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St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2007 BV 2006/24

21 septembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,018 mots·~15 min·5

Résumé

Art. 66 Abs. 1 BVG; Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2. Sofern im Rahmen eines Anschlussvertrags die Vorausfestsetzung der BVG-Beiträge vereinbart wurde, muss eine Vorsorgeeinrichtung nach Ablauf des Beitragjahres eingereichte Lohnänderungen zur Bemessung der Beitragshöhe nicht mehr berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007, BV 2006/24).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2006/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 21.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2007 Art. 66 Abs. 1 BVG; Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2. Sofern im Rahmen eines Anschlussvertrags die Vorausfestsetzung der BVG-Beiträge vereinbart wurde, muss eine Vorsorgeeinrichtung nach Ablauf des Beitragjahres eingereichte Lohnänderungen zur Bemessung der Beitragshöhe nicht mehr berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007, BV 2006/24). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiber Sven Fischer Entscheid vom 21. September 2007 In Sachen Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, c/o Winterthur-Leben, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116, Postfach 151, 8034 Zürich, gegen B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr, Scheffelstrasse 1, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Forderung (BVG-Beiträge) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die B.___ (im Folgenden: Beklagte) schloss sich bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (im Folgenden: Klägerin) mit Anschlussvertrag vom 29. November 1985 bzw. 20. September 1993 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an (act. G 1.1/2). Für das Jahr 2003 betrug der Jahreslohn von A.___ Fr. 100'000.--. Dieser wurde auch für die Beitragsfestsetzung anhand des letztbekannten Jahreslohnes für das Jahr 2004 verwendet (act. G 1.1/13). Der Anschlussvertrag wurde seitens der Beklagten am 29. Juni 2004 auf den 31. Dezember 2004 gekündigt (act. G 1.1/15). Die Beklagte erhielt im Schreiben vom 16. September 2004 die Aufforderung, alle Mutationen umgehend der Klägerin einzureichen (act. G 1.1/17). Am 21. Januar 2005 stellte die Klägerin der Beklagten die Schlussabrechnung zu (act. G 1.1/18), worauf die Beklagte eine Zahlung in der Höhe von Fr. 20'000.-- leistete. Eine Kopie des Formulars zur Bestandesbereinigung per 1. Januar 2004 wurde der Klägerin am 18. Februar 2005 zugestellt, wobei das Einkommen von A.___ handschriftlich mit Fr. 60'000.-- eingetragen war. Diese rückwirkende Lohnreduktion von A.___ für das Jahr 2004 wurde von der Klägerin nicht mehr berücksichtigt, was die Beklagte nicht akzeptieren will. B.- In der Klage vom 11. Oktober 2006 beantragt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 7'285.-- nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2005. Weiter beantragt sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung des Betreibungsamtes Stadt St. Gallen vom 16. Dezember 2006, sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Des Weiteren verlangt die Klägerin eine angemessene Entschädigung aufgrund der ihrer Ansicht nach mutwilligen Prozessführung durch die Beklagte. Als Begründung führte sie an, dass zu spät eingereichte Bestandesänderungen nicht mehr zur Bemessung der Beitragshöhe berücksichtigt würden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- In ihrer Klageantwort vom 14. Dezember 2006 begehrt die Beklagte die Abweisung des Rechtsbegehrens der Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin habe sich geweigert, eine korrekte Prämienrechnung unter Berücksichtigung des am 23. Februar 2004 deklarierten Lohns von A.___ zu erstellen, weshalb nur eine Akontozahlung unter Zurückhaltung des mutmasslichen Restbetrags geleistet worden sei. Da die Klägerin nie eine korrekte Prämienrechnung erstellt habe, seien auch Zinsen und Mahngebühren nicht geschuldet. Der Vorwurf der mutwilligen Prozessführung wird bestritten und seitens der Beklagten aufgrund der fehlenden korrekten Prämienrechnung gegenüber der Klägerin erhoben. Des Weiteren verlangt die Beklagte ihrerseits eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Klägerin. D.- In der Replik vom 14. März 2007 hält die Klägerin an den eingangs gestellten Begehren fest. Die Beklagte habe es trotz Aufforderung versäumt, ihrer Verpflichtung zur Einreichung aller für die Festsetzung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht nachzukommen. Den Erhalt der Bestandesänderung vom 23. Februar 2004, bei der in der Lohnspalte von A.___ nichts eingetragen gewesen sei und welche von der Beklagten an die Generalagentur geschickt worden sei, werde bestritten. Aber selbst wenn sie erfolgt wäre, hätte die Bestandesänderung gemäss Aussage der Beklagten beim Lohn von A.___ keinen Eintrag aufgewiesen (Mailkorrespondenz vom 5. April 2005, act. G 13.1), weshalb sie in jedem Fall vom letztbekannten Lohn von Fr. 100'000.-- habe ausgehen müssen. Da die Meldung, dass der Lohn von A.___ für das Jahr 2004 nur Fr. 60'000.-- betragen habe, erst nach Vertragsende am 18. Februar 2005 eingetroffen sei, könne sie nicht mehr berücksichtigt werden. E.- Die Beklagte hält in ihrer Duplik vom 7. Mai 2007 am Antrag auf Abweisung der Klage fest. Entsprechend dem Mailverkehr (act. G 13.1) sei am 23. Februar 2004 die Bestandesmeldung an die Generalagentur erfolgt, wobei der Lohn von A.___ mit "Null" deklariert worden sei. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, diesen Umstand zu hinterfragen und weitere Informationen bei der Beklagten einzuholen. Die Möglichkeit, Mutationen im Lohn bekannt zu geben, sei der Beklagten noch im November und Dezember 2004 eingeräumt worden. Dies sei insofern einleuchtend, da der Lohn erst nachträglich ermittelt werden könne. Selbst wenn zutreffen würde, dass eine Deklaration erst im Februar 2005 erfolgt sei, wäre diese noch immer rechtzeitig erfolgt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1.- Streitig ist im vorliegenden Fall die Beitragsabrechnung 2004 und damit verbunden die Frage, ob die Beklagte der Klägerin die Bestandesbereinigung bezüglich des Gehalts von A.___ rechtzeitig gemeldet hat. a) Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) regelt die Höhe der Beiträge der Vorsorgenehmer nicht. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG werden die Beiträge reglementarisch bestimmt. Den Vorsorgeeinrichtungen steht dabei im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) die Kompetenz zu, vom massgebenden AHV-Lohn abzuweichen. Namentlich können sie den koordinierten Lohn gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen, müssen aber dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen (Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2007 i.S. X., B 20/05, E. 4.2; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000, Rz. 337). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 hat die Klägerin eigene Bestimmungen über den versicherten Lohn statuiert. Der Anschlussvertrag (act. G 1.1/2) und das dazugehörende Reglement (act. G 1.1/3) bestimmen, dass die Beiträge der Vorsorgenehmer über den Arbeitgeber jeweils vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres oder bei unterjährigen Änderungen per Datum der Änderung fällig werden (act. G 1.1/2, Ziff. 3.3). Die Prämien werden gestützt auf dem gemeldeten Jahreslohn berechnet, wobei als Jahreslohn gemäss Vorsorgereglement der letztbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen gilt (act. G 1.1/3, S. 2). Aus den Bestimmungen von Vorsorgevertrag und Vorsorgereglement wird deutlich, dass die Klägerin von der Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Beiträge im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 Gebrauch gemacht hat. Grundsätzlich wird also vom zum Voraus bestimmten, vom Versicherungsnehmer jeweils Ende Jahr für das folgende Jahr gemeldeten Jahreslohn ausgegangen, was nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung zulässig ist (Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2007 i.S. X., B 20/05, E. 6.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Gemäss Anschlussvertrag müssen Lohnänderungen für deren rechtzeitige Verarbeitung jährlich auf Aufforderung hin gemeldet werden. Die gemeldeten Löhne sind Grundlage für die Bestimmung der versicherten Löhne sowie für die Festsetzung der Vorsorgeleistung und Beiträge. Allfällige Folgen, die sich aus der Verletzung der Meldepflicht ergeben können, trägt der Arbeitgeber (act. G 1.1/2, Ziff. 3.1). aa) Mit der Zustellung des Formulars für die Bestandesänderungen per 1. Januar 2004 am 1. Juli 2003 (act. G 1.1/19) wurde die Beklagte zur Mitteilung allfälliger Änderungen aufgefordert. Gemäss Darstellung der Beklagten wurde dieses Formular der Klägerin am 23. Februar 2004 zugestellt. Das Datum entspricht der Angabe im Dokument. Bei der Rücksendung des Formulars am 23. Februar 2004 wurde gemäss Darstellung der Beklagten vom 5. April 2005 (act. G 13.1) beim Geschäftsführer A.___ keine Lohnsumme angegeben, d.h. die Zeile "A.___" wies bei der Spalte "Bemerkungen" einen Leerstand auf (act. G 1.1/19). In der Duplik beruft sich die Beklagte darauf, dass sie den Lohn auf "Null" gesetzt habe, weshalb die Klägerin aufgrund der Bestandesmeldung vom 23. Februar 2004 den Lohn für A.___ für das Jahr 2004 ebenfalls auf "Null" hätte setzen müssen. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als ein Leerstand keine Lohnänderung darstellt, während bei einer Angabe von Fr. 0.-- bezüglich A.___ eine (wenn auch für einen Geschäftsführer unwahrscheinliche) Lohnänderung gemeldet wird, welche von der Klägerin berücksichtigt werden müsste. Die Klägerin bestreitet den Erhalt des Bestandesänderungsformulars mit Datum vom 23. Februar 2004. bb) Die klagende Vorsorgeeinrichtung hat im Beitragsprozess ihre Beitragsforderung so umfassend zu substantiieren, dass eine Überprüfung möglich ist. Demgegenüber hat die beklagte Arbeitgeberfirma detailliert darzulegen, aus welchem Grund die eingeklagte Beitragsforderung unzutreffend ist (SZS 2003, S. 500). Die Vorsorgeeinrichtung hat mit Vorsorgevertrag und Reglement, im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 und mit Zustimmung der Beklagten, von der Möglichkeit der Vorausfestsetzung des koordinierten Lohnes Gebrauch gemacht (act. G 1.1/2 und 1.1/3). Der letztbekannte Lohn von A.___ war Fr. 100'000.-- (vgl. die Prämienrechnung für das Jahr 2003, act. G 1.1/9). Des Weiteren hat sie reglementsgemäss die Beklagte zur Angabe von Änderungen aufgefordert. Demnach durfte die Klägerin bei der Festsetzung der Prämien für das Jahr 2004 vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte letztbekannten Jahreslohn von A.___ ausgehen, welcher sich auf Fr. 100'000.-- belief, womit auch die Beitragsforderung ausreichend substantiiert ist. Die Beklagte behauptet, dass sie das Formular für die Bestandesänderungen der Klägerin im Februar 2004 zugestellt habe. Aus diesem mit dem 23. Februar 2004 datierten Formular leitet sie ab, dass die Beitragsforderung der Klägerin unzutreffend sei. Dabei kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht geklärt werden, ob das Formular dieser im Februar 2004 tatsächlich zugestellt wurde. Weiter ist nicht klar, was im Formular bei einer allfälligen Zustellung im Februar 2004 als Lohn von A.___ eingetragen war. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob das Dokument, welches gemäss Angabe der Beklagten am 23. Februar 2004 der Klägerin zugestellt wurde, beim Lohn von A.___ einen Lehrstand aufwies (wie aus der Mailkorrespondenz vom 5. April 2005 entnommen werden kann, vgl. act. G 13.1) oder ob dort der Betrag von "Fr. 0.--" (wie in der Duplik geltend gemacht) eingetragen war. Die Zustellung und der Inhalt des auf den 23. Februar 2004 datierten Bestandesänderungsformulars an die Klägerin im Februar 2004 werden von der Beklagten nicht ausreichend belegt. Es fehlt ein Nachweis für die von der Klägerin bestrittenen Darstellung der Beklagten und es ist auch nicht ersichtlich, was für Beweise dazu noch angeboten werden könnten. Entsprechend den Beweisregeln in der beruflichen Vorsorge obliegt es der Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26.9.2001 i.S. B. [B 61/2000] E. 1a/bb mit Hinweis). Diese hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit insofern zu tragen, als dass sie daraus der Klägerin keine unzutreffende Beitragsforderung entgegenhalten kann. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beklagte bezüglich des Lohns von A.___ am 23. Februar 2004 keine Bestandesänderung gemeldet hat, weshalb die Klägerin bei der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2004 vom unveränderten bekannten Lohn des Vorjahres ausgehen durfte. cc) Unbestritten ist die Zustellung einer Kopie des mit dem 23. Februar 2004 datierten Bestandesänderungsformulars am 18. Februar 2005. Diese Kopie des Formulars weist einen handschriftlichen Eintrag von Fr. 60'000.-- beim Lohn von A.___ auf. Die Beklagte bestätigt in der Mailkorrespondenz vom 5. April 2005 (act. G 13.1), dass der handschriftliche Eintrag von Fr. 60'000.-- erst nachträglich erfolgte und nicht bereits im Februar 2004.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Von der Beklagten wird eingewendet, die Klägerin hätte auf eine fehlende Bestandesänderung wie auch auf den fehlenden Eintrag beim Lohn von A.___ reagieren müssen. Dem ist zu widersprechen. Die Klägerin hat, wie in Ziff. 3.1 des Vorsorgevertrags (act. G 1.1/2) vorgesehen, die Beklagte mit der Zustellung des Formulars für Bestandesänderungen am 1. Juli 2003 zur Meldung allfälliger Lohnänderungen aufgefordert. Es ist daher Sache der Beklagten, das Bestandesänderungsformular auszufüllen und einzureichen. Da sich der Jahreslohn bei der Vorausfestsetzung des koordinierten Lohnes nach dem letzten bekannten Jahreslohn und den gemeldeten Änderungen bemisst, durfte die Klägerin – mangels nachgewiesener Änderungen von Seiten der Beklagten bezüglich des Lohnes von A.___ – vom letzten bekannten Jahreslohn ausgehen. Die Klägerin liess der Beklagten am 10. Dezember 2003 eine Beitragsabrechnung für das Jahr 2004 zukommen (vgl. act. G 1.1/13). Daraus war ersichtlich, dass für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2004 vom letzten bekannten Jahreslohn von Fr. 100'000.-- (vgl. die Prämienrechnung für das Jahr 2004 von 10. Dezember 2003, G 1.1/13) ausgegangen wurde. Gemäss der reglementarischen Bestimmung wusste der Beklagte zudem, dass wenn in der Bestandesänderung nichts angegeben wird, vom letzten bekannten Jahreslohn ausgegangen wird. d) Bezüglich der am 18. Februar 2005 eingereichten, ergänzten Bestandesänderung stellt sich die Frage, ob die nachträgliche Änderung des Lohnes noch berücksichtigt werden muss. Macht eine Vorsorgeeinrichtung – wie im vorliegenden Fall – von der Möglichkeit der Vorausfestsetzung des koordinierten Lohnes Gebrauch, entspricht der Jahreslohn nicht zwangsläufig dem während des Versicherungsjahres tatsächlich ausgerichteten AHV-Lohn, beispielsweise wenn während des laufenden Versicherungsjahres der massgebende AHV-Lohn reduziert wird. Dementsprechend bleiben im Laufe eines Versicherungsjahres eingetretene Lohnänderungen auch ohne Einfluss auf die Höhe der Beiträge (Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2007 i.S. X., B 20/05, E. 4.2; SZS 2003, S. 500). Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der im Voraus vereinbarten Änderungen aus Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 gilt nur für die im Zeitpunkt der Festsetzung des koordinierten Lohnes bereits abgesprochenen und bekannten Änderungen, wie etwa eventuelle Lohnerhöhungen oder die Einführung einer Minimalarbeitszeit mit Auswirkung auf die Löhne. Erweist sich der Lohn gegenüber dem vom Arbeitgeber gemeldeten im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachhinein als tiefer, so muss dies bezüglich der Beitragsfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden (SVR 1998, Nr. 10, S. 33f., E. 3; bestätigt im Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2007 i.S. X., B 20/05, E. 4.2; vgl. auch die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000, Rz. 337). Entsprechend dieser Rechtsprechung muss die am 18. Februar 2005 eingereichte Bestandesänderung für das Jahr 2004 unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin muss die Beiträge nicht nach unten korrigieren, da der Lohn erst nachträglich am 18. Februar 2005 als tiefer ausgewiesen wurde als angenommen. Gemäss Vorsorgevertrag hat die Beklagte die Folgen einer nicht rechtzeitigen Meldung zu tragen. Die nachträgliche Meldung des tieferen Lohns im Februar 2005 musste die Klägerin daher für die Bemessung der Beiträge des Jahres 2004 nicht mehr berücksichtigen. e) In der Klageantwort vom 12. Dezember 2006 wurden für den Fall, das die Bestandesänderung unberücksichtigt würde, keine Einwände gegen den geforderten Restbetrag erhoben. Sodann ist, da im Anschlussvertrag kostenpflichtige Mahnungen und Betreibungen vorgesehen sind (act. G 1.1/2, Ziff. 3.3), auch die am 17. Juni 2005 erhobene Mahngebühr von Fr. 100.-- nicht zu beanstanden (act. G 1.1/24). Entsprechend der Regelung im Vorsorgevertrag (act. G 1.1/2, Ziff. 3.2) werden die Beiträge per Jahresbeginn, d.h. per 1. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Der Verzugszins beträgt 5%, soweit nicht vertraglich ein höherer Zins vereinbart wurde (Art. 104 Abs. 2 OR). Da sich die Forderung der Klägerin als substantiiert erweist (vgl. act. G 1.1/18; act. G 1.1/20-26), ist gemäss ihrem Antrag die Beklagte zu verpflichten auf der Forderung einen Zins von 5% seit 1. Januar 2006 zu bezahlen. 2.- a) Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'285.-- nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2006 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. b) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus der beruflichen Vorsorge in der Regel kostenlos. Von der Regel der Kostenfreiheit kann entsprechend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts aber abgewichen werden, wenn mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 128 V 323, E. 1a m.w.H.). Mutwillige Prozessführung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungsoder Unterlassungspflicht) verletzt, oder wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Wenn auch die Beklagte im Verfahren unterliegt, so bestand insbesondere aufgrund der nachträglich eingereichten Bestandesänderung eine nicht unwesentliche Unklarheit. Der Beklagten kann daher kein Vorwurf der mutwilligen Prozessführung gemacht werden. Das Verfahren ist kostenlos im Sinne von Art. 73 Abs. 2 BVG. 3.- Eine Parteientschädigung aufgrund mutwilliger Prozessführung, wie in der Klageschrift gefordert (act. G 1/Ziff. 31), kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hingegen wären der Klägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die ausseramtlichen Kosten zu ersetzen (Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; VRP]). Indessen hat sie als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, SZS 1995, 114; BGE 128 V 323, 126 V 143). Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'285.-zuzüglich Zins von 5% ab 1. Januar 2006 auf dem Betrag von 7'285.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2007 Art. 66 Abs. 1 BVG; Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2. Sofern im Rahmen eines Anschlussvertrags die Vorausfestsetzung der BVG-Beiträge vereinbart wurde, muss eine Vorsorgeeinrichtung nach Ablauf des Beitragjahres eingereichte Lohnänderungen zur Bemessung der Beitragshöhe nicht mehr berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007, BV 2006/24).

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