Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 08.02.2024 BV 2022/22

8 février 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,136 mots·~26 min·3

Résumé

Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG. Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 49 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVV 2. Frage der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Überentschädigung ist gestützt auf eine umstrittene Reglementsbestimmung zu berechnen. Es resultiert eine geringere Überentschädigung als von der Beklagten angenommen. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 8. Februar 2024, BV 2022/22).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2022/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 22.03.2024 Entscheiddatum: 08.02.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG. Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 49 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVV 2. Frage der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Überentschädigung ist gestützt auf eine umstrittene Reglementsbestimmung zu berechnen. Es resultiert eine geringere Überentschädigung als von der Beklagten angenommen. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 8. Februar 2024, BV 2022/22). Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. BV 2022/22 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Max B. Berger, Advokatur Berger, Amtshausgasse 1, 3011 Bern, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Invalidenrente, Kinderrente Sachverhalt A.   A.___ war seit 1. März 2007 bei der C.___ SA beschäftigt und dadurch bei der Pensionskasse B.___ (nachfolgend: B.___) berufsvorsorgerechtlich versichert. Die Arbeitgeberin kündigte ihm per 30. Juni 2008 und stellte ihn per 23. April 2008 frei (act. G7, G8.1, IV-act. 9-9 f.). A.a. Am 8. März 2009 meldete sich der Versicherte unter Angabe von psychischen Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an (IV-act. 1). A.b. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 4. Juni 2009 als Diagnosen ein Burnout im Rahmen von rezidivierenden depressiven Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11 [mit somatischem Syndrom]), einen Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0), einen Alkoholabusus (ICD-10: F10.26 [episodischer Substanzgebrauch, Dipsomanie]) sowie diverse Allergien auf Arbeitsmaterialien bei der Tätigkeit als Mechaniker fest. Der Versicherte sei seit 30. Mai 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 8, vgl. auch IV-act. 11-5 ff.). A.c. Mit Verfügung vom 4. August bzw. 16. September 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Rente zu (act. G7.2). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Versicherten im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Zürich am 18. August 2011. In seinem Gutachten vom 22. August 2011 hielt er als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) fest. Er beurteilte, beim Versicherten bestehe ab dem Zeitpunkt der Untersuchung noch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. G7.3). A.e. Mit Verfügung vom 5. März 2012 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich die bisherige ganze Rente des Versicherten ab 1. Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente herab (act. G1.4). Dagegen erhob der Versicherte am 29. März 2012 Beschwerde (IV-act. 47-4 ff.). Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Versicherten eine Frist, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2012 zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (act. G7.5). Nachdem der Versicherte die Beschwerde zurückgezogen hatte, schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Verfügung vom 12. Juni 2013 als erledigt ab (IV-act. 55). A.f.  Die B.___ hatte dem Versicherten mit Schreiben vom 20. März 2012 mitgeteilt, sie anerkenne entsprechend der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Mai 2012 eine Erwerbsunfähigkeit von 66 % und passe die Rentenhöhe entsprechend an (act. G7.4). A.g. Dr. D.___ hatte dem Versicherten am 21. März 2012 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (IV-act. 45). Am 16. Januar 2014 beurteilte er, allenfalls sei noch eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von ca. 30 % gegeben, dies in Abhängigkeit von der Ausgestaltung eines möglichen Arbeitsplatzes (IV-act. 61). A.h. Anlässlich eines Gesprächs mit der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. Juli 2014 teilte der Versicherte mit, er wohne seit Oktober 2011 in F.___, sei jedoch weiterhin in der Schweiz gemeldet. Er habe das alleinige Sorgerecht für seine Tochter (act. G7.6). A.i. Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Aufhebung der Rente in Aussicht (Qualifikationsänderung von 100 % erwerbstätig zu 100 % Aufgabenbereich Kinderbetreuung; IV-act. 66). Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2014 sinngemäss Einwand (IV-act. 68). A.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Der Versicherte hatte seinen Wohnsitz per 15. August 2014 nach F.___ abgemeldet (IV-act. 67). A.k. Mit Schreiben vom 24. September 2014 sendete die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten des Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zur weiteren Bearbeitung (IV-act. 69). Am 17. Dezember 2014 annullierte die IVSTA den Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014 und teilte dem Versicherten mit, aufgrund unveränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (IV-act. 73, vgl. auch IV-act. 81, 91). A.l. Mit Verfügung vom 8. April 2021 sprach die IVSTA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine Kinderrente für seine am __ Oktober 20__ geborene Tochter zu (act. G1.5). A.m. Mit Schreiben vom 20. August 2021 sendete die B.___ dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw M. B. Berger, Bern, eine Überentschädigungsberechnung ab 1. Februar 2016 (act. G1.2). Nach weiterer Korrespondenz teilte die B.___ dem Rechtsvertreter am 14. März 2022 mit, ihre Überentschädigungsberechnung vom 16. August 2021 sei korrekt. Sie verrechne die zu viel ausbezahlte Invalidenrente mit dem laufenden Rentenanspruch. Bis 31. Juli 2022 seien die Rentenzahlungen der B.___ infolge Verrechnung vollständig eingestellt. Anfang August 2022 erfolge eine einmalige Zahlung von total Fr. 1'505.50. Ab dem 7. September 2022 überweise sie die Rentenzahlung von Fr. 1'989.70 monatlich im Voraus (act. G1.3) A.n. Der Versicherte (nachfolgend: Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt Berger, erhob am 23. November 2022 Klage gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte) und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, eine Invaliden- und Invalidenkinderrente rückwirkend ungekürzt auszubezahlen. Es sei auf die Nachzahlung ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen ab Fälligkeit der Nachzahlungen, eventualiter ab Zeitpunkt der Klageeinreichung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). B.a. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. M. Mozar, Zürich, beantragte am 22. Februar 2023, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; unter Entschädigungsfolge (act. G7). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten u.a. zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2.

Der Kläger hat unbestritten grundsätzlich Anspruch auf eine Invaliden- und eine Invalidenkinderrente gegenüber der Beklagten. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist jedoch eine allfällige Kürzung der zugesprochenen überobligatorischen Renten aufgrund einer Überentschädigung. Im Bereich der obligatorischen Vorsorge kommt es unbestritten zu keiner Überentschädigung und damit zu keiner Rentenkürzung (vgl. act. G1.3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 zog die Verfahrensleitung die Akten der IVSTA bei (act. G8). Gleichentags eröffnete sie dem Kläger eine Frist zur Akteneinsicht und Einreichung einer Replik (act. G9). Nachdem die Frist unbenutzt abgelaufen war, eröffnete die Verfahrensleitung der Beklagten mit Schreiben vom 5. April 2023 eine Frist zur Akteneinsicht (act. G12). Die Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen.  B.c. bis  Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung, wenn die versicherte Person mindestens 60 % invalid ist (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%-iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Nach Art. 25 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Reglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2014) liegt Invalidität in dem Masse vor, wie eine versicherte Person im Sinne der IV invalid ist (act. G7.7). Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente (Art. 27 Abs. 1 des genannten Reglements). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Laut Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters [...] unter anderem Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigen Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten, anrechnen. Gemäss Art. 33 Ziff. 2 Satz 1 des Reglements der Beklagten (act. G7.7) werden die Leistungen der Beklagten um den übersteigenden Betrag gekürzt, wenn die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zusammen mit den Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung ein Einkommen von mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Lohns ergeben (Art. 33 Ziff. 2 Satz 1 des genannten Reglements). Für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge hält Art. 42 des Reglements der Beklagten fest, dass in Abweichung von Art. 33 Ziff. 2 des Reglements die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gekürzt werden, wenn diese zusammen mit den weiteren anrechenbaren Leistungen 90 % des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldeten Jahreslohnes gemäss Art. 16 Ziff. 1 übersteigen. Laut Art. 16 Ziff. 1 Satz 1 des Reglements entspricht der massgebende Jahreslohn dem voraussichtlichen AHV-Lohn (act. G7.7). 2.2. Da die Leistungen nach Massgabe der reglementarischen Überentschädigungsberechnung nicht tiefer sein dürfen als die nach den Mindestvorschriften des BVG ermittelten, ist bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen einer Schattenrechnung die Einhaltung der BVG-Minimalvorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind für das Obligatorium und die weitergehende Vorsorge zwei separate Überentschädigungsberechnungen vorzunehmen, wobei die versicherte Person Anspruch auf die höheren der auf diese Weise ermittelten Leistungen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2023, 9C_165/2022, E. 3.3 mit Hinweisen).   2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich ging in ihrer Verfügung vom 5. März 2012 gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 22. August 2011 (act. G7.3) von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit aus. Sie berechnete einen Invaliditätsgrad von 66 % und setzte die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (act. G1.4). Der Kläger hat dagegen zwar Beschwerde erhoben, diese jedoch, nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Abänderung der Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) angekündigt hatte, wieder zurückgezogen (act. G7.5, IV-act. 55). Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 5. März 2012 erwuchs damit in Rechtskraft. Die neu zuständige IVSTA annullierte am 17. Dezember 2014 den zwischenzeitlich ergangenen rentenaufhebenden Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Zürich (vgl. IV-act. 66) und teilte dem Kläger mit, aufgrund unveränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (IV-act. 73). Dementsprechend ist vorliegend weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 66 % auszugehen. 4.

Vorerst ist eine allfällige Verjährung der eingeklagten Ansprüche zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend der Akten seit 1. Februar 2016 geleistete Rentenzahlungen bzw. die Rückforderung derselben zur Diskussion stehen (act. G1.2). Die Beklagte bringt vor, ein Teil der geltend gemachten Rentenansprüche sei verjährt. Es seien keine verjährungsunterbrechenden Handlungen bis zur Klageerhebung vom 23. November 2022 belegt. Dementsprechend seien alle Renten bzw. Rententeile, die vor November 2017 fällig geworden seien, gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjährt (act. G7). Wie sich nachfolgend (E. 4.2 f.) ergibt, verfängt diese Argumentation für die (im fraglichen Zeitpunkt bereits ausbezahlten bzw. verrechneten) Ansprüche auf eine Invaliden- und Invalidenkinderrente nicht. Hingegen sind die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs des Klägers auf eine – durch eine fehlerhafte (zu hohe) Berechnung der Überentschädigung bedingte – Nachzahlung der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Oktober 2017 korrekt. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageantwort eine entsprechende Einrede erhoben hat (act. G7), ist ein allfälliger diesbezüglicher Anspruch aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 41 Abs. 2 BVG verjährt. 4.1. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 14. März 2022 angekündigt, sie verrechne die vom 1. Februar 2016 bis 31. Oktober 2021 zu viel ausbezahlte Invalidenrente mit dem laufenden Rentenanspruch. Vom 31. Oktober 2021 bis 31. Juli 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2022 seien die Rentenzahlungen infolge Verrechnung vollständig eingestellt (act. G1.3). Wie sich aus der dem Schreiben beiliegenden Zusammenfassung der Rentenzahlungen (act. G1.3) ergibt, anerkannte die Beklagte einen monatlichen Anspruch auf Kinderrente von total Fr. 331.60 (Fr. 200.-- aus der obligatorischen und Fr. 131.60 aus der überobligatorischen Versicherung). Die bis zum 31. Oktober 2021 entstandenen Ansprüche auf eine Invalidenkinderrente gelangten somit durch Verrechnung zur Auszahlung. Insofern ist eine Verjährung derselben ausgeschlossen. Die danach entstandenen Ansprüche sind sodann unbestritten mangels Erreichens der fünfjährigen Frist von Art. 41 Abs. 2 BVG nicht verjährt. Bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger von Februar 2016 bis Ende Oktober 2021 (vgl. act. G1.3) die obligatorischen und überobligatorischen Invalidenrenten ungekürzt entrichtet hat. Folglich steht diesbezüglich grundsätzlich nicht eine rückwirkende Forderung von Leistungen, sondern eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen im Raum. Für den Rückforderungsanspruch ist nicht Art. 41 Abs. 2 BVG, sondern Art. 35a Abs. 2 BVG anwendbar. Gemäss Satz 1 dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Die absolute Verwirkungsfrist wird nicht durch den Fehler ausgelöst, der die unrechtmässige Auszahlung einer Leistung verursachte, sondern durch die Überweisung derselben. Im Moment, in dem die Leistung ausgerichtet wird, muss indessen die Unrechtmässigkeit bereits bestehen und die Rückforderung fällig sein. Ergibt sich dies erst später, weil eine andere Sozialversicherung Leistungen nachbezahlt, die zu einer rückwirkenden Überentschädigung und einer entsprechenden Rückforderung führen, läuft die absolute Verwirkungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der reglementarisch oder gesetzlich bestimmten Überentschädigung feststehen (Basile Cardinaux, N 70 und N 76 zu Art. 35a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2016, 9C__81/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2.1 und 2.2.2; vgl. Bettina Kahil-Wolff Hummer, N 12 zu Art. 35a, in: Jaques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht BVG und FZG, 2. Aufl. 2019). Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs trat im vorliegenden Fall frühestens mit der rückwirkenden Zusprache der Invalidenkinderrente mit Verfügung der IVSTA vom 8. April 2021 (act. G1.5) ein, weshalb die Verwirkungsfristen gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG offensichtlich gewahrt sind. Eine Verwirkung des von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung der zufolge rückwirkender Überentschädigung zu hoch ausgerichteten Invalidenrenten von Februar 2016 bis Ende Oktober 2021 (vgl. act. G1.3) steht damit zu Recht nicht zur Diskussion. 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Reglements der Beklagten werden – wie bereits erwähnt – im überobligatorischen Bereich die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gekürzt, wenn diese zusammen mit den weiteren anrechenbaren Leistungen 90 % des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldeten Jahreslohnes übersteigen (act. G7.7). Nachfolgend ist vorerst die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung zu prüfen. Zusammenfassend ist infolge Verjährung ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung zufolge einer allfälligen zu tiefen Überentschädigungsberechnung der Beklagten bis zum 31. Oktober 2017 ausgeschlossen. Nachfolgend (E. 7) ist die Überentschädigungsberechnung der Beklagten damit nur ab dem Zeitpunkt vom 1. November 2017 zu überprüfen. Für die bereits ausbezahlten oder noch geschuldeten Rentenbeträge ist keine Verjährung bzw. Verwirkung eingetreten. 4.4. Der Kläger macht geltend, die Beklagte könne als Überentschädigungsgrenze nicht nur den AHV-Lohn verwenden, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2008 gemeldet worden sei. Es erscheine unfair, dass auch viele Jahre nach der Berentung noch immer der gleiche Ansatz Verwendung finden und keine Anpassung an die allgemeine Teuerung bzw. Reallohnentwicklung stattfinden solle. Die Beklagte bekäme so die Möglichkeit, bei gleichbleibender gesundheitlicher Einschränkung die Rente laufend stärker zu kürzen, weil ja das Invalideneinkommen infolge der Preis- und Lohnentwicklung immer höher werde. Damit würde jemandem, der im Lauf der Zeit durch die allgemeine Teuerung/Reallohnentwicklung etwas mehr Invalideneinkommen erziele, dieser höhere Lohn wie eine Verbesserung seines Zustandes angerechnet (act. G1). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die genannte reglementarische Bestimmung jedoch rechtsprechungsgemäss als zulässig zu erachten. 5.1. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nur in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG. Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG; m.w.H. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.2). Daher steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich auch frei, für Invalidenleistungen von Reglements wegen eine andere Überentschädigungsregelung als diejenige vorzusehen, wie sie für die obligatorische berufliche Vorsorge (Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2) normiert wurde (Markus Moser, N 182 zu Art. 34a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 4.2 am Anfang; vgl. zur Geltung von Art. 24 BVV 2 nur für die obligatorische berufliche Vorsorge und zur 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abweichenden Regelungskompetenz der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich [auch strengere Bestimmungen zulässig, solange die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben] zudem die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2, und vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.2). Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 mit einer sehr ähnlichen reglementarischen Bestimmung wie vorliegend. Die dort beteiligte Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Reglement festgelegt, dass die Leistungen zu kürzen seien, soweit sie zusammen mit Leistungen von dritter Seite und allfälligen Lohnzahlungen 90 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes überstiegen (E. 3.1 des genannten Bundesgerichtsurteils). Das Bundesgericht erwog, diese (im zu beurteilenden Fall neu eingeführte) Reglementsbestimmung führe im überobligatorischen Bereich dann zu einer Leistungskürzung, wenn zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stelle, mutmasslich eine Einkommenserhöhung realisiert worden wäre bzw. eine solche tatsächlich (zeitweilig) eingetreten sei. Dies allein begründe aber keine gesetzeswidrige Ungleichbehandlung. Weiter sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes, wie er im Obligatoriumsbereich als Grenze der Überentschädigung normiert worden sei (Art. 24 Abs. 1 BVV2), in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führe, dies insbesondere in beweisrechtlicher Hinsicht. Wenn eine Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich auf eine solche "Dynamisierung des entgangenen Verdienstes" verzichten und stattdessen eine in der Praxis weniger konfliktträchtige (indes im Einzelfall unter Umständen zu weniger befriedigenden Resultaten führende) Reglementsbestimmung festsetzen wolle, könne darin keine Willkür gesehen werden. Die für alle Destinatäre gleichermassen gültige Bestimmung bewege sich durchaus im Rahmen des verfassungsmässig Zulässigen (Urteil 9C_404/2008, a.a.O., E. 5.1 f.). Angesichts dieser Rechtsprechung bestehen keine Gründe, den vorliegend umstrittenen Art. 42 Abs. 1 des Reglements der Beklagten als unzulässig zu erachten. Folglich entspricht vorliegend der mutmasslich entgangene Lohn dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt erzielten Jahreseinkommen. Der Kläger war bis 30. Juni 2008 bei der C.___ SA beschäftigt (act. G7). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erzielte er dort ein Einkommen von monatlich Fr. 6'100.-- plus eine Zulage von 5 % (act. G7.1). Daraus ergibt sich das von der Beklagten in ihrer Überentschädigungsberechnung (vgl. act. G1.3) aufgelistete Jahreseinkommen zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit von Fr. 83'265.-- (13 x Fr. 6'100.-- x 1.05) und eine massgebende Überentschädigungsgrenze von Fr. 74'938.50 (0.9 x Fr. 83'265.--). 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.

Weiter stellt sich die Frage der Höhe des anrechenbaren Einkommens. Der Kläger macht geltend, ihm sei gar kein zumutbares Einkommen aus Resterwerb anzurechnen. Er bringt vor, er habe das von der IV-Stelle hypothetisch angenommene Invalideneinkommen nie erzielt und werde es auch nicht mehr erzielen können. Er sei seit sehr langer Zeit fern vom Arbeitsmarkt, völlig entwöhnt und mit Blick auf seine Pathologie im ersten Arbeitsmarkt auch nicht mehr integrierbar. Als psychisch beeinträchtigte Person aus der Schweiz mit einer Restleistungsfähigkeit von rund 30 % habe er weder in F.___ noch in der Schweiz eine Chance auf Arbeit. Die Erzielung eines Invalideneinkommens sei ihm nicht zumutbar. Im Bereich der beruflichen Vorsorge müsse die Zumutbarkeit unter Einbezug invaliditätsfremder Kriterien erfolgen, es müssten also auch der Arbeitsmarkt, die Ausbildung, Sprachkenntnisse etc. berücksichtigt werden. Eventualiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte von einem zumutbaren Einkommen von Fr. 28'310.10 ausgehe, zumal dieses höher sei als von der IV-Stelle angenommen (act. G1). Wie nachfolgend ausgeführt, ist dieser Argumentation jedoch nicht zu folgen. 6.1. Die Beklagte hat zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens den gemäss Verfügung der IV-Stelle noch zumutbaren Erwerbsgrad von 34 % (Invaliditätsgrad von 66 %, vgl. act. G1.4) mit dem Einkommen zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit von Fr. 83'265.-- multipliziert und ist demgemäss von einem zumutbaren Einkommen aus Resterwerb von Fr. 28'310.10 ausgegangen (act. G1.2). Diese Vorgehensweise entspricht jedoch nicht dem Reglement der Beklagten. Art. 42 Abs. 3 desselben sieht für den überobligatorischen Bereich vor, dass bei anspruchsberechtigten Personen, welche eine Invalidenrente beziehen, ein allfälliges tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen und/oder das Invalideneinkommen gemäss der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden (act. G7.7). Der Kläger erzielt unbestritten kein tatsächliches Einkommen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich ging in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 5. März 2012 jedoch von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27'524.-- aus (act. G1.4). Der Betrag basiert auf dem durchschnittlichen Einkommen für Hilfsarbeiter gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE [TabelleTA1, Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer]) des Jahres 2010, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zur Rentenrevision im Jahr 2011. Zudem hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich berücksichtigt, dass der Kläger gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ vom 22. August 2011 in einer adaptierten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig war (act. G7.3). Damit ist vorliegend grundsätzlich – entsprechend der Berechnung der IV-Stelle des Kantons Zürich – von einem anrechenbaren 6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen von Fr. 27'524.-- auszugehen. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei gar kein Resterwerb mehr zumutbar (vgl. E. 5.1, act. G1), ist dies nicht überzeugend. Dr. E.___ hat in seinem Gutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) festgehalten. Dr. E.___ beurteilte, ab Datum seiner Untersuchung bestehe noch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer dem psychischen Leiden angepassten Arbeitsumgebung, mit klar strukturierten Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre, wäre dem Kläger in spätestens sechs Monaten ein 100%iges Arbeitspensum zumutbar. Der Kläger verfüge durchaus über Ressourcen und Kompetenzen, um die psychiatrische Störung phasenweise gut zu kompensieren und eine Tätigkeit im Ausbildungsberuf in der freien Wirtschaft auszuüben. Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit und eine niedrige Frustrationstoleranz (act. G7.3). Die von Dr. E.___ genannten Adaptionskriterien sind aufgrund der Diagnose des Klägers plausibel und es ist davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen verfügbar sind, welche den Kriterien entsprechen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Regelfall das Einkommen bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, sofern davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden in der Schweiz erwerbstätig wäre (BGE 137 V 20). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (act. G7), könnte eine versicherte Person ansonsten die Anrechnung zumutbarerweise erzielbarer Einkünfte vermeiden, indem sie ihren Wohnsitz in ein Land verlegt, in dem wegen Arbeitslosigkeit, fehlender Sprachkenntnisse etc. von Vornherein keine Möglichkeit besteht, eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit auszuüben. Das Argument des Klägers, wonach er in F.___ keine Arbeitsstelle finden könne, verfängt damit nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinerlei Arbeitsbemühungen belegt hat oder solche geltend macht. Damit kann die Vermutung, dass das von der IV-Stelle des Kantons Zürich festgelegte Invalideneinkommen nicht mit dem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen übereinstimmt, nicht umgestossen werden (vgl. dazu BGE 134 V 64, E. 4.2.2). Zusammenfassend ist damit von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 27'524.-- auszugehen. Der Kläger rügt, die Beklagte habe ihm vor Kürzung der Rente (bzw. der Verrechnung infolge Überentschädigung) das rechtliche Gehör nicht gewährt (act. G1). Wie die Beklagte jedoch zu Recht geltend macht, sind die Anforderungen an die Gehörsgewährung geringer, wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind (BGE 140 I 56). Dem anwaltlich vertretenen Kläger musste das Einwendungsrecht aufgrund der geführten Korrespondenz mit der Beklagten (vgl. act. G1.2 f.) erkennbar gewesen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021, BV.2020.00027, E. 3.5).  6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.

Für die Berechnung der Überentschädigung sind nebst dem anrechenbaren hypothetischen Einkommen auch die unbestritten ausbezahlten Rentenbeträge zu berücksichtigen. Die Berechnung hat – wie erwähnt (E. 4.1, 4.4) – ab dem Zeitpunkt vom 1. November 2017 zu erfolgen. 8.

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG zurückzuerstatten. Der Kläger hat damit die seit 1. November 2017 zu viel bezogenen Rentenleistungen zurückzubezahlen bzw. die Beklagte ist berechtigt, diese mit Ab 1. November 2017 erhielt der Beklagte gemäss der Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 16. August 2021 (act. G1.3) von der Invalidenversicherung jährlich eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 16'248.-sowie eine Invalidenkinderrente von Fr. 6'504.--. Hinzu kamen Leistungen der beruflichen Vorsorge in Form einer Invalidenrente von jährlich Fr. 11'999.40 (obligatorischer Bereich) und von Fr. 15'075.60 (überobligatorischer Bereich) sowie Invalidenkinderrenten von jährlich Fr. 2'400.-- (obligatorischer Bereich) und Fr. 3'015.-- (überobligatorischer Bereich). Der Kläger erhielt damit jährliche Sozialversicherungsleistungen von insgesamt Fr. 55'242.-- (Fr. 16'248.-- + Fr. 6'504.-- + Fr. 11'999.40 + Fr. 2'400.-- + Fr. 15'075.60 + Fr. 3'015.--). Nach Addition eines zumutbaren Einkommens aus Resterwerb von Fr. 27'524.-- ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von total Fr. 82'766.--. Dieser Betrag übersteigt die massgebliche Überentschädigungsgrenze von Fr. 74'938.50 um Fr. 7'827.50, weshalb die überobligatorischen Leistungen der Beklagten seit 1. November 2017 jährlich entsprechend zu kürzen sind. 7.1. Es verbleibt ein Rentenanspruch gegenüber der Beklagten von jährlich total Fr. 24'662.50 (Fr. 11'999.40 + Fr. 2'400.-- + Fr. 15'075.60 + Fr. 3'015.-- - Fr. 7'827.50) bzw. monatlich Fr. 2'055.20 (Fr. 24'662.50 / 12). Dieser Betrag setzt sich unter anderem aus der obligatorischen Invalidenrente von monatlich Fr. 999.95 und der obligatorischen Invalidenkinderrente von Fr. 200.-- zusammen (vgl. act. G1.3). Der verbleibende Restbetrag von Fr. 855.25 (Fr. 2'055.20 - Fr. 999.95 - Fr. 200.--) betrifft den überobligatorischen Bereich. Gemäss Art. 27 Abs. 3 des Reglements der Beklagten (act. G7.7) entspricht die Invalidenkinderrente 20 % der versicherten bzw. laufenden BVG-Invalidenrente (vgl. auch Art. 44 des genannten Reglements und Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BVG). Folglich verbleibt ein Anspruch auf eine überobligatorische Invalidenrente von Fr. 712.70 (5/6 x Fr. 855.25) und auf eine überobligatorische Invalidenkinderrente von Fr. 142.55 (1/6 x Fr. 855.25). 7.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausstehenden Rentenleistungen zu verrechnen. Im Gegenzug hat der Kläger ab 1. November 2017 zusätzlich zu der BVG-Invalidenrente von Fr. 999.95 und der BVG- Invalidenkinderrente von Fr. 200.-- Anspruch auf einen Betrag von Fr. 855.25 aus der überobligatorischen Vorsorge (vgl. die vorstehende E. 7.2). Mangels aktenkundiger detaillierter Auflistung der (zwischenzeitlich) erfolgten Leistungen ist es vorliegend nicht möglich, die noch nachzuzahlenden Rentendifferenzbeträge abschliessend festzulegen. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte auch nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Berechnung eines allfälligen verbleibenden Anspruchs auf Rentendifferenzbeträge und Ausrichtung der Invalidenleistungen an die Beklagte zu überweisen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Verzugszinssatz für allfällige Nachzahlungen der Beklagten gemäss Art. 29 Abs. 2 ihres Reglements 1 % (vgl. den Entscheid des Bundesrats bezüglich Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge vom 12. Oktober 2022 [https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen. msg-id-90652.html]) beträgt und die Leistungspflicht gestützt auf Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) ab dem Datum der Klageerhebung vom 23. November 2022 besteht (act. G1). 9.   Im Sinne der Erwägungen ist die Klage insofern teilweise gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. November 2017 zusätzlich zu der BVG- Invalidenrente von Fr. 999.95 und der BVG-Invalidenkinderrente von Fr. 200.-- aus der überobligatorischen Vorsorge monatlich einen Betrag von Fr. 855.25 zu bezahlen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger für die ausstehenden Rentendifferenzbeträge ab Klageerhebung am 23. November 2022 einen Verzugszins von 1 % zu bezahlen. Zur Ermittlung der nachzuzahlenden Rentendifferenzbeträge und der Berechnung der Verzugszinshöhe ist die Sache an die Beklagte zu überweisen. 9.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).9.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem teilweise obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten teilweise zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der 9.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. November 2017 zusätzlich zu der BVG-Invalidenrente von Fr. 999.95 und der BVG- Invalidenkinderrente von Fr. 200.-- aus der überobligatorischen Vorsorge monatlich einen Betrag von Fr. 855.25 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die ausstehenden Rentendifferenzbeträge ab Klageerhebung am 23. November 2022 einen Verzugszins von 1 % zu bezahlen. Zur Ermittlung der nachzuzahlenden Rentendifferenzbeträge und der Berechnung der Verzugszinshöhe wird die Sache an die Beklagte überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Der Antrag der Beklagten um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Honorarordnung (HonO; sGS 963.75 in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019, BV 2018/4, E. 4.3). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint bei teilweisem Obsiegen des Klägers eine reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die teilweise obsiegende Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7). Ihr diesbezüglicher Antrag (act. G7) ist abzuweisen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG. Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 49 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVV 2. Frage der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Überentschädigung ist gestützt auf eine umstrittene Reglementsbestimmung zu berechnen. Es resultiert eine geringere Überentschädigung als von der Beklagten angenommen. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 8. Februar 2024, BV 2022/22).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-11T07:20:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BV 2022/22 — St.Gallen Versicherungsgericht 08.02.2024 BV 2022/22 — Swissrulings