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St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2025 AVI 2025/31

4 décembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,372 mots·~12 min·6

Résumé

Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG Ehemals im Einzelunternehmen des Ehegatten „unentgeltlich“ mitarbeitende Ehegattin ist in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG bei nach wie vor bestehender Weiterführung des Einzelunternehmens vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2025, AVI 2025/31).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.01.2026 Entscheiddatum: 04.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2025 Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG Ehemals im Einzelunternehmen des Ehegatten „unentgeltlich“ mitarbeitende Ehegattin ist in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG bei nach wie vor bestehender Weiterführung des Einzelunternehmens vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2025, AVI 2025/31). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 4. Dezember 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. AVI 2025/31

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 3. März 2025 im Job-Room des Portals der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag. Sie gab an, eine Vollzeitstelle zu suchen und zuletzt bis 30. Juni 2024 für die B.___ AG tätig gewesen zu sein (act. G4.1/147 und 107 ff.). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erklärte sie zusätzlich, ab 1. Juli 2024 bis 28. Februar 2025 ihrem Ehemann, C.___, Inhaber des Einzelunternehmens D.___, geholfen zu haben (act. G4.1/108; vgl. auch act. G4.1/133). A.b Mit Verfügung vom 10. April 2025 lehnte die ALK den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung als mitarbeitende Ehegattin ab (act. G4.1/99 ff.). A.c Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, am 12. Mai 2025 Einsprache und liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Anspruchs ab 3. März 2025 beantragen. Sie liess darauf hinweisen, dass sie die zwölfmonatige Beitragszeit auch ohne das Anstellungsverhältnis im Betrieb ihres Ehemannes erfüllt habe. Deshalb habe sie gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft trotz der nach wie vor bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehemannes Anspruch auf Arbeitslosentaggelder (act. G4.1/87 f.). A.d Am 31. Juli 2025 wies die ALK die Einsprache der Versicherten ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich in der Rechtsprechung kein Hinweis darauf finde, dass bei fortbestehendem Missbrauchspotenzial und einer Beitragszeit von 12 Monaten ausserhalb des ehemaligen Betriebs ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen sollte (act. G4.1/68 ff.). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 1. September 2025 (Datum Postaufgabe) mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Zusprache von Arbeitslosentaggeldern ab 3. März 2025. Sie erklärt, ihren Ehemann vom 1. Juli 2024 bis Ende Februar 2025 ausschliesslich familiär und ohne Entgelt unterstützt zu haben. Sie habe keine Unterschriftsberechtigung und keine Entscheidbefugnis gehabt. Es habe weder ein Arbeitsvertrag noch eine vertraglich geregelte Arbeitszeit bestanden. Ihre Tätigkeit sei ausschliesslich unentgeltliche familiäre Mithilfe gewesen, ohne Entscheidbefugnis, ohne Vertretungsrecht und ohne Arbeitgeberfunktion. Der Ausdruck „gearbeitet“ sei lediglich im Sinne einer

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3/7 Lebenslauferklärung verwendet worden, um gegenüber zukünftigen Arbeitgebenden eine Beschäftigungslücke nachvollziehbar darzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stelle eine unentgeltliche familiäre Mithilfe ohne Entscheidungsbefugnis keine arbeitgeberähnliche Stellung dar (act. G1). Am 2. September 2025 reicht die Beschwerdeführerin eine Kopie des angefochtenen Entscheids nach (act. G2). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragt die ALK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 31.Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reicht sie ihre Akten ein (act. G4 und 4.1). B.c Die Beschwerdeführerin verzichtet am 19. September 2025 telefonisch auf Akteneinsicht mit Stellungnahme zu diesen (act. G6). Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung beantragen. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (BGE 145 V 200 E. 4.1; 142 V 263 E. 4.1; 123 V 234 E. 7b/bb, je mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG hat auch der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts haben neben Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. z.B. BGE 145 V 203 E. 4.1 sowie AVIG-Praxis ALE, Rz. B21). Diese Rechtsprechung gilt analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Dezember 2003, C 61/00, E. 1.1 mit Hinweis; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B34).

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4/7 1.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016, 8C_529/2016, E. 5.2). Eine Missbrauchsgefahr besteht namentlich dann, wenn ein Ehegatte eine vollständige unternehmerische Dispositionsfreiheit mit der jederzeitigen Möglichkeit beibehält, den anderen Ehegatten wieder in sein Unternehmen einzubinden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013, 8C_863/2012, E. 3.4). 2. 2.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehefrau einer arbeitgebenden Person bzw. einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung gilt und ob deswegen der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. März 2025 zu Recht abgelehnt worden ist. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie ihrem Ehemann unentgeltlich in seinem Betrieb geholfen habe. Ihr zufolge ist diese Mithilfe nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin geht damit von einem im Sinne des Arbeitsvertragsrechts nach Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), Fünfter Teil: Obligationenrecht (SR 220) beschränkten Begriff der Arbeitnehmer/in aus. Die privatrechtlichen Vereinbarungen und Umschreibungen haben aber nicht ohne Weiteres Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise. Massgebend sind hier vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Im Sozialversicherungsrecht gilt ein eigener, gegenüber dem Zivilrecht offenerer Arbeitnehmerbegriff (MADELEINE RANDACHER, N 5 zu Art. 10 mit Hinweisen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024; vgl. dazu auch BGE 115 Ib 44 E. 4d). Laut Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gelten nämlich Personen als Arbeitnehmer/innen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Für die Arbeitslosenversicherung ist unter anderem beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit [= massgebender Lohn] beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungsund andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Als massgebender Lohn für mitarbeitende

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5/7 Familienmitglieder gilt der Barlohn: a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 erreicht haben (Art. 5 Abs. 3 AHVG). Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst mit Fr. 33.-- im Tag bewertet. Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen (Art. 13 AHVV). Und gemäss Art. 14 Abs. 2 AHVV wird das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder nach den Art. 11 und 13 bewertet. 2.2.2 Im in E. 2.2.1 dargelegten Sinne des AHV-Rechts und damit des Arbeitslosenversicherungsrechts kann die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin im Einzelunternehmen ihres Ehemannes nicht zweifelhaft sein. Sie löste ein entlöhntes, vollzeitliches Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG auf (vgl. Arbeitsvertrag in act. G4.1/106), um in der D.___ ihres Ehemannes zu „helfen“. Alternativ ersuchte sie um Reduktion ihres Arbeitspensums bei der B.___ AG auf 20 % (act. G4.1/105). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass sie ihrem Ehemann in einem erheblichen zeitlichen Ausmass in seinem Einzelunternehmen zu helfen beabsichtigte und dies in der Folge auch getan hat (vgl. act. G4.1/108). Laut Beschwerdeführerin erfolgte diese Hilfe unentgeltlich. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt aber nicht nur Geld als Lohn. In der vorliegenden Konstellation ist davon auszugehen, dass der Ehemann den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin mitfinanzierte und folglich die Beschwerdeführerin für ihre Arbeit in seinem Einzelunternehmen mittels Naturalien (Wohnen, Essen etc.) entlöhnte. Ob geleistete Arbeit mittels Barlohnes oder mittels Naturalien abgegolten worden ist, ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wie soeben in E. 2.2.1 dargelegt unerheblich, da beides als massgebender Lohn gilt. 2.2.3 Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung des Eherechts. Gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, welcher im Beruf oder Gewerbe des anderen erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 ZGB). Im Sinne einer Faustregel wird dann von einem aussergewöhnlichen Arbeitseinsatz des Ehepartners auszugehen sein, wenn die betreffende Arbeit sonst von einer zu entlöhnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, N 5 zu Art. 165 mit Hinweisen, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, 2014). Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Kündigungsschreiben zuhanden der B.___ AG sowie angesichts des dort von ihr absolvierten vollzeitlichen Arbeitspensums (vgl. soeben E. 2.2.2) ist vorliegend hiervon auszugehen. Neben der in Naturalien (Wohnung, Essen etc.) bezogenen Entschädigung für ihre Arbeit im Einzelunternehmen ihres Ehemannes wäre von einem Entschädigungsanspruch nach Art. 165 Abs. 1 ZGB auszugehen, wobei eine solche Entschädigung als Barlohn zu behandeln ist. Es macht daher

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6/7 sozialversicherungsrechtlich keinen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder ob sie gestützt auf Art. 165 Abs. 1 ZGB Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich hätte, da auch dieser sozialversicherungsrechtlich als Lohn gilt (vgl. BGE 115 Ib 46 E. 5c). 2.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024 bis 28. Februar 2025 im Einzelunternehmen D.___, gearbeitet und dafür einen massgebenden Lohn erzielt hat. Unbestritten ist sodann, dass der Inhaber des nach wie vor aktiven Einzelunternehmens der Ehemann (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen) der Beschwerdeführerin ist, womit er als Arbeitgeber im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG gilt. Folglich ist die Beschwerdeführerin als Ehegattin einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung zu qualifizieren und, wie soeben in E. 2.2 ausgeführt, als Mitarbeitende dieses Einzelunternehmens. Die in der Einzelfirma ihrer Ehegatten mitarbeitenden Ehepartner sind aber vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben. Die Tatsache, dass sie mit dem Inhaber oder der Inhaberin eines Einzelunternehmens verheiratet sind und in dessen respektive deren Betrieb mitarbeiteten, genügt rechtsprechungsgemäss für den Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Ausschluss ist – wie vorstehend in E. 1 ausgeführt – absolut zu verstehen, weshalb es nicht möglich ist, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Erläuterungen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht im Handelsregister eingetragen sei, über keine Unterschriftsberechtigung verfüge und keine Einflussmöglichkeit auf betriebliche Entscheidungen habe, gehen deshalb ins Leere. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sie habe die erforderliche Beitragszeit bis zum 30. Juni 2024 vollständig erfüllt (act. G1). Laut AVIG-Praxis ALE, Rz. B31, gelten die mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen, die aus dem Betrieb – welcher vom anderen Eheteil weitergeführt wird – ausgeschieden sind, erst dann als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder mindestens eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt haben oder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebs erfüllen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass sie während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit die Voraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit in einem Drittunternehmen erfüllt habe (act. G1). Sie wurde jedoch nicht aufgrund des Verlusts ihrer Tätigkeit für die B.___ AG und damit für einen Drittbetrieb arbeitslos. Vielmehr hat sie diese Tätigkeit selbst vorzeitig beendet, um nahtlos für das Einzelunternehmen ihres Ehemannes tätig zu werden (act. G4.1/105). Genau dieser

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7/7 Konstellation ist die von der Rechtsprechung betreffend arbeitgeberähnliche Stellung anvisierte Missbrauchsgefahr besonders inhärent (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_837/2017, E. 3.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin aus dem Verlust ihres letzten Arbeitsverhältnisses mit dem Einzelunternehmen ihres Ehemannes keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableiten. Sie hat in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. März 2025 somit zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im AVIG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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