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St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2016 AVI 2015/9

26 février 2016·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,656 mots·~18 min·2

Résumé

Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Aufnahme eines Praktikums nach Studienabschluss. Wird das Praktikum nicht in erster Linie zur Schadenminderung sondern zu Ausbildungszwecken, vorliegend ein Gerichtspraktikum im Hinblick auf die Absolvierung der Anwaltsprüfung, aufgenommen, liegt keine Vermittlungsfähigkeit vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2016, AVI 2015/9).Entscheid vom 26. Februar 2016

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2015/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 26.02.2016 Entscheiddatum: 26.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2016 Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Aufnahme eines Praktikums nach Studienabschluss. Wird das Praktikum nicht in erster Linie zur Schadenminderung sondern zu Ausbildungszwecken, vorliegend ein Gerichtspraktikum im Hinblick auf die Absolvierung der Anwaltsprüfung, aufgenommen, liegt keine Vermittlungsfähigkeit vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2016, AVI 2015/9).Entscheid vom 26. Februar 2016 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2015/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, Gegenstand Vermittlungsfähigkeit (Praktikum) Sachverhalt A.        A.a      A.___ meldete sich am 8. Juni 2012 beim RAV B.___ zur Arbeitsvermittlung ab dem 6. Juli 2012 an (act. G 4.1/B15). Er gab an, sein letztes Arbeitsverhältnis mit C.___ Rechtsanwälte (Liechtenstein) sei per 6. Juli 2012 einvernehmlich aufgelöst worden, da das Ende der Konzipientenzeit (Praktikumszeit) erreicht worden sei (act. G 4.1/A3). In der Folge arbeitete er vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2012 beim Landesgericht D.___ (A) als Gerichtspraktikant, was die Arbeitslosenkasse F.___ zunächst als Zwischenverdienst abgerechnet hatte (act. G 4.1/B1 – B4). A.b     Am 23. November 2012 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (AWA) dem Versicherten mit, seine Vermittlungsfähigkeit werde überprüft. Die Beendigung der letzten Tätigkeit habe keinen arbeitsmarktlichen Grund gehabt, sondern sei aus einem vorgegebenen Ausbildungsplan resultiert. Gleichermassen folge die anschliessende Tätigkeit beim Landesgericht D.___ dieser Logik. Die Vermittlungsfähigkeit könne deshalb nicht angenommen werden. Bilde ein Praktikum integrierenden Bestandteil einer beruflichen Grundausbildung, habe die Arbeitslosenversicherung keine Leistungen zu erbringen (act. G 3.1/A28). A.c      Mit Stellungnahme vom 29. November 2012 machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, das Gerichtspraktikum in Österreich sei keine Voraussetzung für die liechtensteinische Rechtsanwaltsprüfung. Er habe die Anwaltsausbildung in Liechtenstein durchlaufen und nach Abschluss derselben auch die Rechtsanwaltsprüfung in Liechtenstein abgelegt. Nunmehr sei er befugt, in Liechtenstein als Rechtsanwalt tätig zu sein. Damit habe das Gerichtspraktikum in Österreich nichts zu tun. Vielmehr habe er bereits vor Antritt des Praktikums sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zur liechtensteinischen Anwaltsprüfung erfüllt. Das Gerichtspraktikum habe einzig der Schadenminderung gedient (act. G 3.1/A39). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d     Mit Verfügung vom 19. April 2013 stellte das AWA fest, der Versicherte sei vom 9. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 nicht vermittlungsfähig. Ab 1. Dezember 2012 bis zu seinem Stellenantritt am 1. Januar 2013 als Anwalt sei die Vermittlungsfähigkeit jedoch gegeben. Zwar möge die fragliche Tätigkeit beim Landesgericht D.___ nicht integrierender Bestandteil der liechtensteinischen Anwaltsausbildung gewesen sein. Es könne indessen kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Praktikum im Hinblick auf die erfolgreiche Bewältigung der Anwaltsprüfung aufgenommen worden sei. So habe der Versicherte den bestehenden Arbeitsvertrag selber mit der Begründung beendet, sich auf die kommende Prüfung vorbereiten zu wollen. Dass er noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit die Bewilligung zum Gerichtspraktikum beantragt und bewilligt erhalten habe, zeige auf, dass es seiner Planung entsprochen habe, aus dieser Tätigkeit Nutzen zu ziehen im Hinblick auf die Prüfungsvorbereitung. Überdies habe er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht um andere Stellen beworben, sondern sich nur um diese Praktikumsstelle bemüht. Er habe damit beruflich disponiert und zu Lasten einer ordentlichen Arbeitnehmertätigkeit einen befristeten Praktikumserwerb aufgenommen (act. G 3.1/A38). A.e      Mit Einsprache vom 17. Mai 2013 beantragte der Versicherte, es sei festzustellen, dass er vom 9. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 vermittlungsfähig gewesen sei. Die Arbeitslosenversicherung F.___ sei anzuweisen, dass sämtliche ihm zustehenden Arbeitslosenversicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe auszuzahlen seien. In formeller Hinsicht machte er zunächst geltend, die Verwaltung habe das rechtliche Gehör verletzt, indem die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung aus einem anderen Grund erfolgt sei als im Schreiben vom 23. November 2012 angekündigt, weshalb die Verfügung allein schon deshalb aufzuheben sei. Zudem sei die Verwaltung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es treffe nicht zu, dass die Praktikumstätigkeit beim Landesgericht D.___ im Hinblick auf eine erfolgreiche Bewältigung der Rechtsanwaltsprüfung aufgenommen worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass er selber den bestehenden Arbeitsvertrag bei C.___ Rechtsanwälte aufgelöst habe. Vielmehr sei es gängige Praxis gewesen, dass am Ende der Ausbildungszeit das Arbeitsverhältnis beendet werde (act. G 3.1/A43). A.f       Am 3. September 2013 forderte das AWA den Versicherten auf, eine Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers beizubringen, wonach das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsverhältnis von diesem gekündigt worden sei und ein Weiterarbeiten während der Anwaltsprüfung weder in einem Vollzeit- noch in einem Teilzeitpensum möglich gewesen wäre (act. G 3.1/A42). In einer weiteren Gehörsgewährung vom 18. August 2014 führte das AWA aus, der Arbeitgeber habe in seinem Antwortschreiben vom 18. November 2013 (nicht bei den Akten) ausgeführt, es habe sich um eine befristete Anstellung gehandelt. Die vertragliche Beziehung habe bis Ende der Konzipientenzeit bzw. bis zum Antritt der Rechtsanwaltsprüfung andauern sollen. Eine vorzeitige Beendigung der Konzipientenzeit sei demnach nicht gegen den Willen des Versicherten möglich gewesen. Das Gerichtspraktikum mit täglichem Arbeitsschluss um 16.00 Uhr habe dem Versicherten im Vergleich zur hektischen Anwaltstätigkeit auch mehr Zeit gelassen, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe das Gerichtspraktikum zur Prüfungsvorbereitungszeit gehört (act. G 3.1/A45). A.g     In einer weiteren Stellungnahme vom 13. September 2014 machte der Versicherte geltend, es könne nicht davon gesprochen werden, dass er die Konzipientenzeit vorzeitig beendet habe. Ansonsten wäre er nicht zur Anwaltsprüfung zugelassen worden. Er habe die Auflösung auch nicht veranlasst oder billigend in Kauf genommen. Vielmehr sei das Ende von vornherein so vereinbart gewesen. Es hätte auch keinerlei Sinn gemacht, eine wesentlich besser bezahlte Betätigung zu Gunsten einer sehr schlecht bezahlten Anstellung aufzugeben, nur um sich 3.5 Stunden in der Woche mehr auf eine Prüfung vorbereiten zu können. Wäre dies im Raum gestanden, wäre etwa eine 80 %-Anstellung bei C.___ Rechtsanwälte die sinnvollere Lösung gewesen (act. G 3.1/A47). A.h     Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 wies das AWA die Einsprache ab. Auf Grund der ausführlichen gesetzlichen Vorschriften im österreichischen Rechtspraktikantengesetz zur „Gerichtspraxis“ an Gerichten, müsse davon ausgegangen werden, dass vorliegend der Ausbildungszweck, mithin der Erwerb von Kenntnissen, im Vordergrund gestanden habe und nicht der Antritt einer ordentlichen Dauerstelle. Während der Dauer des Praktikums vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2012 sei der Versicherte somit nicht vermittlungsfähig gewesen. Auch für die Zeit vom 9. bis 31. Juli 2012 sei die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, da er danach ein Praktikum und keine Stelle angetreten habe (act. G 3.1/A48). B.          © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a      Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Februar 2015 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheids sowie Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 9. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Arbeitslosenkasse F.___ anzuweisen, dass sämtliche dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenversicherungsleistungen vom 9. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 vollumfänglich in gesetzlicher Höhe ausbezahlt werden. Er sei bis 6. Juli 2012 bei C.___ Rechtsanwälte als Konzipient (Rechtsanwaltsanwärter) angestellt gewesen. Es sei ihm bereits bei der Anstellung mitgeteilt worden, dass es bei C.___ Rechtsanwälte gängige Praxis sei, dass das Arbeitsverhältnis mit Ende der Konzipientenzeit und bei Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung aufgelöst werde. Dies sei ihm auch folgerichtig erschienen, da mit Antritt zur Anwaltsprüfung bzw. deren Absolvierung die Ausbildungszeit als Rechtsanwaltsanwärter beendet sei. Vor Ende des Arbeitsverhältnisses habe er sich hinsichtlich der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung informiert und von der Schadenminderungspflicht erfahren. Daher habe er sich umgehend bei der „Gerichtspraxis“ in Österreich angemeldet. Es wäre jederzeit möglich gewesen, diese Tätigkeit zu Gunsten einer besseren Anstellung zu unterbrechen oder zu beendigen. Dies sehe das österreichische Rechtspraktikantengesetz ausdrücklich vor. Die Annahme der Praktikumsstelle belege gerade, dass er bereit und in der Lage gewesen sei, eine zumutbare Stelle anzunehmen und neben der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung einer Vollzeitstelle nachzugehen (act. G 1). B.b     Mit Eingabe vom 24. März 2015 beantragt die Verwaltung unter Verzicht auf eine materielle Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde. (act. G 3). Erwägungen 1.            1.1      Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. So moniert er in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdegegner führe aus, er habe innert Frist (bis am 10. September 2014) keine Stellungnahme eingereicht. Dabei habe er mit Schreiben vom 13. September 2014 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausführlich Stellung genommen. Es sei ihm zugesichert worden, diese Stellungnahme werde noch berücksichtigt. Er habe sodann noch eine Erklärung eines früheren Konzipienten von C.___ angekündigt, die er am 19. September 2014 eingereicht habe. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätten sowohl die Stellungnahme wie auch die Erklärung berücksichtigt werden müssen, sei doch mit der Zusicherung, dass diese Unterlagen noch berücksichtigt würden, eine Fristverlängerung erfolgt. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015, entgegen den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, die eine Berücksichtigung der Stellungnahme vom 13. September 2014 und der Erklärung vom 19. September 2014 bestätigen (act. G 1.2 und 1.3), nicht explizit auf diese Unterlagen eingegangen ist. Indessen ist davon auszugehen, dass er die fraglichen Stellungnahmen implizit berücksichtigt hat. So versuchte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. September 2014 sowie mit der Erklärung vom 19. September 2014 im Wesentlichen die im Einspracheverfahren noch umstrittene Frage bzw. den Vorwurf der freiwilligen Vertragsauflösung bei C.___ zu widerlegen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 stellte der Beschwerdegegner die Version des Beschwerdeführers, wonach von einem anfänglich befristeten Arbeitsverhältnis auszugehen sei, jedoch nicht mehr in Frage. Vielmehr verneinte er die Vermittlungsfähigkeit wegen der - im Schreiben vom 18. August 2014 ebenfalls thematisierten, vom Beschwerdeführer im Antwortschreiben vom 13. September 2014 jedoch weitgehend unbehandelt gelassenen - Frage des Ausbildungscharakters der „Gerichtspraxis“ in D.___. 1.2      Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner setze sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit den von ihm vorgebrachten „Beweisrügen“ auseinander. So gebe es keine Beweiswürdigung dazu, weshalb und aus welchen Aktenstücken „zweifellos“ entnommen werde, dass das Praktikum im Hinblick auf die erfolgreiche Bewältigung der Rechtsanwaltsprüfung aufgenommen worden sei. Beweisergebnisse, welche diese Annahme stützen könnten, beständen gerade nicht, sondern aus den Akten ergebe sich das Gegenteil. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, auch die verfügungsweise getroffene Annahme, wonach er vor der Arbeitslosigkeit keine Bemühungen um Arbeit unternommen sondern sich lediglich eine Praktikumsstelle bemüht habe, gehe fehl. Weiter stelle es eine unrichtige Annahme zu seinen Lasten dar, wenn angenommen werde, er habe nach einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfungsoptimierung getrachtet bzw. das Bestreben um Schadenminderung habe nicht im Vordergrund gestanden. Schliesslich treffe auch nicht zu, dass er im Juli 2012 beruflich noch gebunden gewesen sei. Vielmehr habe C.___ lediglich der Einfachheit halber Ende Juni 2012 als Ende des Arbeitsverhältnisses angegeben. Tatsächlich sei er bis 6. Juli 2012 angestellt gewesen. Diese tatbeständlichen Vorbringen stellen keine eigentlichen formellen Rügen dar. Vielmehr ist darauf in den nachstehenden materiellen Erwägungen einzugehen. 2.         2.1      Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 2.2      Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äussern Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 65/00 vom 10. November 2000, E. 3b). 2.3      Nach ständiger Rechtsprechung bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Letzteres liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet das Bundesgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 308/02 vom 27. Juli 2005 E. 2 mit Hinweisen; Urteil C 272/01 vom 27. Juni 2002 E. 2 mit Hinweisen). 3.        3.1      Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Stelle beim Landesgericht D.___ („Gerichtspraxis“ vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2012) bereits mit Schreiben des Oberlandesgerichts H.___ vom 26. Juni 2012 - somit noch bevor die Arbeitslosigkeit effektiv eintrat und bevor er das Anmeldeformular am 11. Juli 2012 einreichte - zugesagt erhalten hatte (act. G 3.1/A8). Mit der Annahme dieser Vollzeitstelle hatte er grundsätzlich disponiert und war in der fraglichen Zeit nicht arbeitslos (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG). Zudem musste er sich wohl angemessen auf die Ende September (schriftlich) und Mitte November 2012 (mündlich) stattfindende Anwaltsprüfung vorbereiten. Daran ändert sich auch nichts, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Stelle bei C.___ von Anfang an nur bis Ende Juni/Anfang Juli 2012 befristet war, da auch der absehbare Stellenverlust nicht ausschliesst, dass man anschliessend in Arbeitslosigkeit ausschliessender Weise weiter disponiert. Zudem wäre nicht ausgeschlossen, dass die kürzere Befristung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits bei Vertragsabschluss einem Wunsch des Beschwerdeführers entsprach, etwa um nachher noch Zeit für die Prüfungsvorbereitung zu haben. Die Einholung des in den Akten fehlenden Schreibens von Dr. C.___ vom 18. November 2013 kann damit unterbleiben. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er anführt, auf Grund der Information über das Erfordernis der Arbeitsbemühungen sich um eine Stelle bemüht zu haben. Soweit er nun geltend macht, die Annahme der Stelle sei nicht zu Ausbildungszwecken (bzw. aus freien Stücken), sondern lediglich in Erfüllung der Schadenminderungspflicht erfolgt, obwohl er eigentlich eine besser bezahlte Stelle gesucht habe, trägt er die Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit. 3.2      Gemäss § 6 Abs. 1 des österreichischen Rechtspraktikantengesetzes (RPG) ist die Ausbildung so zu gestalten, dass der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist so viel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im blossen Schreiben nach Ansage zu bestehen. Diese gesetzliche Umschreibung belegt den ausgesprochenen Ausbildungscharakter des gewählten Praktikums. Zudem ist es für einen angehenden Rechtsanwalt in der Grenzregion Liechtenstein/Österreich – noch zumal mit österreichischer Staatsangehörigkeit – nur vorteilhaft, auch Erfahrungen an einem österreichischen Gericht zu sammeln. Zwar trifft wohl zu, dass dieses Praktikum kein zwingender Bestandteil der liechtensteinischen Anwaltsausbildung und keine zwingende Zulassungsvoraussetzung für die liechtensteinische Anwaltsprüfung darstellte. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch ohne dieses Praktikum zur Anwaltsprüfung zugelassen worden wäre, bedeutet jedoch nicht, dass damit automatisch dessen Ausbildungscharakter verloren gegangen war. So muss bzw. musste für die Zulassung zur Anwaltsprüfung in Liechtenstein eine praktische rechtsberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nachgewiesen werden, wovon mindestens sechs Monate bei liechtensteinischen Gerichten oder der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft sowie mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt oder bei einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsbehörde des Landes (Art. 3 Abs. 1 lit. d des liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesetzes [liRAG], in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung). Aus dieser gesetzlichen Zulassungsordnung erhellt zum einen, dass für die restlichen sechs Monate die Absolvierung ausländischer Praktikumszeiten möglich und deshalb nicht so abwegig ist, wie der Beschwerdeführer dies darstellt (seit 1. Januar 2014 werden ausländische Praktika allerdings höchstens noch zur Hälfte angerechnet; ein Gerichtspraktikum ist nicht mehr zwingend erforderlich [neuer Art. 4 Abs. 2 und 3 liRAG]). Zum anderen stellen die genannten Praktikumszeiten ohnehin nur Minimalanforderungen dar. Selbstverständlich kann auch eine längere Praktikumszeit vorgewiesen werden. So weist denn der Beschwerdeführer auch ohne die fragliche „Gerichtspraxis“ beim Landesgericht D.___ eine Praktikumszeit von insgesamt 35 Monaten bei verschiedenen Gerichten und Anwälten aus, wobei die geforderten liechtensteinischen Praktika vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beim Fürstlichen Landgericht vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2012 (oder 6. Juli 2012) bei Rechtsanwalt Dr. C.___, und - möglicherweise - vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. April 2011 bei Rechtsanwalt Dr. J.___, absolviert wurden (vgl. Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Angaben des Arbeitsmarktservice K.___, Formular U1 [act. G 3.1/A9 bis A11]). 3.3      Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er auch andere Stellen angenommen hätte, ist dies nicht überzeugend. Betreffend den massgebenden Zeitraum ab Juli 2012 hat er sich von Anfang an nur um die Weiterführung der „Gerichtspraxis“ in D.___ bemüht. Gemäss Rechtspraktikantengesetz können Praktika - wie auch der Beschwerdeführer selber ausführt (Einsprache vom 17. Mai 2013, S. 5 [act. G 3.1/A43]) - jederzeit auf blosse Anzeige hin unterbrochen und später wieder aufgenommen werden (§ 14 Abs. 1 und 2 RPG), wobei die Fortsetzung vom Präsidium des Oberlandesgerichts bei gegebenen Voraussetzungen bewilligt wird (vgl. act. G 3.1/ A8). Auf Grund dieses Rechtsanspruchs durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, die „Gerichtspraxis“ während des gewünschten Zeitraums fortsetzen zu können. Mit dem Beschwerdegegner ist sodann anzunehmen, dass sich diese Tätigkeit, die gemäss der vorgenannten gesetzlichen Umschreibung nicht in erster Linie leistungsorientiert ausgerichtet ist und eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit aufweist (38,5 anstatt 42 Wochenstunden [vgl. act. G 3.1/A47 S. 2 unten und act. G 3.1/A4]), besser mit der Vorbereitung der Anwaltsprüfungen vereinbaren liess als die notorisch strengere Anwaltstätigkeit. Für die Monate Juli und August 2012 liegen keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen vor. In den Monaten September und Oktober 2012 tätigte der Beschwerdeführer zwar einige Arbeitsbemühungen. Indessen geht aus den Angaben nicht hervor, ob diese Stellensuche tatsächlich den vorliegend interessierenden Zeitraum betraf oder aber - was auf Grund der angegebenen Stellenbezeichnungen als „Rechtsanwalt“ wahrscheinlicher ist - erst die Zeit nach Abschluss der Anwaltsprüfungen (act. G 3.1/20 und 24). Auf letzteres deuten auch die am 4. Oktober 2012 getätigten E-Mail-Anfragen bei den Herren L.___ und M.___ (Vermittler) hin, wo der Beschwerdeführer erste Sondierungen betreffend die weiteren Möglichkeiten, als Anwalt in Liechtenstein tätig zu sein, durchgeführt hatte (act. G 3.1/24). Bereits am 13. August 2012 bewarb er sich zudem bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, Rechtsanwalt Dr. C.___ (act. G 3.1/A20). Dies mündete schliesslich in ein Angebot von Dr. C.___ vom 30. Oktober 2012, den Beschwerdeführer per 1. Januar 2013 als Anwalt anzustellen, wobei auch gerade schon die Eckpunkte für die Absolvierung eines postgradualen Studiums in den USA (offenbar von August 2013 bis Juli 2014) inklusive Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesteckt wurden (act. G 3.1/ A25). In der Folge tätigte der Beschwerdeführer für November und Dezember 2012 keine Arbeitsbemühungen mehr (act. G 3.1/29 und 30). Schliesslich hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 31. Juli 2012 an seinen Personalberater festgehalten, dass er am Gerichtspraktikum festhalten und sich erst für die Zeit danach um weitere Stellen bewerben möchte (act. G 3.1/A16). 3.4      Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum liechtensteinischen Rechtsanwalt sehr zielstrebig und planmässig vorangetrieben hat. So stand er ab Juli 2009 bis zur Rechtsanwaltsprüfung im Herbst 2012 praktisch ununterbrochen in ausbildungsbezogenen Tätigkeiten. Spätestens ab dem 30. Oktober 2012 konnte er sodann mit besagtem Arbeitsvertrag per 1. Januar 2013 als nunmehr ausgebildeter Anwalt beim ehemaligen Arbeitgeber aufwarten. Demgegenüber tätigte der Beschwerdeführer keinerlei Stellenbemühungen, die seine Behauptung, für den fraglichen Zeitraum ab Juli 2012 eine bessere Anstellung angestrebt zu haben, stützen könnten. Nachdem die Konzipientenzeit bei Dr. C.___ nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers von Anfang an befristet war, wären entsprechende Suchbemühungen bereits gegen Ende des Praktikums zu erwarten gewesen. Auch aus den Aufzeichnungen des Personalberaters geht hervor, dass nicht die Stellensuche im Vordergrund stand, sondern die „beste Strategie .… hinsichtlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht, privater Zeitaufwand und Fokus im Allgemeinen“. Es sei vereinbart worden, dass nach den Gewerbeferien (bzw. am 13. August 2012) telefonischer Kontakt gepflegt werde und entsprechende arbeitsmarktliche Massnahmen eingeleitet würden oder rückwirkend die Abmeldung vorgenommen werde (act. G 3.1/A35). Diese Formulierung lässt weniger eine „echte“ Arbeitslosigkeit erkennen als vielmehr das Bemühen, in Bezug auf die Anspruchsberechtigung und im Hinblick auf die bereits vorhandene Praktikumsstelle alles „richtig“ zu machen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auf Grund der Orientierung durch das RAV eine Praktikumsstelle zur Schadenminderung angenommen, bleibt damit unbewiesen. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die Annahme einer planwidrig eingetretenen Arbeitslosigkeit im fraglichen Zeitraum, die vom Beschwerdeführer in Nachachtung der Schadenminderungspflicht mittels eines Gerichtspraktikums in D.___ zu überbrücken gewesen wäre. Insbesondere ist kein qualitativer Unterschied erkennbar zwischen den diversen ab Juli 2009 absolvierten Gerichts- und Anwaltspraktika sowie der vorliegend umstrittenen „Gerichtspraxis“ beim Landesgericht D.___. Vielmehr ist im gesamten Geschehensablauf davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Rechtsanwalt erst mit dem Ablegen und dem Bestehen der Anwaltsprüfung im November 2012 beendet war. Der Beschwerdeführer war somit während des fraglichen Zeitraums ab Antragstellung nicht vermittlungsfähig und jedenfalls vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2012 auch nicht arbeitslos. Da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat nicht die Arbeitslosenversicherung für die Entschädigung der Einkommensdifferenz zwischen den beiden Praktika einzustehen. 4.           4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2016 Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Aufnahme eines Praktikums nach Studienabschluss. Wird das Praktikum nicht in erster Linie zur Schadenminderung sondern zu Ausbildungszwecken, vorliegend ein Gerichtspraktikum im Hinblick auf die Absolvierung der Anwaltsprüfung, aufgenommen, liegt keine Vermittlungsfähigkeit vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2016, AVI 2015/9).Entscheid vom 26. Februar 2016

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