Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 08.04.2025 Entscheiddatum: 27.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2025 Art. 25 ATSG. Der gute Glaube war zu verneinen, da die Versicherte wiederholt und über einen längeren Zeitraum ihre Zwischenverdienste nicht angegeben hat. Bei fehlendem gutem Glauben wurde das Erlassgesuch ohne zusätzliche Prüfung der grossen Härte zu Recht abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2025, AVI 2024/29). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 27. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Tanja Petrik-Haltiner; a.o. Gerichtsschreiberin Yasmina Hugentobler
Geschäftsnr. AVI 2024/29
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen A m t f ü r Wirtschaft u n d Arbeit , Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Gegenstand Erlass (guter Glaube)
AVI 2024/29
2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 30. April 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und bezog ab 1. August 2018 Arbeitslosenentschädigung von der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse; vgl. act. G 3.1/A7 und G 3.1/B23). Die vormalige Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2018 aufgelöst, weil nicht mehr genügend Arbeit für die Versicherte vorhanden gewesen sei (act. G 3.1/A15). Vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 war die Versicherte beim B.___ in einem Teilzeitpensum angestellt (act. G 3.1/A14). Am 14. Dezember 2020 stellte die Versicherte einen Antrag auf eine weitere Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2021 (act. G 3.1/B23). Diese Rahmenfrist wurde daraufhin vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2023 eröffnet (vgl. act. G 3.1/B37). Die Versicherte wurde am 31. Januar 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da sie eine Stelle gefunden hatte (act. G 3.1/B68). A.b Infolge eines Datenabgleichs zwischen der Arbeitslosenkasse und der AHV-Ausgleichskasse für das Jahr 2021 stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass für die Versicherte ab April 2021 bis Mai 2021 und ab August 2021 bis Dezember 2021 AHV-pflichtige Bruttolöhne deklariert worden waren. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 forderte die Arbeitslosenkasse den katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen, die Gemeindeverwaltung C.___ und die Gemeinde D.___ auf, Unterlagen einzureichen, um einen möglichen Doppelbezug prüfen zu können (act. G 3.1/B69, G 3.1/B70 und G 3.1/B71). Diese Bescheinigungen wurden der Arbeitslosenkasse zugestellt (vgl. act. G 3.1/B72 bis G 3.1/B85). A.c Mittels Verfügung vom 13. März 2023 forderte die Arbeitslosenkasse einen Betrag von Fr. 26'021.25 von der Versicherten zurück. Die Versicherte habe während dem Taggeldbezug bei mehreren Arbeitgebern einen Zwischenverdienst erzielt. Diesen Verdienst habe sie in den Kontrollperioden April 2021 und August 2021 bis Januar 2022 im Formular «Angaben der versicherten Person» nicht angegeben. In der Zeit von August 2021 bis Januar 2022 habe die Versicherte aufgrund der Höhe des erzielten Zwischenverdienstes keinen Verdienstausfall gehabt, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Des Weiteren habe die Arbeitslosenkasse den Zwischenverdienst vom April 2021 angerechnet, weshalb sich auch für diese Zeitperiode eine Rückforderung zugunsten der Arbeitslosenkasse ergebe. Die Arbeitslosenkasse teilte in der Verfügung zudem mit, Strafanzeige erstatten zu müssen (act. G 3.1/B93). A.d Am 17. April 2023 (Datum Postaufgabe) stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung der zu viel bezogenen Taggelder. Die Versicherte brachte vor, sie sei in gutem Glauben
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3/10 gewesen, dass ihr diese Taggelder zustehen würden. Sie schilderte zudem ihre finanzielle, familiäre und gesundheitliche Situation (act. G 3.1/B100). A.e Mit Schreiben vom 8. August 2023 reichte die Arbeitslosenkasse beim Untersuchungsamt E.___ Strafanzeige gegen die Versicherte wegen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Verletzung der Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten und allenfalls wegen Verletzung der Auskunftspflicht ein (act. G 3.1/B102). Gemäss Strafbefehl vom 15. September 2023 wurde die Versicherte der mehrfachen unrechtmässigen Erwirkung von Versicherungsleistungen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes schuldig gesprochen (act. G 3.1/B104). A.f Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) den Erlass der Rückforderung vollumfänglich ab. Die Versicherte sei umfassend über die Pflicht, Zwischenverdienste anzugeben und auch über die allfälligen Folgen bei Versäumnis informiert worden. Des Weiteren habe sie bereits in den Jahren 2018/2019 Erfahrung damit gemacht, was die Tätigkeit in einem Zwischenverdienst und dessen korrekte Deklaration anbelange. Die Versicherte habe die Zwischenverdienste weder in den Formularen «Angaben der versicherten Person» angegeben noch habe sie diese gegenüber dem Personalberater erwähnt. Sie habe daher eine Auskunfts- und Meldepflichtverletzung begangen, was eine Berufung auf den guten Glauben ausschliesse. Des Weiteren sei zwar die schwierige Situation der Versicherten nachvollziehbar, eine persönliche Notlage befreie jedoch nicht von der Pflicht, wahre Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu tätigen. Mangels guten Glaubens könne auf eine Prüfung der zweiten Erlassvoraussetzung, der grossen finanziellen Härte, verzichtet werden (act. G 3.1/A106). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2024 (Datum Postaufgabe) Einsprache und erneuerte den Antrag auf Erlass der Rückforderung. Sie machte geltend, dass sie in der Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 aufgrund einer Alkoholkrankheit und wegen psychischen Störungen immer wieder in einem unzurechnungsfähigen Zustand gewesen sei. Des Weiteren machte die Versicherte geltend, dass sie aufgrund ihrer aktuellen Krankheit diverse Ärzte und Institutionen aufgesucht habe (vgl. act. G 3.1/A202 und G 3.1/B107). B.b Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 wies das AWA die Einsprache ab. Die Versicherte habe im Erlassgesuch in keiner Weise geltend gemacht, dass sie im massgeblichen Zeitraum zwischen April 2021 und Januar 2022 unzurechnungsfähig gewesen sei. Vielmehr habe die Versicherte berichtet, dass sie seit März 2020 keinen Alkohol mehr konsumiere. Sie habe zudem lediglich zehn Ärzte und Institutionen aufgelistet. Der gute Glaube liege vor, wenn sich jemand des Unrechts nicht bewusst
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4/10 gewesen sei und auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht hätte merken können, dass etwas nicht rechtens sei. Der Geltendmachung des fehlenden Unrechtsbewusstseins hinsichtlich der Nichtdeklaration der Zwischenverdienste aufgrund psychischer und physischer Verfassung könne nicht gefolgt werden. Dies da aus den Akten ersichtlich sei, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Des Weiteren führte das AWA aus, dass sich die Versicherte des Unrechts ihres Handelns bewusst gewesen sei. Sie habe jeden Monat die Formulare «Angaben der versicherten Person» sorgfältig ausgefüllt und alle übrigen Eintragungen korrekt vorgenommen. Daher gehe das AWA davon aus, dass die Versicherte in der Lage gewesen wäre, die Fragen zu verstehen und korrekt zu beantworten. Die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, habe sie bewusst mit «nein» beantwortet. Des Weiteren habe die Versicherte gemäss Gesprächsprotokoll vom 8. Juni 2021 angegeben, dass es keine gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf ein Einsatzprogramm im Bereich Pflege gebe. Die Behauptung der Versicherten, sie sei zum fraglichen Zeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen, sei als Schutzbehauptung zu werten, mit der sie der Rückerstattung der unrechtmässig erwirkten Versicherungsleistungen entgehen wolle. Die Verfügung vom 6. Februar 2024 sei somit nicht zu beanstanden (act. G 3.1/B108). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 erhebt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Juli 2024 Beschwerde und beantragt den vollständigen Erlass der Rückforderung. Zur Beschwerdebegründung führt sie aus, dass sie die Taggelder gutgläubig bezogen habe, da sie dachte, dass ihr diese zustünden. Zudem befinde sie sich in einem desolaten psychischen Zustand und müsse für eine gewisse Zeit in die Psychiatrie F.___ eingewiesen werden. Sie habe lediglich aufgrund diverser Krankheiten beim Ausfüllen der Formulare einen kleinen Fehler gemacht. Ein Erlass der Schuld würde ihr enorm helfen (act. G 1.1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 beantragt das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verweist auf den Einspracheentscheid, aus welchem hervorgehe, dass kein guter Glaube gegeben sei. Des Weiteren bringt er vor, dass die besondere Härte nicht geprüft worden sei, da bereits das kumulative Kriterium des guten Glaubens verneint worden sei (act. G 3). C.c Mit Replik vom 13. Oktober 2024 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass aufgrund eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. G.___ der Härtefall definitiv gegeben sei. Sie befinde sich in einer Schuldenspirale und finanzieller Schieflage und sei zudem psychisch krank (act. G 5). Erwägungen 1.
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5/10 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. 1.2 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gutgläubige Bezug besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Auflage, Art. 25 N 65). Der gute Glaube ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn der Rechtsmangel der leistungsbeziehenden Person unbekannt war. Denn bezüglich der Erlassvoraussetzungen ist zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 N 65; BGE 122 V 221 E.3 mit Hinweisen). Wer einen Rechtsmangel kennt oder bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit kennen könnte, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.2). Eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht schliesst dabei noch nicht eine Berufung auf den guten Glauben aus (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 N 66). Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.2). 1.3 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Zu melden sind mithin bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls
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6/10 unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger. Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 31 N 12 ff.). Die Meldepflicht besteht gegenüber der Kasse und dem RAV. Organisatorisch gilt es zwischen den verschiedenen Durchführungsorganen zu unterscheiden, da die beiden Stellen unterschiedliche Aufgaben im Rahmen der Arbeitslosenversicherung haben. Das RAV ist zuständig für das Erfassen von Stellensuchenden und offenen Stellen sowie für die Vermittlungstätigkeit und die Beratung von Stellensuchenden. Die Kasse ist grundsätzlich zuständig für die Abklärung der Anspruchsberechtigung sowie die Leistungsausrichtung (namentlich Arbeitslosenentschädigung; vgl. zum Ganzen Art. 76 Abs. 1 lit. a und c, Art. 77 ff. und Art. 85b AVIG). Aus dieser Aufgabenteilung ergibt sich als logische Folge, dass die versicherten Personen gewisse Informationen beiden Stellen melden müssen. Die Arbeitslosentaggelder werden von der Kasse ausgerichtet, welche der versicherten Person auch entsprechende Taggeldabrechnungen zustellt. Damit diese Abrechnungen korrekt erstellt werden können, ist die Kasse darauf angewiesen, dass die versicherte Person ihr alle im Zusammenhang mit der Leistungsausrichtung relevanten Informationen bekanntgibt, namentliche das Formular «Angaben der versicherten Person» korrekt ausfüllt und termingerecht übermittelt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 2023, AVI 2023/10, E. 3.2 f). 1.4 Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss handeln zu können. Sie wird grundsätzlich vermutet (ROLAND FANKHAUSER/ANNA BLEICHENBACHER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz, Stephan Wolf, Marc Amstutz, Roland Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, Art. 16 N 2). Es werden somit die Fähigkeit zur intellektuellen Einsicht und rationalen Beurteilung, zu Denkvermögen und zur Bildung eines Urteils vorausgesetzt. Konkret geht es um die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der konkreten Lage. Diese Fähigkeit ist nicht gegeben, wenn jemand aufgrund eines im Gesetz aufgeführten Zustandes nicht in der Lage ist, ein vernünftiges Urteil hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen des eigenen Verhaltens bilden zu können (ROLAND FANKHAUSER/ANNA BLEICHENBACHER, a.a.O., Art. 16 N 6). Das Gesetz geht davon aus, dass diese Fähigkeit bei Personen fehlt, wenn sie sich zum fraglichen Zeitpunkt in einem der im Gesetz aufgeführten Zustände befunden haben. Diese können gemäss Art. 16 ZGB geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch oder ein ähnlicher Zustand sein. Die Partei, die sich auf die Urteilsunfähigkeit Erwachsener beruft, hat diese zu beweisen (ROLAND FANKHAUSER/ANNA BLEICHENBACHER, a.a.O., Art. 16 N 16). 1.5 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 ATSG) schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast zwar aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener
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7/10 Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 2. 2.1 Mit ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 begehrt die Beschwerdeführerin die vollständige Gutheissung ihres Erlassgesuches (Fr. 26'021.25) und die Überprüfung der Handlungen der H.___ und der I.___. Letzteres liegt ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches des Versicherungsgerichts und ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Vorliegend hat das Gericht daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Erlassvoraussetzungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG erfüllt. 2.2 Die Arbeitslosenkasse fordert die zu viel bezogenen Leistungen für die Monate April 2021 und August 2021 bis Januar 2022 im Betrag von insgesamt Fr. 26'021.25 zurück (act. G 3.1/B93). Die Beschwerdeführerin hat die Rückforderung als solche sowie auch deren Berechnung nicht bestritten, weshalb die Eingabe vom 17. April 2023 (Datum Postaufgabe) lediglich als Erlassgesuch zu werten war und von der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 13. März 2023 auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Erlassgesuch namentlich mit ihrem schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustand. Sie behauptet sinngemäss, dass ihr das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Nichtdeklaration der Zwischenverdienste aufgrund der psychischen und physischen Verfassung gefehlt habe. Es sei somit von einem guten Glauben auszugehen (act. G 3.1/B100). Der Beschwerdegegner vertritt den Standpunkt, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum in ihrer physischen oder psychischen Verfassung signifikant eingeschränkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei dazu in der Lage gewesen, wahrheitsgetreue Angaben zu machen (act. G 1.2). 2.3 Vorneweg ist festzuhalten, dass das monatlich auszufüllende Formular der Arbeitslosenkasse «Angaben der versicherten Person» den Hinweis enthält, dass jede Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zu melden ist und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» mehrere Male und über Monate hinweg wahrheitswidrig mit «Nein» (vgl. beispielhaft act. G 3.1/B40 und G 3.1/B50). Demnach handelt es sich nicht um eine einmalige Verfehlung. Sie konnte zudem bereits 2018 Zwischenverdienste erzielen und hatte diese damals korrekt angegeben (vgl. Verlaufsprotokoll und Bescheinigungen über Zwischenverdienste; act. G 3.1/A214 und G 3.1/B7 ff.). Sie musste deshalb wissen, dass sie auch ihre Zwischenverdienste aus dem Jahr 2021 und im Januar 2022 gegenüber der Arbeitslosenkasse hätte deklarieren müssen.
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8/10 2.4 Ob Urteilsunfähigkeit vorliegt, ist stets anhand der konkreten Situation zu prüfen. Vorliegend bedeutet das, dass zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres angeschlagenen Gesundheitszustands in der Lage war, die Frage auf dem Formular «Angaben der versicherten Person»: «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» zu verstehen und wahrheitsgemäss zu beantworten. Diese Frage ist leicht verständlich. Wer als Lehrperson unterrichten kann, dürfte grundsätzlich auch in der Lage sein, diese Frage richtig zu beantworten. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch zu Recht nicht, die Frage nicht verstanden zu haben oder sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass sie für einen Arbeitgeber tätig gewesen war. Es handelt sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 1.1) zudem nicht lediglich um einen kleinen Fehler. Vielmehr beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage bezüglich Zwischenverdienst über mehrere Monate mehrmals falsch. Wie aus dem Verlaufsprotokoll hervorgeht, teilte die Beschwerdeführerin sodann der Personalberatung wiederholt mit, dass es keine Neuigkeiten gäbe. Sie gab in den Gesprächen vom 2. August 2021 und 24. September 2021 zudem an, dass sie die Stellensuche als schwierig empfinde und allenfalls beabsichtige, eine Schulung zu machen. Dies da sie keine Weiterbildung als Heilpädagogin SHD mitbringe (act. G 3.1/A214). Diesbezüglich ist dem Beschwerdegegner beizupflichten (vgl. act. G 1.2), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, die Zwischenverdienste wahrheitsgemäss in den Formularen anzugeben. Die Falschangabe wurde wiederholt gemacht und gegenüber dem Personalberater sind wichtige Informationen und Neuigkeiten wiederholt verschwiegen worden. 2.5 Bei allem Verständnis für die zweifellos belastenden Lebensumstände der Beschwerdeführerin ist in Anbetracht des Umfangs der geleisteten Arbeitsstunden und der ausgeführten Tätigkeit nicht nachvollziehbar, inwiefern die Zwischenverdiensttätigkeit hätte vergessen gehen können. Sie war unter anderem von August 2021 bis Januar 2022, somit über mehrere Monate, in einem Pensum von 61.5 % als Lehrperson für textiles Gestalten tätig (act. G 3.1/B83 und G 3.1/84). Zudem sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen war, ihre administrativen Belange korrekt zu besorgen. Die Beschwerdeführerin war vielmehr fähig, ihren anderen Pflichten (z.B. Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen) einwandfrei nachzukommen (vgl. act. G 3.1/A151, G 3.1/A167, G 3.1/A169 etc.). Überdies hinderte die psychische und physische Belastung die Beschwerdeführerin auch nicht daran, ihrer Zwischenverdiensttätigkeit als Lehrperson nachzugehen. Wie bereits in E. 1.4 f. ausgeführt, müsste die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie im hier relevanten Zeitraum nicht urteilsfähig gewesen und somit nicht in der Lage gewesen war, vernunftgemäss zu handeln. In der Replik vom 13. Oktober 2024 verweist sie auf ein umfassendes psychiatrisches Gutachten von Dr. G.___, gemäss welchem der Härtefall gegeben sei, legt dieses jedoch nicht bei (act. G 5). Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum unabhängig von allfälligen Feststellungen im von ihr erwähnten Gutachten nachweislich arbeitstätig und nicht krankgeschrieben war, ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass durch weitere Abklärungen zum
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9/10 medizinischen Sachverhalt im fraglichen Zeitraum keine besseren Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Sind von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, darf das Gericht darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit oder den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022, 8C_657/2021, E. 5.4, und vom 14. Mai 2019, 8C_102/2019, E. 5.6). 2.6 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren unzurechnungsfähigen Zustand zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Formulare hätte im Strafverfahren vorgebracht werden können. Wie der Beschwerdegegner bereits im Einspracheentscheid ausführt, handelt es sich bei der Unzurechnungsfähigkeit resp. Schuldunfähigkeit um einen Begriff aus dem Strafrecht (siehe Einspracheentscheid E. 2b). Der Strafbefehl wurde am 15. September 2023 ausgestellt und die Beschwerdeführerin wurde der mehrfachen unrechtmässigen Erwirkung von Versicherungsleistungen schuldig gesprochen (act. G 3.1/B104). Gemäss den vorliegenden Akten hat sie keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Die Beschwerdeführerin macht auch nichts anderes geltend. Es ist daher davon auszugehen, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist somit auch im strafrechtlichen Sinn keine Unzurechnungsfähigkeit resp. Schuldunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin geltend gemacht bzw. festgestellt worden. 2.7 Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse verletzt, wobei aufgrund der Umstände und gestützt auf den Strafbefehl vom 15. September 2023 keine bloss leichte Fahrlässigkeit angenommen werden kann. Der Beschwerdegegner hat somit den guten Glauben der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 3. 3.1 Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation in persönlicher wie auch finanzieller Hinsicht und damit verbunden das Begehren um Erlass der Rückforderung sind nachvollziehbar. Insofern die Beschwerdeführerin mit der Darlegung ihrer finanziellen Situation geltend macht, dass ihr die Rückzahlung wegen einer grossen Härte zu erlassen sei, ist jedoch festzuhalten, dass für einen Erlass gleichzeitig mit dem Vorhandensein einer grossen Härte zwingend auch die Voraussetzung des gutgläubigen Bezugs gegeben sein muss (vgl. E. 2.1). Nachdem die Voraussetzung des guten Glaubens verneint wurde, braucht das Vorliegen einer grossen Härte nicht weiter geprüft zu werden. Damit bleibt der Beschwerdeführerin der Erlass der Rückforderung verwehrt. 3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner das Erlassgesuch mangels guten Glaubens der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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10/10 3.3 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2026-04-10T06:43:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen