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St.Gallen Versicherungsgericht 13.10.2016 AVI 2015/46

13 octobre 2016·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,611 mots·~23 min·2

Résumé

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen. Der Beschwerdeführer hat während vier Monaten keinerlei Arbeitsbemühungen eingereicht. Kürzung des Einstellmasses auf Grund eines weiten Arbeitsweges zum Praktikumsbetrieb (Einsatzprogramm) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, AVI 2015/46).Entscheid vom 13. Oktober 2016

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2015/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 13.10.2016 Entscheiddatum: 13.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 13.10.2016 Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen. Der Beschwerdeführer hat während vier Monaten keinerlei Arbeitsbemühungen eingereicht. Kürzung des Einstellmasses auf Grund eines weiten Arbeitsweges zum Praktikumsbetrieb (Einsatzprogramm) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, AVI 2015/46).Entscheid vom 13. Oktober 2016  Besetzung                                                                       Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer             Geschäftsnr.                                                                                                                  AVI 2015/46            Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, David-strasse 35, 9001 St. Gallen, Gegenstand                                                                    Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 20. Februar 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3/A2) und beantragte per 1. März 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen Arbeitslosenentschädigung (act. G 3/A10). Zuvor hatte ihm die B.___ SA das Arbeitsverhältnis als Technischer Systemintegrator RVS auf den 28. Februar 2014 gekündigt, da seine Ausbildung für die Stelle ungenügend gewesen sei (act. G 3/A10, A13, A20). A.b  Mit Verfügung vom 11. April 2014 stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab 1. April 2014 für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zwar könne er für die Kontrollperiode März 2014 acht Bemühungen nachweisen, trotzdem müsse seine Stellensuche in qualitativer Hinsicht als ungenügend beurteilt werden. So entspreche die Anzahl schriftlicher Bewerbungen nicht den Vorgaben an die Stellensuche, denn es wäre erwartet worden, dass von den acht Bemühungen pro Monat wenigstens vier in Form einer schriftlichen Bewerbung getätigt worden wären. Ausserdem seien die Bemühungen mehrheitlich ohne Vorliegen eines konkreten Stellenangebots erfolgt und auch nicht mit allen erforderlichen Angaben versehen (act. G 3/A23). A.c  Mit Verfügung vom 29. August 2014 stellte das RAV den Versicherten wegen Nichtbefolgung einer Weisung ab 14. August 2014 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Indem er trotz Aufforderung vom 13. August 2014, dem RAV bis zum 23. August 2014 die Arbeitszeugnisse von drei ehemaligen Arbeitgebern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzureichen, nicht nachgekommen sei, habe der Versicherte eine amtliche Weisung nicht befolgt (act. G 3/A48). A.d  Am 8. September 2014 verfügte das RAV eine Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab 1. September 2014 für 8 Tage. Für die Kontrollperiode August 2014 könne er zwar acht Arbeitsbemühungen nachweisen, jedoch seien diese als ungenügend zu qualifizieren, da es sich in drei Fällen um Tätigkeiten handle, für welche der Versicherte weder über eine entsprechende Ausbildung verfüge noch entsprechende berufliche Erfahrungen mitbringe. Der Erfolg dieser Arbeitsbemühungen sei somit fraglich. Zudem habe er sich mehrheitlich ohne Vorliegen eines konkreten Stellenangebots aufs Geratewohl hin um Arbeit bemüht. Schliesslich seien die von ihm notierten persönlichen bzw. telefonischen Bemühungen für das RAV nicht überprüfbar. Es reiche nicht aus, lediglich den Namen und die Telefonnummer der Firma zu notieren. Vielmehr benötige das RAV auch den Namen derjenigen Person, mit welcher er gesprochen habe, damit es die Angaben überprüfen könne (act. G 3/A54). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Oktober 2014 Einsprache mit der Begründung, sehr wohl über entsprechende Kenntnisse im kaufmännischen und im Informatik-Bereich zu verfügen. So hätten denn auch Vorstellungsgespräche im Informatikbereich stattgefunden. Zudem würden Führungspositionen in der Sicherheitsbranche mehrheitlich intern vergeben oder es werde meist über das persönliche Netzwerk rekrutiert. Hierzu nutze er sein Netzwerk, weshalb es sich nicht um Blindbewerbungen handle (act. G 3/A67). Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2014 hob das RAV die angefochtene Verfügung auf und verzichtete auf eine Einstellung (act. G 3/A75). A.e  Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das RAV den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen ab 1. Dezember 2014 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Da der Versicherte für die Kontrollperiode November 2014 keinen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass er keine Stellen gesucht habe (act. G 3/A77). A.f  Im Schreiben vom 19. Dezember 2014 wies das RAV den Versicherten an, an einem Einsatzprogramm des C.___ vom 5. Januar bis 30. Juni 2015 teilzunehmen (act. G 3/A79). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g  Am 23. Dezember 2014 verfügte das RAV eine Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterscheinens zu einem Beratungsgespräch ab 17. Dezember 2014 für 6 Tage (act. G 3/A81). A.h  Mit Anweisung vom 28. Januar 2015 erfolgte eine Anpassung der vorangegangenen Anweisung in ein Einsatzprogramm in Kombination mit einem Berufspraktikum. Der Beschäftigungsgrad wurde auf 30% festgelegt (act. G 3/A88). Mit Verfügung von gleichem Datum wurde dem Versicherten zudem zugesprochen, er dürfe innerhalb des Einsatzprogrammes C.___ ein Berufspraktikum im Praktikumsbetrieb B.___ SA im Rahmen eines Pensums von 70% absolvieren. Die Einsatzdauer wurde auf die Zeit vom 5. Januar bis 30. Juni 2015 festgelegt (act. G 3/ A92). A.i   Anlässlich des Beratungsgesprächs zwischen der Personalberaterin und dem Versicherten vom 5. März 2015 wurde vereinbart, dass der Versicherte monatlich mindestens fünf persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen habe. Darunter sollten mindestens drei schriftliche Bewerbungen sein (act. G 3/A98). A.j   Der Versicherte reichte am 7. März 2015 eine Stellungnahme bezüglich seiner Situation ein. Er gab an, dass er für das Projekt der B.___ SA in D.___, bei welchem er als Teilprojektleiter tätig sei, täglich von E.___ nach F.___ reisen müsse. Der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg betrage je nach Verkehr zwischen vier und sechs Stunden. Der Start seitens des Sicherheitsdispositivs der Messe G.___, für die das Projekt aufgegleist sei, sei der 13. März 2015. Leider befinde er sich in der misslichen Situation, dass er seit Januar 2015 praktisch keine freie Minute habe, um sich um die Suche einer Arbeitsstelle zu kümmern. Fünf Stunden Reisezeit im Durchschnitt plus die täglichen Arbeitszeiten würden ihm keine Möglichkeit lassen, den Anforderungen zu entsprechen. Zwar habe er mit seiner Personalberaterin bereits eine Einigung finden können, die Anzahl Arbeitsbemühungen zu reduzieren, jedoch sehe er sich erst wieder in der Lage, dies ab April 2015 zu realisieren. Die momentane Arbeitsauslastung sei sehr hoch, da der Sicherheitsdienst an der Messe bereits in dieser Woche beginne und durch die Umstellung des Planungstools sehr viele, nicht planbare Verzögerungen entstünden. Falls das RAV weitere Informationen oder eine Bestätigung durch den Vorgesetzten benötige, werde er ihm dies gerne zukommen lassen. Da er seit November keine Zahlungen mehr erhalten habe, befinde er sich finanziell in einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwierigen Lage, weshalb er das RAV um schnellstmögliche Unterstützung ersuche (act. G 3/A99). A.k  Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurde der Versicherte ab 1. Januar 2015 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Für die Kontrollperiode Dezember 2014 habe er keinen Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen eingereicht. Am Beratungsgespräch vom 5. März 2015 habe er zwar ausgeführt, diesen Nachweis fristgerecht eingegeben zu haben, bisher sei ein solcher aber nicht eingegangen (act. G 3/A97). A.l   Ebenfalls mit Verfügung vom 9. März 2015 wurde der Versicherte wegen fehlender Arbeitsbemühungen ab 1. Februar 2015 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Am Beratungsgespräch vom 5. März 2015 habe er zwar angegeben, auch den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2015 eingereicht zu haben. Bisher könne jedoch kein solcher Eingang verzeichnet werden (act. G 3/A96). A.m Mit E-Mail und Brief vom 10. März 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass sein Schreiben vom 7. März 2015 nicht als Einsprache entgegengenommen werden könne, da eine E-Mail-Einsprache formell nicht zulässig sei (act. G 3/A100f.). A.n  Mit Verfügung vom 31. März 2015 stellte das RAV den Versicherten wegen fehlender Arbeitsbemühungen ab 1. März 2015 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Für die Kontrollperiode Februar 2015 habe er trotz mehrmaliger Hinweise auf die Pflicht zur Stellensuche wiederum keinen Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen eingereicht. In Anbetracht der vorausgegangenen Sanktionierungen werde die Einstelldauer verlängert (act. G 3/A104). A.o  Am 8. April 2015 bestätigte der Verantwortliche des C.___ dass der Versicherte sehr im Projekt engagiert sei (act. G 3/A105). Mit Schreiben vom 21. April 2015 bestätigte auch der Praktikumsbetrieb den zeitlichen Arbeitsaufwand des Versicherten sowohl für die Zeit seines Zwischenverdienstes im November und Dezember 2014 als auch während seiner Praktikumszeit (act. G 3/A118 Beilage 9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.p  Mit Eingabe vom 23. April 2015 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt lic. oec. F. Dahinden gegen die beiden Verfügungen vom 9. und diejenige vom 31. März 2015 Einsprache erheben (act. G 3/A120). A.q  Am 11. Juni 2015 verfügte das RAV eine Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2015 ab 1. April 2015 für 30 Tage (act. G 3/A126). B.    B.a  Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 hiess das RAV die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 2015 wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Dezember 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und den Versicherten ab 1. Januar 2015 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (act. G 3/A132). B.b  Ebenfalls mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 hiess das RAV die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 2015 wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und den Versicherten ab 1. Februar 2015 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (act. G3/A134). B.c  Wiederum mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 hiess das RAV auch die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 31. März 2015 wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und den Versicherten ab 1. März 2015 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (act. G 3/A133). B.d  Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 nahm der Versicherte zu falsch ausgefüllten „AM-Bescheinigungen“ Stellung. Es sei ihm erst an diesem Tage mit Hilfe des RAV gelungen, die Mängel in den Unterlagen zu ermitteln (act. G 3/A137). B.e  In der Einsprache vom 14. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 beantragte der Rechtsvertreter des Versicherten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiedererwägung der Einspracheentscheide vom 11. Juni 2015. Eventualiter beantragte er den Erlass einer neuen Verfügung bezüglich des gesamten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beanstandeten Zeitraums von Dezember 2014 bis März 2015 und eine Festlegung der Einstellung auf Grund von leichtem Verschulden (act. G 3/A147). B.f  Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 lehnte das RAV ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch ab (act. G 3/A148). B.g  Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 wies das RAV die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 Tagen (act. G 3/A149). C.   C.a Gegen die Einspracheentscheide vom 11. Juni und 15. Juli 2015 richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters für den Versicherten vom 13. August 2015. Darin beantragt der Rechtsvertreter, dass die vier angefochtenen Entscheide aufzuheben seien und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung Umgang zu nehmen sei. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Grund von leichtem Verschulden festzulegen; unter Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter macht im Wesentlichen geltend, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2015 richtigerweise als Gesuch um Befreiung von Arbeitsbemühungen hätte qualifiziert werden müssen. Dies ergebe sich bereits auf Grund des klaren Inhalts des Schreibens und des zeitlichen Kontextes. Der Beschwerdegegner habe auf jeden Fall schon vor Erlass der Verfügungen Kenntnis davon erhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gesehen habe, während des Berufspraktikums noch Arbeitsbemühungen zu tätigen. Dies hätte bei Erlass der Verfügungen gebührend gewürdigt werden müssen. Zudem sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den zur Diskussion stehenden Monaten jeweils 172.2 bzw. 200 Stunden gearbeitet habe, dies nebst den FAU-Kursen und den Arbeits- bzw. Kundenbesuchswegen. Damit sei er insgesamt in einem Ausmass tätig gewesen, welches das übliche Arbeitspensum von ca. 160 Stunden bei Weitem überschreite. Hinsichtlich der Kontrollperiode Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter das entsprechende Formular ein. Gestützt darauf habe der Beschwerdeführer zwar Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch nicht im geforderten Umfang, weshalb er auch auf eine Aushändigung an den Beschwerdegegner verzichtet habe. Insgesamt ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer rein objektiv betrachtet unmöglich gewesen sei, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Der Beschwerdegegner hätte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb, zumal er um die dargelegte Unmöglichkeit gewusst habe, von einer Einstellung Umgang nehmen müssen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 beantragte der Beschwerdegegner mit Verweis auf die Einspracheentscheide vom 11. Juni und 15. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt. Erwägungen 1.    1.1  Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in den drei Einspracheentscheiden vom 11. Juni 2015 und im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für 15 Tage ab 1. Januar 2015 (Kontrollperiode Dezember 2014), für 19 Tage ab 1. Februar 2015 (Kontrollperiode Januar 2015), für 27 Tage ab 1. März 2015 (Kontrollperiode Februar 2015) und für 30 Tage ab 1. April 2015 (Kontrollperiode März 2015) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.2  Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung, ob diese Bemühungen genügend oder ungenügend sind, kommt es nicht auf deren Erfolg an, sondern auf die Tatsache und die Intensität des Bemühens. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bemühungen (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), SBVR, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. A., Rz 310 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3  Der Nachweis für die Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) und bei ungenügenden Arbeitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Bei ungenügenden Bemühungen hat die zuständige Amtsstelle je Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Sie darf nicht während längerer Zeit tatenlos zuwarten, um dann eine umso massivere Einstellung zu verfügen oder gar die Vermittlungsfähigkeit in Frage zu stellen. Wenn sich das Verhalten der versicherten Person nach erfolgter Einstellung nicht ändert, muss die Einstellungsdauer angemessen erhöht werden (AVIG-Praxis ALE Rz B322 f.). Der von der versicherten Person monatlich zu erbringende Nachweis soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 77 E. 3c). 1.4  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 2.    2.1  Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder für den Kontrollmonat Dezember 2014 noch für die Monate Januar 2015, Februar 2015 und März 2015 rechtzeitig Arbeitsbemühungen eingereicht. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob er dafür entschuldbare Gründe geltend machen kann. Da die zuständige Amtsstelle die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) und bei ungenügenden Bemühungen je Kontrollperiode eine Einstellung zu verfügen hat (vgl. Erwägung 1.3), ist ein Zusammenzug der einzeln verfügten Einstellungen nicht zulässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Einspracheentscheide werden daher nachfolgend einzeln und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände überprüft. 2.2  Wer sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet, hat sowohl Rechte als auch Pflichten. Den Beschwerdeführer trifft die Pflicht zur Stellensuche - im Sinne einer Schadenminderungspflicht - auch dann, wenn er in einem Zwischenverdienst tätig ist oder eine arbeitsmarktliche Massnahme absolviert. Das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des seco führt dazu aus, auch eine versicherte Person mit einem Zwischenverdienst sei gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Das Gleiche gelte auch während der Dauer von arbeitsmarktlichen Massnahmen, soweit die versicherte Person nicht ausdrücklich davon befreit sei (AVIG-Praxis ALE Rz. B317). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 noch einem Zwischenverdienst nachging und ab 5. Januar bis 30. Juni 2015 innerhalb des Einsatzprogrammes C.___ ein Berufspraktikum absolvierte, entband ihn somit nicht von seiner Pflicht zur genügenden Stellensuche. Vielmehr ist jede versicherte Person gehalten, sich so zu verhalten, wie wenn keine Versicherung für den Erwerbsausfall aufkommen würde. Gerade wenn Schwierigkeiten bei der Stellensuche bestehen, werden von den Versicherten besonders intensive Arbeitsbemühungen verlangt. Die arbeitslose Person hat alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Zwar schreiben weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Ob die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, muss vielmehr im Einzelfall beurteilt werden (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 138 f.). 3.    3.1  Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer dafür sanktioniert, dass er während der Kontrollperiode Dezember 2014 keine Arbeitsbemühungen tätigte (vgl. act. G 3/A132). In seinem Schreiben vom 7. März 2015 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe bereits im November und Dezember 2014 als Teil-Projektleiter der B.___ SA für die Sicherheit für die H.___ gearbeitet. Um seinen Zwischenverdienst zu erzielen, sei er täglich von E.___ nach F.___ gereist. Je nach Verkehr betrage der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischen vier und sechs Stunden (act. G 3/A99). Gemäss der Bestätigung der B.___ SA vom 21. April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer von Anfang November bis Ende Dezember 2014 für sie im Zwischenverdienst. Im Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer inklusive der Vorbereitungen der G.___ 2015 172.2 Stunden gearbeitet. Wie dem Arbeitsvertrag zwischen der B.___ SA und dem Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2014 zu entnehmen ist, wurde er ab 1. November 2014 unbefristet als nebenberuflicher Sicherheitsagent auf Abruf und ohne garantierte Arbeitszeit angestellt (act. G 3/A123). Unbestritten bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz der Vereinbarung, acht Arbeitsbemühungen zu tätigen (act. G 3/A15), für die Kontrollperiode Dezember 2014 keinen Nachweis einreichte. Dies selbst nicht, nachdem ihn die Personalberaterin im Beratungsgespräch vom 5. Januar 2015 darauf hingewiesen und er angekündigt hatte, den Nachweis gleichentags noch in den Briefkasten des RAV einzuwerfen (vgl. act. G 3/A155). Das erst mit der Beschwerde eingereichte Nachweisformular ist demgegenüber zu spät erfolgt und damit nicht mehr anrechenbar (vgl. Erwägung 1.3). 3.2  Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, sein Schreiben an den Beschwerdegegner vom 7. März 2015 sei als Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsbemühungen zu qualifizieren. Nachdem das Schreiben jedoch erst drei Monate nach Beginn der Kontrollperiode Dezember 2014 erfolgte, vermag es unabhängig davon, wie es zu verstehen ist, rückwirkend keine Befreiung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten mehr zu bewirken. Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer während der Kontrollperiode Dezember 2014 nicht um zumutbare Arbeit bemüht hat. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist folglich erfüllt. 3.3  Zu prüfen ist daher die Frage, ob die Einstelldauer von 15 Tagen gerechtfertigt ist. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid für die Bemessung der Sanktion auf den vom zuständigen Bundesamt herausgegebenen Einstellraster (AVIG-Praxis ALE Rz. D72) verwiesen, wonach u.a. erstmals fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode mit 5 bis 9 und zweitmals fehlende Arbeitsbemühungen mit 10 bis 19 Einstelltagen zu ahnden sind. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Monat November 2014 keine Arbeitsbemühungen erbracht hatte und schon in der Kontrollperiode März 2014 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, wäre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich nicht mehr von einem erstmaligen Verschulden auszugehen. Als mildernder Umstand ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der Kontrollperiode Dezember 2014 einem Zwischenverdienst für die B.___ SA in F.___ nachging, womit er unbestrittenermassen einen sehr langen Arbeitsweg in Kauf nahm, auch wenn er diesen - was zahlenmässig jedoch nicht belegt ist - nicht täglich unternahm. Gestützt auf diese Umstände ist eine Einstellung von 9 Tagen als angemessen zu erachten. 4.   4.1  Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2016 bezüglich der Kontrollperiode Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. G 3/ A134). Gemäss der Verfügung „Berufspraktikum“ vom 28. Januar 2015 wurde ihm ab 5. Januar 2015 ein Berufspraktikum bewilligt. Der Beschäftigungsgrad des Praktikums sollte 70% betragen und jener im Einsatzprogramm C.___ 30% (act. G 3/A88, A92). Die Verfügung hielt zudem fest, dass das Beratungsgespräch weiterhin ein Mal pro Monat stattfinden und die Anzahl der während des Praktikums zu erbringenden Arbeitsbemühungen in Absprache mit dem Personalberater festgelegt werden sollte (act. G 3/A92). Nachdem der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch vom 16. Dezember 2014 unentschuldigt fern geblieben war, fand das nächste erst am 5. Januar 2015 statt. Anlässlich dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kontrollperiode November 2014 zu, wegen vieler Zwischenverdiensteinsätze keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, diejenigen für die Kontrollperiode Dezember 2014 wollte er aber dem RAV gleichentags noch abgeben. Eine Änderung hinsichtlich der bisher geforderten acht Arbeitsbemühungen wurde demgegenüber nicht protokolliert und war somit offenbar auch nicht Thema (act. G 3/A155 S. 4). Wie der AM-Bescheinigung Berufspraktikum betreffend Januar 2015 zu entnehmen ist, bestätigte der Praktikumsbetrieb, dass der Beschwerdeführer im Januar während insgesamt 18 ganzen Tagen gearbeitet und an zwei Tagen an Kursen im Einsatzprogramm des C.___ teilgenommen hatte (act. G 3/A93). Selbst wenn er somit auf Grund des langen Arbeitsweges von E.___ nach F.___ an den Arbeitstagen keine Zeit für Bewerbungen fand, konnte er vorliegend nicht nachvollziehbar begründen, weshalb er auch an den Wochenenden und Feiertagen (1. bis 4., 10., 11., 17., 18., 24., 25. und 31. Januar 2015) keine Zeit dafür fand. Indem sich der Beschwerdeführer somit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch während der Kontrollperiode Januar 2015 nicht um zumutbare Arbeit bemühte, hat er für diese Zeit wiederum den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt. 4.2  Hinsichtlich der Höhe der Einstellung ist jedoch mildernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht an allen Arbeitstagen, aber wie er geltend macht, doch mehrheitlich einen langen Arbeitsweg auf sich nahm, um das Berufspraktikum zu absolvieren. Damit erscheint für die bereits dritte Einstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen eine solche von 12 Tagen gerechtfertigt. 5.    5.1  Auch in der Kontrollperiode Februar 2015 zeigt sich eine ähnliche Situation. Gemäss der Bescheinigung des Praktikumsbetriebs vom 28. Februar 2015 arbeitete der Beschwerdeführer vom 2. bis 6. Februar, vom 9. bis 13. Februar, vom 16. bis 20. Februar und am 23., 24. und 27. Februar 2015 in F.___; am 25. und 26. Februar 2015 nahm er am Einsatzprogramm des C.___ in E.___ teil (act. G 3/A103). Auch für diese Kontrollperiode ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen tätigte, weshalb er mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 für 27 Tage eingestellt wurde. Da er somit wiederum seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkam, ist die Einstellung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Lediglich sein Einsatz im Berufspraktikum vermag das gänzliche Fehlen von Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. 5.2  Nachdem der lange Arbeitsweg jedoch auch im Februar 2015 wohl den grössten Teil der Freizeit des Beschwerdeführers in Anspruch genommen hat, erscheint eine Einstellung von 15 Tagen angemessen. 6.    6.1  Im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 5. März 2015 protokollierte die Personalberaterin, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe dem RAV seit November 2014 sämtliche Arbeitsbemühungen eingereicht. Zudem habe er Mühe bei der Stellensuche bekundet. Da es ihm im Moment nicht möglich sei, acht Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen, reduzierte die Personalberaterin die Anzahl der monatlich verlangten Arbeitsbemühungen von acht auf fünf (act. G 3/A155 S. 3). Zwar kann das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2015 durchaus als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuch um Befreiung von den zu erbringenden Arbeitsbemühungen betrachtet werden, dies wäre jedoch lediglich für die Zukunft zu beachten, also ab 7. März 2015. Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer darauf - offenbar nach telefonischer Besprechung - mit E-Mail und Brief vom 10. März 2015 lediglich mitteilte, dass das Schreiben nicht als Einsprache entgegengenommen werden könne (vgl. act. G 3/ A100f.), kann dieser sich jedoch nicht auf eine Befreiung berufen. Vielmehr ermahnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut, die Stellensuche umgehend aufzunehmen, ansonsten er mit weiteren Einstelltagen rechnen müsse (vgl. act. G 3/ A100). Damit war der Beschwerdeführer verpflichtet, auch für die Kontrollperiode März 2015 Arbeitsbemühungen zu erbringen, wenn auch in diesem Monat fünf anstelle der früher erforderlichen acht Bemühungen. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen gar keine Arbeitsbemühungen unternommen hat, hat ihn der Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 6.2  Zu prüfen bleibt, ob die im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 erlassene Einstellung von 30 Tagen angemessen ist. Obgleich der Beschwerdeführer bereits zum fünften Mal wegen fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt wurde, bleibt vorliegend zu berücksichtigen, dass im Kontrollmonat März 2015 offenbar auf Grund des I.___starts am 13. März 2015 die Arbeitsbelastung insbesondere ab 7. März 2015 zunahm und der Beschwerdeführer gemäss dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitszeit-Formular einen äusserst hohen Arbeitszeitaufwand erfüllte. Nachdem er vom 7. bis 27. März 2015 durchgehend ohne einen freien Tag arbeitete und das tägliche Arbeitspensum zudem meist auch ein durchschnittliches Pensum weit übertraf (vgl. act. G 1.20), wäre grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit in Frage zu stellen. Da dies vorliegend jedoch nicht Thema ist, erscheint eine Reduzierung des Einstellmasses auf 19 Einstelltage gerechtfertigt. 7.    7.1  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 13. August 2015 wird der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 betreffend fehlende Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 betreffend fehlende Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2015 wird ebenfalls aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Weiter wird der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2015 hinsichtlich fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. März 2015 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Schliesslich wird der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 betreffend fehlende Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. April 2015 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 7.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 7.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Im vorliegenden Fall wäre bei vollständigem Obsiegen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Auf Grund des lediglich teilweisen Obsiegens rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die drei Einspracheentscheide vom 11. Juni 2015 und der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird ab 1. Januar 2015 für 9 Tage, ab 1. Februar 2015 für 12 Tage, ab 1. März 2015 für 15 Tage und ab 1. April 2015 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.10.2016 Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen. Der Beschwerdeführer hat während vier Monaten keinerlei Arbeitsbemühungen eingereicht. Kürzung des Einstellmasses auf Grund eines weiten Arbeitsweges zum Praktikumsbetrieb (Einsatzprogramm) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, AVI 2015/46).Entscheid vom 13. Oktober 2016 

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2026-05-12T21:38:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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