2003 und 2004 sowie einen Beleg über den Kontostand

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte per 10. Oktober 2005 zu. Die EL-Durchführungsstelle fragte die Vertreterin der Versicherten am 8. November 2005, weshalb jede Erbin beim Verkauf der Liegenschaft einen Drittel, nämlich Fr. 90'000.- erhalten habe, obwohl die Versicherte gemäss dem Ehe- und Erbvertrag einen Anspruch auf einen Anteil von 5/8 gehabt hätte. Die EL- Durchführungsstelle erkundigte sich ausserdem, wie die im Erbteilakt ausgewiesene Aufteilung zustande gekommen sei, warum vom Anspruch gemäss dem Ehe- und Erbvertrag abgewichen worden sei und wie sich die Reduktion des Vermögens von Fr. 213'000.- per Anfang Oktober 2003 auf Fr. 115'000.- per 31. Oktober 2003 erklären lasse. Die Vertreterin der Versicherten antwortete am 14. November 2005, anlässlich der Erbteilung habe das Amtsnotariat versichert, dass der Vorgang mit der Abgeltung der Nutzniessung durchführbar und in Ordnung sei. Auch anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrages auf dem Grundbuchamt sei versichert worden, dass der Vorgang in Ordnung sei. Gegenüber den Amtspersonen sei mehrmals erwähnt worden, dass man den Erbgang korrekt vornehmen und dass man sich nicht bereichern wolle. Sämtliche Unterlagen befänden sich nun bei der EL- Durchführungsstelle. Es könne nur immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die Amtsträger den Vorschlag gemacht hätten, je einen Drittel auszuzahlen. Mit ihrem Erbteil habe die Versicherte die Heimkosten, die Arzt- und Zahnarztkosten, und die Gemeindesteuern ab März 2003 beglichen. C.- Die EL-Durchführungsstelle unterliess die Abklärung der effektiven Höhe der Todesfallkosten und des Marktwertes der Liegenschaft. Sie akzeptierte die Pauschale von Fr. 20'000.- für die Todesfallkosten und einen Wert der Liegenschaft von Fr. 270'000.-. Ausgehend von dem im Nachlassinventar ausgewiesenen Stand des Wertschriftenvermögens per Todestag von Fr. 164'019.- ermittelte sie unter Berücksichtigung des Wertes der Liegenschaft von Fr. 270'000.- und der pauschalen Todesfallkosten von Fr. 20'000.- ein Gesamtvermögen per Todestag von Fr. 414'019.-. Sie betrachtete 5/8 dieses Betrages als den Anteil, der gemäss dem Ehe- und Erbvertrag der Versicherten zustand. Demnach hätte die Versicherte auf der Auszahlung eines Betrages von insgesamt Fr. 258'761.- beharren können. Da die Versicherte laut dem Erbteilakt nur Fr. 213'000.- erhalten hatte, ging die EL- Durchführungsstelle von einem Vermögensverzicht im Ausmass der Differenz von Fr. 45'761.- aus. Damit blieb die Differenz zwischen dem im Erbteilakt ausgewiesenen Betrag von Fr. 213'000.- und dem Kontostand am 31. Dezember 2003 von lediglich Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 115'000.- zu klären. Die EL-Durchführungsstelle nahm an, dass die Versicherte ihren Lebensunterhalt zwischen März 2003 und Oktober 2003 zum Teil aus dem Nachlassvermögen finanziert habe, womit sie einen Teil des ihr gemäss dem Erbteilakt zustehenden Betrages von Fr. 213'000.- bezogen habe. Da die Vertreterin der Versicherten keine Belege zur Höhe des Lebensbedarfs in diesem Zeitraum eingereicht hatte, nahm die EL-Durchführungsstelle eine Schätzung vor. Sie ging von einem Einkommensmanko von Fr. 3600.- monatlich aus, was einem Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 28'800.- entsprach. Zusätzlich berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle eine Pauschale von Fr. 7000.- für "diverse übrige Ausgaben". Damit verblieb von der Differenz zwischen dem ausgerichteten Erbanteil und dem Vermögensstand per Ende 2003 von Fr. 98'000.- ein Betrag von Fr. 62'200.-. Die EL- Durchführungsstelle qualifizierte auch diese Differenz als Vermögensverzicht, so dass ein hypothetisches Vermögen von insgesamt Fr. 107'961.- resultierte. Da das bis zu diesem Zeitpunkt bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte hypothetische Vermögen tiefer gewesen war, ergab eine rückwirkende Neuberechnung, dass die Versicherte Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 5638.- zuviel bezogen hatte. Mit einer Verfügung vom 15. Juni 2006 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des hypothetischen Vermögens von Fr. 107'961.- (bzw. der entsprechend "amortisierten" Vermögensbeträge) rückwirkend neu fest. Sie forderte ausserdem die zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistung zurück. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte offensichtlich erfüllt waren, erliess sie der Versicherten diese Rückforderung. D.- Die Vertreterin der Versicherten erhob am 4. Juli 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie verwies darauf, dass die Erbteilung nach den Weisungen des Amtsnotariats C.___ und der Gemeinde A.___ vorgenommen worden sei. Die Erbteilung sei so, wie sie durchgeführt worden sei, empfohlen worden und die Gemeindebehörden A.___ hätten verschiedentlich versichert, dass die Aufteilung korrekt sei. Sie, die beiden Töchter der Versicherten, hätten sich in keiner Weise bereichern oder eine unkorrekte Handlung tätigen wollen. Sie verstünden nicht, wie sie von den Ämtern hätten getäuscht werden können. Die EL-Durchführungsstelle wies die Vertreterin der Versicherten am 20. Juli 2006 darauf hin, dass die Versicherte rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, auf einen Teil ihres Erbanspruchs zugunsten der beiden Töchter zu verzichten. Es sei nicht die Aufgabe der Ergänzungsleistungen, derartige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Differenzen auszugleichen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Neuaufteilung der Erbansprüche von Behörden oder Dritten vorgeschlagen worden sei. Es sei damals ersichtlich gewesen, dass die Versicherte auf einen Teil ihres Erbanspruchs verzichtet habe. Ob der Betrag von Fr. 213'000.-, der gemäss dem Erbteilakt vom 6. Oktober 2003 der Versicherten zugestanden habe, tatsächlich ausbezahlt worden sei, habe nicht belegt werden können. Bekannt sei lediglich, dass die Versicherte am 31. Oktober 2003 über Fr. 115'000.- verfügt habe. Angemessen sei ein Vermögensverbrauch von Fr. 35'800.- und nicht von Fr. 98'000.- gewesen. Die Vertreterin der Versicherten wandte am 13. August 2006 ein, es sei mehrfach versichert worden, dass sie nie für die Versicherte würde aufkommen müssen. Die Berechnung der Schenkung könne nicht akzeptiert werden, weil die Versicherte von den Behörden falsch beraten und irregeführt worden sei. Es sei nicht einzusehen, dass die Versicherte nun diesen Fehler ausbaden müsse. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 5. September 2006 ab. Sie machte geltend, die Tatsache, dass die Gemeindebehörden die Korrektheit der vorgenommenen Erbteilung bestätigt hätten, ändere nichts daran, dass die Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag als Verzicht zu werten sei. Dies stehe aufgrund des Urteils vom 15. Juni 2005 fest. Das Sparguthaben zum Todesfallzeitpunkt habe Fr. 164'019.- betragen. Die Liegenschaft habe einen Wert von Fr. 270'000.- aufgewiesen. Die Todesfallkosten hätten Fr. 20'000.- betragen. Demnach habe das Nachlassvermögen Fr. 414'019.- betragen. Davon hätte die Versicherte 5/8, also Fr. 258'761.- beanspruchen können. Im Erbteilakt habe sie aber lediglich Fr. 213'000.- beansprucht. Demnach habe die Versicherte durch die Zustimmung zu diesem Erbteilakt auf Fr. 45'761.- verzichtet. Da ihr aber nicht Fr. 213'000.-, sondern lediglich Fr. 115'000.- ausbezahlt worden seien, habe die Versicherte nochmals auf Fr. 98'000.- verzichtet. Das ergebe insgesamt Fr. 143'761.-. Da die Versicherte zwischen dem 5. März und dem 6. Oktober 2003 ihren Lebensunterhalt aus dem Nachlassvermögen bestritten habe, sei der Betrag von Fr. 143'761.- um Fr. 35'000.- zu reduzieren. Damit resultiere ein Vermögensverzicht von Fr. 108'761.-. In der angefochtenen Verfügung sei irrtümlich von Fr. 107'961.ausgegangen worden. Angesichts der geringen Differenz werde auf eine Korrektur verzichtet. E.- Die Vertreterin der Versicherten erhob am 1. Oktober 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie machte am 10. Oktober 2006 sinngemäss geltend, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung mit der Schenkung könne nicht akzeptiert werden, da die Versicherte durch die Behörden falsch beraten und irregeführt worden sei. Ihr, der Vertreterin der Versicherten, sei mehrmals versichert worden, dass sie nie für die Versicherte würde aufkommen müssen. Die Amtsträger hätten eine Aufteilung in je einen Drittel vorgeschlagen. F.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 17. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- Die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Einwilligung in eine für sie ungünstige, vom Ehe- und Erbvertrag zugunsten der beiden Töchter abweichende Teilung und allenfalls zusätzlich auch durch die Einwilligung in eine nachteilige Umsetzung der vereinbarten Teilung auf Vermögen verzichtet hatte, bildete bereits Gegenstand des mit dem rechtskräftigen Urteil vom 15. Juni 2005 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens EL 2004/27. Die Beschwerde wurde damals teilweise gutgeheissen und die Streitsache wurde im Sinne der Urteilserwägungen zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin geht nun davon aus, dass damit auch die Qualifizierung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung als mögliche Verzichtshandlung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG erneut Gegenstand des wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahrens gebildet habe. Diese Auffassung beruht auf einer Fehlinterpretation der Urteilserwägungen. In der Erwägung 2 des Urteils vom 15. Juni 2005 wird die Einwilligung der Beschwerdeführerin in eine für sie ungünstige Vermögensaufteilung eindeutig als Verzichtshandlung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert und es wird angeordnet, dass ein durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin allenfalls entgangenes Vermögen als hypothetisches Vermögen bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sei. Die von der Beschwerdeführerin wieder aufgeworfene Frage, ob eine falsche Auskunft der Behörden zu einer für sie nachteiligen Teilung geführt habe und ob dies eine Qualifikation der Einwilligung in diese Teilung als Verzichtshandlung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ausschliesse, ist also am 15. Juni 2005 abschliessend beantwortet worden: "Dass die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin mit dieser Vorgehensweise möglicherweise den Rat einer Behörde oder eines Behördenmitgliedes befolgt hat, kann nichts daran ändern, dass eine Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag zu ihren Ungunsten als Vermögensverzicht zu werten ist. Die Beschwerdeführerin (oder ihre Vertreterin) hätte sich nämlich der Tatsache bewusst sein müssen, dass das Vermögen zusammen mit den Einnahmen in erster Linie der Finanzierung des eigenen Lebensbedarfs zu dienen hatte" (Urteil vom 15. Juni 2005, Erw. 2c a.E.). Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolgte also ausschliesslich zur Ermittlung der Höhe des tatsächlichen und des hypothetischen Vermögens. Demnach kann das anschliessend eröffnete und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wieder abgeschlossene Verwaltungsverfahren ebenfalls nur der Beantwortung dieser Frage gedient haben, womit auch der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens definiert ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Frage nach der Qualifizierung ihres Verhaltens bei der Teilung nochmals überprüft haben will, kann auf ihr Begehren nicht eingegangen werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die Frage bilden, ob das angerechnete hypothetische und effektiv vorhandene Vermögen korrekt ermittelt worden ist. 2.- a) Gemäss dem Ehe- und Erbvertrag vom 16. Mai 1978 bestand zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut gehörten sämtliche in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Es ist also davon auszugehen, dass das gesamte am Todestag vorhandene Vermögen von den Bestimmungen des Eheund Erbvertrages erfasst wurde. Die güterrechtliche Regelung dieses Vertrages lautete: 5/8 zu Eigentum an den überlebenden Ehegatten, die restlichen 3/8 an die Erben des vorverstorbenen Ehegatten. In erbrechtlicher Hinsicht hatten die Eheleute H.___ vereinbart, dass der überlebende Ehegatte als Erbe das lebenslängliche Nutzniessungsrecht am Nachlass, d.h. an den restlichen 3/8 des gesamtgutes habe solle. Den Nachkommen als Erben stand also nur das nackte Eigentum an diesen 3/8 zu. Als Teilungsregel wurde zudem vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte sich die Liegenschaft zu Alleineigentum zuweisen lassen könne. Dieser Ehe- und Erbvertrag ist nicht angefochten worden, d.h. die Beschwerdeführerin hätte gestützt auf die verbindlichen güter- und erbrechtlichen Vertragsbestimmungen 5/8 des Gesamtgutes zu Eigentum, dabei die Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum, und die restlichen 3/8 des Gesamtgutes zur Nutzniessung beanspruchen können. Es ist davon

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, dass weder die güterrechtlichen noch die erbrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und dass auch die Teilungsregel keine Beachtung gefunden hat. Der Erbteilakt weist nämlich Beträge aus, die nicht der Aufteilung 5/8 zu 3/8 entsprechen, und der Grundstückkaufvertrag nennt die Beschwerdeführerin nicht als Alleineigentümerin und Verkäuferin, sondern nur als Nutzniessungsberechtigte. b) Die Ermittlung des hypothetischen Vermögens setzt die Kenntnis jenes Vermögens voraus, über das die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes verfügt hätte, wenn sie alle ihr durch den Ehe- und Erbvertrag eingeräumten Ansprüche ausgeschöpft hätte. Auf der Grundlage ihres güterrechtlichen Anspruchs auf 5/8 des Gesamtgutes zu Eigentum hätte sich die Beschwerdeführerin, falls der Wertschriftenanteil des Gesamtgutes 3/8 oder mehr ausgemacht hätte, die Liegenschaft zu Alleineigentum zuweisen lassen können. Grundsätzlich wäre dies auch möglich gewesen, wenn das Wertschriftenvermögen weniger als 3/8 des Gesamtgutes ausgemacht hätte, denn die Beschwerdeführerin hätte sich durch die Aufnahme einer Hypothek auf der – unbelasteten – Liegenschaft die Mittel verschaffen können, um 3/8 des Gesamtgutes zugunsten der beiden Töchter nach wie vor durch Wertschriftenvermögen abdecken zu können, sofern dies angesichts ihres lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an diesem Wertschriftenvermögen überhaupt nötig gewesen wäre. Bei der Ermittlung des hypothetischen Vermögens ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hypothetisch Alleineigentümerin der Liegenschaft sei. Zudem ist anzunehmen, dass sie Eigentümerin von 5/8 des Gesamtgutes und Nutzniesserin von 3/8 des Gesamtgutes sei. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse entsprechen diesen güter- und erbrechtlichen Vorgaben ganz offensichtlich nicht, wie sowohl der Erbteilakt als auch der Grundstückkaufvertrag zeigen. Warum dem so ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht nachvollziehen. Neben dem Erbteilakt vom 6. Oktober 2003 muss es insbesondere eine Vereinbarung der drei Erbinnen über die Zuweisung der Liegenschaft in das Eigentum der beiden Töchter gegeben haben, denn dies setzte angesichts der Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag eine Zustimmung der Beschwerdeführerin voraus. Es fehlen also Unterlagen, welche die effektiven Teilungshandlungen dokumentieren würden. Der Erbteilakt vom 6. Oktober 2003 erweckt zudem den Eindruck, dass dabei nur mit abstrakten Quoten operiert worden sei, dass diese Aufteilung des Gesamtgutes also nicht zu entsprechenden konkreten Vermögensdispositionen geführt habe. Es fehlen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontoauszüge, die den Stand des Wertschriftenvermögens am Todestag und die spätere Entwicklung dieses Vermögens - und damit auch die Konsequenzen der effektiven Teilungshandlungen der drei Erbinnen - dokumentieren würden. Ohne diese Kontoauszüge kann insbesondere nicht geprüft werden, ob das EAO-Konto 7.001.741.07 das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin nach der Teilung darstellt, und wenn ja, weshalb es so deutlich von den güter- und erbrechtlichen Vorgaben des Ehe- und Erbvertrages abweicht. Da die Qualifikation des anrechenbaren Vermögens als effektiv vorhanden oder als hypothetisch insbesondere im Hinblick auf Art. 17a ELV wichtig ist, ist es unverzichtbar, die Vermögenslage am Todestag und die Vermögensentwicklung nach dem Todestag zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin wird dies nachzuholen haben, nötigenfalls unter Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Sanktionen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG. c) Zur Bemessung des hypothetischen Vermögens ist zunächst der effektive Wert des Gesamtgutes am Todestag zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz einer ausdrücklichen Anordnung im Urteil vom 15. Juni 2005 unterlassen, den Marktwert der Liegenschaft zu ermitteln. Im Normalfall kann der Verkaufspreis zwar ein ausreichendes Indiz für den Marktwert darstellen. Dies kann aber auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen, denn eine der beiden Töchter hat die Liegenschaft gekauft. Der Kaufpreis lag 10% unter dem amtlichen Verkehrswert. In dieser Situation besteht der dringende Verdacht, dass beim Verkauf nicht der effektive Marktpreis erzielt worden sein könnte. Wäre die Liegenschaft auf dem offenen Markt angeboten worden, hätte u.U. ein höherer Verkaufserlös resultiert. Der Verkauf an einen Verwandten zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis stellt für sich allein betrachtet in aller Regel einen Vermögensverzicht im Sinne des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG dar, weil damit nicht der bestmögliche Preis erzielt wird. Da die Beschwerdeführerin auf die Einräumung des Alleineigentums an der Liegenschaft verzichtet hat, hat sie auch auf die Möglichkeit verzichtet, die Liegenschaft zum Marktwert zu verkaufen. Ist der Marktwert der zum Gesamtgut gehörenden Liegenschaft nicht bekannt, kann auch der Wert des Gesamtgutes nicht feststehen. Damit fehlt der Berechnung des hypothetischen Vermögens die Grundlage. Der Sachverhalt erweist sich somit weiterhin als unzureichend abgeklärt. Dies gilt auch in bezug auf die Todesfallkosten, denn es gibt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Bestimmung, die es zulassen würde, den Wert des anrechenbaren Vermögens durch Pauschalierungen oder Schätzungen zu ermitteln. d) Die Beschwerdegegnerin hat die Differenz zwischen dem im Erbteilakt ausgewiesenen Betrag von Fr. 213'000.- und dem per 31. Dezember 2003 angegebenen Vermögen von Fr. 115'000.- mangels entsprechender Unterlagen damit zu erklären versucht, dass sie den gesamten Differenzbetrag von Fr. 98'000.- als verbraucht betrachtet hat. Sie hat aber nur einen Teil davon als angemessenen Verbrauch akzeptiert. Den Rest hat sie als hypothetisches Vermögen angerechnet. Sie ist also davon ausgegangen, dass ein unangemessener, d.h. über den Grundlebensbedarf eines Heimbewohners hinausgehender Vermögensverbrauch als Verzicht im Sinne des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren sei. Die höchstrichterliche Praxis dürfte diese Qualifikation als hypothetisches Vermögen allerdings nicht akzeptieren (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen, 2.A., Rz 464). Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, da auf jeden Fall eine Rückweisung zur weiteren Abklärung erfolgen muss. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich den "angemessenen" Verbrauch geschätzt, ohne vorgängig zu versuchen, die Vertreterin der Beschwerdeführerin dazu zubringen, dass sie den gesamten Aufwand in der fraglichen Periode belegt hätte. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht zulässig ist, aufwendige Sachverhaltsabklärungen zu vermeiden oder Verletzungen der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zu kompensieren, indem irgendwelche plausibel erscheinende Sachverhaltsannahmen getroffen werden. Kann der Verbrauch eines Vermögens trotz der Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Abklärung des Sachverhalts nicht belegt werden oder weigert sich die versicherte Person, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung des behaupteten Vermögensverbrauchs nachzukommen, so ist darauf nicht mit der Berücksichtigung eines geschätzten angemessenen Vermögensverbrauchs, sondern mit der Anrechnung des gesamten effektiv vorhanden gewesenen und nicht mit der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens zu reagieren. Im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend konsequent versucht worden, die Vermögensentwicklung zwischen dem Ableben des Erblassers und dem 31. Dezember 2003 zu ermitteln. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen erweist sich der Sachverhalt, auf den sich die Beschwerdegegnerin in bezug auf die Höhe des anzurechnenden – effektiv vorhanden gewesenen oder hypothetischen – Vermögens gestützt hat, als unzureichend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen. Er ist als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird beachten, dass sich der Gegenstand des wieder aufzunehmenden Verfahrens auf die Frage beschränken muss, wie hoch das der Beschwerdeführerin anzurechnende Vermögen ist. Die Frage, ob die Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag als Verzichtshandlung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren sei, ist mit dem Urteil vom 15. Juni 2005 abschliessend bejaht worden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. September 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Vermögen durch Einwilligung in eine vom Ehe- und Erbvertrag abweichende, unvorteilhafte Aufteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, EL 2006/41).

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