Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 24.11.2025 Entscheiddatum: 30.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2025 Art. 17, 30, 56 und 64a AVIG; Art. 28, 43 und 61 ATSG. Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren. Entschuldbare Gründe für den Nichtantritt eines Einsatzprogramms (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2025, AVI 2025/4). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 30. Oktober 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr. AVI 2025/4
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen A m t f ü r Wirtschaft u n d Arbeit , Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Nichtbefolgen einer Weisung)
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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 14. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und beantragte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung (act. G5.1/A4 und G5.1/B7), nachdem er sein Arbeitsverhältnis mit der B.___ per 12. Mai 2024 fristlos gekündigt hatte (vgl. act. G5.1/A5; zu den Gründen für die Kündigung siehe act. G5.1/A15 und G5.1/A18). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Versicherte für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zwar habe er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst, sodass ihm kein Verschulden angelastet werde, jedoch habe er auf die Kündigungsfrist verzichtet (act. G5.1/B38). A.b Vom 12. Juni bis 1. Juli 2024 nahm der Versicherte an einem Kurs "Bewerbungstraining" teil (vgl. act. G5.1/A12 und G5.1/A35). A.c Mit E-Mail vom 2. August 2024 teilte der Geschäftsleiter des Einsatzprogramms C.___ dem Versicherten mit, der Versicherte sei vom RAV angemeldet worden, und lud ihn zu einem Vorstellungsgespräch am 8. August 2024 ein (act. G5.1/A42). Mit E-Mail vom 8. August 2024 informierte die stellvertretende Geschäftsleiterin von C.___ den Berater AM (arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts für Wirtschaft und Arbeit [AWA], Abteilung Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen) darüber, dass der Versicherte nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei und sich auch nicht abgemeldet habe (act. G5.1/A44). Gleichentags gab sie dem Versicherten per 22. August 2024 einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch (act. G5.1/A46). A.d Mit als "letzte Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom 8. August 2024 forderte der Berater AM den Versicherten auf, sich am 22. August 2024 für das Einsatzprogramm bei C.___ vorzustellen. Sollte er dieser Aufforderung erneut nicht nachkommen, müsse der Rechtsdienst informiert werden, was eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen könne (act. G5.1/A47). Mit E-Mail vom 11. August 2024 teilte der Versicherte seiner Personalberatung mit, er habe keine Einladung für ein Vorstellungsgespräch am 8. August erhalten. Die Personalberatung antwortete ihm daraufhin mit E-Mail vom 12. August 2024, er habe am 2. August 2024 ein E-Mail von der Fachabteilung mit dem Termin für das Vorstellungsgespräch bekommen. Er habe einen neuen Termin bekommen, den er unbedingt wahrnehmen solle (act. G5.1/A49). A.e Mit Anweisung eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung vom 22. August 2024 wies der Berater AM den Versicherten an, vom 28. August bis 3. Dezember 2024 am Einsatzprogramm C.___ teilzunehmen (act. G5.1/A50). Der Versicherte trat das Einsatzprogramm dementsprechend am 28. August 2024 an (vgl. act. G5.1/A76). Am 2. September 2024 teilte er dem RAV mit, er habe einen
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3/11 Unfall erlitten (vgl. act. G5.1/A53), und reichte ein Arztzeugnis ein, welches ihm vom 2. bis 12. September 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. G5.1/A52). Am 13. September 2024 wurde er bis 23. September 2024 weiterhin wegen Unfalls arbeitsunfähig geschrieben (act. G5.1/A60). Wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit wurde das Einsatzprogramm am 16. September 2024 vorzeitig beendet (act. G5.1/A57; vgl. auch act. G5.1/A76). A.f In der Folge reichte der Versicherte weitere Arztzeugnisse ein, aus welchen sich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. September 2024 bis 30. September 2024 wegen Unfalls ergab (act. G5.1/A67 und G5.1/A71). Nachdem der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt hatte, wurde eine neuerliche Zuweisung zum Einsatzprogramm C.___ geplant (vgl. act. G5.1/A81 und G5.1/A88). A.g Mit E-Mail vom 5. November 2024 informierte der Versicherte seine Personalberatung, dass seine Ehefrau vom 30. November bis 24. oder 25. Dezember ein […] gemietet habe und er sie dabei unterstützen werde. Die Personalberatung forderte weitere Informationen, insbesondere einen Arbeitsvertrag von ihm an. Sie wies ihn darauf hin, dass am geplanten Einsatzprogramm festgehalten werde und der Versicherte es jeweils besuchen müsse, wenn keine Arbeitseinsätze geplant seien. Der Versicherte teilte daraufhin mit, er habe keinen Arbeitsvertrag. Er werde mit seiner Ehefrau gemeinsam arbeiten, um einen Stand auf dem Weihnachtsmarkt zu betreiben, und hierfür einen Verdienst auf sein Konto erhalten. Es könne jedoch sein, dass er nichts verdiene oder sogar Minus mache (act. G5.1/A84 f.). A.h Mit Schreiben vom 6. November 2024 wies der Berater AM den Versicherten an, vom 20. November 2024 bis 25. Februar 2025 erneut am Einsatzprogramm C.___ teilzunehmen (act. G5.1/A87). Mit E-Mail vom 6. November 2024 teilte die Personalberatung dem Versicherten zudem mit, da er zu 100 % arbeitslos gemeldet sei, müsse er seine Arbeitskraft vollumfänglich der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stellen. Ziel sei eine rasche Wiedereingliederung. Zu diesem Zweck sei er beim Einsatzprogramm C.___ angemeldet. Ein Abbruch des Programms für eine freiwillige oder wohltätige Arbeit müsse genau definierten Vorgaben entsprechen. Benötigt würden verbindliche Angaben, damit Programm und Zwischenverdienst koordiniert werden könnten. Sie wies den Versicherten an, bei C.___ zu starten und sobald bekannt sei, wann er jeweils zur Arbeit (am Weihnachtsmarkt) eingesetzt werde, das der zuständigen Person zu melden. Der Verdienst müsse Ende Monat mittels Zwischenverdienst-Formular mit der Arbeitslosenkasse abgerechnet werden (act. G5.1/A89). A.i Am 13. November 2024 bewilligte das RAV eine Eignungsabklärung (Probearbeiten) bei der D.___ AG am 20. November 2024 (act. G5.1/A91; vgl. auch act. G5.1/A93).
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4/11 A.j Mit Arztzeugnis vom 19. November 2024 wurde der Versicherte wegen Krankheit vom 19. bis 30. November 2024 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. G5.1/A95). Er teilte mit, er habe eine Lungenentzündung (vgl. act. G5.1/A98 und G5.1/A109). Das Probearbeiten vom 20. November 2024 sagte er krankheitshalber ebenfalls ab (vgl. act. G5.1/A108). Mit Schreiben vom 19. November 2024 wies der Berater AM den Versicherten darauf hin, das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bei C.___ bleibe verbindlich bestehen. Das neue Eintrittsdatum sei der 2. Dezember 2024. Nehme der Versicherte am Programm unentschuldigt nicht teil, könne dies eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge haben (act. G5.1/A97). A.k Am 27. November 2024 teilte der Versicherte mit, er sei am 25. November 2024 beim Arzt gewesen. Leider habe sich sein Zustand bisher nicht verbessert (act. G5.1/A108). Am 2. Dezember 2024 informierte er darüber, dass er weiterhin krankgeschrieben sei (act. G5.1/A115). Er reichte ein Arztzeugnis vom 2. Dezember 2024 ein, mit welchem er vom 2. bis 6. Dezember 2024 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (act. G5.1/A116). Am 8. Dezember 2024 informierte der Versicherte seine Personalberatung, dass er weiterhin zu Hause bleiben müsse (act. G5.1/A124), und reichte ein Arztzeugnis ein, mit dem er vom 7. bis 13. Dezember 2024 weiterhin 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. G5.1/A125). Mit weiterem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2024 wurde der Versicherte für den Zeitraum vom 14. bis 19. Dezember 2024 neuerlich 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. G5.1/A127). Mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 dankte der Berater AM dem Versicherten für seine Mitteilung und hielt fest, dass sie ihn somit gerne nach seiner Arbeitsunfähigkeit am kommenden Freitag, 20. Dezember 2024, zum Programmstart erwarten würden (act. G5.1/A126). A.l Mit E-Mail vom 20. Dezember 2024, 08:04 Uhr, teilte die Verantwortliche des Einsatzprogramms C.___, E.___, dem Berater AM mit, dass der Versicherte nicht zum Einsatzprogramm erschienen sei. Sie fragte nach, ob er ein neues Arztzeugnis erhalten habe (act. G5.1/A136). A.m Mit E-Mail vom 20. Dezember 2024, 11:37 Uhr, schrieb der Versicherte seiner Personalberatung, er habe heute einen Arzttermin gehabt und könne erfreulicherweise berichten, dass es ihm nun besser gehe. Zudem hoffe er, bald eine Arbeitsstelle zu finden, da er ein Vorstellungsgespräch vereinbart habe (act. G5.1/A139). A.n Mit E-Mail vom 23. Dezember 2024, 10:35 Uhr, schrieb der Versicherte seiner Personalberatung, er habe heute einen Probetag (act. G5.1/A138). A.o Mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 antwortete der Berater AM auf das E-Mail von E.___ von C.___, bei ihm sei auch kein weiteres Arztzeugnis oder Information eingegangen und im System finde er auch kein Arztzeugnis oder Info. Aufgrund des unentschuldigten Nichtantritts am 20. Dezember 2024 beende er das Einsatzprogramm (act. G5.1/A136). Mit per A-Post Plus versandtem Schreiben vom
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5/11 30. Dezember 2024 an den Versicherten hielt der Berater AM fest, der Versicherte sei dem Einsatzprogramm am 20. Dezember 2024 ohne Angaben von Gründen unentschuldigt ferngeblieben. Dies könne eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung und im Wiederholungsfall die Aberkennung seiner Vermittlungsfähigkeit zur Folge haben. Der Rechtsdienst werde informiert und die arbeitsmarktliche Massnahme werde beendet (act. G4.1/A137). A.p Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 stellte das AWA den Versicherten wegen Abbruchs eines Einsatzprogramms ab 20. Dezember 2024 für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G5.1/A143). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22. Januar 2025 Einsprache (act. G5.1/A154). A.q Am 22. Januar 2025 forderte der Berater AM den Versicherten auf, für ein Vorstellungsgespräch am 28. Januar 2025 bei der F.___ AG vorzusprechen (act. G5.1/A152). A.r Mit Entscheid vom 27. Januar 2025 wies das AWA die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Versicherte sei verbindlich aufgefordert worden, am Einsatzprogramm teilzunehmen. Obschon er nur bis zum 19. Dezember 2024 krankgeschrieben gewesen sei, habe er das Einsatzprogramm weder per 20. noch per 23. Dezember 2024 angetreten. Der von ihm geltend gemachte Arzttermin am 20. Dezember 2024 sei nicht belegt und wäre ohnehin kein Grund, dem Einsatzprogramm den ganzen Tag lang fernzubleiben. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei folglich zu Recht erfolgt (act. G5.1/A155). A.s Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 stellte der Versicherte sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. act. G1 und G2). Das AWA trat auf dieses Gesuch nicht ein (siehe Nichteintretensentscheid vom 5. Februar 2025, act. G5.1/A167). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. Februar 2025. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei unter Berücksichtigung seiner Krankheit und seiner Bemühungen erneut zu prüfen. Sein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld sei wiederherzustellen und die ihm zustehenden Leistungen seien auszuzahlen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe in der relevanten Zeit an einer Lungenentzündung gelitten, die ihn daran gehindert habe, an gewissen Massnahmen teilzunehmen oder seine Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Seine Arbeitsfähigkeit sowie seine Bemühungen zur beruflichen Wiedereingliederung könnten durch verschiedene Zeugnisse belegt werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der vorliegenden Beweise habe er weiterhin Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Da er seinen Pflichten nach
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6/11 bestem Wissen und Gewissen nachgekommen sei und seine gesundheitlichen Probleme belegt seien, sei die vollständige Einstellung der Leistungen nicht gerechtfertigt (act. G3). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2025 beantragt das AWA (nachfolgend: der Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner bringt vor, der Beschwerdeführer könne keinen entschuldbaren Grund geltend machen, weshalb er das Einsatzprogramm am 20. und 23. Dezember 2024 nicht angetreten habe. In den Akten würden jegliche Hinweise fehlen, dass er an diesen Tagen tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst im Formular "Angaben der versicherten Person" ab dem 20. Dezember 2024 keine Arbeitsunfähigkeit mehr angegeben. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hätte es am Beschwerdeführer gelegen, spätestens im Wiedererwägungsgesuch bzw. in der Beschwerde nachzuweisen, weshalb er an den genannten Tagen von der Teilnahme am Einsatzprogramm befreit gewesen sein sollte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit mit einer Terminbestätigung oder Ähnlichem bzw. einem Arztzeugnis belegen würde. Objektiv betrachtet würden weiterhin stichhaltige Beweise dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer das Einsatzprogramm aus entschuldbaren Gründen nicht angetreten habe. Dasselbe gelte für den behaupteten Probearbeitstag am 23. Dezember 2024. Solange der Beschwerdeführer keine Bestätigungen vonseiten des Arbeitgebers und des Arztes einzureichen vermöge, bestehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Einspracheentscheids zu zweifeln (act. G5). B.c Die Frist zur Replik verstreicht ungenutzt (vgl. act. G6 und G7). Erwägungen 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtantritts eines Einsatzprogramms für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG).
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7/11 1.3 Befolgt die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem sie eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Es handelt sich dabei um die Verletzung der in Art. 17 AVIG geregelten Pflichten, namentlich der Schadenminderungspflicht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. XIV, 3. Aufl., 2016, Rz 847). 2. 2.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2024 angewiesen, ab 20. November 2024 am Einsatzprogramm C.___ teilzunehmen (act. G5.1/A87). Nachdem er arbeitsunfähig geschrieben wurde, machte der Berater AM unmissverständlich klar, dass das Einsatzprogramm verbindlich bestehen bleibe und der Beschwerdeführer es antreten müsse, sobald er wieder arbeitsfähig sei (vgl. act. G5.1/A97). Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Er war nachweislich bis und mit 19. Dezember 2024 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die entsprechenden Arztzeugnisse, zuletzt act. G5.1/A127), sodass er bis zu diesem Zeitpunkt das Einsatzprogramm entschuldigt nicht angetreten hat. 2.2 Ab dem 20. Dezember 2024 war der Beschwerdeführer demgegenüber nicht mehr arbeitsunfähig. Er gab gegenüber seiner Personalberatung mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 selbst an, dass es ihm nun besser gehe (act. G5.1/A139). Ausserdem notierte er, wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Dezember 2024, er sei bis 19. Dezember 2024 arbeitsunfähig gewesen (act. G5.1/B100). Daraus ist zu schliessen, dass er ab dem 20. Dezember 2024 wieder vollständig arbeitsfähig war. Die Begründung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, dass er in der relevanten Zeit an einer Lungenentzündung gelitten habe, welche ihn daran gehindert habe, an gewissen Massnahmen teilzunehmen oder seine Verpflichtungen vollständig zu erfüllen (act. G3), ist somit für die Zeit ab 20. Dezember 2024 unzutreffend. Krankheit fällt damit als entschuldbarer Grund für den Nichtantritt des Einsatzprogrammes weg. 2.3 Der Beschwerdeführer hat seiner Personalberatung am Vormittag des 20. Dezembers 2024 aber auch mitgeteilt, er habe heute einen Arzttermin gehabt (act. G5.1/A139). Die Personalberatung hat auf diese Mitteilung soweit ersichtlich nicht reagiert. Im Verlaufsprotokoll (act. G5.1/A186) findet sich diesbezüglich kein Vermerk. Offenbar hat die Personalberatung diese Informationen auch nicht anderweitig ins System eingetragen, zumal der Berater AM am 30. Dezember 2024 keine "Info" im System auffinden konnte (vgl. act. G5.1/A136). Sollte es indes zutreffen, dass der Beschwerdeführer am Vormittag des 20. Dezember 2024 einen Arzttermin gehabt hat, so würde ein entschuldbarer Grund
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8/11 vorliegen, weshalb er an diesem Vormittag nicht zum Einsatzprogramm erschienen ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Arzttermin lediglich um einen Kontrolltermin in der Folge der zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit handelte. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall zumindest am Nachmittag das Einsatzprogramm hätte besuchen müssen, kann ihm nicht zugestimmt werden. Denn der Beschwerdeführer war nur für ein 90%-Pensum dem Einsatzprogramm zugeteilt (vgl. act. G5.1/A87 f.). Seine Einsatzzeiten beschränkten sich auf Montagvormittag bis Freitagvormittag. Für den Freitagnachmittag war er nicht im Einsatzprogramm eingeteilt (vgl. hierzu die Bescheinigung für arbeitsmarktliche Massnahme vom 23. Dezember 2024, act. G5.1/B102, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am Freitagnachmittag jeweils ohnehin frei gehabt hätte). Da es sich beim 20. Dezember 2024 um einen Freitag handelte, musste der Beschwerdeführer also am Nachmittag (nach dem geltend gemachten Arzttermin) nicht zum Einsatzprogramm erscheinen. Hinzu kommt, dass er sich offenkundig im Verlauf des 20., spätestens am 23. Dezember 2024 bei E.___ von C.___ abgemeldet hat und diese den Arzttermin als entschuldigte Absenz akzeptierte, wie sich aus der von ihr unterzeichneten Bescheinigung ergibt, welche bei der Arbeitslosenkasse am 23. Dezember 2024 einging (vgl. act. G5.1/B102). Aus dieser Bescheinigung ist ebenfalls ersichtlich, dass für den Nachmittag des 20. Dezembers 2024 keine Absenz eingetragen wurde, weil der Beschwerdeführer nicht für Einsätze am Freitagnachmittag eingeteilt war, und dass das Einsatzprogramm ab 24. Dezember 2024 geschlossen war (vgl. dazu auch act. G5, S. 2, E. III.2). 2.4 Bezüglich des 23. Dezembers 2024 hat der Beschwerdeführer seiner Personalberatung an jenem Datum mitgeteilt, er habe heute einen Probetag (act. G5.1/A138). Auch auf diese Mitteilung hat die Personalberatung soweit ersichtlich nicht reagiert. Offenbar hat der Beschwerdeführer aber auch die zuständige Person bei C.___ über die Probearbeit informiert, zumal E.___ in der Bescheinigung vom gleichen Tag eine entschuldigte Absenz mit der Bemerkung "Probearbeit bei G.___" eingetragen hat (act. G5.1/B102). Die vorübergehende Beschäftigung im engeren Sinn ist entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen und zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 721). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer dem Einsatzprogramm fernbleiben durfte, wenn er eine Probearbeit mit der Chance auf eine daraus resultierende Anstellung wahrnehmen konnte. Sollte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 tatsächlich Probearbeit bei einer potenziellen Arbeitgeberin geleistet haben, ist er dem Einsatzprogramm also auch für diesen Tag nicht ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner hat nicht weiter abgeklärt, ob der Beschwerdeführer am Vormittag des 20. Dezembers 2024 tatsächlich einen Arzttermin wahrgenommen hat und am 23. Dezember 2024 tatsächlich Probearbeit geleistet hat. Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den
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9/11 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dies bedeutet, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – hat von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2023, 8C_424/2022, E. 4.6.1; BGE 122 V 157 E. 1a und BGE 125 V 195 E. 2). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Für die Annahme einer Tatsache reicht es demnach weder aus, dass diese möglich ist, noch muss deren Bestehen mit Sicherheit nachgewiesen sein (MIRIAM LENDFERS, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 61 N 107). 3.2 Wegen des Untersuchungsgrundsatzes wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, den vom Beschwerdeführer behaupteten Arztbesuch am 20. Dezember und die behauptete Probearbeit am 23. Dezember 2024 weiter abzuklären. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie und dazu in administrativen Belangen wenig bewandert. Anlässlich des Bewerbungstrainings beobachtete die Kursleitung sogar, dass der Beschwerdeführer trotz Motivation und Offenheit dem Niveau des Kurses sprachlich (Schrift) und technisch (Onlinetraining in MSTeams, Bewerbungsdossier erstellen und bearbeiten, Bewerbungen online absetzen) nicht angemessen folgen konnte. Trotzdem habe er sich aktiv eingesetzt, um das Ziel des Kurses zu erreichen (vgl. act. G5.1/A35). Nachdem das Bewerbungstraining auf Verständlichkeit und das Vermitteln einfacher Lerninhalte ausgerichtet ist, zeugt diese Einschätzung der Kursleitung davon, dass der Beschwerdeführer in administrativen Angelegenheiten eine erhebliche Schwäche aufweist. Der Beschwerdegegner kann deshalb – nachdem diese Schwäche aktenkundig ist – nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Nachweise von sich aus einreicht, zumal ihm deren Bedeutung offensichtlich nicht bewusst war. Soweit der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren also geltend macht, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit Bestätigungen des Arztes und des Arbeitgebers einreichen müssen (vgl. act. G4, S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren vor Erlass der Einstellungsverfügung (vgl. zum
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10/11 Verbot der Verlagerung der Abklärungen in das Einspracheverfahren RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 43 N 16) den Beschwerdeführer aufzufordern, eine Bestätigung seines Hausarztes über den behaupteten Arztbesuch vom 20. Dezember und seiner Arbeitgeberin über die behauptete Probearbeit vom 23. Dezember 2024 einzureichen. Der Beschwerdegegner hätte auch direkt bei der Arbeitgeberin und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers auch bei dessen Hausarzt nachfragen können, ob die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen (vgl. Art. 28 ATSG). Die Kontaktangaben des Hausarztes ergeben sich aus den ärztlichen Attesten und auch die Kontaktdaten der G.___ GmbH liegen dem Beschwerdegegner inzwischen vor, nachdem diese am 24. Januar 2025 eine Bescheinigung über Zwischenverdienst eingereicht hat (act. G5.1/B115). Zudem hätte der Beschwerdegegner bei E.___ von C.___, welche für die hier interessierenden Tage entschuldigte Absenzen erfasst hat (sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sie zeitnah, spätestens am 23. Dezember 2024, über seine Abwesenheiten und die Gründe dafür informiert hat) nachfragen müssen, worauf die entschuldigten Absenzen beruhen. Indem der Beschwerdegegner den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht abgeklärt hat, hat er den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 3.3 Wurde der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren verletzt, so kann das Gericht die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung an den Verwaltungsträger zurückweisen (vgl. hierzu LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 92 ff.). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG).
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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit dieser das Abklärungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortsetze und allenfalls neu verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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