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St.Gallen Versicherungsgericht 20.02.2007 EL 2004/20

20 février 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,932 mots·~10 min·11

Résumé

Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV: Streitgegenstand einer EL-Anpassungsverfügung, die lediglich die gesetzliche Änderung des jährlichen Pauschalbetrages verarbeitet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2007, EL 2004/20).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2004/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 20.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2007 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV: Streitgegenstand einer EL- Anpassungsverfügung, die lediglich die gesetzliche Änderung des jährlichen Pauschalbetrages verarbeitet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2007, EL 2004/20). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 20. Februar 2007 In Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1954 geborene A.___ meldete sich am 5./8. September 2003 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV an. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte dem Versicherten auf sein Gesuch vom 7. Mai 2001 hin am 16. Juli 2003 ab 1. November 2000 eine halbe Rente zugesprochen. In der EL- Anmeldung gab der Versicherte unter anderem an, er und seine Frau S.___ seien nicht erwerbstätig (Aussteuerung per Ende September). Die Sozialversicherungsanstalt teilte ihm am 10. Septem¬ber 2003 mit, die Ergänzungsleistung könne wegen des Widerrufs der IV-Verfügung am 9. September 2003 (die IV-Stelle hatte weitere Abklärungen in Aussicht genommen, aber mitgeteilt, sie werde die halbe Rente dennoch weiterhin ausrichten) noch nicht berechnet werden. Er habe inzwischen noch die türkischen Beitragszeiten geltend zu machen und alle Unterlagen betreffend die wirtschaftliche Situation einzureichen, namentlich über die BVG- oder Suva-Rente. Mit Verfügung vom 6. November 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten ab 1. November 2003 doch eine Ergänzungsleistung von Fr. 1'392.-- (ordentliche und ausserordentliche EL) zu, während sie gleichentags einen Anspruch vom 1. Februar bis 30. September 2003 wegen eines Einnahmenüberschusses abwies. Mit Verfügung vom 13. November 2003 sprach sie dem Versicherten für den dazwischen liegenden Monat Oktober 2003 eine EL von Fr. 2'553.-- zu. In allen drei Berechnungen berücksichtigte sie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 17'300.-- (anrechenbar Fr. 10'533.--). Ebenfalls am 13. November 2003 wies sie einen EL-Anspruch für das Jahr 2002 und den Monat Januar 2003 ab. Dabei setzte sie Taggelder (Kranken- und Arbeitslosenversicherungstaggelder) von Fr. 82'679.-- ein. Am 30. Dezem¬ber 2003 setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch des Versicherten ab 1. Januar 2004 auf monatlich Fr. 1'417.-- herauf. Diese Verfügung eröffnete sie als erste dem Rechtsvertreter des Versicherten. Enthalten war wiederum das hypothetische Einkommen von Fr. 17'300.--. b) Auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 7. Januar 2004 hin teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 22. Januar 2004 mit, es handle sich bei dem hypothetischen Einkommen um ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solches von dessen Ehefrau. Am 28. Januar 2004 ersuchte der Rechtsvertreter im Hinblick auf die Ausscheidung des hypothetischen Einkommens aus der Berechnung um Zustellung des Formulars zur Erlangung einer Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Die Sozialversicherungsanstalt teilte ihm mit, die Ehefrau des Versicherten habe sich, wenn auch ausgesteuert, weiterhin um eine Stelle zu bemühen und beim RAV angemeldet zu sein. Auf dem Formular bescheinigte das RAV am 12. Februar 2004, die Ehefrau des Versicherten sei nicht als Stellensuchende eingetragen, sie könne aber ihre Arbeitsfähigkeit bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation in der Wohnregion verwerten. Sie habe sich in den letzten zwölf Monaten um eine Stelle beworben. c) Am 2. Februar 2004 hatte der Rechtsvertreter des Versicherten gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2003 Einsprache erhoben und eine höhere Ergänzungsleistung beantragt. Die Ehefrau des Versicherten sei arbeitslos und ausgesteuert; ein hypothetisches Einkommen sei daher nicht anzurechnen. d) Auf Anfrage der Sozialversicherungsanstalt vom 17. Februar 2004 hin reichte der Rechtsvertreter des Versicherten am 27. Februar 2004 das Formular vom 21. Februar 2004 samt diversen Arbeitsbemühungsausweisen für die Monate Dezember 2001 bis Oktober 2003 ein. Die Ehefrau des Versicherten habe keine Lehre gemacht. Sie sei arbeitslos; die gegenwärtige Wirtschaftslage mache es ihr schwer, eine Stelle zu finden. Mit Verfügung vom 4. März 2004 setzte die Sozialversicherungsanstalt den neu ohne das Kind M.___ berechneten EL-Anspruch des Versicherten ab 1. März 2004 auf Fr. 685.-- herab. Am 10. Mai 2004 gab der Rechtsvertreter des Versicherten auf die Fragen der Sozialversicherungsanstalt vom 10. März 2004 Auskunft, indem er bejahte, dass sich dessen Ehefrau auch nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Aussteuerung im Oktober 2003 um Arbeit bemüht habe, und unter anderem ihren Lebenslauf einreichte. Dazwischen erging am 6. Mai 2004 eine Anpassungsverfügung ab 1. März 2004, welche wegen einer Mietzinsänderung die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 804.-- heraufsetzte. e) Mit Entscheid vom 17. Juni 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Sie habe - entgegen ihrer falschen Auskunft vom 22. Januar 2004 - darauf verzichtet, für die Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Einkommen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzusetzen. Diese habe sich jedoch weiterhin um eine Stelle zu bemühen. Hingegen habe sie (die EL-Stelle) dem Versicherten, der gemäss IV-Verfügung vom 16. Juli 2003 einen Invaliditätsgrad von 55 % aufweise, nach Art. 14a ELV ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die IV-Verfügung sei widerrufen worden, doch in einem neuen MEDAS-Gutachten vom 19. Februar 2004 werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Arbeiten und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestätigt. B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt PD Dr. iur. Dieter Kehl für den Betroffenen am 11. August 2004 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, eventuell es sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, subeventuell das Verfahren sei zu sistieren. Die Rückweisung habe zu erfolgen, weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer zu 100 % invalid und könne kein Einkommen erzielen, wie sich aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allg. Medizin und Neuraltherapie, C.___, vom 8. August 2003 zeige. Sein IV-Rentenanspruch sei noch nicht beurteilt, weshalb Art. 14a Abs. 2 ELV nicht anwendbar sei. Ein hypothetisches Einkommen sei nicht anzurechnen. C.- Die Beschwerdegegnerin beantragt am 19. August 2004 Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen IV-Rentenverfügung. Die Sistierung ist am 20. August 2004 verfügt und infolge des IV-Rechtsmittelverfahrens bis zum 4. Oktober 2006 verlängert worden. D.- In der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Ab 1. November 2000 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente der IV. Der Invaliditätsgrad habe zunächst 55 % und nach einer Verschlechterung im Februar 2003 65 % ausgemacht. An der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei festzuhalten, von der Erhöhung des Invaliditätsgrades hinweg allerdings gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c (statt lit. b) ELV, womit sich der anzurechnende Betrag reduziere. Mit der IV-Verfügung vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Oktober 2004 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. E.- Von der ihm mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht. II. 1.- Streitgegenstand bildet vorliegend die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2003, mit welcher die Beschwerdegegnerin den EL- Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2004 auf Fr. 1'417.-- heraufgesetzt hatte. 2.- a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Teil dieses Anspruchs bildet das Recht, sich zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, ausserdem der Anspruch auf eine Begründung des Entscheides, die so abgefasst ist, dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 6. Februar 2006, I 625/05, und i/S G. vom 20. September 2006, I 618/04). Die Berechnung zur EL-Verfügung vom 30. Dezember 2003 enthielt ein Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe, worum es sich dabei handelte, war nicht ersichtlich. Mit der Auskunft vom 22. Januar 2004 war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, es habe sich um ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers gehandelt. Der Beschwerdeführer hätte sich zum massgeblichen Sachverhalt im Einspracheverfahren nicht äussern können und es wäre ihm die Möglichkeit einer sachgerechten Begründung einer Einsprache gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens genommen worden, wenn diese einen Streitgegenstand gebildet hätte. b) Nun stellt die Verfügung vom 30. Dezember 2003 aber eine Anpassungsverfügung dar. Sie hat im Vergleich zu der erstmalig eine Leistung zusprechenden Verfügung vom 6. November 2003 allein eine Anpassung an die gesetzliche Änderung des jährlichen Pauschalbetrags zum Gegen¬stand, welcher gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgabe anzuerkennen ist und der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entspricht. Einen anderen (als diesen technischen, einer Verfügung zur Anpassung einer Rente an die Teuerung vergleichbaren) Anfechtungsgegen¬stand besitzt die Verfügung nicht. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens dagegen war bereits mit der Verfügung vom 6. (und derjenigen vom 13.) November 2003 geregelt worden, die bei Erteilung der oben erwähnten Auskunft bereits in formelle Rechtskraft erwachsen war. Auf diese formell rechtskräftige Verfügung kann nicht mehr zurückgekommen werden, so wenig wie es im Fall möglich wäre, da ein gerichtliches Urteil eine Beschwerde gegen die Verfügung abgewiesen hätte (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 13. Oktober 2006, P 11/06). Die Verfügung vom 30. Dezember 2003 enthielt als Anpassungsverfügung keinen das hypothetische Erwerbseinkommen betreffenden Gegen¬stand. c) Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Anrechnung des Erwerbseinkommens im Verfahren gegen diese Verfügung war nicht erforderlich. Eine Rückweisung der Sache aus diesem Grund ist nicht am Platz. 3.- Der Beschwerdeführer lässt die Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens materiell rügen, weil er zu 100 % invalid sei und weil Art. 14a Abs. 2 ELV angesichts seines noch nicht beurteilten Invaliditätsgrades nicht anwendbar sei. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 befasst sich mit der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 6. November 2003, obwohl diese nach dem oben Dargelegten nicht Gegenstand der Anpassungsverfügung vom 30. Dezember 2003 war. Die entsprechenden Ausführungen erscheinen als blosses obiter dictum. Die materielle Frage kann vorliegend im Übrigen ohnehin offen bleiben. Es ist nämlich Folgendes anzumerken: Schon bei Erlass der Verfügung vom 6. November 2003 war bekannt gewesen, dass eine rechtskräftige IV-Verfügung nicht bestand. Erst während des Beschwerdeverfahrens wurde eine IV-Verfügung (erstmalige Leistungszusprechung am 6. Oktober 2004) erlassen, die schliesslich rechtskräftig wurde. Die Sachverhaltsabklärungen, welche dieser Verfügung zugrunde lagen, hatten ergeben, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitablauf eine Veränderung erfahren hatte (Steigerung von 55 % auf 63 % infolge Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 40 % auf 50 % im Februar 2003), die ab 1. Januar 2004 eine Änderung des Rentenanspruchs bewirkt hat (Dreiviertelsrente). Für den EL-Anspruch, der auf der Basis einer halben Rente festgesetzt worden war, bedeutet dieser Umstand einen Anpassungsgrund (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV), worüber die Beschwerdegegnerin nach der Aktenlage bis anhin nicht verfügt hat, sondern in einer EL-Anpassungsverfügung erst noch befinden wird. In ihrer Beschwerdeantwort stellt sie hierfür eine Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in Aussicht. 4.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde abgewiesen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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