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St.Gallen Versicherungsgericht 23.05.2007 EL 2006/20

23 mai 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,208 mots·~21 min·6

Résumé

Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG. Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, so sind im entsprechenden Ausmass hypothetische Sozialversicherungsbeiträge auf diesem Einkommen anzurechnen. Dies schliesst die Anrechnung von - effektiv bezahlten – Nichterwerbstätigenbeiträgen aus, da es sonst zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen käme. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen oder ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen samt hypothetischen Sozialversicherungsbeiträgen auf dem Erwerbseinkommen angerechnet wird, da der angerechnete Einkommensbetrag bei beiden Varianten derselbe ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2007, EL 2006/20).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 23.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2007 Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG. Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, so sind im entsprechenden Ausmass hypothetische Sozialversicherungsbeiträge auf diesem Einkommen anzurechnen. Dies schliesst die Anrechnung von effektiv bezahlten – Nichterwerbstätigenbeiträgen aus, da es sonst zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen käme. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen oder ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen samt hypothetischen Sozialversicherungsbeiträgen auf dem Erwerbseinkommen angerechnet wird, da der angerechnete Einkommensbetrag bei beiden Varianten derselbe ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2007, EL 2006/20). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 23. Mai 2007 In Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- H.___ meldete sich am 27. Januar 2003 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Er hatte bei einem Invaliditätsgrad von 52% einen Anspruch auf eine halbe Rente. In der Anmeldung gab er an, es wohnten sieben Personen in seinem Haushalt. Ein Sohn sei noch in Ausbildung. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Anspruchsberechnung unter Einbezug dieses Sohnes vor. Deshalb berücksichtigte sie drei Siebtel des Bruttomietzinses als Ausgabe. Gemäss einer Aktennotiz vom 17. April 2003 rechnete die EL-Durchführungsstelle ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 16'880.- (2002) bzw. Fr. 17'300.- (2003), ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 17'668.- und ein Nettoerwerbseinkommen des Sohnes von Fr. 5880.- an. Davon zog die EL- Durchführungsstelle Gewinnungskosten des Sohnes von Fr. 2432.- und (hypothetische) Sozialversicherungsbeiträge der Ehefrau des Versicherten von Fr. 2203.- ab. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1500.- und nach der anschliessenden Reduktion um einen Drittel verblieb ein anrechenbares Erwerbseinkommen der drei in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen von Fr. 22'822.- (2002) bzw. Fr. 23'124.- (2003). Mit einer Verfügung vom 15. Mai 2003 sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten mit Wirkung ab November 2002 eine Ergänzungsleistung zu. B.- Der Versicherte erhob Einsprache gegen diese Verfügung. Er stellte den Antrag, es sei auf die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen für seine Ehefrau und für ihn selbst zu verzichten. Während der Dauer des Einspracheverfahrens passte die EL- Durchführungsstelle die trotz fehlender formeller Rechtskraft der Verfügung vom 15.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2003 bereits zur Auszahlung gelangende Ergänzungsleistung den späteren Sachverhaltsveränderungen an, ab 1. Juni 2003 der erstmaligen Ausrichtung einer Rente der Pensionskasse und ab 1. September 2003 einer Erhöhung des Lehrlingslohnes des Sohnes. Am 29. September 2003 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Der Versicherte erhob am 29. Oktober 2003 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid, so dass die ursprüngliche Leistungszusprache vom 15. Mai 2003 nach wie vor nicht in formelle Rechtskraft erwachsen konnte. Trotzdem passte die EL-Durchführungsstelle die vorläufig ausgerichtete Ergänzungsleistung auch per 1. Januar 2004 den nachträglichen Veränderungen an. In seinem Urteil vom 12. August 2004 betrachtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Anrechnung eines pauschalierten hypothetischen Nettoerwerbseinkommen des Versicherten gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als rechtmässig. Es wies die Sache aber zur Ermittlung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau an die EL-Durchführungsstelle zurück, wobei es auf das laufende Verfahren zur Prüfung eines Rentenanspruchs der Ehefrau des Versicherten verwies. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 29. Dezember 2004 passte die EL- Durchführungsstelle die vorläufige Ergänzungsleistung – nach wie vor unter Berücksichtigung des bisherigen anrechenbaren Erwerbseinkommens von Fr. 23'720.- - verschiedenen nachträglichen Veränderungen, u.a. dem durch eine Gesetzesänderung bewirkten Wegfall des Anspruchs auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung, an. C.- Die IV-Stelle sprach der Ehefrau des Versicherten am 20. Januar 2005 rückwirkend ab November 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu. Ebenfalls am 20. Januar 2005 setzte die IV-Stelle die laufende halbe Invalidenrente des Versicherten selbst neu fest. Die EL-Durchführungsstelle nahm diese beiden Rentenverfügungen zum Anlass, um in Ausführung des Urteils vom 12. August 2004 das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten zu ermitteln und dann die Ergänzungsleistung rückwirkend ab November 2002 definitiv festzusetzen. Die entsprechende Verfügung erging am 20. Januar 2005. Bei der rückwirkenden Anspruchsberechnung berücksichtigte sie das im Urteil als korrekt bezeichnete hypothetische Nettoerwerbseinkommen des Versicherten und den Lehrlingslohn des Sohnes. Neu setzte sie auch das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV pauschal fest. Da es sich dabei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte notwendigerweise ebenfalls um ein Nettoerwerbseinkommen handelte, fehlte nun der Abzug für die Sozialversicherungsbeiträge. Nur noch die Gewinnungskosten des Sohnes fanden als Abzug von den Erwerbseinkommen Berücksichtigung. Im übrigen wurde all jenen Sachverhaltsveränderungen Rechnung getragen, denen die EL- Durchführungsstelle zuvor durch Anpassungen der vorläufigen Ergänzungsleistung Rechnung getragen hatte. Die rückwirkende Anspruchsberechnung ergab für die Zeit von November 2002 bis Mai 2003 eine tiefere, aber noch über der sogenannten Minimalgarantie liegende Ergänzungsleistung. Ab 1. Juni 2003 hatte der Versicherte nur noch einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung im Betrag der Minimalgarantie. Die Anspruchsberechnung ab Januar 2005 berücksichtigte ebenfalls neben dem Lehrlingslohn die beiden pauschalen hypothetischen Nettoerwerbseinkommen der Eheleute H.___ von zusammen Fr. 43'920.- und als Abzug nur die Gewinnungskosten des Sohnes, d.h. keine Sozialversicherungsbeiträge der Ehefrau. In einer zweiten Verfügung vom 20. Januar 2005 betreffend den Anspruch ab 1. Februar 2005 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle wieder jenes hypothetische Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau, das im Urteil vom 12. August 2004 zur Rückweisung Anlass gegeben hatte. Zusätzlich fanden neben den Gewinnungskosten des Sohnes wieder die hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge der Ehefrau als Ausgaben Berücksichtigung. Auf die Höhe der Ergänzungsleistung hatte dies allerdings keinen Einfluss, weil die Minimalgarantie dadurch nicht überschritten war. Die Verfügung vom 20. Januar 2005 betreffend den EL-Anspruch ab November 2002 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.- Der Sohn des Versicherten beendete im Juli 2005 seine Berufslehre. Gemäss einer Aktennotiz der EL-Durchführungsstelle vom 13. Juli 2005 hatte dies u.a. zur Folge, dass der Mietzinsabzug von drei Siebteln auf zwei Siebtel des effektiv bezahlten Bruttomietzinses sank. Die EL-Durchführungsstelle nahm dieses Revisionsverfahren zum Anlass, um auch die Höhe der den Eheleuten anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommen zu verändern. Sie ging nun auch für die Ehefrau des Versicherten wieder gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV von einem pauschalen hypothetischen Erwerbseinkommen aus. Allerdings betrachtete sie nicht nur dieses, sondern auch das hypothetische Erwerbseinkommen des Versicherten selbst neu als Bruttoerwerbseinkommen. Deshalb nahm sie erstmals einen Abzug für die Arbeitnehmerbeiträge von je 6,05% vor. Der Wegfall des Sohnes aus der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnung hatte trotz der gleichzeitigen Reduktion der Summe der anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen der Eheleute einen Einnahmenüberschuss zur Folge. Deshalb stellte die EL-Durchführungsstelle die Ausrichtung der Ergänzungsleistung per 31. Juli 2005 ein. Die entsprechende Verfügung erging am 21. Juli 2005. E.- Der Versicherte liess am 18. August 2005 einwenden, sein Sohn habe schon seit dem 1. April 2005 eine eigene Wohnung. Deshalb sei weiterhin der volle Mietzins von Fr. 7715.- anzurechnen. Im übrigen seien die Nichterwerbstätigenbeiträge als Ausgaben zu berücksichtigen. Die EL-Durchführungsstelle korrigierte ihre Anspruchsberechnung, indem sie statt zwei Siebtel zwei Sechstel des effektiv bezahlten Mietzinses berücksichtigte. Der Mietzinsabzug stieg dadurch von Fr. 5143.auf Fr. 6000.-. Da sie die Nichterwerbstätigenbeiträge nicht als Ausgaben berücksichtigte, blieb es bei einem Einnahmenüberschuss, der nun allerdings tiefer ausfiel. Am 8. September 2005 erging die entsprechend korrigierte Einstellungsverfügung. F.- Der Versicherte erhob am 11. Oktober 2005 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. September 2005. Er beantragte die Weiterausrichtung einer Ergänzungsleistung über den 31. Juli 2005 hinaus. Zur Begründung führte er aus, die Unterstellung eines hypothetischen Erwerbseinkommens müsse akzeptiert werden. Die früher angerechneten Kosten der Wohnung von Fr. 7715.- seien nicht ganz richtig gewesen, was aber aus verschiedenen Gründen in der Vergangenheit keine Beachtung gefunden habe. Die Wohnung koste Fr. 18'000.-. Sie werde bewohnt von ihm und seiner Frau sowie von einem Sohn und von dessen Familie. Die Nutzung sei klar halbiert, ebenso die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter. Allerdings sei er für seine Hälfte der Miete auf die Unterstützung des Sohnes und anderer Personen angewiesen. Ein anderer Kritikpunkt sei die Nichtanrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge. Am 9. Dezember 2005 erklärte der Versicherte, er ziehe die Einsprache hinsichtlich der Wohnsituation zurück. Aufrecht bleibe die Einsprache betreffend die Nichtberücksichtigung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. Würden diese im Umfang von Fr. 820.- berücksichtigt, resultierte ein Ausgabenüberschuss, so dass ein EL-Anspruch im Ausmass der Minimalgarantie bestünde. Am 6. Januar 2006 machte der Versicherte geltend, er komme nun doch zur Überzeugung, dass keine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Erwerbseinkommen angerechnet werden dürften, da die Wirtschaftslage gerade für Ungelernte im Toggenburg äusserst ungünstig sei. G.- Die EL-Durchführungsstelle hatte am 21. Dezember 2005 in einer Aktennotiz festgehalten, die Nichterwerbstätigenbeiträge seien grundsätzlich als Ausgabe anzurechnen, selbst wenn ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werde, allerdings nur sofern sie effektiv bezahlt würden. Seien sie erlassen worden, könnten sie nicht angerechnet werden. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 2. März 2006 ab. Sie führte zur Begründung aus, der Versicherte habe die schlechte Arbeitsmarktlage in seiner Wohnregion als Grund dafür angeführt, dass weder seine Ehefrau noch er selbst die Restarbeitsfähigkeit verwerten könnten. Weil die Urteilserwägungen zu den Anforderungen, die an das Widerlegen der Vermutung in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV zu stellen seien, auch auf die Ehefrau des Versicherten zuträfen, erweise sich die Argumentation des Versicherten als unzureichend, sie könne die Vermutung nicht umstossen. Deshalb habe sie zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von je Fr. 17'484.- angerechnet. Die Nichterwerbstätigenbeiträge für 2005 seien am 2. Februar 2005 erlassen worden. Deshalb seien dem Versicherten keine Ausgaben entstanden, die bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen wären. H.- Der Versicherte erhob am 3. April 2006 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung über den 31. Juli 2005 hinaus, wobei die Nichterwerbstätigenbeiträge als Ausgaben anzurechnen seien, die hypothetischen Erwerbseinkommen hingegen unberücksichtigt bleiben müssten. Er ersuchte ausserdem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Begründung seines Hauptantrages führte er aus, es sei nicht zulässig, ihm und seiner Ehefrau den Nichterwerbstätigenbeitrag zu erlassen, obwohl es sich dabei vordergründig um ein Nullsummenspiel handle. Die Anrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge als Ausgaben würde zwar nur zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 597.- führen, aber der effektive EL-Anspruch wäre aufgrund der Minimalgarantie bedeutend höher. Das Argument, die Sozialversicherungsbeiträge seien bereits bei der Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen berücksichtigt worden, sei theoretisch richtig. Die Realität sei aber, dass die Nichterwerbstätigenbeiträge effektiv bezahlt werden müssten. In bezug auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die hypothetischen Erwerbseinkommen habe es die EL-Durchführungsstelle in Missachtung des Urteils vom 12. August 2004 unterlassen, neben der IV-rechtlichen Ermittlung des IV-Grades weitere Abklärungen in bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorzunehmen. Ausserdem sei die Argumentation des Gerichts in bezug auf die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit unhaltbar. Die EL-Durchführungsstelle könne nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen, wenn sie eine konkrete Stelle offerieren könne, denn nur das Nichtantreten einer offenen Stelle sei ein Einkommensverzicht. I.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 12. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. J.- Der Versicherte machte am 8. Juni 2006 geltend, seine Ehefrau sei als Hausfrau zu 50% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit sei von der IV-Stelle nicht abgeklärt worden. Im übrigen habe sich auch seine eigene psychische Situation in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Die Auswirkungen dieser Verschlechterung auf die Fähigkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, müsse von der EL-Durchführungsstelle abgeklärt werden. Es könne nicht einfach auf das IV- Revisionsverfahren verwiesen werden. Der Erlass der Nichterwerbstätigenbeiträge sei unzulässig, weil dies der EL-Durchführungsstelle die Möglichkeit eröffne, den EL- Bezügerkreis willkürlich zu manipulieren. K.- Die EL-Durchführungsstelle wandte am 22. Juni 2006 unter Verweis auf einen rechtskräftigen IV-Einspracheentscheid vom 13. März 2006 ein, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der letzten Zeit verschlechtert habe. Am 15. Januar 2007 reichte die EL- Durchführungsstelle dem Gericht weitere Akten ein. Die Gerichtsleitung forderte die EL- Durchführungsstelle am 6. März 2007 auf, die IV-Akten der Ehefrau des Versicherten einzureichen. L.- Der Versicherte führte am 30. März 2007 aus, bei einer Wochenarbeitszeit von fünfzehn Stunden würde seine Ehefrau ein Pensum von 36% absolvieren. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit von 64%. Bei einem Leidensabzug von 20% verbleibe eine Arbeitsfähigkeit von klar unter 30%,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche nicht berücksichtigt werden dürfe. Deshalb sei es nicht zulässig, ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen. II. 1.- a) Obwohl die ursprüngliche Leistungszusprache vom 15. Mai 2003 angefochten wurde und deshalb nicht in formelle Rechtskraft erwachsen konnte, richtete die Beschwerdegegnerin sofort die entsprechende Ergänzungsleistung aus. In der Folge passte sie diese vorläufig ausgerichtete Ergänzungsleistung den Veränderungen des leistungserheblichen Sachverhalts an. Auch nach dem Urteil vom 12. August 2004 setzte die EL-Durchführungsstelle die vorläufige Leistungsausrichtung fort. Während der Dauer der im genannten Urteil angeordneten Sachverhaltsabklärungen wurde die vorläufige Ergänzungsleistung weiterhin den Veränderungen des leistungserheblichen Sachverhalts angepasst. Diese vorläufige Leistungsausrichtung kann sich nur auf einen – formlosen – Entscheid der Beschwerdegegnerin gestützt haben, für die Dauer des Verfahrens bis zur definitiven Entscheidung über das Leistungsgesuch vorläufig eine Ergänzungsleistung in der am 15. Mai 2003 angenommenen Höhe auszurichten. Die Wirksamkeit dieser vorläufigen Leistungsausrichtung war naturgemäss beschränkt auf die Dauer des laufenden Rechtsmittel- bzw. Abklärungsverfahrens, d.h. sie endete ohne weiteres mit der definitiven Leistungszusprache. Dasselbe gilt für die Verfügungen, mit denen die vorläufige Leistungsausrichtung an spätere Sachverhaltsveränderungen angepasst wurde. Sowohl die ursprüngliche Entscheidung, vorläufig für die Dauer des Abklärungsverfahrens Leistungen auszurichten, als auch die anschliessenden Revisionsverfügungen fielen mit der am 20. Januar 2005 erlassenen definitiven Leistungszusprache ohne weiteres dahin. Es war nicht notwendig, sie ausdrücklich aufzuheben. b) Die Verfügung vom 29. Dezember 2004 war noch eine derartige Revision der vorläufig ausgerichteten Ergänzungsleistung. Das gilt auch für die Verfügung vom 20. Januar 2005 betreffend die Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2005. Diese Verfügung ist zwar am gleichen Tag ergangen wie die definitive Leistungszusprache, so dass sie auf den ersten Blick als Teil dieser definitiven Entscheidung erscheint. Das dazugehörige Berechnungsblatt zeigt aber, dass auch mit dieser Verfügung noch die vorläufig ausgerichtete Ergänzungsleistung angepasst werden sollte. Die einzige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veränderung gegenüber dem Berechnungsblatt zur Verfügung vom 29. Dezember 2004 bestand nämlich in der Höhe der anzurechnenden Invalidenrenten. Berücksichtigt wurde nicht mehr die ursprüngliche Invalidenrente des Beschwerdeführers selbst (samt Kinderrente), sondern die Summe aus der (neuen) Invalidenrente der Ehefrau (samt Kinderrente) und der nach dem Splitting tieferen Rente des Beschwerdeführers (samt Kinderrente). Die Einnahmenposition der Erwerbseinkommen hingegen hatte keine Veränderung erfahren. Es war immer noch der am 15. Mai 2003 angenommene vorläufige Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (inklusive die hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge) in der angerechneten Summe der Erwerbseinkommen enthalten, obwohl die definitive Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 bereits für beide Ehegatten das pauschale hypothetische Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV berücksichtigte. Daraus folgt, dass die Verfügung vom 20. Januar 2005 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Februar 2005 nur eine Revision der vorläufig ausgerichteten Ergänzungsleistung gewesen sein kann. Sie muss deshalb mit der definitiven Leistungszusprache vom gleichen Tag ohne weiteres dahingefallen sein, so dass sie nie Wirkung hat entfalten können. Auch ab dem 1. Februar 2005 hat deshalb gemäss der definitiven Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung im Betrag der Minimalgarantie bestanden, allerdings unter Berücksichtigung der gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV pauschalierten hypothetischen Erwerbseinkommens beider Ehegatten. Massgebend für den definitiven EL-Anspruch ab 1. Februar 2005 war deshalb ausschliesslich die Anspruchsberechnung für die Zeit ab 1. Januar 2005 im Rahmen der definitiven Leistungszusprache vom 20. Januar 2005. Diese definitive Leistungszusprache ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. c) Im August 2005 beendete der Sohn seine Berufslehre, womit die Kinderrentenberechtigung der Eltern erlosch. Diese Sachverhaltsveränderung betraf sämtliche Ausgaben- und zwei Einnahmenpositionen, darunter die anzurechnende Summe der Erwerbseinkommen. aa) Die Beschwerdegegnerin reagierte in diesem Zusammenhang auf den Wegfall des Lehrlingslohnes (und der Gewinnungskosten des Sohnes) nicht mit einer Reduktion des in der definitiven Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 angerechneten Betrages von Fr. 43'920.- um den Lehrlingslohn. Vielmehr rechnete sie neu den um den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lehrlingslohn reduzierten Betrag gemäss der Revision der vorläufigen Ergänzungsleistung vom 20. Januar 2005 an. Dabei handelte es sich ganz offenkundig um ein Versehen. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte damit keine Wiedererwägung der definitiven Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 oder eine Anpassung an eine später eingetretene Möglichkeit der Ehefrau, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe der hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zum Gegenstand der Verfügung vom 21. Juli 2005 gemacht hat. Der sowohl in der Verfügung vom 8. September 2005 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid wiederholte Irrtum ist im vorliegenden Verfahren ohne weiteres zu korrigieren. Dies kann aber nicht dazu Anlass geben, generell die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Streitgegenstand zu machen. bb) Damit verbunden war eine Veränderung gegenüber der definitiven Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 für die Zeit ab 1. Januar 2005. Die Beschwerdegegnerin rechnete nämlich neu (hypothetische) Sozialversicherungsbeiträge auf dem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau als Ausgaben an, was angesichts der irrtümlichen Übernahme der Zahlen aus der Revision der laufenden vorläufigen Ergänzungsleistung per 1. Februar 2005 durchaus folgerichtig war. Da dies in engstem Zusammenhang mit dem Irrtum in bezug auf die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau stand, kann auch dahinter keine bewusste Korrektur der definitiven Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 erblickt werden, welche geeignet gewesen wäre, die Frage nach der Höhe bzw. generell nach der Anrechenbarkeit hypothetischer Erwerbseinkommen zum Gegenstand der Verfügung zu machen, zumal es sich um eine neue Ausgabenposition (Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG) und nicht um eine Veränderung der Einnahmenposition 'Erwerbseinkommen' (Art. 3c Abs. 1 lit. a und g ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV) handelte. Insgesamt ist also von einem reinen Versehen auszugehen, das ohne weiteres im vorliegenden Urteil zu korrigieren ist. Anzurechnen ist ab 1. August 2005 ein gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV pauschaliertes hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 35'280.-, das nicht um den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren ist (vgl. Rz 2084.2 WEL und Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, S. 1765 Fn. 627). Nach Abzug des Freibetrages von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1500.- und nach der Reduktion um einen Drittel resultiert ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 22'520.-. d) In seiner Eingabe vom 18. August 2005, die eigentlich eine (verspätete) Meldung des Auszugs des Sohnes aus der elterlichen Wohnung war, verlangte der Beschwerdeführer auch die Streichung der hypothetischen Erwerbseinkommen, was ein gegen die formell rechtskräftige definitive Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch, allenfalls aber auch eine Änderungsmeldung war. aa) In ihrer Verfügung vom 8. September 2005 befasste sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Wiedererwägungsbegehren. Sie beschränkte sich auf die Umsetzung der Änderungsmeldung betreffend den Auszug des Sohnes und auf die Prüfung der Frage einer Anrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge. Darin muss ein konkludenter, aber nichtsdestotrotz eindeutiger Entscheid, auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht einzutreten, erblickt werden. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sich die Beschwerdegegnerin zwar aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit der Frage der Rechtmässigkeit der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen befasst. Diese Frage war aufgrund des Nichteintretensentscheides gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 8. September 2005. Es kann der Beschwerdegegnerin nicht unterstellt werden, sie habe den Gegenstand des Einspracheverfahrens auf die materielle Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 in bezug auf die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen ausdehnen wollen. Vielmehr muss die entsprechende Passage im angefochtenen Einspracheentscheid als reine Informationsvermittlung betrachtet werden: Dem Beschwerdeführer sind nochmals die Gründe mitgeteilt worden, die das Versicherungsgericht und in Ausführung des Urteils vom 12. August 2004 die Beschwerdegegnerin veranlasst haben, am 20. Januar 2005 rückwirkend ab November 2002 hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen. Da diese Frage also nicht Gegenstand einer Wiedererwägung im Rahmen des Einspracheentscheides gebildet hat, kann sie auch nicht durch ein entsprechendes Beschwerdebegehren zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und seiner Ehegattin zu Recht gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV rückwirkend pauschalierte hypothetische Erwerbseinkommen angerechnet worden sind. bb) Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass sich die Situation auf dem in Frage kommenden regionalen Markt für Hilfsarbeiten zwischen dem 20. Januar 2005 und dem 18. August 2005 so stark zu Ungunsten der Arbeitnehmer verändert habe, dass es für seine Ehefrau und für ihn praktisch unmöglich geworden sei, eine Stelle zu finden. Ebenso wenig hat er glaubhaft machen können, dass sich seine Arbeitsfähigkeit oder diejenige seiner Ehefrau im selben Zeitraum erheblich verschlechtert habe, so dass die Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei. Da es sich bei Art. 87 Abs. 3 IVV um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz handelt, der auch im Bereich der Ergänzungsleistung Beachtung finden muss, obwohl der Wortlaut des Art. 25 ELV keine entsprechende Regelung enthält, ist die Beschwerdegegnerin am 8. September 2005 – wiederum konkludent, aber eindeutig – zu Recht nicht auf das entsprechende Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten. Dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zur Frage einer nachträglichen Veränderung im Hinblick auf die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen geäussert hat, kann nur so interpretiert werden, dass sie den Nichteintretensentscheid in der Verfügung vom 8. September 2005 konkludent bestätigt hat. Dies war korrekt, denn es war tatsächlich keine relevante Veränderung gegenüber der Sachlage am 20. Januar 2005 glaubhaft gemacht. 2.- Mit der Verfügung vom 21. Juli 2005 hat die Beschwerdegegnerin nur das Ausscheiden des Sohnes aus der Anspruchsberechnung berücksichtigt, denn zu diesem Zeitpunkt konnte sie noch nicht wissen, dass der Sohn bereits früher aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war. Dies ist der Beschwerdegegnerin erst am 18. August 2005 gemeldet worden. Da es sich um eine ausgabenerhöhende Veränderung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV handelte, konnte sie nicht rückwirkend ab ihrem Eintritt (1. April 2005), sondern erst ab dem Meldemonat Berücksichtigung finden. Das Anpassungsdatum entsprach damit zufälligerweise demjenigen des Ausscheidens des Sohnes aus der Anspruchsberechnung als Folge des Wegfalls der Kinderrentenberechtigung. Aus diesem Grund musste die Revisionsverfügung vom 21. Juli 2005 durch die korrigierte Revisionsverfügung vom 8. September 2005 ersetzt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Ob diese Verfügung durch die Prüfung der Anrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zusätzlich ein gegen die definitive Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat oder ob es sich bei der entsprechenden Äusserung nur um einen Hinweis auf die generelle Unzulässigkeit des Abzuges von Nichterwerbstätigenbeiträgen bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gehandelt hat, kann offen bleiben, denn die Verfügung vom 8. September 2005 enthielt auf jeden Fall zu Recht keine Nichterwerbstätigenbeiträge. Hinter der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens steht nämlich die Fiktion, dass die betreffende Person einer Erwerbstätigkeit nachgehe und damit ein Einkommen erziele. Naturgemäss gehört dazu auch die Fiktion, dass es sich dabei nicht um Schwarzarbeit handle, d.h. dass auf dem Einkommen der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge abgeliefert werde. Die Fiktion der Ausübung einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit beinhaltet also notwendigerweise die Fiktion der Erfüllung der Beitragspflicht als erwerbstätige Person. Das bedeutet, dass die effektive Bezahlung der Nichterwerbstätigenbeiträge – ebenfalls mittels einer entsprechenden Fiktion – ignoriert werden muss, denn andernfalls käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge. Dabei ist es irrelevant, ob direkt ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen oder aber ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen angerechnet wird, denn letzteres erfordert die gleichzeitige Berücksichtigung der hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge als anerkannte Ausgaben. Bei beiden Varianten wird also eine Beitragsbezahlung als erwerbstätige Person fingiert. Wenn die Verfügung vom 8. September 2005 und damit der angefochtene Einspracheentscheid eine wiedererwägungsweise Bestätigung der erstmaligen definitiven Leistungszusprache vom 20. Januar 2005 enthalten haben sollten, müssten sie demnach als korrekt betrachtet werden. 3.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in jeder Hinsicht als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Hingegen erfüllt er die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Sein Rechtsbeistand hat deshalb gegenüber dem Staat einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese beträgt gemäss Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes 80% des Honorars. Dieses ist gemäss Art. 61 lit.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte g ATSG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Sachverhalt und die daraus resultierenden Rechtsfragen weitgehend dieselben sind wie in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren, so dass der Vertretungsaufwand unterdurchschnittlich war. Dies rechtfertigt es, das Honorar (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 2000.- festzusetzen. Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers demnach mit Fr. 1600.- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 1600.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2007 Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG. Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, so sind im entsprechenden Ausmass hypothetische Sozialversicherungsbeiträge auf diesem Einkommen anzurechnen. Dies schliesst die Anrechnung von - effektiv bezahlten – Nichterwerbstätigenbeiträgen aus, da es sonst zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen käme. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen oder ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen samt hypothetischen Sozialversicherungsbeiträgen auf dem Erwerbseinkommen angerechnet wird, da der angerechnete Einkommensbetrag bei beiden Varianten derselbe ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2007, EL 2006/20).

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