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St.Gallen Versicherungsgericht 25.04.2013 AVI 2012/65

25 avril 2013·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,079 mots·~15 min·2

Résumé

Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" infolge Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Vorliegend bejaht, da der Entschluss der versicherten Person, ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erweitern, in der erheblichen Reduktion der Kinderunterhaltsleistungen mitbegründet liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 25. April 2013, AVI 2012/65).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2012/65 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 25.04.2013 Entscheiddatum: 25.04.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 25.04.2013 Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" infolge Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Vorliegend bejaht, da der Entschluss der versicherten Person, ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erweitern, in der erheblichen Reduktion der Kinderunterhaltsleistungen mitbegründet liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 25. April 2013, AVI 2012/65). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Nataša Stanković   Entscheid vom 25. April 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)   Sachverhalt: A.     A.a  A.___ meldete sich am 28. März 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an (act. G 4.1 / 15) und stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (act. G 4.1 / 19). Die Versicherte gab an, sie sei seit Juli 2007 stundenweise als Haushilfe bei der B.___ in Y.___ tätig. Da eine Seniorin, welche sie betreut habe, ins Pflegeheim eingetreten sei, sei ihr Arbeitspensum reduziert worden, und sie erleide einen stundenweisen Arbeitsausfall. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 ergänzte die Versicherte, sie suche Arbeit im Umfang eines 80% Pensums inklusive ihrer Tätigkeit bei der B.___ (act. G 4.1 / 29). A.b  Die Kantonale Arbeitslosenkasse lehnte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. März 2011 mit Verfügung vom 23. Mai 2011 ab (act. G 4.1 / 34). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 21. Juni 2011 (act. G 4.1 / 36) wurde mit Einspracheentscheid der Kantonalen Arbeitslosenkasse vom 13. Juli 2011 abgewiesen (act. G 4.1 / 38). Gegen diesen Entscheid wurde am 12. September 2011 Beschwerde erhoben (act. G 4.1 / 42). Mit Entscheid vom 30. April 2012 hielt das Versicherungsgericht St. Gallen fest, da die Beschwerdeführerin über längere Zeit keine konstanten Arbeitseinsätze geleistet habe, könne keine Normalarbeitszeit ermittelt werden, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter diesem Titel verneint werden müsse. Das Gericht wies jedoch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 12. September 2011 die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beitragszeitbefreiung aufgrund der durch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abänderungsurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. September 2010 herabgesetzten Unterhaltsbeiträge (AVI 2011/70; act. G 4.1 / 48). B.     B.a  Durch Entscheid vom 20. Februar 2007 betreffend Abänderung des Scheidungsurteiles vom 28. Oktober 2003 hatte das Kreisgericht St. Gallen den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehemannes an A.___ von Fr. 2'000.-- auf Fr. 1'500.-- im Monat herabgesetzt (vgl. act. G 4.1 / 51). Mit Abänderungsurteil vom 15. Januar 2010 hatte das Kreisgericht St. Gallen den nachehelichen Unterhalt rückwirkend per 1. April 2009 auf Fr. 1'000.-- im Monat herabgesetzt, unter Begrenzung dieser Verpflichtung bis Mai 2012, bei Fortführung der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen bis längstens Mitte Februar 2015 (act. G 4.1 / 51). Mit Abänderungsurteil vom 27. September 2010 hatte das Kantonsgericht St. Gallen im Berufungsverfahren die Leistungspflicht an den Kinderunterhalt von je Fr. 2'000.-- auf je Fr. 1'200.-- pro Monat (zuzüglich allfälligen vom geschiedenen Ehemann bezogenen Kinderzulagen) rückwirkend per 1. April 2009 herabgesetzt und die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes bestätigt (act. G 4.1 / 52). B.b  Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. März 2011 erneut ab (act. G 4.1 / 55). Eine wirtschaftliche Zwangslage der Versicherten sei bereits mit dem Scheidungsurteil im Jahr 2003, spätestens jedoch mit dem Abänderungsentscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom 15. Januar 2010 eingetreten, wonach die Versicherte ab diesem Zeitpunkt als Unterhaltsbeitrag nur noch Fr. 1'000.-- pro Monat erhalten habe. Ein weiterer Hinweis für einen bereits früher erfolgten Eintritt der wirtschaftlichen Zwangslage sei die Anstellung bei B.___ ab 15. Juli 2007 gewesen. Die Anstellung sei erfolgt, nachdem im Abänderungsurteil vom 20. Februar 2007 der nacheheliche Unterhaltsbeitrag bereits auf Fr. 1'500.-- gekürzt worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass erst der Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. September 2010 zur Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit geführt haben solle. Vielmehr habe die wirtschaftliche Zwangslage aufgrund der früheren Entscheidungen bereits mehr als ein Jahr vor Antragsstellung (28. März 2011) bestanden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Gegen diese Verfügung erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Versicherten am 18. Juli 2012 Einsprache (act. G 4.1 / 56). Zur Begründung wurde ausgeführt, die wirtschaftliche Zwangslage der Versicherten sei erst nach dem Abänderungsurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. September 2010 eingetreten. Die vom geschiedenen Ehemann zu erbringenden Unterhaltsleistungen seien um insgesamt 32% – von Fr. 5'000.-- auf Fr. 3'400.-- pro Monat – reduziert worden. Für die Versicherte sei besonders die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge um Fr. 800.-- je Kind unerwartet erfolgt. Zudem seien die Unterhaltsleistungen rückwirkend auf April 2009 herabgesetzt worden, weshalb noch Verrechnungsforderungen des geschiedenen Ehemannes gegenüber der Versicherten bestehen würden. B.d  Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 18. Juli 2012 ab (act. G 4.1 / 57). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Grund für die Notwendigkeit der Aufnahme einer Teilzeitstelle bzw. zur Erweiterung der Erwerbstätigkeit sei nicht erst mit dem Abänderungsentscheid entstanden. Vielmehr habe die finanzielle Zwangslage der Versicherten bereits vorher bestanden, als über den Betrieb des geschiedenen Ehemannes der Konkurs eröffnet worden sei und die Versicherte in der Folge vom Sozialamt habe unterstützt werden müssen. Der Konkurs vom 3. Dezember 2009 sei im Zeitpunkt der Antragsstellung der Versicherten am 28. März 2011 mehr als ein Jahr zurückgelegen, weshalb er nicht als Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit anerkannt werden könne. C.     C.a  Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. August 2012 mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Leistungen zu entrichten, und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zwar richtig, dass über das Unternehmen des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei, jedoch sei er in der Folge in der gleichen Branche im Unternehmen eines guten Freundes zu einem festen Lohn angestellt worden. Nachdem das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 15. Januar 2010 die Unterhaltsbeiträge des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschiedenen Ehemannes auf insgesamt Fr. 5'000.-- festgesetzt habe, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie auch weiterhin monatlich diesen Betrag erhalten und das Kantonsgericht die durch den geschiedenen Ehemann erhobene Berufung abweisen werde, zumal dieser vermögend sei. Erst mit Abänderungsentscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. September 2010 habe sie Kenntnis erhalten, dass sie künftig Fr. 1'600.-- Unterhaltsleistungen pro Monat weniger erhalten und somit in eine ernste wirtschaftliche Zwangslage geraten werde. Mit den Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes und ihren eigenen bescheidenen Einkünften sei sie nur knapp in der Lage, den Bedarf für sich und ihre beiden Kinder zu decken. Im Übrigen sei die Unterstützung durch das Sozialamt nur im Rahmen der notwendigen Bevorschussung der Kinderunterhaltsleistungen erfolgt. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihr geschiedener Ehemann in der Lage sei, die betreffenden Leistungen zu erbringen. Folglich sei die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern innerhalb eines Jahres seit Eintritt des finanziellen Engpasses erfolgt. C.b  Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sowohl die Reduktion der Unterhaltsbeiträge als auch der Konkurs des Unternehmens des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin würden mehr als ein Jahr zurückliegen und könnten somit als Befreiungsgrund nicht berücksichtigt werden. Aus dem zeitlich engen Zusammenhang zum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sei die Reduktion des Beschäftigungsgrades der Beschwerdeführerin als aktueller Grund für die Stellensuche zu bezeichnen. Dabei handle es sich allerdings um keinen gesetzlich anerkannten Befreiungsgrund. Indem die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerdeeingabe ausgeführt worden sei – den Bedarf für sich und die beiden Kinder gleichwohl decken könne, fehle es zudem an der wirtschaftlichen Zwangslage. C.c  Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht wurde am 4. Oktober 2012 entsprochen (act. G 8). C.d  Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Erwägungen: 1.     1.1   Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2   Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 E. 2a). Die Formel "aus ähnlichen Gründen" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 565). Der Wortlaut gibt über die Bedeutung dieses Rechtsbegriffs nur insofern Aufschluss, als das Gesetz einen Grund verlangt, welcher ähnlich ist, also sachlich auf der gleichen Ebene liegt wie die vorab einzeln umschriebenen, aber nicht abschliessend aufgezählten Motive für die Arbeitsaufnahme. Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 119 V 54 E. 3a mit Hinweis). Art. 14 Abs. 2 AVIG macht den Anspruch auf Befreiung von der Beitragszeit nicht von der Plötzlichkeit des Eintritts der darin genannten Sachverhalte abhängig. Immerhin handelt es sich bei den genannten Ereignissen um Lebenssachverhalte, die programmwidrig oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unvorbereitet eintreten. Die anvisierte Versichertenkategorie gerät aus den erwähnten Gründen in eine wirtschaftliche Notlage, die bald zur Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zwingt. Es kommt daher weniger darauf an, ob das Ereignis an sich plötzlich eintritt, vielmehr sollen die mit den ausdrücklich geregelten und ähnlichen Situationen konfrontierten Versicherten, die aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen, begünstigt werden. Diesen Sinngehalt widerspiegelt Art. 14 Abs. 2 AVIG insofern, als er die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt. 1.3   Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb, 119 V 55 E. 3b und ARV 2002 Nr. 25 S. 176 E. 2). 2.      Streitig und zu prüfen ist, ob ein "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt und die Beschwerdeführerin vom Anspruchserfordernis der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG befreit ist. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. März 2011 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Fraglich ist, ob sich im Jahr zuvor eine Änderung in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verwirklicht hat, die sie zur Aufnahme bzw. zur Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen hat. 2.1   Mit Abänderungsurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. September 2010 wurde die Leistungspflicht an den Kinderunterhalt auf je Fr. 1'200.-- pro Monat (zuzüglich allfälligen vom geschiedenen Ehemann bezogenen Kinderzulagen) rückwirkend per 1. April 2009 herabgesetzt. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hielt das Gericht fest, die Beschwerdeführerin verfüge seit inzwischen sieben Jahren über genügend Freiraum, um sich um Weiterbildungen oder eine berufliche Tätigkeit zu bemühen, damit sie mit dem Heranwachsen der Kinder in der Lage sein könnte, ihren eigenen Bedarf schrittweise stärker aus eigener Kraft zu decken. Es wäre ihr ohne weiteres zumutbar, ein Pensum von rund 60% zu versehen und mit einer Hilfsarbeit zumindest rund Fr. 2'000.-- zu erwirtschaften, umso mehr als die Kinder im Teenageralter seien und teilweise durch den Vater betreut würden. Mit dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Einkommen von Fr. 2'000.-- und dem herabgesetzten nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'000.-- im Monat könne sie ihren persönlichen Bedarf decken (act. G 5.1/52). Somit erachtete das Kantonsgericht – entgegen den Feststellungen des Kreisgerichtes – eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als zumutbar. Die Beschwerdeführerin war folglich gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit von bisher etwa 25% (vgl. act. G 4.1/33) auf neu 60 bis 80% auszudehnen. Ferner ist zu beachten, dass es sich vorliegend um eine erhebliche Herabsetzung der Kinderalimente um Fr. 800.-- je Kind handelt, mit welcher die Beschwerdeführerin nicht vor dem Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen rechnen musste. Namentlich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass eine vorsorgliche Massnahme in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge angeordnet worden wäre, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge hätte erwarten müssen. Überdies geht aus den Akten hervor, dass ihr geschiedener Ehemann gut situiert ist (vgl. act. G 4.1/51), weshalb die Beschwerdeführerin umso weniger mit einer derart erheblichen Senkung der Beiträge an den Kinderunterhalt hatte rechnen müssen. Zwar hat vorliegend auch der Umstand, dass ihr Arbeitspensum bei der B.___ wegen des Eintritts einer Seniorin ins Pflegeheim (vorübergehend) reduziert wurde, zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Erweiterung ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit beigetragen. Der Entschluss der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit auszudehnen, liegt jedoch in der als Befreiungsgrund geltend gemachten Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge mitbegründet, weshalb die massive Senkung der Unterhaltszahlungen zumindest als teilursächlich für die Erweiterung der Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung angesehen werden muss. Dies ist gemäss oben zitierter Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) ausreichend. 2.2   Dagegen kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, eine Unterdeckung habe bereits aufgrund des Konkurses des geschiedenen Ehemannes am 3. Dezember © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 bestanden, weshalb der Konkurs als Auslöser ihrer wirtschaftlichen Zwangslage zu betrachten sei, nicht gefolgt werden. Wie aus dem Entscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom 15. Januar 2010 hervorgeht, tangierte der Konkurs die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes nicht entscheidend. Jedenfalls ging das Kreisgericht davon aus, dieser könne einen Verdienst von monatlich Fr. 10'500.-netto erzielen und legte u.a. gestützt darauf die gesamten Unterhaltsleistungen auf Fr. 5'000.-- fest (Fr. 1'000.-- für die Beschwerdeführerin, je Fr. 1'800 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.-- für die beiden Kinder, act. G 4.1/51). Die Unterstützung durch das Sozialamt betraf denn auch einzig die Bevorschussung der Kinderalimente, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Beschwerde S. 6), und das Inkasso der Kinder- und Ehegattenalimente (act. G 4.1/51). 2.3   Bei der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage vorliegt, ist zu prüfen, ob zwischen den Einkünften und den laufenden Kosten unter Einbezug eines allfällig verfügbaren Vermögens ein Gleichgewicht besteht. Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist eine finanzielle Zwangslage zu bejahen. Dies ist beispielsweise trotz Ehescheidung dann nicht der Fall, wenn sie vom geschiedenen Ehepartner Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang erhält oder über ein grosses Vermögen verfügt. Einschränkungen im bisher gepflegten Lebensstandard sind hinzunehmen (Thomas Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. Aufl., 2007, S. 2253, N 246). Im Zusammenhang mit der Begründung für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit den herabgesetzten Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes und ihren eigenen bescheidenen Einkünften knapp in der Lage sei, den Bedarf für sich und ihre beiden Kinder zu decken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch nicht auf das rein betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen (ARV 2006 Nr. 2 S. 56 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn Einschränkung im bisher gepflegten Lebensstandard hinzunehmen sind, darf bei einer gerade knappen Bedarfsdeckung die wirtschaftliche Zwangslage nicht verneint werden. Die finanziellen Ressourcen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in den reduzierten Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes und ihren eigenen bescheidenen Einkünften aus der Tätigkeit bei der B.___. Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass sie über ein nennenswertes Vermögen verfügt. Aufgrund ihrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedürftigkeit wurde ihr im Einsprache- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die damalige Berechnung hat ergeben, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht höher liegt als das erweiterte Existenzminimum. Vielmehr besteht ein Manko. So sind insbesondere Steuern bei der Berechnung des Bedarfs zu berücksichtigen und ebenso Schuldzinsen. Es ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen den Einkünften der Beschwerdeführerin und den festen laufenden Kosten kein Gleichgewicht bestand und eine adäquate Bedarfsdeckung überwiegend wahrscheinlich kurz- und mittelfristig nicht sichergestellt war. Demnach ist eine wirtschaftliche Zwangslage zu bejahen. 2.4   Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Reduktion der Kinderunterhaltsleistungen durch das Abänderungsurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. September 2010 zumindest teilkausal für die Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 28. März 2011 war und das Ereignis weniger als ein Jahr zurückliegt. 3.      Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2012 gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für einen Leistungsbeginn ab 28. März 2011 von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG befreit ist. Die Streitsache ist sodann zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.      4.1   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 4.2   Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung der Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Im vorliegenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- (inklusive Bar-auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.04.2013 Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" infolge Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Vorliegend bejaht, da der Entschluss der versicherten Person, ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erweitern, in der erheblichen Reduktion der Kinderunterhaltsleistungen mitbegründet liegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 25. April 2013, AVI 2012/65).

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