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St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2004 EL 2003/26

12 février 2004·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,014 mots·~15 min·7

Résumé

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der EL-Rückforderung. Guter Glaube als Erlassvoraussetzung. Pflicht des EL-Bezügers, die Berechnungsblätter auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Diese Pflicht hat ihre Rechtsgrundlage nicht in den Mitwirkungspflichten der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung (Meldepflicht, Auskunftspflicht). Vielmehr handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang einer Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss oder hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/26).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2003/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.02.2004 Entscheiddatum: 12.02.2004 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2004 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der EL-Rückforderung. Guter Glaube als Erlassvoraussetzung. Pflicht des EL-Bezügers, die Berechnungsblätter auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Diese Pflicht hat ihre Rechtsgrundlage nicht in den Mitwirkungspflichten der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung (Meldepflicht, Auskunftspflicht). Vielmehr handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang einer Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss oder hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/26). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin und -richter Margrit Christen- Baumann, Jürg Dommer, Heiner Graf, Alfred P. Müller; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 12. Februar 2004 In Sachen  A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, Schweizerischer Invaliden- Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen  Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend  Erlass der EL-Rückforderung  hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- B.__ bezog für sich und für seine Ehefrau A.__ Ergänzungsleistungen, die getrennt ermittelt wurden, weil er im Heim lebte und seine Ehefrau zu Hause wohnte. Die EL- Durchführungsstelle berücksichtigte bei beiden Anspruchsberechnungen ab 1. Januar 2000 eine Einnahmenposition 'Invalidenrente' von Fr. 13'668.-, insgesamt also Fr. 27'336.-. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Invalidenrente von B.__ und aus der Zusatzrente für die Ehefrau A.__. Die monatlichen Ergänzungsleistungen betrugen ab 1. Januar 2000 für B.__ selbst Fr. 3682.-, für die Ehefrau Fr. 201.- (zusammen mit der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Fr. 339.-). Bei der Anpassung an die veränderten gesetzlichen Pauschalen für die Krankenkassenprämien und für die persönlichen Auslagen sowie an die Erhöhung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2001 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Zusatzrente zur Invalidenrente nicht mehr. Statt der für 2000 noch massgebenden Einnahmenposition 'IV-Rente' von je Fr. 13'668.- wurden jetzt nur noch je Fr. 10'776.- angerechnet. Dadurch stiegen die monatlichen Ergänzungsleistungen deutlich an, obwohl die Teuerungsanpassung der Invalidenrente an sich eine Reduktion der Ergänzungsleistungen hätte bewirken müssen. Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2000 sprach die EL-Durchführungsstelle B.__ Fr. 3917.- monatlich und für die Ehefrau A.__ Fr. 623.- monatlich zu. B.- Am 5. Juli 2001 unterzeichnete A.__ für ihren Ehemann das Revisionsformular 2001. In diesem Formular war die Frage nach der Höhe der Invalidenrente mit zweimal Fr. 10'776.- beantwortet worden, d.h. die Zusatzrente für die Ehefrau war nicht angegeben worden. Bei der Anpassung der laufenden Ergänzungsleistungen an die im Revisionsformular angegebenen Änderungen per 1. Juli 2001 am 12. November 2001 wurden deshalb weiterhin zu hohe Ergänzungsleistungen zugesprochen. Am

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. Dezember 2001 meldete die Ehefrau von B.__ eine Erhöhung des Mietzinses per 1. Januar 2002. Auch die Anpassungsverfügung vom 10. Januar 2002, mit der dieser Ausgabenerhöhung Rechnung getragen wurde, berücksichtigte die Zusatzrente zur Invalidenrente nicht. Bei der am 7. Februar 2002 verfügten Anpassung an eine Erhöhung der Heimkosten per 1. Januar 2002 blieb die Zusatzrente ebenfalls unberücksichtigt. C.- Anfangs Januar 2003, wohl im Rahmen der Anpassung der laufenden Ergänzungsleistungen an die geänderten gesetzlichen Pauschalen, stellte die EL- Durchfüh-rungsstelle ihren Fehler fest. Sie nahm rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine Neuberechnung vor, bei der sie sowohl bei der Anspruchsberechnung für B.__ als auch bei der Anspruchsberechnung für A.__ je die Hälfte der Zusatzrente berücksichtigte. Es resultierte eine Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 12'942.-. Die EL-Durchführungsstelle machte diese Rückforderung mit einer Verfügung vom 13. Januar 2003 geltend. A.__ stellte am 20. Januar 2003 ein Erlassgesuch. Sie begründete dieses Gesuch damit, dass sie und ihr Ehemann die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen hätten, da ihnen das Fehlen der Zusatzrente in den Anspruchsberechnungen nicht aufgefallen sei. Die Rückerstattung würde eine grosse Härte bedeuten, da keine finanziellen Mittel vorhanden seien. Die EL-Durchfüh-rungsstelle wies das Erlassgesuch am 27. Januar 2003 mit der Begründung ab, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht gegeben, denn die Meldepflicht sei verletzt worden. D.- B.__ und A.__ liessen am 7. Februar 2003 gegen diese Verfügung Einsprache erheben. Sie machten geltend, es sei zu vermuten, dass die Ursache für die fehlerhafte Anspruchsberechnung bei der EL-Durchführungsstelle liege. Sie hätten den Fehler nicht bemerken können, weil A.__ die Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der C.__ per Ende 2000 gemeldet habe, so dass die Erhöhung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2001 als logische Folge der Erwerbsaufgabe erschienen sei. Auch in den nachfolgenden Verfügungen habe der Fehler nicht erkannt werden können, weil die EL- Anspruchsberechnungen jeweils ein Jahreseinkommen ausgewiesen hätten, die IV- Verfügungen aber den Monatsbetrag. Von einem Laien dürfe nicht erwartet werden, dass er das monatliche Rentenbetreffnis auf ein Jahr umrechne und mit dem Betrag in der EL-Anspruchsberechnung vergleiche, zumal wenn, wie im vorliegenden Fall, davon ausgegangen werden könne, dass alles stimme. Da am 17. Januar 2003 gerade noch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Vermögen von Fr. 1600.- vorhanden gewesen sei, würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten. E.- Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 10. März 2003 mit der Begründung ab, die Einsprecher wären verpflichtet gewesen, das jeder Anpassungsverfügung beigelegte Berechnungsblatt zu kontrollieren. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte ihnen auffallen müssen, dass die Verfügung vom 3. März 2000 noch eine Invalidenrente von Fr. 13'668.- ausgewiesen hatte, während der entsprechende Betrag in der Verfügung vom 28. Dezember 2000 sich nur noch auf Fr. 10'776.- belief. Dass dies nicht habe stimmen können, hätten die Einsprecher ganz besonders auch deshalb feststellen müssen, weil die Invalidenrente samt Zusatzrente per 1. Januar 2001 von Fr. 2279.- auf Fr. 2335.- angestiegen sei. Es liege also eine grobfahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht vor, so dass sich die Einsprecher nicht auf Gutgläubigkeit berufen könnten. F.- B.__ und A.__ erhoben am 7. April 2003 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit dem Antrag, es sei ihnen der vollständige Erlass zu gewähren. Zur Begründung führten sie aus, die Beschwerdegegnerin habe ohne jeglichen Grund und ohne nachvollziehbares Motiv eine Dauerleistung, nämlich die Zusatzrente für die Ehefrau, aus der Berechnung gestrichen. Da keine Sachverhaltsveränderung eingetreten sei, könne nicht von einer Meldepflichtverletzung gesprochen werden. Demnach könne auch keine Meldepflichtverletzung begangen worden sein. Im Gegensatz zu dem im Einspracheentscheid zitierten Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 1998 i.S. A.W. gehe es um eine Veränderung im Berechnungsblatt, die ohne Zutun der Beschwerdeführer unglücklicherweise zustande gekommen sei. Frau A.__ sei aufgrund des Wegfalls der Teilerwerbstätigkeit davon ausgegangen, dass die erhöhten Ergänzungsleistungen dieser neuen Situation entsprächen. Darin könne keine grobe Nachlässigkeit erblickt werden. Wenn der Fehler so offensichtlich gewesen wäre, dass er von den Beschwerdeführern hätte bemerkt werden müssen, dann stelle dies der Beschwerdegegnerin ein schlechtes Zeugnis aus, denn diese habe den Fehler erst nach zwei Jahren bemerkt. Das Nichtbemerken des Wegfalls der Zusatzrente könne höchstens als leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht gelten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit sei die Voraussetzung des guten Glaubens erfüllt. Die Voraussetzung der grossen Härte sei offenkundig ebenfalls erfüllt. G.- Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. April 2003 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass Art. 24 ELV zwar tatsächlich nicht unmittelbar anwendbar sei, weil das Nichteinsetzen der Zusatzrente in die Anspruchsberechnung nicht als Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bezeichnet werden könne. Aus Art. 25 Abs. 1 ATSG ergebe sich aber direkt, dass sich niemand mit Erfolg auf den guten Glauben berufen könne, der offensichtliche Fehler im Berechnungsblatt nicht der zuständigen Behörde melde. Anders zu entscheiden käme einer Aushebelung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gleich. H.- B.__ und A.__ wandten am 2. Mai 2003 ein, im Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. November 1998 sei es als zumutbar betrachtet worden, das Berechnungsblatt zu überprüfen und den Fehler zu bemerken, weil es um die einzige Veränderung im Bereich der Vermögensanrechnung gegangen sei. Die Veränderung sei zudem durch eine Meldung der versicherten Person initiiert worden. Ausserdem habe es sich um "einfache Vermögensverhältnisse" (zwei Bankkonten, eine Kassenobligation) gehandelt. In ihrem Fall könne nicht von "einfachen" Verhältnissen gesprochen werden. Auf das Jahresende hätten sich nämlich die Rentenbeträge und diverse Pauschalansätze verändert. Die gemeldete Arbeitsreduktion habe ausserdem zur Anrechnung eines tieferen Erwerbseinkommens geführt. Zu all diesen Änderungen sei noch die fehlerhafte Streichung der Zusatzrente hinzugekommen, mit der nicht habe gerechnet werden müssen. Die Verhältnisse seien auch durch die Tatsache kompliziert worden, dass zwei getrennte Berechnungen vorgenommen worden seien. Die Ehefrau sei aufgrund der leicht erhöhten Ergänzungsleistungen davon ausgegangen, dass dies hauptsächlich mit der Erwerbstätigkeit zu tun habe. Dass es sich um eine Unachtsamkeit handle, werde nicht bestritten. Die Überprüfung sämtlicher Posten würde leichter fallen, wenn die veränderten Zahlen im Berechnungsblatt jeweils hervorgehoben würden. Da keine Änderung in den Rentenbeträgen eingetreten sei, habe kein Anlass bestanden, die Höhe der angerechneten Renten zu überprüfen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I.- Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Mai 2003 auf eine Stellungnahme. Am __ Juli 2003 verstarb B.__. Seine Witwe als einzige Erbin erklärte am 4. August 2003, sie führe das Beschwerdeverfahren weiter. II. a) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. ATSV). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grosse Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa U. Kieser, ATSG-Kommentar, N. 19 zu Art. 25 ATSG). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre Pflicht zur Überprüfung der Verfügung vom 28. Dezember 2000 (bzw. der anschliessend erlassenen Verfügungen) und der dazugehörigen Berechnungsblätter grobfahrlässig verletzt und deshalb die Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig empfangen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem unveröffentlichten Urteil vom 3. März 1993 (P 42/92) festgehalten, von einer EL-anspruchsberechtigten Person könne in der Regel nicht erwartet werden, dass sie die Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermöge. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, müsse sie aber immerhin die Berechnungsblätter im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrollieren. Diese Praxis, von deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin ausgeht, setzt nicht nur (was im genannten Präjudiz zu prüfen war) eine Pflicht des EL-Bezügers voraus, die Berechnungsblätter sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sondern gleichzeitig eine Pflicht, der EL-Durchführungsstelle einen Fehler anzuzeigen. Die Gerichtspraxis (vgl. auch ARV 1998, S. 234 ff.; unveröffentlichte Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Nov. 1998, EL 97/38, und vom 22. Mai 2001, EL 1998/28) erklärt nicht, wo diese Prüfungs- und Anzeigepflicht verankert ist, wie sie sich herleiten lässt. Weder das allgemeine Verfahrensrecht gemäss dem ATSG noch das ELspezifische Verfahrensrecht enthalten eine Rechtsgrundlage für diese Pflicht, denn entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ergibt sich diese Pflicht weder aus der Auskunfts- noch aus der Meldepflicht. Diese beziehen sich ausschliesslich auf die Sachverhaltsermittlung. Für das Eidgenössische Versicherungsgericht scheint die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pflicht, die EL-Verfügungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und allfällige Fehler der EL- Durchführungsstelle anzuzeigen, eine Selbstverständlichkeit zu sein, die keiner Herleitung oder Begründung bedarf. Dabei kann es aber nicht sein Bewenden haben. Vielmehr ist zu untersuchen, ob es eine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Pflicht zur Überprüfung von Verfügungen gibt. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten eines Leistungsansprechers (Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 43 ATSG) ergänzen das Untersuchungsprinzip, d.h. sie beziehen sich auf die Abklärung des relevanten Sachverhalts. Sie beruhen einerseits auf verfahrensökonomischen Überlegungen (der Leistungsansprecher ist regelmässig ohne weiteres in der Lage, die erheblichen Sachverhaltselemente darzulegen) und andererseits auf dem Bestreben, "die Stellung des Beteiligten dadurch zu stärken, dass ihm – neben Verfahrensrechten – auch Verfahrenspflichten auferlegt werden" (U. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, N. 222, S. 105). Diese Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsabklärung sind auf die Dauer des Abklärungsverfahrens, d.h. auf die Zeit bis zur Verfügungseröffnung beschränkt, denn spätestens dann ist die Sachverhaltsabklärung abgeschlossen. Sie können deshalb keine Pflicht zur Kontrolle der Verfügung und zur Anzeige eines Fehlers beinhalten. Die Frage, ob eine Pflicht zur Kontrolle einer Verfügung auf ihre Richtigkeit oder zur Anzeige eines festgestellten Fehlers verletzt worden sei, taucht nur im Rahmen der Behandlung eines Gesuches um den Erlass einer Rückforderung auf. Der Vorwurf einer Pflichtverletzung dient dazu, dem Rückerstattungspflichtigen die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) abzusprechen. Dies legt es nahe, den Ursprung der Pflicht in den privatrechtlichen Bestimmungen zum Gutglaubensschutz zu suchen. Die zu beurteilende Situation ist vergleichbar mit den Verhältnissen beim Empfang einer rechtsgrundlosen Zahlung. Zivilrechtlich ist der gutgläubige Verbrauch bzw. die Berufung auf eine nicht mehr vorhandene Bereicherung ausgeschlossen, wenn der Bereicherte schon beim Empfang oder dann beim Verbrauch bösgläubig war oder nach den Umständen 'mit der Rückerstattung rechnen musste' (Art. 64 OR). Wer beim Empfang einer Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss oder hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist. Was der Empfänger an 'Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen vom ihm verlangt werden darf' (Art. 3 Abs. 2 ZGB), aufbringen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss, ist in einem Ermessensentscheid nach einem möglichst objektiven Massstab zu bestimmen. Dabei ist das Mass an gebotener Aufmerksamkeit im Einzelfall in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu definieren. Die geforderte Aufmerksamkeit kann auf die Erfassung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Rechtslage gerichtet sein (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, H. Honsell, N. 38 zu Art. 3 ZGB). Die Wirkung des Gutglaubensschutzes besteht darin, dass die rechtlichen Konsequenzen des Defekts der Rechtsposition des Gutgläubigen aufgehoben oder abgeschwächt werden (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, H. Honsell, N. 42 zu Art. 3 ZGB). Diese Regeln zum Gutglaubensschutz sind auch im öffentlichen Recht anwendbar (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, H. Honsell, N. 1 zu Art. 3 ZGB), d.h. sie beziehen sich auch auf die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit eines EL-Rückerstattungspflichtigen. Ist bei der Prüfung des Erlassgesuches davon auszugehen, dass die Entdeckung des Fehlers in der leistungszusprechenden Verfügung und die Anzeige dieses Fehlers möglich und zumutbar gewesen wäre, schliesst dies den guten Glauben des Rückerstattungspflichtigen aus. Die von der Gerichtspraxis entwickelte Pflicht bildet also keine EL-spezifische Modifikation der Regelung des Erlasses von Rückforderungen in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Vielmehr ist diese Bestimmung entsprechend den allgemeinen Regeln über den Gutglaubensschutz zu interpretieren. Dabei ist eine Typenbildung unerlässlich (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, H. Honsell, N. 39 zu Art. 3 ZGB). Für den EL-Bereich hat dies dadurch zu geschehen, dass man vom Adressaten einer Verfügung die Prüfung dieser Verfügung auf ihre sachliche und rechtliche Korrektheit und die Anzeige eines dabei festgestellte Fehlers verlangt, wobei aber selbstverständlich die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Unterlässt der Adressat einer EL- Verfügung eine ihm mögliche und zumutbare Überprüfung oder die Anzeige eines dabei festgestellten Fehlers, kann die Rechtsfolge nur in der Erlassverweigerung bestehen. Daraus folgt, dass es sich nicht um eine (durch eine Sanktionsandrohung durchsetzbare) Mitwirkungspflicht, sondern nur um eine Obliegenheit handelt. Trotzdem wäre es wohl sachgerecht, in den EL-Verfügungen auf diese Obliegenheit hinzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat das Fehlen der IV-Zusatzrente in den Berechnungsblättern zu den Anpassungsverfügungen vom 28. Dezember 2000 nicht gemeldet. Es ist davon auszugehen, dass sie diesen Fehler gar nicht bemerkt hat. Deshalb ist zu prüfen, ob ihr die Feststellung dieses Fehlers möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei sind die Sorgfaltspflichtanforderungen entgegen der Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes nicht anhand des für alle rückerstattungspflichtigen Versicherten identischen Kriteriums der Offensichtlichkeit des Fehlers zu definieren. Vielmehr ist in jedem Fall die Art und die objektive Erkennbarkeit des Fehlers einerseits und die Fähigkeit des Betroffenen (bzw. seines Vertreters), diesen Fehler effektiv festzustellen, zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem Fall könne nicht von einfachen Verhältnissen gesprochen werden, denn auf das Jahresende hätten sich die Rentenbeträge und diverse Pauschalansätze verändert. Ausserdem habe die der Beschwerdegegnerin gemeldete Reduktion des Arbeitspensums zur Anrechnung eines tieferen Erwerbseinkommens geführt, was aus ihrer damaligen Sicht die Erhöhung der Ergänzungsleistungen erklärt habe. Das Ganze sei noch dadurch kompliziert worden, dass zwei getrennte Berechnungen vorgenommen worden seien. Dieses letzte Argument ist nicht stichhaltig, weil bereits früher zwei getrennte Berechnungen erfolgt waren. Aus diesem Grund war es für die Beschwerdeführerin offenkundig, dass die IV-Rentenleistungen einfach hälftig auf die beiden Berechnungen aufzuteilen waren. Ein Vergleich der Einnahmenposition 'IV-Rente' in den beiden Berechnungsblättern vom Dezember 2000 mit der entsprechenden Einnahmenposition früherer Berechnungsblätter hätte ohne weiteres erkennen lassen, dass ohne jeden Grund plötzlich tiefere IV-Rentenleistungen angerechnet wurden. Auch ein Vergleich mit den monatlichen Rentenauszahlungen hätte dies gezeigt, denn es wäre der Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den monatlichen IV-Rentenbetrag mit zwölf zu multiplizieren und dann zu halbieren. Da die Beschwerdeführerin Berechnungsposition für Berechnungsposition hätte überprüfen müssen, hätte eine allfällige Veränderung des Erwerbseinkommen oder einer andern Einnahmen- oder Ausgabenposition das Erkennen des Fehlers im Zusammenhang mit der IV-Rente nicht erschwert. Im übrigen ist im Dezember 2000 keine Veränderung des Erwerbseinkommens gemeldet worden. Erst im Rahmen der periodischen Revision im Juli 2001 hat die Beschwerdeführerin die Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der C.__ angegeben. Dementsprechend wiesen die Berechnungsblätter zu den Verfügungen vom 28. Dezember 2000 nach wie vor

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dasselbe Erwerbseinkommen aus wie die vorangegangenen Berechnungsblätter. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Pflicht zur Überprüfung der einzelnen Berechnungspositionen der Verfügung vom 28. Dezember 2000 (bzw. der späteren Anpassungsverfügungen) in grober Weise verletzt hat. Sie hat die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen also nicht gutgläubig empfangen. Damit ist der Erlass der Rückforderung ausgeschlossen, selbst wenn diese eine grosse Härte darstellen sollte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:  1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2004 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der EL-Rückforderung. Guter Glaube als Erlassvoraussetzung. Pflicht des EL-Bezügers, die Berechnungsblätter auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Diese Pflicht hat ihre Rechtsgrundlage nicht in den Mitwirkungspflichten der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung (Meldepflicht, Auskunftspflicht). Vielmehr handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang einer Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss oder hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/26).

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