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St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2023 AVI 2023/1

30 octobre 2023·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,501 mots·~18 min·3

Résumé

Art. 71d AVIG. Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Abschluss der Planungsphase. Nach Abschluss der Planungsphase hat sich die versicherte Person zu entscheiden, ob sie die selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder nicht. Will sie weiter bzw. wieder Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend machen, hat sie die geförderte selbstständige Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben und dies mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Vorliegend ist nicht überzeugend dargetan, dass der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Wiederanmeldung aufgegeben hat (Erw. 2.2 f.). Als er die fragliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich aufgegeben hat, hat sie bereits disponiert (neue Stelle), weshalb mangels Vermittlungsfähigkeit auch danach kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Erw. 2.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2023, AVI 2023/1). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2023.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2023/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 26.01.2024 Entscheiddatum: 30.10.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2023 Art. 71d AVIG. Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Abschluss der Planungsphase. Nach Abschluss der Planungsphase hat sich die versicherte Person zu entscheiden, ob sie die selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder nicht. Will sie weiter bzw. wieder Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend machen, hat sie die geförderte selbstständige Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben und dies mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Vorliegend ist nicht überzeugend dargetan, dass der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Wiederanmeldung aufgegeben hat (Erw. 2.2 f.). Als er die fragliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich aufgegeben hat, hat sie bereits disponiert (neue Stelle), weshalb mangels Vermittlungsfähigkeit auch danach kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Erw. 2.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2023, AVI 2023/1). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2023. Entscheid vom 30. Oktober 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2023/1 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Julia Gschwend, REBER Rechtsanwälte, Asylstrasse 64, 8032 Zürich, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung Sachverhalt A.   A.___ meldete sich erstmalig am 2. Juli 2021 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an, nachdem ihm die Stelle als Manager Electronics Engineering bei der B.___ AG von der Arbeitgeberin per 30. September 2021 gekündigt worden war (act. G 3.1/280 und 287). In der Folge bezog er ab 1. Oktober 2021 Arbeitslosentaggelder. Mit Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend: AWA) vom 26. August 2021 waren dem Versicherten 90 Taggelder zur Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Entwicklung eines Futterautomaten für Haustiere), beginnend am 1. Oktober 2021 bis voraussichtlich 3. Februar 2022, bewilligt worden (act. G 3.1/269). Mit einer weiteren Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurde ihm sodann ein Einzel-Coaching zur Förderung der Selbstständigkeit, maximal 6 Sitzungen, zugesprochen und mit Verfügung vom 5. November 2021 auf 12 Sitzungen erweitert (act. G 3.1/195, 263). Mit Mitteilung vom 31. Dezember 2021 und Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde schliesslich die Planungsphase per 31. Dezember 2021 unterbrochen und dem Versicherten 10 Sequenzen des Unternehmerkurses zur Förderung der Selbstständigkeit zugesprochen (act. G 3.1/177 - 180). Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wurde die Planungsphase per 1. Februar 2022 wieder A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgenommen, wobei noch Anspruch auf 24 Taggelder, voraussichtlich bis 4. März 2022 bestand (act. G 3.1/166). Mit Formular vom 7. März 2022 teilte der Versicherte dem AWA mit, er habe die selbstständige Erwerbstätigkeit bereits aufgenommen oder werde sie in den nächsten Tagen aufnehmen (act. G 3.1/142). Am 15. März 2022 meldete das RAV den Versicherten auf Grund der per 5. März 2022 erfolgten Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Arbeitsvermittlung ab (act. G 3.1/139). Am 19. Juli 2022 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.1/129 f.). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 und vom 19. August 2022 wies die kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Versicherten unter anderem darauf hin, dass er noch im Handelsregister eingetragen sei, und forderte ihn auf, sämtliche Unterlagen beizubringen, welche die Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nachweisen könnten (wie z.B. die Kündigung der Mieträumlichkeiten, Löschung des Handelsregistereintrags, Abmeldung bei der Ausgleichskasse betreffend AHV-Beiträge usw. [act. G 3.1/108 und 120]). Nachdem der Versicherte keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte bzw. in den E-Mails vom 2., 3., 8. und 24. August 2022 dem Leiter der Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen zusammengefasst mitgeteilt hatte, dass er sein Unternehmen nicht auflösen werde (act. G 1.7), wies die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 31. August 2022 einen Entschädigungsanspruch ab 19. Juli 2022 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass eine versicherte Person, die nach Abschluss der Planungsphase definitiv eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und sich auf Grund des schlechten Geschäftsgangs wieder teilweise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wolle, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Es sei nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten und damit zeitlich nicht ausgelastet seien oder einen geringen Verdienst erzielten, weiterhin Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Bei einem definitiven Abbruch der Selbstständigkeit könne dagegen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht werden (act. G 3.1/95 f.). A.b. Mit E-Mail vom 12. September 2022 sandte der Versicherte der Kasse den Handelsregisterauszug, gemäss welchem seine Firma gelöscht worden sei (Eintrag ins Tagesregister am 7. September 2022; act. G 3.1/82 ff.). A.c. Die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache vom 3. Oktober 2022, mit welcher der Versicherte im Wesentlichen geltend machte, er habe bereits im Juli 2022 den A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Entschluss gefasst, seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, wurde mit Entscheid vom 30. November 2022 abgewiesen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Versicherte per 5. März 2022 eine auf Dauer gerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Damit sei die Arbeitslosigkeit beendet worden. Der Versicherte habe diese Tätigkeit auch nicht definitiv aufgegeben. Er habe sowohl gegenüber der Personalberaterin als auch gegenüber dem Leiter Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen geäussert, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit weiterführen wolle, aber zufolge Lieferengpässen derzeit wirtschaftliche Schwierigkeiten habe. Der Umstand, dass sein Einzelunternehmen per 7. September 2022 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, vermöge den definitiven Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zu beweisen, da der Eintrag eines Einzelunternehmens im Handelsregister nur dann zwingend notwendig sei, wenn der Jahresumsatz Fr. 100'000.-- übersteige und es sich um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handle. Auch die Abmeldung bei der Ausgleichskasse belege nicht den eindeutigen Willen zur definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (act. G 3.1/36 ff. und 62 ff.). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Januar 2023 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen. Zur Begründung bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dieser habe zwar seine selbstständige Erwerbstätigkeit offiziell am 7. März 2022 aufnehmen wollen. De facto habe er diese jedoch auf Grund der vorhandenen Lieferengpässe gar nie starten bzw. operativ tätig sein können. Er habe somit per 19. Juli 2022 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, da er mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit nie einen Umsatz geschweige denn einen Gewinn erzielt habe. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den erneuten Bezug von Arbeitslosentaggeldern die definitive und vollständige Aufgabe der Selbstständigkeit notwendig sei. Dies sei zu diesem Zeitpunkt der Fall gewesen. Indessen habe sich der Beschwerdeführer die rein hypothetische Option offenlassen wollen, seine selbstständige Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu aktivieren, ohne erneut ein Unternehmen gründen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der Antwort des Leiters Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 24. August 2022 umgehend die Löschung der Einzelfirma im Handelsregister beantragt. Die Abmeldung als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse sei per 31. Juli 2022 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe schliesslich am 17. Oktober 2022 eine neue Stelle angetreten und sich entsprechend per diesem Datum wieder abgemeldet. Er habe somit alles unternommen, was von ihm verlangt worden sei, um die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu belegen. Rein hypothetisch bestehe immer die Möglichkeit, sich erneut selbstständig zu machen, womit dem Beschwerdeführer der Bezug von Arbeitslosentaggelder für immer verwehrt bleibe. Vom Leiter Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen wäre immerhin zu erwarten gewesen, dass ein Hinweis an den Beschwerdeführer erfolge, dass eine allfällig verspätete Löschung im Handelsregister allenfalls zu einer Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder führe (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe konsistent geäussert, dass er sein Projekt weiterführen wolle, sobald die fehlenden Komponenten geliefert würden. Selbst mit den Nachrichten vom September 2022, mit welchen der Beschwerdeführer über die formelle Auflösung des Einzelunternehmens und die Abmeldung bei der Ausgleichskasse informiert habe, habe er nie die Absicht geäussert, sein Projekt aufzugeben. Die Darstellung, wonach die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv beendet werde, sei erst ab der Einsprache vom 3. Oktober 2022, als der Beschwerdeführer bereits rechtlich beraten und vertreten gewesen sei, erfolgt. Die Löschung der Einzelfirma im Handelsregister sowie die Abmeldung bei der Ausgleichskasse seien zwar weisungsgemäss geeignet, die Aufgabe eines geförderten Projekts zu belegen. Vorliegend sei dies jedoch auf Grund der konsistenten Angaben, wonach das Projekt nach erfolgter Lieferung weitergeführt werde, nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Die Ablehnung beziehe sich auf den Zeitraum nach dem 17. Juli 2022 (richtig wohl 19. Juli 2022), in welchem die Wiederaufnahme des Projekts beabsichtigt gewesen sei, und auf die Tätigkeit im Bereich des geförderten Projekts. Darin sei keine immerwährende Verwehrung der Arbeitslosenentschädigung zu erblicken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lasse die Löschung der Einzelfirma im Handelsregister den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht wieder aufleben. Er sei bereits in der Verfügung vom 26. August 2021, mit welcher ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit Massnahmen zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zugesprochen habe, darüber informiert B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, dass er nach Abschluss der Planungsphase schriftlich informieren müsse, ob das geförderte Projekt realisiert werde oder nicht, und dass mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ende. Auch mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2022 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass für einen weiteren Leistungsbezug die vollständige Aufgabe der Selbstständigkeit notwendig sei und eine Weiterführung der Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeschlossen sei. Mit der Verfügung vom 31. August 2022 sei ihm unmissverständlich mitgeteilt worden, dass Arbeitslosenentschädigung nur bei einem definitiven Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden könne (act. G 3). Mit Replik vom 20. Februar 2023 führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich im März 2022 entschieden, die eingeschlagene Selbstständigkeit weiter zu verfolgen. Kurz nach Beendigung der Planungsphase habe er die elektronischen Komponenten für die erste Serienproduktion seines Produkts bestellt. Auf Grund des aktuellen Weltgeschehens seien gewisse Komponenten nicht verfügbar gewesen. Auf Grund der Pandemie und des Ukrainekrieges sei es zu Lieferengpässen und Problemen bei der Versorgungskette gekommen. Er habe in der Folge sein Produkt adaptieren und die fehlenden Komponenten durch solche ersetzen müssen, die am Markt verfügbar gewesen seien. Die ganze Umplanung habe Zeit in Anspruch genommen. Er habe auch noch einen neuen Prototyp testen müssen, um sicherzustellen, dass die neuen Komponenten richtig funktionierten. Anfang Juli 2022 habe er realisiert, dass das finanzielle Risiko für ihn zu gross werde, und sich entschieden, die selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Er habe sich bereits per 31. Juli 2022 bei der Ausgleichskasse abgemeldet und nicht erst im September 2022. Mit E-Mail vom 3. August 2022 habe ihm der Leiter Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen mitgeteilt, dass es allenfalls eine Möglichkeit gebe, sich betreffend die nicht für die selbstständige Erwerbstätigkeit genutzte Restarbeitsfähigkeit wieder arbeitslos zu melden und zwar auch für versicherte Personen, die dank Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit aus der Arbeitslosigkeit herausgefunden hätten und später feststellen würden, dass ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nur in Teilzeit ausgeführt werden könne. Am 24. August 2022 sei dann die definitive Rückmeldung gekommen, dass der Bezug von Taggeldern nur möglich sei, wenn er seine Einzelfirma auflöse, was auch so erfolgt sei. Er habe somit bereits bei der Wiederanmeldung am B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die Arbeitslosenversicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die versicherte Person muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 erster Satz AVIG). Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen (Art. 71d Abs. 2 AVIG). Das Instrument der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bezweckt die Aufnahme einer Tätigkeit, welche die Arbeitslosigkeit der gesuchstellenden Person voraussichtlich ganz beendet (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, Rz 772 S. 2496 f.). Namentlich ist es nicht mehr Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen geringen Verdienst erzielen, weiterhin Leistungen auszurichten (SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 55 = ARV 2000 Nr. 5 S. 22). Aus Gründen der Missbrauchsgefahr und der fehlenden oder erschwerten Möglichkeit zur 19. Juli 2022 die Absicht gehabt, die selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, und sich entsprechend bei der Ausgleichskasse abgemeldet (act. G 5). Mit Duplik vom 3. März 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bereits bei der Anmeldung die Absicht gehabt habe, seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, im Widerspruch zu den Akten stehe (act. G 7). B.d. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, den Arbeitsvertrag betreffend das per 17. Oktober 2022 eingegangene Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG einzureichen (act. G 9 f.). Diesen reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 11. Juli 2023 ein (act. G 10). Der Beschwerdegegnerin wurde dieses Schreiben am 13. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. G 11). B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontrolle über die weiterhin teilzeitlich (auch im Nebenerwerb) ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr, wenn sie diese nicht vollständig aufgibt. Daran ändert nichts, dass sie möglicherweise an sich vermittlungsfähig gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007 [C 86/06] E. 3.4 f.; vgl. auch die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, AVIG-Praxis AMM [arbeitsmarktliche Massnahmen], Ziff. K74, wonach die versicherte Person, die sich [nach Abschluss der Planungsphase oder nach Aufgabe der bereits aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit] wieder arbeitslos meldet und erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen möchte, auf dem Gebiet des unterstützten Projekts keinen Zwischenverdienst erzielen kann, diese Tätigkeit also vollständig aufgeben muss). 2.   Der Beschwerdeführer machte ursprünglich - gegenüber dem Leiter Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen - geltend, er wolle nach Erhalt der fehlenden Teile mit seinem Projekt fortfahren und sei bis dahin nicht ausgelastet (act. G 3.1/46). Sinngemäss machte er damit geltend, er sei bis auf Weiteres vermittlungsfähig, und berief sich dementsprechend auf AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) Ziff. B238. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Vermittlungsfähigkeit von Personen, die nebst einer (teilzeitlich ausgeübten und auf Dauer ausgerichteten) selbstständigen Erwerbstätigkeit ein weiteres Teilzeitpensum in einer unselbstständigen (ebenfalls auf Dauer gerichteten) Erwerbstätigkeit wünschen. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Wiederanmeldung beim RAV jedoch keine auf Dauer ausgerichtete unselbstständige Erwerbstätigkeit - parallel zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ausüben wollte, ist die Konstellation der genannten Ziff. B238 (und auch AVIG-Praxis AMM Ziff. K75) auf ihn nicht anwendbar. Vielmehr gilt für ihn die Konstellation von AVIG-Praxis ALE Ziff. B268. Für Personen, die nach Abschluss der Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr, selbst wenn sie an sich vermittlungsfähig wären. Diese Personen gelten gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr als arbeitslos, womit es an der Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG fehlt (vgl. auch BGE 126 V 215 E. 3b sowie vorstehende Erwägung 1). Diese Rechtslage bestreiten denn auch die Rechtsvertreterinnen im Einsprache- sowie im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren nicht. Demgegenüber machen diese nunmehr in tatbeständlicher Hinsicht geltend, der Beschwerdeführer habe die geförderte selbstständige Erwerbstätigkeit bereits bei der Wiederanmeldung im Juli 2022 definitiv aufgegeben. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zur Begründung der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die selbstständige Erwerbstätigkeit auf Grund der bestehenden Lieferengpässe gar nicht aufnehmen bzw. operativ tätig sein können, um alsdann auszuführen, er habe die fragliche Tätigkeit im Zeitpunkt der Wiederanmeldung vom 19. Juli 2022 definitiv (wieder) aufgegeben, und schliesslich einzuräumen, er habe sich eine - rein hypothetische - Option offenhalten wollen, seine selbstständige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu reaktivieren, ohne ein neues Unternehmen gründen zu müssen. Allein schon diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass bis zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung keine definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der bereits erwähnten Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Leiter Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen vom 2. und 3. August 2022. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf Grund der Tatsache, dass einige benötigte Komponenten momentan am Markt fehlten, die erste Serienproduktion nicht habe abschliessen können. Er habe dann das Produkt "redesigned", um am Markt erhältliche Komponenten verwenden zu können. Er habe alles getestet und es funktioniere gut. Bis die Teile produziert, aus D.___ geliefert und die Serienproduktion abgeschlossen sei, dauere es aber noch ca. drei Monate. Erst dann könne er den Verkauf starten. Seine Idee sei, in den "nächsten Monaten" in einem anderen Unternehmen zu arbeiten und sobald er bereit sei und genügend Umsatz erziele, würde er sich gerne wieder ausschliesslich seinem eigenen Unternehmen widmen. Wenn er dann nach drei bis vier Monaten keinen Job gefunden oder die Selbstständigkeit nicht weiterführen könne, wäre er einverstanden, die Firma aufzulösen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er ungern die bereits geleistete Arbeit sowie die getätigten Investitionen von rund Fr. 35'000.-- verlieren würde (act. G 3.1/46). In seiner E-Mail vom 3. August 2022 betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass die Gründung des Unternehmens erfolgt, der Marken- und Patentschutz eingetragen, das Produkt entwickelt und getestet und die Website für den Online-Shop samt Dokumentation erstellt seien. Er sehe kein Problem darin, sein Unternehmen "offen zu lassen". Er warte jetzt grundsätzlich auf die neuen Teile und suche gleichzeitig eine Stelle. Wenn er dann in der Zukunft bereit für den Verkauf sei und genug Umsatz damit erziele, würde er sich wieder auf seine Unternehmung konzentrieren (act. G 3.1/45). In einer weiteren E-Mail an den Leiter Fachstelle Arbeitsmarktliche Massnahmen vom 8. August 2022 führte der Beschwerdeführer schliesslich explizit aus, er werde seine Unternehmung nicht auflösen. Wenn die Arbeitslosenversicherung ihn nicht unterstützen wolle, müsse er sich einen Kredit beschaffen. Er könne sein Unternehmen jetzt auch nicht auflösen, da noch "mehrere Sachen am Laufen" seien (Markenschutz, Patent, Bestellung der Komponenten für die erste Serienproduktion). Die Produkte hätten auch eine App bei Apple Store und Google Play Store. Wenn er jetzt sein Unternehmen auflöse, würde er 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte alle die Zeit und das investierte Geld "auf den Müll" werfen. Er hoffe, dass er wenigstens drei bis vier Monate Zeit bekomme, um sein Unternehmen aufzulösen (act. G 3.1/44 f.). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen mit aller Deutlichkeit, dass er zumindest bis August 2022 nicht bereit war, die selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Es ist aber nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, für die genannten, für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit typischen Schwierigkeiten, aufkommen zu müssen. Dafür gibt es nebst den in vorstehender Erwägung 1 bereits genannten arbeitslosenversicherungsrechtlichen (Missbrauchsgefahr, Schwierigkeiten bei der Kontrolle) auch ordnungspolitische Gründe, hätten doch auf diese Weise unterstützte Unternehmen - was letztlich einer staatlichen Subvention der fraglichen Tätigkeit gleichkäme - einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren nicht unterstützten Mitbewerbern auf dem Markt. Tatsächlich teilte der Beschwerdeführer dem Handelsregisteramt erst mit E-Mail vom 1. September 2022 mit, dass er seine Einzelunternehmung löschen müsse (act. G 3.1/88). Die Löschung wurde alsdann am 7. September 2022 in das Tagesregister eingetragen (act. G 3.1/84). Die Abmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgte wohl erst gegen Ende September 2022 (Bestätigungsschreiben der Sozialversicherungsanstalt vom 26. September 2022), wenn auch rückwirkend per 31. Juli 2022 (act. G 3.1/74). Am 27. September 2022 erfolgte noch eine Rückfrage des Beschwerdeführers an die Sozialversicherungsanstalt, ob eine Aufhebung des Abrechnungskontos auch während des Monats (konkret per 19. Juli 2022) möglich sei, was von dieser verneint wurde (act. G 3.1/65). Mithin ist festzustellen, dass (erst) ab dem 27. September 2022 (vgl. Eingangsdatum SVA [act. G 3.1/74]) die bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2022 (act. G 3.1/120) geforderten Belege einer definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Löschung Handelsregistereintrag, Abmeldung Ausgleichskasse) vorlagen. Daran ändert nichts, dass die Abmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt rückwirkend auf Ende Juli 2022 erfolgte, kann dieser Zeitpunkt doch frei gewählt werden. 2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit per 27. September 2022 belegen konnte, sodass grundsätzlich ab diesem Datum ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung möglich gewesen wäre. Indessen trat der Beschwerdeführer per 17. Oktober 2022 eine neue Stelle an. Der entsprechende Arbeitsvertrag datiert vom 14. September 2022 (act. G 10.1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fragliche selbstständige Erwerbstätigkeit erst definitiv aufgab, als er bereits mit der neuen Arbeitsstelle (C.___ AG) disponiert hatte. Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber den Beschwerdeführer für den kurzen Zeitraum von knapp drei Wochen bis zum Antritt der 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Stelle beschäftigt hätte, besteht für die Dauer vom 27. September 2022 bis zum 16. Oktober 2022 keine Vermittlungsfähigkeit. Diese stellt ebenfalls eine Anspruchsvoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG), weshalb der Anspruch im Ergebnis für den gesamten Zeitraum von der Wiederanmeldung bis zum Stellenantritt (19. Juli 2022 bis 17. Oktober 2022) zu verneinen ist. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2023 Art. 71d AVIG. Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Abschluss der Planungsphase. Nach Abschluss der Planungsphase hat sich die versicherte Person zu entscheiden, ob sie die selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder nicht. Will sie weiter bzw. wieder Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend machen, hat sie die geförderte selbstständige Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben und dies mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Vorliegend ist nicht überzeugend dargetan, dass der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Wiederanmeldung aufgegeben hat (Erw. 2.2 f.). Als er die fragliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich aufgegeben hat, hat sie bereits disponiert (neue Stelle), weshalb mangels Vermittlungsfähigkeit auch danach kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Erw. 2.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2023, AVI 2023/1). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2023.

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