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St.Gallen Versicherungsgericht 14.01.2026 B 2025/11

14 janvier 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,537 mots·~23 min·5

Résumé

Die eingeklagte Unternehmung war im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2022 nicht dem GAV FAR unterstellt. Eine Sanktionierung eines Verhaltens – wie vorliegend die Nichteinreichung von Lohnsummenlisten – kann folglich nicht gestützt auf Art. 25 GAV FAR erfolgen. Die Beklagte schuldet daher weder die von der Klägerin auferlegte Konventionalstrafe noch die Verfahrenskosten. Abweisung der Forderungsklage und des Begehrens um Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2026, BV 2025/11).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 09.03.2026 Entscheiddatum: 14.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 14.01.2026 Die eingeklagte Unternehmung war im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2022 nicht dem GAV FAR unterstellt. Eine Sanktionierung eines Verhaltens – wie vorliegend die Nichteinreichung von Lohnsummenlisten – kann folglich nicht gestützt auf Art. 25 GAV FAR erfolgen. Die Beklagte schuldet daher weder die von der Klägerin auferlegte Konventionalstrafe noch die Verfahrenskosten. Abweisung der Forderungsklage und des Begehrens um Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2026, BV 2025/11). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiber Markus Jakob

Geschäftsnr. BV 2025/11

Parteien

Stiftung f ü r d e n flexiblen Altersrücktritt i m Bauhauptgewerbe ( F A R ) , Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin,

gegen A . _ _ _ GmbH , Beklagte,

Gegenstand Forderung (Konventionalstrafe FAR)

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2/12 Sachverhalt A. A.a Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR, act. G 1.2 und 1.3). Für die gemeinsame Durchführung des GAV FAR gründeten die Vertragsparteien die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR; act. G 1.1). Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR; act. G 1.3). Dieser Beschluss wurde seither fortlaufend verlängert, zuletzt mit Bundesratsbeschluss vom 20. August 2024 (BBl 2024 2191 f.). A.b Mit Schreiben vom 29. November 2022 informierte die Stiftung FAR die A.___ GmbH darüber, dass die Tätigkeiten des Unternehmens bis zur Zweckänderung per 14. Juni 2022 (Handelsregistereintragsänderung) nicht unter den Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen würden. Seit der Zweckänderung per 14. Juni 2022 würden die Tätigkeiten nun mehrheitlich darunterfallen. Infolgedessen falle die A.___ GmbH als Ganzes seit der Zweckänderung per 14. Juni 2022 unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Dies habe zur Folge, dass das Unternehmen A.___ GmbH für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen würden, seit dem 14. Juni 2022 FAR-beitragspflichtig sei. Gegen diesen Entscheid könne innert 14 Tagen bei der Stiftung FAR schriftlich Einsprache erhoben werden (act. G 1.6). Eine Einsprache ist nicht aktenkundig. A.c Mit Rechnung vom 5. Juni 2023 forderte die Stiftung FAR die A.___ GmbH zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.00 und von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 auf, da die A.___ GmbH trotz mehrmaliger Mahnung keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 eingereicht habe (vgl. act. G 1.8). Am 7. Juni 2023 mahnte die Stiftung FAR die A.___ GmbH wegen der ausstehenden Zahlung (act. G 1.7). A.d Die Stiftung FAR leitete in der Folge beim Betreibungsamt B.___ die Betreibung gegen die A.___ GmbH ein. Gefordert wurden als Sanktion wegen fehlender Lohnsummenmeldung 2022 Fr. 3'500.00 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Der Zahlungsbefehl vom 26. September 2024 (Betreibungsnummer: 001_) wurde der A.___ GmbH (konkret an C.___, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, vgl. Handelsregisterauszug, act. G 1.5) am 21. Oktober 2024 zugestellt. Am 22. Oktober 2024 ging beim Betreibungsamt St. Gallen der von der A.___ GmbH erhobene Rechtsvorschlag ein (act. G 1.9). B.

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3/12 B.a Am 17. April 2025 erhob die Stiftung FAR (nachfolgend: Klägerin) gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) Klage. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 und Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Im Weiteren sei der in der Betreibung Nr. 001_ des Betreibungsamtes B.___ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.00 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (act. G 1). B.b Am 23. April 2025 forderte das Versicherungsgericht die Beklagte zur Einreichung einer Klageantwort auf und wies dabei darauf hin, dass im Säumnisfall der Entscheid aufgrund der Akten der Klägerin erfolgen werde und ihr die Auferlegung von Prozesskosten wegen mutwilliger Prozessführung drohe (act. G 2). B.c In der Klageantwort vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe: 27. Mai 2025) machte die Beklagte geltend, dass sie nicht unter den Geltungsbereich des GAV FAR falle. Zur Begründung führte der die Klageantwort unterzeichnende C.___ aus: «Ich, C.___ bin einziger Gesellschafter und Geschäftsführer des GmbH Mantels. Die Firma beschäftigt weder Mitarbeiter noch bildet sie Lehrlinge aus. Einziger Angestellter bin ich selbst als leitender Angestellter im Betrieb. Die Firma ist zudem nicht im Hochbau tätig. Die Firma führt nur einfache Malerarbeiten im Innenbereich durch mich selbst aus. Ebenfalls nicht gebührenpflichtig bin ich beim SMGV. Gegen die eingeleitete Betreibung habe ich Rechtsvorschlag erhoben.» (act. G 3). B.d In der Replik vom 30. Juni 2025 hielt die Klägerin an den in der Klage gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Im Weiteren stellte sie folgende angepassten/ergänzten Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.00 und Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. 001_ des Betreibungsamtes B.___ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse offenzulegen, die bescheinige, ob sie in den Jahren 2022, 2023 und 2024 Arbeitnehmer bei sich im Betrieb beschäftigt habe. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, Unterlagen und Aufzeichnungen einzureichen, die aufzeigten, welche Tätigkeiten sie in welchem Umfang ausführt habe (insbesondere die Jahresrechnungen der Beklagten für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024, die Rechnungen für die durch die Beklagte fakturierten Arbeitsleistungen von 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024, die Arbeitsrapporte der Beklagten für die Tätigkeiten innerhalb des Zeitraums zwischen 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024, die Arbeitsverträge der bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 beschäftigten Arbeitnehmer, die AHV-Lohnsummenmeldungen des Betriebsteils «Mineralische Böden» der Beklagten für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 und die Kreditoren- und

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4/12 Debitorenauszüge der Beklagten bezüglich des Zeitraums zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024). 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (act. G 5). B.e Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 eröffnete das Versicherungsgericht der Beklagten zur Einreichung einer Duplik eine Frist bis spätestens am 25. August 2025. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei unbenütztem Fristablauf angenommen werde, dass auf eine nochmalige Stellungnahme verzichtet werde (act. G 6). B.f Am 22. August 2025 wurden von der Beklagten beim Versicherungsgericht folgende Dokumentkopien abgegeben bzw. eingereicht: - ein von Z.___ AG für die Beklagte ausgefülltes und am 4. Juli 2025 unterzeichnetes Formular «Lohndeklaration 2024» der SVA St. Gallen (act. G 7-1 f.: auf dem Formular findet sich der handschriftliche Vermerk: «SUVA Lohnausweise 2022, 2023, 2024 geschickt 4. 7. 25»); - ein von der Z.___ AG für die Beklagte ausgefülltes und am 28. Juni 2024 unterzeichnetes Formular «Lohndeklaration 2023» (act. G 7-3 f.: das Formular wurde mitunterzeichnet von C.___); - ein von der Z.___ AG für die Beklagte ausgefülltes und am 1. September 2023 unterzeichnetes Formular «Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration» für das Jahr 2022 (act. G 7-5); - der Jahresabschluss per 31. Dezember 2023 vom 28. Juni 2024 (act. G 7.1) beinhaltend die Bilanz per 31. Dezember 2023 vom 28. Juni 2024 (act. G 7.1-2 f.), die Erfolgsrechnung 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vom 28. Juni 2024 (act. G 7.1-4 ff.) sowie eine Erklärung zur Jahresrechnung 2023 (act. G 7.1-7 f.); - der Jahresabschluss per 31. Dezember 2022 vom 7. Juli 2023 (act. G 7.2) beinhaltend die Bilanz per 31. Dezember 2022 vom 7. Juli 2023 (act. G 7.2-2 f.), die Erfolgsrechnung 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 vom 7. Juli 2023 (act. G 7.2-4 f.) sowie eine Erklärung zur Jahresrechnung 2022 (act. G 7.2-6 f.). B.g Wie bei der Abgabe der Dokumente am 22. August 2025 angekündigt, reichte die Beklagte innert der vom Versicherungsgericht gesetzten Frist keine Duplik und auch keine weiteren Dokumente mehr ein. B.h Am 17. September 2025 nahm die Klägerin zu den von der Beklagten eingereichten Dokumenten wie folgt Stellung: «1. Aus den von der Beklagten eingereichten Dokumenten ergibt sich, dass die

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5/12 Beklagte nur für den Geschäftsführer C.___ Löhne bei der kantonalen Ausgleichskasse gemeldet hat. Entspricht dies den Tatsachen, so hat die Beklagte keine Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen und es sind für die Jahre 2022 bis 2024 unabhängig von der Unterstellung unter den GAV FAR keine FAR-Beiträge zu entrichten. 2. In den Jahresabschlüssen 2023 und 2022 wird auf Seite 3 angegeben, dass der gesamte Betriebsertrag in der Höhe von Fr. 147'303.31 bzw. Fr. 96'770.75 aus Malerarbeiten stammt. Wenn dies zutreffend ist, ist die Beklagte dem GAV FAR nicht unterstellt, da Malerarbeiten nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen. Diese Angabe der Beklagten hat eine gewisse Plausibilität. Um dies allerdings weiter zu verifizieren, müsste die Beklagte auch noch alle Rechnungen für ein Geschäftsjahr, z.B. das Geschäftsjahr 2023 einreichen.» An den in der Klage und der Replik gestellten Anträgen und Rechtsbegehren werde vollumfänglich festgehalten (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Demnach gelten für die Klägerin die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; vgl. die in BGE 139 III 165 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils vom 15. April 2013, 9C_975/2012, 9C_976/2012, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.2 Da die Beklagte gemäss Handelsregister ihren Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung in St. Gallen hatte (vgl. den auf dem Internetportal des Handelsregisters des Kantons St. Gallen abrufbaren Handelsregisterauszug der Beklagten), ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Klage örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.3 Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Streitigkeit ist ebenfalls gegeben (vgl. ausführlich den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2018, BV 2016/24, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 117 V 41 E. 3d sowie BGE 136 V 82 f. E. 5.3). 1.4 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Auferlegung der Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 und von internen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Beklagte durch die Klägerin.

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6/12 2.2 Die Klägerin sieht die eingeklagte und in Betreibung gesetzte Forderung von insgesamt Fr. 3'500.00 als Sanktionsforderung wegen der trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte nicht eingereichten Lohnsummenausweise für das Beitragsjahr 2022. Aufgrund des dem Handelsregistereintrag zu entnehmenden Unternehmenszwecks, welcher seit dem 14. Juni 2022 auch «die Ausführung von Bauarbeiten aller Art sowie Malerarbeiten, Räumung, Entsorgung und Reinigung» beinhalte, sei davon auszugehen, dass die Beklagte sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle und deshalb FAR-beitragspflichtig sei (vgl. act. G 1-4 Ziff. 4, G 1-5 f. Ziff. 10 f.). Der Beklagten sei der Unterstellungsentscheid am 29. November 2022 mitgeteilt worden (vgl. act. G 1.6). Gegen diese Unterstellung habe die Beklagte nicht opponiert (vgl. act. G 1-6 Ziff. 11). Die am 5. Mai 2023 wegen der fehlenden Mitwirkung ausgesprochene Sanktion (Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00) sei daher rechtens (vgl. act. G 1-6 Ziff. 13 und G 1.8). Da die Beklagte trotz Mahnung die Sanktionsforderung von insgesamt Fr. 3'500.00 nicht bezahlt habe (vgl. act. G 1.7 f.), sei am 17. September 2024 die Betreibung gegen sie geleitet worden (vgl. act. G 1.9). Die vorliegende Klage erfolge, weil die Beklagte in der Betreibung gegen sie Rechtsvorschlag erhoben habe (act. G 1-6 Ziff. 13 f.). 2.3 Die Beklagte macht – soweit aus den Akten ersichtlich – erstmals in der Klageantwort vom 26. Mai 2025 sinngemäss geltend, dass sie nicht dem GAV FAR unterstehe bzw. keine diesbezüglichen Beiträge entrichten müsse. Infolgedessen schulde sie der Klägerin weder die geltend gemachte Konventionalstrafe noch die Verfahrenskosten. Die Klage sei daher abzuweisen. Begründet wird dies damit, dass ausser dem Geschäftsführer C.___, welcher zugleich einziger Gesellschafter sei, keine weiteren Mitarbeiter bei ihr angestellt seien. Zudem führe die Firma nur einfache Malerarbeiten im Innenbereich aus. Diese Malerarbeiten würden vom Geschäftsführer C.___ ausgeführt (vgl. Klageantwort vom 26. Mai 2025, act. G 3). Zum Beweis reichte die Beklagte innert der angesetzten Frist zur Einreichung einer Duplik Kopien der bei der SVA eingereichten Lohndeklarationen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 sowie die Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023 ein (vgl. act. G 7, G 7.1 und G 7.2). 2.4 Dass die Beklagte Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes wäre oder sich dem GAV FAR angeschlossen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Eine FAR-Beitragspflicht bzw. eine Verletzung des GAV FAR kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Beklagte unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt. Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterstellung der Beklagten unter den AVE GAV FAR bezogen auf das Beitragsjahr 2022 erfüllt waren (vgl. act. G 1.6 und 1.6.1), denn die eingeklagte und in Betreibung gesetzte Forderung von insgesamt Fr. 3’500.00 wurde als Sanktion wegen Nichteinreichung der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 ausgesprochen. Im vorliegenden

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7/12 Verfahren nicht zu prüfen bzw. abzuweisen sind diejenigen Beweisanträge der Klägerin, die nicht zur Klärung des Sachverhaltes im Beitragsjahr 2022 und zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Forderung erforderlich sind, wie das Begehren der Klägerin um Einforderung von Unterlagen und Aufzeichnungen von der Beklagten zu den Jahren 2023 und 2024 (vgl. die angepassten/zusätzlichen Rechts- und Editionsbegehren in der Replik vom 30. Juni 2025, act. G 5, und die Begehren in der Stellungnahme vom 17. September 2025, act. G 9). Anzumerken ist, dass die Beklagte mit der Einreichung von Kopien der Jahresabschlüsse 2022 und 2023 und der Lohnmeldungen der Jahre 2022, 2023 und 2024 an die SVA einem Teil der klägerischen Begehren bereits entsprochen hat (vgl. act. G 7, G 7.1 und G 7.2). 3. Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer, hier nicht interessierender, Gebiete (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Beklagte im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2022 ihren Sitz bis 8. September 2022 in Zürich hatte und seit dem 9. September 2022 in St. Gallen domiziliert ist (vgl. Handelsregistereintrag, act. G 1.3), fiel sie somit unter den räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten unter anderem der Bereiche Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau; lit. a) sowie Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind (lit. d). Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt bzw. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 142 III 760 E. 2.2). 4.2 Am 14. Juni 2022 liess die Beklagte den im Handelsregister eingetragenen Unternehmenszweck ändern. Der Unternehmenszweck lautet seither: «Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von Bauarbeiten aller Art sowie Malerarbeiten, Räumung, Entsorgung und Reinigung. Sie bezweckt auch den Handel, Import und Export von Waren aller Art. Weiter kann sie Versicherungen vermitteln. Sie bezweckt den Betrieb von Clubs, Konzerte, Gastronomie, Imbiss und Catering, Gaststätten inkl. Unterhaltungslokale, Bar, Saunaclubs, Solarium. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen im In- und Ausland beteiligen sowie im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und

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8/12 verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.» (vgl. act. G 1.5). 4.3 Festzustellen ist, dass seit der Handelsregistereintragsänderung per 14. Juni 2022 der Unternehmenszweck neu «die Ausführung von Bauarbeiten aller Art» mitbeinhaltet. Daneben werden jedoch etliche unternehmerische Zwecke genannt, die zweifelsfrei nicht dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Nach der Rechtsprechung (BGE 142 III 760 E. 2.2) kann – wie bereits erwähnt – alleinig gestützt auf einen im Handelsregister genannten Unternehmenszweck – insbesondere, wenn wie vorliegend unterschiedlichste Unternehmenszwecke genannt werden – nicht unbesehen geschlossen werden, dass eine Unternehmung in einem genannten Bereich auch effektiv tätig war oder ist. 4.4 Mit Ausnahme der Erklärung der Klägerin, dass sie die Beklagte mehrmals erfolglos aufgefordert habe, Lohnsummenausweise für das Beitragsjahr 2022 einzureichen (vgl. Klage vom 17. April 2022, act. G 1), enthalten die eingereichten Akten weder Angaben noch Dokumente zu solchen von der Klägerin getroffenen Abklärungen hinsichtlich einer FAR-relevanten Geschäftstätigkeit der Beklagten im Jahr 2022. Im Unterstellungsentscheid, welchen die Klägerin der Beklagten am 29. November 2022 eröffnete (act. G 1.6), stellt die Klägerin lediglich ohne weitere Erklärungen und Neuerungen von Grundlagen fest, dass die Tätigkeiten der Beklagten seit der Zweckänderung per 14. Juni 2022 mehrheitlich unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen würden. Daraus, dass die Beklagte nicht gegen den Unterstellungsentscheid opponierte, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Unterstellungsbeschlüsse der Klägerin für die Gerichte nicht bindend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 4A_402/2023, E. 4.3.4.2). Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass bei Aussprache bzw. Verhängung der Konventionalstrafe der Klägerin weder bekannt war, ob und falls ja, in welchem Umfang die Beklagte personelle Ressourcen im Jahr 2022 für den Unternehmenszweck «Ausführung von Bauarbeiten aller Art» einsetzte, noch ob es sich bei den im Handelsregistereintrag erwähnten Bauarbeiten um solche handelt, die unter den Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. 4.5 Erkenntnisse zur effektiv ausgeübten Unternehmenstätigkeit im Jahr 2022 enthält die Klageantwort vom 26. Mai 2025. So erklärte die Beklagte u.a., dass sie nur einfache Malerarbeiten im Innenbereich ausgeführt habe (act. G 3). Diese Aussage erscheint stimmig bzw. zutreffend, wenn die im Nachgang zur Replik von der Beklagten eingereichte Erfolgsrechnung des Jahres 2022 (vgl. act. G 7.2), welche unter dem Betriebsertrag ausschliesslich Malerarbeiten (Konto 3000) im Wert von Fr. 96'770.75 und dazu passend einen Materialaufwand (Konto 4000) in der Höhe von Fr. 18'175.33 ausweist, in die Würdigung einbezogen wird. Diese Erkenntnisse vermögen die von der Klägerin gestützt auf den im Handelsregister genannten Unternehmenszweck (Ausführung von Bauarbeiten aller Art) getroffene Annahme, dass die Beklagte im Jahr 2022 Tätigkeiten ausführte, die zu einer

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9/12 Unterstellung unter den AVE GAV FAR führen, zu widerlegen, denn Malerarbeiten – wovon die Klägerin in der Stellungnahme vom 17. September 2025 ebenso ausgeht (vgl. act. G 9) – fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die Klägerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2025 zu den von der Beklagten eingereichten Geschäftsakten keine konkreten Einwände vor, welche Zweifel an der Korrektheit der Erklärungen der Beklagten und ihren Geschäftsakten zu begründen vermögen. Auch ansonst gibt es keine Hinweise dafür, dass die eingereichten Geschäftsdokumente nicht der Wahrheit entsprechen. Daher gibt es keinen Grund für zusätzliche Abklärungen bzw. Beweiserhebungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der Beklagten im Jahr 2022. 4.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Jahr 2022 keine Tätigkeiten ausführte, die den in Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR genannten Tätigkeitsbereichen zuzurechnen sind, weshalb sie nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt und infolgedessen auch keine FAR-Beitragspflicht besteht. 5. Der für eine Unterstellung unter den AVE GAV FAR erforderliche persönliche Geltungsbereich ist – wie nachfolgend dargelegt wird – ebenfalls nicht gegeben, so dass auch aus diesem Grund die Beklagte nicht FAR-beitragspflichtig ist. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (in der Fassung vom 10. November 2015) gelten die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR tätig sind; unter anderem insbesondere für Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Strassenbauer und Pflästerer, und Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse) sowie Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte. Der AVE GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV FAR selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 4 lit. a-g AVE GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 % hält.

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10/12 5.2 Nach dem allgemein verbindlich erklärten Art. 9 Abs. 1 GAV FAR schuldet der Arbeitgeber der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. dazu auch die ebenfalls allgemeinverbindlich erklärten Art. 8 Abs. 1 und 2 GAV FAR; act. G 1.2-1 ff. und G 1.3). Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Leistungs- und Beitragsreglements der Stiftung FAR (REG FAR; gültig ab 1. April 2019; act. G 1.2-11 ff.) hat der Arbeitgeber der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern. Aufgrund dieser Meldung wird die Jahreslohnsumme, die der Beitragsabrechnung zu Grunde liegt, festgelegt (Art. 9 Abs. 2 REG FAR). 5.3 Gemäss Aktenlage wurde die Beklagte von der Klägerin aufgefordert, Lohnsummenausweise für das Jahr 2022 einzureichen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung trotz Mahnung nicht nach (vgl. act. G 1-6, G 1.7). Erst in der Klageantwort machte die Beklagte geltend, dass ausser dem Geschäftsführer C.___, welcher zugleich einziger Gesellschafter sei, keine weiteren Personen bei ihr angestellt gewesen seien (vgl. act. G 3). Die Beklagte reichte als Beweis u.a. eine Kopie des ausgefüllten und am 1. September 2023 unterzeichneten Formulars «Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration» für das Jahr 2022 (vgl. act. G 7-5) sowie eine Kopie des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2022 vom 7. Juli 2022 (act. G 7.2) ein. Der Lohndeklaration ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer C.___ im Jahr 2022 der einzige Angestellte der Beklagten war (vgl. act. G 7-5). Der in der Erfolgsrechnung 2022 ausgewiesene Betriebsertrag von Fr. 96'770.75, der gemäss Erfolgsrechnung mit Malerarbeiten erzielt worden ist, und der ausgewiesene Materialaufwand von Fr. 18'175.33 (vgl. act. G 7.2) erscheinen stimmig mit den Angaben der Beklagten zur Geschäftstätigkeit im Jahr 2022. Auch diesbezüglich erübrigen sich weitere Abklärungen. 5.4 Da der einzige Angestellte der Beklagten, C.___, gemäss Handelsregistereintrag im Jahr 2022 einziger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer war, fällt er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Folglich war die Beklagte auch aus diesem Grund nicht FARbeitragspflichtig. 6. 6.1 Damit ist noch zu prüfen, ob die Beklagte trotz des nicht gegebenen betrieblichen und persönlichen Geltungsbereiches bzw. der Nichtunterstellung ihres Betriebes unter den AVE GAV FAR die eingeklagte Forderung (Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 und Verfahrenskosten von Fr. 500.00) schuldet. 6.2 Die Klägerin begründet die eingeklagte und in Betreibung gesetzte Forderung damit, dass sie diese als Sanktion gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV FAR ausgesprochen habe, denn die Beklagte habe trotz Mahnung die Lohnsummenausweise für das Jahr 2022 nicht eingereicht. Wie dem Titel des

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11/12 allgemein verbindlich erklärten Art. 25 GAV FAR «Sanktionen bei Vertragsverletzung» entnommen werden kann, setzt eine Sanktionierung ein Vertragsverhältnis bzw. eine gestützt auf den AVE GAV FAR erfolgte Unterstellung eines Betriebes unter den GAV FAR voraus. Wie in Erwägung 4 und 5 hiervor aufgezeigt, waren sowohl die betrieblichen als auch die persönlichen Voraussetzungen für eine Unterstellung des Betriebes der Beklagten unter den GAV FAR nicht gegeben. Da die Beklagte nicht dem AVE GAV FAR unterstand, entfiel damit für die Klägerin auch die Möglichkeit die Beklagte gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GAV FAR rechtsverbindlich zu sanktionieren. Festzuhalten ist zudem, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 REG FAR der Arbeitgeber lediglich für die dem AVE GAV FAR unterstellten Personen der Stiftung FAR-Lohnbescheinigungen einzureichen hat. Da die Beklagte im Jahr 2022 keine Personen beschäftigte, die dem AVE GAV FAR unterstellt waren, stellt das von der Beklagten gezeigte Verhalten, nicht auf die Aufforderung der Klägerin zur Einreichung von Lohnsummenmeldungen zu reagieren, keine Verletzung der allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR dar, zumal – soweit aus den Akten ersichtlich – die Klägerin sich darauf beschränkte, Lohnsummenausweise bei der Beklagten einzufordern. Anzumerken ist, dass es aus Effizienzgründen wünschenswert gewesen wäre, wenn sich die Beklagte bereits bei der ersten Aufforderung, Lohnsummenausweise einzureichen, zur Geschäftstätigkeit (Ausführen von Bauarbeiten aller Art) geäussert hätte bzw. wenn die Klägerin – in Anbetracht der unklaren Geschäftstätigkeit der Beklagten – vor einer Sanktionierung die Beklagte aufgefordert hätte, Angaben zu den im Jahr 2022 ausgeführten «Bauarbeiten aller Art» zu machen. 6.3 Festzuhalten ist somit, dass die Beklagte die von der Klägerin ausgesprochene Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 und die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 infolge fehlender Vertrags-/Rechtsgrundlage nicht schuldet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Forderungsklage und damit auch das Begehren, um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 002_ des Betreibungsamtes B.___, abzuweisen. 7.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 7.3 Die im Verfahren unterlegene Klägerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat, da sie weder anwaltlich vertreten ist noch ausserordentliche Aufwendungen ersichtlich oder geltend gemacht worden sind, ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.01.2026 Die eingeklagte Unternehmung war im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2022 nicht dem GAV FAR unterstellt. Eine Sanktionierung eines Verhaltens – wie vorliegend die Nichteinreichung von Lohnsummenlisten – kann folglich nicht gestützt auf Art. 25 GAV FAR erfolgen. Die Beklagte schuldet daher weder die von der Klägerin auferlegte Konventionalstrafe noch die Verfahrenskosten. Abweisung der Forderungsklage und des Begehrens um Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2026, BV 2025/11).

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B 2025/11 — St.Gallen Versicherungsgericht 14.01.2026 B 2025/11 — Swissrulings