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St.Gallen Versicherungsgericht 15.03.2007 EL 2006/37

15 mars 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,560 mots·~23 min·6

Résumé

Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV, Art. 13 lit. c ELG/SG, Art. 97 VRP/SG. Verfahrensmässige Voraussetzungen einer Rückforderung/Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen, vorliegend Wiedererwägung einer Revisionsverfügung. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG geht Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Satz ELV vor, d.h. eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ist auch dann erforderlich, wenn keine Verletzung der Meldepflicht vorliegt [z.B. wenn der unrechtmässige Leistungsbezug wie hier auf einen Fehler der EL-Durchführungsstelle zurückzuführen ist] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007, EL 2006/37).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 15.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2007 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV, Art. 13 lit. c ELG/SG, Art. 97 VRP/SG. Verfahrensmässige Voraussetzungen einer Rückforderung/Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen, vorliegend Wiedererwägung einer Revisionsverfügung. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG geht Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Satz ELV vor, d.h. eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ist auch dann erforderlich, wenn keine Verletzung der Meldepflicht vorliegt [z.B. wenn der unrechtmässige Leistungsbezug wie hier auf einen Fehler der EL-Durchführungsstelle zurückzuführen ist] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007, EL 2006/37). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 15. März 2007 In Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o Kunz & Bühler Rechtsanwälte, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- K.___ füllte am 2. April 1998 die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente aus. Sie gab an, sie lebe zusammen mit ihren beiden Kindern X.___ und Y.___ im gleichen Haushalt. Weiter führte sie aus, sie erhalte eine schweizerische und eine liechtensteinische Invalidenrente, je mit zwei Kinderrenten. Ausserdem würden ihr Unterhaltsleistungen ausgerichtet. Gemäss einem Scheidungsurteil vom 1. Juni 1988 hatte der Vater der beiden Kinder bis zu deren voller Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr indexierte Unterhaltsleistungen zu erbringen. Bei der Anspruchsberechnung ab 1. April 1998 bezog die EL- Durchführungsstelle die beiden Kinder ein. Auf der Einnahmenseite der Berechnung erschienen deshalb die schweizerischen und die liechtensteinischen Kinderrenten und die 1988 festgesetzten Unterhaltsleistungen des Vaters für beide Kinder. Im Laufe des Jahres 1999 stellte die EL-Durchführungsstelle dann fest, dass sie die im Scheidungsurteil festgesetzten statt der teuerungsangepassten Unterhaltsleistungen angerechnet hatte. Die entsprechend korrigierte Vergleichsrechnung mit den Kindern/ ohne die Kinder ergab, dass die Anspruchsberechnung ohne die Kinder die günstigere war. Die Berechnung erfolgte deshalb rückwirkend ab Anspruchsbeginn für die Versicherte allein, wobei aber irrtümlicherweise weiterhin die liechtensteinischen Kinderrenten als Einnahmen angerechnet wurden. Am 4. Juni 2002 füllte die Versicherte ein Revisionsformular aus. Gemäss einer internen Notiz der EL- Durchführungsstelle vom 24. Juli 2002 wurde wieder eine Vergleichsrechnung mit den Kindern/ohne die Kinder vorgenommen. Erneut erweis sich die Variante ohne die Kinder als die günstigere. Mit Wirkung ab 1. Mai 2002 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle nur noch die schweizerische und die liechtensteinische Hauptrente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Versicherten. Allerdings erfolgte trotz der Berechnung ohne die Kinder keine Mietzinsaufteilung. B.- Am 26. Juli 2004 beschloss die IV-Stelle, der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente auszurichten. Die EL- Durchführungsstelle nahm dies zum Anlass, um ein Revisionsverfahren einzuleiten. Die Versicherte reichte den Lehrvertrag von X.___ und die Schulbestätigung für Y.___ ein. Die EL-Durchführungsstelle nahm erneut eine Vergleichsrechnung vor. Diese – in den Akten nicht dokumentierte – Vergleichsrechnung ergab, dass Y.___, nicht aber X.___ in die Anspruchsberechnung einzubeziehen war, da es sich dabei um die für die Versicherte günstigste Variante handelte. Diese Berechnungsvariante wies auf der Ausgabenseite die pauschalen Krankenkassenprämien für eine erwachsene Person und für ein Kind, den AHV-Mindestbeitrag, die Diätkostenpauschale, zwei Drittel des Mietzinses und den Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer erwachsenen alleinstehenden Person und eines Kindes aus. Den Ausgaben standen auf der Einnahmenseite die schweizerische Dreiviertelsrente mit der entsprechenden Kinderrente, die liechtensteinischen Renten in der bisherigen, d.h. bereits 2003 berücksichtigten Höhe sowie der Vermögensertrag gegenüber. Die Unterhaltsleistungen des Vaters für die in die Anspruchsberechnung einbezogene Y.___ fehlten. Mit einer Revisionsverfügung vom 6./16. September 2004 sprach die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Ergänzungsleistung von Fr. 2143.- (ordentliche Ergänzungsleistung Fr. 1902.-, ausserordentliche Ergänzungsleistung Fr. 241.-) zu. Am 29. Dezember 2005 erging eine Revisionsverfügung mit Wirkung ab 1. Januar 2005. Damit trug die EL- Durchführungsstelle der Erhöhung der pauschalen Krankenkassenprämien für eine erwachsene Person und für ein Kind sowie der Tatsache Rechnung, dass das st. gallische ELG ab diesem Zeitpunkt keinen Pauschalbetrag für Nichtheimbewohner mehr zum Abzug zuliess. Die übrigen Ausgaben- und Einnahmenpositionen blieben unverändert. Die ordentliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar 2005 noch auf Fr. 1924.-. Es bestand kein Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. Die Versicherte meldete am 9. März 2005 eine Erhöhung des Mietzinses. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte ab 1. März 2005 zwei Drittel dieses Mietzinses. Die übrigen Positionen der Anspruchsberechnung blieben unverändert. Mit der Anrechnung von zwei Dritteln des neuen, höheren Mietzinses war

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das bundesrechtliche Mietzinsmaximum überschritten. Die ordentliche Ergänzungsleistung erhöhte sich deshalb nicht im Ausmass der anteiligen Mietzinserhöhung. Sie betrug ab 1. März 2005 neu Fr. 2074.-. Die Differenz zwischen dem bundesrechtlichen Mietzinsmaximum und dem Betrag des um einen Drittel reduzierten Bruttomietzinses wurde durch die ausserordentliche Ergänzungsleistung abgedeckt. Ab 1. März 2005 hatte die Versicherte deshalb wieder einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung, nämlich auf Fr. 137.- monatlich. Die entsprechende Revisionsverfügung erging am 5. April 2005. C.- Die Versicherte füllte am 3. Juni 2005 erneut ein Revisionsformular aus. Sie gab an, die beiden Kinder wohnten nach wie vor bei ihr. Sie erhalte Rentenleistungen von Fr. 14'580.- und Fr. 11'664.-, ausserdem Unterhaltsleistungen von Fr. 22'788.-. Sie legte eine Steuerbestätigung der IV-Stelle St. Gallen bei, laut der sie im Jahr 2004 eine Dreiviertelsrente von Fr. 1215.- und Kinderrenten von je Fr. 486.- monatlich erhalten hatte. Die Tochter X.___ absolvierte nach wie vor ihre Berufslehre und die Tochter Y.___ ging noch zur Schule. Gemäss einem Buchungsbeleg der St. Galler Kantonalbank vom 1. Juni 2005 hatte der Vater eine monatliche Unterhaltsleistung von Fr. 1899.- überwiesen, je Kind also Fr. 949.50. Gemäss einer Telephonnotiz der EL- Durchführungsstelle vom 17. Januar 2006 beliefen sich die liechtensteinische Hauptrente auf Fr. 2275.- jährlich und die entsprechenden Kinderrenten auf je Fr. 1144.- jährlich. Die monatliche Summe der liechtensteinischen Renten von Fr. 351.- (x13) war durch einen Buchungsbeleg der St. Galler Kantonalbank vom 23. Oktober 2005 ausgewiesen. Die EL-Durchführungsstelle erkannte, dass sie seit dem 1. Januar 2004 weder den Unterhaltsbeitrag für Y.___ noch die korrekte liechtensteinische Rente für die Versicherte und für Y.___ als Einnahme angerechnet hatte. Sie nahm deshalb rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine neue Anspruchsberechnung vor. Dazu gehörte auch eine Vergleichsrechnung mit Y.___/ohne Y.___. Eine Vergleichsrechnung mit X.___ oder mit beiden Kindern konnte unterbleiben, da diese Anspruchsberechnungen offensichtlich ein für die Versicherte ungünstigeres Resultat ergeben hätten. Bei der Berechnungsvariante mit Y.___ berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle diesmal sämtliche Einnahmen, also die korrekte liechtensteinische Rente bestehend aus der Hauptrente und aus einer Kinderrente sowie die Unterhaltsleistungen des Vaters für Y.___. Die Vergleichsrechnung ohne Y.___ wies auf der Ausgabenseite die pauschale Krankenkassenprämie für eine erwachsene Person, den AHV-Mindestbeitrag, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diätkostenpauschale, einen Drittel des am 9. März 2005 gemeldeten Mietzinses und den pauschalen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer erwachsenen alleinstehenden Person aus. Diesen Ausgaben standen auf der Einnahmenseite die schweizerische und die liechtensteinische Hauptrente und der Vermögensertrag gegenüber. Die Vergleichsrechnung ohne Y.___ war die günstigere, so dass auf sie abgestellt wurde. Das bedeutete, dass sich die ordentliche Ergänzungsleistung für Januar bis Dezember 2004 auf Fr. 1026.-, für Januar und Februar 2005 auf Fr. 1043.und für März bis Dezember 2005 auf Fr. 1186.- belaufen hatte. Die ausserordentliche Ergänzungsleistung hatte zwischen Januar und Dezember 2004 nur Fr. 145.- betragen. Für März bis Dezember 2005 hatte kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bestanden, weil das bundesrechtliche Mietzinsmaximum aufgrund der Anrechnung nur eines Drittels des Bruttomietzinses gar nie überschritten gewesen war. Die korrigierte Anspruchsberechnung für die Zeit ab Januar 2006 ergab eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 1194.- anstelle der effektiv ausgerichteten Leistung von Fr. 2226.- und keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung anstelle der effektiv ausgerichteten Leistung von Fr. 137.-. Die Neuberechnung ab 1. Januar 2004 zeigte, dass die Versicherte zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. Januar 2006 ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 22'186.und ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2659.- zu Unrecht bezogen hatte. Die EL-Durchführungsstelle forderte diese Beträge mit einer Verfügung vom 3. Februar 2006 zurück. Sie setzte die ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Februar 2006 auf Fr. 1190.- herab. D.- Die Versicherte erhob am 22. Februar 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Februar 2006. Am 28. April 2006 stellte sie den Antrag, die Verfügung vom 3. Februar 2006 betreffend die Rückforderung sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen. Eventualiter sei ihr die Rückforderung zu erlassen. Zur Begründung führte sie aus, die Alimente von Fr. 949.50 monatlich und die Kinderrente seien pflichtgemäss gemeldet worden. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle habe die Hälfte der Einnahmen herausgenommen bzw. nur noch die hälftigen Alimente berücksichtigt. Dies beruhe möglicherweise auf eine Vergleichsrechnung, könne aber auch ein Fehler der EL-Durchführungsstelle gewesen sein. Sie selbst habe diesen Fehler nicht feststellen können, da die Berechnungsmethode zu komplex gewesen sei. Deshalb könne der Berechnungsfehler der EL-Durchführungsstelle nicht ihr zum Nachteil gereichen. Für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Fall, dass die Rückforderung von Fr. 24'845.- zu Recht bestehen sollte, stelle sie ein Erlassgesuch. Sie sei gutgläubig gewesen, da sie ihre Meldepflicht erfüllt habe und da sie den Fehler der EL-Durchführungsstelle nicht habe erkennen können. Das Kriterium der grossen Härte sei offensichtlich erfüllt. Sie machte ausserdem geltend, bei der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Februar 2006 sei ein falsches Vermögen angerechnet worden. E.- Die EL-Durchführungsstelle forderte die Versicherte am 9. Mai 2006 auf, die Kontoauszüge einzureichen, damit sie die Ergänzungsleistung ab Februar 2006 korrekt berechnen könne. Die Versicherte reichte am 8. Juni 2006 die Kontoauszüge per 31. Dezember 2005 sowie die Monatsauszüge für Januar bis Juni 2006 ein. F.- Am 31. Juli 2006 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung ab. Die Einsprache gegen die Verfügung betreffend den EL- Anspruch ab 1. Februar 2006 hiess sie teilweise gut, indem sie der Versicherten eine Ergänzungsleistung von Fr. 1192.- zusprach. In bezug auf die Rückforderung führte sie zur Begründung ihres Entscheides aus, die Versicherte habe zu hohe Leistungen erhalten, weil ab 1. Januar 2004 irrtümlicherweise die Alimente und die liechtensteinische Kinderrente für Y.___ nicht mehr berücksichtigt worden seien. Weiter machte sie geltend, die Verfügung vom 3. Februar 2006 sei ebenfalls angefochten worden. Da die Versicherte ein tieferes Vermögen und einen tieferen Vermögensertrag gemeldet habe, sei die Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2006 neu zu berechnen. Der monatliche EL-Anspruch erhöhe sich ab 1. Februar 2006 um Fr. 2.- auf Fr. 1192.-. Das mit der Einsprache eingereichte Erlassgesuch werde behandelt werden, sobald die Rückforderung rechtskräftig feststehe. Die Versicherte werde eine entsprechende Verfügung erhalten. G.- Die Versicherte erhob am 11. September 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie stellte den Antrag, die Verfügung vom 3. Februar 2006 betreffend die Rückforderung von Fr. 24'845.- sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen. Eventualiter sei die Rückforderung zu erlassen. Ausserdem sei der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2006 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1538.50 zu gewähren. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe ihre Auskunfts- und Meldepflicht stets

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfüllt. Die EL-Durchführungsstelle anerkenne, dass sie einen Fehler begangen habe. Sie, die Versicherte, habe diesen Fehler der EL-Durchführungsstelle nicht erkennen können, da die Berechnungsweise viel zu komplex gewesen sei. Zudem habe die EL- Durchführungsstelle ihr innert kürzester Zeit jeweils mehrere Berechnungsblätter zugestellt. Der Vertrauensschutz gebiete, auf eine Rückforderung zu verzichten, weil sie aufgrund des Verhaltens der EL-Durchführungsstelle habe davon ausgehen dürfen, dass der Leistungsbezug rechtmässig erfolge. Gemäss BGE 118 V 214 könnten nach dem Eingang der verspäteten Meldung bezogene Renten nicht zurückgefordert werden. Der EL-Durchführungsstelle seien die Alimente und die liechtensteinische Kinderrente seit 1. Januar 2004 bekannt gewesen. Zudem liege eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor. Die Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2006 sei nicht korrekt. Die EL-Durchführungsstelle sei nämlich von einem Dreipersonenhaushalt ausgegangen. Seit November 2005 wohne die Tochter X.___ aber nicht mehr bei ihr. Sie habe dies der EL-Durchführungsstelle nicht gemeldet, weil X.___ in der EL-Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Der anrechenbare Bruttomietzins betrage deshalb Fr. 12'480.-. Das ergebe einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 1'538.50. H.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 18. September 2006 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. In bezug auf die Rückforderung machte sie geltend, die Versicherte hätte mit der zumutbaren notwendigen Aufmerksamkeit feststellen können und müssen, dass die Anspruchsberechnungen nicht korrekt waren. Sie habe nämlich einige tausend Franken zuviel erhalten. Die Meldung des Wegzuges der Tochter X.___ sei erst im Juni 2006 erfolgt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV könnten die höheren anrechenbaren Mietkosten erst ab Juni 2006 berücksichtigt werden. Die Ergänzungsleistung betrage bis 31. Mai 2006 Fr. 1192.- und ab 1. Juni 2006 Fr. 1539.-. Diesbezüglich sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen. I.- Die Gerichtsleitung musste die EL-Durchführungsstelle mehrfach auffordern, das eingereichte Aktendossier zu vervollständigen. Die Versicherte führte in einer Stellungnahme vom 27. Februar 2007 zum ergänzten Aktendossier aus, die EL- Durchführungsstelle sei stets, d.h. nicht erst seit dem 1. Januar 2004 im Besitz der Verfügung der liechtensteinischen IV-Stelle vom 10. Oktober 1996 und des Scheidungsurteils vom 1. Juni 1988 gewesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1.- a) Die Verfügung vom 3. Februar 2006 hat einen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, ein Erlassgesuch zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat kein Erlassgesuch gestellt, sondern sie hat in ihrer Einsprache am 28. April 2006 eventualiter den Erlass der Rückforderung beantragt. Da die Erlassfrage nicht Gegenstand der Verfügung vom 3. Februar 2006 gebildet hat, kann der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens die Erlassfrage nicht mitumfasst haben. Die Beurteilung des Eventualbegehrens um den Erlass der Rückforderung im Einspracheentscheid war deshalb gar nicht möglich. Das Eventualbegehren in der Einsprache hätte aber auch als Begehren verstanden werden können, den Gegenstand des Einspracheverfahrens über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2006 hinaus auf die Erlassfrage auszudehnen, um so den im Zusammenhang mit der Rückforderung erforderlichen Verfahrensaufwand so klein wie möglich zu halten. Die Beschwerdegegnerin hat keine derartige Ausdehnung des Einspracheverfahrens auf eine ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Frage vorgenommen. Sie hat nämlich im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich erklärt, sie werde erst dann die Erlassfrage beantworten, wenn die Rückforderung formell rechtskräftig feststehe. Sie werde zu gegebener Zeit eine entsprechende Verfügung erlassen. Da die Erlassfrage also nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet hat, kann auf die Ziffer 3 des Beschwerdebegehrens, eventualiter sei die Rückforderung zu erlassen, nicht eingetreten werden. Auch eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Erlassfrage ist ausgeschlossen, da die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens klargestellt hat, dass sie – formell korrekt – mit einer Verfügung über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin befinden werde. b) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2006 auch für die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen als Rechtsmittel die Einsprache angegeben. Art. 13 lit. c des st. gallischen ELG (in der hier massgebenden Fassung vor dem Inkrafttreten des 5. Nachtrages zum VRP) erklärt nur die materiellen Bestimmungen des ATSG über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen als sachgemäss anwendbar. Dazu gehört Art. 52 ATSG, der die Einsprache regelt, nicht. Dies ergibt sich auch aus Art. 42 lit. abis des st. gallischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflegegesetzes (ebenfalls in der Fassung vor dem Inkrafttreten des 5. Nachtrages), laut dem Verfügungen über ausserordentliche Ergänzungsleistungen beim Versicherungsgericht angefochten werden können. Dem Einspracheverfahren fehlt somit in bezug auf die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen die gesetzliche Grundlage. Es ist aber vorliegend de facto doch durchgeführt worden. Das Versicherungsgericht betrachtet den "Einspracheentscheid" in konstanter Praxis als eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch (die "Einsprache") abgewiesen wird (vgl. etwa die unveröffentlichten Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2006, EL 2005/16, und vom 22. November 2006, EL 2006/11). Diese Verfügung ist ohne weiteres als Rekurs beim Versicherungsgericht anfechtbar. Diesbezüglich war die Rechtsmittelbelehrung des kantonalrechtlichen Teils des Einspracheentscheides also korrekt, auch wenn das Rechtsmittel als Beschwerde statt als Rekurs bezeichnet worden ist. Gegenstand des vorliegenden kantonalrechtlichen Verfahrens betreffend ausserordentliche Ergänzungsleistungen bildet demnach die Wiedererwägungsverfügung vom 31. Juli 2006. 2.- a) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Dies setzt voraus, dass die Verwaltung auf ihre formell rechtskräftige Leistungszusprache zurückkommt. Sind die Voraussetzungen eines Rückkommens auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprache nicht erfüllt, muss die Rückforderung unterbleiben (vgl. etwa Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A., S. 279 f.). Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die verfahrensmässigen Voraussetzungen einer Rückforderung der zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Januar 2006 zu Unrecht ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 6./16. September 2004 die damals laufende Ergänzungsleistung einer Sachverhaltsveränderung, nämlich der Ausrichtung einer höheren Invalidenrente, mit Wirkung ab dem Eintritt dieser Veränderung (1. Januar 2004) angepasst. Die Verfügung vom 6./16. September 2004 war also eine Revisionsverfügung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG. Sie ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Da sie auf einer Vergleichsrechnung beruhte, welche die Unterhaltsleistungen des Vaters für das Kind Y.___ nicht und die liechtensteinische nicht im notwendigen Umfang berücksichtigte, war sie falsch. Mit der Verfügung vom 3. Februar 2006 hat die Beschwerdegegnerin sie widerrufen und durch eine korrigierte Revisionsverfügung mit Wirkung ab 1. Januar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2004 ersetzt. Mit der Verfügung vom 3. Februar 2006 hat die Beschwerdegegnerin aber auch die späteren Revisionsverfügungen vom 29. Dezember 2004 (Revision ab 1. Januar 2005), vom 5. April 2005 (Revision per 1. März 2005) und vom 29. Dezember 2005 (formlose Revision per 1. Januar 2006) widerrufen und ersetzt, denn all diese Revisionsverfügungen beruhten teilweise auf der Anpassung per 1. Januar 2004. Zur Diskussion steht also die Wiedererwägung mehrerer Revisionsverfügungen. b) Der Wortlaut des Art. 53 Abs. 2 ATSG sieht keine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Verfügungsadressaten in den Bestand einer formell rechtskräftigen Verfügung und dem öffentlichen Interesse an einer wiedererwägungsweisen Korrektur einer zweifellos unrichtigen Verfügung vor. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Lehrmeinung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar N. 8 zu Art. 25 ATSG) bezieht sich denn auch nicht auf die Wiedererwägung, sondern auf die Rückerstattung, auf die in speziellen Fällen aus Gründen des Vertrauensschutzes, also ohne die Erfüllung der Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, soll verzichtet werden können. Zu prüfen ist, ob Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ELV die wiedererwägungsweise rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung an eine Verminderung des Ausgabenüberschusses untersagt. Geht man davon aus, dass die Wiedererwägung einer Revisionsverfügung nicht zum Regelungsgegenstand von Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ELV gehört, so kommt ausschliesslich Art. 53 Abs. 2 ATSG auf den vorliegenden Fall zur Anwendung. Einer wiedererwägungsweisen rückwirkenden Anpassung per 1. Januar 2004 steht dann nichts im Wege, denn die Verfügung vom 6./16. September 2004 war zweifellos unrichtig und ihre Korrektur war von erheblicher Bedeutung. Geht man allerdings davon aus, dass Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ELV nicht nur die rückwirkende Revision, sondern auch die Wiedererwägung einer früher erlassenen Revisionsverfügung regeln will, so ist von einem klaren Wortlaut auszugehen: Eine rückwirkende Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung setzt sowohl eine Verletzung der Meldepflicht als auch einen unrechtmässigen Leistungsbezug voraus. Würde man diesen Wortlaut ernst nehmen, hätte er eine schwerwiegende Modifikation von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zur Folge. Durch eine Sachverhaltsveränderung während des laufenden Leistungsbezuges entstandene unrechtmässige Leistungsbezüge könnten entgegen dem klaren Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG nur noch dann zurückgefordert werden, wenn das Unterbleiben einer rechtzeitigen Leistungsrevision ihre Ursache in einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meldepflichtverletzung hätte. Eine Sachverhaltsveränderung, die weder der EL- Durchführungsstelle noch dem Leistungsbezüger bekannt gewesen ist und die deshalb nicht zu einer rechtzeitigen Anpassung (Leistungsminderung) gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG Anlass gegeben hat, könnten ebensowenig zu einer Rückforderung Anlass geben wie eine Leistungsanpassung, die aufgrund eines Fehlers der EL- Durchführungsstelle nicht zu einer ausreichend hohen Reduktion der laufenden Leistung geführt hat. Damit entstünde ein Widerspruch zwischen Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ELV und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Dieser Widerspruch müsste zugunsten der höherrangigen Norm, also zugunsten des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG aufgelöst werden. Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ELV ist nämlich nicht Ausdruck eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes, laut dem eine Anpassung einer laufenden Leistung immer nur auf den auf die Revisionsverfügung folgenden Monat vorgenommen werden kann (oft als "Vorwärtsrevision" bezeichnet). Ein derartiger Grundsatz lässt sich Art. 17 ATSG nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Gesetzesbestimmung von der zeitlichen Übereinstimmung zwischen der Änderung des leistungsbegründenden Sachverhalts und der Änderung der laufenden Leistung ausgeht, so dass die Leistung immer dem aktuellen leistungsbegründenden Sachverhalt zu entsprechen hat. Die gegenteilige Auffassung vermöchte nicht zu erklären, weshalb es ein schützenswertes Interesse des Leistungsbezügers daran geben sollte, unrechtmässig bezogene Leistungen behalten zu können, nur weil er selbst keine Verantwortung für die verspätete Anpassung der Leistung trüge. Bei einer korrekten, dem systematischen Auslegungselement gebührend Rechnung tragenden Interpretation des Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ELV muss also auch dann eine rückwirkende Anpassung zulässig sein, wenn die Meldepflicht nicht verletzt worden ist. Trotzdem ist die Einschränkung in Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ELV nicht vollständig zu ignorieren. Mit dieser Bestimmung wird jenen Situationen Rechnung getragen, in denen sich die leistungssenkende Anpassung leicht verzögert, weil die Meldung verarbeitet und in eine Revisionsverfügung umgesetzt werden muss. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist bei solchen kurzen Anpassungsverzögerungen auf eine Rückforderung zu verzichten. Der mit der Geltendmachung und Durchsetzung der Rückforderung verbundene Aufwand stünde nämlich in Missverhältnis zum Betrag der unrechtmässig bezogenen Leistung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt und verpflichtet war, die Revisionsverfügungen vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6./16. September 2004, 29. Dezember 2004, 5. April 2005 und 29. Dezember 2005 zu widerrufen und durch eine korrigierte Revisionsverfügung (in der Form einer rückwirkenden abgestuften Zusprache ab 1. Januar 2004) zu ersetzen. Soweit der angefochtene Einspracheentscheid die wiedererwägungsweise Revision der laufenden ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistung per 1. Januar 2004, per 1. März 2004, per 1. Januar 2005 und per 1. Januar 2006 in der Verfügung vom 3. Februar 2006 bestätigt, erweist er sich als rechtmässig. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3.- Die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Februar 2006 enthielt auch eine Anpassung der ordentlichen Ergänzungsleistung per 1. Januar 2006. Ab diesem Zeitpunkt belief sich die ordentliche Ergänzungsleistung auf Fr. 1194.-. Die Anspruchsberechnung stützte sich u.a. auf den am 4. Juni 2002 gemeldeten Vermögensertrag. Bereits am 3. Juni 2005 hatte die Beschwerdeführerin aber eine Erhöhung des Vermögensertrages angegeben. Die Beschwerdegegnerin hat dieser Veränderung nicht ab 1. Juli 2005, sondern gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV erst ab dem auf die Revisionsverfügung folgenden Monat, d.h. ab dem 1. Februar 2006 Rechnung getragen. Bei der zweiten Verfügung vom 3. Februar 2006 handelt es sich um die entsprechende Revisionsverfügung. Mit ihr ist die ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Februar 2006 auf Fr. 1190.- herabgesetzt worden. Auch gegen diese Verfügung ist Einsprache erhoben worden. In ihrer Einsprachebegründung vom 28. April 2006 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss eine weitere Veränderung, nämlich einen bereits Ende 2005 wieder reduzierten Vermögensertrag geltend gemacht. Am 8. Juni 2006 hat sie die entsprechenden Belege eingereicht. Damit stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung einer weiteren Veränderung Teil der Begründung der Einsprache gegen die Revisionsverfügung per 1. Februar 2006 bildet oder ob es sich um eine eigenständige Meldung einer Sachverhaltsveränderung gemäss Art. 24 ELV handelt, die eine Revision erst per 1. April 2006 zulässt (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) und die deshalb nicht Teil des Einspracheverfahrens bildet, sondern in einer separaten Revisionsverfügung umgesetzt werden muss. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin vertreten die Auffassung, dass es sich um einen Teil der Einsprachebegründung gehandelt habe. Diese Auffassung wäre richtig, wenn die Beschwerdegegnerin zwischen der Einreichung des Revisionsformulares (3. Juni 2005) und dem verfügungsweisen Abschluss des Revisionsverfahrens (3. Februar 2006) hätte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abklären müssen, ob sich inzwischen eine weitere relevante Sachverhaltsveränderung zugetragen habe, und wenn eine daraus resultierende Erhöhung der Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung hätte erfolgen müssen. Diese Auffassung ist nicht haltbar, einerseits weil sie die Bedeutung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV für das EL-spezifische Revisionsverfahren ausser Acht lässt und andererseits weil sie eine Ausdehnung des Gegenstandes des Einspracheverfahrens auf nach dem Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung eintretende Sachverhaltsveränderungen voraussetzt. Die Meldepflicht tritt weitgehend an die Stelle der Untersuchungspflicht der Verwaltung. Da dies auch im vorliegenden Zusammenhang (Reduktion des Vermögensertrages) zutrifft, ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob sich nach dem Einreichen des Revisionsformulars allenfalls Veränderungen ergeben hatten. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin auch während des laufenden, mit der Zustellung des Revisionsformulares eröffneten Revisionsverfahrens ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Meldepflicht mit Verspätung nachgekommen, nämlich im Rahmen der Einsprachebegründung im April 2006. Selbst wenn das Einspracheverfahren nachträgliche, d.h. nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eintretende Sachverhaltsveränderungen mitumfassen würde, könnte dies nicht dazu zwingen, eine den Ausgabenüberschuss erhöhende Sachverhaltsveränderung entgegen Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV in jedem Fall rückwirkend ab ihrem Eintritt zu berücksichtigen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtswidrig, soweit er der erst nachträglich, d.h. nach dem 3. Februar 2006 gemeldeten Verminderung des Vermögensertrages von Fr. 85.- auf Fr. 53.- Rechnung tragen will. Er ist entsprechend zu korrigieren, d.h. der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 1190.- monatlich zuzusprechen. Sowohl der Reduktion des Vermögensertrages auf Fr. 53.- als auch dem erst am 8. Juni 2006 gemeldeten Auszug der Tochter X.___ aus der elterlichen Wohnung wird die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Revisionsverfügungen Rechnung zu tragen haben. Angesichts der minimalen Verschlechterung gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid (ab 1. Februar 2006 Fr. 1190.- statt Fr. 1192.-), die zudem durch eine spätere Revisionsverfügung korrigiert werden wird, kann ausnahmsweise auf eine Ankündigung einer reformatio in peius gemäss Art. 61 lit. d ATSG verzichtet werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- a) Im Verfahren um die ausserordentliche Ergänzungsleistung unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, so dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Es wird praxisgemäss gestützt auf Art. 97 VRP darauf verzichtet, von der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr zu erheben. b) Das Verfahren betreffend die ordentliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Da die Beschwerdeführerin auch hier vollumfänglich unterliegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. In teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. Juli 2006 wird der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 1190.- monatlich zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2007 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV, Art. 13 lit. c ELG/SG, Art. 97 VRP/SG. Verfahrensmässige Voraussetzungen einer Rückforderung/Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen, vorliegend Wiedererwägung einer Revisionsverfügung. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG geht Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Satz ELV vor, d.h. eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ist auch dann erforderlich, wenn keine Verletzung der Meldepflicht vorliegt [z.B. wenn der unrechtmässige Leistungsbezug wie hier auf einen Fehler der EL-Durchführungsstelle zurückzuführen ist] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007, EL 2006/37).

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