Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2025 BV 2023/25

5 mai 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,024 mots·~30 min·4

Résumé

Art. 23 lit. a BVG; Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer allfälligen zuvor bestehenden Arbeitsunfähigkeit durch eine rund fünfmonatige volle Arbeitstätigkeit bejaht. Folglich Leistungspflicht der Beklagten bejaht, da die (erneute) Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit ihr eingetreten ist. Verzugszinspflicht aufgrund der reglementarischen Regelung bloss im Umfang des BVG-Mindestzinssatzes (statt der beantragten 5 %) bejaht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025, BV 2023/25).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 16.06.2025 Entscheiddatum: 05.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2025 Art. 23 lit. a BVG; Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer allfälligen zuvor bestehenden Arbeitsunfähigkeit durch eine rund fünfmonatige volle Arbeitstätigkeit bejaht. Folglich Leistungspflicht der Beklagten bejaht, da die (erneute) Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit ihr eingetreten ist. Verzugszinspflicht aufgrund der reglementarischen Regelung bloss im Umfang des BVG- Mindestzinssatzes (statt der beantragten 5 %) bejaht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025, BV 2023/25). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

1/15

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 5. Mai 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart

Geschäftsnr. BV 2023/25

Parteien

Konkursmasse A . _ _ _ s e l . , Klägerin, vertreten durch Konkursamt des Kantons Thurgau, Bahnhofplatz 69, 8500 L.___, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Friedauer, KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen Pensionskasse B . _ _ _ , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich,

Gegenstand Invalidenrente

BV 2023/25

2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) wurde durch die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV) aufgrund einer am 16. Dezember 2011 erfolgten Anmeldung für Minderjährige (IV-act. 1) wegen einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8), einer nicht näher bezeichneten emotionalen Störung des Kindesalters (ICD-10 F93.9) sowie einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10 F91.3; vgl. dazu IV-act. 12-2) eine Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA im C.___ vermittelt bzw. Kostengutsprache erteilt (vgl. die Zielvereinbarung Berufsberatung 1 vom 2. Juli/7. August 2013 [IV-act. 56] sowie die Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung vom 10. Juli 2013 [IV-act. 54]). Da er nach Abschluss der Ausbildung im Juli 2015 rentenausschliessend eingegliedert war, verneinte die IV am 17. September 2015 einen Anspruch auf weitere Leistungen (IV-act. 76; vgl. zur Verneinung einer Kostengutsprache für medizinische Massnahmen am 1. Februar 2016 auch IV-act. 84). A.b Von März bis September 2017 war der Versicherte über die D.___ AG als IT-Techniker (Temporär) sowie als Logistiker (Try and Hire) für deren Kunden im Einsatz (vgl. das Arbeitszeugnis vom 15. September 2017 [IV-act. 153-4]). Die E.___ AG übernahm ihn anschliessend vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 als Logistiker in ihrem Unternehmen (vgl. das Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2018 [IV-act. 153-3]). Vom 1. Juni bis 18. November 2018 war der Versicherte als ICT Service Manager bei der F.___ AG tätig (IV-act. 153-2). Zwischenzeitlich war der Versicherte mehrfach in Haft gewesen (vgl. dazu seine eigenen Schilderungen gemäss IV-act. 145-20). A.c Mit Arztzeugnis vom 3. Januar 2019 attestierte der (seit 15. Mai 2017 [vgl. IV-act. 125-7]) behandelnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. G.___ dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. Dezember bis 25. Dezember 2018 (IV-act. 89-4). Vom 26. Dezember 2018 bis 18. Januar 2019 war der Versicherte in der Psychiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert gewesen aufgrund von psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) sowie Verdachts auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8 sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen). Der Austritt per 18. Januar 2019 erfolgte auf eigenen Wunsch des Versicherten, wobei eine Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie dringend empfohlen wurde (vgl. zum Ganzen den Austrittsbericht vom 29. Januar 2019 [IV-act. 111-11 ff.]). A.d Ab dem 4. Februar 2019 (bis zum 1. August 2019) war der Versicherte – wiederum über die D.___ AG – als Mitarbeiter Reglage bei einem ihrer Kunden im Einsatz (vgl. das Arbeitszeugnis vom 1. August 2019 [IV-act. 153-1]) und dadurch bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert.

BV 2023/25

3/15 A.e Aufgrund einer Verschlechterung von Stimmung und Antrieb war der Versicherte – auf Zuweisung von Dr. G.___ – vom 24. Juni bis 16. September 2019 erneut in der Klinik H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. September 2019 hielt die therapeutische Leiterin als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, ängstlichen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F61) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1) fest. Sie empfahl ein zweites Behandlungsintervall (IV-act. 111-17 ff.). A.f Am 22. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression, Persönlichkeitsstörung und ADHS sowie eine vom 12. November 2018 bis 31. Januar 2019 bzw. seit 24. Juni 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 99). A.g Nachdem ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. dazu IV-act. 143-13 ff.), begab sich der Versicherte vom 19. Dezember 2019 bis 11. März 2020 erneut in eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik H.___. Im Austrittsbericht vom 12. März 2020 hielt die therapeutische Leiterin als Diagnosen u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zystischen, emotionalen, instabilen, ängstlichen und dissozialen Anteilen sowie psychische und Verhaltungsstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch von Amphetaminen, Benzodiazepinen, Alkohol und GHB fest (IVact. 120). A.h Nachdem dem Versicherten auch weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. dazu IV-act. 143-6 ff.), erstellte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 23. Juli 2020 im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches Gutachten über den Versicherten. Darin hielt er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode, im Sinne einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen, ängstlich-vermeidenden und dissozialen Zügen (ICD-10 F61) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er zudem psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F 19.20) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Amphetaminen, Benzodiazepinen, Alkohol und GHB, sowie Cannabinoiden auf. Zudem bestätigte er, dass seit dem 24. Juni 2019 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand, wobei ab Juni 2020 von einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ab 1. Juli 2020 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten und in adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Eine weitere, schrittweise Verminderung der Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen von beruflichen Massnahmen durch die IV-Stelle in den nächsten

BV 2023/25

4/15 Monaten zu erwarten. Voraussichtlich sei in den nächsten sechs bis acht Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % zu erreichen (IV-act. 137). A.i Da das Gutachten von Dr. Berger gemäss Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 6. August 2020 vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung bezüglich Suchterkrankungen für die Abklärung des sozialversicherungsrechtlich relevanten Sachverhalts nicht genüge (IV-act. 141-14 f.), verfasste Dr. med. K.___ am 5. Oktober 2020 im Auftrag der IV ein psychiatrisches Gutachten über den Versicherten. Darin hielt sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden zudem ein aktueller Missbrauch von Benzodiazepinen, a. e. gelegentlich DD frühere Abhängigkeit (ICD-10 F13.1), ein Abhängigkeitssyndrom von Gammahydroxybuttersäure (Narkosemittel), derzeit höchstwahrscheinlich abstinent (ICD-10 F13.20), ein Amphetaminabhängigkeitssyndrom, derzeit höchstwahrscheinlich abstinent (unter ärztlich verordneter Amphetaminmedikation), bis ca. 2017 (ICD-10 F15.20), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit episodischem Muster, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20), ein Cannabismissbrauch, derzeit kein Konsum (ICD-10 F12. 1) sowie eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) vorliegen. Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie u.a. fest, es habe bereits im November 2018 bis Ende Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei deutlicher Verschlechterung der Suchterkrankung bestanden mit Stimmungseinbruch und Einbruch der Belastbarkeit. Nach ca. viermonatiger Anstellung als Lagermitarbeiter in einem Betrieb, der Drucker konfiguriert, sei eine zunehmende Erschöpfung und Ermüdung und wiederum eine depressive Verstimmung, auch im Rahmen der monotonen Arbeit eingetreten. Es sei eine Zuweisung zur stationären Therapie mit 100 % Arbeitsunfähigkeit ab 24. Juni 2020 bis dato gefolgt. Retrospektiv nehme sie wiederkehrende Arbeitsunfähigkeitsepisoden von 2015 bis Ende 2018 an, wobei der Versicherte jeweils wieder versucht habe, im ersten Arbeitsmarkt in seinem Beruf Fuss zu fassen. Aktuell bestehe nur eine niedrigprozentige Arbeitsfähigkeit, die per sofort verwertbar wäre im angestammten Beruf (max. 20 %) und die länger durchgehalten werden könnte (IVact. 145). A.j Vom 19. April bis 19. August 2021 absolvierte der Versicherte ein Belastbarkeitstraining im C.___ (vgl. dazu u.a. die Mitteilung vom 29. März 2021 [IV-act. 169]). Diese Integrationsmassnahme wurde mit Mitteilung vom 20. August 2021 bis zum 19. September 2021 verlängert (IV-act. 214). A.k Nachdem am 7. September 2021 zufolge unentschuldigten Abwesenheiten des Versicherten vom 1. bis 3. September 2021 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet worden war (IV-act. 227), attestierte Dr. G.___ dem Versicherten am 10. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 14. September 2021 (IV-act. 232). In seinem Bericht vom 12. September 2021 teilte Dr. G.___ der IV u.a. mit, leider sei mit der letzten Krise festzustellen, dass der Versicherte der Belastung aktuell

BV 2023/25

5/15 nicht standgehalten habe. Die festgesetzten Arbeitszeiten von 8-12 Uhr seien bei ihm im Hinblick auf die Schlafstörung zu einem überwertigen Problem geworden, so dass er einen Rückfall mit Benzodiazepinen und anderen Substanzen gehabt habe. Es solle nicht kritisiert werden, dass der Druck auf den Versicherten erhöht worden sei, vielmehr sei festzuhalten, dass der Versicherte, anders als er sich das erhofft und erwartet habe, dem nicht standgehalten habe. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert bzw. sei brüchiger als dies habe erwartet werden können (IV-act. 234). Nachdem sich der Versicherte am 15. September 2021 überdies die rechte Hand gebrochen und deshalb bis zum 23. September 2021 arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. dazu den Notfallbericht des Kantonsspitals L.___ vom 16. September 2021 sowie die ärztlichen Zeugnisse vom 15./16. September 2021 [IV-act. 238]), wurde die Integrationsmassnahme nach Durchführung eines Standortgesprächs am 17. September 2021 per sofort abgebrochen (vgl. dazu den Schlussbericht des C.___ vom 24. September 2021 [IV-act. 240] sowie die Verfügung vom 8. November 2021 [IV-act. 258]). A.l Nachdem der diesbezügliche Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 (IV-act. 261) unangefochten geblieben war, sprach die IV dem Versicherten mit – zwei separaten – Verfügungen vom 9. August 2022 eine ganze Rente (100 %) ab dem 1. Juni 2020 (nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit seit 24. Juni 2019 [ Eintritt Versicherungsfall per 24. Juni 2020]) bis 30. April 2021 sowie ab 1. September 2021 zu. Das IV-Taggeld sei für die Zeit vom 19. April 2021 bis 30. April 2021 sowie vom 1. bis 16. September 2021 um die Rente gekürzt worden. Die daraus resultierenden Rückforderungen würden direkt mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet. In der Periode von Mai 2021 bis August 2021 werde keine Rente bezahlt, da bereits IV-Taggelder bezogen worden seien (IV-act. 278 und 279; zum Verfügungsteil 2 vgl. IV-act. 270). A.m Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 informierte die Pensionskasse B.___ den Versicherten u.a., dass seine Anstellung bei der D.___ AG einem Arbeitsversuch gleichgekommen sei. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit liege somit bereits vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis, weshalb sie eine Leistungspflicht ihrerseits ablehne (act. G 1.4). B. B.a Am 29. November 2023 reichte Rechtsanwältin Friedauer Klage "In Sachen A.___ [...] gegen die Vorsorgestiftung B.___, [...]" ein und beantragte, die Vorsorgestiftung B.___ sei zu verpflichten, A.___ eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 8'752.-- auszuzahlen, zuzüglich einem Zins von 5 % ab dem heutigen Datum; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorsorgestiftung B.___ (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer; act. G 1).

BV 2023/25

6/15 B.b Auf die Aufforderung des Gerichts zur Einreichung einer Klageantwort (act. G 3) hin, teilte die Pensionskasse B.___ – unter Hinweis auf die beigelegte Anzeige eines Nachlasskonkurses (act. G 5.1) – mit, sie hätten festgestellt, dass A.___ bereits am 22. September 2023 verstorben sei. Die Klage vom 29. November 2023 könne daher nicht mehr in seinem Namen erhoben worden sein und sei ihres Erachtens ungültig erfolgt. Im Weiteren sei A.___ sel. zu keinem Zeitpunkt bei der Vorsorgestiftung B.___, welche lediglich die überobligatorische Vorsorge durchführe, versichert gewesen. Der mit der Klagebeilage 3 (act. G 1.3) eingereichte Vorsorgeausweis sei denn auch von der Pensionskasse B.___ ausgestellt worden. Die Pensionskasse B.___ (nachfolgend: Beklagte), anerkenne die Passivlegitimation und stimme aus Gründen der Prozessökonomie einem Parteiwechsel im vorliegenden Verfahren zu, sofern die Erben von A.___ das Klageverfahren überhaupt durchführen wollen. Sie beantragten daher – unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Zustimmung der Erben – die Verfügung eines Parteiwechsels und anschliessend die Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Klageantwort (act. G 5). B.c Am 4. Januar 2024 informierte das Gericht die Parteien sinngemäss, dass die Parteibezeichnung der Beklagten formlos berichtigt werde. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin Friedauer Frist angesetzt, sich zur Eingabe der Beklagten zu äussern und gegebenenfalls ein Gesuch um Parteiwechsel zu stellen (act. G 6). B.d Mit Schreiben vom 8. März 2024 teilte Rechtsanwältin Friedauer dem Gericht mit, da die Erbschaft aufgrund der Überschuldung als ausgeschlagen gelte und das Konkursamt mit der Abwicklung des Konkurses betraut sei, trete dieses in den Prozess ein. Sie sei entsprechend bevollmächtigt (vgl. dazu act. G 12.1). Sie beantragte entsprechend, es sei im Rahmen eines Parteiwechsels festzustellen, dass die Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt Thurgau, anstelle von A.___ sel. in den Prozess eintrete (act. G 12). B.e Mit Eingabe vom 2. April 2024 bestätigte die Beklagte, dass sie – aus Gründen der Prozessökonomie – einem Parteiwechsel zustimme (act. G 14). B.f Am 4. April 2024 informierte das Gericht die Parteien, dass gemäss dem übereinstimmenden Dafürhalten der Parteien das Klageverfahren durch die Konkursmasse A.___ sel. als klägerische Partei geführt werde. Die Konkursmasse werde durch das Konkursamt des Kantons Thurgau vertreten, welches gemäss der eingereichten Vollmacht durch Rechtsanwältin Friedauer vertreten werde. Gleichzeitig setzte es der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort an (act. G 15). B.g Am 4. Juli 2024 reichte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Zürich, die Klageantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage (act. G 20).

BV 2023/25

7/15 B.h Mit Replik vom 4. Oktober 2024 (act. G 24) bzw. Duplik vom 19. Dezember 2024 (act. G 30) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. 1.2 Angesichts der erfolgten Zustimmung der Beklagten zum Parteiwechsel (klägerischerseits) muss darauf nicht weiter eingegangen werden, zumal spätestens die Eingabe von Rechtsanwältin Friedauer vom 8. März 2024 sinngemäss als neuerliche Klageeinreichung zu werten wäre, vorliegend keine Verjährungs-/Verwirkungsfristen im Raum stehen und eine Klageabweisung/-abschreibung und Erfassung eines neuen Verfahrens dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) sowie der Prozessökonomie zuwider laufen würde. 1.3 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für die Klage gegen die Beklagte zu bejahen, weil diese ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. 1.4 Da unbestrittenermassen auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch von A.___ sel. bzw. der Klägerin gegenüber der Beklagten auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien im Wesentlichen umstritten, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von A.___ sel. während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten (oder bereits früher) eingetreten ist. 3. 3.1 Nach Art. 23 lit. a BVG haben (im Obligatoriumsbereich) Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der

BV 2023/25

8/15 Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Invalidenleistungen nach BVG sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen ist (vgl. BGE 120 V 112 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1, und vom 17. November 2021, 9C_388/2021, E. 2.1.1; je mit Hinweisen; zur Vorleistungspflicht allfälliger späterer Vorsorgeeinrichtungen vgl. Art. 26 Abs. 4 BVG). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, mithin arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass der Versicherte im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 f. mit Hinweisen). Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 9C_91/2013, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b). 3.2 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings setzt der berufsvorsorgerechtliche Anspruch auf eine Invalidenrente einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 22 E. 3.2 mit Hinweis). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 419 E. 6.2 und 134 V 22 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 und 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen, und vom 28. Mai 2018, 9C_533/2017, E. 2.1.2 und E. 4.2) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2023, 9C_100/2023, E. 3.2). Dabei kann der zeitliche Konnex auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt

BV 2023/25

9/15 sein, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist (BGE 134 V 22 f. E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2016, 9C_142/2016, E. 3.2). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 22 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Unbestritten und gestützt auf die vorliegende Aktenlage klar ausgewiesen ist, dass bei A.___ sel. spätestens seit dem 24. Juni 2019 (demnach während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten) eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand, welche in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur eingetretenen Invalidität steht (vgl. dazu insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ vom 5. Oktober 2020 [IV-act. 145]). 4.2 Hingegen ist zwischen den Parteien strittig bzw. wird von der Beklagten geltend gemacht, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 23 lit. a BVG sei bereits früher (spätestens anlässlich einer Dekompensation im November 2018 mit entsprechender Hospitalisation) eingetreten, wobei die befristete Tätigkeit zwischen Februar und Juni 2019 nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geführt habe (vgl. act. G 30-3 Ziff. 3). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1 Kurz vor dem streitgegenständlichen Stellenantritt bzw. Versicherungsverhältnis am 4. Februar 2019 (vgl. UV-act. 153-1) war A.___ sel. vom 26. Dezember 2018 bis 18. Januar 2019 in einer stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik H.___ und demnach zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. dazu IV-act. 103-2 f.). Zuvor war ihm überdies bereits von seinem behandelnden Psychiater Dr. G.___ vom 3. bis 25. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (IV-act. 89-4; zu der von Dr. G.___ im Bericht vom 29. Oktober 2019 [IV-act. 111-4] festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit seit 12. November 2018 vgl. nachfolgende E. 5.2.2). Mit Blick auf die Erwerbstätigkeit von A.___ sel. vom 4. Februar bis 1. August 2019 über die D.___ AG (vgl. dazu insbesondere das Arbeitszeugnis vom 1. August 2019 [IV-act. 153-1]) stellt sich jedoch zunächst die Frage, ob dadurch der zeitliche Zusammenhang zu einer allfällig vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht ohnehin unterbrochen wurde. Sofern dies bejaht werden kann, muss nämlich nicht abschliessend geprüft bzw. darauf eingegangen werden, ob, ab wann und in welchem Umfang zuvor bereits eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorlag und ob diese auch wirklich in einem engen sachlichen Zusammenhang zur eingetreten Invalidität stand. Namentlich könnte diesfalls auch offenbleiben, ob bei A.___ sel. bereits seit Jugendjahren bzw. seit

BV 2023/25

10/15 2015 (durchgehend) eine 20%ige Leistungseinbusse bestand (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung den Schlussbericht Ausbildung des C.___ vom 7. Juli 2015 [IV-act. 74-4]; vgl. zum Ganzen auch die Argumentation der Beklagten in act. G 20-6 ff. Ziff. 2 ff. und G 30). 5.2 Angesichts der vorliegenden Aktenlage wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass A.___ sel. seine letzte Tätigkeit über die D.___ AG vom 4. Februar bis zum 23. Juni 2019 (Eintritt in die Psychiatrische Klinik H.___ am 24.Juni 2019), d.h. während rund fünf Monaten, tatsächlich und im Vollzeitpensum ausübte. Im Lichte der vorerwähnten (E. 3.2) bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bereits eine dreimonatige Tätigkeit in einem 80 % Pensum zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs führt, erscheint diese somit grundsätzlich geeignet, den zeitlichen Zusammenhang zu einer allenfalls bereits vorher bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Ein konkreter Anhaltspunkt für die Qualifikation der Tätigkeit als Arbeitsversuch wie beispielsweise ein reduziertes Pensum oder eine explizite Bezeichnung als solchen im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2020, 9C_450/2020, E. 4.3), ist weder dargelegt noch ersichtlich. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den Argumentationen der Parteien sowie sonstigen Indizien in den Akten zeigen werden, führte die Tätigkeit von A.___ sel. vom 4. Februar bis 23. Juni 2019 denn auch tatsächlich zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs (soweit zuvor überhaupt bereits eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestand [in E. 5.1 vorstehend offengelassen]). 5.2.1 Hinsichtlich einer möglichen Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist zunächst daran zu erinnern, dass ein chronifiziertes psychisches Leiden, selbst wenn es mehrfach stationär behandelt wurde (was vorliegend nicht der Fall ist; A.___ sel. war vor dem fraglichen Arbeitsverhältnis lediglich einmal, im Dezember 2018/Januar 2019, in stationärer Behandlung), der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht per se entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2020, 9C_450/2020, E. 4.3). Aus dem Umstand, dass A.___ sel. bereits seit seiner Jugend an psychischen Problemen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen litt (vgl. zu dieser Argumentation der Beklagten act. G 20-6 ff. Ziff. 2 ff. und G 30-3 f. Ziff. 4), lässt sich demnach nicht auf das Vorliegen eines blossen Arbeitsversuchs schliessen, soweit es sich dabei überhaupt tatsächlich im Wesentlich um dasselbe Leiden handeln sollte. Auch die bis kurz vor Stellenantritt bestehende Arbeitsunfähigkeit bzw. Hospitalisierung im Dezember 2018/Januar 2019 vermag den Nachweis eines untauglichen Arbeitsversuchs nicht zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2024, 9C_62/2024, E. 6.1.1). 5.2.2 Entscheidend erscheint vorliegend vielmehr, dass A.___ sel. zwischen dem 19. Januar und dem 24. Juni 2019 echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung attestiert wurde (zu der ursprünglich bis 11. Februar 2019 attestierten Arbeitsunfähigkeit durch die Klinik H.___ vgl. nachfolgende E. 5.2.3). Zwar hielt Dr. G.___ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2019 an die IV fest, es

BV 2023/25

11/15 hätte seit 12. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da er diese (rund ein Jahr rückwirkende) Einschätzung nicht weiter begründet, kann darauf – mit Blick auf die fehlenden echtzeitlichen Attestierungen einer Arbeitsunfähigkeit – aber nicht abgestellt werden. Dafür, dass bis kurz vor dem Klinikeintritt am 24. Juni 2019 keine Arbeitsunfähigkeit bestand, spricht im Übrigen auch, dass bereits am 19. Juni 2019 ein Vorgespräch in der Klinik H.___ stattgefunden hatte, die behandelnden Spezialistinnen jedoch in ihrem Bericht vom 12. August 2019 nichtsdestotrotz eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 24. Juni 2019 (bei Eintritt in die stationäre Psychotherapie) attestiert haben (IV-act. 125-4 ff.). Dies steht auch in Einklang mit dem eher unauffälligen bzw. wenig eingeschränkten psychischen Befund bei Eintritt von A.___ sel. in die Klinik am 24. Juni 2019 ("Gepflegter 20-jähriger Patient, wach, zu allen Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentration unauffällig, nach Eigenaussage aktuell aber leicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit unauffällig. Kein Anhalt für Störungen der Intelligenz. Formales Denken geordnet, kein Anhalt für Wahn oder Ich-Störungen, Halluzinationen aller Modalitäten werden verneint. Im Rahmen des Substanzkonsums einmaliges Erleben von Stimmenhören, mit konsekutivem Abklingen in weiterer Folge. Zwangshandlungen und Phobien werden verneint. Es werden unspezifische andauernde Ängste angegeben. Ein- und Durchschlafschwierigkeiten werden angegeben. Stimmung intermittierend depressiv, affektiv gut schwingungsfähig, Antrieb leicht gesteigert. Im Kontakt hohes Impression-Management. Suizidalität wird klar und glaubhaft verneint, kein Anhalt für Fremdgefährdung." [IV-act. 111-19]). Schliesslich ging auch Dr. K.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 5. Oktober 2020 nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von A.___ sel. zwischen Januar und Juni 2019 aus, sondern hielt bloss "wiederkehrende Arbeitsunfähigkeitsepisoden von 2015 bis Ende 2018" und danach erst ab 24. Juni 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (vgl. IV-act. 145, insbesondere S. 42 und 44 Ziff. 8.1.5). Dass erst nach dem streitgegenständlichen Stellenantritt am 4. Februar 2019 (wieder) eine Arbeitsunfähigkeit eintrat erscheint denn auch plausibel, da es offenbar gerade aufgrund der monotonen Tätigkeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. Dekompensation von A.___ sel. gekommen ist (vgl. dazu u.a. den Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 16. September 2019 [IV-act. 111-18] sowie die Angaben von A.___ sel. gegenüber der Gutachterin Dr. K.___ [IV-act. 145, insbesondere S.-23 und 44 Ziff. 8.1.5]). 5.2.3 Der Umstand, dass die stationäre Behandlung im Dezember 2018/Januar 2019 länger angedacht gewesen wäre (bis mindestens 11. Februar 2019; vgl. IV-act. 103-2 f.) und die vorzeitige Entlassung von A.___ sel. am 18. Januar 2019 auf dessen eigenen Wunsch (vgl. dazu den Austrittsbericht vom 18. Januar 2019 [IV-act. 111]) und nicht – worauf die Beklagte korrekt hinweist (act. G 20-8 Ziff. 6) – aufgrund einer massgeblichen Besserung des psychischen Gesundheitszustands erfolgte, lässt ebenfalls nicht auf eine bei Stellenantritt am 4. Februar 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit von A.___ sel. bzw. einen von Vornherein untauglichen Arbeitsversuch schliessen (vgl. zu dieser Argumentation der Beklagten act. G 20-6 Ziff. 2). Vielmehr hatte die behandelnde Ärztin der Psychiatrischen Klinik

BV 2023/25

12/15 H.___ im Arztzeugnis vom 11. Januar 2019 (IV-act. 103-2) zuhanden der Arbeitslosenversicherung festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die Hospitalisation. Auch wenn im Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit bis "mind. 11. Februar 2019" festgehalten worden war, lässt die vorerwähnte Formulierung darauf schliessen, dass nicht der Gesundheitszustand von A.___ sel. an sich der Grund für die Arbeitsunfähigkeit war, sondern der stationäre Rahmen der Behandlung und die damit einhergehende Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass nach Austritt aus der Klinik keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (vgl. zur fehlenden Erwähnung einer über das Austrittsdatum hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit auch den Austrittsbericht vom 18. Januar 2019 [IV-act. 111-11 ff.]). 5.2.4 Gegen einen blossen Arbeitsversuch spricht schliesslich auch das Arbeitszeugnis von A.___ sel., welches durch die D.___ AG ausgestellt wurde. Darin wurde festgehalten, A.___ sel. sei ihnen als zuverlässiger und freundlicher Mitarbeiter beschrieben worden, welcher die ihm übertragenen Aufgaben jederzeit zur vollen Zufriedenheit ausgeführt habe. Er verfüge über eine sehr gute Auffassungsgabe, sei flexibel einsetzbar und arbeite stets selbständig. Sein Umgang mit Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern sei jederzeit angenehm, freundlich und einwandfrei gewesen. Sie würden sein Ausscheiden infolge Einsatzende bedauern und seien jederzeit bereit, ihn bei Bedarf wieder einzusetzen (IV-act. 153-1). Aus dem (sehr guten) Arbeitszeugnis gehen somit keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von A.___ sel. im Zeitraum vom 4. Februar bis 23. Juni 2019 hervor. Dabei ist zu beachten, dass trotz des Gebots der wohlwollenden Formulierung eines Arbeitszeugnisses eine Wahrheitspflicht des Arbeitgebers besteht, d.h. es müssen auch negative Tatsachen erwähnt werden, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sind (wozu insbesondere nicht geheilte Krankheiten mit erheblichem Einfluss auf Leistung oder Verhalten gehören; vgl. dazu anstelle vieler EMMEL FRANK, Obligationenrecht - Einzelne Vertragsverhältnisse - Art 184-529 OR und Innominatverträge, in: Hochstrasser Michael/Huber-Purtschert Tina/Maissen Eva [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 330a). Insofern kommt dem Arbeitszeugnis ohne Weiteres Beweiswert hinsichtlich der Leistungen von A.___ sel. zu (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2023, 9C_15/2023, E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3 Nachdem A.___ sel. während rund fünf Monaten vollumfänglich arbeitsfähig gewesen war (sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit), war er auch ohne Weiteres in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nochmals vorstehende E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2023, 9C_15/2023, E. 5.2 mit Hinweisen). 5.4 Somit ist – in Übereinstimmung mit den Feststellungen der IV – vom 24. Juni 2019 als Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da der zeitliche Zusammenhang zu einer allenfalls bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % durch die volle

BV 2023/25

13/15 Arbeitsfähigkeit bzw. vollzeitliche Erwerbstätigkeit von A.___ sel. zwischen dem 4. Februar und 24. Juni 2019 so oder anders unterbrochen wurde. 5.5 Da eine (weitere) Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs bis zum Eintritt der Invalidität mit Blick auf die vorliegende Aktenlage zwischen den Parteien zu Recht nicht zur Diskussion steht (vgl. dazu bereits vorstehende E. 4.1), ist die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten und besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen derselben und dem Eintritt der Invalidität. 5.6 Demnach kann der unangefochten gebliebene Entscheid der IV-Stelle in Bezug auf den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit per 24. Juni 2019 nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte, welche in das IV-Verfahren einbezogen worden war (vgl. zur Zustellung der am 9. August 2022 ergangenen Verfügungen IV-act. 278-3 und 279-3), nicht ohnehin – wie es in mehreren bundesgerichtlichen Urteilen entschieden wurde (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2022, 9C_616/2021, insbesondere E. 2.2 mit Hinweisen) – an den unangefochtenen Entscheid der IV-Stelle gebunden gewesen wäre. 5.7 Nach dem Gesagten hat die Beklagte für A.___ sel. ab dem 1. Juni 2020 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten (vgl. zum Invaliditätsgrad und zum Rentenbeginn die Verfügung der IV vom 9. August 2022 [IV-act. 279] inkl. Verfügungsteil 2 [IV-act. 270]). Die Leistungspflicht der Beklagten endet aufgrund des Versterbens von A.___ sel. per 22. September 2023 (Art. 26 Abs. 3 BVG; zum Todesdatum vgl. act. G 5.1 sowie 12.2). 6. 6.1 Die Klägerin beantragte mit Klage vom 29. November 2023 die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % seit dem 29. November 2023. Im Bereich der beruflichen Vorsorge sind auf Invalidenleistungen Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) anwendbar ist (BGE 149 V 107 E. 7.1, BGE 119 V 133 f. E. 4a; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N 1326 m.w.H.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage (vorliegend: 29. November 2023 [act. G 1]) an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung vorsieht (Art. 104 OR). Eine reglementarische Regelung des Verzugszinssatzes darf den BVG-Mindestzinssatz jedoch nicht unterschreiten (BGE 149 V 107 f. E. 7.2). 6.2 Wie die Beklagte zu Recht vorträgt (vgl. act. G 20-9 Ziff. 8), hat sie von der Möglichkeit einer reglementarischen Regelung der Verzugszinspflicht Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 ihres Kassenreglements (act. G 20.11) entspricht der Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (gemäss Art.

BV 2023/25

14/15 15 Abs. 2 BVG). Dieser betrug für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 1 % (vgl. Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Demzufolge hat die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung, d.h. dem 29. November 2023, Anspruch auf Verzugszinsen für die Rentenleistungen von A.___ sel. in Höhe von 1 % (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2024, 9C_325/2024, E. 3.3). 7. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 453 f. E. 3.4). Die Sache ist damit zur genauen Festsetzung der Rentenbeträge und der Verzugszinsen an die Beklagte zu überweisen. 8. 8.1 Gestützt auf das Gesagte ist die Klage insofern gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 22. September 2023 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge für A.___ sel., basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zuzüglich Zins von 1 % seit 29. November 2023 auszurichten. 8.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 8.3 Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht in Klagefällen wie dem vorliegenden Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind nach Art. 98bis VRP den am Verfahren beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Zwar wird die Klage vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt die Klägerin im Wesentlichen mit ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente zuzüglich Verzugszins für A.___ sel. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich mithin der Klägerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG- Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Im vorliegenden durchschnittlich aufwändigen Verfahren erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

BV 2023/25

15/15 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 22. September 2023 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge für A.___ sel., basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zuzüglich Zins von 1 % seit 29. November 2023, auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Sache wird zur Festsetzung der Leistungen an die Beklagte überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2025 Art. 23 lit. a BVG; Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer allfälligen zuvor bestehenden Arbeitsunfähigkeit durch eine rund fünfmonatige volle Arbeitstätigkeit bejaht. Folglich Leistungspflicht der Beklagten bejaht, da die (erneute) Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit ihr eingetreten ist. Verzugszinspflicht aufgrund der reglementarischen Regelung bloss im Umfang des BVG-Mindestzinssatzes (statt der beantragten 5 %) bejaht. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025, BV 2023/25).

2026-04-09T05:36:40+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen