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St.Gallen Versicherungsgericht 15.03.2022 AVI 2021/32

15 mars 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,163 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 38 AVIG, Art. 29 ATSG. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Fristwahrung durch einen unvollständigen Antrag. Die Arbeitslosenkasse hätte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Vervollständigung des Antrages auf Kurzarbeitsentschädigung ansetzen und ihn auf die Verwirkungsfolgen im Säumnisfall hinweisen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2022, AVI 2021/32).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2021/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 25.07.2022 Entscheiddatum: 15.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2022 Art. 38 AVIG, Art. 29 ATSG. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Fristwahrung durch einen unvollständigen Antrag. Die Arbeitslosenkasse hätte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Vervollständigung des Antrages auf Kurzarbeitsentschädigung ansetzen und ihn auf die Verwirkungsfolgen im Säumnisfall hinweisen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2022, AVI 2021/32). Entscheid vom 15. März 2022 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Marsha Karas Geschäftsnr. AVI 2021/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung) Sachverhalt A.   Am 14. April 2020 (Datum Poststempel) meldete der Verein A.___ (nachfolgend: der Verein) Kurzarbeit ab 16. März 2020 für zwei Arbeitnehmende infolge der Covid-19 Pandemie an (act. G3.1/33). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit als kantonale Amtsstelle (KAST) verfügte am 28. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse ab 14. April 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (act. G3.1/33). Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: die Kasse) dem Verein mit, die erhaltenen Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März, April und Mai 2020 seien unvollständig, und schickte die Unterlagen zurück. Sie forderte ihn auf, die vollständigen Unterlagen erneut und gesamthaft zuzustellen sowie den Durchschnittslohn anhand der letzten sechs oder zwölf Monate zu berechnen. Auf dem Formular fehle die IBAN-Nummer und im Mai Antrag seien die Zusatzbelege für Juni enthalten. Für den Monat März sei er nicht anspruchsberechtigt, da eine Bewilligung erst ab 14. April 2020 vorliege. Am Schluss fand sich der Hinweis, dass der Anspruch für den Monat Mai verwirke, wenn er nicht spätestens bis Ende August geltend gemacht werde (act. G3.1/32). A.a. Am 16. November 2020 (Datum Poststempel) stellte der Verein der Kasse die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung erneut zu. Zudem ersuchte er die Kasse, auf den Entscheid für die Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 16. März bis 14. April 2020 zurückzukommen (act. G3.1/28). A.b. Die Kasse verfügte am 23. November 2020, dass für den Monat März 2020 keine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden könne, da keine Bewilligung vorliege (act. G3.1/29). In einer zweiten Verfügung vom 23. November 2020 lehnte die Kasse das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden April, Mai und Juni 2020 ab, da die jeweilige dreimonatige Frist A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Geltendmachung des Anspruchs (31. Juli, 31. August und 30. September 2020) abgelaufen sei (act. G3.1/27). Am 18. Dezember 2020 erhob der Verein gegen diese beiden Verfügungen Einsprache. Das Z.___ sei am 16. März 2020 aufgrund der Massnahmen geschlossen worden. Der Bundesrat habe erst später beschlossen, dass auch der Verein aufgrund der Massnahmen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe. Das detaillierte Gesuch sei fristgerecht eingereicht worden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den Zeitraum ab 16. März 2020 keine Bewilligung erteilt worden sei. Da neu eine Y.___ angestellt worden sei, würden die AHV-Abrechnungen vom Vorjahr nicht vollumfänglich die effektiven Lohnkosten widerspiegeln. Zusammen mit der Aufstellung der ausgefallenen Stunden ab März 2020 habe er sämtliche Abrechnungen für April, Mai und Juni 2020 eingereicht. Diese habe er teilweise zurückerhalten, da auf dem Formular die Bankverbindung gefehlt habe. Ihm sei der Antrag für Mai und die Abrechnung für Juni retourniert worden. Hierbei seien bei der Kasse offensichtlich Unterlagen verlorengegangen. Er habe deshalb der Kasse nochmals sämtliche Unterlagen zugestellt. Das Formular für April sei von der Kasse zudem bereits als bewilligt gestempelt und unterschrieben worden (act. G3.1/25). A.d. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte die Kasse den Verein auf, bis am 14. März 2021 Beweise einzureichen, dass er die Anträge für die Abrechnungsperioden April, Mai und Juni 2020 zwischen dem 28. Juli 2020 und 17. November 2020 erneut zugestellt habe. Grund für die Rücksendung der Anträge der Monate März bis Mai 2020 sei insbesondere gewesen, dass der Verein Mitarbeiter auf Abruf im Stundenlohn abgerechnet habe. Deshalb sei er aufgefordert worden, die Durchschnittslöhne der letzten sechs oder zwölf Monate zu berechnen. Die korrigierten Anträge für die Monate März bis Mai 2020 seien der Kasse schliesslich am 17. November 2020 zugegangen, der Antrag für die Periode Juni 2020 zudem erstmals am 17. November 2020 (act. G3.1/22). A.e. Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 wies die Kasse die Einsprache für die Abrechnungsperiode März 2020 ab, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Bewilligung zur Abrechnung von Kurzarbeit ab 14. April 2021 (richtig: 2020) durch die KAST mit Verfügung vom 28. April 2020 erteilt worden sei. Innerhalb der dreissigtägigen Frist sei gegen diese Verfügung bei der KAST keine Einsprache erhoben worden, weshalb die Bewilligung in Rechtskraft erwachsen A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sei somit frühestens ab 14. April 2020 gegeben (act. G3.1/23). Mit Schreiben vom 4. März 2021 bat der Verein um ein persönliches Gespräch (act. G3.1/19). Mit E-Mail vom 11. März 2021 an den Verein fasste die Kasse ein Telefongespräch vom 10. März 2021 schriftlich zusammen (act. G3.1/17). Der Verein antwortete mit E-Mail vom 12. März 2021, dass er die Unterlagen persönlich in den Briefkasten der Kasse eingeworfen habe, und stellte diese nochmals im Anhang zu. Zudem stellte er klar, dass die Arbeitnehmenden nicht auf Abruf arbeiten würden. Die […] fänden ganzjährig während der Schulwochen statt, einzig für […] könne es einzeln zu Mehrstunden kommen. Die […] führe jährlich drei Kurse pro Periode und die ___.kurse durch, welche fest geplant seien. Die ___.-leitung werde pauschal mit Fr. 400.-pro Monat entschädigt (act. G3.1/15). A.g. Am 11. März 2021 hielt die Kasse in einer internen Mitteilung fest, dass im Antrag Juni die Belege vom Mai enthalten seien. Dies sei dann als Antrag Mai behandelt worden und als Mai beschrieben und retourniert worden. Als Beweismittel sei im Antrag Juni vom 8. Juli 2020 immer noch die Beilage Mai, was im Brief "Unterlagen angefordert" falsch herum beschrieben worden sei (act. G3.1/20). Die Kasse setzte dem Verein mit Schreiben vom 19. März 2021 eine Frist bis zum 31. März 2021 an, um den Antrag und die Abrechnung für die Abrechnungsperiode Juni 2020 erneut einzureichen, und wies auf die Verwirkungsfrist hin. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass geeignete Belege zur Kontrolle der Sollstunden, der Lohnsumme und der Ausfallstunden noch fehlen würden. Zur Kontrolle der Abrechnung seien Lohnabrechnungen oder sonstige Belege, welche die Lohnsumme belegten, Arbeitsverträge oder Angaben zum Anstellungsverhältnis oder Pensum erforderlich. Zudem verlängerte die Kasse die Frist bis am 31. März 2021, um die fristwahrende Neueinreichung für die Abrechnungsperioden April und Mai 2020 zu belegen (act. G3.1/13). A.h. Mit Schreiben vom 27. März 2021 stellte der Verein die Arbeitsverträge und Lohnausweise sowie das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" und die Übersicht der Soll- und Ausfallstunden für die Perioden März, April, Mai und Juni 2020 zu. Die Lohnausweise würden lediglich die effektiv geleisteten und bezahlten Stunden umfassen. Mit den durch die Kurzarbeit ausgefallenen Stunden seien die Löhne für das Jahr 2020 wesentlich höher. Er führte A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   aus, dass, wie telefonisch erläutert und aus den Unterlagen ersichtlich, die monatlichen Arbeitsstunden sehr unterschiedlich seien. Die Anstellung sei grundsätzlich fix geregelt, die Arbeitszeit richte sich jedoch nach den ___.-ferien und je nach Leistungsart würden in dieser Zeit mehr oder weniger Stunden anfallen (act. G3.1/11). Mit Entscheid vom 19. April 2021 hiess die Kasse die Einsprache unter Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2020 teilweise gut. Die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Juni 2020 werde ausgerichtet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Formulare zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März bis Mai 2020 am 29. Juni 2020 und für die Abrechnungsperiode Juni 2020 am 8. Juli 2020 eingereicht worden und unvollständig gewesen seien. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 seien die Anträge für die Abrechnungsperioden März, April und Mai 2020 zur Vervollständigung retourniert worden. Aufgrund der Sollstunden und Lohnsumme sei davon auszugehen gewesen, dass die Arbeitnehmenden auf Abruf arbeiten würden. Da für solche Arbeitnehmende der Durchschnittslohn der letzten sechs oder zwölf Monate massgebend sei, sei die Berechnung des Durchschnittslohns angefordert worden. Die Anträge für die Abrechnungsperioden April bis Juni 2020 seien am 17. November 2020 erneut eingegangen. Dies sei nach Ablauf der Verwirkungsfrist aller betreffenden Abrechnungsperioden erfolgt und mithin verspätet. Innert der angesetzten Frist habe der Verein nicht beweisen können, dass er die Anträge für die Abrechnungsperioden April und Mai 2020 nach Rücksendung durch die Kasse am 28. Juli 2021 und vor Ablauf der jeweiligen Verwirkungsfrist neu eingereicht habe. Für die Abrechnungsperiode Juni 2020 seien der Antrag und die Abrechnungsperiode sowie die erforderlichen Unterlagen innert der gesetzten Nachfrist eingereicht worden. Somit habe der Mangel behoben und der Anspruch geprüft sowie abgerechnet werden können (act. G3.1/9). A.j. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Verein (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 20. Mai 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate April und Mai 2020. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die zurückerhaltenen Unterlagen unvollständig gewesen seien. Er habe sämtliche Unterlagen mit Angabe der Bankverbindung nochmals eingereicht. Es sei zudem nicht korrekt, dass er für B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Mitarbeiter auf Abruf Kurzarbeitsentschädigung beantragt habe, weshalb er sich nicht veranlasst gesehen habe, die Durchschnittslöhne zu berechnen und diesbezüglich Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen seien von Anfang an korrekt eingereicht worden. Mit Bezahlung der Entschädigung für den Monat Juni 2020 habe die Beschwerdegegnerin zugestanden, dass die Unterlagen korrekt und fristgerecht eingereicht worden seien (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht eingereicht, so ist der anmeldenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen und ihr sind die Folgen der Nichtverbesserung anzudrohen. Erfolgt die Nachbesserung fristgerecht, so ist für den Antrag der Zeitpunkt massgebend, in dem die ursprüngliche nicht formgerechte Eingabe erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 29 N 41). 1.1. Der Arbeitgeber macht den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Er reicht der Kasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG). 1.2. Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. XIV, 3. Aufl., 2016, Rz 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 Rz 26 f.). Macht ein Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch innert dreier Monate geltend, ohne alle notwendigen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse ihm eine angemessene Frist zur Vervollständigung mit dem Hinweis, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist, setzt die Arbeitslosenkasse für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Frist an, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft, AVIG-Praxis KAE, I7). In analoger Anwendung der Bestimmungen zur Arbeitslosenentschädigung in Art. 20 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) sowie der Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) hat die Arbeitslosenkasse den Arbeitgeber auch in diesem Falle mit der Ansetzung der Frist für die Vervollständigung des Antrages auf Kurzarbeitsentschädigung gleichzeitig auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen. 1.4. Die Länge der Nachfrist ist nach der zu erfüllenden Voraussetzung zu bestimmen, das heisst danach, wie viel Zeit allgemein benötigt wird, um die entsprechende Handlung vorzunehmen. Dabei ist das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtsgleichheit zu beachten. Gemäss Kieser wird bei Rechtsmitteln in der Regel eine Frist von zehn Tagen angesetzt (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 40 N 16 und Art. 61 N 99). 1.5. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April bis spätestens 31. Juli 2020 und für den Monat Mai bis spätestens 31. August 2020 geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Nach der Aktenlage gingen die Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperioden April und Mai erstmals am 29. Juni 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse ein (act. G3.1/26). Als Beilagen wurde eine Zusammenstellung für jeden Monat mit dem Titel "KAE Stundenübersicht" eingereicht, in welcher gesamthaft für alle Arbeitnehmenden für die verschiedenen Bereiche die Sollstunden und die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie unterschiedliche Stundenansätze aufgeführt waren (act. G3.1/31). Umstritten und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden April (d.h. für den Zeitraum vom 14. bis 30. April 2020) und Mai 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020 frist- und formgerecht geltend gemacht wurde. Für den Zeitraum vor dem 14. April 2020 liegt keine Bewilligung der KAST für Kurzarbeit vor, deren Verfügung vom 28. April 2020 betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021, E. 3 f.; act. G3.1/23). Sofern der Beschwerdeführer aus der Auszahlung der Abrechnungsperiode Juni 2020 die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der erstmaligen Einreichung der Unterlagen für die Abrechnungsperiode April und Mai 2020 ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der vollständige und korrekte Antrag für die Abrechnungsperiode Juni 2020 erfolgte innerhalb der von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 19. März 2021 (act. G3.1/13) angesetzten Nachfrist und nicht bereits mit der erstmaligen Einreichung des Antrages am 8. Juli 2020. Der Beschwerdeführer reichte in dieser Nachfrist sodann erstmals die Lohnjournale und Arbeitsverträge ein, welche die Überprüfung der Lohnsumme sowie der Soll- und Ausfallstunden durch die Beschwerdegegnerin ermöglichte (vgl. act. G3.1/11). 2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. G1) genügte es nicht, lediglich das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" und eine Zusammenstellung zu den Sollstunden, der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und zur Lohnsumme aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden einzureichen, um diese Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer musste vielmehr bis Ende Juli und Ende August 2020 sämtliche zur Prüfung dieser Anträge notwendigen Unterlagen einreichen (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Bereits aus dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" geht hervor, dass betriebliche Unterlagen zu den Soll- und wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme, wie beispielsweise durch Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen sind. Die Beschwerdegegnerin hatte daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2020 unter anderem aufgefordert, den Durchschnittslohn anhand der letzten sechs oder zwölf Monate zu berechnen (act. G3.1/32). Dem Beschwerdeführer hätte deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass die Einreichung des Antragsformulars und die eingereichte Zusammenstellung zu den Soll- sowie der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und zur Lohnsumme nicht genügten. 2.3. Da der Beschwerdeführer seinen Anträgen bei der erstmaligen Einreichung am 29. Juni 2020 nicht alle erforderlichen Unterlagen beilegte und die Bankverbindung nicht angab, waren seine Eingaben unvollständig. Die Beschwerdegegnerin sandte ihm die Unterlagen deshalb am 28. Juli 2020 per A-Post zur Vervollständigung zurück. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass der Anspruch für den Monat Mai verwirke, wenn er nicht spätestens bis Ende August geltend gemacht werde. Für den Monat Mai hätte der Beschwerdeführer somit noch einen Monat Zeit gehabt, um den Antrag und die 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abrechnung zu vervollständigen. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er die mit Schreiben vom 28. Juli 2020 zurückgesandten Unterlagen erst am 12. August 2020 erhalten habe. Selbst wenn von diesem Datum auszugehen wäre, hätte der Beschwerdeführer für die Vervollständigung des Mai-Antrages noch 19 Tage Zeit gehabt, bevor der Anspruch verwirkte. Diese Frist scheint unter den konkreten Umständen angemessen (siehe E. 1.5 vorstehend). Betreffend die fehlende IBAN (vgl. act. G1, Seite 2) ist festzuhalten, dass es sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) nicht um die gleiche Verwaltungsstelle wie die Beschwerdegegnerin handelt und letzterer somit die Bankverbindung nicht bekannt war. Falls der Beschwerdeführer sich nicht zur Berechnung der Durchschnittslöhne veranlasst gesehen haben sollte, da er keine Arbeitnehmenden auf Abruf beschäftige, wäre es an ihm gelegen, bei der Beschwerdegegnerin rechtzeitig nachzufragen. Nach der Aktenlage unterliess der Beschwerdeführer dies und reichte dieselben Unterlagen einzig mit der Ergänzung der Bankverbindung am 16. November 2020 nochmals ein (act. G3.1/26 und 28). Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, die erneute Einreichung der formgerechten Unterlagen zwischen dem 28. Juli und 16. November 2020 zu belegen. Weil der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen nicht bis Ende August 2020 einreichte, ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2020 somit verwirkt. Für die Abrechnungsperiode April 2020 unterliess es die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 28. Juli 2020 eine Nachfrist anzusetzen, obwohl der Anspruch innert wenigen Tagen (31. Juli 2020) zu verwirken drohte. Unter den gegebenen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist ansetzen müssen, die im Übrigen über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (siehe E. 1.4 vorstehend), um den Antrag für die Abrechnungsperiode April 2020 zu vervollständigen, insbesondere da er noch eine Berechnung des Durchschnittlohns hätte erstellen müssen. Zudem wäre der Beschwerdeführer über die Verwirkung seines Anspruchs für den Monat April im Säumnisfall aufzuklären gewesen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für die Abrechnungsperiode April 2020 die Verwirkungsfolge nicht eintreten konnte. Aus der ungenügenden Wahrnehmung der Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 27 ATSG), darf dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. Deshalb ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 19. April 2021 insoweit aufzuheben, als darin die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 14. bis 30. April 2020 verneint wird. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den geltend gemachten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode April 2020, d.h. vom 14. bis 30. April 2020, in materieller Hinsicht prüft. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat die 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. April 2021 betreffend die Abrechnungsperiode April 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Festsetzung und Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 14. bis 30. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zum Monat Juni 2020 am 27. März 2021 erhalten (vgl. act. G3.1/9 E. 4d und G3.1/11). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festsetzung und Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 14. bis 30. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).3.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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