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St.Gallen Versicherungsgericht 06.04.2009 BV 2008/6

6 avril 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,761 mots·~34 min·3

Résumé

Art. 23 BVG. Anspruch auf reglementarische Invaliditätsleistungen. Prüfung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen einer im Rahmen des streitigen Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2009, BV 2008/6). Abgeändert durch Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2009.

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2008/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 06.04.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 06.04.2009 Art. 23 BVG. Anspruch auf reglementarische Invaliditätsleistungen. Prüfung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen einer im Rahmen des streitigen Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2009, BV 2008/6). Abgeändert durch Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2009. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 6. April 2009 in Sachen R.___, Kläger, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen F.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hermann Walser, Paulstrasse 5, 8610 Uster,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A.        R.___ (nachstehend: Versicherter), war vom 1. Februar 1998 bis 31. Juli 2000 als Projektassistent bei der A.___ tätig und dadurch beim F.___ (nachstehend: F.___) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (IV-act. 10). Am 9. August 2000 beantragte der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 1. August 2000 (Antragsformular, act. G 20.1). Am 11. Juni 2001 gründete er zusammen mit seiner Ehefrau die B.___. Zweck des Unternehmens war die Betreuung von Geschäftskunden. Der Versicherte war dabei als Chauffeur tätig (IV-act. 12, 19). Im Juni 2001 meldete er sich auch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 23. Juli 2002 bewilligte die IV berufliche Massnahmen (IV-act. 36). Vom 1. August 2002 bis 31. August 2003 erfolgte zur Unterstützung der selbständigen Tätigkeit eine Umschulung in den kaufmännischen und tourismusspezifischen Bereich. Am 20. August 2003 wurde die Kostenübernahme für die Weiterführung der Umschulung vom 1. September 2003 bis 15. Oktober 2005 verfügt (IV-act. 59). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 teilte die IV-Stelle mit, dass R.___ die Umschulung per 30. September 2004 abgebrochen habe und eine weitere medizinische Abklärung angeordnet worden sei (IV-act. 77). Am 4. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65% ab 1. Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Die halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. Oktober 2004 wurde bestätigt (vgl. IV-act. 167). Mit Schreiben vom 27. September 2007 (act. G 1.1 Beilage 1) liess der Versicherte beim F.___ eine IV-Rente beantragen. Dieser liess am 8. Januar 2008 mitteilen, dass aufgrund der IV-Akten eine Leistungspflicht nicht ausgewiesen sei (act. G 1.1 Beilage 4). B.        B.a   Mit Klage vom 15. Februar 2008 beantragte Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., Oberuzwil, für den Versicherten, der F.___ sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorsorgeverhältnis eine BVG-Invalidenrente rückwirkend ab 1. Oktober 2004 gestützt auf den IV-Grad der Invalidenversicherung gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Auf den Invalidenleistungen sei ab Klageeinleitung ein Verzugszins von 5% zu bezahlen. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Kläger leide bereits seit April 2000 an einer Anpassungsstörung. Dieser Zeitraum falle vollumfänglich in die Anstellungszeit bei der Beklagten. Die gesundheitlichen Probleme hätten bereits im Januar 2000 begonnen. Ab März 2000 sei der Kläger zu 100% krankgeschrieben worden. Von August 2000 bis Juli 2001 habe die Arbeitsfähigkeit lediglich 50% betragen. Es seien vor allem die psychischen Probleme gewesen, die letztlich zur Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Das Schlafapnoe-Syndrom und die Rückenprobleme, welche ab 2004 festgestellt worden seien, hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Erwerbsunfähigkeit des Klägers. Bei der selbständigen Tätigkeit habe es sich um einen Eingliederungsversuch gehandelt. Der Kläger sei von Anfang an chronisch überfordert gewesen. Die während des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei nie mehr völlig weggefallen. Mit der von ihm und der Ehefrau gegründeten Firma habe er nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Im Jahr 2005 habe der Kläger praktisch nicht mehr gearbeitet. Auch seien seither kein Abschluss mehr gemacht und keine Steuererklärungen eingereicht worden. Die Firma sei inaktiv. Der Versuch, sich eine eigene Existenz aufzubauen, sei gescheitert. Nach der Kündigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin habe er von Krankentaggeldern, Arbeitslosengeldern und insbesondere Taggeldleistungen der Invalidenversicherung gelebt. Vom Geschäft habe er nie leben können. B.b   Mit Klageantwort vom 3. April 2008 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Hermann Walser, Uster, im Namen der Beklagten, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung legte er unter anderem dar, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die Behandlung in der Klinik C.___ gegen Ende des Arbeitsverhältnisses begründeten noch keine Leistungspflicht. Der behandelnde Psychiater der Klinik C.___ habe ab 1. August 2001 in der selbständigen Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt. Bezüglich des Einkommens als Selbständigerwerbender komme es nicht darauf an, ob die selbständige Tätigkeit zum gewünschten wirtschaftlichen Erfolg führe, sondern ob es an sich möglich sei, mit der geplanten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erreichen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der noch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der schliesslich eingetretenen Invalidität sei unter diesen Umständen nicht gegeben. Dazu komme, dass beim Kläger lange nach seinem Austritt bei der Beklagten weitere Leiden aufgetreten seien, die ebenfalls zu seiner Invalidität beitragen würden. Dazu gehörten insbesondere ab etwa 2004 Rückenprobleme und eine Schlafapnoe. Bezüglich dieser Leiden fehle auch der sachliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen, rein psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden Invalidität. Wenn das angerufene Gericht wider Erwarten eine Leistungspflicht der Beklagten bejahen sollte, hätte diese lediglich eine BVG- Mindestleistung zu erbringen. B.c   Am 16. April 2008 bewilligte der Gerichtspräsident die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Klägers für das vorliegende Verfahren (act. G 5). B.d   Mit Replik vom 28. April 2008 liess der Kläger unverändert an seinem Rechtsbegehren festhalten und mitteilen, die IV-Stelle habe ihm rückwirkend ab März 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. B.e   Mit Duplik vom 18. Mai 2008 liess auch die Beklagte ihr Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage bestätigen. B.f    Das Versicherungsgericht zog die Arbeitslosenversicherungsakten betreffend den Kläger bei (act. G 12-20). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme (act. G 21-24). Erwägungen: 1.         Am 1. Januar 2005 trat die 1. BVG-Revision, welche auch eine Änderung der Leistungsvoraussetzungen bei Invalidität (Art. 23 BVG) und der Leistungshöhe (Art. 24 BVG) mit sich brachte, in Kraft. Nach der neuen Fassung von Art. 23 lit. a BVG haben im Obligatoriumsbereich - Personen, die im Sinn der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Anspruch auf eine volle

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinn der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG). - In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467). Vorliegend stehen Invaliditätsleistungen ab 1. Oktober 2004 in Frage, weshalb das bis 31. Dezember 2004 gültig gewesene Recht der obligatorischen beruflichen Vorsorge anzuwenden ist, soweit ihm neben den reglementarischen Regelungen der Beklagten eine eigenständige Bedeutung zukommt. Ferner stellt das Versicherungsgericht bei der Fall- Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366; RKUV 2001 S. 101) bzw. wenn wie vorliegend kein solcher formeller Entscheid vorliegt, auf den bis zur leistungsablehnenden Mitteilung eingetretenen Sachverhalt. 2.         2.1    Nach der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung von Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist. Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff auch in der obligatorischen Versicherung zugunsten des Versicherten zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% auszurichten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffs; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Gehen sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, sind sie hinsichtlich des versicherten Ereignisses an die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen gebunden, es sei denn, dass diese sich als offensichtlich unhaltbar erweist (vgl. BGE 126 V 308; BGE 115 V 208 und 215; BGE 118 V 35 Erw. 2b/aa; BGE 120 V 106 Erw. 3c). In BGE 129 V 73 wurde eine Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen für die Vorsorgeeinrichtung verneint, wenn diese nicht spätestens im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorbescheidsverfahren (Art. 73  IVV) bzw. nach dessen vorübergehender Ersetzung durch das Einspracheverfahren vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23ff BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zug. Stellt somit die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese grundsätzlich entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] i/S T. vom 14. August 2000 [B 50/99], E. 2b), und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV- Verfahren beteiligt war oder nicht (vgl. dazu Urteil des EVG i/S F. vom 9. Februar 2004 [B 39/03], E. 3.1). 2.2    Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretenen - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 118 V 35 E. 5; 123 V 262 E. 1a). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit invalid wird. Damit kommt der Schutz der zweiten Säule zum Tragen, wonach das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein muss, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die leistungsanbegehrende Person unter Umständen dem bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Obligatorium nicht mehr unterstanden hat (BGE 118 V 35 Erw. 2b/aa; BGE 120 V 112 Erw. 2b). Damit die frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig bleibt, ist allerdings nicht nur erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einer Zeit einsetzte, als die versicherte Person ihr angeschlossen war, sondern auch, dass zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein direkter und enger Zusammenhang besteht. Zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität muss sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der invalidisierende Gesundheitsschaden der gleiche ist, wie er sich bereits während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung manifestierte. Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa-bb S. 117 f., mit Hinweisen). 3.         3.1    Gemäss Art. 8.1 des Reglements der Beklagten, gültig ab Januar 2004 (act. G 3.5), gewährt der F.___ bei dauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit, die während der Mitgliedschaft beim F.___ festgestellt wird, nach medizinischem Gutachten seines Vertrauensarztes und in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Invalidenpension. Gemäss Art. 8.3 des Reglements wird das Mitglied bei Teilinvalidität anteilmässig wie ein Pensionierter behandelt, was eine entsprechende Herabsetzung der Alterssparguthaben nach sich zieht. 3.2    Die später widerrufene IV-Verfügung vom 23. September 2005 (IV-act. 116, 130) und jene vom 4. Juli 2007 (IV-act. 156) wurden der Beklagten nicht zugestellt. Auch beruft sich diese nicht auf das von der IV Verfügte, wenn sie geltend macht, es bestehe kein zeitlicher (und teilweise auch kein sachlicher) Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses des Klägers bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (vgl. auch act. G 3 S. 3 unten). Bei dieser Sachlage ist die Verbindlichkeit des durch die IV-Stelle festgesetzten des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrads (grundsätzlich, masslich und zeitlich) zu verneinen. Das Ausmass und der Eintritt der massgeblichen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit und der gegenüber der Beklagten allenfalls bestehende Anspruch auf Invalidenleistungen sind daher von der Beklagten bzw. vom angerufenen Versicherungsgericht selbständig abzuklären und festzulegen. Dabei kann auch auf die im IV-Verfahren produzierten Akten abgestellt werden, führt doch die fehlende Bindung an die IV-Verfügung nicht dazu, dass auch die dafür verwendeten Akten ohne Bedeutung für den Entscheid der Vorsorgeeinrichtung wären. Unter Arbeitsunfähigkeit ist die gesundheitlich bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Erheblichkeit wird in der Regel dann bejaht, wenn die Einschränkung mindestens 20% beträgt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 44 Rz 258 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 7. Oktober 1998 i/S M.B. [B 48/07]). Die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit geht von ärztlichen Bewertungen aus. Wenngleich diese für das Gericht nicht verbindlich sind, so sollen sie dennoch nicht ohne hinreichenden Grund umgestossen oder abgeändert werden. Der Beurteilungsspielraum, der dem Arzt oder der Ärztin zukommt, ist auch vom Gericht zu respektieren (RSKV 1983, S. 266). Für die Festlegung des Beginns und des Grads der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich die nach ärztlicher Beurteilung medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit massgebend. Der von einer versicherten Person effektiv erbrachten Arbeitsleistung kann jedoch soweit Bedeutung zukommen, als durch sie eine widersprechende ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an Beweiskraft verlieren kann (Entscheid des st. gallischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2003 i/S G.D. [BV 2002/2] E. 3b). 3.3    Vom 2. bis 29. April 2000 erfolgte eine stationäre Behandlung des Klägers in der Klinik C.___ (IV-act. 9-3/3). Im Arztbericht vom 26. Juli 2001 diagnostizierte der Chefarzt der Klinik, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bzw. Projektassistent habe vom 2. April bis 31. Juli 2000 eine volle und vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 1. August 2001 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben. In der selbständigen Tätigkeit bestehe ebenfalls seit 1. August 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In der Tätigkeit als Informatiker bei der A.___ habe sich eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mobbing-Situation ergeben. Der Kläger habe deswegen körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Abdominalbeschwerden und thorakales Druckgefühl entwickelt. Ferner sei eine deutliche depressive Störung aufgetreten (IV-act. 11). Dr. med. E.___, Arzt für Innere Medizin FMH, bescheinigte unter anderem für die Zeit vom 3. bis 19. März 2000 und vom 6. bis 13. Mai 2000 krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten (IVact. 9-2/3). Der Arzt der IV-Stelle hielt am 29. Oktober 2001 unter anderem fest, der Kläger sei seit 1. August 2001 zu 100% arbeitsfähig. Von einer drohenden Invalidität könne nicht ausgegangen werden (IV-act. 15). Im Bericht vom 10. Januar 2002 bestätigte Dr. D.___ die bisherige Arbeitsfähigkeitsschätzung. Zusätzlich legte er dar, die vom Kläger sehr dramatisch empfundenen Erfahrungen an zwei Arbeitsstellen mit Mobbing hätten zum Aufbau eines Vermeidungsverhaltens geführt. Er habe sich nicht mehr vorstellen können, im Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Hieraus habe der Entschluss resultiert, sich selbständig zu machen. (IV-act. 18). Im Bericht vom 8. Mai 2002 bestätigte Dr. D.___ seine bisherigen Darlegungen, führte jedoch aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Projektassistent oder Taxifahrer im Angestelltenverhältnis mit höchstens 50 % anzugeben sei. Es sei zu befürchten, dass der Kläger im Angestelltenverhältnis aufgrund der traumatischen Erfahrungen im Sinn einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion wieder zu 100 % arbeitsunfähig werde (IV-act. 20, 24). Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie kam im Bericht vom 9. Juli 2002 zum Schluss, in einem Angestelltenverhältnis sei der Kläger vermindert belastbar, ungefähr zu 50 %. In einer selbständigen Tätigkeit sei eine volle Einsatzfähigkeit vorhanden. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr habe seit der ersten Kündigung 1994 mit zwischenzeitlicher Besserung und erneut ab April 2000 bestanden (IV-act. 32). Dem Bericht der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie vom 28. Januar 2005 ist die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symp­ tome zu entnehmen. Die Lernfähigkeit des Klägers sei schon mit Beginn der Schule mehr als 30 % eingeschränkt gewesen und im Verlauf des Jahres 2003 noch stärker gesunken; ein völliger Einbruch habe im Jahr 2004 stattgefunden. Die Leistungsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit sei mindestens seit Januar 2003 um 20 % oder mehr vermindert. In der selbständigen Tätigkeit bestehe eine ca. 25%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sei wegen der grossen Wiederholungsangst in Bezug auf Mobbing zur Zeit nicht zumutbar (IV-act. 80). Am 24.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2005 erfolgte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine interdisziplinäre Untersuchung des Klägers. Im Gutachten vom 7. Juni 2005 wurde festgehalten, dass sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in der erlernten Tätigkeit aus psychischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein pneumologischer Sicht (Schlafapnoe-Syndrom) würde in die psychiatrischerseits eingeschätzte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht additiv eingehen, da die den verschiedenen Krankheitsursachen gemeinsamen Fähigkeitseinschränkungen (Kognition, Ausdauer, Tagesmüdigkeit) in der psychiatrischen Einschätzung bereits berücksichtigt seien (IV-act. 91). Im Gutachten des G.___ vom 26. September 2006 wurde nach einer orthopädischen und einer psychiatrischen Beurteilung die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit auf 35% festgelegt (IV-act. 142). 4.         4.1    Zu prüfen ist konkret die Frage, ob beim Kläger während des vom 1. Februar 1998 bis 31. Juli 2000 (vgl. IV-act. 10) dauernden Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten bzw. der bis Ende August 2000 laufenden Nachdeckungsfrist (Art. 331a Abs. 2 OR) eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist, zu der die von der IV ab 1. Oktober 2004 anerkannte Invalidität in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang steht. Gemäss den Bescheinigungen von Dr. D.___ vom 26. Juli 2001 und 10. Januar 2002 lag bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bzw. der Nachdeckungsfrist eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vor, welche bis Ende Juli 2001 andauerte (IV-act. 11, 18). Sowohl Dr. D.___ als auch die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie gingen für die Folgezeit ab August 2001 für eine selbständige Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus und bescheinigten lediglich für eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis eine (hälftige) Einschränkung (vgl. IV-act. 11, 15, 18, 20, 26, 32). Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger schon vor Eintritt bei der Beklagten eine relevante dauernde Teilarbeitsunfähigkeit aufgrund des bei ihm diagnostizierten psychischen Leidens bestanden hatte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Demgemäss ist vom Eintritt der (psychisch begründeten) Arbeitsunfähigkeit, welche später auch zur Rentenzusprechung durch die IV führte, während des streitigen Vorsorgeverhältnisses auszugehen. Entsprechend ist abzuklären, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der per 1. Oktober 2004

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anerkannten Invalidität - wie die Beklagte geltend macht - aufgrund des ALV- Leistungsbezugs oder der zwischenzeitlich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als unterbrochen zu betrachten ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse (SZS 2003 S. 509 [B 23/01]; Urteil des EVG i/S I. vom 28. Mai 2002 [B 73/00], E. 3a/bb). Einen Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs hat die Rechtsprechung etwa bei einer über 17 Monate (SZS 2003 S. 510 [B 4/02]) oder mehr als zwei Jahre (Urteil des EVG i/ S A. vom 7. September 2006 [B 51/05], E. 4.1 und 5.3) hinweg bestehenden Erwerbstätigkeit ohne nennenswerte Arbeitsunterbrüche und ohne reduzierte Arbeitsleistung angenommen; in einem Fall erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den zeitlichen Zusammenhang - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - bereits durch eine sechsmonatige Zeitspanne mit voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als unterbrochen (SZS 2002 S. 153 [B 19/98]; ähnlich Urteil des EVG i/S Pensionskasse D. vom 8. Februar 2006 [B 100/05], E. 3.2 [Unterbruch durch über viermonatige volle Erwerbstätigkeit]). Die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen sind in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinn, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte - in Betracht gezogen werden, wobei gegebenenfalls aber äusserste Zurückhaltung geboten ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, in Spekulationen zu verfallen, mit der Folge, dass sich der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers verflüchtigen würde, indem dieser jeweils an die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers verwiesen werden könnte (Urteil des EVG i/S I. vom 28. Mai 2002 [B 73/00], E. 3a bb). Findet beispielsweise jemand nach langer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle, bei welcher die Entlöhnung geringer als das hochgerechnete Einkommen bei einem früheren Arbeitgeber ausfällt, lässt allein diese tiefere Besoldung noch nicht auf eine gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens schliessen (Urteil des EVG i/S H. vom 21. November 2002 [B 23/01], E. 3.4 ; vgl. auch Entscheid des st. gallischen Versicherungsgerichts vom 28. November 2005 i/S A.L.R.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte [BV 2004/26], bestätigt durch Urteil des EVG vom 9. März 2007 [B 7/06]); Entscheid des st. gallischen Versicherungsgerichts vom 14. März 2005 i/S M.S. [BV 2003/25], bestätigt durch Urteil des EVG vom 7. September 2006 [B 51/05]). Der Kläger bezog gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) in der Zeit von August 2000 bis November 2001 Arbeitslosenentschädigung (IV-act. 31-2/2). Bereits während des ALV-Leistungs-bezugs war er ab 11. Juni 2001 in der von ihm und seiner Ehefrau gegründeten B.___ tätig. Dort übte er insofern eine "selbständige" Erwerbstätigkeit aus, als er - formell als Arbeitnehmer seiner Ehefrau - die anfallenden Arbeiten in eigener Regie durchführen konnte. Dabei handelte es sich lediglich um eine stundenweise bzw. teilzeitliche Tätigkeit, für welche sich dem IK für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2001 ein Einkommen von insgesamt Fr. 2'787.-- entnehmen lässt (vgl. IV-act. 12, 13, 31-2/2). Die Arbeitslosenversicherung rechnete dieses Einkommen als Zwischenverdienst ab (vgl. act. G 20.1 und IV-act. 37). Gemäss den Angaben des Klägers gegenüber der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie war die Geschäftsgründung auch von der Arbeitslosenversicherung unterstützt worden (IV-act. 32-4/11). Den ALV-Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Arbeitslosenversicherung die Kosten für eine Taxi-Fahrausbildung (Verfügung des Amtes für Arbeit vom 11. Juni 2001) sowie für einen Kurs "Jungunternehmer-HK. Heute arbeitslos - morgen selbständig" (Verfügung des Amtes für Arbeit vom 12. Oktober 2000) übernahm (act. G 20.1). 4.2    Betreffend zeitliche Konnexität wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, also weder Taggelder der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender beanspruchte noch längere Zeit in seinem (neuen) Beruf arbeitete (SZS 2004, 442). Zu prüfen ist vorweg, ob in der Zeit des ALV-Bezugs ab August 2000 eine volle Vermittlungsfähigkeit des Klägers vorlag und der zeitliche Zusammenhang deshalb als unterbrochen anzusehen ist. Im ALV-Antragsformular gab der Kläger an, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen, zur Zeit jedoch lediglich 50% arbeitsfähig zu sein. Die Rahmenfrist für den ALV-Leistungsbezug dauerte vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2002. Der Kläger hatte während der ganzen zwei Jahre Leistungen bezogen, wobei für die Monate Juni bis Dezember 2001 und Februar bis Juli 2002 ein Zwischenverdienst aus der Tätigkeit bei der B.___ zu Anrechnung kam. Für August

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2000 bis Juli 2001 erfolgte die Taggeldberechnung wegen der auf 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit auf der Basis des halben versicherten Verdienstes von Fr. 5'551.--, d.h. auf Fr. 2'776.--. Der Kläger hatte denn auch seine Vermittlungsfähigkeit in den Kontrollausweisen für diese Monate jeweils mit 50% angegeben (vgl. ALV- Taggeldabrechnungen, Kontrollausweise und Bescheinigungen über Zwischenverdienste in act. G 20.1). Der Kläger war somit jedenfalls in der Zeit von August 2000 bis Juli 2001 bei der ALV nur teilweise vermittlungsfähig. Er hatte sich sodann bereits im Juni 2001 zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet (IV-act. 1). Im Oktober 2001 liess er bei der IV berufliche Massnahmen (Einarbeitung als Taxifahrer und Fremdenführer) beantragen (IV-act. 15). Dr. D.___, welcher - wie die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie (IV-act. 32) - für die ("selbständige") Tätigkeit in der B.___ ab August 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt hatte (IV-act. 11, 15, 18), befürwortete am 10. Januar 2002 eine Hilfestellung von Seiten der IV. Es bestünden im Moment noch Anlauf- und Startschwierigkeiten des Geschäfts; der Auftragseingang sei nicht so erfreulich, wie dies zu wünschen wäre. Für den Fall, dass der Kläger keine Hilfestellung (von der IV) erfahre, sei zu befürchten, dass er mit einer schweren Depression nach Aufgabe des Geschäfts reagiere und eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit daraus resultiere (IV-act. 18-2/3). Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ bejahte am 15. Februar 2002 eine drohende Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen (IV-act. 21). Während der Durchführung der IV-Massnahme, mit welcher die I.___ betraut wurde, und Ausrichtung von IV-Taggeldern arbeitete der Kläger weiterhin bei der B.___ (IV-act. 36, 37, 39). Für das ganze Jahr 2002 rechnete er gemäss IK-Auszug ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'950.-- ab. Pro Monat war er in diesem Jahr zwischen 20 und 26 Stunden für die GmbH tätig gewesen (IV-act. 53, 54-3/5). 4.3    Wie dargelegt wurde ärztlicherseits bescheinigt, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, die im Juni 2001 aufgenommene "selbständige" Tätigkeit bei seiner GmbH ohne gesundheitsbedingte (psychische) Leistungseinschränkung bis ca. Mai 2002 (Dr. D.___; vgl. IV-act. 20) bzw. auch noch für die Folgezeit bis Anfang 2003 (Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie; vgl. IV-act. 32 S. 11 und 80 S. 5-7) auszuüben. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 23 BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich - im Gegensatz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 23 BVG - nach der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her mit der früheren Arbeit vergleichbare Tätigkeiten. Diese Tätigkeit - konkret stand im Zeitraum ab Juli 2001 einzig die Tätigkeit des Klägers bei seiner GmbH als medizinisch zumutbar zur Diskussion - muss jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 Erw. 5.3). Dies war konkret offensichtlich nicht der Fall, weil aus der Tätigkeit des Klägers bei der GmbH im Vergleich zu dem bei der A.___ bis Ende Juli 2000 erzielten Einkommen (vgl. IV-act. 10) lediglich geringe Einnahmen resultierten. Hierbei ist zum einen in Rechnung zu stellen, dass der unzureichende finanzielle Ertrag des Unternehmens (vgl. act. G 1.1/5-7) und als Folge davon das geringe Einkommen des Klägers zweifellos nicht nur gesundheitliche, sondern auch wirtschaftliche/unternehmerische Gründe hatte. Anderseits ist zu beachten, dass die Ärztin der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie im Gutachten vom 9. Juli 2002 eine Einschränkung in der Tätigkeit als selbständiger Taxichauffeur zwar wie dargelegt verneinte, jedoch darauf hinwies, dass der Kläger noch zusätzliche Kenntnisse (Aneignung bei der I.___; IV-act. 25) und mehr Anlaufzeit für den Auf- und Ausbau seines Betriebs benötige (IV-act. 32). Die in der Folge mit der Durchführung der beruflichen Massnahme betraute I.___ hielt im Schreiben vom 22. März 2002 unter anderem fest, die Gesetze des Marktes, die fehlenden kaufmännischen Kenntnisse und die Unregelmässigkeit der Aufträge hätten zu einer Verschärfung der (psychischen) Krankheit beim Kläger geführt (IV-act. 25-2/6). Im Bericht der IV-Berufsberaterin vom 11. Juli 2003 wurde sodann die Anordnung einer IV-finanzierten kaufmännischen Ausbildung diskutiert (IV-act. 41) und mit Verfügung vom 20. August 2003 bewilligt (IVact. 59). Diese Umschulung verlief von Anfang an nicht plangemäss (viele Absenzen des Klägers und fehlende Zwischenprüfungen). Sie wurde Ende 2004 aus gesundheitlichen und erwerblichen Gründen abgebrochen und eine erneute psychiatrische Begutachtung angeordnet (IV-act. 63, 67, 68, 76, 78). Diese ergab gemäss Gutachten der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie vom 28. Januar 2005 wie erwähnt eine seit mindestens Januar 2003 um 20% verminderte Leistungsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit und eine 25%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers im Begutachtungszeitpunkt. Eine Arbeit im Angestelltenverhältnis sei wegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der grossen Wiederholungsangst in Bezug auf Mobbing zur Zeit nicht zumutbar (IV-act. 80 S. 5-7). Am 20. April 2005 berichtete der Kläger unter anderem über eine prekäre finanzielle und persönliche Situation (IV-act. 90). Aufgrund der späteren Begutachtungen vom Juni 2005 und November 2006 resultierten aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeiten von 50 bzw. 35 % (IV-act. 91, 141, 142). Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, legte im Teilgutachten vom 21. Dezember 2006 unter anderem dar, die Störungen beim Kläger fänden sich in erster Linie in der dysfunktionalen Gestaltung seiner Beziehungen zu seiner sozialen Umwelt und zu sich selbst und würden zur depressiven Symptomatik sowie schädlichem Alkoholkonsum führen. Rückblickend könne gezeigt werden, dass die Störungen den Kläger wiederholt in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt und schlussendlich zum Scheitern der beruflichen Selbständigkeit geführt hätten. Massgeblich hätten dazu sein überhöhtes Selbstbild, der Mangel an Kritikfähigkeit und seine dysfunktionale Affekt­ regulation beigetragen. Damit ständen ihm grundlegende psychische Funktionen, die er insbesondere als selbständig erwerbender Taxichauffeur benötigen würde, nur in erheblich eingeschränktem Masse zur Verfügung (IV-act. 141). Zur Rentenausrichtung durch die IV kam es wegen des vorangehenden IV-Taggeldbezugs erst ab Oktober 2004 (IV-act. 102, 103, 111, 148, 155f). Angesichts dieses Verlaufs ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Tätigkeit in seiner GmbH einerseits aus erwerblichen/wirtschaftlichen, anderseits aber auch wegen seiner psychischen Voraussetzungen und der fehlenden (kaufmännischen) Kenntnisse nicht Fuss fassen konnte, wobei entsprechende Umschulungsbemühungen der IV (zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse) misslangen. Insbesondere mit Blick auf die von Dr. K.___ geschilderten Gegebenheiten ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Kläger von seinen psychischen Voraussetzungen her zum vornherein mit der Tätigkeit bei der GmbH überfordert und nicht in der Lage war, die Situation realistisch einzuschätzen. Hierbei ist von Bedeutung, dass die früheren Arbeitsfähigkeits- Beurteilungen von Dr. D.___ (IV-act. 18) und der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie im Wesentlichen auch auf eigenen Einschätzungen/Äusserungen des Klägers beruhten: Gemäss der Fachstelle war der Kläger dadurch, dass er selbst organisieren und einteilen könne und sehr viel Motivation für diese Arbeit zeige, in seiner Tätigkeit als selbständiger Chauffeur nicht eingeschränkt (IV-act. 32 S. 11). Dr. D.___ wählte eine eher vorsichtigere Formulierung ("… scheint aus unserer Sicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100%ige Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf als Taxifahrer zu bestehen."; IV-act. 18). Die damaligen Annahmen stellten sich im Nachhinein als nicht realisierbar heraus. Allein der Umstand, dass der Kläger motiviert war, sich eine neue Existenz aufzubauen, genügt für sich allein nicht, um von einer dauerhaften Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ausgehen zu können. Unter den dargelegten Verhältnissen ist - auch wegen des bei weitem nicht rentenausschliessenden Lohns (BGE 134 V 20 Erw. 5.3) hinsichtlich der Tätigkeit bei der GmbH von einem den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechenden blossen Arbeits- bzw. Eingliederungsversuch auszugehen. Dem Kläger wäre es im Übrigen gemäss den ärztlichen Bestätigungen auch nicht zumutbar gewesen, anstelle der Tätigkeit in der GmbH eine unselbständige vollzeitliche Tätigkeit aufzunehmen. So hatte die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2000 und seit Juli 2002 von 50% bescheinigt (IV-act. 32). Auch mit einer unselbständigen Tätigkeit hätte er somit überwiegend wahrscheinlich kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. 4.4    Der psychische Gesundheitsschaden, der vorliegend zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers während des streitigen Vorsorgeverhältnisses führte, ist im Wesentlichen derselbe, der auch der späteren Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. Juli 2001 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (IV-act. 11). Aus der RAD-Begutachtung vom Mai 2005 resultierte eine aus psychiatrischen Gründen (Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und histrionischen Zügen; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei die Gutachter festhielten, dass die seitens des internistisch-pneumologischen Fachgebiets eingeschätzten 20% Arbeitsunfähigkeit aus rein pneumologischer Sicht (Schlafapnoe-Syndrom) in die psychiatrischerseits geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50% nicht additiv eingehen würden, da die den verschiedenen Krankheitsursachen gemeinsame Fähigkeitseinschränkung (Kognition, Ausdauer, Tagesmüdigkeit) in der psychiatrischen Einschätzung bereits berücksichtigt sei (IV-act. 91 S. 11). Die psychisch/orthopädische Begutachtung des Klägers vom September 2006 ergab eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (hochgradige degenerative Spinalkanalstenose; Präadipositas, Schlafapnoe-Snydrom; schädlicher Gebrauch von Alkohol) von 80% und aus psychiatrischer Sicht (rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode; akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen) eine solche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 35%. Interdisziplinär bestätigten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 35% (IVact. 142). Die erwähnten somatischen Befunde, für welche ein sachlicher Zusammenhang zu verneinen wäre, wirkten sich somit nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Ergebnis ist ein sachlicher Zusammenhang somit ebenfalls zu bejahen, da der psychische Gesundheitsschaden bereits für sich allein die Erwerbsunfähigkeit hätte bewirken können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche ab 1. Oktober 2004 zur Invalidität des Klägers führte, während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eintrat und der zeitliche Zusammenhang dieser Arbeitsunfähigkeit zur späteren Invalidität durch die Tätigkeit bei der GmbH nicht unterbrochen wurde. Damit ist auch ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten grundsätzlich zu bejahen. 5.         5.1    Gemäss Art. 8.1 des Reglements (act. G 3.5) besteht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit, die während der Mitgliedschaft beim F.___ festgestellt wird, nach medizinischem Gutachten des Vertrauensarztes und in Absprache mit dem Arbeitgeber, Anspruch auf eine (reglementarische) Invalidenpension. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beklagten (act. G 3 S. 5) trat beim Kläger noch während der Mitgliedschaft bei der Beklagten eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die Tätigkeit bei der A.___ ein, denn wie erwähnt hatte die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie eine dauernde, mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2000 und seit 9. Juli 2002 (Berichtsdatum) von 50% bescheinigt (IV-act. 32 S. 9 und 10). Der Umstand allein, dass im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses und auch später kein medizinisches Gutachten des Vertrauensarztes erstellt wurde, kann sich nicht dahingehend auswirken, dass dem Kläger lediglich BVG-Leistungen (Obligatorium) zustehen. Die Beklagte oder die damalige Arbeitgeberin haben denn auch nie eine solche vertrauensärztliche Begutachtung verlangt, obschon der Kläger seit April 2000 arbeitsunfähig bzw. sein letzter Arbeitstag der 3. April 2000 war (IV-act. 10). Geschuldet ist daher eine reglementarische Leistung. 5.2    Die Auszahlung der Invalidenpension erfolgt nach Art. 8.4 des Reglements ab Folgemonat nach Beendigung der Lohn- oder entsprechender Lohnersatzzahlungen für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Dauer der Invalidität, bis spätestens zum Tod des Mitglieds. Wie erwähnt richtete die IV wegen des vorangehenden IV-Taggeldbezugs erst ab Oktober 2004 eine Rente aus (IV-act. 102, 103, 111 S. 4 unten). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 sprach sie dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 65% ab 1. Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Die halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. Oktober 2004 wurde bestätigt (vgl. IV-act. 167). Im Nachgang zu der gegen diese Verfügung beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobenen Beschwerde (IV 2007/363) beantragte die IV-Stelle teilweise Gutheissung derselben und Feststelllung, dass von Oktober 2004 bis Februar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 62% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab März 2007 bei einem Invalidtätsgrad von 73% Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Sie begründete dies damit, dass bei der Invaliditätsbemessung auf das RAD-Gutachten vom 7. Juni 2005 (IV-act. 91) und das MGSG-Gutachten vom November/Dezember 2006 (IV-act. 142) abzustellen sei. Bei der RAD-Begutachtung wurde wie erwähnt eine 50%ige, durch die mittelgradige depressive Episode bedingte Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Bei der Begutachtung im Dezember 2006 hatte sich eine Verschlechterung der psychischen Situation mit der Folge einer lediglich noch 35%igen Arbeitsfähigkeit ergeben. Das auf der Basis des bei der A.___ erzielten Einkommens 1999 (Fr. 63'093.--; IV-act. 171) bemessene und an die Nominallohnentwicklung bis 2004 (Index des Bundesamtes für Statistik 1999: 1938; Index 2005: 2095) angepasste Valideneinkommen beträgt Fr. 68'024.--. Ausgehend von der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004 (TA 1 Durchschnittslohn aller Branchen, Männer Niveau 4) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.--. Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiert ein Betrag von Fr. 28'629.-- und bei einer solchen von 35% von Fr. 20'040.--. Unter Berücksichtigung eines Teilzeit-Abzuges von 10% (BGE 124 V 321 Erw. 3b/aa) betragen die Invalideneinkommen Fr. 25'766.-- (Arbeitsfähigkeit von 50%) und Fr. 18'036.-- (Arbeitsfähigkeit von 35%). Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens und der Invalideneinkommen ergibt die von der IV errechneten IV- Grade von 62% (ab Oktober 2004) und von 73% (ab März 2007). Für die Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. die Heraufsetzung des IV-Grades ging die IV von Art. 88a Abs. 2 IVV (SR 831.201) bzw. davon aus, dass die sich die im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2006 attestierte 35%ige Arbeitsfähigkeit erst nach drei Monaten, d.h. ab März 2007 rentenerhöhend auswirkte. 5.3    Wie dargelegt besteht vorliegend keine Bindung an den IV-Entscheid. Hingegen liegt im Ergebnis kein sachlicher Grund dafür vor, den Invaliditätsgrad abweichend von der Bemessung durch die IV festzulegen. Art. 8.1 des Reglements setzt für den Anspruch auf eine Invalidenpension und damit das Bestehen einer Invalidität eine dauernde Arbeitsunfähigkeit voraus. Ob sich diese dauernde Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige oder auch auf andere, dem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeiten bezieht, lässt sich dem Reglement nicht entnehmen. Nachdem vorliegend jedoch das Arbeitsverhältnis und damit auch das Vorsorgeverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht mehr besteht, erscheint es sachgerecht, nicht nur seine bisherige Tätigkeit bei der A.___ für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, sondern auch andere zumutbare Arbeiten und damit den Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinn von Art. 7 ATSG (SR 830.1). Inhaltlich stimmt somit die Umschreibung des Invaliditätsbegriffs in Art. 8.3 des Reglements mit Art. 8 Abs. 1 ATSG überein, wonach Invalidität die voraussichtlich bleibende oder dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist. Auch für die Berücksichtigung der psychisch bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemäss Gutachten vom November/Dezember 2006 erscheint es gerechtfertigt, eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (mit dauerhaftem Charakter) erst nach drei Monaten, d.h. ab März 2007, zu berücksichtigen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Rentenrevision (bei Veränderung des Gesundheitszustandes) im Reglement der Beklagten nicht geregelt wurde (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge 2005, Rz 951). Ausgehend davon, dass der IV-Taggeldbezug eine Lohnersatzzahlung im Sinn des Reglements darstellt, hat der Kläger Anspruch auf reglementarische Leistungen auf der Basis eines Arbeitsfähigkeitsgrads von 62% mit Wirkung ab Oktober 2004 und von 73% ab März 2007. 6.         6.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger ab Oktober 2004 eine reglementarische Invalidenrente auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Basis eines IV-Grads von 62% und ab März 2007 von 73% auszurichten. Die Angelegenheit ist zur Berechnung der Leistungen an die Beklagte zu überweisen (vgl. dazu BGE 129 V 450 Erw. 3.4). 6.2    Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 1996, S. 27). Enthalten die Statuten keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 Erw. 4 = Pra 83 (1994) Nr. 67), wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 15. Februar 2008 die Klage eingeleitet; somit schuldet ihm die Beklagte ab diesem Zeitpunkt Verzugszins zu 5% auf den ausstehenden Leistungen. 6.3    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Hingegen hat der Kläger beim erwähnten Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beklagten. Die verfügte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gegenstandslos. Es rechtfertigt sich, dem Kläger die für derartige Verfahren übliche Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt. zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Oktober 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 62% und ab März 2007 von 73% zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2008 auszurichten. Die Angelegenheit wird zur Berechnung der Leistungen an die Beklagte überwiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       Die Beklagte hat den Kläger mit pauschal Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.04.2009 Art. 23 BVG. Anspruch auf reglementarische Invaliditätsleistungen. Prüfung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen einer im Rahmen des streitigen Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2009, BV 2008/6). Abgeändert durch Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2009.

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