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St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2011 AVI 2010/98

8 juin 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,558 mots·~13 min·2

Résumé

Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit infolge Invalidität des Ehegatten. Massgebend für die Prüfung der Einhaltung der einjährigen Anmeldefrist ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Situation zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zwingt. Vorliegend hat es die Arbeitslosenkasse unterlassen, die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin zu prüfen, weshalb sie dies nachzuholen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, AVI 2010/98). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christan Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 08.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit infolge Invalidität des Ehegatten. Massgebend für die Prüfung der Einhaltung der einjährigen Anmeldefrist ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Situation zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zwingt. Vorliegend hat es die Arbeitslosenkasse unterlassen, die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin zu prüfen, weshalb sie dies nachzuholen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, AVI 2010/98). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christan Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt: A.  A.a A.___ stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. September 2010. Sie gab an, auf Grund des Herzinfarkts ihres Ehemanns vom 16. Juni 2006 und seiner daraus resultierenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitstelle zu suchen (act. G 5.15). Wie aus der dem Antrag beigelegten IV-Verfügung vom 24. September 2009 bezüglich B.___, dem Ehemann der Versicherten, hervorging, hatte ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (act. G 5.17). Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2010 hatte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen den Antrag des Ehemanns auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Versicherten abgewiesen und ihre ablehnende Verfügung vom 1. April 2010 bestätigt (act. G 5.16). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügung vom 29. September 2010 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. September 2010 ab, da die Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit weder eine Arbeitnehmertätigkeit nachweisen noch einen Befreiungsgrund von der Beitragszeit geltend machen könne (act. G 5.6). B.    B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. Oktober 2010 Einsprache. Sie brachte zunächst vor, dass der definitive Entscheid der IV-Stelle vom 24. September 2009 über die Invalidität ihres Ehegatten am 28. September 2009 per Post mitgeteilt worden sei. Bis dahin sei ihr Ehemann arbeitsunfähig gewesen und die tatsächliche Invaliditäts-Einstufung durch die IV-Stelle nicht absehbar. Daher sei der rechtsgültige Entscheid in Bezug auf die Invalidität erst ab dem 28. September 2010 gegeben. Im Mai 2010 habe sie erstmals telefonisch mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Kontakt aufgenommen, nachdem der Anspruch des Ehegatten auf Ergänzungsleistungen im April 2010 abgelehnt worden sei. Das RAV habe ihr geraten, zuerst einmal den EL-Einspracheentscheid abzuwarten und sich danach wieder beim RAV zu melden. Nachdem dieser Entscheid Anfang September 2010 mit einer Abweisung ergangen sei, habe sie sich nun wieder beim RAV gemeldet (act. G 5.5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte zur Beantwortung mehrerer Fragen auf (act. G 5.4). Die Versicherte nahm dazu am 12. Oktober 2010 Stellung (act. G 5.3). B.b Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2010 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass sich die wirtschaftliche Lage der Versicherten durch die Zusprache einer Invalidenrente von Fr. 2‘152.-- nicht verschlechtert habe. Vielmehr sei die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente an den Ehemann nicht kausal für die Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Durch die Ausrichtung einer Invalidenrente an den Ehegatten sei sie nämlich nicht in eine finanzielle Zwangslage geraten (act. G 5.2). C.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 19. Oktober 2010 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdeführerin begründet sie damit, dass zur Befreiung von der Beitragspflicht explizit eine Invalidität gegeben sein müsse. Diese liege hier vor. Zudem seien die Leistungen der Invalidenversicherung an ihren Ehemann erheblich geringer als das frühere Berufseinkommen, und es seien alle gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung ihres Anspruchs eingehalten (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält sie fest, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits mit dem Wegfall des Krankentaggelds im Jahr 2008 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Da dieses Ereignis jedoch mehr als ein Jahr zurückliege, sei eine Beitragsbefreiung nicht mehr möglich (act. G 5). C.c Mit Replik vom 22. Dezember 2010 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie vom RAV die Auskunft erhalten habe, mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse zuwarten zu müssen bis die Entscheide bezüglich IV und EL erfolgt seien. Zudem werde in der Beschwerdeantwort die Vermutung geäussert, dass sie nun allenfalls EL beziehen könne, weshalb die finanzielle Zwangslage in Frage gestellt werde. Obgleich immer wieder betont werde, dass eine Bedürftigkeit mit ausschlaggebend für den Entscheid sei, habe die Beschwerdegegnerin nie Unterlagen bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse eingefordert. Unabhängig davon sei aber die Bedürftigkeit bei einer Rente bzw. einem Familieneinkommen von Fr. 2‘100.-- und ohne Vermögen sowieso offensichtlich (act. G 7). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). Erwägungen: 1. 1.1  Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2  Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 1.3  Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 E. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb, 119 V 55 E. 3b und ARV 2002 Nr. 25 S. 176 E. 2). Wie erwähnt, ist der Kausalzusammenhang nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr gegeben, wenn sich das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr vor der versuchten Arbeitsaufnahme zugetragen hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Wenn im konkreten Fall zwischen dem betreffenden Ereignis und dem Beginn der Arbeitsuche beinahe ein Jahr liegt, muss die geltend gemachte Notwendigkeit besonders plausibel erscheinen, um diesem Ereignis die Bedeutung eines Befreiungsgrunds beimessen zu können. Da bei diesem Befreiungstatbestand die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kausalität eine doppelte ist, muss die betreffende Person durch den Eintritt des Ereignisses aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen sein. Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Zwangs sind die Einkünfte (einschliesslich Vermögenserträge) und die laufenden Kosten unter Einbezug eines allfälligen verfügbaren Vermögens miteinander zu vergleichen. Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist eine finanzielle Zwangslage zu bejahen. Dies ist beispielsweise trotz Ehescheidung dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau vom geschiedenen Ehemann Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang erhält oder über ein grosses Vermögen verfügt. Einschränkungen im bisherigen Lebensstandard sind bei den Tatbeständen von Art. 14 Abs. 2 AVIG hinzunehmen, ohne dass deswegen schon von einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinn dieser Bestimmung gesprochen werden kann (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, Rz 246 mit Hinweisen). 1.4  Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 115 V 142 E. 8a). Umgekehrt ist die leistungsansprechende Person nach Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verpflichtet, dabei mitzuwirken. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (ARV 1993/1994 Nr. 31 S. 225 E. 3a; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. Dezember 2002 i/S G., C 138/02, E. 2). 2.   2.1  Vorliegend ist unbestritten und geht im Übrigen aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Beitragszeit vorzuweisen vermag. Nachfolgend wird daher zu prüfen sein, ob ein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorliegt. 2.2  Auf Grund der vom Gesetzgeber vorgegebenen zeitlichen Beschränkung kann ein möglicher Beitragszeitbefreiungsgrund ab der geplanten Arbeitsaufnahme maximal ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr zurückliegen. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. September 2010 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Zu prüfen ist daher, ob sich im Jahr zuvor gestützt auf einen der Tatbestände von Art. 14 Abs. 2 AVIG eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verwirklicht hat, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen hat. 3. 3.1  Die Beschwerdeführerin stützt ihren Leistungsanspruch auf die Invalidität ihres Ehegatten, welche erstmals mit Verfügung vom 24. September 2009 (zugegangen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 28. September 2009) festgestellt worden sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt und allenfalls eine wirtschaftliche Zwangslage bewirkt habe bzw. die Einstellung der Krankentaggeldleistungen mehr als ein Jahr vor der Anmeldung eingetreten bzw. erfolgt seien. 3.2  Vorweg ist daher zu prüfen, welcher Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestands "Invalidität" nach Art. 14 Abs. 2 AVIG massgebend ist. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 31. Mai 2006 i/S R., C 14/04, E. 2). Gemäss Nussbaumer ist unter dem Befreiungsgrund "Invalidität" nicht nur die Erwerbsunfähigkeit, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit zu verstehen, d.h. es ist nicht erforderlich, dass der Ehepartner bereits eine Invalidenrente bezieht (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 242 Fn 499 mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie, in jenen Fällen eine Befreiung von der Beitragspflicht zu ermöglichen, in denen die Person, welche die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 E. 2a). Allen Befreiungsgründen von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist gemeinsam, dass sie den unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehepartner regelmässig in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen. Wie das EVG in Bezug auf den Tatbestand der Scheidung mit Urteil vom 4. August 2003 i/S L. (C 369/01, E. 3.3) festgehalten hat, könne nicht generell gesagt werden, ausschlaggebend sei die faktische Trennung des Ehepaars und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Massgebend sei der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahinfalle. So wurde im vom EVG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilten Fall darauf abgestellt, wann das Mass der erheblichen Einkommenseinbusse bekannt war, weil ab jenem Zeitpunkt die wirtschaftliche Notwendigkeit bestand, neu zu disponieren. Für die vorliegende Angelegenheit bedeutet dies, dass ebenfalls zu prüfen ist, wann eine wirtschaftliche Zwangslage eintrat bzw. ab wann für die Beschwerdeführerin klar war, dass sie auf Grund der zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen ihres Ehemanns oder auf Grund des Vermögensverzehrs infolge wirtschaftlicher Notwendigkeit zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen war. 4. 4.1  Dass der Eintritt einer Invalidität den unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehepartner in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen und Letzteren damit auch zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zwingen kann, steht ausser Frage und wurde vom Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 2 AVIG ja auch verankert. Kein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit und der Notwendigkeit zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht jedoch, wenn der Ehegatte auf Grund seiner Invalidität ein Substitutionseinkommen wie Sozialversicherungsleistungen erhält, welches seinen Lohnausfall ersetzen soll (SVR ALV 1999 Nr. 19 S. 48 E. 2c), oder wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist, das verzehrt werden kann. 4.2  Vorliegend steht ausser Frage, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Juni 2006 einen Herzinfarkt erlitt, der eine Arbeitsunfähigkeit und mit rückwirkender Feststellung ab Juli 2007 eine Invalidität von 53% bzw. ab Mai 2009 eine solche von 93% zur Folge hatte (act. G 5.17). Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurden ihrem Ehemann schliesslich bis Juli 2008 Krankentaggelder ausbezahlt, deren Höhe jedoch den Akten nicht zu entnehmen ist. Auch sonst liegen weder Angaben zum früheren Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin und zum Vermögen der Eheleute, noch zu weiteren Leistungen der Sozialversicherungen wie der beruflichen Vorsorge oder zu allfälligen privaten Versicherungen vor. Ebenfalls unklar ist, womit die Familie der Beschwerdeführerin nach Einstellung der Leistungen der Krankentaggeldversicherung bis zur Ausrichtung der Invalidenrente den Lebensunterhalt bestritt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe die Familie ihre Ersparnisse aufbrauchen und Schulden machen müssen. Somit steht fest, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass es die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Untersuchungspflicht unterlassen hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuklären und dies, obgleich die Beschaffung der nötigen Unterlagen für sie wohl ein Leichtes gewesen wäre, hatten doch die Eheleute ihre Steuerakten, Leistungsabrechnungen aus Sozialversicherungen und weitere hierfür nötigen Unterlagen bereits der SVA zur Anspruchsprüfung des Ehemanns auf Ergänzungsleistungen einreichen müssen. Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung zurückzuweisen, wann bzw. ob eine wirtschaftliche Zwangslage als Folge des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, und zwar anhand eines Vergleichs von Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch Beizug der EL-Akten sowie allenfalls weiterer Akten wie IV-, Krankentaggeldversicherungs- und Steuerakten. 4.3  Sollten diese Abklärungen ergeben, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, der mehr als ein Jahr vor der Anmeldung vom 8. September 2010 bei der Arbeitslosenkasse liegt, müsste weiter abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Kontaktnahme mit dem RAV im Mai 2010 (act. G 5.5) tatsächlich durch eine falsche Auskunft der Beschwerdegegnerin - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - von einer rechtzeitigen Anmeldung abgehalten worden war. Träfe dies zu, müsste die Beschwerdegegnerin ausserdem prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtzeitig angemeldet hätte, wenn die Behörde sie korrekt aufgeklärt hätte. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu erneuter Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2010 aufgehoben, und die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit infolge Invalidität des Ehegatten. Massgebend für die Prüfung der Einhaltung der einjährigen Anmeldefrist ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Situation zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zwingt. Vorliegend hat es die Arbeitslosenkasse unterlassen, die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin zu prüfen, weshalb sie dies nachzuholen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, AVI 2010/98). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christan Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt:

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