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St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2013 AVI 2012/60

28 janvier 2013·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,479 mots·~7 min·2

Résumé

Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG: Arbeitsmarktliche Massnahmen. Aufgrund der Weiter- und Ausbildungen sowie der reichen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist die arbeitsmarktliche Indikation für den beantragten Kursbesuch zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2013, AVI 2012/60).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2012/60 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 28.01.2013 Entscheiddatum: 28.01.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 28.01.2013 Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG: Arbeitsmarktliche Massnahmen. Aufgrund der Weiter- und Ausbildungen sowie der reichen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist die arbeitsmarktliche Indikation für den beantragten Kursbesuch zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2013, AVI 2012/60). Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen   Entscheid vom 28. Januar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, betreffend Kursbesuch (Vierwochenkurs 2012; Theologie/Religion)   Sachverhalt: A.     A.a  Im Antrag vom 10. Juni 2011 erhob A.___ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. August 2011 (act. G 3/A18). Zuvor war er mehrere Jahre als Pastoralassistent tätig (act. G 3/A1). In der Verfügung vom 14. Juli 2011 hiess das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen das Gesuch des Versicherten um Kostenübernahme für den vom 22. August bis 30. September 2011 dauernden "KSA-Grundkurs Klinische Seelsorge (ökumenisch)" gut (act. G 3/A27). Am 17. April 2012 verfügte das RAV St. Gallen eine Kostengutsprache für den vom Versicherten beantragten, vom 23. April bis 26. September 2012 dauernden Kurs "Pflegehelfer SRK+" (ganztags, 18 Kurstage und 12 Praktikumstage, act. G 3/A45). A.b  Am 11. Mai 2012 ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für den "Vierwochenkurs 2012 (Theologie/Religion)" (act. G 3/A52). Dieses Kursgesuch wies das RAV St. Gallen mit Verfügung vom 21. Mai 2012 ab, da der beantragte Kurs nicht arbeitsmarktlich indiziert sei. Zudem würden in der Regel nicht mehrere arbeitsmarktliche Massnahmen parallel bewilligt (act. G 3/A51). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2012 Einsprache und beantragte, es sei ihm die Teilnahme am Vierwochenkurs zu ermöglichen, ohne dass er dabei auf Taggelder verzichten müsse, und es sei ihm für die Finanzierung des Kurses ein Beitrag von Fr. 1'000.-- zu sprechen. Er machte unter Hinweis auf die Kurseinladung vom 19. Dezember 2011 geltend, der Vierwochenkurs sei obligatorisch. Schon der Einführungstag habe zu einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch geführt. Eine Verschiebung des Kurses würde ein künstliches Hindernis für Bewerbungen bedeuten. Denn es wäre für eine kleinere Kirchgemeinde eine Hypothek, wenn sie jemanden einstellen sollte, der in ab- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sehbarer Zeit vier Wochen Lohnfortzahlung und viertausend Franken kosten würde. Wenn der Vierwochenkurs absolviert sei, begünstige dies seine Bewerbungschancen (act. G 3/A58; vgl. insbesondere auch E-Mail des Versicherten vom 4. Juli 2012, act. G 3/A68). A.c  Im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 wies das RAV St. Gallen die Einsprache des Versicherten ab und hielt an der Abweisung des Kursgesuchs fest (act. G 3/A64). B.     B.a  Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. August 2012 (Datum Postaufgabe). Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2012 und die Bewilligung des Kursbesuchs. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie die im Einspracheverfahren vorgebrachte (act. G 1). B.b  Der Beschwerdegegner beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c  Am 1. September 2012 teilt der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung mit, dass er seit einer Woche am Vierwochenkurs teilnehme und auf eine Akteneinsicht verzichte (act. G 5).   Erwägungen: 1.      Zwischen den Parteien ist die Frage umstritten, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form des "Vierwochenkurses 2012 (Theologie/Religion)" hat. 1.1   Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) bezweckt nach Art. 1a Abs. 2, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sollen die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, verbessern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Sie setzen in jedem Fall voraus, dass sie durch die Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten sind. Diese so genannte arbeitsmarktliche Indikation soll verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29 E. 2.1.1 = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Januar 2005, C 147/04). 1.2   Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder die sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung und der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. E. 2b/2c mit Hinweisen). 1.3   Der Beschwerdeführer verfügt über einen Diplomabschluss Katholische Theologie, eine Grundausbildung im Bereich der Familienmediation und über eine langjährige Berufserfahrung als Pastoralassistent (vgl. den Lebenslauf des Beschwerdeführers, act. G 3/A7). Zusätzlich hat sich der Beschwerdeführer in anerkennenswerter Weise durch Besuche weiterer Bildungsveranstaltungen weitergebildet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3.1         Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über eine vielschichtige Aus- und Weiterbildung sowie über eine reiche Berufserfahrung. Er ist ein erfahrener Fachmann im Bereich Seelsorge, Pastoralassistenz und Mediation. 1.3.2         Angesichts dieser beruflichen Biographie stehen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Weiter- und Ausbildungen auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten offen. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle im Bereich Mediation, Seelsorge, Theologie oder Pastoralassistenz findet. Es verhält sich nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, deren Anforderungsprofil der Beschwerdeführer ohne Absolvierung des gewünschten Kurses nicht erfüllen würde. Es kann deshalb nicht angenommen werden, der beantragte Kurs dränge sich aus Gründen des Arbeitsmarktes auf. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, als der Beschwerdeführer nicht vorbringt, eine konkrete Bewerbung sei mit der Begründung des fehlenden Vierwochenkurses abschlägig beantwortet worden. Vielmehr ergibt sich aus dem RAV-Beratungsprotokoll, dass zwei Bewerbungen erfolgreich gewesen waren, der Beschwerdeführer indessen aufgrund der zu grossen Pendlerdistanz Absagen erteilte (Eintrag vom 10. Oktober 2011, act. G 3/A66). Hinzu kommt, dass sich offenbar die Bewerbungs- und Vorstellungsstrategie des Beschwerdeführers teilweise ungünstig auf die Anstellungschancen auswirkten, nicht jedoch das Fehlen der vorliegend umstrittenen Fortbildung. Zwar dürfte sich der Kursbesuch durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer arbeitsmarktbedingten Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle im angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet kann indessen nicht gesprochen werden, zumal der Vierwochenkurs wesentlich mit "einem Zugewinn an Methodenkompetenz, Psychohygiene und Corporate Identity verbunden [ist]" und dem Beschwerdeführer "neue Vorteile für grundsätzlich jede Bewerbungssituation" schafft (vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 4. Juli 2012, act. G 3/A68), mithin sich in allgemeiner Weise positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt. Damit geht die Feststellung des RAV-Personalberaters einher, wonach der Kurs "primär für die Netzwerk-Erhaltung gut" sei (Gesuch vom 11. Mai 2012, act. G 3/A60). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer - an den die Einladung zum Vierwochenkurs bereits am 19. Dezember 2011 versandt wurde (act. G 3/A58) - prioritär um die Teilnahme zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kurs "Pflegehelfer SRK+" bemühte (vgl. act. G 3/A45) und erst im Mai 2012 ein Gesuch um Kostengutsprache für den Vierwochenkurs stellte (act. G 3/A52). 1.4   Ferner spricht das Kriterium der sozialen Üblichkeit gegen den Charakter einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Dabei ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bildet und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2007, C 19/07, E. 2.3). Mit Blick auf die in den Richtlinien für die Fortbildung der Priester und Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen des Bistums St. Gallen vom 12. August 1999 vorgesehene verpflichtende Teilnahme am Vierwochenkurs (Richtlinie Nr. 5.2.1.1.3 Rz 2.3.2) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung ist. Der Beschwerdeführer hätte den Kurs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch dann besucht, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre. 1.5   Schliesslich dient der fragliche Kurs nicht - zumindest nicht primär - dazu, die bereits vorhandende berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. 2.      Zusammenfassend ist bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers die arbeitsmarktliche Indikation des Vierwochenkurses mit dem Beschwerdegegner zu verneinen. Es kann daher offen bleiben, ob auch die parallel laufende - vom Beschwerdegegner finanzierte - Weiterbildung "Pflegehelfer SRK+" (act. G 3/A45) einer Kostengutsprache entgegensteht (zum entsprechenden Vorbringen vgl. den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012, S. 2, act. G 3/A64). Die Ablehnung des entsprechenden Kursgesuches durch den Beschwerdegegner ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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