Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/88 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 28.11.2012 Entscheiddatum: 28.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Guter Glaube bejaht, da für den Beschwerdeführer angesichts der unregelmässigen und sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Zahlungseingänge (Lohnzahlungen, ordentliche Taggelder und fälschlicherweise an ihn ausgerichtete Einarbeitungszuschüsse) nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass er auf letztere keinen Anspruch hatte, zumal eine Lohnzahlung tatsächlich nicht eingegangen war (weil sie mit an die Arbeitgeberin nachzuzahlenden Einarbeitungszuschüssen verrechnet wurde) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2012, AVI 2011/88).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 28. November 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Sozialamt Rapperswil-Jona, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona,gegenAmt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendErlassSachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich per 5. Dezember 2008 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. In der Folge wurden ihm unter anderem Einarbeitungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 4. Dezember 2010 (Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) bei der Firma B.___ AG gewährt (Verfügung vom 19. Juli 2010 [act. G 4.1/A54]). Nachdem der Versicherte die Stelle am 22. September 2010 fristlos aufgegeben hatte, wurden die Einarbeitungszuschüsse entsprechend angepasst (Verfügung vom 12. Oktober 2010 act. G 4.1/A70). Mit Abrechnungen vom 9. Dezember 2010 wurden die Einarbeitungszuschüsse für die Monate August und September 2010 ausbezahlt. Die Abrechnungen waren zwar an die Arbeitgeberin adressiert, die Auszahlung erfolgte jedoch auf das Konto des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten (act. G 4.1/B6). Nachdem die Arbeitslosenkasse die Zuschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 3'126.65 an die Arbeitgeberin nachgezahlt hatte, forderte sie den entsprechenden Betrag mit Verfügung vom 22. März 2011 vom Versicherten zurück (act. G 4.1/B13). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der ebenfalls an den Versicherten ausbezahlte Einarbeitungszuschuss für den Juli 2010 wurde offenbar mit der September-Lohnzahlung verrechnet (vgl. act. G 4.1/B15). A.b Am 15. April 2011 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch. Darin machte er sinngemäss geltend, er könne das Geld nicht zurückzahlen. Ausserdem habe er das Geld in guten Treuen von der Bank entgegen genommen (act. G 7.1/B16). Mit Verfügung vom 19. August 2011 wies das Amt für Arbeit das Gesuch ab. Bei aufmerksamer Kontrolle hätte der Versicherte bemerken müssen, dass die Leistungen irrtümlich an ihn anstatt an die Arbeitgeberin ausbezahlt worden seien. Er hätte der Arbeitslosenkasse Meldung machen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei ihm eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Da er seine Meldepflicht in grober Weise verletzt habe, sei der gute Glaube zu verneinen (act. G 4.1/B17). Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 15. September 2011 wies das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 ab (act. G 4.1/A92 und B21). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. November 2011 (Datum Postaufgabe) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Rückforderung sei sodann zu erlassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sei nicht zu entnehmen, dass zu viel Geld ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem seit längerer Zeit an Schizophrenie erkrankt und die Symptome hätten seit geraumer Zeit zugenommen. Er sei in psychiatrischer Behandlung und teilweise unzurechnungsfähig. Dadurch sei er oft nicht in der Lage, seine alltäglichen Dinge zu verrichten. So habe er auch im Dezember 2010 die Kontrolle über seine finanziellen Belange nicht wie üblich geführt. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer während der Anstellung bei der B.___ AG einen Computerkurs absolvieren sollte, den er habe vorfinanzieren müssen. So habe er angenommen, dieser Zahlungseingang habe mit der nachträglichen Kostenvergütung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu tun (act. G 1). Mit Nachtrag vom 7. November 2011 macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Zahlung von Fr. 3'126.65 sei im Rahmen der "normalen" Arbeitslosentaggelder erfolgt und habe ihm zugestanden. Diese Überweisung werde nun von der kantonalen Arbeitslosenkasse als Fehlzahlung deklariert, was jedoch nicht zutreffe. Die Rückforderungsverfügung sei deshalb aufzuheben (act. G 2). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2011 beantragt die Verwaltung unter Berufung auf den angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Mit Replik vom 16. Januar 2012 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich, die Rückforderungsverfügung sei zu widerrufen bzw. der Rückforderungsbetrag sei vollständig zu erlassen, weil die Rückforderung zu Unrecht verfügt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung von Fr. 3'126.65 korrekt erhalten. Diese Zahlung habe die Arbeitslosentaggelder für den Monat November 2010 betroffen. Die Einarbeitungszuschüsse seien zu diesem Zeitpunkt längst beendet gewesen (act. G 6). Erwägungen: 1. Insoweit der Beschwerdeführer in der Replik beantragt, es sei die Rückforderungsverfügung aufzuheben, kann darauf nicht eingetreten werden. Diese ist am 22. März 2011 ergangen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dass es sich beim fraglichen Betrag um "normale" Taggelder handeln soll, trifft erwiesenermassen nicht zu, wurden diese doch separat abgerechnet (Abrechnungen vom 8., 9. und 13. Dezember 2010 [act. G 4.1/B4]). Auch bestehen keine anderen Anhaltspunkte, dass die Rückforderung als solche offensichtlich unrichtig war. Auf die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung ist daher in diesem Verfahren nicht mehr einzugehen. 2. 2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen im guten Glauben empfangen hat, muss sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. 2.2 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Ob er vorliegt, muss dennoch in jedem Einzelfall auf Grund der Umstände geprüft werden. Nach der hier sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zum damals gültigen Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; vgl. ARV 1998 Nr. 14 S. 73; BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen) entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d). Grobfahrlässig handelt namentlich, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme von unrechtmässigen Leistungen nicht das ihm nach den Fähigkeiten und dem Bildungsgrad zumutbare Mindestmass an Sorgfalt angewandt hat (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, N 41 zu Art. 95 AVIG). Eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen das Vorliegen des guten Glaubens nicht aus. Der gute Glaube ist jedoch nicht bereits schon dann gegeben, wenn der Rechtsmangel der leistungsbeziehenden Person unbekannt war. Rechtsprechungsgemäss fällt die grobfahrlässige Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, als Ausschlussgrund für den guten Glauben in Betracht, wobei ein Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht wiederherzustellen vermag (Urteil des EVG vom 13. April 2000 [P 54/98] E. 3b mit Hinweisen). Von einer groben Pflichtwidrigkeit ist auszugehen, wenn beim Empfang der Zahlungen eine "augenscheinliche Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung" besteht und keine Meldung oder Erkundigung bei der Verwaltung vorgenommen wird (vgl. Urteil des EVG vom 11. August 2003 i/S W. [C 132/03] E. 3.2). 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die fragliche Überweisung der Einarbeitungszuschüsse für die Monate August und September 2010 auf das Konto des Beschwerdeführers erfolgte am 10. Dezember 2010. Im gleichen Monat erhielt er sodann die Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 23. September 2010 bis 30. November 2010 ausbezahlt, wobei die Taggelder für September und Oktober 2010 in einer Zahlung erfolgten (act. G 4.1/B4). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe den hohen Banksaldo als Nachtragszahlung der Arbeitgeberin eingestuft und nicht nachkontrolliert. Erschwerend komme hinzu, dass er während der Anstellung bei der B.___ AG einen Computerkurs hätte absolvieren sollen, der zwar von der Arbeitgeberin hätte bezahlt werden sollen, er aber zur Vorfinanzierung angehalten worden sei. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, der Beschwerdeführer hätte bemerken müssen, dass er durch die Zahlung vom 10. Dezember 2010 für die Monate August und September 2010 höhere Leistungen erhalten habe, als gemäss den Verfügungen vom 19. Juli und 12. Oktober 2010 (Verfügungen über die Einarbeitungszuschüsse) vereinbart worden sei. Er hätte mithin bemerken müssen, dass er für diese Monate mehr erhalten habe als seinen Lohn von Fr. 3'500.--. 3.2 Zwar hat es der Beschwerdeführer - wie er selber einräumt - versäumt, die entsprechenden Zahlungseingänge genauer zu überprüfen. Indessen ist festzustellen, dass die Zahlungseingänge auf seinem Lohnkonto nicht ohne Weiteres auf eine fehlerhafte Auszahlung schliessen liessen. So erhielt er die Lohnzahlung der B.___ AG für den Juli 2010 ordnungsgemäss am 29. Juli 2010 (act. G 10a). Die August 2010- Zahlung erfolgte dagegen verspätet am 9. September 2010 (act. G 4.1/A95). Die offene pro rata-Lohnzahlung für den September 2010 von Fr. 2'192.65 (netto) blieb ganz aus und wurde statt dessen gemäss undatierter und handschriftlicher Aktennotiz mit der Nachzahlung des Einarbeitungszuschusses für den Juli 2010 (in annähernd gleicher Höhe von Fr. 2'100.--) an die Arbeitgeberin verrechnet, womit letztere per Saldo auseinander gesetzt war (act. G 4.1/B15 und G 1.4). Im Gegenzug forderte die Arbeitslosenkasse die am 17. August 2010 an den Beschwerdeführer erfolgte Zahlung des Einarbeitungszuschusses für Juli 2010 nicht von diesem zurück. Bereits diese Aufstellung zeigt, dass es für einen Laien schwierig ist, den Überblick zu behalten. Erschwerend kommt hinzu, dass parallel zu den genannten Zahlungen auch noch die laufenden Taggelder für die Zeit vor seinem Einsatz bei der B.___ AG und dann wieder für die Zeit vom 23. September bis 30. November 2010 ausbezahlt wurden. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Zahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers erfolgten am 2. August 2010 sowie am 9. und 14. Dezember 2010 (act. G 1.4). 3.3 Zusammengefasst erhielt der Beschwerdeführer damit im Juli 2010 den ordentlichen Lohn der B.___ AG. Im August 2010 ging - nebst den ordentlichen Taggeldern für die Zeit vor der Anstellung - lediglich die Zahlung der Arbeitslosenkasse von Fr. 2'100.-- (Einarbeitungszuschüsse Juli 2010), also weniger als der zu erwartende Lohn, ein. Im September 2010 erhielt er - ausser dem noch offenen August-Lohn der Arbeitgeberin - keine Zahlungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erhielt der Beschwerdeführer damit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ AG am 22. September 2010 keine höhere Entschädigung als er erwarten konnte. In den Monaten Oktober und November 2010 erhielt er nur kleinere Zahlungen der C.___ AG, wo er jeweils im Zwischenverdienst tätig war. Im Dezember 2010 erhielt er schliesslich - nebst den offenen ordentlichen Taggeldern - die fragliche Zahlung von Fr. 3'126.65. Dass der Beschwerdeführer unter diesen unübersichtlichen und sich über einen Zeitraum von knapp einem halben Jahr erstreckenden Verhältnissen nicht bemerkt hat, dass er darauf keinen Anspruch hatte, weil die tatsächlich nicht eingegangene Lohnzahlung für den September 2010 mit der von der Arbeitslosenkasse an die Arbeitgeberin zu leistenden Nachzahlung des Einarbeitungszuschusses für den Juli 2010 verrechnet wurde, erscheint nachvollziehbar. Im Übrigen hätte der korrekte Rückforderungsbetrag auf Fr. 3'034.-- lauten müssen, hätte die Arbeitgeberin doch für den September 2010 einen proratisierten Nettolohn von Fr. 2'192.65 und nicht nur von Fr. 2'100.-- (wie sie der Beschwerdeführer mit dem verrechneten Zuschuss für Juli 2010 letztlich erhalten hat [Differenz: Fr. 92.65]) bezahlen müssen. Jedenfalls kann unter den geschilderten Umständen nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nicht das unternommen, was jedem verständigen Menschen in gleicher Situation als beachtlich hätte einleuchten müssen. Vielmehr ist höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen. Dementsprechend vermögen die genannten Umstände die Vermutung des guten Glaubens nicht umzustossen, womit dieser nach wie vor als gegeben anzunehmen ist. Die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wie allfällig mangelnde Sprachkenntnisse (englische Muttersprache des in D.___ geborenen und ausgebildeten Beschwerdeführers [act. G 4.1/A30, A42, A49]) oder die geltend gemachten psychischen Probleme können damit offen bleiben. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist. Die Sache ist sodann zur Beurteilung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei diese angesichts der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers wohl anzunehmen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist. 2. Die Sache wird zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Guter Glaube bejaht, da für den Beschwerdeführer angesichts der unregelmässigen und sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Zahlungseingänge (Lohnzahlungen, ordentliche Taggelder und fälschlicherweise an ihn ausgerichtete Einarbeitungszuschüsse) nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass er auf letztere keinen Anspruch hatte, zumal eine Lohnzahlung tatsächlich nicht eingegangen war (weil sie mit an die Arbeitgeberin nachzuzahlenden Einarbeitungszuschüssen verrechnet wurde) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2012, AVI 2011/88).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 28. November 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Sozialamt Rapperswil-Jona, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona,gegenAmt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendErlassSachverhalt:
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