Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 22.06.2018 BV 2016/11

22 juin 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,836 mots·~14 min·1

Résumé

Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit trat vor dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten ein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, BV 2016/11).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2016/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 22.06.2018 Entscheiddatum: 22.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2018 Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit trat vor dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten ein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, BV 2016/11). Entscheid vom 22. Juni 2018   Besetzung                                                                       Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Annina Janett             Geschäftsnr.                                                                                                                   BV 2016/11             Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Lettstrasse 18, 9490 Vaduz,  gegen Columna Sammelstiftung Client Invest, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte c/o AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8400 Winterthur, Beklagte, Gegenstand                                                                    Invalidenrente Sachverhalt A.    A.a  A.___ war von 2008 bis 2010 als selbständiger Zimmermann bei der von ihm geführten B.___ tätig (vgl. act. G 3.6). Am 26. Juli 2010 meldete er sich unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein (FL), IV-Stelle, an und beantragte Berufsberatung bzw. eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (IV-act. 21, 32, vgl. auch IV-act. 12-15). Bereits im Jahr 2007 hatten die behandelnden Ärzte bei einer seit Jahren bestehenden Rückenschmerzproblematik ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Im November 2007 war in diesem Zusammenhang im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) eine Diskushernien- Operation L3/4 rechts durchgeführt worden. Im Februar 2009 war der Versicherte zudem in der Klinik Valens in ambulanter Therapie gewesen (IV-act. 3 ff.). A.b  Im März 2010 war der Versicherte aufgrund einer vermehrten Kreuzschmerzsymptomatik erneut im KSSG vorstellig geworden. Daraufhin waren am 21. April und 9. Juli 2010 Facettengelenksinfiltrationen erfolgt (IV-act. 9, 17). Im August 2010 berichteten die behandelnden Ärzte des KSSG sowie der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, der IV-Stelle FL, dass ab 9. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann bestehe. Eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit erachteten die Ärzte als ganztägig zumutbar. Sie empfahlen die Umschulung auf eine nicht rückenbelastende Tätigkeit (IV-act. 22, 29, 35). In der Folge wurde der Versicherte von der IV-Stelle FL im Rahmen von beruflichen Massnahmen bei der Wiedereingliederung unterstützt (vgl. IV-act. 36 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Am 27. Januar 2011 erfolgte im KSSG bei Diagnose einer Lumboischialgie rechts bei degenerativen LWS-Veränderungen mit Spondylarthrose und Osteochondrose L3- S1 eine weitere Rückenoperation (vgl. IV-act. 41, 43, 45, 52 ff.). Am 6. Juli 2011 berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle FL, dass eine rückenschonende wechselbelastende Tätigkeit wieder im Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar sei (IV-act. 56, vgl. auch IV-act. 49-1). In der Folge übernahm die IV-Stelle FL die Kosten für eine zweijährige berufsbegleitende Umschulung zum technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis bei der Migros Klubschule beginnend ab Oktober 2011 (IV-act. 64 ff.). A.d  Ab dem 26. Juni 2012 war der Versicherte neben dieser Umschulung bei der B.___, in Z.___ als „Head of Prototyping“, angestellt und dadurch bei der Columna Sammelstiftung Client Invest berufsvorsorgeversichert (IV-act. 85, 91, 136, act. G 1.3). Die IV-Stelle FL gewährte der Arbeitgeberin in den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses Einarbeitungszuschüsse (vgl. IV-act. 71). Am 14. November 2012 wurde der Versicherte ein weiteres Mal im KSSG am Rücken operiert (IV-act. 88). Nachdem er in der Folge durchgehend zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 25. Februar 2013 per 31. Mai 2013 (IV-act. 86, 136-15). B.    B.a  Am 5. Juni 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle FL zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 97). Im Juli 2014 wurde er im Auftrag der IV-Stelle FL (vgl. IVact. 110, 112) in der Klinik Valens rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Im bidisziplinären Gutachten vom 28. August 2014 (IV-act. 118) hielten die Sachverständigen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie intermittierende Kniegelenksbeschwerden beidseits fest. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die letzte Tätigkeit bei der B.___ entspreche einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit. Eine solche angepasste, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Knien und Stehen am Ort sowie ohne hochrepetitive Gewichtsbelastungen sei dem Versicherten in einem ganztägigen Arbeitspensum mit zusätzlichen Pausen von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Stunden pro Tag zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 118-20 ff.). B.b  Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 sprach die IV-Stelle FL dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 54% eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2013 zu (IV-act. 130-5 ff). B.c  Am 21. Mai bzw. 24. September 2015 verneinte die Columna Sammelstiftung Client Invest ihre Leistungspflicht (act. G 3.4 f. im Verfahren BV 2016/5). B.d  Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 sprach die Schweizer IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Versicherten ab 1. Dezember 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe Invalidenrente zu. Ab 1. Juli 2011 würde ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, ab 1. Februar 2013 auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2013 wiederum auf eine halbe Rente bestehen. Da der Antrag am 5. Juni 2013 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Dezember 2013 ausgerichtet werden (IV-act. 145, 147). C.   C.a Am 21. April 2016 erhob der Versicherte (nachfolgend: Kläger) Klage gegen die Columna Sammelstiftung Client Invest (nachfolgend: Beklagte) mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm beginnend ab 1. November 2014 eine überobligato-rische Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55% und ab 1. Februar 2013 eine Beitragsbefreiung zu den Sparbeiträgen gemäss Reglement der Beklagten auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, die für die Ausrichtung einer Invalidenrente massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei per November 2012 eingetreten. In diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten versichert gewesen und es sei von der IVSTA in diesem Zusammenhang für die Beklagte bindend ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55% festgesetzt worden. Es spiele keine Rolle, dass er bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann seit dem Jahr 2010 arbeitsunfähig gewesen sei. Für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei er vollumfänglich arbeitsfähig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen. Deshalb sei er entsprechend umgeschult und schlussendlich bei der B.___ angestellt worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei erst aufgrund neuerlicher gesundheitlicher Probleme im November 2012 erfolgt. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Beschwerden sei er auch in dieser Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen (act. G 1). C.b Mit Klageantwort vom 26. Mai 2016 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass nicht die Operation vom November 2012 zur Invalidität geführt habe, sondern das chronische Rückenleiden, an welchem der Kläger schon viel früher gelitten habe. Gemäss den medizinischen Abklärungen der IV- Stelle FL sei die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, im Juli 2010 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch nicht bei der Beklagten versichert gewesen. Die vorübergehende Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf ein neues Leiden, sondern auf die Verschlimmerung des bestehenden Rückenleidens zurückzuführen. Der zeitliche Zusammenhang zur bereits früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei durch den Arbeitsversuch bei der B.___ nicht unterbrochen worden. Der Kläger sei nur während eines einzigen Monats voll arbeitsfähig gewesen. Zuvor und danach sei er auch in der angepassten Tätigkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen (act. G 3). C.c Am 2. Juni 2016 entsprach das Versicherungsgericht dem Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G 5). Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 informierte das Gericht die Parteien über den Beizug der Akten der IVSTA und gab ihnen Gelegenheit zur Einsicht- und allfälligen Stellungnahme (act. G 7). C.d Mit Äusserung vom 28. Juni 2016 machte der Kläger geltend, anhand der beigezogenen Akten lasse sich nachvollziehen, dass er im Zeitpunkt des Eintritts in die Versicherung bei der Beklagten in der bei der B.___ ausgeführten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei und er erst ab Oktober 2012, nachdem neue bzw. zusätzliche Beschwerden aufgetreten seien, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (act. G 8). C.e Die Beklagte hielt in der Duplik vom 15. August 2016 an ihren Anträgen fest und bestätigte ihren Standpunkt (act. G 10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.    1.1  Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten unter anderem zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. 1.2  Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil der Kläger die Tätigkeit, aufgrund derer er bei der Beklagten versichert war, in Z.___ SG ausgeführt hat (vgl. IV-act. 136). 1.3  Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2.    2.1  Streitig und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten. 2.2  Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%-iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). 2.3  Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 f. E. 1a, 118 V 45 E. 5). Damit die frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig bleibt, ist allerdings nicht nur erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einer Zeit einsetzte, als die versicherte Person ihr angeschlossen war, sondern auch, dass zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 ff. E. 2c/aa f. mit Hinweisen). 2.4  Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbs¬tätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2, 3.2.1, E. 5.3). 3.    3.1  Der Kläger leidet nach Lage der Akten bereits seit Jahren bzw. anamnestisch seit Jahrzehnten unter lumbalen Rückenschmerzen. Diese wurden bei gleichbleibender Diagnose eines chronischen lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndroms im Laufe der Zeit sowohl konservativ als auch operativ behandelt (vgl. IV-act. 3 ff., IV-act. 118-20). Ab 9. Juli 2010 war der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 17, 22, 29, 35, vgl. auch IV-act. 118-21 ff.). Dass die Rückenproblematik letztlich zur Invalidität des Klägers führte, ist aktenkundig und blieb zu Recht unbestritten. 3.2  Die zeitliche Konnexität setzt, wie bereits erwähnt, voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich dabei nach der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (E 2.4, BGE 134 V 20 E. 5.3). 3.3  Nach Lage der Akten war der Kläger nach der Rückenoperation im Januar 2011 (vgl. IV-act. 41 ff., 45) nie mehr vollständig arbeitsfähig. Postoperativ bestand bis im Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Danach wurde eine 20%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert attestiert und der Hausarzt berichtete der IV-Stelle FL, dass der Kläger in einer rückenschonenden wechselbelastenden Tätigkeit wieder im Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (vgl. den Arztbericht vom 6. Juli 2011, IV-act. 56, vgl. auch IV-act. 49-1). Von August bis Oktober 2011 nahm der Kläger an einem interdisziplinären Schmerzprogramm teil, woraufhin sich sein Gesundheitszustand zumindest teilweise verbessert zu haben schien (vgl. IV-act. 60). In der Folge absolvierte er ab Ende Oktober 2011 in Teilzeit eine Umschulung zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte technischen Kaufmann (IV-act. 64 ff.), wobei von einer Vollzeitausbildung aus gesundheitlichen Gründen und insbesondere mit Blick auf eine mögliche Verschärfung der Rückenproblematik abgesehen worden war (IV-act. 64-1). Bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ am 26. Juni 2012 ist in den Akten ebenfalls keine vollständige Arbeitsfähigkeit belegt. Gemäss nachträglicher Zusammenstellung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarztes bestand durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 134). Dies steht zwar mit der für eine Umschulung erforderlichen und vom Hausarzt echtzeitlich attestierten 20%-30%igen Arbeitsfähigkeit im Widerspruch. Allerdings war diese Teilarbeitsfähigkeit offensichtlich im Wesentlichen auf Wunsch des Klägers attestiert worden, um überhaupt mit der Umschulung beginnen zu können (vgl. die Protokolle vom 7. Juni und 31. Oktober 2011, IV-act. 49-1, 64-1). Darüber hinaus hatte der Kläger gegenüber den Ärzten der Klinik Valens selbst angegeben, dass es ihm nach Dezember 2010 wegen der Rückenschmerzen nicht mehr möglich gewesen sei, einer regulären Arbeit nachzugehen (vgl. IV-act. 118-5). Bei seiner Tätigkeit bei der B.___ arbeitete der Kläger (mit IV-Einarbeitungszuschüssen für drei Monate) schliesslich zu Beginn lediglich 50%, ab August 2012 80% und zuletzt im September 2012 100%. Im Oktober 2012 kam es aufgrund einer neuerlichen Schmerzzunahme erneut zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend hatte der Kläger lediglich während 13 Tagen sieben Stunden oder mehr gearbeitet. Dabei hatte er gemäss der Arbeitgeberin die geforderte 100%ige Arbeitsleistung nicht erbringen können (vgl. IV-act. 91-2, 91-8). Ab Oktober 2012 war der Kläger schliesslich durchgehend zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2013 kündigte (IV-act. 86 f., 103, 136-15). Die Umschulung wurde in der Folge ebenfalls abgebrochen (vgl. IV-act. 118-5).   3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger seit Ende Dezember 2010 bzw. seit der Operation im Januar 2011 seine Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr vollständig wiedererlangen konnte. Ab November 2012 war er sodann unbestritten durchgehend (teil)arbeitsunfähig und erhielt ab 1. Juni 2013 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung FL und ab 1. Dezember 2013 eine halbe Rente der IVSTA (IV-act. 130-5 ff., 145 ff.). Eine Leistungspflicht der Beklagten ist damit zu verneinen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.    4.1  Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2  Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Klägers. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Dem durchschnittlichen Aufwand entsprechend erscheint vorliegend eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit ent¬schädigt der Staat den Rechtsvertreter des Klägers pauschal (vgl. BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4.3  Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Klage wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Klägers mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2018 Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit trat vor dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten ein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, BV 2016/11).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

BV 2016/11 — St.Gallen Versicherungsgericht 22.06.2018 BV 2016/11 — Swissrulings