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St.Gallen Versicherungsgericht 11.02.2026 AVI 2025/22

11 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,211 mots·~16 min·9

Résumé

Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG. Anrechenbarer Arbeitsausfall. Eine Pauschalentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die das Risiko einer allfälligen arbeitnehmerbedingten Verlängerung der Kündigunsfrist etwa durch Krankheit abgilt, stellt keine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden dar. Sie ist daher im Umfang der auf die krankheitsbedingte Verlängerung der Kündigungsfrist entfallenden Lohnfortzahlung anzurechnen, mit der Folge, dass in diesem Zeitraum kein anrechenbarer Arbeitsausfall besteht (Erw. 2.1 f.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2026, AVI 2025/22).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 24.03.2026 Entscheiddatum: 11.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2026 Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG. Anrechenbarer Arbeitsausfall. Eine Pauschalentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die das Risiko einer allfälligen arbeitnehmerbedingten Verlängerung der Kündigunsfrist etwa durch Krankheit abgilt, stellt keine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden dar. Sie ist daher im Umfang der auf die krankheitsbedingte Verlängerung der Kündigungsfrist entfallenden Lohnfortzahlung anzurechnen, mit der Folge, dass in diesem Zeitraum kein anrechenbarer Arbeitsausfall besteht (Erw. 2.1 f.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2026, AVI 2025/22). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 11. Februar 2026 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AVI 2025/22

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen SYNA Arbeitslosenkasse , Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall)

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 14. Februar 2025 bei der SYNA Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2025 an. Dabei gab sie an, ihre letzte Arbeitsstelle bei der B.___ GmbH sei von der Arbeitgeberin per 31. März 2025 gekündigt worden. Während der Kündigungsfrist sei sie vom 17. Januar 2025 bis zum 20. Januar 2025 infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen (act. G 3.2/196 ff.). In der Beilage reichte sie unter anderem eine Aufhebungsvereinbarung (Termination Agreement) vom 3. Dezember 2024 ein, wonach die Parteien übereinkamen, das Arbeitsverhältnis per 31. März 2025 zu beenden. Gemäss dieser Vereinbarung war der Lohn bis zu diesem Datum zu bezahlen. Zusätzlich verpflichtete sich die Arbeitgeberin unter anderem, der Versicherten eine Pauschalsumme (lump-sum payment) von Fr. 40'750.-- (brutto) auszurichten, die auch einen Bonus für das Steuerjahr (fiscal year) 2025 (FY25 bonus; dieses dauert bei der Arbeitgeberin vom 1. Juli bis zum folgenden 30. Juni [vgl. act. G 3.2/88 und 177]) beinhaltete und per Aufhebungsdatum (31. März 2025) zahlbar war (act. G 3.2/188 ff.). In einem Zusatz zu dieser Vereinbarung vom 13. Januar 2025 wurde die Versicherte per 1. März 2025 bei vollständig erhaltenen Ansprüchen von der Arbeitsleistung freigestellt (act. G 3.2/193 f.). A.b Mit Verfügung vom 23. April 2025 wies die Arbeitslosenkasse mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls einen Entschädigungsanspruch für den April 2025 ab. Sie begründete dies damit, dass sich das Arbeitsverhältnis gemäss Aufhebungsvereinbarung auch im Fall von allfälliger Krankheit oder Unfall, oder wegen eines anderen Sperrfristgrundes gemäss Art. 336c OR, nicht über das vereinbarte Beendigungsdatum vom 31. März 2024 hinaus verlängere. Gemäss Angaben der Versicherten im Antrag sei sie in der Zeit vom 17. Januar 2025 bis zum 20. Januar 2025 arbeitsunfähig gewesen. Auf Grund dieser Tatsache hätte sich die Kündigungsfrist verlängert und das Arbeitsverhältnis hätte frühestens per 30. April 2025 ordentlich beendigt werden können. Da die Versicherte eine alle ihre Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum frühestmöglichen, durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende (30. April 2025) erhalten habe, bestehe vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2025 kein anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Anspruchsvoraussetzungen seien demnach für diesen Zeitraum nicht erfüllt, womit die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst per 1. Mai 2025 zu eröffnen sei (act. G 3.2/106 f.). A.c Mit Einsprache vom 2. Mai 2025 machte die Versicherte geltend, dass bereits ab 1. April 2025 ein anrechenbarer Arbeitsausfall bestanden habe. Die in der Aufhebungsvereinbarung zugesagte Pauschalzahlung stelle keine Lohnfortzahlung im Sinn eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses dar, sondern eine einmalige Abgeltung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ab dem 1. April 2025 habe kein Anspruch mehr auf den ordentlichen Lohn bestanden. Zudem sei die Annahme einer

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3/9 Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Krankheit nicht anwendbar, da eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe und keine ordentliche Kündigung mehr habe vollzogen werden können. Die Sperrfristen nach Art. 336c OR gälten nur bei einseitiger Kündigung, nicht jedoch bei Aufhebungvereinbarungen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2025 habe nicht auf ihrem eigenen Wunsch beruht, sondern sei auf Initiative der Arbeitgeberin erfolgt. Den gesamten Monat April 2025 sei sie rechtlich und faktisch arbeitslos gewesen, womit ein vollständiger Arbeitsausfall bestanden habe (act. G 3.2/93 f.). A.d Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass es sich bei der Zahlung gemäss Auskunft der Arbeitgeberin um eine reine Abgangsentschädigung gehandelt habe, die nicht im Zusammenhang mit der Abgeltung von Ferienoder Lohnansprüchen gestanden habe. In der Austrittsvereinbarung sei zudem ausdrücklich festgehalten worden, dass die Versicherte ihren Feriensaldo vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig kompensiert haben müsse. Gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, wenn eine versicherte Person eine geldwerte Leistung erhalte, die den Lohnausfall ersetze. Nach Art. 10h AVIV gelte insbesondere eine Zahlung, die im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung erfolgt sei und den Lohn während einer verlängerten Kündigungsfrist (z.B. infolge Arbeitsunfähigkeit) abgelte, als Lohnersatzleistung. Die fragliche Pauschalzahlung stelle eine Gegenleistung für den Verzicht auf die krankheitsbedingte Verlängerung der Kündigungsfrist dar und sei deshalb als Lohnersatzzahlung zu qualifizieren. Da die Zahlung den mutmasslichen Lohn während der krankheitsbedingten Sperrfrist vollständig kompensiere, liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (act. G 3.2/39 ff.). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. Juli 2025 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Im Weiteren sei festzustellen, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinn von Art. 11 AVIG ab dem 1. April 2025 vorliege. Die Arbeitslosenkasse sei sodann zu verpflichten, die Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2025 auszurichten. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung macht die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geltend, sie habe im April 2025 weder in einem Arbeitsverhältnis gestanden noch habe sie Lohn erhalten. Die im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung ausgerichtete Pauschalzahlung stelle keine Gegenleistung für einen verlängerten Arbeitsverbleib dar. Eine Weiterbeschäftigung über den 31. März 2025 hinaus sei ausdrücklich nicht vorgesehen gewesen. Eine einmalige Pauschalabfindung nach Art. 339b OR stelle keinen Lohn im Sinn des AVIG dar, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit geleisteter oder zu leistender Arbeit stehe. Die Auszahlung sei nicht als Ersatz für eine verlängerte Kündigungsfrist, sondern zur Abgeltung einer einvernehmlichen Vertragsauflösung erfolgt und stelle somit keine Lohnersatzleistung dar. Die Beendigung des

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4/9 Arbeitsverhältnisses sei im Rahmen einer unternehmensweiten Restrukturierung erfolgt. Die Unterzeichnung der Vereinbarung sei nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern sei die einzige von der Arbeitgeberin angebotene Option gewesen. Diese Sachlage sei einer Arbeitgeberkündigung gleichzustellen. Schliesslich seien auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2025 beantragt die Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Gleichzeitig hätten sie eine allfällige Verlängerung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c OR ausdrücklich ausgeschlossen. Im Weiteren habe sich die Arbeitgeberin verpflichtet, der Beschwerdeführerin nebst der Lohnzahlung bis 31. März 2025 eine Entschädigungszahlung in Höhe von Fr. 40'750.-- (brutto) zu bezahlen. Dies entspreche rund vier vollen Monatslöhnen. Nachdem eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen auch im Interesse der Arbeitnehmerin liegen müsse, sei davon auszugehen, dass die Entschädigung auch den Verzicht auf eine allfällige Verlängerung der Kündigungsfrist infolge Krankheit abgegolten habe. Da sich die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung auf Ende April 2025 verlängert hätte, sei die Entschädigungszahlung im Sinn von Art. 10h AVIV im Umfang eines Monatslohns von Fr. 10'250.-- als Lohnzahlung für den April 2025 anzusehen. Die Beschwerdeführerin erleide somit in diesem Monat keinen anrechenbaren Arbeitsausfall nach Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG. Der übrige Teil der Entschädigung in Höhe von Fr. 30'500.-- sei als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin im Sinn von Art. 11a AVIG anzusehen. Da diese den Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- nicht übersteige, könne sie ohne weitere Anrechnung bei der Beschwerdeführerin verbleiben. Da die Entschädigungszahlung von Fr. 40'750.-- den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2025 abdecke, habe die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keinen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle (act. G 3). B.c Mit Replik vom 11. August 2015 macht die Beschwerdeführerin geltend, betreffend Art. 11 Abs. 3 AVIG sei entscheidend, ob die Zahlung direkt für eine bestimmte Zeitspanne als Entgelt für nicht geleistete Arbeit bestimmt sei. Gemäss BGE 129 V 110 sei eine Abgangsentschädigung im Sinn von Art. 339b OR nur dann als Lohnersatz anrechenbar, wenn sie funktional den Charakter einer Lohnfortzahlung habe. Fehle dieser Zweck, liege kein Ausschlussgrund nach Art. 11 Abs. 3 AVIG vor. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2020 bestätige, dass eine pauschale Abfindung, die nicht auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder der Kündigungsfrist gerichtet sei, nicht als Lohnersatzleistung gelte. Vorliegend habe die Abfindung nicht dazu gedient, den Zeitraum bis April 2025 abzudecken, sondern habe eine pauschale Abgeltung für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargestellt. Es gebe keinen Bezug zu geleisteter oder noch zu leistender Arbeit, sondern sie stelle eine Abgangsentschädigung im Sinn von Art. 339b OR dar. Eine Verlängerung der

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5/9 Kündigungsfrist liege nicht vor. Die Zahlung habe deshalb nicht den Charakter einer Lohnfortzahlung für eine hypothetische Kündigungsfrist bis Ende April 2025. Die Vertragsauflösung sei im Rahmen einer unternehmensweiten Restrukturierung erfolgt. Das Angebot der Arbeitgeberin habe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beinhaltet und sei rechtlich einer Arbeitgeberkündigung gleichzustellen. Eine solche könne nicht als freiwillige private Disposition zu Lasten der versicherten Person ausgelegt werden. Die Beschwerdeführerin sei per 1. April 2025 arbeitslos, arbeitsfähig und vermittlungsfähig gewesen und sie habe die Beitragszeit erfüllt. Der im April 2025 erlittene Arbeitsausfall sei somit anrechenbar (act. G 5). B.d Mit Duplik vom 18. August 2025 bringt die Beschwerdegegnerin vor, die getroffene Aufhebungsvereinbarung stelle einen Anwendungsfall des Urteils des Bundesgerichts 8C_94/2020 dar, gemäss welchem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraussetze, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. Dieser sei anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge habe und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauere. Ein Arbeitsausfall, für den der versicherten Person Lohn- oder Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuständen, sei nicht anrechenbar. So werde ein Arbeitsausfall etwa dann nicht angerechnet, wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Abfindung gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung entrichte, die sämtliche Lohnansprüche für die Wegbedingung der Rechte nach Art. 336c Abs. OR decke. Gemäss eigener Ausführung der Beschwerdeführerin sei die vorliegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich einer Arbeitgeberkündigung gleichzustellen. Demnach wäre die Kündigungsfrist gemäss Art. 336c OR während der Krankheit der Beschwerdeführerin unterbrochen worden und das Arbeitsverhältnis hätte bis Ende April 2025 gedauert. Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 3. Dezember 2024 habe sie ihre Rechte wegbedungen, weshalb die vorstehende Rechtsprechung anwendbar sei (act. G 7). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gestellt, diesen aber nicht weiter begründet. Bei der Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2025 handelt es sich um eine negative Verfügung, bei welcher sich die Frage der aufschiebenden Wirkung zum vorneherein gar nicht stellen kann (vgl. BGE 126 V 407 E. 3), insbesondere würde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen. Im Übrigen kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 49 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 2.

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6/9 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG). Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen (Fr. 148'200.--/Jahr bzw. Fr. 12'350.--/Mt. [Art. 11a Abs. 1 und 2 AVIG]). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken. Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 11a AVIG anwendbar (Art. 10h Abs. 1 und 2 AVIV). 3. 3.1 Vorliegend beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigung vom 3. Dezember 2024 unter Einhaltung der vertraglich festgelegten dreimonatigen Frist per 31. März 2025 (act. G 3.2/178 und 195). Gleichentags unterbreitete sie der Beschwerdeführerin ein Angebot, das ebenfalls die definitive Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2025 vorsah, im Gegensatz zur Kündigung jedoch im Wesentlichen den Verzicht auf die Rechte gemäss Art. 336c OR (Sperrfristen, Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei während der Kündigungsfrist eingetretener Arbeitsunfähigkeit) beinhaltete und der Beschwerdeführerin im Gegenzug eine pauschale Entschädigungssumme von Fr. 40'750.-- zusprach. Die Arbeitgeberin räumte der Beschwerdeführerin eine Woche Bedenkzeit bis zum 10. Dezember 2024 ein, um das Angebot anzunehmen, was diese aber noch am 3. Dezember 2024 tat (act. G 3.2/189 und 192). Mithin ist davon auszugehen, dass mit der fraglichen Pauschalsumme im Wesentlichen das Risiko einer allfälligen arbeitnehmerbedingten Verlängerung der Kündigungsfrist etwa durch Krankheit abgegolten werden sollte, während sich an der grundsätzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2025 nichts änderte. Daran ändert

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7/9 auch nichts, dass im Betrag ein Bonus für das Steuerjahr 2025 enthalten war, der jedoch - wohl mangels Vorliegens des 2025er-Ergebnisses zu diesem Zeitpunkt - nicht näher beziffert werden konnte und normalerweise erst im September zahlbar war und damit ebenfalls pauschal abgegolten werden sollte (act. G 3.2/177; gemäss März-2025-Lohnabrechnung erhielt die Beschwerdeführerin noch einen zusätzlichen "One-time-bonus" von Fr. 10'000.-- [act. G 3.2/89]). Demgegenüber waren der anteilige 13. Monatslohn sowie ausnahmsweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Ferienansprüche separat abzugelten (act. G 3.2/190; letztere Bestimmung wurde mit der per 1. März 2025 erfolgten Freistellung allerdings hinfällig, waren gemäss dem "Addendum" vom 13./23. Januar 2025 sämtliche allfällig aufgelaufenen oder noch auflaufenden Ferien- oder Zeitguthaben während der Freistellung zu kompensieren [act. G 3.2/193]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt keine Entschädigung nach Art. 339b OR vor, welche Bestimmung bei über 50-jährigen Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahren eine Abgangsentschädigung vorsieht, wobei Ersatzleistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung (Pensionskasse) daran angerechnet werden können, soweit diese vom Arbeitgebenden finanziert worden sind (Art. 339d Abs. 1 OR, welche Bestimmung mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] per 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist). Die Bestimmung hat seit Einführung der beruflichen Vorsorge an Bedeutung verloren. Im Übrigen würde die Beschwerdeführerin die genannten Bedingungen ohnehin nicht erfüllen. Schliesslich war sie nicht zur Annahme der fraglichen Aufhebungsvereinbarung verpflichtet. Hätte sie diese nicht angenommen, wäre die ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin zum Tragen gekommen, womit sich im konkreten Fall, d.h. auf Grund der von der Beschwerdeführerin deklarierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 17. bis zum 20. Januar 2025 (act. G 3.2/197) das Arbeitsverhältnis bis Ende April 2025 verlängert hätte. Die Beschwerdeführerin betrachtete das vertragliche Angebot der Arbeitgeberin jedoch verständlicherweise als vorteilhafter, zumal sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, dass zum Zeitpunkt von dessen Unterzeichnung am 3. Dezember 2024 die nachmalige kurze, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Januar 2025 vorhersehbar gewesen wäre. 3.2 Ausgehend vom vorgenannten Sachverhalt entspricht die vorliegende Konstellation jener im von den Parteien zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2020 vom 9. Juli 2020. Demnach entschied das Bundesgericht, dass die Pauschalentschädigung im Umfang der auf die krankheitsbedingte Verlängerung der Kündigungsfrist entfallenden Lohnfortzahlung keine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden im Sinn von Art. 11a AVIG darstellt und als Lohnfortzahlung während der Sperrfrist anzurechnen ist. Diesbezüglich besteht kein anrechenbarer Arbeitsausfall (E. 7.3). Nicht anders verhält es sich vorliegend. Nachdem der Monatslohn der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Fr. 10'250.-- betrug (vgl. act. G 3.2/173 ff., zzgl. Anteil am 13. Monatslohn), ist die Entschädigung von Fr. 40'750.-- im genannten Umfang als Lohn anzurechnen (nachdem die Pauschalentschädigung den während der verlängerten Kündigungsfrist geschuldeten Lohn inkl. Anteil am 13. Monatslohn deutlich

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8/9 übersteigt, braucht letzteres Betreffnis vorliegend nicht exakt festgelegt zu werden). Im Ergebnis deckt die Pauschalentschädigung von Fr. 40'750.-- den während der krankheitsbedingt verlängerten Kündigungsfrist entgangenen Lohn inkl. Anteil am 13. Monatslohn ab, sodass im April 2025 kein anrechenbarer Lohn- bzw. Arbeitsausfall entstanden ist. 4. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde und Replik auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide, insbesondere auf BGE 129 V 110, BGE 136 V 95 und den in der vorstehenden Erwägung 3.2 erwähnten Entscheid 8C_94/2020 (vgl. dazu insbesondere auch ihre Rechtsprechungsnachweise in der Replik vom 11. August 2025, S. 4; act. G 5). Dazu gilt festzuhalten, dass BGE 129 V 110 sich nicht mit dem Thema Abgangsentschädigung befasst, sondern mit der Frage des Zurückkommens auf faktische Verfügungen, und es darin auch keine E. 2.2 oder 2.3 gibt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin geht es in BGE 136 V 95 nicht um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Frage der Vermittlungsfähigkeit (vgl. E. 5.1) bzw. die Koordination von Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung. Schliesslich lässt sich auch das angebliche Zitat aus dem Bundesgerichtsentscheid 8C_94/2020 E. 6.3 nicht in diesem Entscheid finden. Alle drei Bundesgerichtsentscheide wurden zudem falsch datiert. Es scheint, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben wohl zumindest teilweise mit KI-Unterstützung ohne fachliche Kontrolle erstellt hat (vgl. zur sogenannten Halluzination der KI: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025, B- 4246/2024, E. 6.3.6, mit Hinweisen, sowie des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 7. Oktober 2025, 14 Os 95/25i, E. 10). Jedenfalls sind die erwähnten Urteile weder einschlägig noch korrekt zitiert, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-08T04:58:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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