Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 24.05.2024 Entscheiddatum: 09.04.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2024 Art. 23 lit. a BVG; Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Der überwiegend wahrscheinliche Nachweis, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bei einer der Beklagten eingetreten ist, gelang nicht. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 in relevanter Weise (mindestens 20 %) in seiner Arbeits /Leistungsfähigkeit eingeschränkt war und die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor den beiden vorliegend im Streit stehenden Versicherungsverhältnissen bei einer der Beklagten eingetreten ist. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist bis zum Eintritt der Invalidität, insbesondere vor bzw. während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2, nicht nachgewiesen, weshalb eine Leistungspflicht beider Beklagten zu verneinen ist. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 9. April 2024, BV 2023/11.) Entscheid vom 9. April 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart Geschäftsnr. BV 2023/11 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Kläger, vertreten durch Berufsbeistandschaft Z.___, gegen 1. PK B.___, 2. Sammelstiftung PK C.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Beklagte, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich erstmals am 6. Juni 2011 für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen bei der IV-Stelle des Kantons X.___ (nachfolgend: IV-Stelle) an (IV-act. 1). Mit Mitteilung vom 18. August 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Berufsberatung mit Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-act. 20). Am 25. Juli 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Übernahme der Mehrkosten der vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015 dauernden erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker EFZ im D.___ (IV-act. 31). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 25. Juli 2012 auf, da die erstmalige berufliche Ausbildung per 19. Juni 2014 aus gesundheitlichen Gründen habe abgebrochen werden müssen (IV-act. 46). Ab dem 13. Mai 2014 hatte sich der Versicherte – zunächst bei Suizidalität – in stationäre Behandlung in die Psychiatrische Klinik E.___ begeben, wo er bis zum 14. Juli 2014 A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und vom 18. August bis 14. Oktober 2014 hospitalisiert wurde. Die behandelnden Ärzte stellten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und attestierten ihm bei Austritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 50, 57 und 61). Vom 17. November 2014 bis 26. Februar 2015 nahm er an einer Intervallbehandlung in der Psychiatrischen Klinik E.___ teil, wobei ihm bei Austritt noch immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-act. 70). In einem Bericht vom 8. Juni 2015 hielten die behandelnden Fachpersonen der Tagesklinik des Psychiatrie-Zentrums F.___, in welcher sich der Versicherte ab dem 12. März 2015 in teilstationäre Behandlung begeben hatte, als Diagnosen eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (emotional-instabil) wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer verlängerten Adoleszentenkrise fest und attestierten ab Juni 2015 vorerst eine 50%ige Arbeitfähigkeit (IV-act. 71). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging am 30. Juni 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei ab August 2015 eine annähernd volle Ausbildungsfähigkeit bestehen sollte (IVact. 75). Mit Mitteilung vom 3. September 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für die Mehrkosten der vom 24. August 2015 bis 31. Juli 2017 dauernden erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker EBA beim D.___ (IV-act. 83). Im "Schlussbericht Ausbildung" vom 19. Juni 2017 gingen die verantwortlichen Mitarbeiter des D.___ von einer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten von 70 % auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (IV-act. 95). Per 1. August 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (vgl. IV-act. 95-6 und 115). Mit Mitteilung vom 24. August 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Ausbildung zum Logistiker EBA erfolgreich absolviert habe. Gemäss ihren Abklärungen sei er mit diesem Abschluss in der Lage, eine Anstellung im Bereich Logistik zu finden. Er werde dabei in den nächsten vier Monaten vom D.___ unterstützt. Zudem sei eine Anmeldung beim RAV eingereicht worden. Weitere berufliche Massnahmen seien somit nicht notwendig (IV-act. 102). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten bei einer 70%igen Leistungsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (IV-act. 106; zum Vorbescheid vgl. IV-act. 105). Ab dem 20. Oktober 2017 bis zum 24. November 2018 war der Versicherte als Logistiker EBA bei der G.___ (angestellt über die H.___ GmbH) erwerbstätig (IV-act. 113 und 115 sowie Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte W.___ [act. G 20.1; nachfolgend: AlV-act.] act. 122 S. 237 und 126 S. 246) und dadurch spätestens ab dem 15. Januar 2018 (vgl. dazu act. G 6.2) bei der PK B.___ berufsvorsorgeversichert (act. G 6 S. 3; IV-act. 115). Vom 17. Januar bis 31. Mai 2019 war der Versicherte in einer befristeten Anstellung als Mitarbeiter Lieferdienst bei der I.___ AG in einem Pensum von 100 % beschäftigt und dadurch bei der PK C.___ unabhängige Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (IV-act. 126 und 202). Am 18. November 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 111). Er gab an, sich aufgrund einer psychischen Erkrankung, die seit dem Jahr 2015 bestehe, anzumelden (IV-act. 111-6). Er sei zwischen dem 12. März und 10. Juli 2015 zu 100 % sowie zwischen dem 15. Juli und 16. September 2019 zu 100 % bzw. 50 % arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 111-4). A.c. Mit Schreiben vom 19. November 2019 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 24. August 2017 abgeschlossen und ein Anspruch auf Rentenleistungen mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen worden seien. Damit das neue Gesuch geprüft werden könne, werde der Versicherte darum gebeten, Nachweise mit konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen relevanter Änderungen seit dem letzten Entscheid zuzustellen (IV-act. 114). Am 2. Dezember 2019 berichtete Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dass sich der Versicherte seit April 2019 bei ihm in fachärztlichpsychiatrischer Behandlung befinde. Der Versicherte gebe an, schon viele Jahre an Depressionen zu leiden. Aufgrund seiner psychischen Verfassung würde er im Job immer wieder fehlen, obwohl er diesen sehr gern mache. Er leide unter einer massiven Lust- und Motivationslosigkeit, habe keine Hobbys und nur wenige soziale Kontakte. Weiter sei er antriebs- und energielos und leide unter einer Tag-/Nachtumkehr. Der Versicherte sei vom 15. Juli bis 16. September 2019 in der Tagesklinik K.___ gewesen und habe berichtet, dass es ihm dort gut gefallen habe. Er habe aus finanziellen Gründen die Therapien aber wieder abbrechen müssen. Aktuell laufe über das RAV ein Arbeitstraining. Der Versicherte traue sich selber keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zu, eher eine solche auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Versicherten aktuell und bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (IV-act. 119). Am 4. Dezember 2019 ging bei der IV-Stelle eine Stellungnahme von Dr. med. L.___ und lic. phil. M.___, Psychiatrie-Zentrum F.___, vom 2. Dezember 2019 ein, worin diese festgehalten hatten, dass der Versicherte vom A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. Juli bis 16. September 2019 in tagesklinischer Behandlung gewesen sei, wobei sich im Verlauf der Behandlung gezeigt habe, dass er eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aufweise. Eine durchgeführte psychodiagnostische Testung sowie die beobachtbaren Verhaltens- und Denkweisen hätten das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt. Die psychischen Auffälligkeiten zeigten sich auch in einer deutlich beeinträchtigten Arbeits- und Leistungsfähigkeit, was in den letzten Monaten zu verschiedenen Arbeitsstellenwechseln geführt habe. Sie hätten dem Versicherten aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Wiederanmeldung bei der IV-Stelle empfohlen, um den Gesundheitszustand erneut überprüfen zu lassen (IV-act. 116). Dem Schreiben wurde der Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums F.___ vom 27. November 2019 zur tagesklinischen Behandlung vom 15. Juli bis 16. September 2019 beigelegt (IV-act. 117). Am 29. Januar 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass er am 8. Dezember 2019 einen Unfall erlitten und dabei auf die rechte Schulter gefallen sei. Er sei am 27. Dezember 2019 im Spital N.___ operiert worden (zum Austritts- und Operationsbericht vgl. IV-act. 141 und 143) und bis mindestens Ende März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 128; zur aufgrund der Schulterproblematik bis zum 5. April 2020 attestierten Arbeitsunfähigkeit vgl. IV-act. 134 und 150-3). In einem Arztzeugnis vom 30. März 2020 bescheinigte Dr. J.___, dass der Versicherte aufgrund eines medizinischen Leidens aktuell und bis auf weiteres nur im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei (IV-act. 147). In einem gleichentags durchgeführten telefonischen Assessmentgespräch gab der Versicherte gegenüber der IV-Stelle an, sich den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zuzutrauen und sich eine IV-Rente zu wünschen, mit welcher er in seinem Lehrbetrieb nach einer Anstellung suchen könne (IV-act. 150-3, unten). In einem Bericht an die IV-Stelle vom 14. April 2020 nannte Dr. J.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie einen Zustand nach einer Schulterverletzung rechts mit einer Operation vom 27. Dezember 2019. Weiter hielt er fest, dass der Versicherte aufgrund der Schwere und Dauer seiner psychischen Störungen auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell und bis auf weiteres nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen bestehe auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Bis dato seien Arbeitsversuche des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt gescheitert (IV‑act. 148; A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vgl. ferner IV-act. 152). In einer Aktenbeurteilung vom 17. April 2020 hielt der RAD fest, dass im Rahmen der Rentenprüfung eine unabhängige gutachterliche Beurteilung notwendig sei (IV-act. 149). Am 12. Oktober 2020 erstattete die SMAB AG im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres (psychiatrisches und orthopädisches) Gutachten (IV-act. 157). In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Sachverständigen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (IV-act. 157-6). Weiter hielten sie fest, dass die aktuell massgeblichen Diagnosen definitionsgemäss bereits zum Zeitpunkt der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 30. Oktober 2017 bestanden hätten. In der Zwischenzeit sei es jedoch zu einer erheblichen psychischen Dekompensation gekommen. Nunmehr besässen die krankheitsbedingten Funktionsstörungen Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit (IV-act. 157-9). Der Versicherte habe bis Mai 2019 zu 100 % gearbeitet. In der Folgezeit habe sich eine depressive Episode entwickelt, die schliesslich zur stationär-psychiatrischen Behandlung bis September 2019 geführt habe. In diesem Zeitraum sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Für die Zeit danach und bis anhin anhaltend sei sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (IV-act. 157-8 f.). Anlässlich eines Assessmentgesprächs vom 10. November 2020 wünschte sich der Versicherte weiterhin eine Anstellung im geschützten Rahmen, am liebsten bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb (IV-act. 180). A.f. Mit Mitteilung vom 18. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 dauernde berufliche Abklärung im O.___ zu (IV-act. 175; zur Zusprache des IV-Taggeldes vgl. IV-act. 176 und 178). Im Schlussbericht zur beruflichen Abklärung vom 26. Februar 2021 wurde festgehalten, dass bereits zu Beginn der Massnahme Ausfälle aufgrund psychischer Instabilität hätten verzeichnet werden müssen. Nach vier Stunden Arbeit scheine der Versicherte körperlich und psychisch an seine Grenzen zu kommen. Die psychische Instabilität sowie die Absenzen hätten eine Steigerung der Leistungsfähigkeit kaum zugelassen. Die Tagesform des Versicherten sei dafür ausschlaggebend gewesen, wie Aufträge erledigt worden seien. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erscheine nur möglich, wenn ein wohlwollendes und verständliches (gemeint wohl: verständnisvolles) Umfeld gegeben sei. Absenzen und ein langsames Arbeitstempo sollten den A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Produktionsverlauf nicht tangieren. Empfohlen sei ein geschützter Arbeitsplatz und eine weiterführende Therapie, welche das Thema Perfektionismus behandeln sollte (IV-act. 179). Im Schlussbericht vom 9. März 2021 ging der IV-Eingliederungsverantwortliche von einer möglichen Präsenzzeit von 50 % mit einer dabei verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % aus. Hilfstätigkeiten, welche die Adaptationskriterien erfüllen würden, seien nur in einem geschützten Rahmen zu finden (IV-act. 180). Mit Mitteilung vom 30. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab, da aufgrund des Gesundheitszustandes aktuell keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr möglich seien (IV-act. 186). In einer Aktenbeurteilung vom 22. Juli 2021 hielt der RAD fest, dass das Abklärungsergebnis der beruflichen Massnahmen (50%ige Präsenzzeit mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von ca. 30 %) aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Die im Gutachten genannten Adaptationskriterien seien nur im zweiten Arbeitsmarkt zu finden (IV-act. 198-4). Mit Vorbescheid vom 15. September 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 94 % die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2020 in Aussicht. Zur Begründung wurde festgehalten, dass der Versicherte seit dem 31. Mai 2019 erheblich in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter Lieferdienst eingeschränkt sei, weshalb er diesen Beruf nicht mehr ausüben könne. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei er unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung noch in der Lage, einer Arbeitstätigkeit von 30 % im geschützten Rahmen nachzugehen (IV-act. 201). A.h. Gegen diesen Vorbescheid erhob die C.___ am 27. Oktober 2021, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Gnädinger, Zürich, einen Einwand. Sie beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie der allfälligen Wartefrist seien auf einen Zeitpunkt vor dem 17. Januar 2019 festzulegen und es sei ein neuer Vorbescheid zu erlassen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass schon aufgrund der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 erstellt sei, dass durchgehend eine mindestens 30%ige Leistungsminderung bestanden habe. Auch sei die Eingliederungsprognose im Rahmen der ersten invalidenversicherungsrechtlichen Abklärung sehr zurückhaltend ausgefallen. Die ursprünglich zurückhaltende Prognose habe sich als richtig erwiesen. Aus dem Arbeitgeberbericht der I.___ AG vom 29. Januar 2020 gehe hervor, dass in jedem Monat der nur kurzen Anstellung mindestens A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Krankheitstag zu verzeichnen gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits bei Antritt der Anstellung eine deutliche Leistungseinschränkung bestanden habe, die sich auch während der Anstellung gezeigt habe. Auch aufgrund der Aussagen des Versicherten und der Lohnmeldungen für die Anstellung im Jahr 2018 (im September, Oktober und November 2018 sei das Einkommen bedeutend geringer als in den Vormonaten ausgefallen) sei erstellt, dass der Versicherte seit jeher kurz nach Antritt einer Stelle Einbrüche vorzuweisen hatte. Die Annahme, dass erst ab Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, erscheine damit als nicht korrekt (IV-act. 206). Mit Verfügung vom 12. April 2022 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. Oktober 2019 auf eine ganze Rente habe, wobei aufgrund der verspäteten Anmeldung vom 18. November 2019 die Rente erst ab dem 1. Mai 2020 (sechs Monate nach der Anmeldung) ausgerichtet werde. Zur Begründung führte sie an, dass der Beginn der langdauernden Krankheit aufgrund des Einwandes der C.___ nochmals geprüft worden sei. Seit dem 1. Juli 2018 sei der Versicherte im Rahmen von 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Seit dem 31. Mai 2019 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt. Die Rentenprüfung erfolge nach dem Grundsatz, wonach während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sein müsse. Diese Voraussetzung sei beim Versicherten per 1. Juli 2019 erfüllt gewesen, weshalb ab dann ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (IV-act. 214 ff.; zum Vorbescheid vgl. IV-act. 213; zur Berechnung des Wartejahres vgl. IV-act. 212-3). A.j. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 ersuchte der Versicherte, vertreten durch seinen Berufsbeistand Y.___, die IV-Stelle um Erklärung, weshalb er per 1. Juli 2018 als zu 30 % arbeitsunfähig gelte, obwohl er doch zu jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Der damaligen Arbeitgeberin, der H.___ GmbH, lägen keine Informationen zu einem Gesundheitsschaden vor, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Auszahlung der Rente in die Wege zu leiten (IV-act. 220). In ihrer Antwort vom 20. Juli 2022 erklärte die IV-Stelle, dass in der Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beim Versicherten seit dieser Verfügung eine durchgehende Leistungsminderung von 30 % bestanden habe. Der Versicherte sei vom 17. Januar bis 31. Mai 2019 befristet als A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mitarbeiter Lieferdienst angestellt gewesen. Der damalige Arbeitgeber habe zwar angegeben, dass der Versicherte seine Arbeitsleistung erbracht habe. Fakt sei jedoch, dass er während der Zeit der Anstellung 19 Absenztage aufgewiesen habe (IV-act. 224). Am 14. März 2023 erhob der Versicherte (nachfolgend: Kläger), weiterhin vertreten durch seinen Berufsbeistand Y.___, beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (zur irrtümlichen Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht und der Weiterleitung ans Versicherungsgericht vgl. act. G 1) Klage gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte 1) sowie die C. (nachfolgend: Beklagte 2). Er beantragte die Zusprache von BVG- Leistungen ab dem 31. Mai 2019 analog zum Beginn der Ausrichtung von Invalidenleistungen durch die IV-Stelle. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass die Beklagten 1 und 2 im Rahmen der Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) kontaktiert worden seien, um mögliche Ansprüche auf BVG-Renten abzuklären. Beide Beklagten hätten den Anspruch auf eine Pensionskassenrente verneint. Als Begründung seien jeweils gesundheitliche Probleme genannt worden, die er, der Kläger, bereits vor den Anstellungen gehabt habe. Das Sozialversicherungszentrum des Kantons W.___ (Ausgleichskasse) fordere nun die Einreichung einer Klage gegen den Ablehnungsentscheid der Beklagten. Eine Nichteinreichung hätte möglicherweise zur Folge, dass die Auszahlung der EL unterbrochen werden könnte (act. G 1.1 und 3). B.a. In ihrer Klageantwort vom 17. Mai 2023 beantragte die Beklagte 1 die Abweisung der Klage, insoweit sich diese gegen sie wende, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 6). B.b. In ihrer Klageantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Beklagte 2, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gnädinger, die vollumfängliche Abweisung der gegen sie (Beklagte 2) erhobenen Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (act. G 10). B.c. Am 5. Juli 2023 zog das Versicherungsgericht die IV-Akten bei (act. G 12), welche am 20. Juli 2023 beim Gericht in CD-Form eingingen (act. G 13 und G 13.1). Den Parteien wurde mit Schreiben vom 19. September 2023 die Möglichkeit zur Einsichtnahme sowie zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt (act. G 14). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 22. September 2023 verzichtete die Beklagte 2 auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten und hielt an ihrer Klageantwort vom 3. Juli 2023 vollumfänglich fest (act. G 15). Die Beklagte 1 verzichtete ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme innert der angesetzten Frist (act. G 16). B.e. Am 15. Januar 2024 zog das Versicherungsgericht die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons W.___ bei (act. G 19), welche am 17. Januar 2024 beim Gericht eingingen (act. G 20 und G 20.1). Den Parteien wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2024 die Möglichkeit zur Einsichtnahme sowie zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt (act. G 21). B.f. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 hielt die Beklagte 2 – nach Einsicht in die Akten der Arbeitslosenversicherung – vollumfänglich an ihrer Klageantwort fest. Auch aufgrund der AlV-Akten sei belegt, dass von einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, nie von einer praktisch vollständigen Eingliederung ins Erwerbsleben habe ausgegangen werden können und insbesondere mit der Arbeitstätigkeit bei der I.___ AG der zeitliche Konnex nicht unterbrochen worden sei (act. G 24). Die Beklagte 1 sowie der Kläger verzichteten auf eine Stellungnahme zu den Akten der Arbeitslosenversicherung (vgl. act. G 25). B.g. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. 1.1. bis Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für die Klage gegen die Beklagte 2 zu bejahen, weil diese ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Aufgrund der passiven subjektiven Klagehäufung ist auch die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte 1 zu bejahen. Ein einheitlicher Gerichtsstand drängt sich gemäss Bundesgericht nämlich – einerseits aus prozessökonomischen Gründen und 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. andererseits zur Vermeidung sich widersprechender Urteile – namentlich bei der Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen auf (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 9C_41/2012, E. 3.4 mit Hinweisen). Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Nach Art. 23 lit. a BVG haben (im Obligatoriumsbereich) Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Invalidenleistungen nach BVG sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen ist (vgl. BGE 120 V 112 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1, und vom 17. November 2021, 9C_388/2021, E. 2.1.1; je mit Hinweisen; zur Vorleistungspflicht allfälliger späterer Vorsorgeeinrichtungen vgl. Art. 26 Abs. 4 BVG). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, mithin arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass der Versicherte im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 f. mit Hinweisen). Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 9C_91/2013, E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.1. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings setzt der berufsvorsorgerechtliche Anspruch auf eine Invalidenrente einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 22 E. 3.2 mit Hinweis). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 419 E. 6.2 und 134 V 22 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 und 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen, und vom 28. Mai 2018, 9C_533/2017, E. 2.1.2 und E. 4.2) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2023, 9C_100/2023, E. 3.2). Dabei kann der zeitliche Konnex auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist (BGE 134 V 22 f. E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2016, 9C_142/2016, E. 3.2). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 22 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zunächst zu prüfen ist somit, ob es während der Versicherungsdeckung bei einer der Beklagten (Beklagte 1: 15. Januar bis 24. Dezember 2018; Beklagte 2: 17. Januar 2019 bis 30. Juni 2019) zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % gekommen ist. Dabei ist nicht entscheidend, wann ein Leiden bzw. ein Gesundheitsschaden erstmals festgestellt wurde, sondern lediglich, seit wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, B 152/06, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.1. Die Beklagte 2 beruft sich in ihrer Argumentation, wonach der relevante Gesundheitsschaden und eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % bereits vor dem Versicherungsverhältnis bei ihr eingetreten seien, insbesondere auf die IV- Verfügung vom 15. September 2021 (recte: 12. April 2022 [IV-act. 216]). In dieser sei zu Recht festgestellt worden, dass spätestens seit Juni (recte: Juli) 2018 mindestens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (act. G 10). 3.2. Vorliegend legte die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in ihrem Vorbescheid vom 15. September 2021 zunächst auf den 31. Mai 2019 fest (IV-act. 201 ff.). Gegen diesen Vorbescheid hat sich die Beklagte 2 mit ihrem Einwand vom 27. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Oktober 2021 zur Wehr gesetzt und beantragt, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der allfälligen Wartefrist auf einen Zeitpunkt vor dem 17. Januar 2019, sprich auf einen Zeitpunkt vor der versicherungsrechtlichen Unterstellung des Klägers bei ihr, zu legen seien (IV-act. 206). Aufgrund dieses Einwandes hat die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres neu überprüft und in der unangefochten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 12. April 2022 auf den 1. Juli 2018 festgelegt (IV-act. 214 ff.). Die IV-Stelle hatte sich aufgrund des Einwandes der Beklagten 2 zwar ausdrücklich mit dem Beginn des Wartejahres auseinandergesetzt. Aufgrund der erst am 18. November 2019 erfolgten (Wieder‑)Anmeldung (IV-act. 111) konnte eine Rentenzusprache in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG jedoch ohnehin frühestens per 1. Mai 2020 erfolgen. Mithin war für die Prüfung des Rentenanspruchs aufgrund von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG einzig relevant, ob der Kläger spätestens ab dem 31. Mai 2019 (ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 29 Abs. 1 IVG]) in einem anspruchsbegründenden Umfang arbeitsunfähig war. Ob davor bereits eine Arbeitsunfähigkeit vorlag und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang, war für den IV-rechtlichen Rentenanspruch hingegen nicht massgebend. Die aufgrund der Einwände der Beklagten 2 erfolgte Prüfung und Festlegung eines früheren Eintritts der Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle kann somit für die Beurteilung der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche des Klägers keine Bindungswirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfalten (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts vom 29. Juni 2016, 8C_180/2016, E. 3, und vom 16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2, je mit Hinweisen), zumal ohnehin davon auszugehen ist, dass der Kläger – mangels Aussicht auf einen allfälligen früheren Rentenanspruch – kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anfechtung dieser Feststellung gehabt hätte. Der Vollständigkeit ist zudem festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2022 der Beklagten 1 ohnehin nicht zugestellt bzw. diese nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen worden war (IV-act. 215-2 und 218-2), weshalb gegenüber der Beklagten 1 so oder anders keine Bindungswirkung des IV-Entscheids bestehen kann. 3.4. Somit ist nachfolgend frei und unabhängig von den Feststellungen der IV-Stelle zu prüfen, ob es während der Versicherungsdeckung bei einer der Beklagten überwiegend wahrscheinlich zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % gekommen ist und gegebenenfalls, ob zwischen dieser und der später eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Übereinstimmung mit der Feststellung der IV macht die Beklagte 2 wie erwähnt geltend, der relevante Gesundheitsschaden und eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % seien bereits vor dem Versicherungsverhältnis bei ihr, d. h. vor dem 17. Januar 2019, eingetreten. Schon der Schlussbericht des Lehrbetriebs D.___ vom 19. Juni 2017 habe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten und in der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 sei eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % anerkannt worden (act. G 10). Demgegenüber ist die Beklagte 1 der Ansicht, dass während der bei ihr bestehenden Versicherungsdeckung, d. h. vom 15. Januar bis 24. November 2018 (bzw. 24. Dezember 2018, vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG), noch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sondern diese erst später eingetreten sein könne. Die IV-Akten würden keine echtzeitlichen Arztzeugnisse enthalten, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder sogar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juli 2018 attestieren würden. Aus den echtzeitlichen Arztberichten wie dem Austrittsbericht der F.___ vom 27. November 2019 und dem Arztbericht von Dr. J.___ vom 2. Dezember 2019 erhelle, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, entweder im April oder Juli 2019 eingetreten sei. Das SMAB-Gutachten gehe von einer psychischen Dekompensation ab Mai 2019 aus, was vom RAD als nachvollziehbar erachtet worden sei. Folglich könne für die Festlegung des Beginns der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht auf den 1. Juli 2018 abgestellt werden (act. G 6). 4.1. Wie die Beklagte 1 zu Recht ausführt, belegen mehrere Arztberichte eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Klägers ab Frühling 2019 (IV-act. 116 f., 119, 148 und 152; vgl. ferner IV-act. 198-4). Auch die SMAB-Gutachter gehen überzeugend von einer psychischen Dekompensation ab Mai 2019 aus (IV-act. 157-8 f.). Zudem hat auch die IV-Stelle eine Verschlechterung des psychischen Zustandes ab Mai 2019 bejaht, indem sie ab diesem Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausging (IV-act. 214-1). Zusammenfassend ist gestützt auf diese Beweislage somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ab Mai 2019 – mithin während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 (vgl. dazu auch act. G 10 S. 5 Ziff. 9.8) – zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit Eintritt einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen ist. Die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab Mai 2019 schliesst aber – wie dies auch von der Beklagten 2 geltend gemacht wird (act. G 10 und G 24) – nicht zwingend aus, dass bereits zuvor eine für den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Umfang von mindestens 20 % bestanden hat. 4.2. Gemäss SMAB-Gutachten leidet der Kläger an Diagnosen, die definitionsgemäss bereits im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 30. Oktober 2017 bestanden haben (IV-act. 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 157-9). Wie sich aus den IV-Akten hinsichtlich der erstmaligen Anmeldung vom 1. Juni 2011 ergibt, hat der Kläger denn auch von Beginn weg Mühe gehabt, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Insbesondere hat er die Hilfe der IV-Stelle benötigt, um überhaupt eine berufliche Ausbildung zu absolvieren (IV-act. 1 ff.). Die durch die IV gestützte Lehre im D.___ musste der Kläger im Jahr 2014 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Darauf folgte eine Phase mit mehrmonatigem Klinikaufenthalt und vollständiger Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 50, 57, 61 und 70). Nachdem dem Kläger vom behandelnden Facharzt der Tagesklinik des Psychiatrie-Zentrums F.___ ab Juni 2015 noch eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % ab Juni 2015 attestiert worden war (IV-act. 71), hat er im August 2015 erneut eine Lehre im D.___ begonnen. Diesbezüglich wurde ihm, von den behandelnden Ärzten und der RAD- Ärztin (IV-act. 75) damals eine günstige Prognose gestellt, die sich in der Folge jedoch nur teilweise erfüllt hat. Zwar konnte der Kläger im zweiten Anlauf die Lehre abschliessen, eine volle Leistungsfähigkeit hat er dabei aber nicht erreicht. Im Schlussbericht des Lehrbetriebs D.___ vom 19. Juni 2017 ist festgehalten worden, dass seine durchschnittliche Leistungsfähigkeit 70 % betrage (IV-act. 95-5, unten) und von der physischen und psychischen Befindlichkeit abhängig sei. Nur bei guter gesundheitlicher Verfassung und Motivation sei der Kläger in Bezug auf die berufliche Eingliederung in der Lage, eine 90%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt wurden ihm realistische Chancen nur unter der Voraussetzung zugestanden, dass er eine gute gesundheitliche Stabilität aufweise (IV-act. 95-6). Mit anderen Worten war die Prognose, ob der Kläger auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt bestehen kann, nach Abschluss seiner Lehre im Jahr 2017 unklar. In der Verfügung vom 30. Oktober 2017 ist dem Kläger dann übereinstimmend mit dem Schlussbericht des Lehrbetriebs von der IV-Stelle eine 30%ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit attestiert worden (IV-act. 106). Mithin ist der Eintritt einer – aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht relevanten – Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung vor den vorliegend strittigen Versicherungsunterstellungen überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Da der sachliche Zusammenhang zwischen dieser vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität von mindestens 40 % (die spätestens im Mai 2019 eingetreten ist, vgl. E. 4.2) zu Recht von keiner Partei bestritten wird, ist somit nachfolgend zu prüfen, ob es durch bzw. während einer der Tätigkeiten für die H.___ GmbH (1. Oktober 2017 bis 24. November 2018) oder die I.___ AG (17. Januar bis 31. Mai 2019) zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität des Klägers gekommen ist. Gegebenenfalls wäre ausserdem zu prüfen, wann der "Neueintritt" der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist. 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.5. Zwar hat sich der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung im Juli 2017 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet und ist somit von seiner Vermittlungsfähigkeit auszugehen bzw. ist es ihm gelungen, ab Oktober 2017 über die H.___ GmbH bei der G.___ eine Anstellung für einen Zeitraum von letztlich rund 14 Monaten zu finden (act. G 6 S. 3 Ziff. 4; IV-act. 115; vgl. auch vorstehend Sachverhalt A.b). Doch kann aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, es hätte während diesem Zeitraum keine relevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Klägers mehr bestanden und der zeitliche Zusammenhang zu der seit einigen Jahren vorbestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei unterbrochen worden. Ob der Kläger während seiner Tätigkeit bei der G.___ eine vollständige Leistungsfähigkeit aufgewiesen hat, erscheint angesichts der oben (E. 4.3) beschriebenen, langdauernden Einschränkungen nämlich höchst fraglich. Entgegen den gutachterlichen Feststellungen der SMAB AG hat der Kläger bei der G.___ bzw. H.___ GmbH auch kein 100 % Arbeitspensum absolviert (IV-act. 157-8 f.), sondern sah bereits der Einsatzvertrag lediglich eine Arbeitszeit von "ca. 35 Std./Woche" vor (AlVact. 127 S. 248; bei einer üblichen Arbeitszeit von 42 Std./Woche gemäss dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag entspricht dies einem Pensum von rund 83 %). Wie sich sodann aus den zutreffenden Berechnungen der Arbeitslosenversicherung ergibt, hat der Kläger während seiner Anstellung bei der H.___ GmbH im Übrigen die geplanten 35 Stunden pro Woche grossmehrheitlich nicht erreicht, sondern hat – über das gesamte Arbeitsverhältnis hinweg – lediglich ein Pensum von durchschnittlich 69.6 % absolviert (AlV-act. 104 S. 180). In Übereinstimmung damit ergibt sich aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst, dass der Kläger bereits ab Dezember 2017 diverse "unbezahlte Absenzen" zu verzeichnen hatte (vgl. AlV‑act. 128 ff. S. 252 ff. und 123 S. 238 f.), welche – mangels Hinweise auf einen anderweitigen Grund – wohl wie bereits in seiner Lehrzeit (vgl. IV-act. 95) auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen waren. Der Kläger gab denn auch anlässlich des Assessmentgesprächs vom 10. November 2020 selber an, dass es bei seinen Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt nur immer am Anfang funktioniert habe; nach kurzer Zeit habe er die Energie nicht mehr aufbringen können und es hätten sich aufgrund von Überforderung Absenzen eingestellt, namentlich habe er unter Übelkeit, Migräne etc. gelitten (IV-act. 180-2). Dies ist als Teil seines Krankheitsbildes anzusehen, zumal der Eindruck eines anfänglich guten Starts und danach auftretenden Problemen an einer Arbeitsstelle auch vom IV-Eingliederungsverantwortlichen geteilt worden ist (IV-act. 180-3) und auch sein behandelnder Psychiater Dr. J.___ im Jahr 2020 rückblickend festhielt, bis dato seien die Arbeitsversuche des Klägers im ersten Arbeitsmarkt gescheitert (IV-act. 148-5). Rückblickend ist somit die Anstellung bei der H.___ GmbH trotz 14-monatiger Dauer als Eingliederungsversuch zu werten, wobei 4.5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
Zusammenfassend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, während der Versicherungsunterstellung bei einer der Beklagten eingetreten ist. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses mit der H.___ GmbH bzw. der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 in relevanter Weise (mindestens zu 20 %) in seiner Arbeits‑/ Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, diese Einschränkung durchgehend bis zum Eintritt der Invalidität fortbestand und mithin die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor den beiden vorliegend im Streit stehenden Versicherungsverhältnissen bei einer der Beklagten eingetreten ist. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist bis zum Eintritt der Invalidität, insbesondere vor bzw. während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2, nicht nachgewiesen, weshalb eine Leistungspflicht beider Beklagten zu verneinen ist. 6. weiterhin von einer relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers (mindestens 20 %; mit Blick auf das tatsächliche geleistete Pensum wohl eher 30 %) auszugehen ist. Durch die Tätigkeit für die H.___ GmbH bzw. die G.___ kam es somit nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zu der bereits zuvor bestehenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. zu dieser nochmals vorstehende E. 4.3). Hinweise darauf, dass nach dem 24. November 2018 eine Steigerung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Klägers eingetreten wäre, gehen aus den Akten keine vor. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger bei der I.___ AG ab dem 17. Januar 2019 zwar in einem 100 % Pensum eingestellt wurde (AlV-act. 121 S. 234 f.), jedoch von Beginn weg (erstmals am 28. Januar 2019) einzelne und im Verlauf zunehmend mehr Krankheitstage zu verzeichnen hatte (insgesamt 19 Krankheitstage in 4.5 Monaten; vgl. dazu die Aufstellung in IV-act. 126-8). Auch diese zunehmenden gesundheitsbedingten Ausfälle fügen sich – wie schon diejenigen bei der H.___ GmbH (vgl. vorstehende E. 4.5.1) – ohne Weiteres plausibel in das Krankheitsbild des Klägers bzw. das Bild einer durchgehend bestehenden Leistungseinschränkung ein. Angesichts der vielen Krankheitstage ist eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs vor der bzw. durch die Anstellung bei der I.___ AG – trotz des vereinbarten 100 % Pensums – ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, sondern ist rückblickend ebenfalls von einem gescheiterten Eingliederungsversuch auszugehen. 4.5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage vom 14. März 2023 gegen die Beklagten 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen. 6.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).6.2. Der Kläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegenden Beklagten haben als Vorsorgeeinrichtungen praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Entgegen der Ansicht der Beklagten 2 (act. G 10 S. 10 Ziff. 11.2) ist vorliegend nicht von einer leichtsinngien oder gar mutwilligen Klageeinleitung auszugehen. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sich der Kläger zu einer Klageeinleitung veranlasst sah, nachdem er gemäss seinen Angaben vom Sozialversicherungszentrum W.___ dazu angehalten worden war und für ihn ohne Klageeinleitung die Gefahr einer Unterbrechung der Auszahlung der Ergänzungsleistungen bestanden hätte (act. G 1.1 S. 1). Mithin besteht auch seitens der Beklagten kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2024 Art. 23 lit. a BVG; Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Der überwiegend wahrscheinliche Nachweis, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsunterstellung bei einer der Beklagten eingetreten ist, gelang nicht. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 in relevanter Weise (mindestens 20 %) in seiner Arbeits /Leistungsfähigkeit eingeschränkt war und die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor den beiden vorliegend im Streit stehenden Versicherungsverhältnissen bei einer der Beklagten eingetreten ist. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist bis zum Eintritt der Invalidität, insbesondere vor bzw. während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2, nicht nachgewiesen, weshalb eine Leistungspflicht beider Beklagten zu verneinen ist. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 9. April 2024, BV 2023/11.)
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte