Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2012/88 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2013 Entscheiddatum: 23.10.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2013 Art. 8 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 9 AVIG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Nachträgliche Vorverlegung des Beginns der Rahmenfrist auf den Anmeldezeitpunkt. Vermittlungsbereitschaft. Vertrauensschutz.Die Rahmenfrist beginnt an dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erstmals erfüllt werden. Bezieht die versicherte Person direkt nach der Anmeldung Ferien, ist sie für diesen Zeitraum nicht vermittlungsfähig und die Rahmenfrist kann erst danach beginnen. Der RAV-Mitarbeiter konnte und musste vorliegend bei der Anmeldung nicht erkennen, dass der ferienbedingt später geltend gemachte Anspruchsbeginn im konkreten Fall Auswirkungen auf die anrechenbaren Beitragsmonate und die Höchstzahl der Taggelder haben könnte. Mangels erkennbarem Beratungsbedarf Vertrauensschutztatbestand verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2013, AVI 2012/88). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Andrea Stübi Entscheid vom 23. Oktober 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Vermittlungsfähigkeit, Rahmenfrist und Vertrauensschutz) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 30. März 2012 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.1/A1) und beantragte mit am 9. April 2012 unterzeichnetem Formular Arbeitslosenentschädigung per 10. April 2012 bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) (act. G 3.1/A4). Zuvor war sie beim B.___ als Wohngruppen-Leiterin tätig gewesen, wo sie im Mai 2011 per 30. September 2011 gekündigt hatte, um sich eine längere Auszeit im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung zu nehmen (vgl. act. G 3.1/A4, A6 und A7). Die Kasse eröffnete der Versicherten am 24. April 2012 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 10. April 2012 bis zum 9. April 2014 bei einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern (act. G 3.1/ B36 und B45). Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2012 vermerkte die Versicherte am 26. April 2012, dass sie vom 2. April bis zum 5. April 2012 Ferien bezogen habe (act. G 3.1/B20). A.b Mit Schreiben vom 8. September 2012 beantragt die Versicherte bei der Kasse die Überprüfung des Taggeldanspruchs. Sie habe sich nach einer halbjährigen Auszeit am Freitag, 30. März 2012, beim RAV St. Gallen angemeldet. In der letzten Märzwoche habe sie sich vorgängig beim RAV erkundigt, wie der Anspruch auf Arbeitslosengeld © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach einer Auszeit aussehe. Ihr sei gesagt worden, dass sie sich sofort anmelden müsse, damit sie Anspruch auf 400 Taggelder habe. Sie habe im Formular angegeben, dass sie die ersten Taggelder erst ab dem 10. April 2012 ausbezahlt haben wolle, weil sie vom Sonntag, 1. April 2012, bis Ostersonntag, 8. April 2012, eine Wellness-Woche gebucht gehabt habe. Sie habe keine Ahnung gehabt, dass dies Auswirkungen auf den Taggeldanspruch haben könne. Aus ihrer Sicht habe sie Anspruch auf 400 Taggelder (act. G 3.1/B40). A.c Die Kasse überwies die Sache mit der Frage, ab welchem Datum die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung zu eröffnen sei, am 11. September 2012 zum Entscheid an das RAV (act. G 3.1/B41). B. B.a Mit Verfügung vom 13. September 2012 sprach das RAV der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 30. März 2012 bis zum 9. April 2012 ab. Wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit seien die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Versicherungsleistungen für diesen Zeitraum nicht gegeben, sodass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst ab dem 10. April 2012 eröffnet werden könne (act. G 3.1/A39). B.b Am 8. Oktober 2012 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 13. September 2012 Einsprache und beantragte deren Aufhebung und die Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 30. März 2012 bis zum 9. April 2012. Zur Begründung führte sie aus, dass sie selbstverständlich am 1. April 2012 nicht in die Ferien gefahren wäre, wenn sie eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt hätte. Die Ferien hätten in der Schweiz stattgefunden und sie hätte diese problemlos verschieben bzw. jederzeit zu einem Vorstellungstermin anreisen können. Anlässlich ihrer Anmeldung bei Herrn Z.___ vom 30. März 2012 habe sie den Termin für die Informationsveranstaltung abgemacht und am 10. April 2012 wahrgenommen. Sie habe alle Kontrollvorschriften und Anordnungen des RAV befolgt. Sie sei vom 30. März 2012 bis zum 9. April 2012 bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Damit sei sie in diesem Zeitraum vermittlungsfähig gewesen. Sie habe vom RAV zudem die Auskunft erhalten, dass sie bei einer sofortigen Anmeldung einen Anspruch auf 400 Taggelder hätte. Sie habe auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Auskunft vertraut und man habe ihr nicht mitgeteilt, dass ihre Ferien eine Auswirkung auf die Taggelder hätten. Umso mehr hätte Herr Z.___ sie bei ihrer Anmeldung darauf aufmerksam machen müssen. Ihr Vertrauen in die Auskunft des RAV sei zu schützen (act. G 3.1/A48). B.c Das RAV wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. November 2012 ab. Aus dem Anmeldedeckblatt sei ersichtlich, dass die Versicherte die geplanten Ferien bei der Anmeldung vom 30. März 2012 erwähnt habe. Bei der Anmeldung würden und dürften grundsätzlich keine verbindlichen Auskünfte über die Anspruchsberechtigung abgeben werden. Die Prüfung des Anspruchs obliege ausschliesslich der Arbeitslosenkasse. Wenn eine versicherte Person bei der Anmeldung Ferien (ohne Anspruch auf kontrollfreie Tage) bekannt gebe, werde mitgeteilt, dass diese Ferientage nicht bezahlt seien und dass auch während des unbezahlten Ferienbezuges weiterhin Stellen gesucht werden müssten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte diese Auskunft auch erhalten und deshalb auch erst per 10. April 2012 Antrag auf Versicherungsleistungen gestellt habe. Während der Ferienabwesenheit habe die Versicherte keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass ein möglicher Arbeitgeber die Versicherte bereits ab 30. März 2012 eingestellt hätte, wenn er von den geplanten Ferien ab 1. April 2012 gewusst hätte (act. G 3.1/A55). C. C.a Mit Beschwerde vom 30. November 2012 (Postaufgabe) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. November 2012 sowie die Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 30. März 2012 bis 9. April 2012. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Einsprache vom 8. Oktober 2012. Ergänzend führt die Beschwerdeführerin aus, anlässlich ihrer Anmeldung bei Herrn Z.___ am 30. März 2012 habe sie erwähnt, dass sie von Sonntag, 1. April 2012, bis Ostersonntag, 8. April 2012, in den Ferien sei. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners habe man ihr weder mitgeteilt, dass ihre Ferien eine Auswirkung auf die Anzahl Taggelder hätten, noch dass sie während ihres unbezahlten Urlaubes weiterhin Stellen suchen müsse. Wäre sie darauf aufmerksam gemacht worden, hätte sie die Ferien unverzüglich verschoben und weiterhin nach Stellen gesucht. Das Formular für die Arbeitslosenentschädigung habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie mit Anspruch per 10. April 2012 ausgefüllt, da ihr klar gewesen sei, dass sie während der Ferien sowie vermutungsweise auch am Ostermontag keine Taggelder bekomme. Als Laie habe sie darauf vertraut, dass die Auskunft des RAV verbindlich sei, wonach sie bei sofortiger Anmeldung Anspruch auf 400 Taggelder habe (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2013 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich Sachverhalt und Begründung verweist er auf die Verfügung vom 13. September 2012 sowie den Einspracheentscheid vom 5. November 2012 (act. G 3). C.c Nach Einsicht in die Vorakten am 20. Februar 2013 nimmt die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 4. März 2013 (Postaufgabe) ergänzend Stellung und führt aus, dass sie sich entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners am 31. März 2012 beworben habe, wie aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für März 2012 entnommen werden könne. Während ihrer Ferien vom 1. April 2012 bis zum 8. April 2012 habe sie sich tatsächlich nicht um Arbeit bemüht, weil man ihr das nicht mitgeteilt habe. Ansonsten hätte sie ihre Ferien verschoben und selbstverständlich weiterhin nach Stellen gesucht (act. G 6). C.d Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Kasse mit, dass die Beschwerdeführerin 260 Taggelder bezogen habe und per 1. Mai 2013 ausgesteuert worden sei (vgl. act. G 9 ff.). Erwägungen: 1. Zunächst ist zu klären, was Gegenstand des Verfahrens ist und ob die Beschwerdeführerin noch über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung desselben verfügt. 1.1 Als Anfechtungsobjekt gilt das Objekt des angefochtenen Einspracheentscheids. Dieses ist abzugrenzen gegenüber Gegenständen, über welche im strittigen Entscheid nicht entschieden wurde. Als Streitgegenstand wird im System der nachträglichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege dasjenige Rechtsverhältnis bezeichnet, das den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Gegenstand bildet. (vgl. BGE 125 V 413; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N 56f.). Die Beschwerdeführerin hatte bei der Kasse am 8. September 2012 um Überprüfung des Taggeldanspruchs, namentlich der Höchstzahl der Taggelder (400 statt 260), ersucht (act. G 3.1/B40), nachdem die Kasse sie am 24. April 2012 über die Höchstzahl der Taggelder informiert hatte (act. G 3.1/B36). Daraufhin legte die Kasse dem Beschwerdegegner die Frage zum Entscheid vor, ab wann die Rahmenfrist zum Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung zu eröffnen sei, da dies im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Höchstzahl der Taggelder habe (act. G 3.1/ B41). Die Verfügung vom 13. September 2012 hält im Dispositiv fest, dass die Beschwerdeführerin vom 30. März 2012 bis 9. April 2012 nicht vermittlungsfähig gewesen sei und dementsprechend in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe (act. G 3.1/A39). In der Begründung wird sodann erwähnt, dass mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit vom 30. März 2012 bis 9. April 2012 die Rahmenfrist erst ab 10. April 2012 eröffnet werden könne (vgl. act. G 3.1/A39). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist folglich, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung, namentlich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Streitgegenstand), bereits zum Anmeldungszeitpunkt am 30. März 2012 erfüllt waren und deswegen die Rahmenfrist allenfalls früher zu eröffnen wäre. Im Hinblick auf die nachfolgende Begründung kann dabei offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin noch rechtzeitig am 8. September 2012 eine förmliche Verfügung betreffend Höchstzahl der Taggelder und damit eine Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist auf das Anmeldedatum verlangt hat (Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 51 N 14, wonach im Bereich der Arbeitslosenversicherung in der Regel eine Frist von 90 Tagen gelte). 1.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse bildet daher eine Prozessvoraussetzung, ohne welche das Gericht nicht auf die Sache eintreten bzw. kein Sachurteil fällen darf (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 385). Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur dann, wenn die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Person letztlich einen praktischen Nutzen einträgt. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens dahin, so wird die Beschwerde gegenstandslos und ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 326). Da die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2013 ausgesteuert wurde und damit 260 Taggelder bezogen hatte (vgl. act. G 9.2), verfügt sie während der noch laufenden Rahmenfrist über ein aktuelles Interesse an der Vorverschiebung der Rahmenfrist. Sie würde damit die benötigte Beitragszeit von 18 Monaten erfüllen (beantragte Rahmenfrist für die Beitragszeit: 30. März 2010 bis 29. März 2012, Beitragsmonate demnach 9 Monate 2010 [April bis Dezember 2010] und 9 Monate 2011 [Januar bis September 2011], total 18 Monate) und über den Höchstsatz von 400 Taggeldern verfügen (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Dies würde dazu führen, dass sie für die Zeit ab 1. Mai 2013 weiterhin Leistungen der Arbeitslosenkasse beanspruchen könnte. Die Beschwerdelegitimation ist damit gegeben. 2. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung bereits am 30. März 2012 (Anmeldedatum beim RAV) erfüllt waren und damit der Beginn der Rahmenfrist nachträglich auf das Anmeldedatum festzusetzen ist. 2.1 Art. 8 Abs. 1 AVIG legt die sieben kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung fest. Die versicherte Person muss unter anderem vermittlungsfähig sein (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG i.V.m. Art. 17 AVIG). In beitragsund leistungsmässiger Hinsicht wird die Anspruchsberechtigung durch die Rahmenfrist zeitlich begrenzt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N 102). Art. 9 Abs. 1 AVIG unterscheidet dabei zwischen der Rahmenfrist für die Beitragszeit und derjenigen für den Leistungsbezug, wobei beide © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arten von Rahmenfristen im Grundsatz zwei Jahre dauern. Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage, spätestens der Zeitpunkt, in welchem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem Stichtag und ist in die Zukunft (Art. 9 Abs. 2 AVIG), diejenige für die Beitragszeit ist rückwärts gerichtet. Letztere beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die einmal eröffneten Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen. Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann somit frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden (Thomas Nussbaumer, a.a.O., N 121ff.). 2.2 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsfähigkeit verlangt objektiv die Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person und subjektiv ihre Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügen nicht. Bei fehlenden Aktivitäten oder bei Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. E. 4). Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 521 E. 3a; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2013 [AVIG-Praxis] Rz B226f.). Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (SVR-ALV 2000 Nr. 1 E. 2a mit Hinweisen). Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 E. 2a in fine mit Hinweisen). 2.3 Artikel 27 ATSG statuiert eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht der Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Absatz 1 verankert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönliches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Thomas Nussbaumer, a.a.O., N 324 mit Hinweisen). Absatz 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher Beratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu erfolgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 3. Juli 2006, C 138/05, E. 3.1; Urteil vom 12. Januar 2007, K 7/06, E. 3.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 19). Wird die Beratungspflicht nicht oder nur ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich; der Versicherungsträger hat dafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (vgl. Urteil des EVG vom 13. Dezember 2005, C 272/05, E. 3.2.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 27mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Zeitraum vom 30. März bis 9. April 2012 vermittlungsfähig gewesen sei, obwohl sie vom 1. April bis zum 8. April 2012 in den Ferien weilte. Sie meldete sich zwar unbestrittenermassen am 30. März 2012 beim RAV an, gab aber selber wegen den geplanten Ferien als Anspruchsbeginn den 10. April 2012 an. Aufgrund der Ferien wurde auch der Besuch der Informationsveranstaltung auf einen Termin nach den Ferien festgesetzt. Eine Verschiebung der Ferien stand für die Beschwerdeführerin demnach zum damaligen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht zur Debatte, verzichtete sie doch bei der Anmeldung implizit auf Arbeitslosenentschädigung für diese Zeit und brachte damit zum Ausdruck, dass sie sich den Kontrollvorschriften erst danach unterwerfen werde. Für den strittigen Zeitraum hatte die Beschwerdeführerin demnach anderweitig disponiert, sodass die Ferien objektiv der Vermittlungsbereitschaft entgegen standen. Sie selbst gibt denn auch zu, in den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (effektiv bezogenen) Ferien keine Stellen gesucht zu haben, mithin subjektiv nicht vermittlungsbereit gewesen zu sein. Sehr unwahrscheinlich erscheint es dann, dass ein potentieller Arbeitgeber, hätte sie sich dennoch um Stellen während der Ferien bemüht oder wäre ein Stellenantritt bei den übrigen Bewerbungen aus dem Monat März 2012 in Frage gekommen, sie vor Ablauf ihrer bereits gebuchten Ferien angestellt hätte. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30. März 2012 bis 9. April 2012 mangels Verfügbarkeit nicht vermittlungsfähig war. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund für eine Vorverschiebung der Rahmenfrist. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass sie sich bei richtiger Beratung durch das RAV anders verhalten und die Ferien sofort verschoben hätte. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass ihre Ferien Einfluss auf die Anzahl der Taggelder hätten. Sie habe sich vor der Anmeldung am 30. März 2012 in der letzten Märzwoche telefonisch beim RAV erkundigt, wie es mit den Leistungen nach einer Auszeit aussehe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie sich sofort anmelden müsse, um 400 Taggelder zu erhalten. Anlässlich der Anmeldung beim RAV-Mitarbeiter Herr Z.___ habe sie die geplanten Ferien erwähnt, er habe es aber unterlassen, ihr mitzuteilen, dass dies Auswirkungen auf die Höchstzahl der Taggelder habe. Ihr Vertrauen in die Auskunft des RAV, wonach sie bei sofortiger Anmeldung 400 Taggelder zugute habe, sei zu schützen. 3.3 Die Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Versicherungszweig. Eine Verletzung der Beratungspflicht kommt nur in Frage, wenn die entsprechende Stelle bzw. Person einen Beratungsbedarf bei der versicherten Person feststellen konnte und musste. Vom Versicherungsträger kann nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (vgl. BGE 133 V 256). Die Beschwerdeführerin hatte sich telefonisch "beim RAV" betreffend Arbeitslosenentschädigung im Fall einer Auszeit erkundigt. Soweit aus den Akten ersichtlich, hatte die Beschwerdeführerin ihre geplanten Ferien beim Telefongespräch nicht erwähnt. Entsprechendes macht sie denn auch nicht geltend. "Vom RAV" (von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt von wem) erhielt sie die Auskunft, dass sie sich sofort anmelden müsse, um 400 Taggelder zu erhalten. Die Auskunft vom Versicherungsträger erfolgte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hinblick darauf, dass Auszeiten vom Erwerbsleben unter Umständen Einfluss auf die anrechenbaren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitragsmonate und damit auf die Höchstzahl der Tagessätze haben können. Insofern war die Auskunft bzw. Beratung beim Telefongespräch richtig. Die Anmeldung beim RAV nahm Herr Z.___ am 30. März 2012 entgegen. Unbestrittenermassen erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung ihre geplanten Osterferien. Ob sie diesbezüglich von Herrn Z.___ darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Ferien unbezahlt seien, kann letztlich offen bleiben, ging die Beschwerdeführerin doch (zu Recht) selber davon aus, dass sie unbezahlt seien und beantragte die Arbeitslosenentschädigung deswegen erst per 10. April 2012. Sie macht hierzu auch nicht geltend, dass sie die Arbeitslosenentschädigung in Absprache mit dem RAV erst auf dieses Datum beantragt habe. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie bei der Anmeldung den bereits erfolgten Telefonkontakt mit dem "RAV" gegenüber Herrn Z.___ erwähnte. Dieser konnte demnach nicht erkennen, dass die Taggelder vor der Anmeldung bereits einmal Thema gewesen waren. Bei der Anmeldung geht es denn auch mehr um Formalitäten, das heisst die Erfassung der versicherten Person, der Abgabe von ersten Informationsmaterialien sowie die Vereinbarung von Terminen. Da die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit von der Kasse festgelegt werden, wäre Herr Z.___ dafür auch nicht zuständig gewesen; bei entsprechenden Fragen hätte er die Beschwerdeführerin jedoch an die entsprechende Kasse weiter weisen müssen. Nach der Aktenlage war für Herrn Z.___ im Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin die geplanten Ferien und damit die Verschiebung des geltend gemachten Anspruchsbeginns für die Rahmenfrist und die Höchstzahl der Taggelder derart relevant waren, mithin ein ausserordentlicher Spezialfall vorliegt. Damit er einen Beratungsbedarf bzw. einen Weiterweisungsbedarf hätte erkennen können, wären weitere, spezifische Informationen der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung wegen der Anzahl der Taggelder etwas erwähnt hätte, behauptet sie selber nicht. Ein Beratungsbedarf war für den Versicherungsträger demnach mit den vorhandenen Informationen nicht erkennbar. Wenn kein Beratungsbedarf erkennbar ist, kann folglich auch die Beratungspflicht nicht verletzt werden. Ein Vertrauensschutztatbestand ist damit nicht gegeben. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 30. März 2012 bis 9. April 2012 mangels Verfügbarkeit nicht vermittlungsfähig war. Eine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht seitens des Beschwerdegegners ist nicht ausgewiesen, da der RAV-Mitarbeiter den Beratungsbedarf im konkreten Fall nicht erkennen konnte und musste. Bei diesen Gegebenheiten ist die Eröffnung der Rahmenfrist per 10. April 2012 nicht auf den 30. März 2012 zu verschieben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2012 abzuweisen. Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 61 lit a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2013 Art. 8 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 9 AVIG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Nachträgliche Vorverlegung des Beginns der Rahmenfrist auf den Anmeldezeitpunkt. Vermittlungsbereitschaft. Vertrauensschutz.Die Rahmenfrist beginnt an dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erstmals erfüllt werden. Bezieht die versicherte Person direkt nach der Anmeldung Ferien, ist sie für diesen Zeitraum nicht vermittlungsfähig und die Rahmenfrist kann erst danach beginnen. Der RAV-Mitarbeiter konnte und musste vorliegend bei der Anmeldung nicht erkennen, dass der ferienbedingt später geltend gemachte Anspruchsbeginn im konkreten Fall Auswirkungen auf die anrechenbaren Beitragsmonate und die Höchstzahl der Taggelder haben könnte. Mangels erkennbarem Beratungsbedarf Vertrauensschutztatbestand verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2013, AVI 2012/88).
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