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St.Gallen Versicherungsgericht 17.12.2025 BV 2026/14

17 décembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,435 mots·~22 min·6

Résumé

Art. 26 Abs. 3, Art. 73 BVG. Gestützt auf die (medizinische) Aktenlage ist eine berufsvorsorgerechtlich relevante Invalidität/Erwerbsunfähigkeit weggefallen, so dass die Beklagten zu Recht ihre Leistungen eingestellt haben. Abweisung der Klagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2025, BV 2016/14).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2026/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 30.01.2026 Entscheiddatum: 17.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.12.2025 Art. 26 Abs. 3, Art. 73 BVG. Gestützt auf die (medizinische) Aktenlage ist eine berufsvorsorgerechtlich relevante Invalidität/Erwerbsunfähigkeit weggefallen, so dass die Beklagten zu Recht ihre Leistungen eingestellt haben. Abweisung der Klagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2025, BV 2016/14). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 17. Dezember 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. BV 2016/14

Parteien

A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich,

gegen 1. Vorsorgestiftung B . _ _ _ , 2. C . _ _ _ A G , Beklagte,

Gegenstand Rente / Prämienbefreiung

BV 2016/14

2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) hat am 14. April 1988 bei der D.___ (heute C.___ AG [nachfolgend: C.__]) die Police Nr. 001_ (Temporäre Todesfallversicherung freie Vorsorge Säule 3b; act. G 11.2 f.) abgeschlossen. Am 3. Dezember 1998 schloss er bei der C.___ zudem die gebundene Vorsorge-Police Nr. 002_ ab, die eine "Erlebensfall", "Todesfall" und "Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit" umfasst (act. G 11.4 f.). A.b Ab dem 1. September 2001 war der Kläger für die D.___ tätig und dadurch bei der Vorsorgestiftung der D.___ (später Vorsorgestiftung Z, heute Vorsorgestiftung B.___ [act. G 40], nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert (act. G 7 S. 3 Ziff. 6, act. G 7.3). A.c Per 28. Februar 2003 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten aufgelöst (act. G 7.4). Krankheitsbedingt erfolgte kein Austritt aus der Vorsorgestiftung (act. G 7 S. 3 Ziff. 7). A.d Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2005 eine halbe und ab 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-act. 120 ff.). A.e Die Vorsorgestiftung und die C.___ erbrachten unter Berücksichtigung der Verfügungen der IV- Stelle vom 19. Dezember 2005 die Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3b resp. gewährten Prämienbefreiung gemäss Reglement und Policen (vgl. act. G 7.5, 11.15). A.f Im Rahmen von Amtes wegen eingeleiteter Revisionen durch die IV-Stelle wurde der Rentenanspruch des Versicherten mehrmals bestätigt (Mitteilungen vom 16. Juli 2007, IV-act. 140, vom 6. Oktober 2008, IV-act. 150, und vom 17. Dezember 2012, IV-act. 173). A.g Am 30. August 2013 erhielt die IV-Stelle eine "Meldung: Verdacht auf IV-Betrug" von einem anonymen Nachbarn des Versicherten, worin Angaben zu dessen Alltagsaktivitäten gemacht wurden (IV-act. 174). Die IV-Stelle eröffnete in der Folge ein Revisionsverfahren (IV-act. 180) und stellte die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 27. August 2014 mit sofortiger Wirkung vorsorglich ein (IV-act. 270, act. G 7.7; vgl. ergänzend den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2024, IV 2017/402, lit. A.d f.). A.h Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und ophthalmologische) Untersuchung an (IV-act. 272, act. G 11.20).

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3/12 A.i Mit Schreiben vom 12. September 2014 teilte die Vorsorgestiftung dem Versicherten mit, dass die Rentenzahlungen per 1. Oktober 2014 eingestellt würden. Nach Vorliegen des Resultats der bidisziplinären medizinischen Begutachtung werde eine Neubeurteilung vorgenommen (act. G 7.6). A.j Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte die C.___ dem Versicherten mit, dass aufgrund der IV-Verfügung vom 27. August 2014 die Auszahlung weiterer Erwerbsunfähigkeitsleistungen sistiert würde. Die Rentenleistung aus der Police Nr. 001_ sei bis Ende September 2014 ausgerichtet und die Prämienbefreiung bis Ende März 2015 gewährt worden. Aus der Police Nr. 002_ sei die Prämienbefreiung bis 18. August 2015 gewährt worden. Die C.___ wies darauf hin, dass sie nach Vorliegen des Resultats der bidisziplinären medizinischen Begutachtung eine Neubeurteilung vornehmen werde (act. G 11.19). A.k Am 20. Januar 2015 wurde der Versicherte von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der psychiatrische Experte nicht. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Persönlichkeitsakzentuierung vom B-Cluster (narzisstisch / histrionisch / emotional instabil / dissozial; ICD-10: Z73.1) und eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4). Hinsichtlich der affektiven Problematik sei es seit der Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu einer bedeutenden Besserung gekommen. Aktuell weise der Versicherte kein affektives Syndrom mehr auf. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (psychiatrisches Teilgutachten vom 20. August 2015, IV-act. 310). Am 29. Januar 2015 wurde der Versicherte in der Augenklinik des Kantonsspitals F.___ ophthalmologisch untersucht. Die dortigen Experten stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach perforierender Keratoplastik rechts 09/1992 bei Keratokonus; Status nach perforierender Keratoplastik links bei Keratokonus 08/1993; Status nach Crosslinking links 04/2007 und rechts 08/2007; Status nach Re-Keratoplastik 04/2009; Cataracta incipiens beidseits; leichte Sicca-Symptomatik beidseits, Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie rechts und links. Für die angestammte Tätigkeit im Bürobereich bescheinigten die Gutachter dem Versicherten eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Für nicht mit Schreibtischarbeiten verbundene leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (ophthalmologisches Teilgutachten vom 23. Februar 2015, IV-act. 304). A.l Am 10. Februar 2016 verfügte die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 9 %, die revisionsweise Aufhebung der Rente per 30. August 2014 (IV-act. 323, act. G 7.10). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht (Verfahrensnummer IV 2016/85). A.m Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die Vorsorgestiftung dem Versicherten mit, dass die per 1. Oktober 2014 eingestellte Rentenzahlung nicht wieder aufgenommen worden sei (act. G 7.11).

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4/12 A.n Am 15. April 2016 teilte die C.___ dem Versicherten mit, dass die Erwerbsunfähigkeitsleistungen wie folgt zugesprochen wurden: Police Nr. 001_: Prämienbefreiung bis 31. März 2015, Rente bis 30. September 2014; Police Nr. 002_: Prämienbefreiung bis 18. August 2015. Im Sinne eines Entgegenkommens würde auf eine Rückforderung analog der Invalidenversicherung (Aufhebung der Rente per Ende August 2014) verzichtet (act. G 11.25). B. B.a Mit Eingaben vom 21. April 2016 gelangte der Versicherte (nachfolgend: Kläger) an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Er sei mit den Entscheiden der Vorsorgestiftung (nachfolgend: Beklagte 1) und der C. (nachfolgend: Beklagte 2) nicht einverstanden, da diese in völliger Abhängigkeit zum Gutachten und der Verfügungen der IV-Stelle stünden. Sinngemäss ersuchte er um deren Überprüfung (act. G 1, 1a). B.b Am 15. Mai 2016 reichte der Kläger eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (act. G 3). B.c Mit Klageantwort vom 11. Juli 2016 beantragte die Beklagte 1 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (act. G 7). B.d Mit Klageantwort vom 26. September 2016 stellte die Beklagte 2 folgende Anträge: 1. Auf die Klage betreffend Versicherungsvertrag Police Nr. 001_ (Säule 3b) sei mangels Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht einzutreten. 2. Die Klage betreffend Versicherungsvertrag Police Nr. 002_ (Säule 3a) sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (act. G 11). B.e Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde das Verfahren bezüglich Forderung aus der Police Nr. 001_ zufolge Klagerückzugs abgeschrieben. Soweit verbleibend, wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Versicherungsgerichts in der Sache IV 2016/85 sistiert (act. G 16). B.f Am 24. Februar 2017 erging der Entscheid in der Sache IV 2016/85 (vgl. im Sachverhalt lit. A.l). Die dagegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2017, 8C_305/2017, teilweise gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Dieses schrieb die Streitigkeit unter der Verfahrensnummer IV 2017/402 neu ein (act. G 17). Auf Gesuch des Beschwerdeführers resp. Klägers wurde das Verfahren IV 2017/402 in der Folge bis zum Abschluss der Strafuntersuchung sistiert, woraufhin auch die Sistierung des BV-Klageverfahrens aufrechterhalten wurde (act. G 17 ff.). Am 30. November 2023 wurde die Sistierung des IV-Verfahrens aufgehoben (vgl. IV 2017/402, Sachverhalt lit. C.d).

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5/12 B.g Am 16. Mai 2024 erging der Entscheid des Versicherungsgerichts in der Sache IV 2017/402. Das Gericht verneinte einen prozessualen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, bejahte indes einen materiellen Revisionsgrund im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG seit den rentenzusprechenden Verfügungen vom 19. Dezember 2005 und bestätigte den von der IV-Stelle verfügten (Renten- )Aufhebungszeitpunkt per 31. August 2014 (act. G 20). Dieser Entscheid blieb unangefochten (act. G 22). B.h Mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2024 wurde die Sistierung des vorliegenden BV-Verfahrens aufgehoben und dem Kläger Frist für eine Replik gesetzt (act. G 23). Weiter zog das Versicherungsgericht die Akten der IV-Stelle bei (act. G 24 f.). B.i Mit Schreiben vom 13. September 2024 zeigte Rechtsanwalt Philip Stolkin an, dass er namens und im Auftrag des Klägers das Verfahren übernommen habe (act. G 26 ff.). B.j Mit Eingaben vom 16. Dezember 2024 (act. G 36) und 7. Januar 2025 (act. G 38) ersuchte der Kläger um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens (act. G 36). B.k Mit Zwischenentscheid vom 13. Februar 2025 wies das Versicherungsgericht den Sistierungsantrag des Klägers ab und setzte ihm eine neue Frist für eine Replik (act. G 42). B.l Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichte Rechtsanwalt Stolkin die Replik ein und hielt an den bisherigen Rechtsbegehren fest. Im Weiteren beantragte er, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, ihre Leistungen als Vorsorgeeinrichtung rückwirkend per 10. Oktober 2014 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 10. Oktober 2014 auch für die Zukunft zu erbringen. Weiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. G 43). B.m Mit Schreiben vom 20. März 2025 wurde dem Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, umfassend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Stolkin, entsprochen (act. G 44). B.n Mit je einer Duplik vom 8. Mai 2025 hielten die Beklagte 1 und 2 unverändert an ihren Anträgen gemäss ihren Klageantworten vom 11. Juli und 26. September 2016 fest (act. G 49 f.). B.o Der Kläger ersuchte mit Schreiben vom 2. Juni 2025 um die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme, welche er nach mehreren Fristerstreckungen am 16. Oktober 2025 einreichte (act. G 52 ff.).

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6/12 B.p Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts in Bezug auf die Klage gegen die Beklagte 1 (2. Säule) zu bejahen, nachdem der Kläger seine Tätigkeit in St. Gallen verrichtete (act. G 7.3). In Bezug auf die Klage gegen die Beklagte 2 (Vorsorgelösung der Säule 3a – gebundene Vorsorge nach Art. 82 Abs. 1 lit. a BVG; Vorsorge-Police Nr. 002_) ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ebenfalls zu bejahen, da der Kläger seinen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat (vgl. dazu STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., 2019, Art. 73 S. 348). Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Klagen gegen die Beklagte 1 und 2 einzutreten (vgl. aber nachfolgende Erwägung). 2. Nachdem mit rechtskräftiger Verfügung des Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 2016 das Verfahren bezüglich Forderung aus der Police Nr. 001_ (Säule 3b) zufolge Klagerückzugs resp. sachlicher Unzuständigkeit des Versicherungsgerichts abgeschrieben wurde (vgl. act. G 16), ist darüber nicht mehr zu befinden. 3. Zur materiellen Beurteilung stehen die Klagen gegen die Beklagte 1 in Bezug auf die Rechtmässigkeit der berufsvorsorgerechtlichen Renteneinstellung per 1. Oktober 2014 (2. Säule; act. G 7.6, 7.11) sowie gegen die Beklagte 2 bezüglich Rechtmässigkeit der Einstellung der Prämienbefreiung ab 19. August 2015 aus der gebundenen Vorsorge-Police Nr. 002_ (Säule 3a; act. G 11.25). 4.

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7/12 4.1 Wie im Sachverhalt erwähnt, sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügungen vom 19. Dezember 2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2005 eine halbe und ab 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-act. 120 ff.; vgl. im Sachverhalt lit. A.d). 4.2 Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Gemäss Ziff. 10 des Reglements der Vorsorgestiftung der Beklagten 1 vom Januar 2001 (act. G 7.12; nachfolgend: Reglement) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder zufolge Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder Körperverletzung, durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar, ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Ist die versicherte Person teilweise invalide, so werden die für die volle Invalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Grad der Invalidität entspricht. Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel der vollen Invalidität gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen erbracht. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad. 4.3 In Bezug auf die zur Diskussion stehende Versicherungspolice ([gebundene] Vorsorge-Police Nr. 002_) wurde eine Prämie von total Fr. 3'000.-- pro Jahr vereinbart (act. G 11.4 f.). Gemäss den individuellen Versicherungsbedingungen der Beklagten 2 (nachfolgend IVB) erfolgt die ganze oder teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit (act. G 11.6, Ziff. P31 IVB). Eine versicherte Person ist gemäss Ziff. P32 IVB erwerbsunfähig, wenn sie infolge von medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder infolge eines Unfalls ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. Grundlage für die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist – je nach Lebensstellung der versicherten Person – die Tätigkeit, das Erwerbseinkommen oder eine Kombination der beiden Elemente. Ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von zwei Drittel oder mehr gilt als volle Erwerbsunfähigkeit; ist der Erwerbsunfähigkeitsgrad geringer als ein Viertel, so besteht kein Anspruch auf Leistungen (resp. kein Anspruch auf Prämienbefreiung). 4.4 Die Beklagten 1 und 2 erbrachten gestützt auf die vorstehenden gesetzlichen Grundlagen, das Reglement und die IVB sowie in Würdigung und Beachtung der Abklärungen und Feststellungen der IV-Stelle die Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Beklagte 1) und gewährten Prämienbefreiung (Beklagte 2; vgl. im Sachverhalt lit. A.e).

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8/12 5. 5.1 Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 zog die IV-Stelle die invalidenversicherungsrechtliche Rente bei einem Invaliditätsgrad von 9 % rückwirkend per 30. August 2014 in Revision resp. hob sie auf (IVact. 323). Das Versicherungsgericht bejahte im Beschwerdeverfahren einen Revisionsgrund nach aArt. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und wies mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (IV 2017/402) die gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 erhobene Beschwerde des Klägers ab. Anders gesagt hat das Gericht gestützt auf die (medizinische) Aktenlage und nach Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG ein Invaliditätsgrad unter der Anspruchsgrenze von 40 % (vgl. dazu Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) als hinlänglich erwiesen erachtet und den rückwirkenden Einstellungszeitpunkt per 31. August 2014 aufgrund einer Meldepflichtverletzung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geschützt. Dieser Entscheid blieb unangefochten (act. G 22). 5.2 Das Versicherungsgericht hat im Beschwerdeverfahren IV 2017/402 der im IV-Verfahren eingeholten interdisziplinären gutachterlichen Beurteilung von Dr. E.___ vom 20. August 2015 (IV-act. 310) und der Experten der Augenklinik des Kantonsspitals F.___ vom 23. Februar 2015 (IV-act. 304) überzeugend begründet Beweiskraft beigemessen (zur eingehenden Würdigung der Aussagekraft dieser Gutachten siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2024, IV 2017/402, E. 6.1). Es besteht kein Anlass von dieser überzeugenden Einschätzung abzuweichen. Die interdisziplinäre gutachterliche Beurteilung erfüllt – entgegen den mit Replik vom 19. März 2025 vorgebrachten Rügen (act. G 43) – sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. dazu BGE 125 V 352 E. 3a). Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat sich Dr. E.___ in seinem Gutachten mit der Persönlichkeit des Klägers auseinandergesetzt und das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit nachvollziehbarer Begründung verneint (so auch das psychiatrische Teilgutachten des Psychiatrischen Zentrums G.___ vom 26. August 2022 [IV-act. 453]). Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, dass die Auswirkungen des Keratokonus auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt worden seien, hat sich das augenärztliche Gutachten des Kantonsspitals F.___ dazu doch ausführlich geäussert. Damit besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (ohne die Augen belastende Schreibtischarbeiten) sowie eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2024, IV 2017/402, lit. A.e und E. 6.2, vgl. ferner IV-act. 304-10 ff.). Damit ist spätestens per Januar 2015 (Untersuchungszeitpunkt) von den genannten Arbeitsfähigkeiten des Klägers und einem Invaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen, wobei im Übrigen nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagten auf die Feststellungen der Invalidenversicherung abgestellt haben (vgl. MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, 2020, S. 180 f.). Bereits an dieser Stelle ist darauf

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9/12 hinzuweisen, dass seither weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass danach bis zum aktuellen Zeitpunkt (wieder) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad des Klägers eingetreten ist (vgl. dazu auch das im Strafverfahren eingeholte polydisziplinäre Aktengutachten vom 26. August 2022 [IV-act. 452 ff.]). Entsprechend ist auch zum Beurteilungszeitpunkt in diesem Verfahren von den genannten Arbeitsfähigkeiten und den dabei zu ermittelnden Invaliditätsgraden auszugehen, womit sich ein weiteres Gutachten erübrigt. 5.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts tangiert die Weiterführung eines IV- Rentenverfahrens die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung sowie das Recht zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2020, 9C_715/2019, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies muss auch für Verfahren betreffend Invaliditätsleisten der beruflichen Vorsorge bzw. der Säule 3a gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2024, 9C_613/2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das gegen den Kläger laufende Strafverfahren ihn im vorliegenden Verfahren daran hindert, sich umfassend zur medizinischen Entscheidgrundlage aus dem IV-Verfahren zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 5.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus BVG erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG). Entsprechend steht es auch in Ziff. 14.1 des Reglements (act. G 7.12). Gemäss BGE 133 V 67 ist eine Rente nach BVG unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben (E. 4.3.1). Die Regelung von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich daher eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelung auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (E. 4.3.3). Die Vorsorgeeinrichtung kann bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der IV-Stelle nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Rente auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung setzt in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (E. 4.3.5). Gemäss Reglement besteht bei einer Invalidität von weniger als einem Viertel (25 %) kein Anspruch auf Leistungen von der Beklagten 1 (vgl. vorstehende E. 4.2). In Bezug auf die Beklagte 2 besteht ebenfalls kein Anspruch auf Leistungen resp. kein Anspruch auf Prämienbefreiung, wenn die Erwerbsunfähigkeit geringer als ein Viertel (25 %) ist (vgl. vorstehende E. 4.3). 6.

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10/12 6.1 Die IV-Stelle, bestätigt durch das Versicherungsgericht, hat bei einem Invaliditätsgrad unter der Anspruchsgrenze von 40 % die Rente eingestellt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob auch hinlänglich erstellt ist, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Invalidität/Erwerbsunfähigkeit des Klägers weggefallen ist, namentlich der Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitsgrad unter der Mindestgrenze von 25 % liegt. 6.2 Gestützt auf die Bestimmungen im Reglement und den IVB (vgl. dazu vorstehende E. 4.2 f.) ist der Erwerbsunfähigkeits- resp. der Invaliditätsbegriff etwas weiter/für den Kläger günstiger gefasst als in der IV. Nachdem die angestammte Tätigkeit, welche gestützt auf die gutachterliche Beurteilung nach wie vor mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar ist, jedenfalls der Lebensstellung, den Kenntnissen und den Fähigkeiten des Klägers entspricht, ist von einem Invaliditätsgrad von 20 % (Prozentvergleich) auszugehen, welcher gestützt auf das Reglement und die IVB – wie erwähnt – keine berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche begründet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch ein Invaliditätsgrad von unter 25 % resultierte, wenn man zur Ermittlung des Invaliditätsgrads eine adaptierte, allenfalls nicht der Lebensstellung, den Kenntnissen und den Fähigkeiten des Klägers entsprechende, Tätigkeit heranziehen würde. Diesbezüglich wurde im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2024 ausgeführt, dass die IV-Stelle gestützt auf die gutachterlich bescheinigte 100%-ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten in überzeugender Weise bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65'172.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 71'931.-- einen Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt habe (vgl. zur Ermittlung des Invaliditätsgrads IV-act. 323-5; vgl. ferner den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2024, IV 2017/402, E. 6.2). Dem ist nichts hinzuzufügen und selbst bei einem maximal denkbaren Abzug vom Tabellenlohn von 10 % würde kein berufsvorsorgerechtlich relevanter Invaliditätsgrad von 25 % resultieren. 6.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gesagte die berufsvorsorgerechtlich relevante Invalidität/Erwerbsunfähigkeit des Klägers weggefallen ist, so dass die Beklagte 1 in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 BVG und Ziff. 14.1 des Reglements die (Invaliden-)Leistungen und die Beklagte 2 gestützt auf Ziff. P31 IVB die Prämienbefreiung einstellen durfte. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt der Wirkungszeitpunkt der Renteneinstellung der Beklagten 1 (per 1. Oktober 2014) resp. der Einstellung der Prämienbefreiung der Beklagten 2 (ab 19. August 2015; vgl. im Sachverhalt lit. A.k f.). 7.2 Ziff. 8 des Reglements der Beklagten 1 statuiert eine Auskunfts- und Meldepflicht des Klägers in Bezug auf die massgebenden Verhältnisse (act. G 7.12), anders gesagt alle anspruchsrelevanten Veränderungen. Wie im rechtskräftigen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2024

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11/12 ausgeführt (vgl. dessen E. 6.3.2), hat die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit wohl resp. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits anlässlich der Observationen (die letzte Observation wurde am 7. März 2014 durchgeführt) bestanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger eine gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad erkennen und seiner Meldepflicht nachkommen müssen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte 1 die Rente per 1. Oktober 2014 eingestellt hat. Überdies durfte der Kläger aufgrund des Schreibens der Beklagten 1 vom 12. September 2014, wonach die Rentenzahlungen bis zum Abschluss weiterer medizinischer Abklärungen per 1. Oktober 2014 eingestellt würden (act. G 7.6), nicht mehr in den Fortbestand der bisherigen Rente vertrauen, so dass ein allfälliger Vertrauensschutz in Bezug auf die Weiterausrichtung einer Rente nicht zum Tragen kommt (vgl. BGE 133 V 70 f. E. 4.3.5). Die Klage gegen die Beklagte 1 ist demnach abzuweisen. 7.3 Auch bezüglich der Police 002_ besteht gestützt auf Ziff. P35 IVB eine Mitteilungspflicht, namentlich in Bezug auf eine Änderung des Grads der Erwerbsunfähigkeit (act. G 11.7). Entsprechend kann vollumfänglich auf vorstehende Erwägung hingewiesen werden, wonach der Kläger bereits im März 2014 seiner Mitteilungspflicht hätte nachkommen müssen und seither nicht mehr mit einer Prämienbefreiung rechnen konnte. Die Einstellung der Prämienbefreiung ab 19. August 2015 in Bezug auf die Police 002_ erfolgte demnach ebenfalls zu Recht und die Klage gegen die Beklagte 2 ist ebenfalls abzuweisen. 8. Soweit der Kläger geltend macht, es sei zu prüfen, ob die am 18. Juni 2014 von der Beklagten 1 veranlasste Löschung der Veräusserungsbeschränkung aus dem Grundbuch zulässig war, ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 30e Abs. 3 BVG entspricht. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird dargelegt, welche konkreten Nachteile dem Kläger aus der Löschung entstanden sind, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 9. 9.1 Nach dem Gesagten sind die Klagen gegen die Beklagte 1 und 2 abzuweisen. 9.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 9.3 9.3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die als vollständig obsiegend zu betrachtenden Beklagten 1 und 2 haben praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit – wie vorliegend – die

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12/12 Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). 9.3.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Das vorliegende Verfahren ist als durchschnittlich aufwendig zu betrachten, weshalb eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen erscheint. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Klägers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 9.3.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Klägers mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.12.2025 Art. 26 Abs. 3, Art. 73 BVG. Gestützt auf die (medizinische) Aktenlage ist eine berufsvorsorgerechtlich relevante Invalidität/Erwerbsunfähigkeit weggefallen, so dass die Beklagten zu Recht ihre Leistungen eingestellt haben. Abweisung der Klagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2025, BV 2016/14).

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