© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2003/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.02.2004 Entscheiddatum: 12.02.2004 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2004 Art. 36 Abs. 3 lit. e (Art. 10 Abs. 3 lit. e( ELG.Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als anerkannte Ausgaben.Auch effektiv geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind nur dann als Ausgaben anerkannt, wenn sie in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht erbracht worden sind. Freiwillig, d.h. über die familienrechtliche Pflicht hinaus, erbrachte Leistungen sind nicht abzugsfähig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/36). Entscheid vom 12. Februar 2004 In Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- Der Invalidenrentner M.___ füllte am 4. Mai 2003 die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen aus. Er gab an, seine Ehefrau lebe in Bosnien. Er erbringe ihr Unterhaltsleistungen von Fr. 6000.- jährlich. Zahlungsbelege könne er keine beibringen, weil die Unterhaltsleistungen in bar ausgerichtet würden. Gemäss der Steuerveranlagung 2001 hatte der Versicherte auch in seiner Steuererklärung 2001 Unterhaltsleistungen von Fr. 6000.- jährlich angegeben. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltsleistungen bei der Anspruchsberechnung nicht. Da ein Einnahmenüberschuss resultierte, wies sie das Gesuch des Versicherten am 12. Juni 2003 ab. B.- M.___ liess am 24. Juli 2003 gegen diese Abweisungsverfügung Einsprache erheben. Er stellte den Antrag, es seien bei der EL-Anspruchsberechnung familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6600.- jährlich zu berücksichtigen. Als Beleg für seine Unterhaltspflicht liess er eine Vereinbarung vom 22. Juli 2003 einreichen, in der er sich verpflichtet hatte, seiner Ehefrau monatlich mindestens Fr. 500.- sowie die Medikamentenkosten zu bezahlen, und in der die Ehefrau sowie die zuständige Gemeindebehörde bestätigt hatten, dass diese Leistungen schon bisher erbracht worden seien und dass Frau M.___ keine andern Einkünfte habe. Ausserdem liess er mehrere Quittungen für Medikamentenkäufe in A.___ einreichen. Zur Begründung seiner Einsprache liess er ausführen, seine Ehefrau sei gesundheitlich stark angeschlagen, wie sich den (ebenfalls eingereichten) Zeugnisse vom 2. September 2002 und vom 30. Juni 2003 entnehmen lasse. Da seine Ehefrau keine Einkünfte habe, müsse er auch die Medikamente bezahlen. Dies mache monatlich ca. Fr. 50.- aus. Die Unterhaltsleistungen beliefen sich deshalb auf Fr. 6600.-. Die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Ausgabenposition habe einen Ausgabenüberschuss von Fr. 1652.- zur Folge, so dass er einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. C.- Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 21. August 2003 ab. Sie begründete dies damit, dass nur diejenigen geleisteten Unterhaltsbeiträge in der EL- Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden könnten, die ein Versicherter leisten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne, ohne dass die Ergänzungsleistungen in die zivilrechtliche Unterhaltsberechnung eingerechnet würden. Dies sei vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. D.- M.___ liess am 8. September 2003 gegen diesen Einspracheentscheid mit dem Antrag Beschwerde erheben, es seien ihm Ergänzungsleistungen mindestens in der Höhe der Minimalgarantie auszurichten. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Er begründete dies damit, dass ihm keine Zusatzrente für die Ehefrau zugesprochen worden sei. Seine Ehefrau lebe ausschliesslich von seinen Unterhaltsleistungen, die er ihr regelmässig über Bekannte als Geldboten zukommen lasse. Die faktische Wohnsitztrennung sei freiwillig so gewählt worden, weil es der Ehefrau in der Heimat gesundheitlich besser gehe. Würde er seine Ehefrau nicht freiwillig unterstützen, könnte sie in einem Eheschutzverfahren die Ausrichtung von Unterhaltsleistungen verlangen. Dabei wäre ein Eingriff in sein Existenzminimum von Fr. 1951.- monatlich denkbar. Da er gemäss der EL-Anspruchsberechnung über monatliche Einkünfte von Fr. 2704.- verfüge, könnte er jedenfalls zu einer Unterhaltsleistung von bis zu Fr. 753.- verpflichtet werden. Da die BVG-Rente bedingt pfändbar sei, wäre dies auch durchsetzbar. Deshalb stelle sich die Frage der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen gar nicht. Die Beschwerdegegnerin habe die Höhe der Unterhaltsleistungen (mindestens Fr. 550.-) zu Recht nicht angezweifelt. Wenn Unterhaltsleistungen von Fr. 550.- monatlich nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar seien, müssten sie als Ausgaben anerkannt werden. Das Überbringen dieser Unterhaltsleistungen durch Drittpersonen sei in Südosteuropa üblich. E.- Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. September 2003 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung dieses Antrages verwies sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Der Beschwerdeführer liess am 14. Oktober 2003 das Formular betreffend die unentgeltliche Verbeiständung einreichen. II. 1.- a) Gemäss Art. 10 ELV fällt ein Ehegatte bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, wenn er sich für längere Zeit im Ausland aufhält. Das bedeutet, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte EL-rechtlich als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alleinstehender zu betrachten ist. Bei der Anspruchsberechnung sind demnach nur seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Ausgaben gehören auch die Unterhaltsleistungen an den im Ausland lebenden Ehegatten, sofern sie effektiv erbracht werden (Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG; vgl. das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 1999, IV 1997/143 Erw. 1 a.E.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hält sich seit Jahren in Bosnien auf. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht eine Anspruchsberechnung für einen Alleinstehenden vorgenommen. Zu prüfen bleibt, ob sie zu Recht keine Unterhaltsleistungen als Ausgaben berücksichtigt hat. b) Würde man nur auf den Wortlaut von Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG abstellen, wären beliebig hohe Unterhaltsleistungen abzugsfähig, wenn sie nur effektiv erbracht würden. Das könnte dazu führen, dass die entsprechend überhöhten Ergänzungsleistungen zu einem Teil nur dazu dienen würden, dem Unterstützten durch hohe Unterhaltsleistungen einen gehobenen Lebensstandard zu finanzieren. Eine dem systematischen und dem teleologischen Auslegungselement Rechnung tragende Interpretation des Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG muss deshalb auch den in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG verankerten Gedanken der Unbeachtlichkeit eines Einkommensverzichts berücksichtigen. Damit soll ein missbräuchlicher EL-Bezug verhindert werden. Entgegen der zu engen Formulierung des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind deshalb nicht nur Einkünfte anzurechnen, auf die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund verzichtet wird. Vielmehr muss auch der Abzug von Ausgaben ausgeschlossen sein, welche die versicherte Person ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund vornimmt, denn auch der Abzug übersetzter Ausgaben hätte eine missbräuchliche EL- Ausrichtung zur Folge. Bezogen auf die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge bedeutet diese aus systematischen und teleologischen Gründen vom Wortlaut abweichende Interpretation des Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG, dass die Abzugsfähigkeit auf jene Beiträge beschränkt sein muss, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet werden. Freiwillig über diese familienrechtliche Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen sind nicht abzugsfähig. Von solcherart freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen ist u.a. dann auszugehen, wenn der – dem Grundsatz nach - unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen (vgl. etwa Hausheer/ Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, N. 05.88, S. 62 f.), er aber trotzdem Unterhaltsleistungen erbringt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ein EL-Bezüger erreicht mit seinen Einkünften (zu denen die Ergänzungsleistungen nicht gezählt werden dürfen; vgl. GVP 1998 Nr. 12) regelmässig das Existenzminimum nicht, weshalb er seinem Ehegatten gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass dies auch im vorliegenden Fall zutreffe. Sie hat dabei aber übersehen, dass der Beschwerdeführer, berücksichtigt man die Unterhaltsleistungen nicht, einen beträchtlichen Einnahmenüberschuss aufweist. Der Beschwerdeführer hat deshalb zu Recht geltend gemacht, dass er wegen dieses Einnahmenüberschusses bzw. wegen des Überschreitens des Existenzminimums vom Eheschutzrichter verpflichtet werden könnte, seiner Ehefrau Unterhaltsleistungen von maximal Fr. 753.- zu erbringen. Am grundsätzlichen Bestehen einer ehelichen Unterhaltspflicht ist deshalb nicht zu zweifeln. 2.- a) Damit eheliche Unterhaltsleistungen eines EL-Ansprechers nicht gegen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG verstossen, müssen sie nicht nur den finanziellen Möglichkeiten des pflichtigen EL-Ansprechers, sondern auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen. Massgebend ist der gebührende Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB, wie er etwa vom Eheschutzrichter festgesetzt würde. Entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde (vgl. AHI-Praxis 2001, 97) kann die Aufgabe der Ermittlung des gebührenden Unterhalts im konkreten Fall nicht an den Zivilrichter "delegiert" werden. Es kann den Ehegatten nämlich nicht zugemutet werden, ein Eheschutzverfahren anzustrengen, nur um den angemessenen Unterhalt – zuhanden der EL- Durchführungsstelle – vom Zivilrichter ermitteln zu lassen. Auf ein entsprechendes Klagebegehren würde der Eheschutzrichter zudem gar nicht eintreten, wenn die Ehegatten ihm bekannt geben würden, dass es ihnen gar nicht um den richterlichen Eheschutz, sondern nur um die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Hinblick auf eine EL-Anmeldung gehe. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Es wäre deshalb Sache der Beschwerdegegnerin, den angemessenen Unterhalt, d.h. die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Eherechts zu ermitteln. b) Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihres Alters, aufgrund der bekanntermassen ungünstigen Arbeitsmarktlage in Bosnien und auch aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Zur Ermittlung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des angemessenen ehelichen Unterhalts müsste an sich der konkrete Lebensaufwand der Ehefrau in Bosnien ermittelt werden. Da entsprechende Abklärungen faktisch nicht durchführbar sind, muss es bei einer Schätzung sein Bewenden haben. Dabei ist zu beachten, dass der durchschnittliche Monatslohn in Bosnien-Herzegowina im Jahre 2003 Euro 395.- betragen hat (vgl. etwa das Brandenburgische Aussenwirtschaftsmagazin, Heft 10/2003, S. 10 unten). Für eine alleinstehende Frau erweist sich deshalb ein monatliches Einkommen von Fr. 500.- als eher grosszügig. Da eine Unterhaltsleistung in dieser Höhe aber den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers (ohne Ergänzungsleistungen) entspricht, ist davon auszugehen, dass diese Unterhaltsleistung angemessen ist. Die vereinbarte zusätzliche Übernahme der Medikamentenkosten hingegen ist als Verzichtshandlung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu betrachten, denn diese Kosten müssen durch die – grosszügig bemessene – Unterhaltsleistung von Fr. 500.- monatlich abgedeckt sein. Es ist ohnehin anzunehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schon seit Jahren Medikamente benötigt. Hätte die effektiv ausgerichtete monatliche Unterhaltsleistung von Fr. 500.- in der Vergangenheit nicht ausgereicht, auch diese Kosten zu decken, so hätte der Beschwerdeführer wohl schon früher eine entsprechend höhere Unterhaltsleistung erbracht. Er hat aber in seiner Steuererklärung für das Jahr 2001 nur Fr. 6000.deklariert. Dies lässt darauf schliessen, dass mit der Unterhaltsleistung von Fr. 500.monatlich schon bisher nicht nur der allgemeine Lebensaufwand, sondern jeweils auch die Kosten für die Medikamente abgedeckt gewesen sind. c) Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 22. Juli 2003 bestätigt, dass sie schon bis anhin Unterhaltsleistungen erhalten habe. Zusammen mit der überzeugenden Begründung für den Geldtransfer nicht mittels Bank oder Post, sondern mittels "Kurier" ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Die angefochtene EL-Anspruchsberechnung erweist sich somit als falsch. Sie ist durch eine zusätzliche Ausgabenposition von Fr. 6000.- zu ergänzen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Ermittlung eines allfälligen EL-Anspruchs unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Ausgabenposition an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.- Da der Beschwerdeführer weit überwiegend obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Damit ist das Gesuch um die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos zu betrachten. Die Höhe der Parteientschädigung wird vom Gericht ermessensweise festgesetzt, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Vertretungsaufwand Rechnung zu tragen ist. Letzterer erweist sich als weit unterdurchschnittlich, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. August 2003 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2004 Art. 36 Abs. 3 lit. e (Art. 10 Abs. 3 lit. e( ELG.Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als anerkannte Ausgaben.Auch effektiv geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind nur dann als Ausgaben anerkannt, wenn sie in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht erbracht worden sind. Freiwillig, d.h. über die familienrechtliche Pflicht hinaus, erbrachte Leistungen sind nicht abzugsfähig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/36).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T17:22:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen