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St.Gallen Versicherungsgericht 01.10.2007 BV 2005/17

1 octobre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,959 mots·~35 min·5

Résumé

Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2; Art. 62ff und 120ff sowie 135 Ziffer 2 OR. Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rahmen der Überversicherungsrechnung in der beruflichen Vorsorge; Prüfung der Berücksichtigung eines Nebenerwerbs und von Kinderzulagen. Frage der Anrechnung von Kinderrenten auf der Einnahmenseite. Abklärung der Verjährung und der Höhe der Rückforderung. Prüfung der Verrechnung mit laufenden Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, BV 2005/17).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2005/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 30.12.2020 Entscheiddatum: 01.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 01.10.2007 Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2; Art. 62ff und 120ff sowie 135 Ziffer 2 OR. Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rahmen der Überversicherungsrechnung in der beruflichen Vorsorge; Prüfung der Berücksichtigung eines Nebenerwerbs und von Kinderzulagen. Frage der Anrechnung von Kinderrenten auf der Einnahmenseite. Abklärung der Verjährung und der Höhe der Rückforderung. Prüfung der Verrechnung mit laufenden Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, BV 2005/17). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 1. Oktober 2007 In Sachen V.___ Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stéphanie Schwarz, Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, gegen Ortsbürgergemeinde St. Gallen (Personalvorsorgekasse), Stadthaus, Gallusstrasse 14, 9001 St. Gallen, Beklagte,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen, betreffend BVG-Leistung (Rente, Rückforderung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- V.___, Jg. 1966, war seit dem 1. Februar 1995 im Hausdienst der geriatrischen Klinik des Bürgerspitals St. Gallen vollzeitlich tätig und dadurch bei der Personalvorsorgekasse der Ortsbürgergemeinde St. Gallen (nachfolgend: Personalvorsorgekasse) berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Juli 1998 wurde sein Beschäftigungspensum um 10% reduziert (act. G 1.2). Seit 15. Januar 1998 war der Versicherte beim Kanton St. Gallen nebenamtlich als Hauswart tätig (IV-act. 11-4/7, IVact. 12; act. G 1.3). Aus gesundheitlichen Gründen gab der Versicherte die nebenamtliche Tätigkeit per Ende 2000 auf. Das Arbeitspensum im Bürgerspital reduzierte er auf 50%. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 eröffnete ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, er habe ab 1. September 2001 Anspruch auf eine halbe Rente auf der Basis eines IV-Grades von 55% (act. G 9.1/3). Die Personalvorsorgekasse gewährte ihm mit Entscheid vom 17. September 2001 eine entsprechende Rente aus beruflicher Vorsorge. Am 6. Mai 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten verfügungsweise mit, er habe ab 1. Oktober 2003 auf der Basis eines IV-Grades von 91% Anspruch auf eine ganze Rente (act. G 1.4). Mit Schreiben vom 26. März 2004 forderte das Bürgerspital die für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis Januar 2004 ausgerichtete Besoldung bei Krankheit im Betrag von Fr. 8'368.55 zurück und löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 30. Juni 2004 auf (act. G 9.1/5). Am 21. Juli 2004 gab die Personalvorsorgekasse dem Versicherten bekannt, gestützt auf den geänderten IV-Grad sei auch die Rente aus beruflicher Vorsorge anzupassen. Ihm stehe vom 1. September 2001 bis 30. September 2003 eine halbe IV-Rente (IV-Grad von 55%) und seither eine ganze Rente (IV-Grad von 91%) aus beruflicher Vorsorge zu, jeweils zuzüglich Kinderrenten. Die bisherigen und laufenden Rentenbeträge seien mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem verbleibenden Erwerbseinkommen und den IV-Renten zu koordinieren. Die Überentschädigungsgrenze werde auf Fr. 44'890.-- (90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 49'878.--) festgesetzt. Ihm seien insgesamt Fr. 12'110.-- zuviel ausbezahlt worden, was durch Leistungskürzungen bis Ende 2007 ausgeglichen werde (act. G 1.5). Die in der Folge erhobenen verwaltungsinternen Rechtsmittel (Rekurse) des Versicherten wurden mit Entscheiden der Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse vom 25. Oktober 2004 (act. G 1.7) und des Bürgerrates der Ortsbürgergemeinde St. Gallen vom 11. April 2005 (act. G 1.8) abgewiesen. B.- a) Am 9. Mai 2005 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin lic. iur. S. Schwarz, Rechtsdienst für Behinderte, Klage erheben mit den Anträgen, die Rekursentscheide seien aufzuheben und in Änderung des Rentenentscheids vom 21. Juli 2004 sei festzustellen, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 12'110.-- verjährt sei; die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die monatlichen Leistungen ungekürzt auszurichten; zudem sei sie zu verpflichten, dem Kläger im Betrag der seit dem Rentenentscheid vom 21. Juli 2004 unzulässigerweise vorgenommenen Kürzungen Leistungen zurückzuerstatten und auch die bis heute nicht ausgerichtete Rente für den Monat Juli 2004 nachzuzahlen (Antrag 1). Die Rentenansprüche seien ausgehend von einem höheren mutmasslich entgangenen Verdienst (Nebenerwerb und Kinderzulagen) zu koordinieren (Antrag 2). Eventualiter sei die Kürzung der laufenden monatlichen Rente infolge allfälliger Überentschädigung so zu reduzieren, dass nicht in das erweiterte Existenzminimum des Klägers eingegriffen werde (Antrag 3). Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Antrag 4). Zur Begründung liess der Kläger ausführen, der mutmasslich entgangene Verdienst seit 1. September 2001 sei höher gewesen, als von der Beklagten angenommen, da er mit seinem Nebenerwerb die Lohneinbusse infolge Pensumsreduktion aus Sparmassnahmen nicht nur ausgleichen, sondern ein höheres Einkommen habe erzielen können. Die Aussagen seiner früheren Ehefrau würden bestritten; sie fänden zudem keine Stütze in den Akten. Da das kroatische Urteil im Bereich der Kinderzuteilung nicht rechtskräftig sei, habe das Kreisgericht St. Gallen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen verfügt und die Kinder vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt. Solange dieser Punkt nicht gerichtlich entschieden sei, sei davon auszugehen, dass er als Gesunder die Kinderzulagen weiterhin bezogen hätte. Da er infolge

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität keine Kinderzulagen mehr erhalte, seien diese beim mutmasslich entgangenen Verdienst zu berücksichtigen. Im weiteren sei die geltend gemachte Rückforderung verjährt, weshalb die verrechnungsweise Kürzung der monatlichen Rentenleistungen nicht zulässig gewesen sei. Dem Kläger seien daher die monatlichen Leistungen ungekürzt auszurichten. Die unzulässigerweise vorgenommenen Kürzungen seien ihm zurückzuerstatten. Eventualiter sei die verrechnungsweise Kürzung zu reduzieren. Mit der IV-Rente von Fr. 1'574.-- und der von der Beklagten zurzeit gekürzten Rente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 229.-- pro Monat liege er unter dem erweiterten Existenzminimum; er erhalte keine EL-Leistungen mehr, da er unterdessen in Kroatien wohnhaft sei. b) In der Klageantwort vom 15. September 2005 beantragte Rechtsanwalt Peter Rösler, St. Gallen, für die Beklagte Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Es seien die Akten der Invalidenversicherung über den Leistungsanspruch des Klägers beizuziehen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Hauswartstätigkeit, welche das Ehepaar V.___ seit Januar 1998 für die Finanzverwaltung des Kantons St. Gallen durchgeführt habe, habe einem Beschäftigungsgrad von rund 20 Prozent entsprochen. Die damit zusammenhängenden Arbeiten seien vorwiegend von der Ehefrau erledigt worden. Sie habe sämtliche Reinigungsarbeiten und administrativen Tätigkeiten erledigt. Der Kläger habe demgegenüber lediglich bei Bedarf den Rasen gemäht und im Winter den Schnee geräumt. Der Kläger habe einzig der Einfachheit halber den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Die formelle Aufgabe der Hauswartung durch den Kläger habe keinen Zusammenhang mit seiner Invalidität. Als er im Januar 2001 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, habe die Finanzverwaltung das Arbeitsverhältnis offiziell auf die Ehefrau übertragen. Bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes könnten ihm deshalb maximal 10% aus der Hauswartstätigkeit angerechnet werden. Dabei ergebe sich praktisch derselbe Betrag, den der Kläger mit einer hundertprozentigen Anstellung beim Bürgerspital erzielt hätte. Dies entspreche der Berechnung der Beklagten. Im weiteren könnte der Kläger die Kinderzulagen nach der Scheidung auch als Gesunder nicht mehr beziehen. Diese würden der Mutter der Kinder ausgerichtet (act. G 9/8). Es bestehe deshalb kein Grund, diese zu seinem mutmasslich entgangenen Verdienst zu zählen. Am 19. September 2002 sei die Ehe geschieden worden. Der Entscheid sei rechtskräftig und werde in der Schweiz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anerkannt. Für die Kinderzuteilung seien die Gerichte in Kroatien nicht zuständig gewesen, sondern die Gerichte in der Schweiz. Das Kreisgericht St. Gallen habe die Kinder mit Urteil vom 4. Mai 2004 der Mutter zugewiesen (act. G 9/9). Der zuviel ausgerichtete Betrag von Fr. 12'110.-- sei der Beklagten durch Verrechnung mit laufenden Renten zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt gewesen, als die Beklagte ihren Entscheid versandt habe. Selbst bei Annahme einer Verjährung bliebe eine Verrechnung mit laufenden Rentenzahlungen möglich. Die Beklagte habe dafür zu sorgen, dass nicht mehr ausgerichtet werde, als nach den Statuten geschuldet sei. Ein Erlass von zu Unrecht ausgerichteten Rentenbeträgen sei daher nicht möglich. Zudem habe der Kläger mit seinen unvollständigen und irreführenden Angaben selber Anlass dazu gegeben, dass ihm zuviel ausbezahlt worden sei. Er habe dabei nicht nur von der Beklagten zuviel bezogen. Er habe auch zuviel Lohn, zuviel Ergänzungsleistungen und wegen falscher Budgetzahlen auch zuviel Leistungen für Behinderte bezogen. Eine Verletzung des Existenzminimums sei nicht belegt. Er habe mit dem Wegzug aus der Schweiz bewusst auf Ergänzungsleistungen verzichtet. Hätte er von Anfang an korrekte Angaben gemacht, hätte er auch keine Leistungen der pro infirmis oder Ausgleichskasse (EL) zurückerstatten müssen. Sein unkorrektes Verhalten könne nicht dazu führen, dass ihm heute auch noch die Rückerstattung der zuviel bezogenen BVG-Leistungen erlassen werde. c) Mit Replik vom 3. November 2005 änderte die Rechtsvertreterin des Klägers ihre Anträge insofern, als sie beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beklagten im Rentenentscheid geltend gemachte Rückforderung im Betrag von Fr. 12'110.-- verjährt sei; die Beklagte sei zu verpflichten, die bereits verrechnungsweise zurückgeforderten Beträge dem Kläger zurückzuerstatten; die Rentenansprüche aus beruflicher Vorsorge seien ausgehend von einem höheren mutmasslich entgangenen Verdienst (Nebenerwerb und Kinderzulagen) als im Rentenentscheid der Beklagten vorgesehen zu koordinieren; eventualiter sei die im Rentenentscheid der Beklagten vorgesehene Kürzung der monatlichen Renten wegen Verrechnung so zu reduzieren, dass nicht in das erweiterte Existenzminimum des Klägers eingegriffen werde. Nachdem die Erhöhung der IV-Rente erst im März 2004 beschlossen und im Mai 2004 verfügt worden sei, könne dem Kläger diesbezüglich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Dass im Zusammenhang mit einer rückwirkenden Erhöhung der IV-Rente sowohl der Arbeitgeber als auch die EL-Behörde und die Pensionskasse nachträglich ihre

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen den geänderten Verhältnissen hätten anpassen müssen, sei ein normaler Vorgang. Aus dem Umstand, dass die Pensionskasse einige Monate habe verstreichen lassen, bis sie den Rentenentscheid vorgelegt habe, könne die Beklagte nichts Nachteiliges für den Kläger ableiten. Die Leistungen der pro infirmis seien unter dem Titel der Bevorschussung von IV und EL ausgerichtet worden. Die Leistungen der pro infirmis hätten beansprucht werden müssen, da der Arbeitgeber bereits nach Kenntnisnahme des Rentenbeschlusses im März 2004 die Lohnzahlungen eingestellt habe (vgl. act. G 14.1), obwohl die Rentenerhöhung der IV erst im Mai 2005 erstmals ausgerichtet worden sei. d) Mit Eingabe vom 9. November 2005 beantragte der Rechtsvertreter der Beklagten, das Klageverfahren sei bis zum Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens des Klägers zu sistieren (act. G 17). Diesem Antrag stimmte die Rechtsvertreterin des Klägers grundsätzlich zu (act. G 21). Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 teilte die Gerichtsleitung den Parteien mit, von einer formellen Sistierung werde einstweilen abgesehen, da der Entscheid der Unfallversicherung absehbar sei (act. G 23). Dieser Entscheid wurde am 17. Mai 2006 erlassen (act. G 33, 36). e) In der Duplik vom 5. Oktober 2006 bestätigte der Rechtsvertreter der Beklagten seinen Antrag und seine Ausführungen (act. G 40). Er legte unter anderem dar, die dem Kläger direkt ausgerichteten Leistungen hätten sich durch die Taggelder der Winterthur Versicherung (Unfallversicherung) für die Zeit von Juli 2003 bis Mai 2004 um insgesamt Fr. 1'478.-- erhöht. Der Kläger habe nicht belegt, inwiefern das Existenzminimum verletzt werde. Die Grundlagen, welche der Beurteilung für die Ausrichtung der Kinderzulagen an Personen im Ausland zu Grunde liegen würden, seien entsprechend für die Beurteilung heranzuziehen (act. G 40). f) Das Versicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung betreffend den Kläger bei (act. G 42). Die Parteien verzichteten auf Akteneinsicht und Stellungnahme (act. G 44, 46). Sodann forderte das Gericht bei der Beklagten die Statuten der Personalvorsorgekasse an (act. G 47, 47a). Auf Aufforderung des Gerichts vom 2. Mai 2007 (act. G 48) nahm die Rechtsvertreterin des Klägers zur Frage des Ausreisezeitpunktes und des Existenzminimums Stellung (act. G 51). Hiezu äusserte sich der Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 15. August 2007 (act. G 58).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 16. August 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Klägers eine Stellungnahme zu den Statuten der Personalvorsorgekasse und am 27. August 2007 eine solche zum Schreiben der Gegenpartei vom 15. August 2007 ein (act. G 59, 62). II. 1.- Die Beklagte lässt ausführen, Vorsorgeeinrichtungen könnten den Destinatären gegenüber nicht hoheitlich auftreten und auch nicht verfügen. Aus diesem Grund bestehe kein schutzwürdiges Interesse daran, mit einer Klage "die Aufhebung eines Rekursentscheides" zu verlangen. Auf die entsprechenden Anträge sei daher nicht einzutreten (act. G 9 S. 5). - Die angerufene Instanz ist gestützt auf Art. 73 BVG zuständig zur Beurteilung von Leistungs- und Feststellungsbegehren (einschliesslich Rückforderungen) aus dem gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. HANS- ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die Berufliche Vorsorge, 2. A., 177ff und 191) im Rahmen eines Klageverfahrens, d.h. unabhängig von vorangehenden Rechtsmittelentscheiden. Die Entscheide der Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse vom 25. Oktober 2004 (act. G 1.7) und des Bürgerrates der Ortsbürgergemeinde St. Gallen vom 11. April 2005 (act. G 1.8) ergingen im Rahmen von verwaltungsinternen Überprüfungsverfahren. Im vorliegenden Verfahren bestätigen sie lediglich den Standpunkt der Beklagten und können demgemäss vom Versicherungsgericht in formeller Hinsicht weder bestätigt noch aufgehoben werden. Vielmehr sind ausschliesslich die vom Kläger gestellten Feststellungs- und Leistungsbegehren zu prüfen. Diesbezüglich ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu bejahen, soweit sich nicht durch die Gutheissung des einen Begehrens (auf Leistung) die Prüfung des anderen Begehrens (auf Feststellung) erübrigt (vgl. act. G 40 S. 3). 2.- Am 1. Januar 2005 trat die 1. BVG-Revision, welche auch eine Regelung betreffend Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen mit sich brachte (Art. 35a BVG), in Kraft. Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. - In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 127 V 467). Ferner stellt das Versicherungsgericht bei der Fall-Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366; RKUV 2001 S. 101). Grundlage des vorliegenden Klageverfahrens bildet nicht ein Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz. Hingegen steht fest, dass die Beklagte ihren Rückforderungs-Anspruch, welcher den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. Januar 2004 betrifft, mit Schreiben vom 21. Juli 2004 geltend machte (act. G 1.5). Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist konkret das bis 31. Dezember 2004 gültig gewesene Recht der obligatorischen beruflichen Vorsorge anzuwenden, soweit ihm neben den reglementarischen Regelungen der Beklagten eine eigenständige Bedeutung zukommt. 3.- Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV2). In diesem Sinn sieht Art. 335 Abs. 1 der Statuten der Personalvorsorgekasse vor, dass die Renten gekürzt werden, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV2, in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung). - Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 468 Erw. 4a). Er umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (BGE 126 V 93). Zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überversicherungsrechnung und dem IVrechtlichen Valideneinkommen besteht eine weitgehende Parallele, jedoch keine Kongruenz: Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG [SR 830.1]) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt mit zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 2. September 2004 [B17/03]; SZS 2005, 321). 4.- a) Die Beklagte setzte konkret den mutmasslich entgangenen Verdienst auf der Basis einer 100%-Anstellung beim Bürgerspital (Fr. 49'878.--; act. G 1.5) mit Fr. 44'890.-- (90%) fest. Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass nicht eine Aufrechnung des Pensums beim Bürgerspital auf 100% zu erfolgen habe, sondern dass ihm der (anteilmässig höhere) Verdienst aus der Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart beim Kanton St. Gallen anzurechnen sei (vgl. act. G 1.3). Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger die Hauswartung nicht alleine, sondern in massgeblicher Unterstützung seiner Frau erfüllt habe; diese habe vor allem die zeitaufwändige Putzarbeit erledigt. Der Kläger habe die Hauswartung auch nicht gesundheitsbedingt aufgegeben. Er habe sie nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vielmehr seiner Frau überlassen, welche sie heute noch ausübe (vgl. act. G 1.7 S. 2). Der Kläger lässt diesbezüglich einwenden, die Aussage betreffend die massgebliche Mithilfe seiner früheren Ehefrau bei der Hauswartung sei ihm im bisherigen Verfahren nicht zur Stellungnahme zugestellt, sondern lediglich im Entscheid zusammenfassend zitiert worden. Er stehe in einem langwierigen Fürsorgerechtsstreit mit seiner früheren Ehefrau. Die erwähnte Aussage bestreite er. Der Vertrag sei nur mit ihm abgeschlossen worden. Er habe die Hauswartung (Betreuung der Heizung und technischen Anlagen, Rasen mähen, Beseitigung von Laub im Herbst, Schneeräumen, Putzen) alleine erledigt. Lediglich im Bereich des Treppenputzens sei er gelegentlich von seiner damaligen Frau unterstützt worden, dies jedoch nicht in massgeblichem Umfang (ca. einmal monatlich eine Stunde). Zudem habe die Ehefrau ca. 4-5 mal jährlich das Waschgeld der Mietparteien entgegengenommen. Erst als er die Nebenerwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können, habe die frühere Ehefrau die Aufgaben in der Hauswartung übernommen. Die Finanzverwaltung des Kantons St. Gallen habe in der Folge mit ihr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, da die Miete der Wohnung der Familie mit der Ausübung des Nebenerwerbs verbunden gewesen sei. Als Gesunder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte er den Nebenerwerb weiter selber ausüben können und wäre nicht auf die Mithilfe der Ehefrau angewiesen gewesen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau ihn nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden in der Ausübung des Nebenerwerbs unterstützt habe und heute nach der Scheidung den Nebenerwerb weiterführe, könne über ihren Beitrag vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden nichts gefolgert werden. Selbst wenn - was bestritten werde - ein gewisser Anteil des Nebenerwerbs nicht dem Kläger, sondern seiner früheren Ehefrau zugerechnet werden müsste, wäre ein massgeblicher Anteil dem Kläger zuzurechnen und der mutmassliche Verdienst daher zu erhöhen. Gegebenfalls seien bei der Arbeitgeberin Auskünfte betreffend den Nebenerwerb einzuholen. Gestützt auf die Unterlagen zum Nebenerwerb (act. G 1.3/1-4) sei unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns von einem jährlichen Einkommen aus Nebenerwerb als Gesunder im Jahr 2000 von Fr. 10'452.-- auszugehen (act. G 1 S. 4f). b) Mit Blick auf die erwähnte Parallelität zwischen dem IV-rechtlichen Valideneinkommen und dem hier streitigen mutmasslich entgangenen Verdienst ist von Bedeutung, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens nur Einkommen einzubeziehen sind, die im Rahmen eines normalen Arbeitspensums zu erzielen sind, weshalb ein Nebenerwerb grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteil des EVG vom 8. August 2001 i/S K. [I 539/00] Erw. 3a). Die IV ging in den Verfügungen vom 17. September 2001 und 6. Mai 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 53'100.-und Fr. 56'250.-- aus (act. G 9.1/4a). Sie bezog damit offensichtlich die nebenamtliche Hauswartstätigkeit vollumfänglich mit ein (vgl. IV-act. 24-2/2, 52-2/2). Die Frage, in welchem Umfang die frühere Ehefrau des Klägers im streitigen Zeitraum ab 1. September 2001 tatsächlich bei der Hauswartung mithalf, dürfte sich im Nachhinein nur noch schwer feststellen lassen. Eine Befragung der geschiedenen Ehefrau (vgl. act. G 9 S. 5 unten) würde angesichts der geschilderten Verhältnisse überwiegend wahrscheinlich keine verwertbaren Informationen liefern. Auch eine diesbezügliche Nachfrage bei der Nebenerwerbsarbeitgeberin (Finanzdepartement des Kantons St. Gallen) dürfte keine grössere Klarheit ergeben, zumal die Arbeitgeberin hinsichtlich der faktischen, von der vertraglichen Regelung unabhängigen Umstände voraussichtlich keine Angaben machen könnte. Der Umstand, dass der Kläger seit dem 23. September 2000 nur noch zu 50% arbeitsfähig war, jedoch das Arbeitsverhältnis als Hauswart formell unverändert weiterführte (vgl. handschriftlicher Vermerk der Arbeitgeberin in IV-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 13-3/4), stellt einen Anhaltspunkt dar, dass die geschiedene Ehefrau jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in grösserem Umfang Hauswart-Arbeiten ausführte. Sodann finden sich in der beruflichen Anamnese (Schilderung der Ausbildung sowie der aktuellen und früheren Tätigkeiten) des MEDAS-Gutachtens vom 23. Juli 2001 lediglich Darlegungen zur Tätigkeit im Hausdienst des Bürgerspitals. Die Hauswartstätigkeit wurde vom Kläger mit keinem Wort erwähnt (IV-act. 23-2/11). Letzteres kann als Indiz dafür betrachtet werden, dass der Kläger, auch als er noch nicht gesundheitlich eingeschränkt war, die Tätigkeit jedenfalls nicht alleine ausübte. Unbestrittenermassen hätte der Kläger mit einem 90%-Pensum beim Bürgerspital seit 1. Januar 2002 einen Jahreslohn von Fr. 44'890.-- erzielt (vgl. act. G 1.5 S. 2). Wenn er die Berücksichtigung des Verdienstes aus der Hauswartung von jährlich Fr. 10'452.-- geltend macht, so ist festzuhalten, dass dieser Betrag nicht einem 10%-Pensum als Hauswart entsprechen kann, andernfalls eine vollamtliche Hauswartstätigkeit im streitigen Zeitraum (ab 1. September 2001; vgl. act. G 1.5) mit rund 105'000.-- zu entschädigen gewesen wäre. Zum Vergleich kann der Anhang C der st. gallischen Besoldungsverordnung (sGS 143.2) herangezogen werden, aus welchem für Hauswarte jährliche Besoldungen von Fr. 55'988.-- bis 77'989.-- (Ansätze für das Jahr 2002) ersichtlich sind. Der Kläger behauptete denn auch zu Recht nicht, dass der Betrag von Fr. 10'452.-- das Entgelt für ein 10%-Pensum darstelle. Vielmehr ist von einem Beschäftigungsgrad der Nebenerwerbstätigkeit auszugehen, welcher zusammen mit demjenigen des Haupterwerbes (90%) den normalen Beschäftigungsumfang von 100% deutlich überschritt. Angesichts dieser Umstände und insbesondere der beweismässigen Unsicherheiten rechtfertigt es sich, bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes das Einkommen beim Bürgerspital von Fr. 44'890.-- als Basis zu nehmen und den Nebenerwerb gestützt auf die erwähnten Werte der Besoldungsverordnung mit Fr. 6'699.-- (10% vom Durchschnitt zwischen Mindest- und Höchsteinkommen) anzurechnen. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 51'589.--. Die Überentschädigungsgrenze beträgt 90% dieses Betrages, d.h. Fr. 46'430.--. 5.- a) Während der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, die Kinderzulagen seien bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu berücksichtigen, weist die Beklagte darauf hin, dass die Kinderzulagen seit Mai 2002 von der (sorgeberechtigten) Ehefrau des Klägers bezogen würden; deshalb würden sie ihm auch dann nicht mehr ausgerichtet, wenn er weiterhin voll erwerbstätig wäre. Für die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeit bis April 2002 führe die Berücksichtigung der Zulagen beim mutmasslichen Lohn zu keiner Änderung der Überentschädigungsrechnung (act. G 1.7 S. 3). Der Kläger lässt diesbezüglich ausführen, die Frage der Kinderzuteilung sei zurzeit an einem kroatische Gericht rechtshängig. Solange dieser Punkt nicht gerichtlich entschieden sei, sei davon auszugehen, dass er als Gesunder die ihm zustehenden Kinderzulagen weiterhin bezogen hätte. Da er infolge Invalidität keine Kinderzulagen mehr erhalte, seien diese als entgangener Verdienst zu berücksichtigen. Dass die frühere Ehefrau des Klägers unterdessen aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit selber Kinderzulagen beziehe, sei nicht relevant. Vorliegend sei nicht die aktuelle Situation massgeblich, sondern nur die hypothetische Frage zu klären, wer die Kinderzulagen im Gesundheitsfall des Klägers bezogen hätte. Da er stets das Familieneinkommen erzielt und Kinderzulagen bezogen habe, hätte er diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder auch nach der Scheidung weiterhin bezogen. Als Gesunder hätte er sich auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gesehen, nach Kroatien zu ziehen. Der Nichteinbezug von Kinderzulagen in der Vergleichsrechnung auf der einen Seite und gleichzeitige Berücksichtigung der Kinderrente der IV auf der anderen Seite verstosse zudem gegen das Prinzip der sachlichen Kongruenz (act. G 1 S. 5f). - Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen haben Kinderzulagen bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ausser Betracht zu bleiben (Entscheid vom 23. Juni 2003 i/S M.B. [BV 2002/35], der mit Bezug auf den erwähnten Punkt unangefochten in Rechtskraft erwuchs [vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2004 i/S. Gemeinde X./B. [B 66/03] Erw. 1, sowie Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2005 i/S T.Z.-P. [BV 2005/8]). Im übrigen bestreitet der Kläger zu Recht nicht, dass die Kinderzulagen seit Mai 2002 von der ehemaligen Ehefrau bezogen wurden (act. G 9.1/8) und dies keine gesundheitlichen Gründe hatte. Beim mutmasslich entgangenen Verdienst ist somit auf den erwähnten Betrag von Fr. 46'430.-abzustellen. Eine Überversicherung läge somit vor, wenn die anrechenbaren Einkünfte im streitigen Zeitraum den Betrag von Fr. 46'430.-- (2002) übersteigen würden. b) Der Kläger bezog im Zeitraum von September 2001 bis 30. September 2003 von der Invalidenversicherung unbestrittenermassen Leistungen von Fr. 54'084.-- (IV-Grad 55%) (vgl. act. G 1.5). Diese Leistungen beinhalten die Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten (act. G 9.1/3). In der Zeit ab 1. Oktober 2003 kamen bei einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Grad von 91% Rentenleistungen zuzüglich der beiden Kinderrenten zur Ausrichtung (act. G 1.4). Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich sowohl die Zusatzrente für die Ehefrau als auch die (einfache) Kinderrente der IV als Leistung gleicher Art und Zweckbestimmung (Art. 24 Abs. 2 BVV2) zu betrachten und voll anzurechnen (BGE 124 V 279 Erw. 1; 126 V 468 Erw. 6b und 6c sowie Erw. 8). Im BGE 126 V 468 stellte sich jedoch lediglich die Frage der Anrechnung von IV-Leistungen. Die Frage, ob beim mutmasslich entgangenen Verdienst auch Kinderzulagen zu berücksichtigen sind, hatte das Gericht in jenem Entscheid nicht zu prüfen; dem Sachverhalt lässt sich auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Kinderzulagen nichts entnehmen. Wie dargelegt blieben konkret bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die Kinderzulagen ausser Betracht. Damit liesse sich - wie der Kläger dies tut - der Standpunkt vertreten, dass aus Kongruenzgründen auch die erwähnten IV- Kinderrenten bei den Einkünften nicht anzurechnen seien, weil andernfalls zwei nicht vergleichbare Sachverhalte verglichen würden (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 324 Rz 869, wo festgehalten wird, dass die Anrechnung von Invaliden-Kinderrenten beim anrechenbaren Einkommen die Anrechnung von Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst als „Korrelat“ voraussetze). So hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2005 i/S E. (B 84/03, Erw. 4.5.1 mit Hinweisen) - allerdings in einem etwas anderen Zusammenhang - festgehalten, die Kinderrente bezwecke zumindest teilweise den Ersatz des Einkommensteils der im Erwerbsleben durch den Arbeitgeber ausgerichteten Kinderzulagen. Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2003 i/S P. (B 60/03; vgl. insbesondere die in BGE 130 V 78 nicht publizierten Erwägungen 2.2 und 2.3) bildeten einerseits die Kinderzulagen Bestandteil des mutmasslich entgangenen Verdienstes; anderseits kamen auch die IV-Kinderrenten zur Anrechnung bzw. zum Abzug. Die Kongruenz im erwähnten Sinn blieb damit im Resultat gewahrt. Demgegenüber kamen im vorerwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2003 (BV 2002/35), in welchem wie dargelegt die Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst ausser Betracht blieben, die IV-Kinderrenten auf der Einkommensseite zur Anrechnung. Der Entscheid wurde einlässlich und nachvollziehbar begründet und darauf hingewiesen, dass sich Kongruenzfragen überhaupt nicht stellen würden, zumal es sich bei den IV-Kinderrenten - im Gegensatz zu den (kantonalrechtlichen) Kinderzulagen -

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht um einen selbständigen Anspruch handle, sondern um einen solchen, der an die IV-Rente gekoppelt sei (Entscheid, a.a.O.; S. 11). Von dieser kantonalen Rechtsprechung ist auch nachstehend auszugehen (vgl. auch den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2005 i/S T.Z.-P. [BV 2005/8]). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beklagte bei der Überversicherungs-Rechnung die IV-Kinderrenten als anrechenbare Einkünfte betrachtete. 6.- a) Zu prüfen ist die Frage, ob auch auf der Basis der Überentschädigungsgrenze von Fr. 46'430.-- ein Rückforderungsanspruch der Beklagten resultiert, und wenn ja, in welcher Höhe. Zu diesem Zweck ist die Überentschädigungsrechnung für die von der Beklagten in ihrer Rechnung unterschiedenen Zeitperioden (vgl. act. G 1.5) vorzunehmen: Zeitperiode JährlichmonatlichSaldo 09.01-09.02ÜE-Grenze46'430.--    Erwerbseink.24'939.--    IV-Rente (55%)20'460.--    BV-Rente koord.1'031.--86.--   Bereits bezahlt7'865.--    Rentenguthaben1'118.-- (13 Mt.) 6'747.-- (Rückf.) 10.02-11.02ÜE-Grenze46'430.--    Erwerbseink.24'939.--   Nach oben–  – Zurück– http://ww2.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/aktuelle_entscheide1/entscheide_2007/bv_-_berufliche_vorsorge/bv_2005_17.html#main javascript:history.back()

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  IV-Rente (55%)16'620.--    BV-Rente koord.4'871.--406.--   Bereits bezahlt1'210.--    Rentenguthaben812.-- (2 Mt.) 398.-- (Rückf.) 12.02-09.03ÜE-Grenze46'430.--    Erwerbseink.24'939.--    IV-Rente (55%)17'004.--    BV-Rente koord.4'487.--374.--   Bereits bezahlt6'050.--    Rentenguthaben3'740.-- (10 Mt.) 2'310.-- (Rückf.) 10.03-01.04ÜE-Grenze46'430.--    Erwerbseink.24'939.--    IV-Rente (91%)20'901.--    BV-Rente koord.590.--49.--   Bereits bezahlt2'420.--    Rentenguthaben196.-- (4 Mt.) 2'224.-- (Rückf.) 02.04-07.04ÜE-Grenze46'430.--    IV-Rente (91%)34'008.--    BV-Rente koord.12'422.--1'035.-- 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  Bereits bezahlt3'025.--    Rentenguthaben6'210.-- (6 Mt.) 3'185.-- (Guth.) Saldo   8'494.-- (Rückf.) b) Auszugehen ist damit von einem Rückforderungsanspruch der Beklagten im Betrag von Fr. 8'494.--. Das BVG, das sich im wesentlichen auf den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge bezieht (Art. 49 Abs. 2 BVG), enthält in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung keine Regelung betreffend Rückerstattung von Leistungen, die durch eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Soweit keine diesbezügliche statutarische oder reglementarische Regelung besteht, stützt sich die Forderung auf Rückerstattung von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge auf Art. 62ff OR (BGE 128 V 50; Pra 2003, Nr. 96 Erw. 3a). In der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten ebenfalls die Regeln von Art. 62ff OR (BVG-Mitteilungen Nr. 66, Rz 403 mit Hinweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. September 2002 [B 29/02]). Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Statuten der Beklagten sind "fehlerhafte Beitragsforderungen oder ausbezahlte Leistungen rückwirkend zu korrigieren". Trifft den Versicherten kein Verschulden, so entfällt seine Verzinsungspflicht. - Aus dieser Reglementsbestimmung kann nicht geschlossen werden, dass eine Rückforderung ohne Rücksicht auf zeitliche Vorgaben zulässig wäre. Die Bestimmungen über die absolute Verjährung sind unter allen Umständen der Parteiautonomie entzogen. Aber auch bezüglich der relativen Verjährungsfrist drängt es sich auf, ergänzend die Verjährungsbestimmungen von Art. 62 ff. OR heranzuziehen. Es ist mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, dass eine Versicherungseinrichtung mit der Geltendmachung eines ihr bekannten Rückforderungsanspruches bis zur absoluten Verjährung zuwarten könnte. Wenn eine Versicherungseinrichtung auf eine Regelung der relativen Verjährung von Rückforderungen im Reglement verzichtet, ist daher lückenfüllend die Bestimmung von Art. 67 OR anwendbar. c) Nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Betroffene von seinen Anspruch Kenntnis erhalten hat. Dabei kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme an (vgl. BRUNO HUWILER, Basler Kommentar,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Obligationenrecht I, 4. A., Rz 9 zu Art. 67 OR). Zu prüfen ist daher zunächst, wann die Beklagte von ihrem Rückforderungsanspruch, welcher den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. Januar 2004 betrifft (vgl. act. G 1.5), tatsächlich Kenntnis hatte. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Aktenlage sei bei der erstmaligen Rentenzusprache bereits klar gewesen, und die Beklagte habe damit Kenntnis im erwähnten Sinn gehabt. Dass allfällige Berechnungsfehler erst im Rahmen der Revision erkannt und korrigiert worden seien, sei dabei nicht von Belang, da bei genügender Aufmerksamkeit eine fehlerhafte Leistung hätte erkannt werden können (act. G 1 S. 7). Wie erwähnt geht es hier um die tatsächliche Kenntnisnahme des Rückforderungstatbestandes, und nicht um die Frage, wann die Beklagte zumutbarerweise hätte Kenntnis haben können. Die IV-Verfügung vom 6. Mai 2004 (Erhöhung des IV-Grades auf 91%) löste einen Rentenanpassungsbedarf aus, in dessen Folge auch die Überversicherungsrechnung rückwirkend überprüft wurde. Diese Überprüfung fand ihren Abschluss im Entscheid vom 21. Juli 2004 (vgl. act. G 1.5). Die tatsächliche Kenntnisnahme des Rückforderungstatbestandes ergab sich durch das Überprüfungsverfahren. Die Beklagte erhielt somit irgendwann im Zeitraum vom 10. Mai 2004 (Zugang der IV- Verfügung) bis 21. Juli 2004 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand. Durch die Klage vom 9. Mai 2005 wurde die Angelegenheit - wenn auch nicht durch die Beklagte rechtsanhängig gemacht und die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Klageeinreichung wurde der Lauf der Verjährung unterbrochen (vgl. Art. 135 Ziffer 2 OR; vgl. auch BGE 132 V 404 Erw. 4 und 5). Die einjährige Verjährungsfrist, welche frühestens mit Zugang der IV-Verfügung am 10. Mai 2004 zu laufen begann, ist damit als gewahrt anzusehen. 7.- a) Der Kläger macht im Eventualstandpunkt geltend, mit der monatlichen IV-Rente von Fr. 1'574.-- ab 1. August 2004 (act. G 1.4) und der von der Beklagten zurzeit gekürzten Rente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 229.-- pro Monat liege er unter dem erweiterten Existenzminimum; er erhalte keine EL-Leistungen mehr, da er unterdessen in Kroatien wohnhaft sei. Insbesondere im Monat Juli 2004 habe er aufgrund der vollumfänglichen Verrechnung der Rente aus beruflicher Vorsorge mit der Rückforderung nur die IV-Rente erhalten und sei damit deutlich unter dem Existenzminimum gelegen, da die EL-Behörde bei der Auszahlung für den Juli 2004 von einer Rente aus beruflicher Vorsorge im bisherigen Umfang ausgegangen sei. Wäre (bei der Überentschädigungsrechnung) kein Fehler gemacht worden, hätte der Kläger

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwar allenfalls weniger Leistungen aus beruflicher Vorsorge erhalten; er hätte jedoch mehr Ergänzungsleistungen erhalten. Heute nach der Ausreise aus der Schweiz treffe ihn die verrechnungsweise Kürzung umso stärker, da er keine Ergänzungsleistungen mehr beziehen könne. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger regelmässig in die Schweiz reise, um den Kontakt mit den Kindern aufrecht zu erhalten, die ihm im kroatischen Scheidungsurteil zugesprochen worden seien. Diese Reisen seien mit regelmässigen Kosten verbunden, welche im Existenzminimum zu beachten seien (act. G 1). Dem hält die Beklagte entgegen, sie habe die laufende Rente in analoger Anwendung von Art. 323a OR nur soweit gekürzt, als sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gewahrt bleibe (act. G 1.7 S. 3). Der Kläger habe mit dem Wegzug aus der Schweiz bewusst auf die Ergänzungsleistungen verzichtet (act. G 1.8 S. 3). - Im Bereich der Sozialversicherung entspricht die Verrechnung einem Rechtsgrundsatz. In Ermangelung einer besonderen Regelung für den Bereich der beruflichen Vorsorge sind rechtsprechungsgemäss die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts, d.h. die Art. 120 ff OR, anwendbar. Nach Art. 125 Ziff. 2 OR kann wegen der besonderen Natur der in Frage stehenden Forderungen die Forderung einer Einrichtung der sozialen Sicherheit nicht mit einer einem Versicherten geschuldeten Leistung verrechnet werden, wenn durch die Verrechnung in das Existenzminimum eingegriffen wird (BGE 128 V 50 Erw. 4a mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 341 Erw. 2c und RKUV 1997, 39, wo klargestellt wird, dass es um das betreibungsrechtliche Existenzminimum im Sinn von Art. 93 SchKG geht; vgl. auch Urteil des EVG vom 31. August 2006 i/S K. [B 63/05] Erw. 3.1). Dabei sind die Einkünfte und das Existenzminimum des Klägers im massgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung (BGE 128 V 50 Erw. 4b). b) Die vorliegend streitige Verrechnung fand im Zeitraum von August 2004 bis Ende 2006 (act. G 1.5 S. 4) statt, so dass die Einkünfte des Klägers und das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab August 2004 einander gegenüberzustellen sind. Gemäss dem von der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erlassenen Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom November 2000 (ABl 2000, 2829-2843) beträgt der monatliche Grundbetrag - dieser betrifft Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kochenergie, Radio-, TV- und Telefongebühren sowie kulturelle Bedürfnisse und Freizeitgestaltung - für alleinstehende Personen Fr. 1'100.--. Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Kläger am 1. August 2004 nach Kroatien ausreiste (act. G 51.1/1). Mit Blick auf das Ausreisedatum, welches mit dem Beginn der Verrechnung zusammenfällt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse vor diesem Zeitpunkt nicht relevant. Bei der Festlegung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie ist auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (GEORGE VONDER MÜHLL, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, Rz 19 zu Art. 93 SchKG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger in Kroatien erheblich günstiger leben kann als in der Schweiz, zumal auch Kinderzulagen, die an Kinder in Kroatien ausgerichtet werden, auf ½ des St. Galler Tarifs, d.h. auf Fr. 85.-- für das erste und zweite Kind, gekürzt werden. Gemäss der gestützt auf Art. 9 des st. gallischen Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) und Art. 3 KZV vom Departement des Innern, Amt für Soziales, erstellten Tabelle "Zulagenansätze für Kinder im Ausland 2007" beträgt die Kaufkraft im Verhältnis Schweiz/Kroatien 34% (act. G 58.1/12). Dieser Prozentsatz basiert auf einer Kaufkrafterhebung der Weltbank (The world Bank Atlas; www.worldbank.org; act. G 58.1/11). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint es gerechtfertigt, im konkreten Fall von der Hälfte des erwähnten Grundbetrages, d.h. von Fr. 550.--, auszugehen. Damit sind - mit Blick darauf, dass das erwähnte Kreisschreiben vom November 2000 stammt - auch die zwischen 2001 und 2006 eingetretene Inflation sowie allfällige weitere betragliche Unwägbarkeiten berücksichtigt. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum nicht für den Unterhalt eines Kindes, welches mit ihm zusammen wohnte, aufzukommen, so dass sich dadurch auch keine Erhöhung des erwähnten Grundbetrages ergab (vgl. Ziff. 3.2 des Kreisschreibens, a.a.O.). Die Unterhaltsbeiträge für die in der Schweiz lebenden Kinder waren nach Lage der Akten auf die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt (vgl. Protokoll der Vormundschaftsbehörde Jona vom 9. November 2005; vgl. act. G 51.1/8 S. 1 Ziffer 3). Nach Darstellung des Klägers entstanden monatliche Kosten für das Wohnen im Haus der Eltern von Fr. 820.--. Dieser Betrag enthält unter anderem Fernseh- und Telefongebühren (act. G 51.1/6/1), welche bereits im Grundbetrag enthalten sind und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hier daher ausser Betracht zu bleiben haben. Damit würden mutmasslich etwas weniger als Fr. 800.-- Wohnkosten verbleiben, wobei auch dieser Betrag angesichts der Verhältnisse (Wohnen bei den Eltern) und der erwähnten Kaufkraftrate von 34% sehr hoch erscheint. Die Bestätigung der Eltern vermag nichts daran zu ändern, dass der erwähnte Betrag nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen erachtet werden kann; die Vermutung liegt nahe, dass der Betrag eine Unterstützung der Eltern bzw. die Finanzierung der gesamten Hauskosten beinhaltet (vgl. act. G 51.1/6/1: …"Wohn- und Unterhaltskosten"…). Plausibel erscheinen für eine Person viel eher Wohnkosten in Kroatien von maximal Fr. 400.-- monatlich (dieser Betrag würde nach Kaufkraftberücksichtigung in der Schweiz rund Fr. 1'200.-- entsprechen). Im weiteren bezifferte der Kläger die monatlichen Heizungskosten mit Fr. 76.25 und die Krankenversicherungsprämien (act. G 51.1/7) mit Fr. 65.-- (2004), Fr. 69.-- (2005) bzw. Fr. 72.-- (2006). Sodann sind in das betreibungsrechtliche Existenzminimum auch die Auslagen für die Besuchsrechtsausübung einzubeziehen (AJP 2006, 117). Der Kläger beziffert diese Auslagen auf zwischen 3'200.-- und 4'800.-- Franken jährlich (vier Besuche pro Jahr bei den in der Schweiz lebenden Kindern; act. G 51 S. 2, 51.1/9), wobei hier die für die Zeit ab Sommer 2007 veranschlagten Kosten für Ferienaufenthalte der Kinder (act. G 51 S. 3) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant sind. Die zusätzlich geltend gemachten Telefonkosten der Kinder und Geschenke von monatlich Fr. 160.-- sowie Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 30.-- bis Fr. 60.-- (act. G 51 S. 3) sind entweder bereits durch den Grundbetrag abgegolten oder gehören nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Eine Berücksichtigung von Schuldzinsen aus Abzahlungsverträgen fällt ebenfalls ausser Betracht (vgl. Kreisschreiben, a.a.O., Ziffer 4.8). Für die Besuchsrechtsausübung rechtfertigt es sich, von einem mittleren monatlichen Aufwand von Fr. 330.-- auszugehen. Im weiteren führte der Kläger nicht durch die Versicherung gedeckte Krankheitskosten von Fr. 21.-pro Monat an, für welche er allerdings nur einen einzigen Beleg betreffend einen Aufwand von rund Fr. 7.-- beilegte (act. G 51 S. 3, 51.1/11). Sodann machte er Zahnarztkosten für das Jahr 2005 von Fr. 2'533.-- geltend (act. G 51 S. 3; 51.1/13). Es rechtfertigt sich, die letzteren auf die drei in Betracht fallenden Jahre 2004 bis 2006 zu verteilen, so dass auf einen Monat noch rund 70.-- Franken entfallen (vgl. auch Kreisschreiben, a.a.O., Ziffer 4.9).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Ausgehend von diesen Angaben stünden monatliche Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'519.-- (Grundbetrag von Fr. 550.-- zuzüglich Zuschläge von Fr. 969.--) einem IV- Renteneinkommen 1. Säule von Fr. 1'574.-- (2004) bzw. Fr. 1'604.-- (2005 und 2006) und einer Pensionskassenrente von Fr. 229.-- (gekürzt) gegenüber. Auch wenn die hier streitigen (ungekürzten) Leistungen aus beruflicher Vorsorge (von Fr. 1'035.-- pro Monat) überhaupt nicht einbezogen werden, sind die erwähnten Aufwendungen (Existenzminimum) somit bei weitem gedeckt. Was die vom Kläger erwähnte Verrechnung für Juli 2004 betrifft, ist auf die die Berechnung unter Ziffer 6a (Zeitraum von Februar bis Juli 2004) zu verweisen. Die durch die Beklagte vorgenommene Verrechnung war zulässig für solange, bis der Rückforderungsbetrag von Fr. 8'494.-erreicht war. In dem Umfang, in welchem zuviel verrechnet wurde, d.h. im Betrag von Fr. 3'616.-- (Fr. 12'110.-- abzüglich Fr. 8'494.--), hat der Kläger ein Guthaben gegenüber der Beklagten. 8.- a) Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger den Betrag von Fr. 3'616.-- wieder auszurichten; im übrigen ist die Klage abzuweisen. b) Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen, sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 1996, S. 27). Enthalten die Statuten keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 Erw. 4 = Pra 83 (1994) Nr. 67), wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 9. Mai 2005 Klage beim Versicherungsgericht erhoben; somit schuldet ihm die Beklagte ab diesem Zeitpunkt Verzugszins zu 5% auf dem erwähnten Betrag von Fr. 3'616.--. c) Gerichtskosten sind gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. Der Kläger hat Anspruch auf Parteientschädigung. Es rechtfertigt sich, diese mit Blick auf das teilweise Obsiegen (zu rund einem Viertel) auf Fr. 1'000.-- festzulegen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger den Betrag von Fr. 3'616.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 9. Mai 2005 auszurichten; im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.10.2007 Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2; Art. 62ff und 120ff sowie 135 Ziffer 2 OR. Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rahmen der Überversicherungsrechnung in der beruflichen Vorsorge; Prüfung der Berücksichtigung eines Nebenerwerbs und von Kinderzulagen. Frage der Anrechnung von Kinderrenten auf der Einnahmenseite. Abklärung der Verjährung und der Höhe der Rückforderung. Prüfung der Verrechnung mit laufenden Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, BV 2005/17).

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